Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-3083/2011

Urteil vom 3. November 2011

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),

Besetzung Richter Frank Seethaler; Richter Ronald Flury,

Gerichtsschreiberin Myriam Senn.

A._______ AG,

Parteien vertreten durch Dr. Jean-Louis von Planta, 4010 Basel,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Arbeitsmarkt /

Arbeitslosenversicherung, Effingerstrasse 31, 3003 Bern,

Vorinstanz

Gegenstand Kurzarbeitsentschädigung.

Sachverhalt:

A.
Mit Revisionsverfügung AGK 2011-39 vom 21. März 2011 stellte das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (Vorinstanz) fest, dass die A._______ AG (Beschwerdeführerin) unrechtmässig Versicherungsleistungen im Betrage von CHF 31'229.95 für die Monate von April bis Dezember 2010 geltend gemacht habe. Davon seien CHF 4'707.15 noch nicht ausbezahlt worden. Sie verfügte, dass die unrechtmässig bezogenen Versicherungsleistungen von CHF 26'522.80 innert 30 Tagen an die Arbeitslosenkasse Basel-Stadt zurückzuerstatten seien.

Sie begründete ihre Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 17. März 2011 keine Arbeitszeitkontrolle habe vorweisen können, welche täglich über die geleisteten Arbeits- und allfälligen Mehrstunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie über sonstige Absenzen wie Krankheit, Unfall, usw. von C._______ Auskunft gegeben hätte. Arbeitsausfälle hätten auch nicht anhand betrieblicher Unterlagen plausibilisiert werden können. Aus Reisedokumenten und Reisekostennachweisen sei ersichtlich, dass für Tage wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfälle geltend gemacht worden seien, an denen C._______ in den Ferien gewesen sei oder gearbeitet habe. Im Ergebnis sei ein Arbeitsausfall aufgrund der fehlenden betrieblichen Zeitkontrolle nicht überprüfbar und Plausibilisierungsversuche anhand anderer betrieblicher Unterlagen seien nicht möglich gewesen. Insofern seien die im Prüfungszeitraum bezogenen Kurzarbeitsentschädigungen für geltend gemachte Arbeitsausfälle für Tage, an denen C._______ in den Ferien gewesen sei bzw. gearbeitet habe und deshalb keine wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfälle erlitten habe, vollumfänglich abzuerkennen.

B.
Mit Beschwerde (recte: Einsprache) vom 18. April 2011 an die Vorinstanz beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Revisionsverfügung AGK 2011-39 und die Auszahlung der restlichen Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Dezember 2010.

Zur Begründung führte sie an, dass die Kurzarbeit für die Arbeitsstelle von C._______ beantragt worden sei. Diese Stelle sei von 100 % auf 20 % reduziert worden. Das zuständige Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Basel-Stadt habe die Kurzarbeit vom 1. April 2010 bis zum 30. September 2010 und vom 4. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2010 gutgeheissen.

Dem Revisor sei die Stundenabrechnung vorgelegt worden. Ein Stundenrapport sei jeweils Ende Monat ausgefüllt worden. Auf eine tägliche Kontrolle sei aufgrund des grossen Vertrauensverhältnisses zu C._______ verzichtet worden. Diese Art des Rapports sei indirekt gutgeheissen worden, da auf dieser Grundlage auch das zweite Gesuch durch das kantonale Amt bewilligt worden sei. Die Vorinstanz wolle ihrerseits nur einen Grund suchen, um sie eines unrechtmässigen Verhaltens bezichtigen zu können, was inakzeptabel sei. C._______ sei weder krank noch im Urlaub gewesen, deshalb seien keine Notizen zu einem Ausfall zu finden. Die Reise von C._______ nach X._______ sei vorwiegend zur Unterstützung bei Problemen erfolgt. Dabei sei sie nicht zu 100 % arbeitstätig gewesen.

C.
Mit Einspracheentscheid vom 28. April 2011 wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung führte sie aus, ausschliesslich sie oder von ihr beauftragte Treuhandexperten seien für die Prüfung der Rechtmässigkeit der abgerechneten Kurzarbeitsentschädigung zuständig. Auf den von der Beschwerdeführerin erwähnten Stundenabrechnungen seien lediglich geleistete Projektstunden ersichtlich gewesen, welche zwecks Fakturierung an Kunden erstellt worden seien. Diese können eine Arbeitszeitkontrolle nicht ersetzen. Beim Aufenthalt in X._______ sei bestätigt worden, dass es sich um eine Geschäftsreise gehandelt habe.

D.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 30. Mai 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sowie die Revisionsverfügung AGK 2011-39 seien vollumfänglich aufzuheben und ihr sei die restliche Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Dezember 2010 gemäss Verfügung vom 30. September 2010 der kantonalen Amtsstelle auszubezahlen.

