Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-6503/2014
Urteil vom 3. Juli 2015
Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Besetzung Richter David Aschmann; Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Corrado Bergomi.
Novartis AG,
vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. iur. Markus R. Frick,
Parteien
Walder Wyss AG,
Seefeldstrasse 123, Postfach 1236, 8034 Zürich ,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Markeneintragungsgesuch Nr. 55201/2013 LUXOR.
Sachverhalt:
A.
Am 30. April 2013 meldete die Beschwerdeführerin die Wortmarke LUXOR mit dem Gesuch Nr. 55201/2013 zur Eintragung im schweizerischen Markenregister an. Die Marke wurde für die folgenden Waren und Dienstleistungen hinterlegt:
Klasse 9: Mikroskop zur Verwendung in der ophthalmologischen Chirurgie
Klasse 10: Chirurgische Apparate zur Verwendung in der ophthalmologischen Chirurgie
B.
Am 12. Juli 2013 beanstandete die Vorinstanz, die hinterlegte Marke sei als geografische Herkunftsangabe Bestandteil des Gemeinguts und überdies irreführend.
C.
Innert verlängerter Frist vertrat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. November 2013 die Auffassung, die Marke sei unterscheidungskräftig, da die massgeblichen Verkehrskreise der Augenchirurgen darin keinen Hinweis auf die Stadt Luxor oder die Tempelanlagen, sondern vielmehr eine fantasievolle Wortschöpfung aus "Lux" im Sinne des lateinischen Lichts und "Or" im Sinne von Gold auf Französisch erblickten. Licht habe in der Augenheilkunde eine besondere Bedeutung, weshalb die massgeblichen Verkehrskreise das Zeichen automatisch in diesem Zusammenhang sehen würden. Dies werde auch durch die häufige Verwendung des Bestandteils "Lux" in anderen Marken derselben Branche verdeutlicht. Lux sei als Einheit für die Lichtstärke sowie als Abkürzung für Luxus, luxe oder luxury bekannt. Mit zahlreichen Belegen und Hinweisen auf Internetseiten zeigte die Beschwerdeführerin auf, dass ein Zusammenhang zwischen "Lux" und Augenheilkunde bestehe sowie dass Luxor auch in anderen Branchen verwendet wird und auch in diesem Sinn mehrdeutig sei.
Luxor und Ägypten kämen für die massgeblichen Verkehrskreise offensichtlich nicht als Produktionsort für die beanspruchten Waren in Frage, da eine MedTech-Industrie nur in hochindustrialisierten Staaten vorkomme und in Ägypten gänzlich undenkbar sei. Es bestehe kein Freihaltebedürfnis für das Zeichen, da die Marke mittels Schutzerstreckung inzwischen auch in Ägypten für die Warenklassen 9 und 10 registriert sei.
Ferner verstosse eine Schutzverweigerung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da das Zeichen "LUXOR" bei früheren Anmeldungen geschützt worden sei. Diesbezüglich werden gleichnamige Marken für die Klasse 14 (hauptsächlich Uhren und deren Bestandteile) sowie für die Klasse 9 (technische Geräte wie Mikrophone, Lautsprecher, Monitore etc.) genannt.
Mit Schreiben vom 6. und 13. Februar 2014 ergänzte die Beschwerdeführerin diese Vorbringen mit der Mitteilung, dass LUXOR und LuxOr inzwischen auch als nationale Marken in Ägypten geschützt seien.
D.
In ihrem Schreiben vom 24. Februar 2014 hielt die Vorinstanz an der Rückweisung des Markeneintragungsgesuches fest und vertrat die Auffassung, dass Luxor eine eigenständige Bedeutung als geografischer Name aufweise, weshalb eine mögliche Aufteilung in die Bestandteile "Lux" und Or" unbeachtlich sei. Auch die Schreibweise in Grossbuchstaben spreche gegen eine solche Aufteilung, und es liege kein klar erkennbarer Symbolgehalt im Sinne der Rechtsprechung vor. In Bezug auf die massgeblichen Verkehrskreise ging sie davon aus, dass es sich "in erster Linie" um Fachspezialisten der chirurgischen Ophthalmologie handle. Luxor sei entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Schweiz als Reisedestination bekannt und käme gemäss den Kriterien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Produktionsort für die beanspruchten Waren in Frage. Zudem weise LUXOR nicht nur auf den gleichnamigen Ort hin, sondern lasse den Abnehmer erwarten, dass die beanspruchten Waren aus Ägypten stammten, welches als Land über eine relativ stark entwickelte Industrie, auch mit Unternehmen in der medizinaltechnischen Branche, verfüge.
Bei den in Ägypten registrierten Marken sei nicht klar, ob es sich um reine Wortmarken handle, weshalb die Vorinstanz hierzu keine Stellung nehmen könne. In Bezug auf die gerügte Ungleichbehandlung führte sie aus, dass die von der Beschwerdeführerin erwähnten Eintragungen vor mehr als acht Jahren stattfanden und daher für die Gleichbehandlung unbeachtlich seien. Auch die Vorinstanz untermauert ihren Standpunkt mit diversen Text- und Bildauszügen aus dem Internet.
E.
Die Beschwerdeführerin erwiderte mit Schreiben vom 22. April 2014, dass es sich bei den ägyptischen Eintragungen um reine Wortmarken handle. Aus den eingereichten Unterlagen gehe weiter hervor, dass das ägyptische Markenamt die beiden Marken explizit als kennzeichnungskräftig und nicht irreführend beurteilt habe. Daher sei die vorliegende Wortmarke analog zur bereits registrierten CH-Marke Nr. 655314 LUXOR (fig.) ins schweizerische Markenregister einzutragen.
F.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 liess die Vorinstanz die Beanstandung aufgrund der Zugehörigkeit des Zeichens zum Gemeingut fallen. Gleichzeitig hielt sie aber daran fest, dass die Marke irreführend sei, und machte geltend, dass es sich bei LUXOR nicht um eine direkte, sondern eine indirekte Herkunftsangabe handle. Den massgeblichen Verkehrskreisen sei bewusst, dass "in Luxor" keine Industrie oder Infrastruktur für die beanspruchten Waren existiere. Da Luxor mit seinen Tempelanlagen eine Sehenswürdigkeit und ein Wahrzeichen für Ägypten sei, löse es jedoch eine Ideenverbindung zu Ägypten aus und erwecke daher eine irreführende Herkunftserwartung. In Bezug auf die Frage der Gleichbehandlung mit der CH-Marke Nr. 655314 LUXOR (fig.) verneinte sie aufgrund der graphischen Ausgestaltung eine Vergleichbarkeit mit der vorliegenden Wortmarke.
G.
Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Schreiben vom 15. Juli 2014 auf eine weitere Stellungnahme, worauf die Vorinstanz am 9. Oktober 2014 eine beschwerdefähige Verfügung erliess.
In dieser Verfügung erörtert die Vorinstanz unter anderem die höchstrichterliche Praxis zum Erfahrungssatz bezüglich geographischer Herkunftsangaben sowie zu den Ausnahmen hierzu. Weiter begründet sie darin ihren Standpunkt bezüglich Luxor als indirekte Herkunftsangabe und unterstreicht hierbei die Bedeutung von LUXOR als Kulturstätte, als UNESCO-Weltkulturerbe sowie als Wahrzeichen Ägyptens mit nationaler und internationaler Ausstrahlung; alles mit Verweis auf zahlreiche Beweismittelbeilagen. Entsprechend prüft und verneint die Vorinstanz das Vorhandensein eines Ausnahmetatbestandes in Bezug auf das Land Ägypten, insbesondere auch mit Bezug auf das Vorhandensein einer Möglichkeit zur Produktion der fraglichen Waren, und kommt zum Schluss, dass nicht von einer sachlichen Unmöglichkeit derselben ausgegangen werden könne.
Allein die Anspielung auf Licht und Gold genüge nicht bzw. stelle noch keinen offensichtlichen Hinweis auf einen klar erkennbaren Symbolgehalt dar, welcher sich in eindeutiger Weise auf eine andere Eigenschaft als die Herkunft beziehe. Auch diesbezüglich beruft sich die Vorinstanz auf Beispiele aus der Praxis. In Bezug auf die zum Gleichbehandlungsgebot herangezogenen Beispiele beruft sich die Vorinstanz auf den Umstand, dass eine einzelne Eintragung noch keine Praxis ausmache, sowie auf die fehlende Vergleichbarkeit infolge unterschiedlicher Waren, des Alters der Voreintragungen sowie des Vorhandenseins bzw. eben Fehlens von graphischen Bildelementen in den zu vergleichenden Marken.
H.
Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 7. November 2014 eine umfangreiche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie stellt darin folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Verfügung des Eidg. Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) vom 9. Oktober 2014 betreffend Markeneintragungsgesuch Nr. 55201/2013 - "LUXOR" sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Zeichen LUXOR vollumfänglich für alle beanspruchten Waren ins Schweizer Markenregister einzutragen;
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz."
Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin an, dass gemäss Art. 22 Abs. 1 TRIPS nur eine zu schützende geografische Angabe vorliege, wenn "eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein anderes bestimmtes Merkmal der Ware im Wesentlichen seinem geographischen Ursprung zuzuschreiben sei". Zwischen der Stadt Luxor und den beanspruchten Waren, die als Augenchirurgieinstrumente bezeichnet werden könnten, bestehe keine Beziehung, weshalb die Verweigerung des Markenschutzes das TRIPS-Abkommen verletze. Auch Art. 6quinquies Bst. B Ziff. 2 der Pariserverbandsübereinkunft sei verletzt, da Luxor nicht als Ursprungsort der fraglichen Erzeugnisse in Frage komme. Ihr Ruf, Qualität oder ein anderes bestimmtes Merkmal seien allein auf die Markeninhaberin Novartis und nicht auf den geografisch bestimmbaren Ort Luxor zurückzuführen. Geografische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nach den gesamten konkreten Umständen nicht als geographischer Herkunftshinwies verstanden werden, gälten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Art. 47 Abs. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 47 Grundsatz - 1 Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen. |
|
1 | Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen. |
2 | Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Absatz 1. |
3 | Unzulässig ist der Gebrauch: |
a | unzutreffender Herkunftsangaben; |
b | von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind; |
c | eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt. |
3bis | Werden Herkunftsangaben zusammen mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Stil» oder «Nachahmung» gebraucht, so müssen die gleichen Anforderungen erfüllt werden, die für den Gebrauch der Herkunftsangaben ohne diese Zusätze gelten.53 |
3ter | Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet.54 |
4 | Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutreffend betrachtet, wenn diese Dienstleistungen die Herkunftskriterien für das betreffende Land als Ganzes erfüllen. |
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Erfahrungssatz, wonach eine geografische Angabe im Allgemeinen eine Herkunftserwartung in Bezug auf die damit gekennzeichneten Waren hervorrufe, gehe auf einen Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 1967 zurück, sei bisher nie konkret überprüft worden und sei angesichts der allgegenwärtigen Globalisierung und veränderten Betrachtungsweisen veraltet und spekulativ. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Konsumenten bei einer geografischen Angabe nur dann eine Herkunftserwartung entwickeln, wenn der jeweilige Ort einen besonderen Ruf für die damit gekennzeichnete Ware geniesse. Im Rahmen der internationalen Rechtsharmonisierung sei zu beachten, dass soweit ersichtlich, kein anderes Land eine derart Strenge Praxis zur Markeneintragung wie die Schweiz kenne.
Von den massgebenden Verkehrskreisen, welche ausschliesslich und nicht lediglich in erster Linie aus Augenchirurgen bestünden, dürfe eine erhöhte Aufmerksamkeit sowie fachspezifische Kenntnisse vorausgesetzt werden. Hierzu gehörten sowohl die Kenntnis von "Lux" als lateinischer Begriff für Licht und als Einheit der Beleuchtungsstärke, wie auch die Kenntnis, dass eine Produktion der fraglichen Waren in Ägypten nicht möglich sei. In den Augen der massgeblichen Verkehrskreise dominiere der nichtgeografische, symbolische Gehalt, was die Beschwerdeführerin unter anderem anhand des Praxisbeispiels der Rekurskommission für Geistiges Eigentum (RKGE) zur aufteilbaren Marke Volterra illustriert.
Bei Luxor in Alleinstellung denke man nicht an die Luxor-Tempel-Stätten, wobei diese ohnehin nicht als Symbol für ganz Ägypten wahrgenommen würden. Die Begründung der Vorinstanz sei widersprüchlich, indem sie zunächst eine direkte, dann eine indirekte Herkunftsangabe annehme. Die Stadt Luxor könne keine indirekte Herkunftsangabe darstellen, da es bereits eine exakte geografische Bezeichnung und kein indirektes lokales Symbol darstelle.
Mit Hinweis auf die hohen Umsatzzahlen bezüglich des Luxor-Mikroskops sowie weitere Beweismittel macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Marke LUXOR im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren für die massgebenden Verkehrskreise bereits derart bekannt sei, dass die geografische Bedeutung völlig in den Hintergrund rücke. Mithin habe das Zeichen eine "secondary meaning" erreicht, welche die Irreführungsgefahr ebenfalls ausschliesse.
I.
Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2015 verweist die Vorinstanz vorab auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung und hält im Ergebnis an ihrer Argumentation fest.
Sie weist auf die Bedeutung des TRIPS-Abkommens als Minimalstandard hin, begründet, dass für die Annahme einer geografischen Herkunftsangabe seit Erlass des geltenden Markenschutzgesetzes kein bestimmter Ruf erforderlich sei und macht geltend, dass die nationalen Vorschriften strenger als das TRIPS-Abkommen seien. Der Erfahrungssatz in Bezug auf Herkunftsangaben entspreche der konstanten, aktuellen bundesgerichtlichen Praxis und sei mangels veränderter tatsächlicher Verhältnisse nicht überholt. Zum Vorwurf der Widersprüchlichkeit kontert die Vorinstanz, die Zurückweisung des Zeichens im Sinne einer direkten Herkunftsangabe habe sich nicht auf die Tempelanlagen, sondern auf die Stadt bezogen. Die in der Verfügung geltend gemachte Zurückweisung aufgrund einer indirekten Herkunftsangabe beziehe sich dagegen "offensichtlich" auf die Tempelstätten, deren hohe Bedeutung sie zu einem Wahrzeichen für ganz Ägypten mache. Bei indirekten Herkunftsangaben spiele es keine Rolle, dass niemand eine Herkunft unmittelbar vom bezeichneten Ort erwarte. Die fachspezifischen Kenntnisse der massgeblichen Verkehrskreise seien für die Herkunftserwartung unbeachtlich, da sich die Kenntnisse der Fachleute nicht auf die wirtschaftlichen und industriellen Gegebenheiten in Ägypten beziehen.
Weiter führt die Vorinstanz an, dass die Bekanntheit des Zeichens noch nichts über das Fehlen einer Irreführungsgefahr aussage, denn bei Verkehrskreisen mit Fachkenntnissen sei auch auf das Verständnis von neu eintretenden Marktteilnehmern, welche erstmals mit einem Zeichen in Kontakt kommen, abzustellen. Zudem könne die Bekanntheit als Marke nur im Sinne einer "secondary meaning" berücksichtigt werden, wobei das Vorliegen einer solchen von der Beschwerdeführerin erst in der Beschwerde geltend gemacht worden sei. Diese neue Sachverhaltsbehauptung habe von der Vorinstanz gar nicht geprüft werden können, weshalb sie unberücksichtigt bleiben müsse. Es könne ohnehin keine "secondary meaning" angenommen werden, da hierfür mangels Gutachten zum Verständnis der betroffenen Verkehrskreise eine zehnjährige markenmässige Verwendung vorzuliegen habe. Die Irreführungsgefahr beziehe sich auf die geografische Herkunft der Waren und nicht auf die betriebliche, weshalb die Bekanntheit des Unternehmens für das Vorliegen einer "secondary meaning" noch nicht genug sei. Es müsse vielmehr der Verlust der herkunftsbezogenen Bedeutung im relevanten Kontext nachgewiesen werden, was vorliegend nicht gegeben sei.
J.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 verlangte die Beschwerdeführerin im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu replizieren, eventualiter eine schriftliche Replik einreichen zu können.
Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer schriftlichen Replik und/oder zur Beantragung einer mündlichen Verhandlung angesetzt.
Die Beschwerdeführerin verlangte mit Eingabe vom 13. März 2015 eine Fristverlängerung und beantragte gleichzeitig die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Nachgang zum zweiten Schriftenwechsel.
Mit Verfügungen vom 16. März und 29. April 2015 wurde die Frist für die Einreichung der schriftlichen Replik bis zum 1. Mai 2015 erstreckt und das Datum der Verhandlung auf den 8. Juni 2015 festgesetzt.
K.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Replik vom 29. April 2015 weitere Belege ein, welche ihrer Meinung nach gegen eine Herkunftserwartung durch die massgeblichen Verkehrskreise für die Marke LUXOR sprechen. Unter anderem macht die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der umstrittenen Irreführungsgefahr Markeneintragungen von LUXOR in Ägypten, der Europäischen Union, den USA und Neuseeland geltend.
Sie beansprucht Gleichbehandlung mit den in den Richtlinien der Vorinstanz genannten Beispielmarken SAHARA für Papier und MATTERHORN für Bananen, insbesondere mit den CH-Marken SAHARA Nr. 544'469 für z.B. Wasch- und Bleichmittel der Klasse 3 und Nr. 474'206 für Papier der Klasse 16. Sie hält an ihrer Auffassung fest, wonach der Erfahrungssatz der Herkunftserwartung bei einer geografischen Angabe veraltet und ohne empirische Grundlage sei. Die Beschwerdeführerin verweist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach nicht jede direkte geografische Angabe auch gleichzeitig eine indirekte Herkunftsangabe für das entsprechende Land sein könne, weil sonst der Ausnahmetatbestand der sachlichen Unmöglichkeit seines Regelungsumfangs gänzlich beraubt würde.
Die Vorinstanz setze das Wort Luxor in unzulässiger Weise mit den Tempelanlagen gleich. Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass die Bekanntheit eines Zeichens auch ohne das Vorliegen der strengen Voraussetzungen für eine "secondary meaning" berücksichtigt werden könne. Schliesslich beruft sie sich auf den Grundsatz, wonach Marken in Grenzfällen einzutragen seien. Die erfolgte Registrierung der CH-Bildmarke Nr. 655'314 LUXOR (fig). zeige, dass es sich beim Wortzeichen LUXOR auch in den Augen der Vorinstanz um einen Grenzfall handle.
L.
In ihrer Duplik vom 28. Mai 2015 erwähnt die Vorinstanz unter anderem die Besonderheit, dass LUXOR sowohl eine ägyptische Stadt wie auch die weltberühmte Tempelanlage bezeichne. Das Verständnis als Tempelanlage stehe im Vordergrund, weshalb diesbezüglich von vornherein eine indirekte Herkunftsangabe zu prüfen sei. Dabei komme es wie bereits erwähnt nicht darauf an, dass niemand eine Herkunft direkt von einem damit bezeichneten Platz erwarte; daran ändere auch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nichts. Weiter seien mehrdeutige Begriffe im Rechtssinne nur solche, denen insgesamt eine weitere Bedeutung zukomme. Auch in beispielsweise "Arth-Goldau" könne man die Sinngehalte Art und Gold herauslösen, was wie bei LUXOR aber nur als geografischer Name und nicht als "Fantasiezeichen" bewertet werden könne. Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Schreiben der Schweizerischen Ophthalmologischen Gesellschaft enthalte nur die Vermutung, dass LUXOR von Augenärzten "wohl eher" symbolisch verstanden werde, womit dieses jedoch noch nicht massgeblich sei. Es bestehe kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Marken SAHARA, da diese geografische Angabe keinem einzelnen Land zugeordnet werden könne und auch, weil die Eintragung für andere Waren als die in casu beanspruchten, bestehe. Ausserdem könne sich die Beschwerdeführerin zur Geltendmachung des Anspruchs auf Gleichbehandlung nicht auf fiktive Beispiele, die in den Richtlinien genannt werden, beziehen.
M.
Am 8. Juni 2015 wurde in St. Gallen eine mündliche und öffentliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz erschienen. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz hielten an ihren Anträgen und der Begründung aus dem Schriftenwechsel fest. Die Beschwerdeführerin reichte weitere Beweismittel ein, um Eintragungen von Marken mit dem Bestandteil Luxor in anderen Ländern, die Kritik am Erfahrungssatz sowie die Bekanntheit des Zeichens Luxor für Augenchirurgiemikroskope zu untermauern.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen Verfügungen in Markensachen des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin verweist auf Art. 22 Ziff. 3 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (Anhang 1C des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994/TRIPS; SR 0.632.20). Gemäss dieser Bestimmung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Eintragung einer Marke, die eine geografische Angabe enthält oder aus ihr besteht, für Waren, die ihren Ursprung nicht in dem angegebenen Gebiet haben, abzulehnen oder sie für ungültig zu erklären, wenn die Verwendung der Angabe in der Marke für solche Waren im betreffenden Mitgliedstaat geeignet ist, die Öffentlichkeit hinsichtlich des wahren Ursprungsorts irrezuführen. Dieser Begriff der geografischen Angabe nach TRIPS umfasst im Gegensatz zum Markenschutzgesetz nur Angaben, die eine Ware als aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder aus einer Region oder aus einem Ort in diesem Hoheitsgebiet stammend kennzeichnen, sofern darüber hinaus eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein anderes bestimmtes Merkmal der Ware im Wesentlichen seinem geografischen Ursprung zuzuschreiben ist (Art. 22 Ziff. 1 TRIPS). Abgesehen davon stimmen die Be-stimmungen von Art. 47
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 47 Grundsatz - 1 Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen. |
|
1 | Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen. |
2 | Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Absatz 1. |
3 | Unzulässig ist der Gebrauch: |
a | unzutreffender Herkunftsangaben; |
b | von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind; |
c | eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt. |
3bis | Werden Herkunftsangaben zusammen mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Stil» oder «Nachahmung» gebraucht, so müssen die gleichen Anforderungen erfüllt werden, die für den Gebrauch der Herkunftsangaben ohne diese Zusätze gelten.53 |
3ter | Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet.54 |
4 | Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutreffend betrachtet, wenn diese Dienstleistungen die Herkunftskriterien für das betreffende Land als Ganzes erfüllen. |
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin beschränkt das TRIPS-Abkommen den zulässigen Schutz für geografische Herkunftsangaben nicht auf solche mit einem besonderen Ruf für die betroffenen Waren und Dienstleistungen, sondern stellt vielmehr Minimalerfordernisse auf. Den Mitgliedstaaten ist es unbenommen, einen weitergehenden Schutz für geografische Herkunftsangaben als im TRIPS-Abkommen vorzusehen. Das schweizerische Recht sieht in vielen Bereichen, unter anderem beim Schutz der direkten und indirekten Herkunftsbestimmungen von Waren und Dienstleistungen, ein höheres Schutzniveau vor (Urteile des BVGer B 3149/2014 vom 2. März 2015 E. 2.3 COS; B-7407/2006vom 18. September 2007 E. 7 Toscanella; Botschaft zur Genehmigung der GATT/WTO Übereinkommen, Uruguay-Runde, Gatt-Botschaft 1, BBl 1994 IV S. 995, 332).
