Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-681/2011

Urteil vom 3. Dezember 2011

Richter David Aschmann (Vorsitz),

Besetzung Richterin Maria Amgwerd, Richter Francesco Brentani,

Gerichtsschreiber Said Huber.

KENZO S.A.,18 rue Vivienne, FR-75002 Paris,

vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Michael Treis und

Parteien Dr. iur. Michael Widmer, Baker & McKenzie Zurich,

Holbeinstrasse 30, Postfach, 8008 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Verfügung vom 20. Dezember 2010 betreffend die Internationale Registrierung Nr. 930 590 TOKYO BY KENZO (fig.).

Sachverhalt:

A.
Am 23. August 2007 notifizierte die Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle (OMPI) die Eintragung der IR-Marke der Beschwerdeführerin Nr. 930 590 TOKYO BY KENZO (...) (fig.) gestützt auf die französische Basismarke Nr. 06 3 470 299 für folgende Waren der Klasse 3:

"Savons de toilette; parfums; eaux de Cologne et de toilette; produits cosmétiques; maquillage; huiles essentielles à usage personnel; laits, lotions, crèmes et émulsions à usage cosmétique; gels à usage cosmétique pour le visage et pour le corps; déodorants à usage personnel."

Die Marke hat folgendes Aussehen:

B.
Ausgehend von dieser internationalen Registrierung und der beantragten Schutzausdehnung auf die Schweiz erliess die Vorinstanz am 22. August 2008 eine vollständige provisorische Schutzverweigerung ("Notification de refus provisoire total") mit der Begründung, das Zeichen enthalte die geografische Angabe "TOKYO" und verweise damit auf die Herkunft der beanspruchten Waren. Aus diesem Grund sei die Marke gemäss Art. 2 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) irreführend, sofern sie nicht auf Waren japanischer Herkunft beschränkt werde.

C.
Dem entgegnete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Mai 2009, im strittigen Zeichen werde kein geografischer Herkunftshinweis auf Japan erblickt. Es sei daher auch dann nicht irreführend, wenn keine Beschränkung der beanspruchten Waren erfolge. Das Zeichen bestehe im Wesentlichen aus einem Bild eines grossen Baumes, durch dessen Geäst und Blattwerk die Sonne fächerhaft strahle. Dieses Bild dominiere die Marke auch grössenmässig. Die einzigen Wortelemente ("KENZO - Serene nature in a crazy poetic city - TOKYO BY KENZO") befänden sich in einem schmalen Balken an der linken Seite. Von diesen Worten steche vor allem das erste Wort "KENZO" hervor, weil es in deutlich grösserer, gesamthaft aber immer noch kleiner Schrift gedruckt und zudem kennzeichnungskräftig sei. Die restlichen Bestandteile seien sowohl dem Bild- wie auch dem Wortelement deutlich untergeordnet.

Es werde der Marke Zwang angetan, wenn die Prüfung der Schutzfähigkeit sich lediglich auf die Wortverbindung "TOKYO BY KENZO" konzentriere. Bei einer solchen Vorgehensweise werde die Dominanz des Bildelementes ausgeblendet. Die Marke sei im Kern eine Bildmarke, die vom Wortelement "KENZO" ergänzt werde, wobei der Zusatz "TOKYO BY KENZO" höchstens tertiär auffalle.

Auch wenn man bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit des Zeichens auf das Wort "TOKYO" - trotz dessen völlig untergeordneten Charakters - abstellen wolle, handle es sich dabei nicht um eine Herkunftsangabe, denn die Stellung der englischen Schreibweise des Städtenamens "TOKYO" vor "BY KENZO" sei für eine geografische Herkunftsangabe sprachlich völlig unüblich. Die Voranstellung des Wortes "TOKYO" in "TOKYO BY KENZO" bedeute vielmehr, dass es sich beim Zeichen um ein persönliches Bild bzw. eine Vision des berühmten Designers Kenzo handle. Das Zeichen stelle eine künstlerische Kreation dar, zu welcher die Stadt Tokio mit ihrer besonderen Lebenskultur "den Stoff liefere". Die unter der Marke angebotenen Waren der Klasse 3 sollen bestimmte Sinneseindrücke ("Gefühlsbilder") vermitteln, welche der Designer Kenzo mit der Stadt Tokio verbinde.

Dieses Verständnis der Wortverbindung "TOKYO BY KENZO" werde dem angesprochenen Publikum ohne Weiteres klar und es erblicke im Zusammenhang mit dem Zeichen den Städtenamen Tokio nicht als Herkunftsangabe der Waren.

Schliesslich verwies die Beschwerdeführerin auf andere Länder, darunter auch Japan, in welchen das Zeichen als schutzfähig erachtet worden sei.

D.
Am 3. Juni 2010 hielt die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung an ihrer Auffassung fest und betonte, der im Zeichen enthaltene Bestandteil "TOKYO" stelle eine bekannte geografische Angabe dar und wecke beim Abnehmer Herkunftserwartungen. Das Zeichen sei daher für Produkte anderer als japanischer Herkunft irreführend im Sinne von Art. 2 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG. Zutreffend sei zwar, dass das Bildelement sowie das Wortelement "KENZO" im Gesamteindruck gegenüber den restlichen Zeichenelementen dominierten. Jedoch könne der Schutzausschlussgrund der Irreführung nicht durch weitere, schutzfähige Elemente überwunden werden. Aus diesem Grund könne das Wortelement "TOKYO" - auch wenn es im Gesamteindruck nicht hervorstechend sei - nicht durch andere Elemente übergangen werden. Auch wenn es für eine geografische Herkunftsangabe sprachlich unüblich sei, "TOKYO" dem Bestandteil "BY KENZO" voranzustellen, werde das Zeichen als geografische Angabe erkannt und das Zeichen ohne Gedankenaufwand als "aus Tokio von Kenzo" verstanden.

Entgegen der Beschwerdeführerin sei der beschriebene Ausdruck, wonach die Wortkombination "TOKYO BY KENZO" zum Objekt werde, das subtile Eindrücke des Designers auf einer bildlichen Ebene vermitteln wolle und deshalb nicht als Herkunftsangabe verstanden werde, für die massgebenden Verkehrskreise nicht naheliegend. Hintergründe oder das Motiv der Markenhinterlegung blieben bei der Prüfung des Markengesuchs ohnehin unberücksichtigt.

Die Vorinstanz wies ferner darauf hin, dass sie nicht an Eintragungen im Ausland gebunden sei. Ein Anspruch auf Eintragung einer Marke aufgrund ausländischer Eintragungen bestehe daher nicht.

E.
Am 4. Oktober 2010 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Ansicht, wonach das Publikum im hinterlegten Zeichen keinen geografischen Herkunftshinweis auf Tokio bzw. Japan erblicke, weshalb die Marke auch dann nicht täuschend sei, wenn die Herkunft der beanspruchten Waren in der Klasse 3 nicht auf Japan beschränkt werde. Der Bestandteil "TOKYO" stelle ein Fantasiezeichen mit bloss symbolischem Gehalt dar.

F.
Am 20. Dezember 2010 verfügte die Vorinstanz die Zurückweisung der internationalen Registrierung Nr. 930590 - TOKYO BY KENZO (...) (fig.) für alle beanspruchten Waren der Klasse 3.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der geografische Name "TOKYO" stelle eine Herkunftsangabe dar und sei aus diesem Grund irreführend, wenn die Waren nicht auf japanische Herkunft eingeschränkt würden. Das Zeichen bestehe aus den Wortelementen "KENZO", "EAU DE TOILETTE POUR HOMME" und "TOKYO BY KENZO" sowie der grafischen Ausgestaltung. Der Zeichenbestandteil "serene nature in a crazy poetic city" sei im Zeichen nicht ersichtlich. Ausführungen der Beschwerdeführerin zu "serene nature in a crazy poetic city" könnten daher nicht herangezogen werden. Der beschriebene Ausdruck des Zeichens, wonach es die persönliche Sicht des Designers Kenzo von der Stadt Tokio wiedergebe, sei für die massgebenden Verkehrskreise "alles andere als naheliegend". Auch wenn "TOKYO" im Gesamteindruck nicht hervorsteche, könne es nicht einfach ausser Acht gelassen werden, zumal die Grösse einer geografischen Angabe nicht über deren Funktion als Herkunftsangabe entscheide.

Somit sei auch ein Symbolcharakter oder eine Typenbezeichnung, welche die Annahme einer Herkunftsangabe ausschliessen könnten, nicht gegeben. Erwecke ein Zeichen berechtigte Erwartungen über die Herkunft der Waren, so sei es nur für Produkte zulässig, welche dieser Vorstellung auch entsprechen. Vorliegend müssten die beanspruchten Waren daher auf japanische Herkunft eingeschränkt werden.

Daran ändere auch der von der Beschwerdeführerin angerufene Vergleich mit den im Schreiben vom 4. Oktober 2010 genannten Zeichen nichts, da in diesen Fällen im Gegensatz zu "TOKYO BY KENZO" ein offensichtlicher Symbolgehalt propagiert werde, der in Bezug auf die Produkte der Klasse 3 im Vordergrund stehe und keine Herkunftserwartungen hervorrufen würde.

G.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2011 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, Ziffer 1 der Verfügung vom 20. Dezember 2010 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz aufzuheben, und diese sei anzuweisen, der internationalen Registrierung Nr. 930590 TOKYO BY KENZO (...) (fig.) für sämtliche beanspruchten Waren der Klasse 3 Schutz in der Schweiz zu gewähren.

Zur Begründung hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen erneut fest, "TOKYO BY KENZO" sei keine Herkunfts-, sondern eine einschränkungslos eintragbare Fantasiebezeichnung, welche beim schweizerischen Publikum - vom Designer Kenzo beabsichtigte - Vorstellungen über die ruhige Natur im Gegensatz zur Hektik in der Stadt Tokio wecke und deshalb klar symbolisch verwendet werde. Die Wortelemente seien im strittigen Zeichen in äusserst kleiner Schrift abgebildet, so dass der Schriftzug "TOKYO BY KENZO" gänzlich unlesbar sei. Bereits aus diesem Grund sei das Zeichen nicht täuschend. Da Tokio offensichtlich nicht von Kenzo stamme, werde "TOKYO" nicht als Herkunftshinweis aufgefasst. Aus der Formulierung gehe vielmehr klar hervor, dass es sich um eine Typenbezeichnung handle. Zahlreiche vergleichbare Marken seien von der Vorinstanz eingetragen worden. Dadurch verletze sie das Gleichbehandlungsgebot. Die Beschwerdeführerin weist auch darauf hin, dass die Marke in anderen Ländern als schutzfähig erachtet worden sei. Namentlich habe auch das japanische Markenamt die Marke ohne Einschränkung der Waren auf solche japanischer Herkunft eingetragen.

H.
Die Vorinstanz liess sich nach erstreckter Frist am 18. April 2011 vernehmen. Sie beantragt unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde sei unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Sie bringt ergänzend vor, das englische "BY" bedeute "von, durch" und weise auf eine Urheberschaft bzw. auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren hin. Das Zeichen sei zudem ohne Farbanspruch registriert worden. Werde es in den entsprechenden Grau- und Schwarzschattierungen beurteilt, sei es schwierig, im Bildelement einen Baum und die Lichteinstrahlung zu erkennen. Zwischen der Grossstadt Tokio und dem Bild bestehe kein offensichtlicher Zusammenhang, so dass sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum symbolischen Charakter des Zeichens nicht in klar erkennbarer Weise ergäben, sondern mit Gedankenarbeit verbunden seien.

Abnehmer, denen der tokiotische Modeschöpfer Kenzo unbekannt sei, erblickten im Element "BY KENZO" einen unbestimmten Zusatz, welcher nicht geeignet sei, die Wahrnehmung der Bezeichnung "TOKYO" als Herkunftsangabe aufzuheben. Werde der Name Kenzo hingegen erkannt, sei der Zusatz "BY KENZO" trotzdem nicht geeignet, die vom Bestandteil "TOKYO" ausgehenden Herkunftserwartungen auszuräumen.

Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Bezeichnung "TOKYO BY KENZO" als Bildtitel ohne Herkunftserwartungen zu qualifizieren sei, könne nicht gefolgt werden. Bildtitel würden üblicherweise nicht links oben in vertikaler Richtung angebracht, sondern horizontal unterhalb des Bildes. "TOKYO BY KENZO" werde von den Abnehmern somit nicht mit einem Bildtitel assoziiert.

I.
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt (Art. 40 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 40 Parteiverhandlung - 1 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
1    Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
a  eine Partei es verlangt; oder
b  gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.59
2    Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden.
3    Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

J.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Entscheid der Vorinstanz stellt eine Verfügung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese beschwert und hat ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), die Vertreterin hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).

Auf die Verwaltungsbeschwerde ist daher einzutreten.

2.
Zwischen Frankreich und der Schweiz ist am 1. September 2008 eine neue Fassung des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMP, SR 0.232.112.4) in Kraft getreten (vgl. AS 2009 287). Nach dem revidierten Art. 9sexies Abs. 1 Bst. a MMP findet in den Beziehungen zwischen Staaten, die - wie Frankreich und die Schweiz - Vertragspartner sowohl des MMP als auch des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken (MMA, SR 0.232.112.3, in der in Stockholm am 14. Juli 1967 revidierten Fassung) sind, nur das MMP Anwendung.

Nach Art. 5 Abs. 1 MMP darf ein Verbandsland einer international registrierten Marke den Schutz nur dann verweigern, wenn nach den in der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ, SR 0.232.04, in der in Stockholm am 14. Juli 1967 revidierten Fassung) genannten Bedingungen ihre Eintragung in das nationale Register verweigert werden kann. Das trifft gemäss Art. 6quinquies PVÜ namentlich dann zu, wenn die Marke gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstösst, insbesondere wenn sie geeignet ist, das Publikum zu täuschen. Dieser Ausschlussgrund ist auch im Markenschutzgesetz vorgesehen, das in Art. 2 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG irreführende Zeichen vom Markenschutz ausschliesst (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE], in: Schweizerische Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!] 2006, S. 681 E. 2 - Burberry Brit; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7408/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2 - bticino [fig.], mit Verweis auf BGE 128 III 454 E. 2 - Yukon). Lehre und Praxis zu dieser Bestimmung können somit im vorliegenden Fall herangezogen werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1611/2007 vom 7. Oktober 2008 E. 3.2 - Laura Biagiotti Aqua di Roma).

3.
Nach Art. 1 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 1 Begriff - 1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
1    Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2    Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.
MSchG sind Marken Zeichen, die geeignet sind, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Es mag vorliegend fraglich erscheinen, ob das vor allem aus einem auf den ersten Blick kaum verständlichen, vielfarbigen Bildausschnitt bestehende Zeichen diese Voraussetzung erfüllt. In ihrem Ursprungsland vorschriftsgemäss eingetragene Marken sind allerdings "so wie sie sind" in den anderen Verbandsländern der Pariser Verbandsübereinkunft zur Hinterlegung zuzulassen ("telle-quelle-Klausel", Art. 6quinquies Bst. a Abs. 1 PVÜ; vgl. Lucas David, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz/Muster- und Modellgesetz, Basel 1999, Art. 30
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 30 Entscheid und Eintragung - 1 Das IGE tritt auf das Eintragungsgesuch nicht ein, wenn die Hinterlegung den Erfordernissen nach Artikel 28 Absatz 2 nicht entspricht.
1    Das IGE tritt auf das Eintragungsgesuch nicht ein, wenn die Hinterlegung den Erfordernissen nach Artikel 28 Absatz 2 nicht entspricht.
2    Es weist das Eintragungsgesuch zurück, wenn:
a  die Hinterlegung den in diesem Gesetz oder in der Verordnung festgelegten formalen Erfordernissen nicht entspricht;
b  die vorgeschriebenen Gebühren nicht bezahlt sind;
c  absolute Ausschlussgründe vorliegen;
d  die Garantie- oder Kollektivmarke den Erfordernissen der Artikel 21-23 nicht entspricht;
e  die geografische Marke den Erfordernissen der Artikel 27a-27c nicht entspricht.
3    Es trägt die Marke ein, wenn keine Zurückweisungsgründe vorliegen.
MSchG N. 7). Die Schweizerischen Behörden dürfen daher nicht mehr prüfen, ob es sich bei dem Zeichen überhaupt um eine Marke handelt, sondern sind an den Entscheid der Behörden im Ursprungsland gebunden. Dies hindert jedoch nicht, die Marke aus anderen Gründen, namentlich aufgrund einer Irreführungsgefahr, zurückzuweisen (David, a.a.O., Art. 30
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 30 Entscheid und Eintragung - 1 Das IGE tritt auf das Eintragungsgesuch nicht ein, wenn die Hinterlegung den Erfordernissen nach Artikel 28 Absatz 2 nicht entspricht.
1    Das IGE tritt auf das Eintragungsgesuch nicht ein, wenn die Hinterlegung den Erfordernissen nach Artikel 28 Absatz 2 nicht entspricht.
2    Es weist das Eintragungsgesuch zurück, wenn:
a  die Hinterlegung den in diesem Gesetz oder in der Verordnung festgelegten formalen Erfordernissen nicht entspricht;
b  die vorgeschriebenen Gebühren nicht bezahlt sind;
c  absolute Ausschlussgründe vorliegen;
d  die Garantie- oder Kollektivmarke den Erfordernissen der Artikel 21-23 nicht entspricht;
e  die geografische Marke den Erfordernissen der Artikel 27a-27c nicht entspricht.
3    Es trägt die Marke ein, wenn keine Zurückweisungsgründe vorliegen.
MSchG N. 7; vgl. auch Karl-Heinz Fezer, in: Beck'sche Kurz-Kommentare, Markenrecht, Kommentar zum Markengesetz, zur Pariser Verbandsübereinkunft und zum Madrider Markenabkommen, 4. Aufl., München 2009, N. 4 zu Art. 6quinquies PVÜ).

4.
Somit ist im Folgenden einzig zu prüfen, ob das strittige Zeichen im Sinne der Beanstandung als geografische Herkunftsangabe verstanden wird. Unter den Begriff der geografischen Herkunftsangaben fallen nach Art. 47 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 47 Grundsatz - 1 Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.
1    Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.
2    Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Absatz 1.
3    Unzulässig ist der Gebrauch:
a  unzutreffender Herkunftsangaben;
b  von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind;
c  eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt.
3bis    Werden Herkunftsangaben zusammen mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Stil» oder «Nachahmung» gebraucht, so müssen die gleichen Anforderungen erfüllt werden, die für den Gebrauch der Herkunftsangaben ohne diese Zusätze gelten.53
3ter    Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet.54
4    Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutreffend betrachtet, wenn diese Dienstleistungen die Herkunftskriterien für das betreffende Land als Ganzes erfüllen.
MSchG direkte oder indirekte Hinweise auf die geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweise auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.

4.1. Ein Zeichen ist im Sinne von Art. 2 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG dann irreführend, wenn es geeignet ist, falsche Erwartungen bei den angesprochenen Abnehmerinnen und Abnehmern zu wecken (BGE 125 III 204 E. 1e - Budweiser, BGE 93 I 575 E. 2 - Diamalt; Jürg Müller, Zum Begriff der täuschenden Marke, in: Schweizerische Mitteilungen über Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht 1981, S. 8; Ivan Cherpillod, Le droit su isse des marques, Lausanne 2007, S. 94). Von Zeichen geweckte Erwartungen sind nicht erst falsch, wenn das gekennzeichnete Angebot gänzlich von ihnen abweicht. Es genügt, dass die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, in einem für den Kaufentscheid wesentlichen Punkt hinter den geweckten Erwartungen zurückbleiben, also nur eine Irreführungsgefahr oder Verwirrung und weder eine manifeste Täuschung noch einen Vermögensschaden bewirken (Müller, a.a.O., S. 9; David, a.a.O., Art. 2
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MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG N. 51; Christoph Willi, in: Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2
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MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG N. 216, 218).

4.2. Geografisch irreführend ist ein Zeichen, das eine geografische Angabe enthält oder gar ausschliesslich aus einer geografischen Bezeichnung besteht und den Adressaten zur Annahme verleitet, die Ware stamme aus dem Land oder dem Ort, auf den die Angabe hinweist, obschon dies in Wirklichkeit nicht zutrifft (BGE 132 III 770 E. 2.1 - Colorado, BGE 128 III 454 E. 2.2 - Yukon, Urteile des Bundesgerichts 4A.14/2006 vom 7. Dezember 2006 E. 4.1 - Champ und 4A.3/2006 vom 18. Mai 2006 E. 2.1 - Fischmanufaktur Deutsche See [fig.]). Als derartige geografische Herkunftsangaben gelten unter anderem die Namen von Städten, Regionen und Ländern (BGE 128 III 454 E. 2.1 - Yukon, mit Verweis auf: Eugen Marbach, Markenrecht, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3. Band Kennzeichenrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1996 [SIWR III], S. 52 f.). Es gilt als Erfahrungssatz - der jedoch im Einzelfall widerlegt werden kann -, dass die massgeblichen Abnehmerkreise einen geografischen Namen in einer Marke als Angabe für die Herkunft der damit bezeichneten Waren auffassen (BGE 135 III 416 E. 2.2 - Calvi, BGE 97 I 79 E. 1 - Cusco, BGE 93 I 570 E. 3 - Trafalgar, Urteil des Bundesgerichts 4A.324/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 3 - Gotthard; Simon Holzer, in: Michael Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz, Bern 2009, Art. 47
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 47 Grundsatz - 1 Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.
1    Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.
2    Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Absatz 1.
3    Unzulässig ist der Gebrauch:
a  unzutreffender Herkunftsangaben;
b  von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind;
c  eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt.
3bis    Werden Herkunftsangaben zusammen mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Stil» oder «Nachahmung» gebraucht, so müssen die gleichen Anforderungen erfüllt werden, die für den Gebrauch der Herkunftsangaben ohne diese Zusätze gelten.53
3ter    Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet.54
4    Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutreffend betrachtet, wenn diese Dienstleistungen die Herkunftskriterien für das betreffende Land als Ganzes erfüllen.
MSchG N. 28 ff.; vgl. hierzu auch Franziska Gloor Guggisberg, Die Beurteilung der Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft auf Grundlage eines Erfahrungssatzes - Bemerkungen einer Mitarbeiterin des IGE zur Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: sic! 2011, S. 4 ff.).

4.3. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt es bei geografischen Herkunftsangaben, die auf eine bestimmte Stadt oder Gegend hinweisen, dass die Waren im entsprechenden Land hergestellt werden, um die Irreführungsgefahr zu bannen (BGE 135 III 416 E. 2.4 - Calvi, mit Verweis auf BGE 117 II 327 - Montparnasse, mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

4.4. Keine Herkunftserwartung ist anzunehmen, wenn die Marke von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden wird (vgl. Art. 47 Abs. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 47 Grundsatz - 1 Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.
1    Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.
2    Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Absatz 1.
3    Unzulässig ist der Gebrauch:
a  unzutreffender Herkunftsangaben;
b  von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind;
c  eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt.
3bis    Werden Herkunftsangaben zusammen mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Stil» oder «Nachahmung» gebraucht, so müssen die gleichen Anforderungen erfüllt werden, die für den Gebrauch der Herkunftsangaben ohne diese Zusätze gelten.53
3ter    Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet.54
4    Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutreffend betrachtet, wenn diese Dienstleistungen die Herkunftskriterien für das betreffende Land als Ganzes erfüllen.
MSchG) und namentlich zu einer der in BGE 128 III 454 (E. 2.1 - Yukon)definierten Fallgruppen zählt. Nach diesem Urteil ist eine Herkunftserwartung dann zu verneinen, wenn (1) der Ort, auf den das Zeichen hinweist, den hiesigen Abnehmerkreisen unbekannt ist, (2) das Zeichen wegen seines Symbolgehalts als Fantasiezeichen aufgefasst wird, (3) der bezeichnete Ort sich nicht als Produktions-, Fabrikations- oder Handelsort eignet oder (4) das Zeichen eine Typenbezeichnung darstellt, (5) sich für ein Unternehmen im Verkehr durchgesetzt hat oder (6) zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist (vgl. auch BGE 135 III 416 E. 2.6 - Calvi).

4.5. Ob eine geografische Bezeichnung, die als Bestandteil einer Marke verwendet werden soll, zur Täuschung des Publikums geeignet ist, entscheidet sich nicht allgemein, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dazu gehören insbesondere die Bekanntheit des Wortes als geografische Angabe und als Marke, tatsächliche oder naheliegende Beziehungen zwischen dieser und zusätzlichen Angaben, welche die Täuschungsgefahr erhöhen oder beseitigen können. Entscheidend ist, ob eine Marke beim Publikum eine Ideenverbindung zu einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten Ort hervorruft und so mindestens indirekt die Vorstellung einer Herkunftsangabe weckt. In solchen Fällen besteht die Gefahr der Irreführung, falls die mit dem Zeichen versehenen Waren nicht im Land der bezeichneten Region hergestellt werden (BGE 132 III 770 E. 2.1 - Colorado, BGE 128 III 454 E. 2.2 - Yukon, Urteile des Bundesgerichts 4A.14/2006 vom 7. Dezember 2006 E. 4.1 - Champ und 4A.3/2006 vom 18. Mai 2006 E. 2.1 - Fischmanufaktur Deutsche See [fig.]).

In diesem Zusammenhang wird die im Schriftenwechsel des vorinstanzlichen Verfahrens von der Vorinstanz geäusserte Auffassung, die Irreführungsgefahr könne durch Hinzufügung weiterer schutzfähiger Bestandteile zu einem geografischen Zeichenelement nicht überwunden werden, durch den Grundsatz der Beurteilung im Gesamteindruck relativiert. Entscheidend ist, ob das Zeichen als Ganzes eine geografische Herkunft erwarten lässt. Zutreffend legt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dar, dass der Einfluss der einzelnen, geografischen und nichtgeografischen Bestandteile auf den Gesamteindruck im Einzelfall zu würdigen ist (Urteil des Bundesgerichts 4A.3/2006 vom 18. Mai 2006 E. 2.1 - Fischmanufaktur Deutsche See [fig.]; BGE 128 III 454 E. 2.2 - Yukon). Eine Marke wirkt allerdings nicht erst irreführend, wenn sie auf den ersten Blick bei flüchtiger Wahrnehmung einen täuschenden Sinn erkennbar macht, sondern schon dann, wenn sie - und sei es auch in einem sinngehaltlichen Nebenpunkt - objektiv geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der massgeblichen Verkehrskreise im Gesamteindruck falsche Vorstellungen über die mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu wecken (Noth, a.a.O., Art. 2 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG N. 26; Willi, a.a.O., Art. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG N. 216). In der Regel wird eine Herkunftsangabe auch neben wirksameren, auffälligeren oder dominanter platzierten Bestandteilen nicht gänzlich übersehen. Ein im Kleingedruckten hinzugefügter Markenbestandteil vermag erst dann keine objektive Vorstellung einer geografischen Herkunft mehr zu vermitteln und keine Irreführungsgefahr mehr hervorzurufen, wenn er derart in der Marke verschwindet, dass er vom durchschnittlichen Abnehmer nicht zur Kenntnis genommen wird (Urteil des Bundesverwaltungsgericht B-1988/ 2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.3 - Eau de Lierre [fig.]).

Im Gegensatz zu den Zeichen des Gemeinguts (BGE 129 III 225 E. 5.3 - Masterpiece) werden Grenzfälle irreführender oder gegen geltendes Recht, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossender Zeichen nicht zur Eintragung zugelassen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7408/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.2 - bticino [fig.], mit Verweis auf BGer in: PMMBl 1994 I, S. 76 - Alaska, PMMBI 1996, S. 25 - San Francisco 49ers).

5.
In einem ersten Schritt sind die relevanten Verkehrskreise zu bestimmen.

5.1. Die meisten der im Warenverzeichnis der Anmeldung genannten Toilettenpräparate und Kosmetika sind Waren des täglichen Gebrauchs. Für solche setzen sich die massgeblichen Verkehrskreise zum einen vor allem aus der grossen Zahl erwachsener, fachlich nicht geschulten Letztabnehmerinnen und Letztabnehmer - da diese in erster Linie des Schutzes vor Irreführung bedürfen(Michael Noth, in: Michael Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz, Bern 2009, Art. 2 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG N. 9) - und zum anderen aus Fachleuten aus dem Kosmetikbereich (Verkaufspersonal, Zwischenhändler, Kosmetikerinnen) zusammen. Da es sich um Waren handelt, die zugleich an Fachleute und Endkonsumenten vertrieben werden und es sich bei den Letztabnehmern um die grösste Gruppe des relevanten Abnehmerkreises handelt, ist bei der Beurteilung der Irreführungsgefahr insbesondere auf das Verständnis der Endkonsumenten abzustellen.

5.2. Da es sich bei den beanspruchten Waren der Klasse 3 um Konsumgüter handelt, werden sie von den massgeblichen Verkehrskreisen mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit eingekauft (vgl. BGE 134 III 547 E. 2.3.3 - Panton Freischwinger, BGE 122 III 383 E. 1 - Kamillosan).

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann dieser durchschnittliche Konsument von Waren wie Parfums, Köperlotionen, Kosmetika und dergleichen erwarten, dass solche Produkte im Spezialgeschäft oder in der Drogerieabteilung eines Warenhauses in den entsprechenden Regalen üblicherweise mit der Vorderseite nach vorne eingeordnet sind, damit er die von ihm gesuchten Produkte von anderen unterscheiden und sich je nach Bedürfnis rasch bedienen kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2724/2007 vom 17. Oktober 2007 E. 6.2.4 - Nivea Sun-Flasche [3D]).

6.

6.1. Die OMPI notifizierte am 23. August 2007 die Eintragung der strittigen Marke gestützt auf die französische Basismarke Nr. 06 3 470 299. Die Notifikation enthielt keine Anmerkungen über einen allfälligen Farbanspruch. Die Abbildung wurde in der Notifikation jedoch farbig dargestellt. Unter Berücksichtigung dieses Widerspruchs rechtfertigt es sich, für die Beurteilung der Markendarstellung die unter der Registernummer 06 3 470 299 vom französischen "Institut national de la propriété industrielle" (INPI) publizierte Abbildung der Basismarke (einsehbar unter www.inpi.fr) beizuziehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2676/2008 vom 23. Januar 2009 E. 5, mit weiteren Hinweisen). Die streitgegenständliche Marke wurde in dieser Publikation in farbiger Ausführung hinterlegt ("Note: Marque déposée en couleurs"). Daher ist die Marke entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen nicht in Grau- und Schwarzschattierungen, sondern entsprechend der farbigen Abbildung in der Basismarke zu beurteilen.

6.2. Die strittige kombinierte Wort/-Bildmarke besteht aus einem Rechteck, das eine Abbildung enthält, die vollständig von einem Baum ausgefüllt wird, durch dessen Geäst und Blätter Licht fächerhaft durchstrahlt (Klassen nach Wien-Klassifikation: 29.02.00, 05.01.03 sowie 01.15.25). Während das Baumgeäst auf der rechten Hälfte des Rechteckes so dicht ist, dass es kaum Lichtstrahlen durchlässt, sind auf der anderen Hälfte weniger Äste und Blätter vorhanden und es scheint mehr Licht durch. Der Baumstamm und die Äste sind in schwarzer Farbe gehalten. Demgegenüber sind die Blätter grün. Eine farbliche Unterscheidung besteht auch bei den Lichtstrahlen. Diese sind im linken Drittel der Abbildung gelb, wohingegen sie in der Mitte und im rechten Drittel aus einem auffälligen rot bestehen. Auf der gesamten Abbildung finden sich unterschiedlich farbige Punkte mit einem unregelmässigen Erscheinungsbild. Die Abbildung wird auf der linken Seite von einem (von unten nach oben verlaufenden) vertikalen Schriftzug flankiert, der in Grossbuchstaben, aber kleiner Schrift nacheinander die Worte "KENZO", "EAU DE TOILETTE POUR HOMME" und "TOKYO BY KENZO" enthält. "KENZO" sowie "EAU DE TOILETTE POUR HOMME" sind in schwarzer Farbe, "TOKYO BY KENZO" hingegen sticht durch einen intensiven magentaroten Farbton hervor.

Im vorinstanzlichen Verfahren berief sich die Beschwerdeführerin auf den - angeblichen - Markenbestandteil "serene nature in a crazy poetic city", welcher sich ebenfalls im vertikalen Schriftzug auf der Marke befinde. Jedoch ist dieser Bestandteil auf der angefochtenen Marke nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin macht diesen im vorliegenden Verfahren nunmehr nicht geltend, so dass auf Ausführungen zu "serene nature in a crazy poetic city" verzichtet werden kann.

6.2.1. Bei zusammengesetzten Marken sind vorerst die den Gesamteindruck bildenden Einzelelemente auf einen geografischen Sinngehalt und ihre Relevanz bezüglich einer Herkunftserwartung hin zu untersuchen. In einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, ob der einen geografischen Sinngehalt aufweisende Zeichenbestandteil in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Verständnis der massgeblichen Verkehrskreise eine Herkunftsangabe darstellt. Erst wenn letzteres bejaht wird, ist schliesslich zu prüfen, ob die angefochtene Marke in ihrem Gesamteindruck - und nicht nur in Bezug auf einzelne Zeichenbestandteile - eine Herkunftserwartung bezüglich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen hervorruft (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3511/2007 vom 30. September 2008 E. 4 - AgieCharmilles).

Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzelwörtern zusammengesetzten Zeichen ist zunächst der Sinn der einzelnen Bestandteile zu ermitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer Verbindung im Gesamteindruck ein die Ware oder die Dienstleistung beschreibender, unmittelbar verständlicher Sinn ergibt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-516/2008 vom 23. Januar 2009 E. 3 - After hours und B-5518/2007 vom 18. April 2008 E. 4.2 - Peach Mallow). Bei der Gesamtwürdigung der einzelnen Bestandteile der Marke sind als massgebende Kriterien insbesondere die lexikalische Nähe der Marke, die zeitliche und örtliche Aktualität des Sinngehalts und die Produktnähe aus Sicht des Marktes zu berücksichtigen (David Aschmann, in: Michael Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz, Bern 2009, Art. 2 lit. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG N. 100 ff.).

6.3. Die zusätzlich angebrachten Wortelemente sind auf der Abbildung der Notifikation der OMPI vom 23. August 2007 in äusserst kleiner und zudem unruhiger Schrift gehalten. Während das erste Wort ("KENZO") und die dritte Wortverbindung ("TOKYO BY KENZO") bei entsprechenden Bemühungen gerade noch erkannt werden, kann die mittlere Wortverbindung ("EAU DE TOILETTE POUR HOMME") nur dann überhaupt entziffert werden, wenn vorgängig anderweitig Kenntnis vom Inhalt genommen worden ist. Es fragt sich daher, ob die Wortelemente genügend lesbar sind.

Da der Schutzumfang einer international registrierten Marke nicht weiter als die nationale Basisregistrierung gehen kann, wird auch diesbezüglich für die Beurteilung der Markendarstellung die vom INPI publizierte Abbildung der Basismarke beigezogen. Diese Abbildung lässt in Bezug auf die Lesbarkeit der Wortelemente zumindest keine Unklarheiten offen. Zwar haben die Wortverbindungen auch in dieser Publikation unscharfe Konturen, aber lassen sie sich ohne weiteres entziffern. Die Beschwerdeführerin muss sich diese Einschränkung des Schutzumfangs insofern entgegenhalten lassen, als sie nicht geltend machen kann, "TOKYO BY KENZO" bewirke ohnehin keine Irreführungsgefahr, weil "TOKYO" gar nicht zu entziffern sei.Man mag sich zwar fragen, ob die Wortverbindung "TOKYO BY KENZO" im tatsächlichen Gebrauch auf den Produkten der Klasse 3 gelesen werden kann, für welche sie beansprucht wird. Der Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang zuzustimmen, dass keine Irreführungsgefahr besteht, wenn das allfällig irreführende Zeichenelement nicht entzifferbar ist. Die Beurteilung der Irreführungsgefahr erfolgt jedoch in dem Sinne registerbezogen, als das Zeichen in der angemeldeten Form betrachtet und dessen konkrete Verwendung nicht berücksichtigt wird (Noth, a.a.O., Art. 2 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG N. 18).

6.4. Bei isolierter Betrachtung stellt "TOKYO" in Bezug auf die beanspruchten Waren im Verständnis der massgeblichen Verkehrskreise eine direkte Herkunftsangabe dar. "TOKYO" (dt. Tokio; amtlich japanisch in lateinischen Buchstaben "T ky ") bezeichnet die Hauptstadt Japans, welche 2005 8.5 Mio. Einwohner (in der Metropolregion gar ca. 35 Mio. Einwohner) zählte. Tokio ist nicht nur die bevölkerungsreichste Stadt Japans, sondern beherbergt auch den Sitz der japanischen Regierung und des Kaisers. Mit beispielsweise der Tokyo Stock Exchange versteht sich Tokio als eine der wichtigsten Finanzmetropolen der Welt. Führende Wirtschaftsunternehmen haben in der Metropolregion Tokio ihre Hauptverwaltung, wobei sich die Hauptbranchen der Industrie aus Elektronik, Maschinenbau, Metall-, Nahrungsmittel- und Druckindustrie zusammensetzen. Ausserdem ist Tokio Handels-, Bildungs-, Kultur- und Verkehrszentrum des Landes mit zahlreichen Universitäten, Hochschulen, Forschungsinstituten, Theatern und Museen sowie zwei Flughäfen (Der Brockhaus Multimedial - Stichwort "Tokio"). Aufgrund der Grösse dieser Stadt, ihrer wirtschaftlichen sowie staatspolitischen Bedeutung ist es gerichtsnotorisch, dass Tokio den massgebenden Abnehmerkreisen bekannt ist.

Auch wenn sich in der strittigen Marke die in englischsprachigen Ländern gebräuchliche Schreibweise "Tokyo" findet, so werden die schweizerischen Durchschnittskonsumenten in "Tokyo" ohne Weiteres die ihnen bekannte geografische Angabe der japanischen Hauptstadt Tokio (deutschsprachige Schreibweise) erblicken, zumal sich die tatsächliche Lautgebung der beiden Wörter nicht unterscheidet. Eine andere Bedeutung von "TOKYO" als jene der japanischen Hauptstadt ist vorliegend nicht zu erkennen.

Aufgrund der bedeutenden Wirtschaftslage kommt Tokio im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ohne Weiteres als Herstellungs- und Handelsort von Kosmetik- und Körperpflegewaren in Frage.

Die Wortverbindung "EAU DE TOILETTE POUR HOMME" ist in der Mitte zwischen "KENZO" und "TOKYO BY KENZO" in kleinerer Schrift angeordnet. Der Sinn dieser Wortverbindung beschreibt zumindest einige der beanspruchten Waren direkt und ist daher unmissverständlich.

6.5. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, "TOKYO BY KENZO" sei gänzlich unlesbar und daher keinesfalls täuschend. Nachdem die Abbildung der Basismarke keine diesbezüglichen Unklarheiten offen lässt, bleibt zu prüfen, ob die angefochtene Marke in ihrem Gesamteindruck - und nicht nur in Bezug auf den einzelnen Zeichenbestandteil "TOKYO BY KENZO" - bei den massgebenden Verkehrskreisen der beanspruchten Waren eine Herkunftserwartung hervorruft.

Gesamthaft dominiert die quadratische Abbildung aufgrund ihrer Grösse und den hervorragenden Farben in der Tat die strittige internationale Registrierung. Sie besteht ihrerseits aus mehreren Elementen (Baumstamm, Geäst, Blätter, verschiedenfarbige Lichtstrahlen, verstreute Punkte), hat jedoch wenig Unterscheidungseignung und lässt befürchten, dass die massgebenden Verkehrskreise damit gekennzeichnete Waren der Klasse 3 in der Masse des Angebots im Spezialgeschäft oder in der Drogerieabteilung eines Warenhauses nicht mehr einem bestimmten Unternehmen zuordnen können (vgl. E. 3).

Der banale und schwer bestimmbare Charakter des Baumes und der Lichtstrahlen werden die massgeblichen Durchschnittskonsumenten dazu bewegen, sich an den Schriftzug zu halten, um eine Herkunftszuordnung oder Produktorientierung vornehmen zu können. Aus dem Schriftzug ragt die Wortverbindung "TOKYO BY KENZO" aufgrund ihrer exponierten und vom Bildelement abgesetzten Position am oberen linken Rand und der - im Verhältnis zur schwarzen Farbe der restlichen Wortelemente - auffälligen magentaroten Farbe hervor und wird daher unweigerlich als Einheit wahrgenommen, wie die Beschwerdeführerin zu Recht bemerkt. Trotz seiner geringen Grösse im Verhältnis zu den restlichen Bestandteilen verschwindet "TOKYO BY KENZO" nicht geradezu in der Marke, sondern wird entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin von einer grossen Zahl der durchschnittlichen Abnehmer durchaus zur Kenntnis genommen.

Es mag im Sinne der Beschwerdeführerin zutreffen, dass einzelne Abnehmer (der mit der Marke gekennzeichneten Produkte) die am linken Bildrand aufgeführte Wortverbindung als Bildtitel auffassen und eine gewisse Symbolik des Bildes erkennen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die massgeblichen Abnehmerkreise einen geografischen Namen in einer Marke als Angabe für die Herkunft der damit bezeichneten Waren auffassen, ist, obwohl im Einzelfall widerlegbar, streng. Die Gefahr der Irreführung ist denn auch bereits dann gegeben, wenn eine Täuschung eines erheblichen Teils der Abnehmer zu befürchten ist (Noth, a.a.O., Art. 2 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG N. 10, mit weiteren Hinweisen). Es kann, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, nicht ausgeschlossen werden, dass sich ein erheblicher Teil der massgebenden Abnehmer von dem geografischen Markenbestandteil irreführen lässt.

6.6. Sinngehaltlich ist, worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist, der Zusammenhang zwischen der hektischen Stadt Tokio und der abgebildeten Natur für den grössten Teil der Abnehmer nicht verständlich. Eine Grossstadt wie Tokio wird gewöhnlich nicht mit ruhiger Natur assoziiert. Die Abbildung transportiert keinen offensichtlichen Sinngehalt, der einen Zusammenhang mit der Stadt Tokio erkennen lassen könnte. Es bedarf daher eines grossen Aufwands an Gedankenarbeit und Fantasie des Durchschnittskonsumenten - welcher die beanspruchten Waren lediglich mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit einkauft (E. 5) -, um den beschriebenen subjektiven Eindruck des Gegensatzes zwischen der hektischen Stadt Tokio und der in sich ruhenden Natur zu erkennen. Bei vorliegender Markenanmeldung fehlt es an einer offensichtlichen Symbolik, welche geeignet wäre, die Vermutung eines Konnexes mit der geografischen Angabe als abwegig erscheinen zu lassen. Nach dem Gesagten ist mithin festzustellen, dass die Kombination aus der geografischen Angabe "TOKYO" mit "BY KENZO" von den Durchschnittsabnehmern als Herkunftshinweis aufgefasst wird. Die restlichen Elemente der streitgegenständlichen Marke sind nicht geeignet, den herkunftshinweisenden Charakter bzw. die Irreführungsgefahr der Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren entfallen zu lassen. "TOYKO BY KENZO" weist damit deutlicher und unmittelbarer auf eine mögliche geografische Herkunft hin als dies bei den Beispielen für rein symbolisch verstandene Einwortmarken wie "Galapagos", "Congo" oder "Südpol" in BGE 128 III 459 E. 2.1.2 - Yukon der Fall ist.

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass die massgeblichen Verkehrskreise den Zeichenbestandteil "TOKYO" nicht isoliert, sondern vielmehr zusammen mit dem Bildelement sowie den Wortelementen wahrnehmen würden. Die Formulierung "BY KENZO" bedeute "Tokio von Kenzo" und schliesse eine Herkunftsangabe aus, weil Tokio nicht von Kenzo stammen könne. "TOKYO BY KENZO" werde als Bildtitel wahrgenommen. Der Zusatz "BY KENZO" ist jedoch nicht geeignet, die Funktion der geografischen Angabe "TOKYO" als Herkunftsangabe aufzuheben. "TOKYO BY KENZO" ergibt - wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält - offensichtlich keinen Sinn, da die Stadt Tokio bekanntermassen nicht von Kenzo stammt. Die massgebenden Verkehrskreise werden auch nicht davon ausgehen, dass es sich bei dem Bild um ein Werk Kenzos handle, das "TOKYO" heisst. Zwar ist es nicht ungewöhnlich, einen Bildtitel in vertikaler Richtung am Bildrand anzubringen. Der massgebende Abnehmer wird sich in der Regel jedoch nicht derart weitgehende Gedanken über den Sinn und Zweck von "TOKYO BY KENZO" machen, wird das Zeichen doch für Waren der Klasse 3 beansprucht, welche mit lediglich durchschnittlicher Aufmerksamkeit eingekauft werden. Anders als beispielsweise bei einem Werk in einer Kunstausstellung wird er sich daher auch nicht damit auseinandersetzen, dass "TOKYO BY KENZO" die Bedeutung eines Bildtitels haben könnte, der einen allfälligen Symbolgehalt der Abbildung benennen will.

6.7. Ferner vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, es handle sich bei "TOKYO BY KENZO" um eine Typenbezeichnung. Damit spricht sie die vierte Gruppe im Ausnahmekatalog in BGE 128 III 454 (E. 2.1 - Yukon) an. Unternehmen der Parfum- und Schönheitsindustrie würden häufig Namen von romantischen oder exotischen Orten verwenden, um ihren Produkten einen gewissen Charakter zu verleihen. Auch sei die Kombination von Städte- oder Ländernamen in Verbindung mit weiteren Elementen durchaus üblich. Auch wenn der Beschwerdeführerin zuzustimmen ist, dass Namen von Orten, Ländern und dergleichen häufig verwendet werden, um Produkte damit zu kennzeichnen, so wird vorliegend doch nicht ein bestimmter Typ oder ein Modell von Waren der Klasse 3 mit "TOKYO" bezeichnet und eine allfällige Typenbezeichnung der entsprechenden Waren mit "TOKYO" als solche ist unter den weiteren Markenbestandteilen nicht klar erkennbar.

Die Marke weckt somit, wie der angefochtene Entscheid korrekt darlegt, für die damit gekennzeichneten Waren beim durchschnittlichen und daher massgebenden Abnehmer die Erwartung, dass sie in Japan hergestellt werden.

6.8. Ergänzend beruft sich die Beschwerdeführerin auf das Gleichbehandlungsgebot, wonach juristische Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln sind (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die gleiche Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei gleiche Sachverhalte rechtlich unterschiedlich beurteilen.

Die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hängt davon ab, ob das zu beurteilende Zeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit anderen eingetragenen Marken vergleichbar ist (RKGE, sic! 10/2004, S. 776 E. 10 - Ready2Snack). Im Markenrecht ist dieser Grundsatz mit Zurückhaltung anzuwenden, weil bei Marken selbst geringe Unterschiede im Hinblick auf die Unterscheidungskraft von erheblicher Bedeutung sein können (Urteil des Bundesgerichts 4A.13/1995 vom 20. August 1996, in: sic! 2/1997, S. 161 E. 5c - Elle; Entscheid der RKGE vom 4. August 2003, in: sic! 2/2004, S. 97 E. 11 - Ipublish). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht nur ausnahmsweise ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, nämlich dann, wenn eine ständige gesetzeswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft von dieser Praxis nicht abzuweichen gedenkt (BGE 127 I 1 E. 3a). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

6.8.1. Die Eintragung der beiden von der Beschwerdeführerin genannten Marken IR 177400 "ROMA" und IR 542867 "FIDJI" (fig.) erfolgte in den Jahren 1954 sowie 1989. Ältere Voreintragungen widerspiegeln grundsätzlich nicht die aktuelle Praxis und sind unter dem Aspekt der Gleichbehandlung unbeachtlich (vgl. RGKE in sic! 2004, S. 575 - Swiss Business Hub; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2052/2008 vom 6. November 2008 E. 4.2 - Kugeldreieck [fig.]).

6.8.2. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die ins Recht gelegten Vergleichsmarken "BRASIL DREAM", "CARIBBEAN GOLD" und "MISTERO DI ROMA" aufgrund der zusätzlichen Elemente ein im Vordergrund stehender Symbolcharakter haben. Die geografischen Angaben wecken daher bei den massgebenden Abnehmern keine Herkunftserwartungen. Im Gegensatz dazu kann in "TOKYO BY KENZO" auch in Kombination mit dem Bildelement kein solcher Symbolgehalt erblickt werden, der das Wegfallen der Irreführungsgefahr bewirken könnte.

6.8.3. Sodann macht die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit ihren Marken IR 945251 "7:15 AM IN BALI" und IR 974417 "5:40 PM IN MADAGASCAR" geltend. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Beschwerdeführerin sich selbst gegenüber von vorneherein keinen Anspruch auf Gleichbehandlung geltend machen (BGer in sic! 1997, S. 161 E. 5c Elle, sic! 2004, S. 403 E. 4 Discovery Travel & Adventure Channel). Die beiden Marken dürften sich indessen auch nicht mit dem vorliegend strittigen Zeichen vergleichen lassen, fehlt es doch "TOKYO BY KENZO" an einem Symbolcharakter, wohingegen eine Irreführungsgefahr der massgebenden Abnehmer durch die Herkunftsangaben 'Bali' und 'Madagascar' vielmehr durch das Hinzufügen eines zusätzlichen symbolhaften Elementes wie einer bestimmten Uhrzeit ausgeschlossen wird.

6.8.4. Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Zulassung ihrer Marke in anderen Staaten. Auch das japanische Markenamt habe dem Zeichen ohne Einschränkung der Waren auf japanische Herkunft Schutz gewährt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt ausländischen Entscheidungen bei der Beurteilung der Eintragungsfähigkeit grundsätzlich keine präjudizierende Wirkung zu (Urteil des Bundesgerichts 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3 - Firemaster, mit Verweis auf BGE 129 III 225 E. 5.5 - Masterpiece),

Die Beschwerdeführerin kann daher aus der Eintragung des Zeichens "TOKYO BY KENZO" (...) (fig.) im Ausland und insbesondere in Japan nichts zu ihren Gunsten ableiten.

7.
Die möglicherweise ebenfalls vertretbare Ansicht, wonach der Markengebrauch auf Dimensionen beschränkt sein dürfte, welche die Entzifferung der Beschriftung kaum ermöglicht, ansonsten das Wort "KENZO" wegen seiner Grösse zuerst gelesen und der Durchschnittskonsument einen Bildtitel erkennen wird, wenn er im folgenden "TOKYO BY KENZO" zu lesen bekommt, muss, abgesehen davon, dass der Gebrauch der Marke nicht Prüfungsgegenstand bildet, dem in der höchstrichterlichen, verbindlichen Praxis relativ strikt angewendeten Erfahrungssatz weichen. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Verweigerung der Eintragung der internationalen Registrierung Nr. 930 590 TOKYO BY KENZO (...) (fig.) für die beanspruchten Waren der Klasse 3 rechtmässig war. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und mit dem am 8. Februar 2011 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei sich bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen werden darf (BGE 133 III 490 E. 3.3 - Turbinenfuss [3D]). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke. Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. Nr. 930590 - tbe; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD
(Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Aschmann Said Huber

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 5. Dezember 2011
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-681/2011
Date : 03. Dezember 2011
Published : 13. Dezember 2011
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Marken-, Design- und Sortenschutz
Subject : Verfügung vom 20. Dezember 2010 betreffend die Internationale Registrierung Nr. 930 590 TOKYO BY KENZO (fig.)


Legislation register
BGG: 42  72
BV: 8
MSchG: 1  2  30  47
VGG: 31  32  33  40
VGKE: 2  4  7
VwVG: 5  11  44  48  50  52  63
BGE-register
117-II-327 • 122-III-382 • 125-III-193 • 127-I-1 • 128-III-454 • 129-III-225 • 132-III-770 • 133-III-490 • 134-III-547 • 135-III-416 • 93-I-570 • 93-I-573 • 97-I-79
Weitere Urteile ab 2000
4A.13/1995 • 4A.14/2006 • 4A.3/2006 • 4A.324/2009 • 4A.5/2004
Keyword index
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1995 • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • access • administrative complaint • adult • advance on costs • appeal concerning civil causes • appeals committee for intellectual property • application of the law • art exhibition • authorization • character • clerk • color • comment • commodity • communication • company • component • condition • contractual party • correspondence • cost • costs of the proceedings • court and administration exercise • custom • day • decision • determinability • dimensions of the building • distinctive mark • distress • english • equal legal treatment • evaluation • evidence • expenditure • extent • false statement • feature • federal administrational court • federal constitution of the swiss confederation • federal court • federal department of justice and police • federal institute for intellectual property • federal law on administrational proceedings • foreign adjudication • form and content • france • function • gold • government monopoly • hamlet • indication of origin • inscription • institutions of higher education • instructions about a person's right to appeal • intention • internet • japan • knowledge • labeling • lake • lausanne • letter • lower instance • madrid agreement concerning the international registration of marks • material point • materiality • meadow • measure • misleading sign • non-evidence • notification of judgment • number • object • overall impression • parental • paris convention for the protection of industrial property • picture mark • position • post office box • presumption • proceedings conditions • production • property • question • region • relationship between • request to an authority • side issue • signature • spectator • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • stockist • swiss authority • time limit • trade and industry • trademark protection • tree • use • value • value of matter in dispute • wood • writ
BVGer
B-1611/2007 • B-2052/2008 • B-2676/2008 • B-2724/2007 • B-3511/2007 • B-516/2008 • B-5518/2007 • B-681/2011 • B-7408/2006
AS
AS 2009/287
sic!
10/200 S.4 • 199 S.7 • 2/199 S.7 • 2/200 S.4 • 200 S.4 • 201 S.1