Zur Begründung führt sie an, der für die Kontrolle zuständige Revisor sei nicht sehr kooperativ gewesen. Dass er zusammen mit dem Chef des Inspektorats nicht nur die Revisionsverfügung verfasst habe, sondern auch die Beschwerde gegen die Revisionsverfügung beurteilt habe, sei verfassungswidrig. Da es sich um dieselben Personen gehandelt habe, sei eine objektive Beurteilung nicht möglich gewesen.

Die kantonale Amtsstelle habe zwei Mal die Gesuche der Beschwerdeführerin um Kurzarbeit gutgeheissen. Im Vorfeld seien die Unterlagen zweimal geprüft und die Kurzarbeitsentschädigung als gerechtfertigt angesehen worden. Im Nachhinein könne somit nicht von einer ungerechtfertigten Unterstützung ausgegangen werden. Ansonsten sei die Prüfungsweise des kantonalen Amtes in Frage gestellt. Es sei zudem fahrlässig, drei Monate nach Ablauf der Bewilligung eine Revision durchzuführen.

Es sei auch falsch festzuhalten, wie dies in der Revisionsverfügung getan worden sei, dass keine Arbeitskontrolle von C._______ vorgewiesen worden sei. Nicht nur die projektspezifischen Stunden seien aus den Unterlagen zu entnehmen, sondern ihr gesamter Arbeitsaufwand. Es bestehe ein grosses Vertrauen zwischen der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin und C._______ als Mitarbeiterin. Daher sei auf eine tägliche Kontrolle ihrer Arbeitszeit verzichtet worden. Diese habe durchschnittlich 20 % betragen. Am Ende des Monats sei jeweils ein Stundenrapport ausgefüllt worden. Diese Art von Rapport sei vom kantonalen Amt indirekt gutgeheissen worden, weil auch das zweite Gesuch auf dieser Grundlage bewilligt worden sei. Erst nach der Kritik des Revisors sei ein täglicher Stundenrapport eingeführt worden. Es habe aber während der Kurzarbeit keinerlei Kritik oder Aufforderung von Seiten der Behörden gegeben. Ansonsten hätte die Beschwerdeführerin schon früher Anpassungen vorgenommen. Die Rechtmässigkeit der Kurzarbeitsentschädigung sei daher gegeben.

C._______ habe seit der Anmeldung der Kurzarbeit keinen Urlaub mehr gehabt und sie sei während dieser Zeit nie krank gewesen. Dementsprechend seien auch keine Notizen bezüglich eines Ausfalls zu finden gewesen. Wieso der Revisor festhalte, dass dies nicht ersichtlich sei, sei insofern nicht nachvollziehbar. Er suche nur einen Grund, um die Beschwerdeführerin eines unrechtmässigen Verhaltens bezichtigen zu können, was inakzeptabel sei.

Die Reise von C._______ nach X._______ sei eindeutig eine Geschäftsreise und keine Urlaubsreise gewesen. Sie habe aber nur Unterstützung geleistet, wenn sich Probleme oder Diskussionen ergeben hätten. C._______ sei wegen der schlechten Wirtschaftslage, und weil weitere Auftraggeber ausgeblieben seien, nicht zu 100 % ausgelastet gewesen. Aufgrund des reduzierten Arbeitseinsatzes bestehe daher auch für die Zeit der X._______reise ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2011 stellt die Vorinstanz den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und die Revisionsverfügung vom 21. März 2011 sowie der Einspracheentscheid vom 28. April 2011 zu bestätigen.

Zur Begründung verweist sie auf ihre Revisionsverfügung und auf den Einspracheentscheid und ergänzt die rechtlichen Ausführungen wie folgt: Der Arbeitsausfall von C._______ sei nicht nur aufgrund der fehlenden Arbeitszeitkontrolle und der fehlenden anderen Plausibilisierungsmöglichkeiten nicht bestimmbar, sondern es seien für sie auch Arbeitsausfälle für Zeiten geltend gemacht worden, an welchen sie gearbeitet habe oder auf Geschäftsreise gewesen sei. So sei belegt, dass C._______ am 13. Oktober 2010 während 9,75 Stunden gearbeitet habe. Für diesen Tag sei allerdings ein Arbeitsausfall von 4,75 Stunden geltend gemacht worden. Auch während der Reise von C._______ in X._______ sowie während anderen Geschäftsreisen seien wirtschaftlich bedingte Ausfallstunden geltend gemacht worden. Während einer Geschäftsreise mit der Überschrift "(...)" vom (...) bis zum (...) November 2010 sei für eine Gesamtdauer von sechs Tagen jeweils ein täglicher Arbeitsausfall von 6,40 Stunden geltend gemacht worden. Diese Reise habe somit hauptsächlich aus Ausfallstunden bestanden.

Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach dem Revisor Stundenabrechnungen vorgelegt worden seien, die den gesamten Arbeitsaufwand betroffen hätten, treffe nicht zu. Es gebe keine Arbeitszeitkontrolle, welche täglich über die geleisteten Arbeits- und Mehrstunden, usw. Auskunft gebe, sondern nur Abrechnungen für die geleisteten Projektstunden, welche zwecks Fakturierung an Kunden erstellt worden seien. Eine detaillierte Arbeitszeitkontrolle könne damit nicht ersetzt werden, zumal es darin Widersprüche gebe. Die Arbeitszeit der Arbeitnehmer müsse ausreichend kontrollierbar sein, damit der Arbeitsausfall überprüfbar sei und Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestehe. Vorliegend sei keine derartige Arbeitszeitkontrolle geführt worden und es gebe auch keine weiteren Unterlagen. Arbeitsausfälle seien für Zeiten geltend gemacht worden, an welchen die betreffende Arbeitnehmerin gearbeitet habe oder auf Geschäftsreise gewesen sei und für welche daher kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestanden habe.

Zwar sei das Gesuch um Kurzarbeit zweimal gutgeheissen worden, wie die Beschwerdeführerin aufführt. Das dafür zuständige kantonale Amt sei aber nicht für die Prüfung der Rechtmässigkeit der ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigung verantwortlich. Dies sei die Aufgabe der Ausgleichsstelle oder von ihr beauftragten Treuhandstellen.

Das Einspracheverfahren gehöre zur nachträglichen verwaltungsinternen Rechtspflege und die Zuständigkeitsordnung sei geregelt. Diejenige Instanz, die verfügt habe, überprüfe den Entscheid im Einspracheverfahren.

Dass der Revisor anlässlich der Revision nicht kooperativ gewesen sei und einen Grund für ein unrechtmässiges Verhalten gesucht habe, werde bestritten. Die Revision habe einen gewöhnlichen Verlauf genommen. Auch werde in der Verfügung nur festgehalten, dass keine Arbeitszeitkontrolle vorgewiesen werden konnte, was die Beschwerdeführerin selbst schriftlich bestätigt habe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 28. April 2011, mit dem die Revisionsverfügung AGK 2011-39 vom 21. März 2011 bestätigt wurde. Dieser Entscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Verfügungen der Vorinstanz unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 101 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG sowie Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).

Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids und der angefochtenen Revisionsverfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG; vgl. auch Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG; vgl. auch Art. 60 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG) und der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die von der Vorinstanz verfügte Aberkennung und Pflicht zur Rückerstattung der Kurzarbeitsentschädigungen im Betrage von CHF 26'522.80 für die Monate von April bis Dezember 2010 rechtmässig ist und die Auszahlung des restlichen Betrags von CHF 4'707.15 für den Monat Dezember 2010 verweigert werden darf.

3.
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin vorab, es sei verfassungswidrig, dass dieselben Personen, welche die Revisionsverfügung erlassen haben, alsdann auch ihre Beschwerde (recte: Einsprache) gegen diese Revisionsverfügung beurteilt hätten.

