Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2013.157 - 159

Beschluss vom 3. März 2014 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. AG, Beschwerdeführerin 1 B. AG, Beschwerdeführerin 2 C. AG, Beschwerdeführerin 3,

alle vertreten durch Advokat Dr. Lucius Huber,

gegen

Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 263 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
. StPO)

Sachverhalt:

A. Die A. AG mit Sitz in Z. (Schweiz) befasst sich mit Handelsgeschäften, insbesondere mit chemischen Produkten sowie Factoring Geschäften. Sie ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der C. AG, Z. (Schweiz), welche im Grosshandel mit Industrie- und Rohprodukten sowie Handel mit Waren aller Art tätig ist. Diese wiederum ist Tochtergesellschaft der B. AG, Z. (Schweiz). D. ist Verwaltungsratspräsident aller drei Gesellschaften, E. ist Delegierter der A. AG und Verwaltungsratsmitglied bei C. AG sowie Geschäftsführer von A. AG (alles gemäss act. 1.4 - 1.6).

Aufgrund einer Selbstanzeige eines norwegischen Düngermittelproduzenten, der F. ASA, im Zusammenhang mit einer Bestechung libyscher Amtsträger mit USD 1.5 Mio erfolgte vorerst ein Rechtshilfeersuchen vom 5. September 2011 an die Schweiz. Dieses löste am 27. Januar 2012 eine Untersuchung der Bundesanwaltschaft vorerst gegen die A. AG wegen Verdachts auf Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB) sowie Urkundenfälschung (Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB) aus. Gegenstand der Ermittlungen bildet der Vorwurf, A. AG habe im Auftrag der F. ASA libyschen Amtsträgern mindestens USD 1.5 Mio bezahlt, um F. ASA den Zugang zum libyschen Düngemittelmarkt zu ermöglichen. Konkret erfolgte eine Zahlung vom 29. März 2007 an eine Offshoregesellschaft, an welcher der Sohn des damaligen libyschen Erdölministers beteiligt gewesen sein soll. Die so von A. AG bezahlten USD 1.5 Mio. sollen in der Folge von F. ASA mittels künstlich überhöhten Rechnungen an die G. S.A. im Zusammenhang mit Ammo-niaklieferungen zurückgeflossen sein. Eine erste Hausdurchsuchung erfolgte am 31. Januar 2012. Die dabei sichergestellten Unterlagen wurden vom Kompetenzzentrum Wirtschaft und Finanzen der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "CCWF") einer Prüfung unterzogen. Gemäss Bericht CCWF vom 16. Oktober 2012 zeigten die Buchhaltungen von A. AG und G. S.A. die Rückführung der USD 1.5 Mio. durch übersetzte Rechnungen, zusätzlich das Verbuchen fiktiver Warenbezüge zum teilweisen Ausgleich des Mehrertrags bei A. AG (act. 3.11, S. 4 - 13). Nach Darstellung der Bundesanwaltschaft sollen dabei Hinweise auf weitere Korruptionshandlungen der A. AG und der C. AG in weiteren Märkten aufgefunden worden sein, welche dafür sprächen, dass A. AG in der Periode 2010 - 2011 tunesische Beamte bzw. C. AG 2011 nigerianische Beamte bestochen habe (act. 3.1, S. 3 f.). In der Folgte dehnte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren wegen Bestechung fremder Amtsträger und Urkundenfälschung auf D. und E. sowie Unbekannt aus und stellte zugleich das Strafverfahren gegen die A. AG ein (act. 1.1, S. 1).

B. Mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 1. Oktober 2013 ordnete die Bundesanwaltschaft eine erneute Hausdurchsuchung an und bestimmte darin im Einzelnen, nach welchen Unterlagen zu suchen war. Die Hausdurchsuchung fand am 3. Oktober 2013 in den Räumen von A. AG, C. AG und B. AG (alle am gleichen Ort) in Anwesenheit von D. und dessen Rechtsvertretern statt. Die dabei sichergestellten Unterlagen bzw. gespiegelten Daten aus der Informatikanlage wurden auf Ersuchen von A. AG allesamt versiegelt. Am 22. Oktober 2013 stellte die Bundesanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern Antrag auf Entsiegelung (act. 3.1). Mangels weiterer Informationen ist davon auszugehen, dass das Entsiegelungsverfahren noch hängig ist.

C. Gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl reichen A. AG, C. AG und B. AG am 14. Oktober 2013 Beschwerde mit folgenden Anträgen ein (act. 1).