2.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, Art. 6quinquies Bst. B Ziff. 2 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums revidiert in London am 2. Juni 1934 [PVÜ, SR 0.232.02], wonach die Verbandsländer Marken zurückweisen oder für ungültig erklären können, falls diese jeglicher Unterscheidungskraft entbehren oder ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sind, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes der Ware oder der Zeit ihrer Erzeugung dienen können, sei verletzt. Da Luxor keinen Herkunftsort für die beanspruchten Waren darstellen könne, müsse das Zeichen eingetragen werden.
Die Beschwerdeführerin scheint zu übersehen, dass keine internationale Markenanmeldung, sondern eine Anmeldung einer nationalen Marke vorliegt, weshalb die PVÜ grundsätzlich nicht anwendbar ist. Abgesehen davon hat die Vorinstanz den Markenschutz für LUXOR nicht aufgrund der fehlenden Unterscheidungskraft oder des beschreibenden Charakters, sondern aufgrund einer Täuschungsgefahr verweigert (vgl. jedoch E. 4.2.1 und 5 hiernach). Dies würde neben der Angabe, welche als Ursprungsort in Frage kommt (vgl. unten E. 4.2 und E. 5), gemäss
Art. 6 quinquies Bst. B Ziff. 3 PVÜ einen zulässigen Grund für die Verweigerung des Markenschutzes darstellen (vgl. auch Urteil des BVGer B 3149/2014 vom 2. März 2015 E. 2.3 COS). Die PVÜ verleiht der Beschwerdeführerin vorliegend keine weitergehenden Rechte als das schweizerische Markenschutzgesetz, weshalb auch kein Anwendungsfall von Art. 20 Abs. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 20 - 1 ...18 |
|
1 | ...18 |
2 | Gewähren für die Schweiz verbindliche völkerrechtliche Verträge weitergehende Rechte als dieses Gesetz, so gelten diese auch für schweizerische Staatsangehörige. |
Es ist somit auf das schweizerische Markenschutzgesetz abzustellen.
3.
3.1 Irreführende Zeichen sind vom Markenschutz ausgeschlossen (Art. 2 lit. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: |
|
a | Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; |
b | Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; |
c | irreführende Zeichen; |
d | Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. |
3.2 Nach Art. 2 lit. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: |
|
a | Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; |
b | Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; |
c | irreführende Zeichen; |
d | Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. |
3.3 Beschreibend und damit als Gemeingut nach Art. 2 lit. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: |
|
a | Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; |
b | Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; |
c | irreführende Zeichen; |
d | Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 47 Grundsatz - 1 Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen. |
|
1 | Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen. |
2 | Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Absatz 1. |
3 | Unzulässig ist der Gebrauch: |
a | unzutreffender Herkunftsangaben; |
b | von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind; |
c | eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt. |
3bis | Werden Herkunftsangaben zusammen mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Stil» oder «Nachahmung» gebraucht, so müssen die gleichen Anforderungen erfüllt werden, die für den Gebrauch der Herkunftsangaben ohne diese Zusätze gelten.53 |
3ter | Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet.54 |
4 | Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutreffend betrachtet, wenn diese Dienstleistungen die Herkunftskriterien für das betreffende Land als Ganzes erfüllen. |
3.4 Nach einem Erfahrungssatz, der aber im Einzelfall widerlegt werden kann, wird eine geografische Angabe, wenn sie den massgeblichen Verkehrskreisen als Name eines Ortes oder einer Gegend bekannt ist, in der Regel als Hinweis auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen der damit gekennzeichneten Produkte verstanden. (BGE 135 III 419 E. 2.2 Calvi; Urteil des BGer 4A.508/2008vom 10. März 2009 E. 4.2 Afri-Cola; Michael G. Noth in Noth/Bühler/Thouvenin, [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009., Art. 2 lit. c Rz. 46). Stammen diese Waren und Dienstleistungen nicht aus dem betreffenden Gebiet, so ist die geografische Herkunftsangabe irreführend im Sinn von Art. 2 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: |
|
a | Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; |
b | Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; |
c | irreführende Zeichen; |
d | Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. |
3.5 Keine Herkunftserwartung ist anzunehmen, wenn die Marke von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden wird (vgl. Art. 47 Abs. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 47 Grundsatz - 1 Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen. |
|
1 | Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen. |
2 | Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Absatz 1. |
3 | Unzulässig ist der Gebrauch: |
a | unzutreffender Herkunftsangaben; |
b | von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind; |
c | eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt. |
3bis | Werden Herkunftsangaben zusammen mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Stil» oder «Nachahmung» gebraucht, so müssen die gleichen Anforderungen erfüllt werden, die für den Gebrauch der Herkunftsangaben ohne diese Zusätze gelten.53 |
3ter | Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet.54 |
4 | Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutreffend betrachtet, wenn diese Dienstleistungen die Herkunftskriterien für das betreffende Land als Ganzes erfüllen. |
3.6 Das Bundesgericht hat die zweite Ausnahmekategorie dahingehend präzisiert, dass bei mehrdeutigen Begriffen auch ein anderer Sinngehalt, beispielsweise derjenige eines Personennamens, die geografische Bedeutung dominieren könne. Diese trete damit in den Hintergrund und lasse keine Herkunftserwartung entstehen (Urteil des BGer 4A_6/ 2013 vom 16. April 2013 E. 3.3.2 Wilson;Urteile des BVGer B-6562/2008 vom 16. März 2009 E. 6.1 Victoria; B-7413/ 2006 vom 15. Oktober 2008 E. 5 Madison; B-3511/2007 vom 30. September 2008 E. 5.2 AgieCharmilles; Christoph Willi, Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2 Rz. 233).
3.7 Es gilt, die Marke aus der Sicht der massgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, dies aber nicht im Sinne einer vorausgesetzten Selbstverantwortung der Marktbeteiligten, sondern durch eine angemessene Abwägung zur Verhinderung jeder nennenswerten Irreführungsgefahr im Einzelfall (Eugen marbach, Die Verkehrskreise im Markenrecht, sic! 2007, S. 9). Die Beurteilung der Marke ist darum eher nach der Wahrnehmung der schwächsten und irreführungsanfälligsten repräsentativen Gruppe von Verkehrsteilnehmern zu richten, die besser geschulten Kreise sind dabei aber nicht aus den Augen zu verlieren (Urteil des BVGer B 5451/2013 vom 4. Juni 2014 E. 4.2 Firenza; B- 6222/2009 vom 30. November 2010 E. 3 Louis Boston).