3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 3
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 83 Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung - 1 Die Ausgleichsstelle:
1    Die Ausgleichsstelle:
a  verbucht die beim Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung eingegangenen Beiträge;
b  führt die Rechnung des Ausgleichsfonds;
c  prüft periodisch die Geschäftsführung der Kassen und der kantonalen Amtsstellen; die Prüfung der Kassen kann sie ganz oder teilweise den Kantonen oder Dritten übertragen;
cbis  prüft die Erfüllung der den Kassen und den kantonalen Amtsstellen übertragenen Aufgaben;
d  überprüft die Auszahlungen der Kassen oder überträgt die Revision ganz oder teilweise den Kantonen oder einer anderen Stelle;
e  erteilt den Kassenträgern und den kantonalen Amtsstellen Weisungen;
f  entscheidet über Ersatzansprüche des Bundes gegenüber dem Träger, dem Kanton, dem Arbeitgeber und der AHV-Ausgleichskasse (Art. 82, 85d, 88 und 89a);
g  weist den Kassen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der Verordnung die nötigen Mittel aus dem Ausgleichsfonds zu;
h  trifft Vorkehren zur Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge und setzt dazu bei andauernder und erheblicher Arbeitslosigkeit ausserordentliche Inspektoren ein;
i  ...
k  trifft die Entscheide nach Artikel 59c Absatz 3 und richtet die Beiträge nach den Artikeln 62 und 64b aus;
l  überwacht die Entscheide der kantonalen Amtsstellen;
m  entscheidet über die Anrechenbarkeit von Verwaltungskosten der Kassen, der kantonalen Amtsstelle, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen;
n  sorgt für die Koordination mit den übrigen Sozialversicherungen;
nbis  sorgt zusammen mit den Kantonen für die Zusammenarbeit im Rahmen des EURES-Netzes (European Employment Services) nach Artikel 11 des Anhangs I zum Abkommen vom 21. Juni 1999301 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen);
o  ...
p  koordiniert die Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen und kann solche konzeptionell vorbereiten;
q  trifft Vorkehren zur Anwendung von Artikel 59a;
r  entscheidet in Abweichung von Artikel 35 ATSG306 Streitigkeiten über die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstellen;
s  entscheidet Fälle nach Artikel 31 Absatz 1bis, die ihr von der kantonalen Amtsstelle unterbreitet werden.
1bis    Die Ausgleichsstelle betreibt zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben sowie für statistische Zwecke Informationssysteme für folgende Dienste:
a  Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung;
b  öffentliche Arbeitsvermittlung (Art. 35 Abs. 1 Bst. a des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989308 [AVG]);
c  Analyse von Arbeitsmarktdaten;
d  Betrieb der Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen für die in Artikel 96c Absatz 1quater genannten Personen;
e  Betrieb der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 35 Abs. 1 Bst. b AVG).309
2    Die Ausgleichsstelle unterbreitet der Aufsichtskommission:
a  die Betriebs- und Vermögensrechnung des Ausgleichsfonds sowie den Jahresbericht zur Stellungnahme zuhanden des Bundesrates;
b  weitere periodische Rechnungsablagen;
c  periodische Berichte über Geschäftsführungsprüfungen und Revisionen der Auszahlungen bei den Kassen sowie über die Entscheide der kantonalen Amtsstellen im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen;
d  Gesuche um Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung (Art. 73);
e  die Rechenschaftsberichte nach Artikel 59c Absatz 3;
f  Budget und Rechnung des Informatikzentrums.
3    Das SECO führt die Ausgleichsstelle.
AVIG führt die Vorinstanz die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung. Diese prüft die ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen stichprobenweise bei den Arbeitgebern (Art. 110 Abs. 4 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV, SR 837.02]) und verfügt bei Arbeitgeberkontrollen (Art. 83a Abs. 3
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 83a Revision und Arbeitgeberkontrolle - 1 Stellt die Ausgleichsstelle fest, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht oder nicht richtig angewendet wurden, so erteilt sie der Kasse oder der zuständigen Amtsstelle die erforderlichen Weisungen.
1    Stellt die Ausgleichsstelle fest, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht oder nicht richtig angewendet wurden, so erteilt sie der Kasse oder der zuständigen Amtsstelle die erforderlichen Weisungen.
2    Vorbehalten bleibt der Erlass einer Verfügung nach den Artikeln 82 Absatz 3 und 85g Absatz 2.
3    Bei Arbeitgeberkontrollen verfügt die Ausgleichsstelle. Das Inkasso obliegt der Kasse.
AVIG). Gegen die Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (vgl. Art. 52 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 52 Einsprache - 1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
1    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
2    Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
3    Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.
4    Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.41
ATSG; Ueli Kieser, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Zürich/St.Gallen 2008, S. 473).

3.2. Im vorliegenden Fall wurde dieses Verfahren eingehalten. Weil mit der Einsprache eine nochmalige, einlässlichere Beurteilung durch die entscheidende Instanz verlangt wird, handelt es sich bei der Einspracheinstanz um die verfügende Instanz. Diejenige Instanz, die verfügt hat, überprüft somit den Entscheid im Einspracheverfahren. Diese Zuständigkeitsordnung ist an sich zwar untypisch, sie wurde aber vom Gesetzgeber als "nicht für unzweckmässig gehalten" (vgl. Kieser, a.a.O., S. 473-474; ders., ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 52 N2-8). In der Lehre wird diese Form der Einsprache, vor allem wenn Verfügungen in grosser Zahl zu erlassen sind, als berechtigt erachtet. Sie bietet vor allem die Möglichkeit, einen Fall nochmals, eingehender zu prüfen (vgl. Kieser, Kommentar, a.a.O., Art. 52 N 4; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N 465). Bei komplexeren Einzelfallbeurteilungen mag dieses Verfahren weniger geeignet sein (vgl. Hansjörg Seiler, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 52 Einsprache - 1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
1    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
2    Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
3    Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.
4    Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.41
ATSG], in: René Schaffhauser / Franz Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, St.Gallen 2007, S. 65 ff.). Grundsätzlich entspricht es indessen gerade der Idee eines Einspracheverfahrens, dass der Einspracheentscheid von den bereits zuvor verfügenden Personen gefällt wird. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dies daher nicht zu beanstanden (vgl. Bundesgerichtsurteil K 11/04 vom 27. August 2004 E.2).

