Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2D 45/2013

Urteil vom 3. Februar 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung (Nichteintreten),

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 16. Juli 2013.

Sachverhalt:

A.

X.________ (geb. 1978) stammt aus Mazedonien. Er kam am 25. November 1992, d.h. als Vierzehnjähriger, im Familiennachzug in die Schweiz, wo er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Diese wurde ihm regelmässig - zuletzt bis zum 10. Februar 2012 - verlängert. Am 14. Februar 2012 suchte offenbar sein Arbeitgeber für ihn um eine Verlängerung der Bewilligung nach, worauf das Amt für Migration des Kantons Luzern am 16. Februar bzw. 16. April 2012 X.________ um zusätzliche Auskünfte anging (Betreibungsregisterauszug, Lohnabrechnungen, Arbeits- und Mietvertrag, Auslandsabwesenheiten). Es wies X.________ auf seine Mitwirkungspflichten und darauf hin, dass bei deren Verletzung aufgrund der Akten entschieden oder ein Nichteintretensentscheid ergehen würde.

B.

Mit Verfügung vom 10. Juli 2012 trat das Amt für Migration des Kantons Luzern auf das Verlängerungsgesuch nicht ein; gleichzeitig wies es X.________ aus der Schweiz weg. Auf Beschwerden hin bestätigten das Justiz- und Sicherheitsdepartement (Entscheid vom 20. Februar 2013) und das Kantonsgericht des Kantons Luzern (Urteil vom 16. Juli 2013) die entsprechende Verfügung. X.________ sei angedroht worden, es werde auf sein Gesuch nicht eingetreten, falls er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkomme, dennoch habe er auf die Schreiben des Amtes nicht bzw. erst im Beschwerdeverfahren reagiert. Auch bei anderen Behörden (Strassenverkehrs- und Betreibungsamt) sei er seinen Mitwirkungspflichten regelmässig nicht nachgekommen. Es könne nicht gesagt werden, dass dem Migrationsamt die relevanten persönlichen Verhältnisse von X.________ "schon allein aufgrund der Akten bekannt" gewesen wären.

C.

X.________ beantragt mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde bzw. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. September 2013, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die kantonalen Behörden anzuweisen, auf sein Gesuch einzutreten. Er beruft sich auf den Schutz seines Privatlebens nach Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK (teilweise in Verbindung mit Art. 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
EMRK) und macht geltend, das einschlägige kantonale Recht sei willkürlich angewandt worden bzw. die kantonalen Behörden hätten mit ihrem Nichteintretensentscheid eine formelle Rechtsverweigerung begangen (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV).
Das Kantonsgericht des Kantons Luzern beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement liess dem Bundesgericht am 26. November und 24. Dezember 2013 sowie am 15. Januar 2014 zusätzliche Unterlagen zukommen.

D.

Der Abteilungspräsident hat der Eingabe am 19. September 2013 antragsgemäss aufschiebende Wirkung beigelegt.

Erwägungen:

1.

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.). In diesem Fall bildet die Frage, ob die Bewilligung zu erteilen oder zu verlängern ist, Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287). Soweit in der Sache selber die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensteht, gilt dies - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (vgl. Art. 92 ff.) - auch für zwischen- und verfahrensabschliessende Prozessentscheide (vgl. das Urteil 2C 195/2012 vom 2. Januar 2013 E. 1, nicht publ. in: BGE 139 I 37 ff.; siehe auch: Urteil 2A.269/2003 vom 28. Oktober 2003 E. 1 [zum OG]).

1.2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK (Schutz des Privatlebens) geltend. Für einen entsprechenden Anspruch bedarf es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich. In der Regel genügen hierfür eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration noch nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.). Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK schützt indessen das Recht, Beziehungen zu anderen Menschen und der Aussenwelt herzustellen und zu pflegen, und umfasst generell sämtliche Aspekte der sozialen Identität des Menschen. Nach der Rechtsprechung des EGMR bilden deshalb alle sozialen Bindungen zwischen dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein Leben und seinen Platz gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben" im Sinne von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK (EGMR-Urteil Vasquez gegen Schweiz vom 26. November 2013 [Nr. 1785/08] § 37); dies gilt insbesondere bei jungen Erwachsenen, die im Aufnahmestaat aufgewachsen sind ( MINH SON NGUYEN, La protection de la vie privée et le droit des étrangers, in: Minh Son Nguyen
[Hrsg.], Actualité du droit des étrangers, Jurisprudence et analyses, Bd. 1, 2013, S. 9 ff., dort 17 ff.).

1.3. Der Beschwerdeführer ist als Jugendlicher im Familiennachzug in die Schweiz gekommen und wurde hier in der Baubranche beruflich ausgebildet (Anlehre); er ist jedoch in Mazedonien verheiratet und hat dort mit seiner Frau zwei Kinder (geb. 2001 und 2009). Der Familiennachzug in die Schweiz ist ihm wiederholt verweigert worden. Ob er sich unter diesen Umständen in der Sache selber auf den Schutz des Privatlebens nach Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK wird berufen können, braucht hier nicht vertieft geprüft zu werden, da die einzig Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Frage der Konventions- und Verfassungsmässigkeit des umstrittenen Nichteintretensentscheids im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde in gleicher Weise zu prüfen ist (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
i.V.m. 116 und 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) : Auch bei fehlender Legitimation in der Sache selber kann der Betroffene mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Parteirechten rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt, falls damit nicht (indirekt) eine materielle Überprüfung des Entscheids in der Sache selber verbunden ist (sog. "Star"-Praxis; BGE 137 II 305 E. 2 S. 308; vgl. auch das Urteil 2C 747/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3 u. 2.4).

2.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurde (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erscheint (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Willkür liegt dabei nicht bereits dann vor, wenn eine andere Sicht ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erschiene, sondern nur, wenn sich die vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich unhaltbar erweist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt bzw. in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).

2.2. Nicht sämtliche Rügen des Beschwerdeführers genügen diesen Begründungsanforderungen: Soweit er lediglich die wirtschaftlichen Zustände in seinem Heimatland beschreibt und eine Diskriminierung gegenüber anderen (allenfalls straffällig gewordenen) Mazedoniern, die im Ausland verbleiben dürften, geltend macht, legt er nicht dar, worin die behauptete Verfassungsverletzung liegen soll. Eine solche ist auch nicht ersichtlich; seine entsprechende Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Einziger Verfahrensgegenstand bildet die Frage, ob das Amt für Migration die Verletzung der Mitwirkungspflichten seitens des Beschwerdeführers ohne Verfassungs- oder Konventionsverletzung mit einem Nichteintretensentscheid sanktionieren durfte. Auf alle materiellrechtlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist deshalb zum Vornherein nicht weiter einzugehen. Die vom Justiz- und Sicherheitsdepartement nachträglich eingereichten Akten (Strafbefehl wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren usw.) betreffen ihrerseits ebenfalls nicht diesen Verfahrensgegenstand und sind somit nicht weiter zu berücksichtigen; es handelt sich dabei im Übrigen um unzulässige Noven (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

3.

3.1. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (vgl. BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117). Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (Urteil 1P.165/2006 vom 19. April 2006 E. 3.1). Ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition; die Auslegung und Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts untersucht es hingegen nur auf eine Verletzung des Willkürverbots hin (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen).

3.2. Nach § 55 des luzernischen Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) müssen die Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts mitwirken, wenn sie das Verfahren durch eine Rechtsvorkehr veranlasst haben (Abs. 1 lit. a), sie in einem Verfahren Anträge stellen (Abs. 1 lit. b) oder ihnen ein Rechtssatz besondere Auskunftspflichten auferlegt (Abs. 1 lit. c AuG). Verweigert eine Partei im Falle von Absatz 1 lit. a und b die notwendige und zumutbare Mitwirkung, "braucht" die Behörde auf ihre Anträge nicht einzutreten (§ 50 Abs. 2 VRG). Ausländische Personen sind von Bundesrechts wegen gehalten, an der Feststellung des für die Anwendung der ausländerrechtlichen Bestimmungen massgebenden Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen bzw. die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einzureichen oder zu beschaffen (Art. 90
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 90 Mitwirkungspflicht - Die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen;
b  die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
c  Ausweispapiere (Art. 89) beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken.
AuG [SR 142.20]).

