Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-3203/2019

Urteil vom 3. September 2019

Einzelrichterin Roswitha Petry

Besetzung mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,

Gerichtsschreiberin Sarah Diack.

A._______,

geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch Rajeevan Linganathan,

Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner,

(...)

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 22. Mai 2019.

Sachverhalt:

A.

A.a Mit Verfügung vom 3. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch vom 25. April 2016 ab. Weiter verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die am 4. Juni 2018 durch seinen damaligen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3260/2018 vom 2. Juli 2018 vollumfänglich ab.

A.b Auf ein gegen dieses Urteil gerichtetes Revisionsgesuch trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. September 2018 infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein (Urteil E-4571/2018).

B.

B.a Mit als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» betitelter Eingabe vom 23. April 2019 gelangte der Beschwerdeführer ans SEM und beantragte, die Verfügung vom 3. Mai 2018 sei in Wiedererwägung zu ziehen beziehungsweise aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er darum, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen und eventualiter die Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch zu überweisen. Gleichzeitig teilte er mit, dass er im Besitz weiterer Beweismittel sei, die seine Verfolgung untermauern würden, diese jedoch momentan übersetzt und nach Vorliegen der amtlichen Übersetzung nachgereicht würden.

B.b Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer einen ihn betreffenden medizinischen Bericht vom (...) 2019 bei.

C.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 wies das SEM das Gesuch ab. Gleichzeitig erklärte es die Verfügung vom 3. Mai 2018 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt dazu fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.

D.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2019 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragen, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub-eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In formeller Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als amtlicher Rechtsbeistand und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - unter Kostenfolge zu Lasten des SEM - ersucht.

Der Beschwerde wurden folgende Dokumente in sri-lankischer Schrift im Original und teilweise mit Übersetzung ins Deutsche beigelegt: zwei Vorladungen der sri-lankischen Polizei, datierend vom [Herbst] 2018 und vom [Herbst] 2018; ein Schreiben von B._______, einem Mitglied des Stadtrats C._______, datierend vom (...) Februar 2019, inklusive einem Foto, welches er bereits im Revisionsverfahren E-4571/2018 vor Bundesverwaltungsgericht eingereicht hatte; ein Haftbefehl des Magistrate Court vom (...) 2019; eine Bestätigung vom (...) 2019 betreffend eine Anzeige bei der «Human Rights Commission of Sri Lanka» aus dem Jahre 2015 (inklusive Anzeige) sowie ein Schreiben von D._______, Rechtsanwalt und Friedensrichter in E._______, datierend vom (...) Juni 2018. Betreffend die Vorladungen, den Haftbefehl und die Anzeige bei der Human Rights Commission of Sri Lanka wurde beantragt, die Schweizer Vertretung in Colombo zu beauftragen, die Urkunden auf ihre Echtheit hin überprüfen zu lassen. Der Beschwerde lagen zudem ein Arztbericht vom (...). Mai 2019 und mehrere Medien-Artikel bei.

E.
Am 25. Juni 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht per sofort den Wegweisungsvollzug mittels superprovisorischer Massnahme einstweilen aus.

F.
Die Akten trafen am 26. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2.

2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG).

2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3.

3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, indem sie sich nicht mit sämtlichen (neuen) Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und nicht auf die in Aussicht gestellten Beweismittel gewartet habe. Somit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG sowie eine Verletzung des Grundsatzes der behördlichen Sachverhaltserstellung von Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG vor.

3.2 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt
(vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

3.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

3.4 Der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es nicht auf die in Aussicht gestellten, wesentlichen Beweismittel gewartet habe. Aufgrund der neuen Beweismittel werde nämlich ersichtlich, dass seine Vorfluchtgründe zuträfen und seine Verfolgung im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG glaubhaft sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass er anlässlich seines Gesuchs weder Angaben zum Inhalt der in Aussicht gestellten Beweismittel gemacht hat noch eine konkrete Frist genannt hat, in welcher er diese einzureichen gedenke. Er führte lediglich an, dass die Beweismittel nach Übersetzung eingereicht würden. Zudem ist zwischen Gesuch und Entscheid ein Monat verstrichen, so dass dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit zur Einreichung der Beweismittel zur Verfügung stand. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen hinsichtlich Substanziierungsgrad zu stellen sind und es der gesuchstellenden Person obliegt, ihre Vorbringen hinreichend zu belegen, insbesondere wenn sie - wie vorliegend - rechtsanwaltlich vertreten ist.

3.5 Soweit der Beschwerdeführer eine unvollständige und unrichtige Abklärung des Sachverhalts bezüglich seiner Gefährdung aufgrund der neueren Entwicklungen in Sri Lanka geltend macht, vermengt er die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Alleine darin, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht respektive keine ungenügende oder falsche Sachverhaltsfeststellung.

3.6 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.

4.

4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen.

4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind
(vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
[in fine] BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht. Diese Konstellation war hier gegeben, denn die mit dem Gesuch beim SEM geltend gemachten Tatsachen und vorgelegten Beweismittel (veränderte Sachlage in Sri Lanka und Arztbericht, siehe oben Bst. B.b) sind nach Ergehen des Urteils E-3260/2018 vom 2. Juli 2018 entstanden.

4.3 Zur Begründung seines Wiedererwägungsgesuchs beim SEM führte der Beschwerdeführer als wesentlichen Punkt die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes an; nach einem Suizidversuch Ende (...) 2019 sei er derzeit in stationärer psychiatrischer Behandlung. Die eingereichten Berichte würden nun beweisen, dass eine medizinische Notlage vorliege.
Eine Behandlung sei in Sri Lanka nicht gewährleistet, womit sich ein Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweise. Eine Rückkehr sei auch aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Sri Lanka nicht zumutbar, da sich Letztere im Zuge der Anschläge vom 21. April 2019 derart verschlechtert habe, dass nun insbesondere rückkehrende Asylsuchende der Gefahr ausgesetzt seien, willkürlich inhaftiert zu werden. Zudem sei aktenkundig, dass er sich während seines Aufenthaltes in Sri Lanka bei einer muslimischen Familie versteckt gehalten habe, womit er bei einer Rückkehr gefährdet sei.

4.4 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Wiedererwägungsentscheid damit, dass sich weder aus den Akten noch aus dem Gesuch Hinweise darauf ergäben, dass der Beschwerdeführer einen Bezug zu den Anschlägen aufweisen würde. Die bloss abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen, ohne dabei einen persönlichen Konnex zu den Anschlägen herzustellen, vermöge die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht offensichtlich nicht zu erfüllen. Auch die aktuelle Sicherheitssituation in Sri Lanka würde daran nichts ändern. Weiter sei von einer konkreten Gefährdung aufgrund medizinischer Gründe nur dann auszugehen, wenn eine notwendige medizinische (oder psychiatrische) Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe oder die Rückkehr zu einer raschen, lebensbedrohenden Situation führe. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK die Konventionsstaaten nicht dazu verpflichte, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Wegweisung Abstand zu nehmen. Es sei Sache der behandelnden Ärzte, auf die Wiedererlangung der Reisefähigkeit hinzuarbeiten und suizidalen Tendenzen entgegen zu wirken. Der Umstand, dass die medizinische Behandlung nicht dem schweizerischen Standard entspreche, stelle kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Die geltend gemachten psychischen Probleme könnten im Heimatland behandelt werden, zumal Sri Lanka über mehr als 300 Kliniken verfüge und der Beschwerdeführer zudem Rückkehrhilfe für die Behandlungskosten beanspruchen könne. Somit lägen insgesamt keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 3. Mai 2018 beseitigen könnten.

4.5

4.5.1 Diesen Argumenten hält der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht Folgendes entgegen: Mit Bezug auf die verschlechterte Sicherheitslage führt er aus, die Gefährdungslage für Exil-Tamilen habe seit Oktober 2018 eine neue Dimension erreicht und es herrsche massive Unsicherheit. Die politische Situation in Sri Lanka habe sich mit den Terroranschlägen massiv verschlechtert. Bis zu den nächsten Wahlen ziehe der Rajapaksa-Clan die Fäden im Hintergrund, wobei dieser ein massives Interesse daran habe, dass die Menschenrechtsverletzungen ab den Jahren 2009 ungeklärt blieben. Daher seien Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers der sri-lankischen Regierung weiterhin ein Dorn im Auge und würden im Rahmen von geheimen «Säuberungsaktionen» beseitigt. Demzufolge habe sich die Gefährdungslage seit dem letzten Entscheid verschlechtert, insbesondere weil der Beschwerdeführer behördlich gesucht werde. Repressalien gegen Tamilien mit einem analogen Profil hätten zugenommen und nach den Terroranschlägen sei die muslimische Bevölkerung in den Fokus des Staatsapparates geraten. Aufgrund der Tatsache, dass inzwischen dem Staatsapparat bekannt sein dürfte, dass eine muslimische Familie den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise versteckt habe, sei dieser bei einer Rückkehr massiv gefährdet. Vorliegend sei aufgrund der verschiedenen und kumulierten Risikofaktoren (u.a. Familie mit asylrelevanter LTTE-Verbindung, Waffen- und Sprengstoffkenntnisse, Ausbildung als Marineingenieur, Aufenthaltsdauer im Ausland, Kontakte zur muslimischen Bevölkerung) davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise gefährdet wäre.