Rechtsbegehren

"1. Es sei die Beschlagnahme sämtlicher Beschlagnahmepositionen gemäss Verzeichnis der Beschwerdegegnerin der sichergestellten Gegenstände (Durchsuchung) vom 3. Oktober 2013 aufzuheben und sämtliche beschlagnahmten Positionen an die Beschwerdeführerin 1 bzw. soweit sie betreffend an die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 zurückzugeben.

2. Eventualiter sei die Beschlagnahme auf folgenden Positionen gemäss Verzeichnis der der Beschwerdegegnerin der sichergestellten Gegenstände (Durchsuchung) vom 3. Oktober 2013 aufzuheben, und die nachfolgenden beschlagnahmten Positionen an die Beschwerdeführerin 1 bzw. soweit sie betreffend an die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 zurückzugeben:

- 01.01.0001, 01.01.0002, 01.01.0003, 01.01.0004, 01.01.0005, 01.01.0006

- 01.02.0080, 01.02.0085

- 01.04.0001, 01.04.0002, 01.04.0003, 01.04.0004, 01.04.0005

3. Subeventualiter sei die Beschlagnahme auf folgende Positionen gemäss Verzeichnis der Beschwerdegegnerin der sichergestellten Gegenstände (Durchsuchung) vom 3. Oktober 2013 aufzuheben, soweit sie keinen Zusammenhang mit dem inkriminierten Sachverhalt aufweisen, namentlich keinen Bezug zu Geschäftsbeziehungen der Beschwerdeführerin mit den Ländern Tunesien, Nigeria und Libyen aufweisen, und entsprechend die nachfolgend beschlagnahmten Positionen in diesem Sinne an die Beschwerdeführerin 1 bzw. soweit sie betreffend an die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 zurückzugeben:

- 01.01.0001, 01.01.0002, 01.01.0003, 01.01.0004, 01.01.0005, 01.01.0006

- 01.02.0080, 01.02.0085

- 01.04.0001, 01.04.0002, 01.04.0003, 01.04.0004, 01.04.0005

4. Verfahrensanträge:

4.1. Es sei dieses Beschwerdeverfahren während des Entsiegelungsverfahrens vor dem zuständigen Zwangsmassnahmengericht betreffend die beschlagnahmten und versiegelten Positionen gemäss Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom 3. Oktober 2013 zu sistieren.

4.2. Es sei den Beschwerdeführerinnen nach Eingang der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin ein Replikrecht zu gewähren.

4.3 Es sei den Beschwerdeführerinnen Akteneinsicht in die Verfahrensakten der Beschwerdegegnerin zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."

D. Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2013 Nichteintreten bzw. Abweisung der Beschwerde (act. 3). A. AG, C. AG und B. AG ihrerseits hielten mit Beschwerdereplik vom 2. Dezember 2013 integral an ihren Anträgen fest und verlangten, zu einer allfälligen Duplik (sinngemäss) nochmals Stellung nehmen zu können (act. 7). Der Bundesanwaltschaft wurde davon am 19. Dezember 2013 Kenntnis gegeben (act. 8).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBI 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gemäss Rubrum der Beschwerdeschrift gegen den von der Beschwerdegegnerin erlassenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 1. Oktober 2013, welcher den Beschwerdeführerinnen anlässlich der Hausdurchsuchung vom 3. Oktober 2013 eröffnet wurde. Die Beschwerdeführerinnen sind insofern von der Hausdurchsuchung betroffen, als sie sich derselben unterziehen mussten, und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdefrist ist ebenfalls eingehalten.

1.3 Das Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeschrift (und Replik) bezieht sich ausschliesslich auf die Beschlagnahme der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen und Daten. Verlangt wird die Aufhebung und Rückgabe derselben. Die Beschwerdegegnerin wendet ein, zuerst müsse über die Entsiegelung entschieden werden, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.

