Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3405/2007
{T 0/2}

Urteil vom 3. Juli 2008

Besetzung

Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger (Kammerpräsidentin), Richter Stephan Breitenmoser;
Gerichtsschreiberin Fabia Bochsler.

Parteien

Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),
Beschwerdeführendes Amt,
gegen
X._______,
Beschwerdegegner,
Administrationsstelle der Genossenschaft Vereinigte Milchbauern Mitte-Ost,
Erstinstanz,
Regionale Rekurskommission Nr. 2 für die Milchkontingentierung, Vorinstanz.

Gegenstand

Milchkontingentierung 2007/2008 (Zusatzkontingent).
B-3405/2007

Sachverhalt:
A.
Am 1. Mai 2004 wurde das am 22. Januar 2004 geborene Tier ,,Salome" vom Geburtsbetrieb des Beschwerdegegners zur Aufzucht auf den Betrieb von Y._______ verstellt. Am 6. Mai 2006 gelangte es von dort zurück auf den Betrieb des Beschwerdegegners. Dieser beantragte gleichentags bei der Erstinstanz die Erteilung eines Zusatzkontingents, welches gemäss Art. 11 MKV (zitiert in E. 2) unter gewissen Voraussetzungen bei Zukauf eines Tieres aus dem Berggebiet erteilt werden kann.
Mit Verfügung vom 10. November 2006 verweigerte die Erstinstanz die Erteilung eines entsprechenden Zusatzkontingents für das Milchjahr 2007/2008. Zur Begründung hielt sie fest, die Frist von 2 Monaten zwischen dem Abgang aus dem Berggebiet und dem Zugang auf dem Gesuchstellerbetrieb sei nicht eingehalten worden. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdegegner fristgerecht Beschwerde bei der Vorinstanz. Er beantragte, das Zusatzkontingent zu bewilligen, da das Tier die entsprechenden Voraussetzungen erfülle. So sei es vom Geburtsbetrieb direkt auf den Aufzuchtbetrieb im Berggebiet und nach 24 Monaten direkt wieder zurück auf den Geburtsbetrieb gekommen, was mittels Tierverkehrsdatenbank lückenlos belegt werde.
Mit Entscheid vom 16. März 2007 (versandt am 17. April 2007) hiess die Vorinstanz die Beschwerde gut und teilte dem Beschwerdegegner für das Tier ,,Salome" für das Milchjahr 2007/2008 ein Zusatzkontingent zu. Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdegegner habe mit dem Begleitdokument für Klauentiere belegt, dass das Tier ,,Salome" am 6. Mai 2006 den Bergbetrieb von Y._______ verlassen habe. Die Tiergeschichte aus der Tierverkehrsdatenbank bestätige dies, sowie dass ,,Salome" gleichentags auf dem Talbetrieb des Beschwerdegegners eingetroffen sei. Dementsprechend handle es sich vorliegend nicht um einen indirekten Zukauf, weshalb die Zweimonatsfrist zwischen dem Abgang aus dem Berggebiet und dem Zugang auf dem Betrieb des Beschwerdegegners überhaupt nicht zur Anwendung komme. Das Tier ,,Salome" erfülle die Bedingungen für die Erteilung eines Zusatzkontingents.
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B.
Gegen diesen Entscheid erhob das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW, beschwerdeführendes Amt) am 16. Mai 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Zur Begründung wird geltend gemacht, für die Prüfung der Zuteilung eines Zusatzkontingents gemäss Art. 11 MKV sei die offizielle Gebietszuteilung des Herkunftsgebiets massgebend. Aus dem Auszug des Agrarpolitischen Informationssystems (AGIS) gehe hervor, dass der Aufzuchtbetrieb von Y._______ dem Talgebiet zugeteilt sei. Zudem liege gemäss AGIS-Auszug die Nutzfläche dieses Betriebs für die Jahre 2004­2006 mit 54,2% mehrheitlich im Talgebiet und nur zu 45,8% im Berggebiet. Die Zoneneinteilung, wie sie im genannten AGIS-Auszug erscheine, sei jedoch für die Erteilung eines Zusatzkontingents nicht wesentlich, denn entsprechend Art. 2 Abs. 5 der Landwirtschaftlichen Zonenverordnung (zitiert in E. 2) würden die Betriebe jenem Gebiet zugeteilt werden, in welchem der Hauptteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche liege. Da der Betrieb von Y._______ nicht dem Berggebiet zugeteilt sei, sei die Voraussetzung für die Erteilung eines Zusatzkontingents gemäss Art. 11 MKV nicht erfüllt. C.
Mit Stellungnahme vom 20. Juni 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Zusatzkontingente würden seit dem 1. Januar 2003 über ein EDV-gestütztes System administriert werden, welches alle nötigen Angaben aus der Tierverkehrsdatenbank (TVD) und dem Agrarpolitischen Informationssystem (AGIS) beziehe. Der Zugang oder die Einsicht in die Daten eines anderen Betriebs stünden einem Produzenten wie auch Amtsstellen grundsätzlich nicht offen. Aufgrund der vom beschwerdeführenden Amt vorgelegten Daten sei es zutreffend, dass der Betrieb von Y._______ in den Jahren 2004­2006 dem Talgebiet zugehöre. Der Entscheid der Erstinstanz führe jedoch eine Standardbegründung an, welche auf den vorliegenden Sachverhalt überhaupt nicht zutreffe und suggeriere, das Tier ,,Salome" sei wohl im Berggebiet gehalten worden, hingegen sei die Frist von zwei Monaten für den Abgang aus dem Berggebiet und dem Zugang im Talgebiet nicht eingehalten worden. Ausschlaggebend sei entgegen dieser Begründung indessen gewesen, dass der Aufzuchtbetrieb von Y._______ bereits beim Zugang des Tieres am 1. Mai 2004 gar nicht mehr dem Berggebiet zugeordnet war. Seit dem 1. Januar 2003 sei das Bundesamt für Landwirtschaft für die Überprüfung der Anforderungen der Tiere für Zusatzkontingente allein zuständig und verstosse
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nun mit seinem Verhalten gegen Treu und Glauben. Der Beschwerdegegner hätte neben dem Tier ,,Salome" noch vier weitere Tiere auf den Aufzuchtbetrieb von Y._______ und damit vermeintlich ins Berggebiet verstellt. Auch dort habe die Erstinstanz in ihren Entscheiden vom 7. Juni 2005, 24. März 2006 sowie vom 26. Januar 2007 mit derselben Begründung die Erteilung eines Zusatzkontingents verweigert und aufgrund der mangelnden Begründung sowohl den Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz in gutem Glauben gelassen, der Betrieb von Y._______ sei nach wie vor dem Berggebiet zugeordnet. Eine Rückfrage beim Amt für Landwirtschaft und Geoinformation des Kantons A._______ habe des Weiteren ergeben, dass in der Gemeinde, in welcher sich der Betrieb von Y._______ befinde, komplizierte Verhältnisse herrschten. Betriebe würden sowohl nach administrativen Zonen (Berg- und Talzone) unterschieden als auch nach Gebietszugehörigkeit; Letztere könnte je nach bewirtschafteter Fläche jährlich wechseln. Die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids sei ungenügend, da sie nicht auf die wesentliche Frage der Gebietszugehörigkeit des Aufzuchtbetriebs eingegangen sei, obwohl Art. 11 MKV klare Voraussetzungen für die Erteilung eines Zusatzkontingents enthalte. Dies wie auch die unterlassene Intervention des Bundesamtes für Landwirtschaft gegen die vorherigen Entscheide der Vorinstanz hätten den Beschwerdegegner davon abgehalten, seine Tiere einem anderen Betrieb im Berggebiet zur Aufzucht zu überlassen. Ihm dürfe durch die ungenügende Begründung sowie aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben kein Nachteil erwachsen.
Der Beschwerdegegner wie auch die Erstinstanz haben innert der eingeräumten Frist keine Beschwerdeantwort bzw. keine Stellungnahme eingereicht.
D.
Im Rahmen der Instruktion ersuchte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26. Oktober 2007 Y._______ um Stellungnahme zu verschiedenen Fragen. Die Frage nach der Anzahl Produktionsstätten seines Betriebs beantwortete Y._______ dahingehend, dass er deren eine habe. Diese befinde sich in der Bergzone I. Wo sich das Tier ,,Salome" vom 1. Mai 2004 bis 6. Mai 2006 aufgehalten habe, könne der Tierverkehrsdatenbank entnommen werden, wobei er auf seine Betriebsnummer verwies. E.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2007 legte das beschwerdeführende
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Amt nochmals dar, dass für die Prüfung der Anforderungen betreffend die Zuteilung eines Zusatzkontingents nach Art. 11 MKV (zitiert in E. 2) die Gebietszuteilung des Herkunftsbetriebs massgebend sei. Eine allfällige anderslautende Zoneneinteilung der Flächen sei in diesem Bereich hingegen nicht wesentlich, da die Zoneneinteilung anderen Kriterien unterliege und nicht denselben Zwecken diene. Die Weisungen und Erläuterungen vom 15. Juli 2005 (Stand 1. Juni 2006) zur MKV sähen wohl ebenfalls vor, dass auch diejenigen Tieren kontingentsberechtigt seien, welche 18 Monate ununterbrochen auf einer Produktionsstätte im Berggebiet gehalten worden seien, selbst wenn der Betrieb dem Talgebiet zugeteilt sei. Der Verkäufer müsse dabei jedoch den Nachweis erbringen, dass sich (a) die Produktionsstätte im Berggebiet befände und (b) das Tier ununterbrochen dort gehalten worden sei. Aus den Angaben des AGIS sei wiederum ersichtlich, dass sich der Betrieb von Y._______ gemäss Koordinatenangaben an Örtlichkeiten in der Hügelzone befände, welche dem Talgebiet zugeordnet sei. Die genannte Voraussetzung (a) sei deshalb nicht erfüllt. Des Weiteren habe der Verkäufer den entsprechend verlangten Nachweis auch gar nicht erbracht. Die Erstinstanz habe deshalb das Zusatzkontingent zu Recht verweigert.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2008 wies die Vorinstanz darauf hin, dass vorliegend die Weisungen und Erläuterungen vom 15. Juli 2005 mit ursprünglichem Stand Gültigkeit bis 30. Mai 2006 gehabt hätten und in dieser Fassung anwendbar seien.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Der Entscheid der Regionalen Rekurskommission Nr. 2 für die Milchkontingentierung vom 16. März 2007 (versandt am 17. April 2007) stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 dar (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 132.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. i
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG in Verbindung mit Art. 167 Abs. 1
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 167 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).
(in der revidierten Fassung in Kraft seit 1. Januar 2007) des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig.
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B-3405/2007

