Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-4135/2010
{T 0/2}

Urteil vom 3. November 2010

Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Marc Steiner und David Aschmann,
Gerichtsschreiberin Kinga Jonas;

Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI Regionalzentrum,
Vorinstanz;

Gegenstand
Dienstverschiebung.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2002 wurde der im Jahr 1982 geborene Beschwerdeführer zum Zividienst zugelassen und zur Leistung von insgesamt 450 Diensttagen verpflichtet. In der Folge wurde im Rahmen einer Gesetzesrevision die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistung um 60 Diensttage reduziert. Abzüglich der bis anhin geleisteten 109 Diensttage hat der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt und bis zu seiner Entlassung Ende 2016 noch 281 Diensttage zu absolvieren.

Mit Verfügung vom 12. November 2009 wurde der Beschwerdeführer zum zweiten Teil seines langen Einsatzes von 112 Diensttagen, dauernd vom 7. Juni bis zum 29. September 2010, bei der A._______ aufgeboten.
Mit Schreiben vom 6. März bzw. 14. März 2010 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Dienstverschiebung des zweiten Teils seines langen Einsatzes auf das Jahr 2011. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass im Falle des vorgesehenen Zivildiensteinsatzes die Betreuung seiner Tochter an zwei Wochentagen nicht mehr gewährleistet sei, da eine Fremdbetreuung aus organisatorischen und finanziellen Gründen nicht in Frage käme, ausser er könne den Dienst in Form von Teilzeit- oder Heimarbeit absolvieren. Mit seiner Lebenspartnerin habe er für das Jahr 2011 eine Änderung des Betreuungsmodells beschlossen, welche die Planung des Zivildienstes vereinfachen werde.

Mit Verfügung vom 19. Mai 2010 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass Teilzeit- und Heimarbeit gesetzlich nicht erlaubt seien. Überdies könne der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, weshalb er einen gesetzlichen Härtefall darstelle.

B.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2010 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Verschiebung seines Zivildiensteinsatzes auf das Jahr 2011. Er bringt vor, ihm sei schon bei Einreichung der Einsatzvereinbarung im Jahr 2009 bewusst gewesen, dass ein Zivildiensteinsatz im Jahr 2010 wegen seiner Betreuungspflichten mit Schwierigkeiten verbunden sein würde. Aufgrund von Familie, Beruf und Studium habe er aber die nötigen Ressourcen nicht aufbringen können, um sich mit der Rechtslage näher auseinanderzusetzen. Dies sei auch der Grund, weshalb er nicht bereits gegen das Aufgebot vom 12. November 2009 Beschwerde erhoben und erst jetzt ein Dienstverschiebungsgesuch eingereicht habe. An den Betreuungspflichten habe sich seit dem letzten Jahr aber grundsätzlich nichts geändert. Die Entschädigung einer Tagesmutter sei für ihn und seine Partnerin kaum zu bewerkstelligen. Als noch gewichtiger erachte er den Umstand, dass der Zwang zu einer zusätzlichen Fremdbetreuung der gemeinsamen Tochter einen unzulässigen Eingriff in seine Familie darstelle. Die Vorinstanz sei deshalb zu verpflichten, ihren rechtlichen Spielraum auszuschöpfen und die Härtefallregel bei Konflikten zwischen Zivildienstpflicht und anderen Pflichten weniger strikt anzuwenden.

C.
Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung macht sie geltend, der Beschwerdeführer habe während der Dienstpflicht Anspruch auf finanzielle Zulagen für zusätzliche Kosten, welche für die Kinderbetreuung entstünden. Damit sei es ausgeschlossen, dass er in eine finanzielle Notlage gerate. Der Beschwerdeführer habe seit längerem die Möglichkeit gehabt, eine Lösung zu finden, seine familiären Aufgaben mit der Zivildienstpflicht in Einklang zu bringen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne auch nicht von einem unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familie gesprochen werden. Ausserdem stehe die späte Gesuchseinreichung im Widerspruch zum Gebot, Verschiebungsgesuche durch korrekte Absprachen, gezielte Koordination und Planung zu vermeiden.

D.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht die Parteien ersucht, sich bis zum 15. Juli 2010 zu ihrer allfälligen Bereitschaft zu äussern, eine Vereinbarung betreffend Dienstverschiebung mit genauer Angabe von Zeit und Ort der Leistung der verbleibenden Diensttage abzuschliessen.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 teilte die Vorinstanz mit, dass eine Vereinbarung nicht in Betracht gezogen werden könne. Eine solche Vereinbarung widerspreche dem Zivildienstverordnungsrecht und dem Rechtsgleichheitsgebot. Der Beschwerdeführer seinerseits liess sich nicht vernehmen.

Auf die dargelegten und weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 12. November 2009 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung kann nach Art. 63
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 63 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - 1 Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
1    Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
2    Die örtlich zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörden sind beschwerdeberechtigt gegen Anerkennungsentscheide nach Artikel 42, wenn sie eine Verletzung von Artikel 6 geltend machen.
3    Die Vollzugsstelle ist beschwerdeberechtigt gegen Verfügungen von nach Artikel 79 Absatz 2 beauftragten Dritten.
des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober 1995 (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. und 37 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005, Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32; Art. 65 Abs. 4
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 65 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - 1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
1    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen zwecks Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufgeboten oder umgeteilt werden (Art. 7a und 23).
3    Die Vollzugsstelle kann Beschwerden gegen Aufgebote zu Einsätzen im Rahmen von Schwerpunktprogrammen die aufschiebende Wirkung entziehen.
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZDG) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert, zumal er auch am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Eingabefrist und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG, Art. 66 Bst. b
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 66 Beschwerdefristen - Die Frist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beträgt:119
a  zehn Tage für Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen, Aufgebote sowie Abbrüche und Verlängerungen von Einsätzen;
b  30 Tage in den übrigen Fällen.
ZDG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47 - 1 Beschwerdeinstanzen sind:
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Nach dem Zivildienstgesetz leisten Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Art. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 1 Grundsatz - Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.
ZDG). Die Zivildienstpflicht umfasst namentlich die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis deren gesetzliche Gesamtdauer erreicht ist (Art. 9 Bst. d
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 9 Inhalt der Zivildienstpflicht - Die Zivildienstpflicht umfasst die Pflicht zur:
a  Vorsprache bei der Vollzugsstelle (Art. 19 Abs. 1);
b  Vorstellung im Einsatzbetrieb, wenn dieser es verlangt (Art. 19 Abs. 1);
c  Teilnahme an den vorgeschriebenen Ausbildungskursen (Art. 36);
d  Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 erreicht ist;
e  Erbringung ausserordentlicher Zivildienstleistungen auch über die Gesamtdauer nach Artikel 8 hinaus (Art. 14).
i.V.m. Art. 8
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 8 Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen - 1 Der Zivildienst dauert 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung. Für zivildienstpflichtige Personen, die höhere Unteroffiziere oder Offiziere waren, dauert er 1,1-mal so lange. Für Spezialfälle, insbesondere frühere Fachoffiziere und Kader, die den praktischen Dienst noch nicht geleistet haben, regelt der Bundesrat, wie die Dauer des Zivildienstes zu berechnen ist.
1    Der Zivildienst dauert 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung. Für zivildienstpflichtige Personen, die höhere Unteroffiziere oder Offiziere waren, dauert er 1,1-mal so lange. Für Spezialfälle, insbesondere frühere Fachoffiziere und Kader, die den praktischen Dienst noch nicht geleistet haben, regelt der Bundesrat, wie die Dauer des Zivildienstes zu berechnen ist.
2    Zivildienstpflichtige Personen, welche Einsätze im Ausland leisten, können sich zu längeren Dienstleistungen verpflichten. Die Gesamtdauer der Zivildienstleistungen nach Absatz 1 darf dabei um höchstens die Hälfte überschritten werden.
ZDG). Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze und erlässt Vorschriften über die Behandlung von Gesuchen um Dienstverschiebung sowie die Anrechnung der Diensttage an die Erfüllung der Zivildienstpflicht (Art. 20
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 20 Aufteilbarkeit des Zivildienstes - Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet. Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze.
und 24
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 24 Dienstverschiebung; Anrechnung von Diensttagen - Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Behandlung von Gesuchen um Dienstverschiebung und über die Anrechnung der Diensttage an die Erfüllung der Zivildienstpflicht.
ZDG).

