Tribunal federal
{T 0/2}
2A.269/2003/sch
Urteil vom 28. Oktober 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller, Merkli.
Gerichtsschreiberin Müller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6000 Luzern 5,
gegen
Amt für Migration des Kantons Luzern,
Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
Gegenstand
Ausländerrecht,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 6. Mai 2003.
Sachverhalt:
A.
Der 1950 geborene, aus Serbien/Montenegro stammende X.________ reiste am 23. Februar 1991 als Saisonnier in die Schweiz ein. 1991 verheiratete er sich in Banjani (Serbien) mit der 1958 geborenen, aus Bosnien-Herzegowina stammenden Y.________, welche in der Schweiz über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Diese brachte die beiden Kinder A.________, geb. 1981, und C.________, geb. 1986, mit in die Ehe. 1991 kam der gemeinsame Sohn F.________ zur Welt. Gestützt auf die Heirat erhielt X.________ am 25. Oktober 1991 die Aufenthaltsbewilligung, die in der Folge regelmässig verlängert wurde, letztmals bis zum 5. Juni 2002.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2001 meldete die Einwohnerkontrolle von E.________ dem Amt für Migration des Kantons Luzern den Umzug von X.________ an die Z.________-strasse in E.________.
B.
Am 29. April 2002 ersuchte X.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 15. Mai 2002 teilte ihm das Amt für Migration mit, es sehe sich aufgrund der Aktenlage veranlasst, weitere Abklärungen zu treffen, und bitte ihn um Geduld. Mit Brief vom 28. November 2002 forderte das Amt X.________ auf, einen Auszug aus dem Zentralstrafregister und einen Betreibungsregisterauszug einzusenden sowie mitzuteilen, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite. Mit Schreiben vom 8. Januar 2003 setzte das Amt X.________ zur Einsendung der verlangten Unterlagen eine Frist bis zum 28. Januar 2003, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle. Nachdem X.________ auf dieses Schreiben nicht reagiert hatte, trat das Amt für Migration mit Verfügung vom 12. Februar 2003 auf das Verlängerungsgesuch nicht ein.
C.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2003 ersuchte X.________ das Amt für Migration um Wiedererwägung seiner Verfügung. Gleichentags erhob er gegen diese Verfügung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Mit Schreiben vom 31. März 2002 teilte das Amt für Migration X.________ mit, es trete auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Mit Urteil vom 6. Mai 2003 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Februar 2003 ab, soweit es darauf eintrat.
D.
Dagegen hat X.________ am 4. Juni 2003 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das Amt für Migration zu verpflichten, materiell auf das Gesuch vom 29. April 2002 einzutreten und dieses zu genehmigen. Er beantragt zudem, ihm für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung zuzusprechen, eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Ursprünglich ersuchte er auch für das Verfahren vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, zog dieses Gesuch jedoch mit Schreiben vom 14. Juli 2003 zurück.
Das Amt für Migration und das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern beantragen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Einwanderung, Integration und Auswanderung beantragt, die Sache zur umfassenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgericht beurteilt letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder stützen sollten (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
1.2 Anfechtungsobjekt ist im vorliegenden Verfahren der Entscheid der gemäss Art. 98a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
Tritt eine kantonale Behörde auf ein Rechtsmittel allein gestützt auf kantonales Verfahrensrecht nicht ein - oder bestätigt sie einen durch eine untere Instanz gefällten Nichteintretensentscheid (BGE 121 II 190 E. 3a S. 192) - und führt dies dazu, dass die korrekte Anwendung von Bundesrecht nicht überprüft wird, die Durchsetzung von Bundesrecht somit vereitelt werden könnte, so ist die Rüge, das kantonale Verfahrensrecht sei in Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Bei seiner Nichteintretensverfügung hat sich das Amt für Migration auf § 55 des luzernischen Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) sowie auf Art. 3 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Gemäss § 55 Abs. 1 VRG haben die Parteien bei der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, wenn sie das Verfahren durch eine Rechtsvorkehr veranlasst haben (lit. a), wenn sie in einem Verfahren Anträge stellen (lit. b) und soweit ihnen ein Rechtssatz besondere Auskunftspflichten auferlegt (lit. c). Verweigert eine Partei im Falle von Absatz 1a und b die notwendige und zumutbare Mitwirkung, so braucht die Behörde auf ihre Anträge nicht einzutreten (§ 55 Abs. 2 VRG).
Gemäss Art. 3 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2.2 Das Amt für Migration hatte den Beschwerdeführer am 28. November 2002 aufgefordert, einen Auszug aus dem Zentralstrafregister sowie einen Betreibungsregisterauszug der letzten fünf Jahre beizubringen sowie bekannt zu geben und zu belegen, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreite. Diese Aufforderung sandte sie an die Adresse, unter welcher der Beschwerdeführer seit dem 23. Februar 2001 bei der Einwohnerbehörde registriert war und von welcher aus er schon am 30. April 2001 und auch am 29. April 2002 als getrennt Lebender ein Verlängerungsgesuch gestellt hatte. Am 8. Januar 2003 mahnte ihn das Amt für Migration unter Androhung des Nichteintretens und setzte ihm zur Einreichung der verlangten Unterlagen eine Frist bis zum 28. Januar 2003. Dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführer am 16. Januar 2003 bei der Post abgeholt.
Im Gegensatz zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht zieht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht die Zustellung der Sendungen des Amts für Migration an ihn nicht mehr in Zweifel. Er macht auch sonst nicht geltend, die Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts sei im Sinne von Art. 105 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2.3 Das Verwaltungsgericht erwähnt die in Art. 3 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Nach der dargestellten Sachlage ist klar, dass der Beschwerdeführer, der das Verfahren durch sein Verlängerungsgesuch veranlasst hat, die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt hat; es ist nicht ersichtlich, inwiefern es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, die verlangten Unterlagen fristgerecht beizubringen oder allenfalls eine Fristverlängerung zu verlangen. Der Nichteintretensentscheid des Amtes für Migration als Konsequenz steht jedenfalls mit dem Wortlaut von § 55 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 55 Abs. 2 VRG in Übereinstimmung; von einer willkürlichen Auslegung dieser beiden Gesetzesbestimmungen kann nicht die Rede sein; eine solche wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Ebenso wenig macht der Beschwerdeführer geltend, § 55 VRG/LU sei als solcher verfassungs- oder konventionswidrig.
2.4 Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht den Nichteintretensentscheid des Amtes für Migration geschützt.
3.
Nachdem angesichts der Versäumnisse des Beschwerdeführers ein Nichteintretensentscheid des Amtes für Migration klarerweise gerechtfertigt war, durfte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer auch wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verweigern.
4.
Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung betont, dass der Beschwerdeführer möglicherweise fünf Jahre in ehelicher Gemeinschaft mit seiner Ehefrau gelebt und damit gestützt auf Art. 17 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Der vom Verwaltungsgericht und nun vom Bundesgericht bestätigte Nichteintretensentscheid auf ein Gesuch um die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung berührt einen allfälligen Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung nicht, ist doch über diesen Anspruch bis anhin nicht rechtskräftig entschieden worden. Dem Beschwerdeführer bleibt daher die Möglichkeit - gegebenenfalls vom Ausland her - ein entsprechendes Gesuch zu stellen.
5.
Die nach dem Gesagten unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als erledigt abgeschrieben.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht, Verwaltungsrechtliche Abteilung, des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: