6S.388/2005
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.388/2005 /zga
Urteil vom 3. Februar 2006
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Zünd,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Frei,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug etc.,
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
vom 17. Juni 2005.
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Zürich erklärte X.________ am 15. März 2004 des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 164 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 157 - 1. Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 157 - 1. Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 157 - 1. Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, |
Dagegen legte der Verurteilte Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Dieses bestätigte am 17. Juni 2005 das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten und 15 Tagen Gefängnis, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. März 1997.
B.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde. Eine Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich wurde nicht eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er rügt namentlich, dass die Vorinstanz bei richtiger Gewichtung sämtlicher Strafzumessungsgründe nach Art. 63

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
2.
Im angefochtenen Urteil sind Straftaten zu beurteilen, die teils vor und teils nach der ersten Urteilsfällung vom 4. März 1997 begangen worden sind. Mithin liegt auf der einen Seite retrospektive Konkurrenz vor, auf der andern eine neue Tat; beide Delikte (oder Deliktsgruppen) bilden Gegenstand desselben Urteils. Nach der Rechtsprechung zu Art. 68

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
Vorliegend scheint die Vorinstanz bei der Bildung der teilweise als Zusatzstrafe auszusprechenden Strafe methodisch nicht richtig vorgegangen zu sein. Zunächst hätte sie eine hypothetische Strafe für die nach der Verurteilung begangenen Taten festsetzen und alsdann eine hypothetische Gesamtstrafe für die vor der Verurteilung begangenen Taten zusammen mit der bereits ausgefällten Strafe bilden müssen. Die für die vor der Verurteilung begangenen Taten auszufällende Zusatzstrafe hätte sich aus der Differenz der hypothetischen Gesamtstrafe und der bereits ausgefällten Strafe vom 4. März 1997 ergeben. Da die mit Zusatzstrafe zu ahndenen Straftaten schwerer wiegen, wäre ausgehend von dieser Zusatzstrafe eine Erhöhung für die nach der Verurteilung begangenen Taten vorzunehmen gewesen. Diese Erhöhung hätte nur angemessen sein dürfen (Art. 68 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
Die Vorinstanz ermittelte demgegenüber eine Gesamtstrafe für alle verübten Straftaten und teilte diese - unter Abzug der bereits ausgefällten Strafe vom 4. März 1997 - auf die vor und nach dieser früheren Verurteilung begangenen Taten auf. Da bei einer Gesamtstrafenbildung für alle begangenen Taten der Täter in der Regel besser fährt als bei einer unabhängigen Beurteilung derselben Taten, wirkt sich die gewählte Vorgehensweise der Vorinstanz im Ergebnis nicht zu Lasten des Beschwerdeführers aus.
3.
Gemäss Art. 63

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
4.
Die Vorinstanz ging bei der Bemessung der Strafe vom gewerbsmässigen Betrug als schwerste Tat aus (Art. 146 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 66 - 1 Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |
In Würdigung dieser Strafzumessungsgründe hielt die Vorinstanz eine Gesamtstrafe von 20 Monaten und 15 Tagen für angemessen. Für die vor der früheren Verurteilung vom 4. März 1997 begangenen Straftaten, welche nach ihren Feststellungen schwerer wiegen, fällte sie eine Grundstrafe von 17 Monaten und 15 Tagen aus, welche zugleich die Zusatzstrafe zur bereits ausgefällten Gefängnisstrafe von 45 Tagen bildet. Diese Strafe hat sie wegen der nach der früheren Verurteilung begangenen Taten um drei Monate "erhöht".
5.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung unter verschiedenen Aspekten.
5.1 Er macht zunächst geltend, die festgestellte mittelgradige Verminderung der Zurechnungsfähigkeit habe sich offensichtlich nicht genügend auf das Strafmass ausgewirkt. Diese Kritik geht an der Sache vorbei. Aus dem angefochtenen Urteil, insbesondere den Erwägungen zur Tatschwere und Tatschuld, geht hervor, dass die Vorinstanz - bei einem theoretisch anwendbaren Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Zuchthaus - eine weit höhere "Einsatzstrafe" ins Auge gefasst hätte, wäre der Beschwerdeführer zurechnungsfähig gewesen. In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft eine Bestrafung von 42 Monaten Gefängnis beantragte. Der Strafmilderungsgrund der verminderten Zurechnungsfähigkeit hat sich mithin zumindest im Umfang von mehreren Monaten und somit ausreichend auf das vorliegende Strafmass niedergeschlagen. Dies bringt die Vorinstanz denn auch deutlich zum Ausdruck, wenn sie festhält, dass der attestierten verminderten Zurechnungsfähigkeit mit einer erheblichen Strafreduktion Rechnung zu tragen sei.
5.2 Sodann ist - auch mit Blick auf die neurechtliche Verjährungsregelung - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, wie die Vorinstanz den Strafmilderungsgrund des Wohlverhaltens während längerer Zeit (Art. 64 al. 8