3.8 Das Bundesverwaltungsgericht setzt für die Prüfung der Frage, ob ein Zeichen eine geografische Herkunft erwarten lässt und dadurch im Zusammenhang mit bestimmten Waren oder Dienstleistungen zum Gemeingut zählt oder irreführend wirkt, in der Regel besondere Sachverhaltsabklärungen voraus. Es prüft einerseits, ob die Vorinstanz die mit vernünftigem Aufwand erhältlichen Beweismittel, soweit es nicht um allgemein notorische Tatsachen geht, vollständig erhoben und gewürdigt hat. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Sinngehalt im Gesamteindruck des Zeichens und im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen, für die die Marke beansprucht wird, als Herkunftsbezeichnung aufgefasst wird, eine entsprechende Herkunft dieser Waren und Dienstleistungen erwarten lässt und - bei mehrdeutigen Zeichen - von keinem naheliegenderen Sinngehalt ohne geografischen Bezug in den Hintergrund gerückt wird, ist in der Regel eine Herkunftserwartung zu bejahen. Ein Glaubhaftmachen des Gegenteils durch den Beschwerdeführer ist damit zwar nicht ausgeschlossen. Entsprechende weitergehende Beweismittel müssen aber von ihm beigebracht werden, und er trägt die Folgen der Beweislosigkeit (Urteile des BVGer B-1611/2007 vom 7. Oktober 2008 E. 5 Laura Biagiotti Aqua di Roma E. 5; B-3511/2007 vom 30. September 2008 E. 4 AgieCharmilles;B-7412/2006 vom 1. Oktober 2008 E. 4.1 ff. Afri-Cola).
4.
Vorliegend sind in einem ersten Schritt die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen. Anschliessend ist zu prüfen, ob Luxor den massgeblichen Verkehrskreisen als geografische Herkunftsangabe bekannt ist und allenfalls, ob weitere Ausnahmetatbestände vorliegen, welche eine Herkunftserwartung ausschliessen. Hierzu führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Unmöglichkeit der Herkunft der Waren vom besagten Ort, den Symbolgehalt und die mehrfachen Sinngehalte von LUXOR sowie die Erlangung einer "secondary meaning" als betrieblicher Herkunftshinweis an.
Da LUXOR in Ägypten als Marke registriert ist, kann davon ausgegangen werden, dass kein Freihaltebedürfnis im Sinne von Art. 2 lit. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: |
|
a | Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; |
b | Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; |
c | irreführende Zeichen; |
d | Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. |
Montparnasse; Urteile des BVGer B-2642/2008 vom 30. September 2009 E. 6.2 Park Avenue; B-7256/2010 vom 12. Juli 2011 E. 7.1
Gerresheimer). Die Eintragungsfähigkeit des Zeichens ist daher nur unter dem Aspekt der Unterscheidungskraft gemäss Art. 2 lit. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: |
|
a | Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; |
b | Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; |
c | irreführende Zeichen; |
d | Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: |
|
a | Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; |
b | Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; |
c | irreführende Zeichen; |
d | Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. |
4.1 Bei den beanspruchten Waren handelt es sich um Mikroskope und chirurgische Apparate zur Verwendung in der ophthalmologischen Chirurgie. Diese Waren werden praktisch ausschliesslich von medizinischen Fachkreisen nachgefragt.
Es kann somit festgehalten werden, dass die massgeblichen Verkehrskreise aus medizinischen Fachkreisen der Augenchirurgie bestehen.
4.2 Luxor bezeichnet eine Stadt sowie eine Tempelanlage in Ägypten, wobei letztere üblicherweise "Luxor-Tempel" oder "Tempel von Luxor" genannt wird. Die Stadt zählt als siebtgrösste Stadt Ägyptens je nach Schätzung zwischen 400'000 und 600'000 Einwohner (http://population.mongabay.com/population/egypt/360502/luxor; http://archive.today/dKwe; http://www.mei.edu/content/luxor%E2%80%99s-chance-smart-development, abgerufen am 4.03.2015). Der Luxor-Tempel gehört zusammen mit dem Karnak-Tempel sowie dem Tal der Könige zum
UNESCO-Weltkulturerbe (http://whc.unesco.org/en/list/87, abgerufen am 2.03.2015). Die von der Vorinstanz eingereichten Internet-Ausdrucke von Länder- und Reiseinformationen zeigen auf, dass Luxor zu den beliebtesten Reisezielen Ägyptens gehört. Reiseveranstalter wie Kuoni, Tui und Aldi Suisse Tours bieten in der Schweiz Reisen nach Luxor an (http://www.kuoni.ch/afrika/aegypten/luxor/; http://www.tui.ch/ferien/aus- flug/aegypten/assuan/; http://www.aldi-suisse-tours.ch/de/schiffsreisen-nilkreuzfahrt-baden-schiff-alf-leila-wa-leila-1001-nacht-8407717, abgerufen am 2.03.2015). Entsprechend bildet der Tourismus den wichtigsten Wirtschaftszweig in der Stadt Luxor, auch wenn die Einnahmen aufgrund der sozialen Unruhen in Ägypten in den letzten Jahren stark gesunken sind (NZZ Online, Nil-Tourismus in der Krise, 11.02.2014, http://www.nzz.ch/aktuell/startseite/nil-tourismus-in-der-krise-1.18240233, abgerufen am 2.03.2015). Vor dem "arabischen Frühling" im Jahr 2011 war Ägypten gerade bei Schweizern ein beliebtes Reiseziel (http://www.handelszeitung.ch/bildergalerie/wohin-es-die-schweizer-im-winter-zieht, abgerufen am 10.03.2015). Zur Bekanntheit von Luxor trug auch ein Anschlag bei, welcher im Jahre 1997 beim Hatschepsut-Tempel in Luxor verübt wurde und bei dem 36 Schweizerinnen und Schweizer ums Leben kamen (http://www.nzz.ch/der-neue-gouverneur-von-luxor-reisst-alte-wunden-auf-1.18102029, abgerufen am 10.6.2015).
Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass sowohl die Stadt Luxor wie auch der Luxor-Tempel einem bedeutenden Teil der massgeblichen Verkehrskreise als geografische Herkunftsangabe bekannt sind, insbesondere da es sich bei Fachkreisen der Augenchirurgie überwiegend um gebildete Personen handeln dürfte. Dass der Tourismus aufgrund von sozialpolitischen Ereignissen in den letzten Jahren einen starken Einbruch erlitten hat, vermag die Bekanntheit nicht zu mindern.
Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass Luxor eine indirekte Herkunftsangabe sei, da dieser geografische Begriff in der Schweiz viel mehr mit der Tempelanlage als mit der Stadt in Verbindung gebracht werde. Im Vergleich zur Tempelanlage sei die Stadt relativ unbekannt.
Die Luxor-Tempelanlage ist ein Monument von nationaler und internationaler Bedeutung, welches eine starke Ideenverbindung zum alten Ägypten hervorruft. Als solches ist es grundsätzlich geeignet, eine Ideenverbindung im Sinne einer indirekten Herkunftsangabe zum heutigen Ägypten zu bewirken (vgl. oben, E. 3.3). Nicht unbedingt einleuchtend ist jedoch, weshalb die Vorinstanz den "Umweg" des weitaus breiteren und damit unpräziseren Begriffs der indirekten Herkunftsangabe geht, wo Luxor doch bereits eine exakte direkte Herkunftsangabe darstellt. Luxor ist als grösstes Freilichtmuseum der Welt bekannt (http://nilkreuzfahrten.ch/ausflugstipps/ausflugstipps-luxor/index.html, abgerufen am 4.03.2015), und zwar nicht nur in Bezug auf den Luxor-Tempel, sondern auch wegen zahlreichen weiteren Monumenten in und rund um die Stadt Luxor. Bei einer Internet-Recherche zeigt sich, dass die überwiegende Zahl der Reiseangebote nicht spezifisch den Luxor-Tempel, sondern vielmehr die Stadt betreffen. Neben den verschiedenen Tempelanlagen und sonstigen altertümlichen Sehenswürdigkeiten ist Luxor insbesondere auch als Ausgangspunkt für Nilkreuzfahrten beliebt (http://www.welt.de/reise/article4051984/Luxor-Touristenfalle-und-Open-Air-Museum.html, abgerufen am 4.03.2015). Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass Luxor in den Augen der massgeblichen Verkehrskreise in erster Linie nur den Luxor-Tempel und nicht die ganze Stadt mit ihren zahlreichen weiteren Sehenswürdigkeiten bezeichnet.