2.1 Die zivildienstpflichtige Person hat ihre Einsätze so zu planen und zu leisten, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 8 Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen - 1 Der Zivildienst dauert 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung. Für zivildienstpflichtige Personen, die höhere Unteroffiziere oder Offiziere waren, dauert er 1,1-mal so lange. Für Spezialfälle, insbesondere frühere Fachoffiziere und Kader, die den praktischen Dienst noch nicht geleistet haben, regelt der Bundesrat, wie die Dauer des Zivildienstes zu berechnen ist.
1    Der Zivildienst dauert 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung. Für zivildienstpflichtige Personen, die höhere Unteroffiziere oder Offiziere waren, dauert er 1,1-mal so lange. Für Spezialfälle, insbesondere frühere Fachoffiziere und Kader, die den praktischen Dienst noch nicht geleistet haben, regelt der Bundesrat, wie die Dauer des Zivildienstes zu berechnen ist.
2    Zivildienstpflichtige Personen, welche Einsätze im Ausland leisten, können sich zu längeren Dienstleistungen verpflichten. Die Gesamtdauer der Zivildienstleistungen nach Absatz 1 darf dabei um höchstens die Hälfte überschritten werden.
ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat (Art. 35 Abs. 1
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 35 Grundsätze - (Art. 20 ZDG)
1    Die zivildienstpflichtige Person plant und leistet ihre Einsätze so, dass sie die Gesamtheit der nach Artikel 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat.105
2    Das ZIVI bietet die zivildienstpflichtige Person entsprechend auf.
3    Es bietet die zivildienstpflichtige Person so auf, dass der Einsatz in der Regel an einem Montag beginnt und an einem Freitag endet.
4    Das Leisten des Zivildienstes mit einem Teilzeitpensum ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt Artikel 53 Absatz 5.
der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst vom 11. September 1996 [Zivildienstverordnung, ZDV; SR 824.01]). Sie sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit diesen ab (Art. 31a Abs. 1
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 31a Suche nach Einsatzmöglichkeiten - (Art. 19 ZDG)
1    Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab. Die Artikel 8a Absatz 2, 8b Absatz 3 und 8c Absatz 2 bleiben vorbehalten.95
2    Das ZIVI stellt ihr die für die Suche erforderlichen Informationen zur Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage.96
3    ...97
4    Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebotes nicht, so legt das ZIVI in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Aufgebot von Amtes wegen). Es berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs. Es spricht die Einsätze mit den vorgesehenen Einsatzbetrieben ab. Es kann von Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 39a abweichen, wenn sonst keine Einsatzbetriebe zur Verfügung stehen.98
5    ...99
ZDV). Die Mindestdauer eines Einsatzes beträgt grundsätzlich 26 Tage (Art. 38 Abs. 1
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 38 Mindestdauer - (Art. 20 und 21 ZDG)
1    Die Mindestdauer eines Einsatzes beträgt 26 Tage.
2    Folgende Einsätze können kürzer sein:
a  Ausbildungskurse;
b  Probeeinsätze;
c  Einsätze zur Vorbeugung oder Bewältigung von Katastrophen oder Notlagen oder zur Regeneration;
d  ...
e  Piketteinsätze;
f  Spezialeinsätze;
g  Betreuungseinsätze in Lagern;
h  der letzte Einsatz;
i  Assessment.
3    Die zivildienstpflichtige Person, die eine Rekrutenschule bestanden hat, beginnt spätestens im Jahr nach Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung mit der Leistung:120
a  ihres Ersteinsatzes von mindestens 54 Tagen Dauer; oder
b  von sämtlichen verbleibenden Diensttagen, wenn die Gesamtdauer ihrer ordentlichen Zivildienstleistungen weniger als 54 Tage beträgt.
ZDV; vgl. die [vorliegend nicht relevanten] Ausnahmen in Art. 38 Abs. 2
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 38 Mindestdauer - (Art. 20 und 21 ZDG)
1    Die Mindestdauer eines Einsatzes beträgt 26 Tage.
2    Folgende Einsätze können kürzer sein:
a  Ausbildungskurse;
b  Probeeinsätze;
c  Einsätze zur Vorbeugung oder Bewältigung von Katastrophen oder Notlagen oder zur Regeneration;
d  ...
e  Piketteinsätze;
f  Spezialeinsätze;
g  Betreuungseinsätze in Lagern;
h  der letzte Einsatz;
i  Assessment.
3    Die zivildienstpflichtige Person, die eine Rekrutenschule bestanden hat, beginnt spätestens im Jahr nach Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung mit der Leistung:120
a  ihres Ersteinsatzes von mindestens 54 Tagen Dauer; oder
b  von sämtlichen verbleibenden Diensttagen, wenn die Gesamtdauer ihrer ordentlichen Zivildienstleistungen weniger als 54 Tage beträgt.
ZDV). Gemäss den für die Entlassung aus dem Zivildienst sinngemäss geltenden Bestimmungen über die Dauer der Militärdienstpflicht (Art. 13
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 13 Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht - 1 Die Militärdienstpflicht dauert:
1    Die Militärdienstpflicht dauert:
a  für Angehörige der Mannschaft und für Unteroffiziere: bis zum Ende des zwölften Jahres nach Abschluss der Rekrutenschule;
abis  für Rekrutierte, die nach Artikel 49 Absatz 2 aus der Armee entlassen wurden: bis zum Ende des zwölften Jahres nach der Entlassung aus der Armee;
b  für höhere Unteroffiziere:
b1  die nicht in Stäben grosser Verbände eingeteilt sind:
b2  die in Stäben grosser Verbände eingeteilt sind: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;
c  für Subalternoffiziere: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 40. Altersjahr vollenden;
d  für Hauptleute: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden;
e  für Stabsoffiziere: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;
f  für höhere Stabsoffiziere: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden;
g  für Spezialistinnen und Spezialisten: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;
h  für das militärische Personal: bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses; vorbehalten bleibt eine längere Dauer nach den Buchstaben a-g.
2    Der Bundesrat kann:
a  zur Steuerung des Bestandes der Armee die Altersgrenzen um höchstens fünf Jahre herabsetzen;
b  für einen Aktiv- oder Assistenzdienst die Altersgrenzen um höchstens fünf Jahre hinaufsetzen;
c  vorsehen, dass höhere Unteroffiziere, Offiziere sowie Spezialistinnen und Spezialisten bei Bedarf der Armee die Dauer der Militärdienstpflicht verlängern können, jedoch längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden.
Militärgesetz vom 3. Februar 1995 [MG, SR 510.10]) dauert die Zivildienstpflicht für Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 30. Altersjahr vollenden, oder, wenn sie ihre Ausbildungsdienstpflicht bis dahin nicht vollständig erfüllt haben, längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden (Art. 13 Abs. 2 Bst. a
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 13 Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht - 1 Die Militärdienstpflicht dauert:
1    Die Militärdienstpflicht dauert:
a  für Angehörige der Mannschaft und für Unteroffiziere: bis zum Ende des zwölften Jahres nach Abschluss der Rekrutenschule;
abis  für Rekrutierte, die nach Artikel 49 Absatz 2 aus der Armee entlassen wurden: bis zum Ende des zwölften Jahres nach der Entlassung aus der Armee;
b  für höhere Unteroffiziere:
b1  die nicht in Stäben grosser Verbände eingeteilt sind:
b2  die in Stäben grosser Verbände eingeteilt sind: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;
c  für Subalternoffiziere: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 40. Altersjahr vollenden;
d  für Hauptleute: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden;
e  für Stabsoffiziere: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;
f  für höhere Stabsoffiziere: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden;
g  für Spezialistinnen und Spezialisten: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;
h  für das militärische Personal: bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses; vorbehalten bleibt eine längere Dauer nach den Buchstaben a-g.
2    Der Bundesrat kann:
a  zur Steuerung des Bestandes der Armee die Altersgrenzen um höchstens fünf Jahre herabsetzen;
b  für einen Aktiv- oder Assistenzdienst die Altersgrenzen um höchstens fünf Jahre hinaufsetzen;
c  vorsehen, dass höhere Unteroffiziere, Offiziere sowie Spezialistinnen und Spezialisten bei Bedarf der Armee die Dauer der Militärdienstpflicht verlängern können, jedoch längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden.
MG i.V.m. Art. 11 Abs. 2
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 11 Ende der Zivildienstpflicht - 1 Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.
1    Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.
2    Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt für die nachstehenden zivildienstpflichtigen Personen innerhalb der folgenden Fristen:
a  Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren: zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt;
b  Personen, die in die Armee eingeteilt waren: bis zum Ende des Jahres, in dem sie nach der Militärgesetzgebung aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären.36
2bis    Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben.37
3    Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person:
a  voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist;
b  gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht;
c  im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem solchen Ausmass gedroht hat, Gewalt anzuwenden, oder Gewalt angewendet hat, dass sie für den Zivildienst untragbar ist;
d  auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat.38
4    ...39
ZDG).