3.3. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach eine objektive Beurteilung ihrer Einsprache unmöglich gewesen sei, weil dieselben Personen bereits beim Erlass der angefochtenen Verfügung involviert gewesen seien, erweist sich daher als offensichtlich unbegründet.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter einen Widerspruch zwischen den Verfügungen der kantonalen Amtsstelle und der angefochtenen Rückforderungsverfügung der Vorinstanz. Das kantonale Amt habe ihr Gesuch um Kurzarbeit zweimal gutgeheissen. Wenn gerechtfertigte Zweifel an der Rechtmässigkeit der Kurzarbeitsanmeldung angezeigt gewesen wären, hätte es das zweite Gesuch ablehnen müssen. Sie hätte anschliessend ihre Arbeitszeiterfassung sofort angepasst, um die Entschädigungen weiter zu erhalten. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Erst drei Monate später sei eine Revision durch die Vorinstanz durchgeführt worden, was fahrlässig sei. Zudem seien die unterschiedlichen Beurteilungen durch die Behörden befremdlich.

Implizit beruft sich die Beschwerdeführerin somit auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Die Vorinstanz macht dagegen geltend, dass sie, und nicht die kantonale Amtsstelle, für die Durchführung der Arbeitgeberkontrollen zuständig sei.

4.1. Das Vertrauen in eine sich später als unrichtig erwiesene behördliche Auskunft oder Handlung wird nach der Lehre und Rechtsprechung geschützt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Wenn die Auskunft oder Handlung geeignet war, Vertrauen zu begründen, wenn die Behörde dafür zuständig war oder der Bürger diese aus zureichenden Gründen als zuständig erachten durfte, wenn es keine Vorbehalte gab, wenn die Unrichtigkeit der Auskunft oder Handlung nicht erkennbar war, wenn basierend darauf nachteilige Dispositionen getroffen wurden, wenn der Sachverhalt und die Rechtslage seitdem keine Änderung erfahren haben und wenn das Interesse am Schutz des Vertrauens in die unrichtige Auskunft oder Handlung gegenüber dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegt (vgl. dazu unter anderen ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St.Gallen 2010, Rz. 668-696, vgl. auch BGE 131 V 472 E. 5).

4.2. Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ist, dass der Arbeitgeber den bevorstehenden Arbeitsausfall mindestens zehn Tage vor Beginn der kantonalen Amtsstelle schriftlich voranmeldet (vgl. Art. 36 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 36 - 1 Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend machen will, muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden.157 Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert.158
1    Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend machen will, muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden.157 Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert.158
2    Der Arbeitgeber muss in der Voranmeldung angeben:
a  die Zahl der im Betrieb beschäftigten und die Zahl der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer;
b  Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit;
c  die Kasse, bei der er den Anspruch geltend machen will.
3    Der Arbeitgeber muss in der Voranmeldung die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 31 Absatz 1 und 32 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen.
4    Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse.
5    Der Bundesrat regelt das Voranmeldeverfahren.159
AVIG). Er muss in der Voranmeldung die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand von Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 Bst. a AVIG erfüllt sind, dass insbesondere der Arbeitsausfall auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. a
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 32 Anrechenbarer Arbeitsausfall - 1 Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er:
1    Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er:
a  auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und
b  je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden.
2    Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen.147
3    Der Bundesrat regelt für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für diese Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollständiger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist.148
4    Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsabteilung einem Betrieb gleichgestellt ist.
5    Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen.
6    Die kantonale Amtsstelle bewilligt Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern nach Artikel 45 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002149 (BBG), während der Stunden, die als anrechenbarer Arbeitsausfall gelten, die Ausbildung der Lernenden im Betrieb fortzusetzen, wenn die Ausbildung der Lernenden nicht anderweitig sichergestellt werden kann.150
AVIG). Erachtet die kantonale Amtsstelle es als glaubhaft, dass diese Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, lautet ihre Verfügung dahingehend, dass sie keinen Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung erhebt, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (vgl. Art. 35 Abs. 4
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 35 Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung - 1 Innerhalb von zwei Jahren wird die Kurzarbeitsentschädigung während höchstens zwölf Abrechnungsperioden ausgerichtet. Diese Frist gilt für den Betrieb und beginnt mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wird.153
1    Innerhalb von zwei Jahren wird die Kurzarbeitsentschädigung während höchstens zwölf Abrechnungsperioden ausgerichtet. Diese Frist gilt für den Betrieb und beginnt mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wird.153
1bis    Der Arbeitsausfall darf während längstens vier Abrechnungsperioden 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit überschreiten.154
2    Der Bundesrat kann die Höchstbezugsdauer der Leistungen um höchstens sechs Abrechnungsperioden befristet verlängern, wenn:
a  die Anzahl der Voranmeldungen zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung höher ist als sechs Monate zuvor; und
b  die Arbeitsmarktprognosen des Bundes für die folgenden zwölf Monate keine Erholung erwarten lassen.155
3    Für eine anschliessende befristete Verlängerung der Höchstbezugsdauer genügt als einzige Voraussetzung die nach Absatz 2 Buchstabe b.156
AVIG).