4.5.2 Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes macht er geltend, eine Rückkehr sei aufgrund seines aktuellen gesundheitlichen Zustandes nicht möglich. Da er - nachdem er davon Kenntnis erhalten habe, dass er nunmehr in Sri Lanka behördlich gesucht werde - einen Suizidversuch begangen habe, gehe die Ansicht des SEM fehl, wonach er medizinische Rückkehrhilfe beanspruchen könne und sich in Sri Lanka behandeln lassen könne. Das SEM verkenne, dass (sinngemäss) die drohende Ausschaffung «conditio sine qua non» für seinen Suizidversuch und die damit verbundene Stationierung in der Psychiatrie gewesen sei: Der Beschwerdeführer könne sich eine Rückkehr nicht vorstellen, da ihn die drohende Verhaftung und Folter in massive Angst und Schrecken versetzt habe. Wie sich aus dem neusten Arztbericht ergebe, sei er bei einem Wegweisungsvollzug wieder massiv suizidgefährdet. Die Erwägungen des SEM gingen daher fehl und die Wegweisung sei nicht zumutbar.

5.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Argumentation der Vorinstanz zu entkräften. Wie nachfolgend dargelegt
(vgl. unten 5.1 ff.), hat das SEM das Vorliegen von wiedererwägungsrelevanten erheblichen neuen Tatsachen und Beweismitteln im Sinne von
Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG zutreffend verneint.

Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und neue Beweismittel vorlegt, die dem SEM im Zeitpunkt des Wiedererwägungsentscheids nicht bekannt waren, wird in einem zweiten Schritt zu prüfen sein, wie diese zu handhaben sind (vgl. unten E. 6).

5.1 Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr an-gespannt zu beurteilen. Jedoch kann aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staats-angehörigen geschlossen werden. Die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand vermögen an der Lageeinschätzung in den Referenzurteilen E-1866/2015 (E. 13.2 f.) und D-3619/2016 vom 16. Okto-ber 2017 (E. 9.5, insb. E. 9.5.9) nichts zu ändern (vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer E-3113/2019 vom 26. Juli 2019 E. 6.2).

5.2 Mit Spekulationen über mögliche zukünftige politische Entwicklungen und dem prognostizierten damit einhergehend hypothetischen Gefährdungsszenario vermag der Beschwerdeführer keine für ihn individuell bestehende aktuelle Gefährdung im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka darzutun. Entgegen seiner Auffassung lässt sich auch allein aus seiner tamilischen Ethnie oder seinem Auslandsaufenthalt kein Wegweisungsvollzugshindernis ableiten. Hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist daher auf die nach wie vor zutreffende Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-3260/2018 vom 2. Juli 2018 zu verweisen. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich eingereichten Unterlagen zur politischen Lage in Sri Lanka sind nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen.

5.3 Betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers attestieren die eingereichten Arztberichte im Wesentlichen den Suizidversuch des Beschwerdeführers, die Einweisung in eine Akutstation der (...) Psychiatrie, die Symptomatik einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie eine Reiseunfähigkeit bezüglich Rückführung. Soweit damit und mit dem Wiedererwägungsgesuch sinngemäss eine veränderte Sachlage hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund des Suizidversuchs des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur in seltenen Ausnahmefällen einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. auf die Praxis des EGMR, P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016,
Nr. 41738/10). Der EGMR anerkennt grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. EGMR-Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, Grosse Kammer, Nr. 26565/05, § 42 m.w.H.). Hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls eine ausländische Person mit Suizid droht. Indessen ist der Gefährdung mit geeigneten Massnahmen vorzubeugen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 NR. 23 E. 5.1).

5.4 Vorliegend ist, entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, festzustellen, dass eine Rückführung des Be-schwerdeführers nach Sri Lanka nicht gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verstösst, zumal die Erkrankung des Beschwerdeführers die hohe Schwelle zur Annahme eines «real risk» nicht erreicht. Weiterhin bestehenden oder sich allenfalls akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Fall einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene, sorgfältige Vorbereitung Rechnung zu tragen, indem geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden und eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wurde, befindet sich der Beschwerdeführer in der Schweiz in ärztlicher Behandlung, weshalb einer möglichen erneut auftretenden akuten Suizidalität mit angemessenen medizinischen und therapeutischen Massnahmen entgegengewirkt werden kann.

5.5 Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage ist nur dann anzunehmen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, liegt Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Sri Lanka in der medizinischen Versorgung grosse Fortschritte gemacht hat und das Land neben 23 Spitälern mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung auch zahlreiche Einrichtungen für die ambulante Behandlung von psychisch kranken Patienten aufweist (vgl. Urteile D-3210/2018 vom 5. Juli 2019, E. 8.3; E-7137/2018 vom 23. Januar 2019, E. 12.3 m.w.H.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen und insbesondere auch psychischen Probleme, wie seine PTBS-Symptomatik, in seinem Heimatstaat behandelt werden können.

6.

6.1 Auf Beschwerdestufe kommt der Beschwerdeführer auf seine bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Vorfluchtgründe zurück und gibt ferner an, in Erfahrung gebracht zu haben, dass er im [Herbst] 2018 und [Herbst] 2018 in Sri Lanka polizeilich vorgeladen worden sei. Als er davon Kenntnis erlangt habe, habe er aufgrund der drohenden Ausschaffung Ende (...) 2019 einen Suizidversuch begangen. Zudem liege nun ein gerichtlicher Haftbefehl gegen ihn vor. Zum Nachweis seiner Vorbringen legt er neue Beweismittel (u.a. Vorladungen vom [Herbst 2018] bzw. vom [Herbst] 2018, gerichtlicher Haftbefehl vom [...] 2019) ins Recht, welche die Glaubhaftigkeit der im abgeschlossenen Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe belegen sollen.

6.2 Funktionell wird mit diesen neu eingereichten Beweismitteln, die dem SEM nicht vorlagen, geltend gemacht, es gebe Revisionsgründe gegen das Urteil vom 2. Juli 2018. Die eingereichten Beweismittel sind jedoch mit Ausnahme des Schreibens von D._______ (vgl. oben Bst. D) nach dem Urteil vom 2. Juli 2018 entstanden. Gemäss Art. 123Abs. 2 Bst. a BGG sind erst nach dem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstandene Beweismittel ausdrücklich von der Revision ausgeschlossen. Folglich sind die nach dem Urteil vom 2. Juli 2018 datierenden Beweismittel einer Revision nicht zugänglich. Das vom (...) Juni 2018 datierte Schreiben von D._______ wäre zwar allenfalls revisionsrechtlich zu berücksichtigen. Indessen ist weder ersichtlich noch ansatzweise dargetan, warum der Beschwerdeführer ein solches Schreiben nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte einreichen können. Ungeachtet der Rechtzeitigkeit ist das Dokument aber ohnehin nicht geeignet, zu einer Revision des Urteils vom 2. Juli 2018 zu führen, da die Bestätigung eines sri-lankischen Anwaltes und Friedensrichters wegen ihres Gefälligkeitscharakters zum Beweis nicht tauglich ist.

6.3 Auf diese Beweismittel kann daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen den ablehnenden Wiedererwägungsentscheid des SEM nicht eingegangen werden. Die nach dem Urteil vom 2. Juli 2018 datierten Beweismittel sind hingegen dem SEM vom Amtes wegen zwecks Prüfung als (erneutes) qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch oder als Mehrfachgesuch zu überweisen.

6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 23. April 2019 somit in zutreffenden Umfang geprüft und zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

7.
Der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

8.

8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG - ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind. Folglich ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.

8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

8.3 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 25. Juni 2019 verfügte Vollzugsstopp dahin.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Beweismittel, die nach dem Urteil vom 2. Juli 2018 entstanden sind, werden dem SEM von Amtes wegen zur gutscheinenden Behandlung überwiesen.

3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung werden abgewiesen.

4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Sarah Diack

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-3203/2019
Date : 03. September 2019
Published : 10. September 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 22. Mai 2019


Legislation register
AsylG: 6  7  105  106  108  111  111a  111b
BGG: 83  123
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3
VwVG: 5  12  29  48  49  52  63  65  66
BGE-register
143-III-65 • 144-I-11
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
federal administrational court • sri lanka • evidence • lower instance • suicide attempt • statement of affairs • medical report • warrant of arrest • physical condition • position • lawyer • deportation • question • family • new evidence • [noenglish] • judicature without remuneration • finding of facts by the court • authorization • time limit
... Show all
BVGE
2014/39 • 2014/26 • 2013/22 • 2011/9 • 2009/35 • 2009/2
BVGer
D-3210/2018 • D-3619/2016 • E-1866/2015 • E-3113/2019 • E-3203/2019 • E-3260/2018 • E-4571/2018 • E-7137/2018
EMARK
2003/24 • 2005/23