2.2 Mit Bezug auf die zeitliche Abfolge der Einsätze trat auf den 1. Januar 2009 ein neues Verordnungsrecht in Kraft.
So schreibt der mit Verordnungsänderung vom 15. Oktober 2008 auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzte Art. 39a
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 39a Abfolge der Einsätze - (Art. 20 ZDG)
1    Die zivildienstpflichtige Person erbringt spätestens ab dem zweiten Kalenderjahr, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 ZDG erreicht ist.
2    Die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden hat, schliesst den langen Einsatz (Art. 37) spätestens bis zum Ende des dritten Kalenderjahres ab, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt.
3    Sie leistet im Kalenderjahr nach der Rückkehr aus einem Auslandurlaub oder der Beendigung der Dienstbefreiung:
a  den Ersteinsatz von mindestens 26 und maximal 54 Tagen Dauer oder sämtliche verbleibende Diensttage, wenn die Gesamtdauer ihrer ordentlichen Zivildienstleistungen weniger als 54 Tage beträgt;
b  den langen Einsatz, wenn die Rückkehr oder die Beendigung im letzten Kalenderjahr vor Ablauf der Frist nach Absatz 2 oder später erfolgt ist;
c  mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben.
4    Sie kann eine jährliche Einsatzpflicht nach Absatz 1 um ein Jahr vor- oder nachholen, wenn sie mit einem Einsatzbetrieb eine Einsatzvereinbarung über die entsprechende Anzahl Diensttage abgeschlossen hat. Das Nachholen im Jahr der Entlassung aus der Zivildienstpflicht ist nicht möglich.
ZDV (AS 2008 4877) neu vor, dass die zivildienstpflichtige Person ab dem Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer zu erbringen hat, bis die Gesamtdauer nach Art. 8
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 8 Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen - 1 Der Zivildienst dauert 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung. Für zivildienstpflichtige Personen, die höhere Unteroffiziere oder Offiziere waren, dauert er 1,1-mal so lange. Für Spezialfälle, insbesondere frühere Fachoffiziere und Kader, die den praktischen Dienst noch nicht geleistet haben, regelt der Bundesrat, wie die Dauer des Zivildienstes zu berechnen ist.
1    Der Zivildienst dauert 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung. Für zivildienstpflichtige Personen, die höhere Unteroffiziere oder Offiziere waren, dauert er 1,1-mal so lange. Für Spezialfälle, insbesondere frühere Fachoffiziere und Kader, die den praktischen Dienst noch nicht geleistet haben, regelt der Bundesrat, wie die Dauer des Zivildienstes zu berechnen ist.
2    Zivildienstpflichtige Personen, welche Einsätze im Ausland leisten, können sich zu längeren Dienstleistungen verpflichten. Die Gesamtdauer der Zivildienstleistungen nach Absatz 1 darf dabei um höchstens die Hälfte überschritten werden.
ZDG erreicht ist (Art. 39a Abs. 1
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 39a Abfolge der Einsätze - (Art. 20 ZDG)
1    Die zivildienstpflichtige Person erbringt spätestens ab dem zweiten Kalenderjahr, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 ZDG erreicht ist.
2    Die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden hat, schliesst den langen Einsatz (Art. 37) spätestens bis zum Ende des dritten Kalenderjahres ab, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt.
3    Sie leistet im Kalenderjahr nach der Rückkehr aus einem Auslandurlaub oder der Beendigung der Dienstbefreiung:
a  den Ersteinsatz von mindestens 26 und maximal 54 Tagen Dauer oder sämtliche verbleibende Diensttage, wenn die Gesamtdauer ihrer ordentlichen Zivildienstleistungen weniger als 54 Tage beträgt;
b  den langen Einsatz, wenn die Rückkehr oder die Beendigung im letzten Kalenderjahr vor Ablauf der Frist nach Absatz 2 oder später erfolgt ist;
c  mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben.
4    Sie kann eine jährliche Einsatzpflicht nach Absatz 1 um ein Jahr vor- oder nachholen, wenn sie mit einem Einsatzbetrieb eine Einsatzvereinbarung über die entsprechende Anzahl Diensttage abgeschlossen hat. Das Nachholen im Jahr der Entlassung aus der Zivildienstpflicht ist nicht möglich.
ZDV). Zivildienstpflichtige Personen, die bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht vollendet haben, leisten bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet haben, mindestens so viele Diensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Art. 11
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 11 Ende der Zivildienstpflicht - 1 Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.
1    Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.
2    Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt für die nachstehenden zivildienstpflichtigen Personen innerhalb der folgenden Fristen:
a  Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren: zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt;
b  Personen, die in die Armee eingeteilt waren: bis zum Ende des Jahres, in dem sie nach der Militärgesetzgebung aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären.36
2bis    Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben.37
3    Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person:
a  voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist;
b  gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht;
c  im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem solchen Ausmass gedroht hat, Gewalt anzuwenden, oder Gewalt angewendet hat, dass sie für den Zivildienst untragbar ist;
d  auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat.38
4    ...39
ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben (Art. 39a Abs. 2 Bst. a
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 39a Abfolge der Einsätze - (Art. 20 ZDG)
1    Die zivildienstpflichtige Person erbringt spätestens ab dem zweiten Kalenderjahr, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 ZDG erreicht ist.
2    Die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden hat, schliesst den langen Einsatz (Art. 37) spätestens bis zum Ende des dritten Kalenderjahres ab, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt.
3    Sie leistet im Kalenderjahr nach der Rückkehr aus einem Auslandurlaub oder der Beendigung der Dienstbefreiung:
a  den Ersteinsatz von mindestens 26 und maximal 54 Tagen Dauer oder sämtliche verbleibende Diensttage, wenn die Gesamtdauer ihrer ordentlichen Zivildienstleistungen weniger als 54 Tage beträgt;
b  den langen Einsatz, wenn die Rückkehr oder die Beendigung im letzten Kalenderjahr vor Ablauf der Frist nach Absatz 2 oder später erfolgt ist;