Die Verfügung der kantonalen Amtsstelle bezieht sich somit ausdrücklich nur auf einen Teil der Anspruchsvoraussetzungen. Die kantonale Amtsstelle äussert sich darin über ihre Prüfung von Unterlagen, welche vor Beginn des Arbeitsausfalls einzureichen sind. Die Frage, ob bzw. in welchem Umfang der Arbeitsausfall dann konkret stattgefunden hat, kann daher logischerweise gar nicht Gegenstand dieser Verfügung sein. Die Verfügung der kantonalen Amtsstelle erfolgt daher standardmässig mit einem ausdrücklichen Vorbehalt in Bezug auf die übrigen Anspruchsvoraussetzungen.

4.3. Dies war auch vorliegend der Fall. Die angeführten Verfügungen des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Basel-Stadt enthalten genau diesen Vorbehalt sowie eine ausdrückliche Information in der Form von: "Wichtige Hinweise betreffend Kurzarbeitsentschädigung". Darin wird unter anderem ausdrücklich festgehalten, dass für von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmende eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle geführt werden müsse, welche täglich über die geleisteten Arbeitsstunden Auskunft gebe.

4.4. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es lägen unterschiedliche Beurteilungen durch die kantonale Amtsstelle und durch die Vorinstanz vor, ist somit unzutreffend. Die beiden Behörden sind für unterschiedliche Prüfungen in unterschiedlichen Verfahrensstadien zuständig. Dass die kantonale Amtsstelle weder zuständig noch in der Lage war, sich dazu zu äussern, ob rechtsgenüglich nachgewiesen sei, dass ein Arbeitsausfall effektiv im geltend gemachten Umfang stattgefunden habe, musste auch für die Beschwerdeführerin offensichtlich sein, da diese Behörde vor dem geltend gemachten Arbeitsausfall verfügt hat. Vor allem ist gar keine Differenz festzustellen zwischen den von der kantonalen Amtsstelle erteilten Auskünften und der Auffassung der Vorinstanz in Bezug auf die Frage, welche Belege in Bezug auf die Arbeitszeitkontrolle erforderlich seien.

4.5. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vertrauensschutzes sind daher nicht erfüllt.

5.
In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin weiter, es sei falsch zu behaupten, wie dies die Vorinstanz tue, dass für C._______ keine Arbeitskontrolle habe vorgewiesen werden können. Dem Revisor seien Stundenabrechnungen vorgelegt worden, die den gesamten Arbeitsaufwand von C._______ belegt hätten. Jeweils am Ende des Monats sei ein Stundenrapport ausgefüllt worden.

5.1. Die Anspruchsvoraussetzungen auf Kurzarbeitsentschädigung werden in Art. 31
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 31 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:
1    Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:
a  sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben;
b  der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32);
c  das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist;
d  der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können.
1bis    Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d kann in Ausnahmefällen eine Betriebsanalyse zu Lasten des Ausgleichsfonds durchgeführt werden.145
2    Der Bundesrat kann abweichende Bestimmungen erlassen über die Kurzarbeitsentschädigung:
a  für Heimarbeitnehmer;
b  für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit innerhalb vertraglich festgelegter Grenzen veränderlich ist.146
3    Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben:
a  Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist;
b  der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers;
c  Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.
AVIG geregelt. Dieser Anspruch besteht für Arbeitnehmer, sofern die normale Arbeitszeit verkürzt oder ganz eingestellt wird (Abs. 1), wenn die Arbeitnehmer für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben (Bst. a), wenn der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Bst. b), wenn das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist (Bst. c) und wenn der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch die Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können (Bst. d; vgl. Kieser, a.a.O., S. 286-287; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. Bern 2003, S. 303-306).

Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 Bst. a
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 31 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:
1    Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:
a  sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben;
b  der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32);
c  das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist;
d  der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können.
1bis    Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d kann in Ausnahmefällen eine Betriebsanalyse zu Lasten des Ausgleichsfonds durchgeführt werden.145
2    Der Bundesrat kann abweichende Bestimmungen erlassen über die Kurzarbeitsentschädigung:
a  für Heimarbeitnehmer;
b  für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit innerhalb vertraglich festgelegter Grenzen veränderlich ist.146
3    Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben:
a  Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist;
b  der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers;
c  Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.
AVIG). Voraussetzung für die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls ist eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle. Der Arbeitgeber hat die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren (Art. 46b
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 46b Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles - (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG)
1    Die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles setzt eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus.
2    Der Arbeitgeber hat die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren.
AVIV).