Für die nachfolgenden Erwägungen ist demnach davon auszugehen, dass Luxor den massgeblichen Verkehrskreisen als direkte geografische Herkunftsangabe für die Stadt bekannt ist. Als solche ist Luxor, wenn keine andere Ausnahme der YUKON-Rechtsprechung zur Anwendung gelangt (vgl. E. 3.5), sowohl aufgrund der Zugehörigkeit zum Gemeingut nach Art. 2 lit. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: |
|
a | Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; |
b | Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; |
c | irreführende Zeichen; |
d | Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: |
|
a | Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; |
b | Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; |
c | irreführende Zeichen; |
d | Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. |
4.3 Nicht zu folgen ist der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach der Erfahrungssatz der Herkunftserwartung (vgl. oben, E. 3.4) veraltet sei und das Publikum angesichts der globalisierten Wirtschaft nur dann eine bestimmte Herkunft annehme, wenn der entsprechende Ort für die Ware einen besonderen Ruf geniesse. Insbesondere trifft es nicht zu, dass sich das Bundesgericht seit BGE 93 I 570 Trafalgar nie näher mit dem Erfahrungssatz befasst habe. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat das Bundesgericht in BGE 132 III 770 Colorado die unveränderte Anwendbarkeit des Erfahrungssatzes erörtert und diese Praxis auch in den letzten Jahren immer wieder ausdrücklich bestätigt (BGE 135 III 416 E. 2.2 Calvi; Urteil des BGer 4A.6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.3.2 Wilson; 4A_434/2009 vom 30. November 2009 E. 3.1 Radio Suisse Romande, sic! 2010 S. 162; 4A_324/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 3 Gotthard). Somit hat der Erfahrungssatz nichts an seiner Aktualität eingebüsst. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Publikum gerade wegen der globalisierten Wirtschaft der Warenherkunft durchaus Bedeutung beimisst und entsprechende Erwartungen hegt, weshalb geografische Bezeichnungen anerkanntermassen auch als Wirtschaftsgut sehr bedeutsam sein können (Urteile des BVGer B-5451/2013 vom 4. Juni 2014 E. 4.8 Firenza; B 7408/2006 vom 21. Juni 2007 E. 4.2 bticino (fig.)).
Eine Änderung der Praxis lässt sich regelmässig nur begründen, wenn die neue Lösung einer besseren Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung entspricht; andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten (BGE 132 III 770 E. 4 Colorado; BGE 127 II 289 E. 3a mit Verweisen). Die Voraussetzungen für eine Praxisänderung sind vorliegend nicht erfüllt. Die ratio legis des Schutzes geografischer Herkunftsangaben liegt unverändert im Schutz des Publikums vor einer Täuschung über die geografische Herkunft der Waren (Art. 2 lit. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: |
|
a | Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; |
b | Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; |
c | irreführende Zeichen; |
d | Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. |
Colorado).
Für eine Veränderung der äusseren Verhältnisse oder der Rechtsanschauung seit dem Erlass des geltenden Markenschutzgesetzes im Jahre 1992 bestehen keine überzeugenden Anhaltspunkte und die Beschwerdeführerin weist keine Umstände nach, die auf eine solche Veränderung hindeuten könnten. Auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf die Rechtslage im Ausland ist unbehilflich. Zwar trifft es zu, dass das geltende Schweizerische Markenschutzrecht sich teilweise von ausländischen Regelungen und Schutzbestimmungen in internationalen Regelwerken unterscheidet. Der geltende Art. 47
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 47 Grundsatz - 1 Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen. |
|
1 | Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen. |
2 | Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Absatz 1. |
3 | Unzulässig ist der Gebrauch: |
a | unzutreffender Herkunftsangaben; |
b | von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind; |
c | eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt. |
3bis | Werden Herkunftsangaben zusammen mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Stil» oder «Nachahmung» gebraucht, so müssen die gleichen Anforderungen erfüllt werden, die für den Gebrauch der Herkunftsangaben ohne diese Zusätze gelten.53 |
3ter | Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet.54 |
4 | Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutreffend betrachtet, wenn diese Dienstleistungen die Herkunftskriterien für das betreffende Land als Ganzes erfüllen. |
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Schweizer Recht dem Einzelfall mit den Ausnahmetatbeständen Rechnung trägt (vgl. oben, E. 3.5 f.). Im Sinne einer Würdigung der Gesamtumstände kann bei der Prüfung dieser Ausnahmetatbestände allenfalls als Indiz beachtet werden, ob ein geografischer Name für die im Register beanspruchten Waren einen besonderen Ruf geniesst (vgl. Urteil des BVGer B-5024/2013 vom 18. Februar 2015 E. 5.2 Strela).
5.
Die Beschwerdeführerin ist sodann der Auffassung, dass Luxor und Ägypten in den Augen der massgeblichen Verkehrskreise nicht als Herkunftsort der Waren in Frage kommen.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Herkunft der Waren vom fraglichen Ort nicht lediglich unwahrscheinlich, sondern sachlich unmöglich sein. Dies ist namentlich bei unbesiedelten Gebieten, Bergen, Seen oder Flüssen der Fall (BGE 128 III 454 E. 2.1.3 Yukon; Urteil des BVGer B-6959/2009 vom 21. Juni 2010 E. 4.2 Capri). Ägypten ist dagegen offensichtlich ein besiedeltes Land, welches über grundlegende Infrastruktur verfügt. Dasselbe gilt für die Stadt Luxor. Die Vorinstanz führt an, unter den in Ägypten ansässigen Industrien befänden sich auch Medizintechnik und Pharmazeutik, was eine Herkunft der beanspruchten Waren aus diesem Land als möglich erscheinen lasse. Zwar handelt es sich hierbei nur um Einzelbeispiele, welche das Vorliegen einer exportorientierten Medtech-Industrie nicht belegen. Die tatsächliche Existenz des fraglichen Wirtschaftszweigs vor Ort muss indes nicht nachgewiesen sein; es genügt, wenn sie nicht völlig ausgeschlossen ist (BGE 135 III 416 E. 2.5 und 2.6.6. Calvi).
Ob Ägypten als Herkunftsland von ophthalmologischen Chirurgiegeräten Bekanntheit geniesst, ist demnach unerheblich. Selbst wenn ein Grossteil der ophthalmologischen Instrumente wie von der Beschwerdeführerin angeführt in hochindustrialisierten Staaten hergestellt würden und dies den massgeblichen Verkehrskreisen bekannt wäre, so wird ihnen die Herkunft der besagten Waren aus Luxor nicht als "völlig ausgeschlossen" erscheinen. Hinzu kommt, dass die fachspezifischen Kenntnisse der massgeblichen Verkehrskreise sich nicht auf die wirtschaftliche Lage in Ägypten beziehen. Selbst unter der Annahme, dass für das an der öffentlichen Verhandlung vorgestellte High-Tech Luxor Mikroskop eine Produktion in Luxor und Ägypten gänzlich ausgeschlossen werden könnte, so ist daran zu erinnern, dass der Schutz nicht nur für ein solches Präzisionsinstrument beansprucht wird. Das Warenverzeichnis der Beschwerdeführerin ist allgemeiner gehalten und umfasst ein "Mikroskop zur Verwendung in der ophthalmologischen Chirurgie (Klasse 9)" sowie "Chirurgische Apparate zur Verwendung in der ophthalmologischen Chirurgie (Klasse 10). In diesen Warenkategorien sind zahlreiche Produkte denkbar, welche weitaus weniger Fachwissen und Infrastruktur erfordern als das besagte High-Tech Mikroskop.