c  mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben.
4    Sie kann eine jährliche Einsatzpflicht nach Absatz 1 um ein Jahr vor- oder nachholen, wenn sie mit einem Einsatzbetrieb eine Einsatzvereinbarung über die entsprechende Anzahl Diensttage abgeschlossen hat. Das Nachholen im Jahr der Entlassung aus der Zivildienstpflicht ist nicht möglich.
ZDV). Die zivildienstpflichtige Person, deren ordentliche Zivildienstleistungen 340 oder mehr Diensttage umfassen, leistet einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen Dauer. Sie kann diesen in zwei Teilen innerhalb von zwei Kalenderjahren leisten. Sie leistet den langen Einsatz in einem einzigen Einsatzbetrieb, unabhängig davon, ob sie ihn in einem oder zwei Teilen leistet (Art. 37 Abs. 1
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 37 Langer Einsatz - (Art. 20 ZDG)
1    Die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden hat, leistet einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen.109
2    Die Rekrutenschule gilt als bestanden, wenn die zivildienstpflichtige Person:
a  eine Rekrutenschule nach Anhang 2 Ziffer 1.0 VMDP111 geleistet hat und die Voraussetzung nach Artikel 57 Absatz 2 VMDP erfüllt ist; oder
b  vor Vollendung der Rekrutenschule eine militärische Weiterausbildung begonnen und insgesamt mindestens so viele Militärdiensttage geleistet hat, wie die Rekrutenschule gedauert hätte. Dabei muss die Summe der anrechenbaren Militärdiensttage mindestens 80 Prozent der vollen Dauer der Rekrutenschule betragen.112
3    Die zivildienstpflichtige Person kann den langen Einsatz in zwei Teilen innerhalb von zwei Kalenderjahren leisten.
4    Sie leistet den langen Einsatz in einem einzigen Einsatzbetrieb, unabhängig davon, ob sie ihn in einem oder zwei Teilen leistet.
5    Die zivildienstpflichtige Person leistet den langen Einsatz vorrangig in einem Schwerpunktprogramm, im Ausland oder beim ZIVI.113
5bis    ...114
6    Leistet sie den langen Einsatz im Tätigkeitsbereich «Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald» oder «Landwirtschaft», so kann das ZIVI einen Wechsel des Einsatzbetriebs bewilligen, wenn die Einsatzdauer saisonal oder vom Arbeitsvolumen her begrenzt ist.115
7    ...116
, 3
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 37 Langer Einsatz - (Art. 20 ZDG)
1    Die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden hat, leistet einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen.109
2    Die Rekrutenschule gilt als bestanden, wenn die zivildienstpflichtige Person:
a  eine Rekrutenschule nach Anhang 2 Ziffer 1.0 VMDP111 geleistet hat und die Voraussetzung nach Artikel 57 Absatz 2 VMDP erfüllt ist; oder
b  vor Vollendung der Rekrutenschule eine militärische Weiterausbildung begonnen und insgesamt mindestens so viele Militärdiensttage geleistet hat, wie die Rekrutenschule gedauert hätte. Dabei muss die Summe der anrechenbaren Militärdiensttage mindestens 80 Prozent der vollen Dauer der Rekrutenschule betragen.112
3    Die zivildienstpflichtige Person kann den langen Einsatz in zwei Teilen innerhalb von zwei Kalenderjahren leisten.
4    Sie leistet den langen Einsatz in einem einzigen Einsatzbetrieb, unabhängig davon, ob sie ihn in einem oder zwei Teilen leistet.
5    Die zivildienstpflichtige Person leistet den langen Einsatz vorrangig in einem Schwerpunktprogramm, im Ausland oder beim ZIVI.113
5bis    ...114
6    Leistet sie den langen Einsatz im Tätigkeitsbereich «Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald» oder «Landwirtschaft», so kann das ZIVI einen Wechsel des Einsatzbetriebs bewilligen, wenn die Einsatzdauer saisonal oder vom Arbeitsvolumen her begrenzt ist.115
7    ...116
und 4
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 37 Langer Einsatz - (Art. 20 ZDG)
1    Die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden hat, leistet einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen.109
2    Die Rekrutenschule gilt als bestanden, wenn die zivildienstpflichtige Person:
a  eine Rekrutenschule nach Anhang 2 Ziffer 1.0 VMDP111 geleistet hat und die Voraussetzung nach Artikel 57 Absatz 2 VMDP erfüllt ist; oder
b  vor Vollendung der Rekrutenschule eine militärische Weiterausbildung begonnen und insgesamt mindestens so viele Militärdiensttage geleistet hat, wie die Rekrutenschule gedauert hätte. Dabei muss die Summe der anrechenbaren Militärdiensttage mindestens 80 Prozent der vollen Dauer der Rekrutenschule betragen.112
3    Die zivildienstpflichtige Person kann den langen Einsatz in zwei Teilen innerhalb von zwei Kalenderjahren leisten.
4    Sie leistet den langen Einsatz in einem einzigen Einsatzbetrieb, unabhängig davon, ob sie ihn in einem oder zwei Teilen leistet.
5    Die zivildienstpflichtige Person leistet den langen Einsatz vorrangig in einem Schwerpunktprogramm, im Ausland oder beim ZIVI.113
5bis    ...114
6    Leistet sie den langen Einsatz im Tätigkeitsbereich «Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald» oder «Landwirtschaft», so kann das ZIVI einen Wechsel des Einsatzbetriebs bewilligen, wenn die Einsatzdauer saisonal oder vom Arbeitsvolumen her begrenzt ist.115
7    ...116
ZDV). Der lange Einsatz ist spätestens in dem Jahr abzuschliessen, in welchem die zivildienstpflichtige Person das 27. Altersjahr vollendet (Art. 39a Abs. 2 Bst. b
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 39a Abfolge der Einsätze - (Art. 20 ZDG)
1    Die zivildienstpflichtige Person erbringt spätestens ab dem zweiten Kalenderjahr, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 ZDG erreicht ist.
2    Die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden hat, schliesst den langen Einsatz (Art. 37) spätestens bis zum Ende des dritten Kalenderjahres ab, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt.
3    Sie leistet im Kalenderjahr nach der Rückkehr aus einem Auslandurlaub oder der Beendigung der Dienstbefreiung:
a  den Ersteinsatz von mindestens 26 und maximal 54 Tagen Dauer oder sämtliche verbleibende Diensttage, wenn die Gesamtdauer ihrer ordentlichen Zivildienstleistungen weniger als 54 Tage beträgt;
b  den langen Einsatz, wenn die Rückkehr oder die Beendigung im letzten Kalenderjahr vor Ablauf der Frist nach Absatz 2 oder später erfolgt ist;
c  mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben.
4    Sie kann eine jährliche Einsatzpflicht nach Absatz 1 um ein Jahr vor- oder nachholen, wenn sie mit einem Einsatzbetrieb eine Einsatzvereinbarung über die entsprechende Anzahl Diensttage abgeschlossen hat. Das Nachholen im Jahr der Entlassung aus der Zivildienstpflicht ist nicht möglich.
ZDV).