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |
Art. 64 al. 8

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |
Da vorliegend sowohl unter alt- als auch neurechtlicher Verjährungsregelung die Beurteilung der verhältnismässig langen Zeit im Ergebnis gleich ausfällt, durfte die Vorinstanz die nicht in die Nähe der zehnjährigen relativen Verjährungsfrist fallenden Taten ab Mitte Juni 1996 nach Massgabe von Art. 63

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
5.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein Geständnis und die damit verbundene Einsicht in das Unrecht seiner Straftaten nicht genügend gewichtet, erweist sich die Beschwerde ebenfalls als unbegründet. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sowohl im Untersuchungs- als auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren keine Einsicht zeigte. Erst im Vorfeld der Berufungsverhandlung legte er ein Geständnis ab, das er anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor der Vorinstanz bestätigte. Mit Blick auf den späten Zeitpunkt des Geständnisses durfte die Vorinstanz dasselbe deshalb nur leicht strafmindernd berücksichtigen.
5.4 Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Strafzumessung im Hinblick auf die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 41 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
Bei der Einschätzung der Bewährungsaussichten nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
Die Vorinstanz verweist bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten vorab auf die im Gutachten vom 24. März 2005 festgestellte sehr hohe Rückfallgefahr, deren Ausmass sie aber - soweit dieses vom Gutachter mit der fehlenden Einsicht des Beschwerdeführers begründet wurde - wegen des abgelegten Geständnisses relativiert. Sodann würdigt sie die Erwerbssituation des Beschwerdeführers. Dabei erachtet sie entgegen dessen Einwand nicht die ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit als solche prognostisch als eher ungünstig, sondern lediglich den Umstand, dass er dieser Arbeit erst seit wenigen Monaten nachgeht und es daher fraglich erscheint, ob ihm diese Tätigkeit einen genügenden Halt zu bieten vermag. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Die auf die engere Familie beschränkte soziale Einbindung des Beschwerdeführers bewertet die Vorinstanz ebenfalls zu Recht als eher negativ, zumal ihn die familiäre Einbindung nicht vom Delinquieren hat abhalten können und weitere tragfähige soziale Beziehungen, welche ihm eine zusätzliche Stütze sein könnten, nicht be-stehen. Nicht zu beanstanden ist schliesslich auch, wenn die Vorinstanz das Alkoholproblem und die teilweise einschlägige Vorstrafe des Beschwerdeführers aus dem Jahre 1990 als
eher ungünstig für die Prognose beurteilt. Demgegenüber übersieht die Vorinstanz nicht, dass sich dieser während einer verhältnismässig langen Zeit wohl verhalten und mit dem im zweitinstanzlichen Verfahren abgelegten Geständnis eine gewisse Einsicht in das Unrecht seiner Taten bekundet hat. Diesen positiven Faktoren misst sie indes mit Blick auf die zahlreichen negativen Gegenindizien im Rahmen der Gesamtwürdigung kein entscheidendes Gewicht bei. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen eine günstige Prognose für das künftige Verhalten ausschliesst, überschreitet sie das ihr zustehende weite Ermessen nicht. Die Tatsache, dass sie die Wirkung einer bedingten Gefängnisstrafe unter prognostischem Blickwinkel nicht explizit erörtert, vermag an der eingehenden Gesamtwürdigung, die gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzugs spricht, im Ergebnis aber nichts zu ändern.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die beanstandete Strafzumessung im Ergebnis mit Bundesrecht vereinbar ist. So wirkt sich das Vorgehen der Vorinstanz hinsichtlich der Festlegung der teilweise als Zusatzstrafe auszusprechenden Strafe für den Beschwerdeführer nicht nachteilig aus. Im Rahmen von Art. 63

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
6.
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs.1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Februar 2006
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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