Es ist unbestritten, dass sämtliche von der Beschwerdegegnerin sichergestellten Unterlagen und Daten versiegelt sind, damit noch ihrer Durchsuchung harren und damit über die Beschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO noch gar nicht entschieden ist bzw. eine solche noch nicht verfügt worden ist. Die Durchsuchung von Aufzeichnungen geht von der Logik des Verfahrensablaufs her der Beschlagnahme zeitlich vor und soll in der Regel auch nicht "uno actu" mit letzterer angeordnet werden, weil im Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung die Staatsanwaltschaft häufig noch gar nicht weiss, was und ob überhaupt Gesuchtes vorgefunden werden kann (A. Keller, Kommentar Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2010, Art. 246 N 1; zum gleichen Ergebnis: O. Thormann/B. Brechbühl, BSK StPO, Art. 248 N 62). Ein kombinierter Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl kommt nur in Betracht, wenn das zu beschlagnahmende Objekt bereits eindeutig individualisiert ist, was bei eventuell beweisrelevanten Daten nur ausnahmsweise der Fall ist (St. Heimgartner, Kommentar Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2010, Art. 263 N 23). Ein solcher kombinierter Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl kam im vorliegenden Fall gerade nicht in Betracht, wusste doch die anordnende Staatsanwältin zwar, wonach sie suchen liess, nicht jedoch, was vorgefunden und (evt. nach Entsiegelung) anschliessend als relevant zu beschlagnahmen wäre. Die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung als "Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl" ist damit inhaltlich nicht richtig, woraus die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen allerdings nichts für sich (Eintreten) ableiten können. Tatsächlich handelte es sich vorliegend um einen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl, mit welchem definiert wurde, nach was zu suchen und was bei Vorfinden sicherzustellen war. Der Rechtsbehelf, welcher die Interessen der Betroffenen in dieser Situation und Verfahrensphase schützt, ist die Siegelung nach Art. 246
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 246 Grundsatz - Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen.
StPO, denn sie verhindert, dass die Aufzeichnungen von der Staatsanwaltschaft eingesehen und verwendet werden dürfen. Solange die Aufzeichnungen und Gegenstände versiegelt sind, ist der Inhaber in seinen Interessen hinreichend geschützt und deshalb nicht befugt, Beschwerde zu führen (P. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung,
2011, S. 62, N 138 unter Verweis auf Praxis von Bundesgericht und Bundesstrafgericht). Der Rechtsbehelf der Siegelung gewährt gegenüber einer Beschwerde insofern einen erhöhten Rechtsschutz, als er die Kenntnisnahme und Verwendung der Daten verhindert. Der Rechtsbehelf der Siegelung erfüllt die von der EMRK geforderten Standards (EGMR vom 3. Juli 2012, Robathin c. Austria, Nr. 304057/06, Ziff. 48).

Auf die Beschwerde betreffend Beschlagnahme ist daher nicht einzutreten.

1.4 Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer anzugeben, welche Punkte der hoheitlichen Verfahrenshandlung er anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
1    Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
a  welche Punkte des Entscheides sie anficht;
b  welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen;
c  welche Beweismittel sie anruft.
2    Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.
3    Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht.
StPO). Der Beschwerdeantrag muss auf Änderung bzw. Aufhebung einer oder mehrere Dispositivpunkte lauten. Der Beschwerdeführer hat zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte (P. Guidon, a.a.O., S. 173 N 388). Indessen sind die Anforderungen im Beschwerdeverfahren insbesondere dann weniger streng, wenn es sich um Laienbeschwerden, weshalb Anträge im Lichte der Begründung zu deuten sind (P. Guidon, a.a.O., S. 174 N 389).

1.5 Die Rechtsbegehren der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen in Haupt- und Eventualanträgen beziehen sich ausschliesslich auf die sichergestellten Gegenstände. Mit keinem Wort wird die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung bzw. die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in diesem Punkt beantragt. Damit stellt sich die Frage, ob die Hausdurchsuchung überhaupt als mit Beschwerde angefochten zu gelten hat. In der Begründung findet sich einzig der Hinweis, dass mangels hinreichenden Tatverdachts "die Durchsuchung und Beschlagnahmung im Sinne des vorstehenden Rechtsbegehrens 1 aufzuheben" sei (S. 14, Ziff. 5.1.2 in fine). Selbst diese Formulierung lässt es aufgrund des Rückverweises auf Rechtsbegehren 1 (Beschlagnahme der Gegenstände) jedoch mehr als fraglich erscheinen, ob die Hausdurchsuchung als solche überhaupt angefochten worden sein wollte. In Anbetracht des Umstands, dass die Beschwerdeführerinnen anwaltlich vertreten waren, Anwälte aus dem gleichen Anwaltsbüro bereits an der Hausdurchsuchung anwesend und somit mit der Angelegenheit vertraut waren, sowie der präzisen Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift ist davon auszugehen, dass eine Anfechtung der Hausdurchsuchung im vorliegenden Fall nicht erfolgte.