2.3 Der 1982 geborene und heute 28-jährige Beschwerdeführer hat bisher 109 Diensttage geleistet, davon 68 Tage im Jahr 2009 im Rahmen des ersten Teils seines langen Einsatzes. Um den Zivildienst verordnungskonform durchzuführen, hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2010 125 Tage Zivildienst zu leisten, davon 112 Tage als zweiten Teil seines langen Einsatzes. Dies ermöglicht das Absolvieren der jährlich mindestens verlangten 26 Diensttage in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze im Jahre 2016.

Nachdem im vorliegenden Fall der ursprünglich vorgesehene Diensttermin vom 7. Juni 2010 ohnehin verstrichen ist, bleibt lediglich die Frage übrig, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Verschiebung des zweiten Teils seines langen Einsatzes von 112 Tagen auf das Jahr 2011 zu Recht abgelehnt hat.

3.
Die zivildienstpflichtige Person hat bei der Vorinstanz ein schriftliches Dienstverschiebungsgesuch einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann. Die Gesuche müssen eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll, enthalten (Art. 44
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 44 Einreichung eines Gesuchs - (Art. 24 ZDG)
1    Ein Gesuch um Dienstverschiebung ist einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann.136
2    Die zivildienstpflichtige Person und der Einsatzbetrieb reichen Gesuche um Dienstverschiebung schriftlich beim ZIVI ein.
3    Die Gesuche enthalten eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll.
ZDV).

3.1 Die Vorinstanz macht geltend, dass der Beschwerdeführer seit längerem die Möglichkeit gehabt hätte, eine Lösung zu finden, um seine familiären, beruflichen und allenfalls schulischen Aufgaben mit der Zivildienstpflicht in Einklang zu bringen. Aus seinen Darlegungen sei nicht ersichtlich, dass er sich in den fünf Monaten seit Erlass des Aufgebots genügend darum bemüht hätte. Sein Dienstverschiebungsgesuch habe er zu einem Zeitpunkt gestellt, in welchem ihm seine Schwierigkeiten im Zusammenhang mit seinem Diensteinsatz längst bewusst gewesen seien. Dennoch habe er es unterlassen, die Vorinstanz auf allfällige Probleme hinzuweisen, damit rechtzeitig eine Lösung hätte gefunden werden können. Ausserdem habe er gegen das Dienstaufgebot keine Beschwerde eingereicht. Sie habe deshalb in guten Treuen davon ausgehen können, dass der Leistung des zweiten Teils seines langen Zivildiensteinsatzes im Jahr 2010 nichts im Wege stünde. Der Beschwerdeführer habe es aber offenbar vorgezogen, die Vorinstanz und danach auch den Einsatzbetrieb vor "vollendete Tatsachen" zu stellen und den Einsatz am 7. Juni 2010 gar nicht erst anzutreten. Gründe, dass sich seit dem Erhalt des Aufgebots an seinen Betreuungspflichten etwas geändert habe, könne er nicht geltend machen. Dieses Verhalten stehe deshalb nicht im Einklang mit dem Gebot, Verschiebungsgesuche durch korrekte Absprachen sowie durch eine gezielte Koordination und Planung zu vermeiden.
Hierzu entgegnet der Beschwerdeführer, dass er in Anbetracht seiner dreifachen Belastung durch Familie, Erwerbstätigkeit und Studium sich nicht hinreichend habe mit der Rechtslage auseinandersetzen können. Dass er nicht schon gegen die Einsatzvereinbarung - welche nunmehr in Rechtskraft erwachsen sei - Beschwerde erhoben habe, erachte er als Fehler. Dies auch deshalb, weil er sich über die Schwierigkeit, den Einsatz 2010 erfüllen zu können, bereits im Jahr 2009 im Klaren gewesen sei und die Leistung des ersten Teil seines langen Einsatzes nur deshalb möglich gewesen sei, weil seine Partnerin ihren Mutterschaftsurlaub habe verlängern können. Es sei ihm aber nicht bewusst gewesen, dass das späte Vorbringen dieser Tatsachen Rechtsnachteile zur Folge haben könne.

3.2 Der Beschwerdeführer hat das Dienstverschiebungsgesuch am 6. März 2010 eingereicht, also gut vier Monate nach der Aufgebotsverfügung und drei Monate vor dem verfügten Antrittsdatum. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverschiebungsgesuch - wie er im Übrigen selber darlegt - zu einem Zeitpunkt eingereicht hat, in welchem er sich über die im Dienstverschiebungsgesuch geltend gemachten Gründe bereits im Klaren war. So kann der Vorinstanz grundsätzlich zugestimmt werden, dass dieses Vorgehen, wie sie mit Verweis auf die Botschaft ausführt, nicht einem koordinierten Vorgehen bei der Planung des Zivildiensteinsatzes entspricht (vgl. Botschaft zum Zivildienstgesetz vom 22. Juni 1994 [nachfolgend: Botschaft], BBl 1994 III 1677).
Das Verhalten des Beschwerdeführers erweist sich zwar durchaus als widersprüchlich, wenn er trotz Kenntnis allfälliger Schwierigkeiten mit der Vorinstanz eine Einsatzvereinbarung abschliesst, die Rechtsmittelfrist des Aufgebots unbenutzt verstreichen lässt und erst danach ein Dienstverschiebungsgesuch dagegen einreicht. Das Dienstverschiebungsgesuch des Beschwerdeführers aber einzig aus diesen formellen Gründen abzulehnen oder darauf nicht einzutreten, erschiene im Hinblick auf die besonderen materiellen Umstände des vorliegenden Sachverhalts (vgl. E. 4.3.1 hiernach) und mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen gleichwohl als zu formalistisch, zu streng und damit auch unverhältnismässig.
Im Folgenden sind deshalb die im Dienstverschiebungsgesuch vorgebrachten Gründe näher zu prüfen.

4.
Die Gründe, welche eine Dienstverschiebung rechtfertigen oder ausschliessen, hat der Verordnungsgeber in Art. 46
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 46 Gründe - (Art. 24 ZDG)
1    Das ZIVI kann von Amtes wegen eine Dienstverschiebung anordnen, insbesondere wenn:
a  der vorgesehene Einsatz sich als undurchführbar erweist oder das Aufgebot nicht umgesetzt werden kann;
b  die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage, zu einem Einsatz zur Regeneration, zu einem Spezialeinsatz oder zu einem Piketteinsatz aufgeboten wird;
c  die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Vorbeugung einer Katastrophe oder Notlage aufgeboten wird, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.138
2    Es kann das Gesuch eines Einsatzbetriebes um Dienstverschiebung gutheissen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
3    Es kann das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person:139
a  während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss;
b  eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;
c  andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde;
dbis  vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; das ZIVI kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen;
e  glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde.
4    Das ZIVI lehnt Gesuche ab, wenn:
a  keine Gründe nach den Absätzen 2 und 3 vorliegen;
b  den Anliegen der zivildienstpflichtigen Person durch die Gewährung von Urlaub weitgehend entsprochen werden kann; oder
c  nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert, es sei denn, die zivildienstpflichtige Person schliesst eine Vereinbarung nach Artikel 15 Absatz 3bis ab.142
5    ...143
ZDV umschrieben. Abs. 3 der Bestimmung sieht vor, dass die Vollzugsstelle das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung insbesondere dann gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person:
"a) während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss;
b) eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;
c) andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde;
d) vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; (...)
e) glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde."
Demgegenüber hat die Vollzugsstelle das Gesuch insbesondere dann abzulehnen, wenn den Anliegen der zivildienstpflichtigen Person durch die Gewährung von Urlaub weitgehend entsprochen werden kann oder nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert (Art. 46 Abs. 5 Bst. a
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 46 Gründe - (Art. 24 ZDG)
1    Das ZIVI kann von Amtes wegen eine Dienstverschiebung anordnen, insbesondere wenn:
a  der vorgesehene Einsatz sich als undurchführbar erweist oder das Aufgebot nicht umgesetzt werden kann;
b  die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage, zu einem Einsatz zur Regeneration, zu einem Spezialeinsatz oder zu einem Piketteinsatz aufgeboten wird;
c  die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Vorbeugung einer Katastrophe oder Notlage aufgeboten wird, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.138
2    Es kann das Gesuch eines Einsatzbetriebes um Dienstverschiebung gutheissen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
3    Es kann das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person:139
a  während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss;
b  eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;
c  andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde;
dbis  vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; das ZIVI kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen;
e  glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde.
4    Das ZIVI lehnt Gesuche ab, wenn:
a  keine Gründe nach den Absätzen 2 und 3 vorliegen;
b  den Anliegen der zivildienstpflichtigen Person durch die Gewährung von Urlaub weitgehend entsprochen werden kann; oder
c  nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert, es sei denn, die zivildienstpflichtige Person schliesst eine Vereinbarung nach Artikel 15 Absatz 3bis ab.142
5    ...143
und b ZDV).

4.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Überprüfungsbefugnis. Aus diesem Grund können nicht nur Rechtsverletzungen oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden, sondern auch die Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).
Die "Kann-Formulierung" von Art. 46 Abs. 3
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 46 Gründe - (Art. 24 ZDG)
1    Das ZIVI kann von Amtes wegen eine Dienstverschiebung anordnen, insbesondere wenn:
a  der vorgesehene Einsatz sich als undurchführbar erweist oder das Aufgebot nicht umgesetzt werden kann;
b  die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage, zu einem Einsatz zur Regeneration, zu einem Spezialeinsatz oder zu einem Piketteinsatz aufgeboten wird;
c  die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Vorbeugung einer Katastrophe oder Notlage aufgeboten wird, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.138
2    Es kann das Gesuch eines Einsatzbetriebes um Dienstverschiebung gutheissen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
3    Es kann das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person:139
a  während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss;
b  eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;
c  andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde;
dbis  vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; das ZIVI kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen;
e  glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde.
4    Das ZIVI lehnt Gesuche ab, wenn:
a  keine Gründe nach den Absätzen 2 und 3 vorliegen;
b  den Anliegen der zivildienstpflichtigen Person durch die Gewährung von Urlaub weitgehend entsprochen werden kann; oder
c  nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert, es sei denn, die zivildienstpflichtige Person schliesst eine Vereinbarung nach Artikel 15 Absatz 3bis ab.142
5    ...143
ZDV bringt zum Ausdruck, dass kein unbedingter Rechtsanspruch auf Dienstverschiebung besteht. Er räumt der Vorinstanz beim Entscheid über ein Dienstverschiebungsgesuch vielmehr einen Ermessensspielraum ein, der vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zu respektieren ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2674/2009 vom 23. Juni 2009, E. 3.1). Die dazu nicht abschliessend, sondern beispielhaft aufgeführten Dienstverschiebungsgründe - dies wird durch die Verwendung des Begriffs "insbesondere" deutlich - , sind jedoch einer vollen richterlichen Kognition zugänglich. So stellt das Kriterium der "ausserordentlichen Härte" einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Auslegung und Anwendung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Rechtsfrage bildet, die grundsätzlich ohne Beschränkung zu überprüfen ist (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b). Nach konstanter Praxis und Lehre ist aber selbst bei der Überprüfung der Auslegung und Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen Zurückhaltung zu üben und der zuständigen Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, wenn diese den örtlichen, technischen oder persönlichen Verhältnissen näher steht. Ein Gericht hat aus diesen Gründen nicht einzugreifen, solange die Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertretbar erscheint (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2674/2009 vom 23. Juni 2009, E. 3.1, mit Hinweis auf BGE 119 Ib 254 E. 2b und HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 446c f.).
Der Vorinstanz wird durch die Einräumung dieses Beurteilungsspielraums ermöglicht, Entscheidungen zu treffen, die den konkreten Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 428b f.). Doch dabei ist auch sie an die Verfassung gebunden und hat insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu befolgen.
Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz das Dienstverschiebungsgesuch zu Recht abgelehnt und das ihr vom Gesetzgeber zur Entscheidfällung zugestandene Ermessen pflichtgemäss und korrekt ausgeübt hat.