3.3. Die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht sind im Ausländergesetz nicht ausdrücklich geregelt. Grundsätzlich ist es nach der bundesgerichtlichen Praxis aber nicht willkürlich, wenn eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gestützt auf das kantonale Verfahrensrecht zu einem Nichteintretensentscheid führt (vgl. das Urteil 2C 747/2012 vom 12. März 2013 E. 2.4 mit zahlreichen Hinweisen). Der Betroffene muss jedoch auf diese Folge in der Aufforderung zur Nachbesserung unzweideutig hingewiesen worden sein; zudem darf das Gesuch nicht aufgrund der bestehenden Aktenlage materiell behandelt werden können ( KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], VwVG - Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, N. 55 ff. zu Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG; TARKAN GÖKSU, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], SHK Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, N. 14 zu Art. 90
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 90 Mitwirkungspflicht - Die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen;
b  die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
c  Ausweispapiere (Art. 89) beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken.
AuG). Beim pflichtgemäss zu treffenden Entscheid der Behörde, ob auf ein Gesuch nicht eingetreten wird oder eine andere Rechtsfolge an die Missachtung der Mitwirkungspflichten geknüpft werden soll (Kostenauflage, Beweiswürdigung usw. - hierzu: ISABELLE HÄNER, Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, in: Häner/Waldmann [Hrsg.],
Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, 2008, S. 33 ff., dort 39 ff., 47; CLÉMENCE GRISEL, L'obligation de collaborer des parties en procédure administrative, 2008, N. 768 ff.) sind das Verhältnismässigkeitsgebot (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV; vgl. BGE 131 V 42 E. 3; Urteil P 88/02 vom 31. Juli 2003 E. 3.2), das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) und die sich allenfalls aus materiellen Grundrechtspositionen ergebenden verfahrensrechtlichen Garantien zu berücksichtigen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 467; GRISEL, a.a.O., N. 355 ff.). So ergibt sich etwa aus Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK die verfahrensrechtliche Pflicht, die dort geschützten Rechte zu achten, da und soweit das Verfahren zu einer irreversiblen Entscheidung führt und die Verletzung des materiellen Konventionsanspruchs grundsätzlich wirksam muss überprüft werden können (vgl. Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK; GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl. 2012, S. 263 ff.; MEYER-LADEWIG, Handkommentar EMRK, 3. Aufl. 2011, N. 4 und 47 zu Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK, je mit Hinweisen; EGMR-Urteil vom 13. Dezember 2012 De Souza Ribeiro gegen Frankreich [Nr. 22689/07] Ziff. 78 ff. bzw. vom 14. Februar 2006 Turek gegen Slowakei [Nr. 57986/
00] Ziff. 115 f.; zu Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und dem prozessualen Aufenthalt während des Bewilligungsverfahrens: BGE 139 I 37 E. 4 S. 49 f.).

4.

Der Nichteintretensentscheid ist im vorliegenden Einzelfall aufgrund der spezifischen Umstände unhaltbar und überspitzt formalistisch:

4.1. Der Beschwerdeführer hält sich seit über 20 Jahren hier auf. Er ist mit 14 Jahren im Familiennachzug in die Schweiz gekommen und hat seine Berufsausbildung im Land absolviert. Seine Eltern und Geschwister leben hier. Seit Jahren bemüht er sich erfolglos darum, auch seine Ehefrau und Kinder nachzuziehen. Mit dem Nichteintretensentscheid und der Wegweisung besteht für ihn keine Möglichkeit mehr, weiterhin im Land zu verbleiben, ohne dass materiell geprüft worden wäre, ob gestützt auf sein bisheriges Verhalten (diverse Strafbefehle wegen SVG-Übertretungen und wegen Verletzungen von Mitwirkungspflichten [Betreibungs- und Strassenverkehrsamt], wiederholte Betreibungen), hinreichende Gründe bestehen, ihm die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern und damit allenfalls in seinen Anspruch auf Schutz des Privatlebens nach Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK einzugreifen (vgl. oben E. 1.2).