Es ist daher festzuhalten, dass kein Ausnahmetatbestand der sachlichen Unmöglichkeit im Sinne der Rechtsprechung vorliegt.
6.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass dem Bestandteil "LUX" als lateinisches Wort für "Licht" in der Augenheilkunde eine besondere Bedeutung zukomme, weshalb die massgeblichen Verkehrskreise bei der Marke LUXOR im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren vielmehr ein fantasievolles Wortspiel als eine geografische Herkunftsangabe erblickten. Weiter stehe "Lux" auch für Luxus, und Luxor in seiner Gesamtheit habe mehrere Sinngehalte.
6.1 Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen zeigen, dass dem Wortbestandteil "LUX" in der Optik und Ophthalmologie eine besondere Bedeutung zukommt. So wird Optik auch "die Lehre vom Licht" genannt, während Lichtmesser als "Luxmeter" bezeichnet werden. Diese Argumentation wird weiter durch die markenmässige Verwendung von "Lux" in der Optik- und Ophthalmologiebranche bestätigt. Auch dem zweiten Bestandteil "OR" kommt gemäss der Beschwerdeführerin vorliegend eine für die massgeblichen Verkehrskreise erkennbare Bedeutung zu, weil "Or" Gold bedeute und die ersten Mikroskope oftmals aus Gold bestanden hätten. Weiter stehe "OR" auch als Abkürzung für "operation Room".
Da es sich bei den massgeblichen Verkehrskreisen um Fachspezialisten der Ophthalmologie handelt, kann davon ausgegangen werden, dass diese mit der Bedeutung von "Lux" vertraut sind. Daraus folgt jedoch nicht, dass das Zeichen LUXOR in seiner Gesamtheit als rein symbolisch verstanden wird. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, muss eine geografische Bezeichnung klar erkennbar auf andere als geografische Eigenschaften der Waren anspielen, damit der Ausnahmetatbestand einer symbolischen Bedeutung gegeben ist (Urteil des BGer 4A_324/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 5.1 Gotthard; Urteil des BVGer B-6959/2009 vom 21. Juni 2010 E. 4.1 Capri). Die Herauslösung einzelner Zeichenbestandteile aus einer geografischen Angabe kann bei diesem Ausnahmetatbestand nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn sich die Aufteilung aufgrund eines offensichtlichen Sinngehalts mit Symbolkraft geradezu aufdrängt. Die vorgebrachten Bedeutungen als "Licht-Gold", "Luxus-Gold" oder "luxurious operation room" machen für die beanspruchten Waren nur beschränkt Sinn, und ein allfälliger Symbolgehalt lässt sich erst über mehrere Gedankenschritte konstruieren. Auch ist keineswegs klar, dass die massgeblichen Verkehrskreise das Zeichen automatisch aufteilen würden.
Somit liegt kein offensichtlicher Symbolgehalt im Sinne der Rechtsprechung vor.
6.2 Die Beschwerdeführerin zählt als weitere Bedeutungen von LUXOR eine Open Source Software, ein Videospiel, einen schwedischen Hersteller im Bereich der Unterhaltungselektronik sowie weitere Unternehmen und Geschäfte auf. Sie ist der Auffassung, dass durch diese weiteren Sinngehalte die geografische Bedeutung des Zeichens geschwächt
werde.
Es trifft zu, dass die Mehrdeutigkeit eines Wortes eine Schwächung der geografischen Angabe und die Annahme eines Fantasiezeichens begünstigen kann (vgl. Urteil des BVGer B-3149/2014 vom 2. März 2015 E. 7 COS (fig.)). Dies ist jedoch nur der Fall, wenn die weiteren Sinngehalte im relevanten Kontext eine ähnlich starke "natürliche" Bedeutung wie die geografische Angabe besitzen. Eine geografische Angabe ist nicht schon bereits dann mehrdeutig, wenn sie auch für andere Produkte als Marke verwendet wird (BGE 135 III 416 E. 2.3 Calvi). Die von der Beschwerdeführerin angeführten Sinngehalte können somit offensichtlich keine Mehrdeutigkeit des Wortes Luxor begründen.
7.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass LUXOR für die beanspruchten Waren derart bekannt sei, dass die massgeblichen Verkehrskreise in diesem Zeichen keine geografische Herkunftsangabe, sondern vielmehr einen betrieblichen Herkunftshinweis erblickten ("secondary meaning"). Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen eines solchen Bedeutungswandels für LUXOR in Bezug auf die beanspruchten Waren erfüllt sind.
7.1 Grundsätzlich kann selbst ein intensiver Gebrauch eines Zeichens die Irreführung über die geografische Herkunft im Sinne von Art. 2 lit. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: |
|
a | Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; |
b | Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; |
c | irreführende Zeichen; |
d | Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: |
|
a | Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; |
b | Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; |
c | irreführende Zeichen; |
d | Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: |
|
a | Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; |
b | Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; |
c | irreführende Zeichen; |
d | Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. |
7.2 Die Voraussetzungen für den Nachweis einer "secondary meaning" sind vergleichbar mit der Verkehrsdurchsetzung einer dem Gemeingut zugehörigen Marke (Art. 2 lit. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: |
|
a | Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; |
b | Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; |
c | irreführende Zeichen; |
d | Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: |
|
a | Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; |
b | Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; |
c | irreführende Zeichen; |
d | Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: |
|
a | Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; |
b | Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; |
c | irreführende Zeichen; |
d | Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: |
|
a | Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; |
b | Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; |
c | irreführende Zeichen; |
d | Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: |
|
a | Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; |
b | Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; |
c | irreführende Zeichen; |
d | Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. |
Mangels einer repräsentativen Befragung des massgeblichen Publikums (demoskopisches Gutachten) kann für den Nachweis einer Verkehrsdurchsetzung auf Indizien wie langjährige bedeutsame Umsätze der Marke, intensive Werbeanstrengungen und unangefochtene Alleinstellung abgestellt werden (Marbach, SIWR III/1, a.a.O., Rz. 455; David Rüetschi, in Noth/Bühler/Thouvenin, [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, Beweisrecht, Rz. 75). Grundsätzlich sind Belege betreffend die ganze Schweiz einzureichen; eine bloss lokale Durchsetzung genügt nicht (BGE 128 III 441 E. 1.2 Appenzeller, BGE 127 III 33 E. 2 Brico). Die Anforderungen sind umso höher, je banaler, schwächer oder freihaltebedürftiger das Zeichen ist (BGE 134 III 314 E. 2.3.5 M/M joy; BGE131 III 121 E. 7.4 Smarties; BGE 130 III 328 E. 3.4 Swatch; BGE 117 II 321 E. 3a Valser). In zeitlicher Hinsicht erwartet die Vorinstanz für das Glaubhaftmachen der Verkehrsdurchsetzung einer Marke in der Regel einen belegbaren Markengebrauch während zehn Jahren (Urteil des BVGer B 788/2007 vom 1. April 2008 E.8 traveltip Das Magazin für Ferien [fig.]; Marbach, SIWR III/1, a.a.O., Rz. 459 f.). In besonderen Fällen kann auch eine kürzere Gebrauchsperiode genügen (Urteile des BVGer B-788/2007 vom 1. April 2008 E. 8 traveltip Das Magazin für Ferien [fig.]; B-7461/2006 vom 16. März 2007 E. 5. Yeni Raki/Yeni Efe). Auch bei einem 10-jährigen Markengebrauch können jedoch so starke Zweifel an einer Verkehrsdurchsetzung verbleiben, dass der Anscheinsbeweis scheitert (Marbach, SIWR III/1, a.a.O., N. 460). Aus dem bisher Gesagten folgt, dass für den Nachweis einer "secondary meaning" nebst anderen Indizien von einem mindestens zehnjährigen Markengebrauch in der Schweiz ausgegangen werden müsste, wobei das BVGer die Beweise hierfür frei zu würdigen hätte.