4.2 Pflichtgemässes Ermessen bedeutet, dass ein Entscheid rechtmässig und angemessen (zweckmässig) sein muss (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 441; zur "Interessenabwägung als Technik der argumentativ kontrollierten Konkretisierung offener Normen" vgl. Pierre Tschannen/Urlich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, § 26 Rz. 34 ff.). Stets zu beachten ist gemäss Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, welcher bei der Tangierung grundrechtlich geschützter Ansprüche besondere Bedeutung erlangt. Dieser gebietet, dass eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet, notwendig und für den Betroffenen zumutbar sein muss. Der angestrebte Zweck hat in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendigen Belastungen zu stehen, welche den Privaten auferlegt werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 581 ff.).
4.2.1 Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er seine Dienstpflicht nicht grundsätzlich in Abrede stellt. Vielmehr macht er sinngemäss geltend, dass die Erfüllung dieser Pflicht auf eine dem Einzelfall gerecht werdende Art und Weise zu erfolgen habe. So ist er der Ansicht, die Vorinstanz habe durch die restriktive Handhabung der Härtefall-Regelung ihren Beurteilungsspielraum bei der Prüfung von Dienstverschiebungsgesuchen nicht richtig ausgeschöpft.
Er weist in der Beschwerdeschrift darauf hin, dass der Einsatz von 112 Tagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit seinen familiären, beruflichen und schulischen Pflichten in Einklang zu bringen sei. So sei er in einem Pensum von 50% als B._______-Fachkraft und Projektleiter angestellt; seine Partnerin arbeite in einem 40%-Pensum. Beide würden daneben noch ein Studium absolvieren, wobei sie maximal sechs Wochenstunden Anwesenheit an der Universität und ebenso viele Wochenstunden Selbststudium dafür aufwenden müssten. Er teile sich soweit als möglich die elterliche Sorge über die gemeinsame Tochter mit seiner Partnerin sowohl zeitlich als auch finanziell. Sein Lebensmodell würde sich im Jahr 2011 ändern. Er werde sein Arbeitspensum auf 80% erhöhen, während seine Partnerin ihr Pensum auf 20% reduzieren würde. Er habe deshalb die Vorinstanz gebeten, seinen langen Einsatz erst im Jahr 2011 leisten zu dürfen. Weil er und seine Partnerin gesamthaft lediglich über ein steuerbares Einkommen von Fr. 53'000.- verfügten, sei die Einkommenseinbusse durch den Zivildienst für einen Haushalt mit zwei Erwachsenen und einem Kleinkind durchaus relevant. Die Entschädigung einer Tagesmutter zur Betreuung seiner Tochter an mindestens zwei Wochentagen sei auch deshalb kaum aufwendbar. Noch gewichtiger sei aber, dass eine zusätzliche Fremdbetreuung durch Dritte einen unzulässigen Eingriff in seine Familie darstelle.
Generell seien die Regelungen des Zivildienstes in ihrem Grundsatz nur schwer kompatibel mit einer aktiven Vaterschaft bzw. mit einer Familie, welche - sei es aufgrund innerfamiliärer Überzeugungen oder wirtschaftlicher Zwänge - darauf angewiesen sei, dass beide Elternteile eine aktive Rolle in der Kinderbetreuung und der Erwerbstätigkeit spielten. Obwohl die Verordnungen betreffend Militär natürlich dieselben Schwierigkeiten hinsichtlich einer modernen Gestaltung des Familienlebens mit sich brächten, scheine das Militär immerhin relativ einfach Hand für einvernehmliche Lösungen bieten zu können.
4.2.2 Die Vorinstanz beruft sich demgegenüber auf die ständige Praxis, wonach von einer ausserordentlichen Härte nur dann auszugehen sei, wenn beim Zivildienstpflichtigen eine eigentliche Notsituation vorliege. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers gehe nicht hervor, dass die Betreuung seiner Tochter nicht organisiert werden könne. Vielmehr mache er geltend, eine Fremdbetreuung sei finanziell nicht zumutbar und komme aus grundsätzlichen Überlegungen nicht in Frage. Angesichts gesetzlich vorgesehener Betreuungszulagen, auf die der Beschwerdeführer allenfalls Anspruch habe, gerate der Beschwerdeführer nicht in eine eigentliche finanzielle Notsituation. Auch sonst seien keine Gründe ersichtlich, welche die Verschiebung seines Zivildiensteinsatzes auf das Jahr 2011 rechtfertigten. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer seinen Zivildiensteinsatz im Gegensatz zu einem Militärdienstpflichtigen selbst organisieren und damit den für ihn günstigsten Zeitpunkt habe auswählen können.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne auch nicht von einem unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familie gesprochen werden, wenn das Leisten der Zivildienstpflicht die Prüfung verschiedener Betreuungslösungen erfordere. Es sei vielmehr ausdrücklich festzustellen, dass die Wehrpflicht in jedem Fall auch von zividienstpflichtigen Personen erfüllt werden müsse, die berufstätig seien, eine Familie hätten oder ein Studium absolvierten.

4.3 Eine ausserordentliche Härte wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur dann anerkannt, wenn eine eigentliche Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder bei seinem Arbeitgeber vorliegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1213/2009 vom 14. April 2009, E. 3.2, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6116/2007 vom 11. Oktober 2007, E. 3.2.1 m.w.H.).