4.2. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist seit Jahrzehnten immer wieder verlängert worden, wobei er schon früher jeweils seinen verfahrensrechtlichen Pflichten nicht oder nur ungenügend nachgekommen war. Die letzte Bewilligung lief am 10. Februar 2012 ab, wobei am 14. Februar 2012 um deren Erneuerung ersucht wurde. Aus dem entsprechenden Formular war ersichtlich, dass der Beschwerdeführer - durch den Arbeitgeber am 8. Februar 2012 unterschriftlich bestätigt - bei der Q.________ GmbH vollzeitlich angestellt war. Da aufgrund der Akten nicht klar erschien, ob er trotz des negativen Familiennachzugsentscheids vom 28. November 2011 seinen Wohnsitz noch in der Schweiz hatte, liess das Amt für Migration dies am 22. Dezember 2011 polizeilich abklären. Aus dem entsprechenden Bericht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer immer noch an der gleichen Adresse wohnt wie zuvor. Der Beschwerdeführer war am frühen Morgen aufgesucht worden und wurde in seiner Wohnung allein angetroffen. Dort konnten zudem Utensilien und Kleider für die Kinder festgestellt werden, was seine Aussagen bestätigte, dass seine Familie ihn offenbar regelmässig besucht. Nach Aussage der Hausmeisterin ist der Beschwerdeführer über Weihnachten eine gewisse
Zeit nicht zu Hause gewesen, sonst geht er nach ihren Angaben aber dort "regelmässig ein und aus", zudem fährt er einen Lieferwagen, der auf seinen Arbeitgeber eingelöst ist.

4.3. Gestützt hierauf verfügte das Amt für Migration bei seinem Entscheid vom 10. Juli 2012 über alle wesentlichen Informationen, denen es zur Beurteilung des Verlängerungsgesuchs bedurfte, auch wenn der Beschwerdeführer die Schreiben vom 16. Februar und 16. April 2012 unbeantwortet liess. Im ersten Schreiben wurde er zwar darauf aufmerksam gemacht, dass er verpflichtet sei, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen, andernfalls auf sein Verlängerungsgesuch nicht eingetreten werde. In der Aufforderung vom 16. April 2012 schrieb das Amt hingegen: "Sollten Sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, werden wir anhand der Akten entscheiden, bzw. einen Nichteintretensentscheid erlassen, was auch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hätte. In diesem Sinn gilt dieser Hinweis gleichzeitig als rechtliches Gehör". Gestützt hierauf war - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht klar, wie das Amt tatsächlich vorzugehen gedachte. Nachdem die Bewilligung des Beschwerdeführers trotz dessen Verletzungen der Mitwirkungspflicht immer wieder verlängert worden war, durfte dieser bei der entsprechenden Formulierung davon ausgehen, dass - wie früher - aufgrund der Abklärungen und der Akten
wiederum materiell entschieden würde. Der Verlust des Aufenthaltsrechts für ihn selber und damit allenfalls künftig auch für seine Familie war für ihn als Laien nicht hinreichend absehbar. Der Hinweis auf das rechtliche Gehör war seinerseits kaum verständlich: Der Beschwerdeführer als Bauarbeiter konnte daraus nicht schliessen, dass ihm innerhalb der für die Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht gewährten Nachfrist gleichzeitig auch Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Zulässigkeit eines allfälligen Nichteintretensentscheids und der sich daraus ergebenden Pflicht, das Land allenfalls für immer verlassen zu müssen, zu äussern.