5.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein geltend gemachter Arbeitsausfall erst dann genügend überprüfbar, wenn die geleistete Arbeitszeit für jeden einzelnen Tag kontrollierbar ist. Das Bundesgericht führte dazu aus, es genüge nicht, wenn der Arbeitgeber eine An- und Abwesenheitskontrolle führe, vielmehr bedürfe es Angaben über die täglich geleistete Arbeitszeit. Nur auf diese Weise sei Gewähr geboten, dass die an gewissen Tagen geleistete Überzeit, welche innerhalb der Abrechnungsperiode auszugleichen sei, bei der Feststellung des monatlichen Arbeitsausfalls Berücksichtigung finde (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichts C 229/00 vom 30. Juli 2001 E. 1b und C 140/02 vom 8. Oktober 2002 E. 3.1 f). Die gearbeiteten Stunden müssten nicht zwingend mit einem elektronischen oder mechanischen System erfasst sein. Wesentlich seien jedoch der ausreichende Detaillierungsgrad und die zeitgleiche Dokumentierung (vgl. Urteile des Bundesgerichts C 269/03 vom 25. Mai 2004 E. 3.1 und C 35/03 vom 25. März 2004 E. 4). Erst nachträglich erstellte Unterlagen (z. B. Wochenrapporte, Befragung der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) seien kein taugliches Mittel, um die Arbeitszeit durch die Verwaltung ausreichend zu kontrollieren (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts C 42/00 vom 17. Januar 2001 E. 2b, C 229/00 vom 30. Juli 2001 E. 1b, C 35/03 vom 25. März 2004 E. 4 sowie 8C_1026/2008 vom 30. Juli 2009 E. 4.2.2).

Projektrapporte, die zwecks Fakturierung an Kunden erstellt wurden, können daher die tägliche Arbeitszeiterfassung nicht ersetzen (vgl. Erwin Murer / Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 181-182; siehe auch Gerhard Gerhards, Kommentar zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz/AVIG], Bern 1987, Bd. I, N 5 zu Art. 31).

5.3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die jeweils geleisteten Arbeitsstunden nicht täglich kontrollierte und dokumentierte. So bestätigte sie ausdrücklich anlässlich der Revision, dass keine derartige Arbeitszeitkontrolle vorhanden sei. Auch in ihrer Beschwerde gibt sie zu, dass auf eine tägliche Arbeitszeitkontrolle aufgrund des grossen Vertrauensverhältnisses zwischen ihr und C._______ verzichtet worden sei. Erst am Ende des Monats sei jeweils ein Stundenrapport ausgefüllt worden.

5.4. Da die vorgelegten Stundenrapporte jeweils erst am Ende eines Monats ausgefüllt wurden, sind sie somit nicht geeignet, die behaupteten Arbeitsausfälle rechtsgenüglich nachzuweisen.

5.5. Hinzu kommt, dass aktenmässig erstellt und unbestritten ist, dass Arbeitsausfälle auch an Tagen geltend gemacht wurden, an denen C._______ sich auf einer mehrtägigen Geschäftsreise im Ausland befand.

Diesbezüglich scheint die Beschwerdeführerin zwar offensichtlich anzunehmen, dass es rechtlich möglich sei, dass C._______ während einer Geschäftsreise einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleide. Diese Auffassung ist indessen unzutreffend.

Mehrtägige Geschäftsreisen - sofern sie nicht allenfalls teilweise Ferien oder andere, nicht anrechenbare Freizeit des Arbeitnehmers darstellen - gelten grundsätzlich in vollem Umfang als Arbeitszeit, da der Arbeitnehmer sich während dieser Zeit im Auftrag des Arbeitgebers an einem anderen Ort aufhält. Massgeblich für die Frage nach der Anrechenbarkeit eines Arbeitsausfalls ist nämlich nicht die effektiv im Interesse des Arbeitgebers erbrachte produktive Arbeitsleistung, sondern die vom Arbeitgeber verlangte Präsenzzeit des betreffenden Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers oder an einem andern Ort, an den er durch den Arbeitgeber entsandt wurde. So hat beispielsweise auch das Bundesgericht in einem Entscheid festgehalten, dass die Tatsache, dass die zu verrichtende Arbeit geringer geworden sei, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gebe, wenn in einem Gastgewerbebetrieb die Präsenzzeit der Arbeitnehmer gleich bleibe. Untätigkeit am Arbeitsort sei mit Arbeit gleichzusetzen (Entscheid vom 20. Juni 1996 i. S. X., E. 2, veröffentlicht in ALV 1996 Nr. 78, S. 239).

Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass die Unterlagen über diese Geschäftsreisen belegen, dass die Beschwerdeführerin Arbeitsausfälle für Tage geltend gemacht hat, an denen die betreffende Arbeitnehmerin keinen Arbeitsausfall erlitten haben konnte.

