49. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen E. AG gegen Bundesanwaltschaft vom 16. November 2005 (BB.2005.100)
Beschwerdelegitimation bei Hausdurchsuchung; Beschwer bzw. direkter Nachteil.
Art. 65



Gegen die Anordnung und Durchführung der Hausdurchsuchung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (E. 2).
Eine domizilgebende juristische Person ist durch eine gegen die domizilierte juristische Person gerichtete Hausdurchsuchung nicht beschwert, solange keine Unterlagen oder Vermögenswerte der domizilgebenden Person durchsucht bzw. sichergestellt werden (E. 2.22.3).
Qualité pour se plaindre en cas de perquisition; préjudice, resp. dommage direct.
Art. 65, 67 ss., 214 al. 2 PPF
Il n'existe aucune voie de droit ordinaire contre une ordonnance de perquisition et l'exécution de cette mesure (consid. 2).
Une perquisition dirigée contre une personne morale domiciliée au siège d'une autre personne morale n'affecte pas celle-ci, tant et aussi longtemps que la perquisition ne vise pas ses documents ou valeurs (consid. 2.22.3).
TPF 2005 187, p.188
Legittimazione a interporre reclamo in caso di perquisizione domiciliare; gravame risp. danno diretto.
Art. 65, 67 e segg., 214 cpv. 2 PP
Contro l'ordine e l'esecuzione della perquisizione domiciliare non è dato alcun mezzo di ricorso ordinario (consid. 2).
Una persona giuridica che presta il domicilio non è aggravata da una perquisizione domiciliare rivolta contro la persona giuridica domiciliata fintanto che non vengono perquisiti o sequestrati documenti o valori patrimoniali della persona che presta il domicilio (consid. 2.22.3).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Im Strafverfahren gegen B. erliess die Bundesanwaltschaft (BA) einen Hausdurchsuchungsbefehl, gemäss welchem bei der A. GmbH in Liquidation eine Durchsuchung durchzuführen war. Zu durchsuchen waren alle der A. GmbH in Liquidation zugänglichen bzw. von ihr benützten Räume und Fahrzeuge. Die A. GmbH in Liquidation verzeichnet ihr Domizil bei der E. AG. Am 18. August 2005 nahmen sieben Beamte der BA und der Bundespolizei gestützt auf den vorgenannten Befehl eine Durchsuchung in den Räumlichkeiten der E. AG vor und beschlagnahmten diverse Gegenstände der A. GmbH in Liquidation. Am 19. August 2005 erhob der Vertreter des Liquidators der A. GmbH in Liquidation gegen die Durchsuchung schriftlich Einsprache im Sinne von Art. 69 Abs. 3

Die Beschwerdekammer trennte das Beschwerdeverfahren und trat auf die Beschwerde der E. AG nicht ein (siehe auch Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. GmbH in Liquidation gegen BA vom 16. November 2005, BA.2005.9).
Aus den Erwägungen:
2. Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Artikel 214



TPF 2005 187, p.189
(Art. 214 Abs. 2


2.2 Gemäss Durchsuchungsbefehl vom 17. August 2005 war die Durchsuchung gegen die A. GmbH gerichtet. Zu durchsuchen waren alle der A. GmbH zugänglichen bzw. von ihr benützten Räumlichkeiten und Fahrzeuge. Zweck der Durchsuchung war die Sicherstellung verfahrensrelevanter Unterlagen und einziehbarer Vermögenswerte, welche sich im Besitz dieser Gesellschaft befanden. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, es seien entgegen dem Durchsuchungsbefehl Unterlagen durchsucht und beschlagnahmt worden, die sich in ihrem eigenen Besitz befunden hätten. Solches ergibt sich auch nicht auf Grund des Verzeichnisses der beschlagnahmten Gegenstände. Demnach wurden keine der Beschwerdeführerin gehörenden Dokumente durchsucht und sichergestellt. Die Beschwerdeführerin weist denn auch ausdrücklich darauf hin, dass sie von der Durchsuchung überhaupt nicht betroffen war. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern mit Bezug auf die Beschwerdeführerin Verfahrensrechte gemäss Art. 68


TPF 2005 187, p.190
Kunden einen heute noch bestehenden Nachteil erlitten haben soll. Soweit sie die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin bei der Hausdurchsuchung rügt, ist darauf hinzuweisen, dass dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 214 ff

2.3 Nach dem Gesagten fehlt es an einer Beschwer und damit an einem aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresse, weshalb auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist.