Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1220/2020
Urteil vom 3. November 2020
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Besetzung
Richter Markus König, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.
A._______, geboren am (...),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (...),
und deren Kinder
Parteien C._______, geboren am (...),
D._______, geboren am (...),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. Januar 2020 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) und dessen Ehefrau B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus Qamishli in der Provinz al-Hasakah - suchten zusammen mit ihrem ersten gemeinsamen Kind am 5. Oktober 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in E._______ um Asyl nach. Dort wurden sie am 14. Oktober 2016 getrennt zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 9. März 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer und am 3. Mai 2018 die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen an (Anhörung).
A.b In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund und zu seinen Gesuchsgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, im Jahr 2008 - nach Abschluss der Matura - den regulären Wehrdienst für die syrische Armee absolviert zu haben. In der Folge habe er in F._______ unter anderem als (...) an einer staatlichen (...) gearbeitet. Im Januar 2015 sei er von der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) aufgefordert worden, Militärdienst zu leisten. Um seinen Arbeitsplatz nicht zu gefährden, sei er zum Aushebungsbüro der YPG gegangen und habe seinen Dienstantritt um sechs beziehungsweise acht Monate verschieben können. Im November 2015 habe er erneut versucht, seinen Dienstantritt zu verschieben, da seine Ehefrau schwanger gewesen sei. Gegen seinen Willen sei er sogleich eingezogen worden. Nach fünfzehn Tagen im Ausbildungslager habe seine Ehefrau durch eine Geldzahlung erwirken können, dass er für fünf Tage Urlaub bekomme. Während seines Urlaubs habe er eine Bestätigung des (...)vereins in F._______ erhältlich machen können, sodass sein Dienstantritt erneut um sechs Monate verschoben worden sei. Im Dezember 2015 sei er sodann von der syrischen Armee in den aktiven Reservedienst einberufen worden. Die Reservistenkarte sei seiner Ehefrau in seiner Abwesenheit von einem Polizisten ausgehändigt worden, wobei sie habe unterschreiben müssen. Aus Furcht um sein Leben sei er - zusammen mit seiner Ehefrau - gleichentags zum (...) derselben innerhalb von Qamishli geflohen und nicht mehr zur Arbeit gegangen, sondern habe stattdessen ihre Ausreise organisiert. Am 24. Januar 2016 seien sie schliesslich mit Hilfe eines Schleppers auf dem Landweg illegal aus Syrien ausgereist. In der Folge hätten sie sieben oder acht Monate illegal in G._______ gelebt, bevor sie nach H._______ und einen Monat später in die Schweiz weitergereist seien.
A.c Die Beschwerdeführerin brachte ihrerseits vor, ab dem Jahr 2013 im Dorf I._______ als (...) gearbeitet zu haben. Gegen Ende des Jahres 2015 sei sie ins Dorf J._______ versetzt worden, welches unter der Herrschaft des sogenannten «Islamischen Staates» gestanden habe. Sie sei zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen und habe sich - aus Angst um ihr Leben - beurlauben lassen. Im Übrigen bestätigte sie im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemannes, welche auch zu ihrer Flucht geführt hätten.
A.d Zum Nachweis ihrer Identität reichten sie den syrischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ihre syrischen Identitätskarten, ihr Familienbüchlein, ihren Eheschein, ihre Gesundheitsbüchlein, ihre Gesundheitsversicherungskarten, diverse Ausbildungsbestätigungen, diverse Dokumente betreffend ihre Tätigkeit als (...) sowie den Impfausweis ihres ersten Kindes (jeweils im Original) zu den Akten.
A.e Zur Stützung ihrer Vorbringen legten sie - den Beschwerdeführer betreffend - das Dienstbüchlein der YPG, die Bestätigung der YPG betreffend die Verschiebung des Dienstes, das Militärbüchlein der syrischen Armee, eine Bestätigung der syrischen Armee betreffend den Abschluss des regulären Militärdienstes sowie eine Reservistenkarte der syrischen Armee (jeweils im Original) ins Recht.
B.
Am (...) wurde das zweite gemeinsame Kind geboren.
C.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 - tags darauf eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete es jedoch als unzumutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme anordnete.
D.
Mit Eingabe vom 2. März 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Subventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
Der Beschwerde beigelegt waren - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung, Vollmachten vom 24. Februar 2020, einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 18. Februar 2020 sowie einer Kostennote des Rechtsvertreters vom 2. März 2020 - bereits aktenkundige Beweismittel (vgl. oben, Bst. A.e) und das Dienstbüchlein der YPG mit Erläuterungsnotizen (jeweils in Kopie).
E.
Mit Schreiben vom 3. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Frage nach der Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung als solche. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat.
2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
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1 | Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
2 | Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet. |
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
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1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
4.4 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Im Einzelnen führte sie aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Aufforderung zum Militärdienst durch die YPG seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen. So habe er unterschiedliche Angaben hinsichtlich der Verschiebungsdaten gemacht. In der Anhörung habe er zunächst angegeben, sein Dienst sei im Januar 2015 um sechs Monate verschoben worden. Auf entsprechende Nachfrage habe er im Gegensatz hierzu erklärt, es seien acht Monate gewesen, wobei er diesen Widerspruch nicht plausibel habe erklären können. Die Zweifel an einer Rekrutierung durch die YPG würden ferner dadurch untermauert, dass er oberflächliche Ausführungen zu seinem fünfzehntägigen Dienst gemacht habe. Nach dem Tagesablauf befragt, habe er unter anderem angegeben, zwischen den Mahlzeiten jeweils an der Waffe ausgebildet worden zu sein und einen Disziplinarmarsch absolviert zu haben. Von jemandem, der fünfzehn Tage in einem Ausbildungslager verbracht habe, hätte man eine detaillierte Beschreibung seines Tagesablaufes erwarten können. Sodann wolle er nicht gewusst haben, wer im Lager die Verantwortung getragen habe.
Ferner fehle es den Ausführungen des Beschwerdeführers an konkreten und substantiierten Hinweisen darauf, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise in den aktiven Reservedienst der syrischen Armee aufgeboten worden wäre. An dieser Feststellung vermöge auch das eingereichte Beweismittel - namentlich die Reservistenkarte - nichts zu ändern. Das Dokument weise keinerlei fälschungssichere Merkmale auf. Es sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne. Als entsprechend gering sei die Beweiskraft solcher Dokumente (inklusive Reisepässe, Militärbüchlein und militärische Aufgebote) einzustufen. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die Reservistenkarte unabhängig von deren Beweiskraft nicht geeignet sei, eine Einberufung in den aktiven Reservedienst zu belegen. So gehe aus ihr zwar hervor, dass man den militärischen Grundwehrdienst der syrischen Armee geleistet habe und in der Folge der Reserve zugeteilt worden sei. Bei einer Reservistenkarte handle es sich jedoch nicht um eine Vorladung, sondern um eine reine Bestätigung, als Reservist eingeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen einrücken zu müssen. Dies gehe bereits aus dem Wortlaut der Reservistenkarte hervor, wonach sich die betreffende Person erst nach Erhalt einer Vorladung oder einer entsprechenden medialen Mitteilung beim zuständigen Aushebungsbüro zu melden habe. Die Reservistenkarte verbleibe im Militärdienstbüchlein des der Reserve zugeteilten Reservisten. Insofern der Beschwerdeführer anhand der Reservistenkarte belegen wolle, in den aktiven Reservedienst aufgeboten worden zu sein beziehungsweise ebendiese Karte als eigentliche Vorladung darstelle, könne seine Sachverhaltsdarstellung nicht geglaubt werden. Im Übrigen könne allein der Umstand, dass er seinen Heimatstaat im Status eines Reservisten verlassen habe, nicht als Dienstverweigerung oder Desertion erachtet werden.
Schliesslich handle es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Arbeitsortes in einem vom sog. «Islamischen Staat» besetzten Gebiet zwar durchaus um schwierige Lebensumstände, diese würden aber nicht die erforderliche Intensität erreichen, ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat zu verunmöglichen.
5.2 Demgegenüber wandten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe ein, die Vorinstanz habe die Beweisregel von Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
zur Adresse des Reservisten beordert habe und - sofern dieser nicht erreichbar gewesen sei - ein Familienmitglied aufgefordert worden sei, den Antrag zu unterschreiben. Diesbezüglich werde auf die SFH-Berichte «Syrien: Präsenz des syrischen Regimes in Al-Qahtanyia, Rekrutierung durch die syrische Regierung in den von der PYG verwalteten Gebieten, insbesondere in der Provinz Al-Hasaka» vom 26. Februar 2016, «Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung» vom 18. Januar 2018 sowie «Syrien: Rekrutierung in Qamishli und Verfolgung von Familienangehörigen» vom 26. Februar 2019 verwiesen. Entsprechend vermöge das pauschale Argument der Vorinstanz, dass in Syrien viele Dokumente käuflich erwerbbar seien, die glaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers nicht umzustossen. Der Umstand, dass die Bürokratie in Syrien unter dem andauernden Bürgerkrieg leide, könne ihm nicht vollends angelastet werden. Weiter handle es sich vorliegend lediglich um eine nicht belegte Vermutung der Vorinstanz. Diese habe keinerlei Indizien vorgebracht, welche darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer das Dienstaufgebot gekauft oder gar selbst hergestellt haben könnte. Das eingereichte Dienstaufgebot sei vielmehr geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern, indem auf der Reservistenkarte folgendes geschrieben sei: «Zum Soldaten A._______: Sie müssen zum Aushebungsbüro.» Damit habe er seine Rekrutierung für den aktiven Reservedienst glaubhaft machen können.
Sodann hätten sie nachweisen können, aufgrund ihrer Ethnie und der damit einhergehenden Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und ihrer politischen Anschauungen an Leib und Leben sowie in ihrer Freiheit gefährdet zu sein. Der Beschwerdeführer habe sich durch seine Flucht dem kurdischen Wehrdienst der YPG verweigert. Erschwerend komme hinzu, dass er bereits in der Vergangenheit gewaltsam und gegen seinen Willen von der YPG rekrutiert worden sei. Seine Opposition dagegen sei wirkungslos gewesen und es könne angenommen werden, dass er dadurch bereits negativ aufgefallen sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien mit einer Inhaftierung, Gewaltanwendung und Zwangsrekrutierung durch die YPG zu rechnen habe. Ferner habe sich der Beschwerdeführer - welcher durch seine frühere Tätigkeit als Staatsangestellter als Regimegegner eingestuft werde - durch seine Flucht auch dem Reservedienst der syrischen Armee verweigert. Hierfür würde er als Regimegegner unverhältnismässig hoch bestraft respektive einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Weiter bestünde die Gefahr einer Zwangsrekrutierung und der Verstrickung in völkerrechtlich verpönte Handlungen. Des Weiteren hätten die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder aufgrund der Wehrdienstverweigerung ihres Ehemannes respektive Vaters begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung durch die syrischen Behörden. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführenden und ihre Kinder eine Reflexverfolgung aufgrund ihrer in der Schweiz lebenden (...) respektive (...) respektive (...) (K._______ [N {...}], L._______ [N {...}] und M._______ [N {...}]) zu befürchten. Diese seien ebenfalls Wehrdienstverweigerer beziehungsweise Deserteure und lebten alle als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz. Darüber hinaus seien sie auch durch ihr politisches Engagement für die Kurden ins Visier der syrischen Behörden geraten. Die Beschwerdeführenden hätten während ihres bisherigen Aufenthaltes in der Schweiz viel Zeit mit ihren Angehörigen verbracht, womit sich ihr Risikoprofil noch verstärkt habe. Bei einer allfälligen Rückkehr würden sie deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von den syrischen Behörden festgenommen und verhört, wobei ihnen Folter und Misshandlungen drohten. Dies insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit im Zusammenhang mit den obgenannten (...) von den syrischen Behörden befragt und bedroht worden sei. Ausserdem seien sie aufgrund ihrer kurdischen Ethnie einer gezielten Verfolgung ausgesetzt, was sich mit der türkischen Offensive in Nordsyrien zusätzlich verschärft habe. Schliesslich werde das illegale Ausreisen und das Stellen eines Asylantrages im Ausland in Syrien
als politische Opposition und Form der Regimekritik angesehen.
Da sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, verstosse der Vollzug ihrer Wegweisung gegen Art. 33

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
|
1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis zu bestätigen ist. Die eingereichten Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte, Bst. D.) und die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
6.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend darauf verzichtet werden kann, die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Zwangsrekrutierung respektive die Furcht vor einer politisch motivierten Bestrafung infolge Wehrdienstverweigerung durch die YPG zu beurteilen, da selbst bei Wahrheitsunterstellung die Asylrelevanz zu verneinen ist. Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 hinzuweisen. Demnach ist mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung aber keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich ziehen würde (statt vieler Urteil des BVGer D-1794/2020 vom 5. Juni 2020 E. 7.4). Hinzu kommt, dass selbst unter der Annahme, es komme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, deren zugrundeliegende Motivation wohl flüchtlingsrechtlich nicht relevant wäre, zumal die Quellenlage - entgegen der Beschwerde - nicht darauf hindeutet, Refraktäre im Zusammenhang mit den YPG würden als «Staatsfeinde» betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt (vgl. Urteil des BVGer D-23/2018 vom 20. Juli 2018 E. 6.9). In Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine allenfalls drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, welcher aufgrund der in der vorinstanzlichen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. auch Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3, vgl. auch vorne E. 2.1).
6.3 Die Vorinstanz erachtete die Einberufung des Beschwerdeführers in den aktiven Reservedienst durch die syrische Armee als nicht glaubhaft. Diesen Erwägungen kann in dieser Form nicht gefolgt werden.
6.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Recht geltend machte, seine diesbezüglichen Schilderungen würden gewisse Realkennzeichen enthalten (vgl. SEM-Akten C22/21 F30, F83-86, F95-99) und mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin übereinstimmen (vgl. SEM-Akten C24/16 F57-70). Nach Erkenntnissen des Gerichts ist ausserdem nicht ausgeschlossen, dass vereinzelte behördliche Repräsentanten des staatlichen syrischen Regimes Ende 2015 in der Stadt Qamishli noch Versuche unternahmen, durch die Zustellung von schriftlichen Aufgeboten in gewissen Fällen Rekrutierungen für die staatliche Armee durchzuführen (vgl. dazu D-4613/2017 vom 19. März 2019 E. 6.1.1 m.w.H.).
6.3.2 Sodann handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer eingereichten Aufgebot für den Reservedienst (Beweismittel Nr. 12) - unabhängig von dessen Beweiskraft - um ein personifiziertes, von Hand ausgefülltes Dokument. Es ist an den dienstpflichtigen Reservisten A._______gerichtet. Gemäss der Übersetzung anlässlich der Anhörung ist darauf vermerkt, dass sich der Beschwerdeführer «sofort» melden müsse (vgl. SEM-Akten C22/21 F4). Dies ist als konkrete Aufforderung zu verstehen, die dem allgemeinen Aufruf vorgeht. Um eine übliche blosse Reservistenkarte handelt es sich bei diesem Dokument folglich nicht.
6.3.3 Die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Rekrutierung in den aktiven Reservedienst respektive der Wehrdienstverweigerung an sich kann im vorliegenden Fall letztlich offen bleiben: Die Pflicht zur Leistung von Militärdienst ist - ebenso wie allfällige Sanktionierungen für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion - praxisgemäss flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich, solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Der Beschwerdeführer ist zwar kurdischer Ethnie, ihm ist es aber nicht gelungen, substantiiert darzutun, dass er einer oppositionell aktiven Familie angehören würde. Auch machte er im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend, je irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt
oder sich politisch betätigt zu haben beziehungsweise diesen in irgendeiner Weise aufgefallen zu sein (vgl. SEM-Akten A5/12 Ziff. 7.01; C22/21 F30-31, F123). Entsprechend findet das erstmals auf Beschwerdeebene geäusserte Vorbringen, im Zusammenhang mit seinen in der Schweiz lebenden (...) K._______ (N [...]), L._______ (N [...]) und M._______ (N [...]) von den syrischen Behörden wiederholt behelligt worden zu sein, in den Protokollen keine Stütze. Vielmehr war er bis kurz vor seiner Ausreise als Staatsangestellter tätig (vgl. SEM-Akten A5/12 Ziff. 1.17.05; C22/21 F16-24). Schliesslich lässt auch allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Staatsangestellter unerlaubterweise ausgereist ist, nach Ansicht des Gerichts nicht darauf schliessen, dass ihn die syrischen Sicherheitsbehörden als Regimegegner identifiziert hätten, liess er sich doch bis zum Verlassen seiner Heimat offensichtlich kein Fehlverhalten zuschulden kommen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass praxisgemäss bei solchen Verfehlungen lediglich Bussen ausgesprochen würden (vgl. dazu BVGer D-4493/2015 und D-254/2016 vom 7. Juli 2016 E. 7.3; D-1948/2015 vom 19. April 2016 E. 6.3; D-5512/2014 vom 2. März 2016 E. 6.3). Selbst wenn der Tatbestand der Dienstverweigerung erfüllt sein sollte, ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
6.4 Was das allfällige Bestehen einer Reflexverfolgung durch die syrischen Behörden wegen der Verwandtschaft der Beschwerdeführenden zu den obgenannten in der Schweiz lebenden (...) respektive (...) respektive (...) K._______ (N [...]), L._______ (N [...]) und M._______
(N [...]) betrifft, ist Folgendes festzuhalten:
6.4.1 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischen Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert. Es lassen sich unterschiedliche Motive für die Verfolgung von Angehörigen politischer Oppositioneller erkennen. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen Oppositionellen zugeschrieben wird (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H. oder etwa auch Urteil des BVGer D-2037/2016 vom 23. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.).
6.4.2 Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren erstmals auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen zum Vorliegen einer Reflexverfolgung in keiner Weise darzutun, inwiefern sich die politische Gesinnung ihrer in der Schweiz lebenden (...) respektive (...) auf ihre Ausreise aus dem Heimatstaat hätte auswirken sollen oder weshalb dadurch eine Reflexverfolgung vorliegen könnte, nachdem sie im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei entsprechende behördliche Benachteiligungen geltend gemacht haben (vgl. oben E. 6.3 sowie SEM-Akten A7/10 Ziff. 7.01; C24/16 F46-47). Dass sich die Situation zwischenzeitlich massgeblich verändert hätte und die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr mit Reflexverfolgungsmassnahmen wegen der politischen Gesinnung ihrer in der Schweiz lebenden (...) respektive (...) respektive (...) zu rechnen hätten, ist nicht ersichtlich und wird auch in der Beschwerdeschrift nicht weiter dargetan. Im Übrigen ergeben sich aus deren Asylakten, welche das Gericht der Vollständigkeit halber beigezogen hat, keine Anhaltspunkte, welche die Annahme einer asylrelevanten Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder stützen würden.
6.5 Weiter genügt - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie allein nicht, eine flüchtlingsrechtlich relevante individuelle Verfolgung anzunehmen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart weiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Sicherheitskräfte und der verbündeten islamistischen Milizen in Nordsyrien, ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurdinnen und Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. Urteile des BVGer D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3, E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3, D-5367/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 6.4). Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder Rechnung getragen.
6.6 Entgegen den Beschwerdevorbringen ist schliesslich festzuhalten, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführenden allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylgesuchstellung in der Schweiz gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]) nicht anzunehmen ist, weshalb das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist.
6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht haben, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
7.2 Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit (Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
Endentscheid als gegenstandslos.
10.2 Damit sind auch die Voraussetzungen für eine amtliche Rechtsverbeiständung, welche sich vorliegend nach aArt. 110a Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110a |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
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1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet: |
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1 | Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet: |
a | für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse; |
b | für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse; |
c | für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken; |
d | für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht. |
2 | Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung. |
3 | Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen. |
4 | Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'952.- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Hofmann
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