5.6. Im vorliegenden Fall kann der Nachweis, ob der geltend gemachte Arbeitsausfall tatsächlich stattgefunden hat, nicht erbracht werden, weil die Beschwerdeführerin keine geeignete Arbeitszeitkontrolle führte. Da die Beweislast hierfür grundsätzlich dem Arbeitgeber obliegt (Art. 38 Abs. 3 Bst. a
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 38 Geltendmachung des Anspruchs - 1 Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.
1    Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.
2    Während der Zweijahresfrist nach Artikel 35 Absatz 1 sind sämtliche Entschädigungsansprüche für einen Betrieb bei der gleichen Kasse geltend zu machen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
3    Der Arbeitgeber reicht der Kasse ein:
a  die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen;
b  eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung;
c  eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (Art. 37 Bst. c) übernimmt.
i.V.m. Art. 31 Abs. 3 Bst. a
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 31 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:
1    Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:
a  sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben;
b  der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32);
c  das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist;
d  der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können.
1bis    Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d kann in Ausnahmefällen eine Betriebsanalyse zu Lasten des Ausgleichsfonds durchgeführt werden.145
2    Der Bundesrat kann abweichende Bestimmungen erlassen über die Kurzarbeitsentschädigung:
a  für Heimarbeitnehmer;
b  für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit innerhalb vertraglich festgelegter Grenzen veränderlich ist.146
3    Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben:
a  Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist;
b  der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers;
c  Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.
AVIG und Art. 46b
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 46b Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles - (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG)
1    Die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles setzt eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus.
2    Der Arbeitgeber hat die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren.
AVIV; vgl. Urteil des Bundesgerichts C 66/04 vom 18. August 2004 E. 3.2 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-188/2010 vom 2. März 2011 E. 3, B-8569/2007 vom 24. Juni 2008 E. 2.3 und B-7901/2007 vom 10. November 2008 E. 4.3.3, je mit weiteren Hinweisen), hat die Beschwerdeführerin die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen.

Wie gross die Differenzen zwischen den geltend gemachten Arbeitsausfällen und den effektiv erlittenen sind und ob die Beschwerdeführerin beispielsweise bezüglich der zu Unrecht geltend gemachten Arbeitsausfälle während der Geschäftsreisen nur fahrlässig gehandelt hat, ist rechtlich unerheblich.

5.7. Insgesamt ergibt sich somit, dass der geltend gemachte Arbeitsausfall nicht hinreichend kontrollierbar und daher auch nicht anrechenbar ist. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Rückerstattung der ausgerichteten Kurzarbeitsentschädigung im Betrag von CHF 26'522.80 verlangt.

6.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

7.
Für Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ist keine Kostenfreiheit vorgesehen. Insofern hat bei diesem Verfahrensausgang die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Geht es wie vorliegend um Vermögensinteressen, richtet sich die Gerichtsgebühr grundsätzlich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr bei einem Streitwert zwischen CHF 20'000. und 50'000. CHF 1'000. bis 5'000. (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE). Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert CHF 26'522.80, weshalb die Gerichtsgebühr auf CHF 1'700. festgelegt wird.

8.
Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von CHF 1'700. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD (Gerichtsurkunde)

und wird mitgeteilt:

- die Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Hochstrasse 37, 4002 Basel
(A-Post)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin

Eva Schneeberger Myriam Senn

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 4. November 2011
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-3083/2011
Date : 03. November 2011
Published : 11. November 2011
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Arbeit (öffentliches Recht)
Subject : Kurzarbeitsentschädigung


Legislation register
ATSG: 52  59  60
AVIG: 31  32  35  36  38  83  83a
AVIV: 46b
BGG: 42  82
VGG: 31  33
VGKE: 2  4
VwVG: 5  48  50  52  63  64
BGE-register
131-V-472
Weitere Urteile ab 2000
8C_1026/2008 • C_140/02 • C_229/00 • C_269/03 • C_35/03 • C_42/00 • C_66/04 • K_11/04
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • [noenglish] • a mail • accountable non-profitable time • accounting • advance on costs • appeal concerning affairs under public law • application of the law • authorization • basel-stadt • beginning • behavior • burdon of proof • cantonal office • certification • common part of social security law • communication • complaint to the federal administrative court • correctness • costs of the proceedings • day • decision • declaration • determinability • dismissal • document • doubt • drawn • eligibility criteria • employee • employer • end • evaluation • evidence • execution • false statement • federal administrational court • federal court • federal department of national economics • federal law on administrational proceedings • federal law on the general part of social insurance law • hamlet • holidays • illegality • instructions about a person's right to appeal • leisure • lower instance • meadow • mechanic • meeting • misstatement • month • number • objection • objection decision • officialese • painter • position • question • replacement • request to an authority • rice • short-time working • signature • social insurance • state organization and administration • state secretariat for economic affairs • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • stoppage • supervision of employers • trustee • unemployment insurance fund • unemployment insurance law • unemployment insurance regulation • value of matter in dispute • within • working time • writ • wrongful insurance performance
BVGer
B-188/2010 • B-3083/2011 • B-7901/2007 • B-8569/2007