1.6 Doch selbst wenn man zu einem anderen Ergebnis gelänge, wäre aufgrund der besonderen vorliegenden Konstellation - parallel ist ein Entsiegelungsverfahren hängig - auf eine Beschwerde wegen Hausdurchsuchung nicht einzutreten. Da die Zwangsmassnahmen der Hausdurchsuchung im Zeitpunkt der Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz regelmässig bereits abgeschlossen sind, liegt es in der Natur der Sache, dass diese erst im Nachhinein gerichtlich überprüft werden können. Der davon Betroffene ist wegen fehlendem aktuellem praktischem Interesse an sich nicht mehr beschwert (Urteil des Bundesgerichts 1B_310/2012 vom 22. August 2012, E. 2; vor Inkrafttreten der StPO: BGE 103 IV 115, 118; TPF 2005 187 Erw. 2). Dies führt in der Regel zu einem Nichteintreten auf eine Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung oder deren Modalitäten. In sachgemässer Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur staatsrechtlichen Beschwerde gilt dabei allerdings, dass auch bei fehlendem aktuellem praktischem Interesse ausnahmsweise eine Überprüfung der gerügten Rechtsverletzung erfolgt, sofern der Entscheid von grundsätzlicher Bedeutung ist und ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (Praxis bestätigt für die StPO: Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012 = Pra 2012 Nr. 134 unter Verweis auf BGE 125 I 394 E. 4b; siehe jedoch eine weitere Ausnahme in BGE 136 I 274 E. 1; auch CAN 2013 Nr. 49, 118 [OGer. BE]). Diese Einschränkung des Rechtswegs ist allerdings im Lichte der EGMR Praxis nicht unbestritten (EGMR vom 16.12.1997, Camenzind c. Schweiz, Rec. 1997-VIII 2880 ff.; BGE 118 IV 67). Das Bundesgericht hat in der Folge in einem Fall die Frage des ausnahmsweisen Eintretens offengelassen, die Rüge betreffend Hausdurchsuchung jedoch materiell geprüft (Urteil des Bundesgerichts 1P.703/1999 vom 28. Februar 2000, E. 1a). In weiteren Fällen hat es festgehalten, die Frage der Rechtsmässigkeit der Hausdurchsuchung könne im Zusammenhang mit dem Entsiegelungsentscheid (über die bei der Hausdurchsuchung erfolgte Siegelung von Aufzeichnungen) entschieden werden (Urteil des Bundesgerichts 1B/2010, E. 2.2 vom 14. September 2010; bestätigt für die StPO in Urteil des Bundesgerichts 1B_310/2012 vom 22. August 2012, E. 2). Vorliegend liegt eine vergleichbare Konstellation vor, über die grundsätzliche Rechtmässigkeit
(auch die Frage des hinreichenden Tatverdachts) hat das Zwangsmassnahmengericht noch zu befinden. Im Übrigen liegt kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor, über den zu entscheiden öffentliches Interesse gebieten würde. Der von der EMRK geforderte Rechtsschutz ist damit gewährleistet (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_310/2012 vom 22. August 2012, E. 2).

1.7 Auf eine Beschwerde betreffend Hausdurchsuchung, sofern eine solche als eingereicht erachtet würde, wäre damit ohnehin nicht einzutreten gewesen.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 4. März 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Advokat Dr. Lucius Huber

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BB.2013.157
Datum : 03. März 2014
Publiziert : 07. April 2014
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO).


Gesetzesregister
BGG: 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
StBOG: 37 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StGB: 251 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StPO: 246 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 246 Grundsatz - Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen.
263 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
382 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
385 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
1    Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
a  welche Punkte des Entscheides sie anficht;
b  welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen;
c  welche Beweismittel sie anruft.
2    Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.
3    Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht.
393 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
396 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
428
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
BGE Register
103-IV-115 • 118-IV-67 • 125-I-394 • 136-I-274
Weitere Urteile ab 2000
1B_310/2012 • 1B_351/2012 • 1P.703/1999
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
hausdurchsuchung • bundesgericht • rechtsbegehren • beschwerdekammer • bundesstrafgericht • frage • siegel • beschwerdeschrift • zwangsmassnahmengericht • entscheid • sachverhalt • bestechung fremder amtsträger • tag • beschwerdeantwort • rechtsverletzung • tochtergesellschaft • verfahrensbeteiligter • bundesgesetz über das bundesgericht • richtigkeit • schweizerische strafprozessordnung
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BstGer Leitentscheide
TPF 2005 187
Entscheide BstGer
BB.2013.157
Pra
101 Nr. 134