7.3 Die Beschwerdeführerin hat Umsatzzahlen eingereicht, wonach für Verkäufe von LUXOR-Produkten seit dem Markteintritt im Jahr 2011 jeweils Umsätze in Millionenhöhe in der Schweiz erzielt wurden. Weitere eingereichte Belege zeigen, dass LUXOR-Mikroskope in einer Werbebroschüre, einem Vortrag zu Entwicklungen in der Ophthalmologie sowie in einem Fachartikel erwähnt werden. Daraus kann gefolgert werden, dass die Marke LUXOR den massgeblichen Verkehrskreisen nicht unbekannt ist. Angesichts dessen, dass das Beweismass aber höher als bei der Verkehrsdurchsetzung anzusetzen ist, können diese Belege bei einer lediglich 3-jährigen Nutzung des Zeichens im Zeitpunkt des Markeneintragungsgesuchs nicht genügen, um den Verlust der herkunftsbezogenen Bedeutung von LUXOR und damit eine "secondary meaning" oder auch nur eine Verkehrsdurchsetzung nachzuweisen.
7.4 Aus diesen Gründen liegen keine Ausnahmetatbestände im Sinne eines Symbolgehalts, einer überwiegenden anderen Bedeutung des Wortes Luxor oder einer "secondary meaning" bzw. Verkehrsdurchsetzung als betrieblicher Herkunftshinweis vor.
8.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass verschiedene Argumente für bzw. gegen eine Schutzfähigkeit des Zeichens "LUXOR" für die beanspruchten Waren sprechen. Zwar ist Ägypten nicht als Herkunftsland für medizinische Präzisionsinstrumente bekannt und die Produktion erscheint aufgrund der Gegebenheiten vor Ort auch eher als unwahrscheinlich, dennoch liegt noch keine sachliche Unmöglichkeit im Sinne der Rechtsprechung vor. Der Wortbestandteil "Lux" hat in der Augenheilkunde eine besondere Bedeutung und kann bei den massgeblichen Verkehrskreisen als bekannt vorausgesetzt werden, "LUXOR" als Ganzes hat aber eine starke eigenständige Bedeutung als geografische Herkunftsangabe, weshalb nicht ersichtlich ist, dass dieses Wort vom Publikum automatisch aufgespalten würde. Es liegen keine vergleichbar starken anderen Sinngehalte vor, welche die geografische Herkunftsangabe völlig in den Hintergrund rücken könnten. Die Marke "LUXOR" scheint bei den massgeblichen Verkehrskreisen als betrieblicher Herkunftshinweis bekannt zu sein, dies vermag eine Irreführungsgefahr über die geografische Herkunft jedoch nicht zu beseitigen.
Nach allem Gesagten ist höchst zweifelhaft, ob LUXOR unterscheidungskräftig und nicht irreführend ist. Auch wenn andere Meinungen denkbar sind, so müsste der geografische Sinngehalt gemäss der relativ strengen Praxis des Bundesgerichts völlig in den Hintergrund rücken, damit einer irreführenden geografischen Angabe ausnahmsweise der Markenschutz gewährt werden kann (vgl. BGE 135 III 416 Calvi). Der von der Beschwerdeführerin angerufene Grundsatz, wonach ein Zeichen im Grenzfall einzutragen ist, gilt nur in Bezug auf die Zugehörigkeit zum Gemeingut. Möglicherweise irreführende Zeichen sind dagegen nicht einzutragen (Urteile des BGer vom 25. August 1996 E. 2d Alaska in: PMMBl 1996 S. 26; Urteil vom 2. August 1994 E. 5 San Francisco Forty Niners in: PMMBl 1994 S. 76; Urteile des BVGer B-1646/2013 vom 5. November 2014 E. 7 TegoPort; B-6850/2008 vom 2. April 2009 E. 4 AJC presented by Arizona Girls). Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Marke LUXOR bei den massgeblichen Verkehrskreisen die Vorstellung weckt, die damit gekennzeichneten Waren würden aus Luxor bzw. Ägypten stammen, ist nach dem gesagten bundesrechtskonform und insofern zu schützen.
9.
Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf das Gleichbehandlungsgebot, wonach juristische Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln sind (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
Die gleiche Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei gleiche Sachverhalte rechtlich unterschiedlich beurteilen. Die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hängt davon ab, ob das zu beurteilende Zeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit anderen eingetragenen Marken vergleichbar ist (Entscheid der RKGE vom 30. März 2004, in sic! 10/2004 S. 776 E. 10 Ready2Snack). Im Markenrecht ist dieser Grundsatz mit Zurückhaltung anzuwenden, weil bei Marken selbst geringe Unterschiede von erheblicher Bedeutung sein können (Urteil des BGer 4A.13/1995 vom 20. August 1996, in: sic! 2/1997 S. 161 E. 5c Elle; Entscheid der RKGE vom 4. August 2003, in: sic! 2/2004 S. 97 E. 11 Ipublish).
Ein Anspruch auf Eintragung eines Zeichens unter dem Titel der Gleichbehandlung besteht nur, wenn beim Präzedenzfall das Recht richtig angewendet worden ist. Weicht die Praxis in Einzelfällen vom Recht ab, so besteht allein aufgrund eines solchen Voreintrags noch kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (Urteil des BVGer B-649/2009 vom
12. November 2009 E. 4.2 i-Option). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht nur ausnahmsweise ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, nämlich dann, wenn eine ständige gesetzeswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft von dieser Praxis nicht abzuweichen gedenkt (Urteil des BGer vom 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3 Firemaster; Urteile des BVGer B-985/2009 vom 27. August 2009 E. 8.1 Bioscience Accelerator; B-7412/2006 vom 1. Oktober 2008 E. 10 Afri-Cola).
Die von der Beschwerdeführerin genannte Bildmarke CH 655 314 "LuxOR (fig.)" wird durch die grafische Gestaltung im Gegensatz zur vorliegenden Wortmarke LUXOR ohne weiteres in zwei Bestandteile aufgeteilt, weshalb die Zeichen nicht vergleichbar sind. Selbst wenn eine Vergleichbarkeit bestehen würde, so handelt es sich bei LuxOR (fig.) um einen Einzelfall, der noch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht begründen kann.
10.
Da die Vorinstanz die Eintragung der Marke LUXOR für die beanspruchten Waren zurecht verweigert hat, ist die Beschwerde abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
|
1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Parteientschädigung zuzu-sprechen (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zur teilweisen Bezahlung der Verfahrenskosten wird nach Eintritt der Rechtskraft der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- verwendet. Der restliche Betrag von Fr. 1'000.- ist innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 55201/2013; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Corrado Bergomi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Versand: 7. Juli 2015