Der vorliegende Fall unterscheidet sich aber von den vom Bundesverwaltungsgericht bisher zu beurteilenden Sachverhalten in wesentlichen Punkten. So ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres gewillt, seinen Dienst innerhalb der dafür vorhandenen Zeit zu absolvieren, und es geht ihm nicht darum, über die ordentliche Altersgrenze hinaus Zivildienst zu leisten. In Anbetracht dieser Umstände erscheint eine streng formalistische Haltung im hier zu beurteilenden Fall und mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen als nicht verhältnismässig.
4.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Partnerin zu unregelmässigen Arbeitszeiten an je sieben Wochentagen arbeite, was bei Leistung des Zivildienstes eine Koordination der jeweiligen Betreuungspflichten verunmögliche. Deshalb habe er sich - insbesondere auch wegen des Zivildienstes - entschlossen, das aktuelle Betreuungsmodell per 2011 zu ändern. Hierfür wolle er sein Arbeitspensum auf 80% erhöhen, während seine Partnerin das ihre auf 20% reduzieren würde. Die Folge davon sei, dass es ab diesem Zeitpunkt deutlich einfacher sein werde, einen Einsatz zu planen und eine Koordination der Arbeitszeiten ermöglicht werde, welche eine zusätzliche Fremdbetreuung der Tochter ausschliesse. Ausserdem würde sich dadurch auch die unfaire Regelung über die beschränkte Lohnfortzahlung viel geringer auswirken.
Es erscheint nun in der Tat plausibel, dass unter den vom Beschwerdeführer geplanten Änderungen die Betreuungspflichten in einer Weise geregelt werden können, dass eine zusätzliche Fremdbetreuung der Tochter von Anfang an nicht mehr notwendig erscheint oder die Möglichkeit für eine solche zumindest stark minimiert werden kann. Obwohl grundsätzlich nicht davon auszugehen ist, dass eine Fremdbetreuung eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hat, könnte damit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Anliegen betreffend Ausschluss einer Fremdbetreuung während den 112 verbleibenden Tagen Zivildienst Rechnung getragen werden. Dass sich der Beschwerdeführer und seine Partnerin "gerade auch wegen des Faktors Zivildienst" entschlossen haben, im Jahre 2011 ihr Familienbetreuungsmodell zu ändern, stellt ein - wenn auch im subjektiven Einflussbereich des Beschwerdeführers liegendes - Novum dar, welches zur Beurteilung des Verschiebungsgesuchs unbedingt geprüft und berücksichtigt hätte werden müssen. Die Vorinstanz würdigt diese Vorbringen jedoch in keiner Weise.
Deshalb sind im folgenden dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argument, dass für ihn und seine Partnerin eine zusätzliche Fremdbetreuung der Tochter während knapp dreier Monate nicht in Frage komme, was durch die Dienstverschiebung auf das nächste Jahr verhindert werden könne, das öffentliche Interesse an einer strengen zeitlichen Abfolge der Diensteinsätze wie auch das Verhältnismässigkeitsprinzip, d.h. die Erforderlichkeit einer strikten und engen Auslegung der Ausnahmebestimmungen, gegenüberzustellen.
4.3.2 Die Achtung des Privat- und Familienlebens wird in allgemeiner Weise von Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV und Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) garantiert, welche über die lediglich das Institut der Ehe schützenden Bestimmungen von Art. 14
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
BV und Art. 12
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 12 Recht auf Eheschliessung - Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.
EMRK hinausgehen. Der grundrechtliche Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleistet den Einzelnen, in einer Familie zusammenzuleben und nicht voneinander getrennt zu werden (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 236 ff.). Staatliche Massnahmen, die einen mittelbaren oder unmittelbaren Eingriff in dieses Recht darstellen, bedürfen angesichts der in Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV bzw. Art. 8 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK aufgeführten Schranken einer umfassenden Güterabwägung zwischen den privaten Interessen an der Familieneinheit einerseits und den öffentlichen Interessen andererseits (vgl. Stephan Breitenmoser, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich/Basel/Genf, 2. Aufl. 2008, Kommentar zu Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV, N. 23 ff.).
Der Vorinstanz ist zwar zuzustimmen, dass eine begründete Ablehnung eines Dienstverschiebungsgesuchs nicht per se gegen das Recht auf Familie verstösst und dass die Zivildienstpflicht grundsätzlich auch von zivildienstpflichtigen Personen mit Beruf und Familie oder solchen, die ein Studium absolvieren, erfüllt werden muss (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6281/2009 vom 7. Mai 2010, E. 8). Eine Ablehnung eines Verschiebungsgesuchs hat aber stets unter Prüfung und Gewichtung aller vorgebrachten und tatsächlich vorliegenden, sich mitunter auch entgegenstehenden Interessen und insbesondere mit Blick auf die Dauer des zweiten Teils des langen Einsatzes im Einzelfall sowie unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu erfolgen.
4.3.3 Die im Rahmen der Verordnungsrevision erfolgte Regelung einer festen zeitlichen Abfolge soll insbesondere sicherstellen, dass Zivildienstpflichtige ihren Dienst möglichst rasch beenden, wodurch auch die volkswirtschaftlichen Nachteile minimiert werden.
In casu hat der Beschwerdeführer den ersten Teil seines langen Einsatzes bereits geleistet. Er möchte nun die 112 Diensttage des zweiten Teils des langen Einsatzes lediglich auf das Folgejahr 2011 verschieben. Damit verbleibt dem Beschwerdeführer noch genügend Zeit für die Absolvierung der restlichen Diensttage bis zum Jahr 2016. Zudem sind keine konkreten Umstände oder Gründe ersichtlich, welche den Schluss zuliessen, dass die Absolvierung aller Diensttage gefährdet wäre. Schliesslich ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einer Dienstverschiebung ein besonderes bzw. überwiegendes Interesse des Einsatzbetriebs an einer Durchführung noch im Jahr 2010 entgegenstünde.
Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwand, dass der lange Einsatz im 2011 einfacher zu bewerkstelligen sei, jedoch keine Beachtung geschenkt. Zwar kann dem Beschwerdeführer in der Tat vorgeworfen werden, er hätte die Vorinstanz früher über allfällige Schwierigkeiten aufmerksam machen können. Durch ihre einseitige Argumentation verkennt die Vorinstanz aber, dass ein Verschiebungsgesuch eine Würdigung und Abwägung aller, auch der entgegenstehenden Interessen bedarf, damit der Entscheid einer umfassenden und damit rechtskonformen Sachverhaltsermittlung und Ermessensausübung sowie dem verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsgrundsatz entspricht.
So hätte die Vorinstanz denn auch durchaus die Möglichkeit gehabt, mit dem Beschwerdeführer eine sachgerechte einvernehmliche Lösung zu treffen, zumal der Beschwerdeführer die Leistung des zweiten Teils seines langen Einsatzes im Jahr 2011 stets klar und glaubhaft in Aussicht gestellt hat. Ein solcher Vergleich hätte namentlich den Vollzug des strittigen Einsatzes ermöglicht und die allfällige Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausgeschlossen, was letztlich im übergeordneten öffentlichen Interesse an einer tatsächlichen Leistung aller Zivildiensttage gewesen wäre.
4.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Interesse des Beschwerdeführers an seinem verfassungsmässigen Recht auf Achtung seines Familienlebens vorliegend grösseres Gewicht beizumessen ist als demjenigen der Leistung des Zivildienstes noch in diesem Jahr. Im Lichte einer wertenden Gesamtbetrachtung und einer umfassenden Abwägung aller Interessen erscheint die Ablehnung des Dienstverschiebungsgesuchs des Beschwerdeführers als unverhältnismässig, was letztlich auch Sinn und Zweck der in Art. 46 Abs. 3
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 46 Gründe - (Art. 24 ZDG)
1    Das ZIVI kann von Amtes wegen eine Dienstverschiebung anordnen, insbesondere wenn:
a  der vorgesehene Einsatz sich als undurchführbar erweist oder das Aufgebot nicht umgesetzt werden kann;
b  die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage, zu einem Einsatz zur Regeneration, zu einem Spezialeinsatz oder zu einem Piketteinsatz aufgeboten wird;
c  die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Vorbeugung einer Katastrophe oder Notlage aufgeboten wird, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.138
2    Es kann das Gesuch eines Einsatzbetriebes um Dienstverschiebung gutheissen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
3    Es kann das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person:139
a  während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss;
b  eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;
c  andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde;
dbis  vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; das ZIVI kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen;
e  glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde.
4    Das ZIVI lehnt Gesuche ab, wenn:
a  keine Gründe nach den Absätzen 2 und 3 vorliegen;
b  den Anliegen der zivildienstpflichtigen Person durch die Gewährung von Urlaub weitgehend entsprochen werden kann; oder
c  nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert, es sei denn, die zivildienstpflichtige Person schliesst eine Vereinbarung nach Artikel 15 Absatz 3bis ab.142
5    ...143
ZDV statuierten Härtefallklausel widerspricht. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.
Der Beschwerdeführer ist jedoch bei seiner Bereitschaft zu behaften, die ausstehenden Zivildiensttage des zweiten Teils seines langen Einsatzes im Jahre 2011 zu absolvieren. Die Vorinstanz wird deshalb angewiesen, den Beschwerdeführer aufzufordern, ihr bis zum 15. Dezember 2010 eine präzise Einsatzplanung zur Leistung der ausstehenden Diensttage des zweiten Teils seines langen Einsatzes im Jahre 2011 einzureichen.

5.
Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 65 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - 1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
1    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen zwecks Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufgeboten oder umgeteilt werden (Art. 7a und 23).
3    Die Vollzugsstelle kann Beschwerden gegen Aufgebote zu Einsätzen im Rahmen von Schwerpunktprogrammen die aufschiebende Wirkung entziehen.
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZDG).

Es wird auch keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 65 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - 1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
1    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen zwecks Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufgeboten oder umgeteilt werden (Art. 7a und 23).
3    Die Vollzugsstelle kann Beschwerden gegen Aufgebote zu Einsätzen im Rahmen von Schwerpunktprogrammen die aufschiebende Wirkung entziehen.
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZDG).

6.
Dieser Entscheid kann nicht an das Bundesgericht weiter gezogen werden (Art. 83 Bst. i
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005, Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer aufzufordern, ihr bis zum 15. Dezember 2010 eine präzise Einsatzplanung zur Leistung der ausstehenden Diensttage des zweiten Teils seines langen Einsatzes im Jahre 2011 einzureichen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück);
die Vorinstanz (Ref.-Nr. ...; Einschreiben; Vorakten zurück).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Stephan Breitenmoser Kinga Jonas
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-4135/2010
Date : 03. November 2010
Published : 23. November 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Arbeit (öffentliches Recht)
Subject : Dienstverschiebung


Legislation register
BGG: 83
BV: 5  13  14  36
EMRK: 8  12
MG: 13
VGG: 31
VwVG: 5  44  47  48  49  50  52
ZDG: 1  8  9  11  20  24  63  65  66
ZDV: 31a  35  37  38  39a  44  46
BGE-register
119-IB-254 • 119-IB-33
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • federal administrational court • civil alternative service • family • day • duration • month • discretion • question • weight • statement of affairs • working time • [noenglish] • regulation on civil alternative service • [noenglish] • hamlet • drawee • age limit • [noenglish] • proportionality
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BVGer
B-1213/2009 • B-2674/2009 • B-4135/2010 • B-6116/2007 • B-6281/2009
AS
AS 2008/4877
BBl
1994/III/1677