4.4. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz war es gestützt auf die Aktenlage möglich, in der Sache selber zu entscheiden. Soweit das Amt für Migration noch Zweifel an den Voraussetzungen hierfür hegte, hatte es mit der Adresse des Arbeitgebers, der Mobilnummer des Beschwerdeführers und dem polizeilichen Erhebungsbericht genügend Elemente in der Hand, um zusätzliche Abklärungen vornehmen zu können. Es erscheint widersprüchlich, dass es die polizeilichen Abklärungen aufrecht erhielt, obwohl der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2011 bei ihm vorgesprochen und im Zusammenhang mit dem Tod seines Grossvaters um ein dringliches Rückreisevisum nachgesucht hatte, der polizeiliche Bericht im Rahmen des Bewilligungsentscheids vom 10. Juli 2012 jedoch unbeachtet blieb, obwohl darin die verschiedenen an den Beschwerdeführer gerichteten Fragen beantwortet und deren Richtigkeit bestätigt wurden (Wohnort, Arbeitsplatz, Lebensmittelpunkt, besuchsweise Beziehung zur Frau und den Kindern usw.).

4.5. Soweit die kantonalen Behörden im Zusammenhang mit dem Nichteintretensentscheid das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers (wiederholte Strafbefehle und Betreibungen) mitberücksichtigten (vgl. E. 7.4 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 20. Februar 2013), handelt es sich dabei um materielle Aspekte, welche (noch) nicht Verfahrensgegenstand bildeten und in keinem Zusammenhang zur geltend gemachten Verletzung der Mitwirkungspflichten im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren standen. Sollten sie berücksichtigt werden, wäre materiell zu entscheiden und das Verfahren nicht mit einem Nichteintretensentscheid abzuschliessen gewesen. Die verschiedenen dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltensweisen (Straffälligkeit, Verletzung von Mitwirkungspflichten bei verschiedenen Behörden usw.) bilden Gegenstand der Interessenabwägung bei der inhaltlichen Prüfung des Verlängerungsgesuchs (vgl. Art. 96
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AuG).

5.

5.1. Die vom Verwaltungsgericht geschützte strikte Anwendung von § 55 VRG/LU, die zum Nichteintretensentscheid geführt hat, ist nach dem Dargelegten offensichtlich unhaltbar und erscheint überspitzt formalistisch (vgl. GRISEL, a.a.O., N. 383 ff.). Sie erschwert die Verwirklichung des materiellen Rechts und beendigt den Aufenthalt des Beschwerdeführers mittels Prozessentscheids, obwohl aufgrund der Akten - trotz der Verletzung der Mitwirkungspflichten - ein Sachentscheid über die von der Behörde geltend gemachten Widerrufsgründe hätte ergehen können und - mit Blick auf die Tragweite des Entscheids für den Beschwerdeführer und seine Familie - von Verfassungs wegen hätte ergehen müssen.

5.2. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 16. Juli 2013 ist aufzuheben und die Sache zu materiellem Entscheid (Prüfung des Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung) an das Amt für Migration des Kantons Luzern zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).

5.3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten geschuldet (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren indessen angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Vorinstanz muss über die kantonale Kosten- und Entschädigungsfrage neu befinden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 16. Juli 2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur materiellen Prüfung an das Amt für Migration des Kantons Luzern sowie zu neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Kantonsgericht zurückgewiesen.

2.

2.1. Es werden keine Kosten erhoben.

2.2. Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2D_45/2013
Date : 03. Februar 2014
Published : 21. Februar 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Aufenthaltsbewilligung


Legislation register
AuG: 90  96
BGG: 42  66  68  83  99  105  106  107  113
BV: 5  9  29
EMRK: 8  13  14
VwVG: 13
BGE-register
117-IA-116 • 126-II-377 • 130-II-281 • 131-V-42 • 133-II-249 • 133-III-350 • 134-I-140 • 135-I-6 • 136-II-101 • 136-II-177 • 137-I-284 • 137-II-305 • 139-I-37
Weitere Urteile ab 2000
1P.165/2006 • 2A.269/2003 • 2C_195/2012 • 2C_747/2012 • 2D_45/2013 • P_88/02
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
cooperation obligation • rejection decision • federal court • cantonal legal court • lower instance • sojourn grant • statement of affairs • subsequent immigration of family members • question • employer • appeal concerning affairs under public law • family • cantonal administration • penal order • macedonia • cantonal law • [noenglish] • meadow • integration • descendant
... Show all