Das beschwerdeführende Amt ist gemäss Art. 167 Abs. 2
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 167 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).
LwG zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 47  
  1.   Beschwerdeinstanzen sind:
a.   der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b. [1]   das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2];
c. [3]   andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d. [4]   die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
  2.   Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen. [5]
  3.   ... [6]
  4.   Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[5] Fassung gemäss Art. 67 des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 19. Sept. 1978, in Kraft seit 1. Juni 1979 (AS 1979 114679; BBl 1975 I 1453).
[6] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
. VwVG i. V. m. Art. 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VGG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Am 1. Januar 1999 trat das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 in Kraft, mit Ausnahme insbesondere der Art. 28
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 28   ... [1]
  1.   Dieses Kapitel gilt für Kuhmilch.
  2.   Der Bundesrat kann einzelne Bestimmungen, insbesondere die Artikel 38, 39 und 41, auch auf Ziegen-, Schaf- und Büffelmilch anwenden. [2]
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
­45 LwG betreffend die Milchwirtschaft. Die Bestimmungen über die Milchwirtschaft wurden am 1. Mai 1999 in Kraft gesetzt. Nach Art. 30 Abs. 1
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 28   ... [1]
  1.   Dieses Kapitel gilt für Kuhmilch.
  2.   Der Bundesrat kann einzelne Bestimmungen, insbesondere die Artikel 38, 39 und 41, auch auf Ziegen-, Schaf- und Büffelmilch anwenden. [2]
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
LwG beschränkt der Bundesrat die Produktion von Verkehrsmilch, indem er für die einzelnen Produzenten und Produzentinnen Kontingente vorsieht. Der Bundesrat regelt, wieweit Kontingente veränderten Betriebsverhältnissen angepasst werden können und er kann vorsehen, dass Kontingente unter Produzenten und Produzentinnen übertragen werden können. Hierfür legt er die Voraussetzungen fest. Er kann Kontingente, die nicht genutzt werden, von der Übertragung ausschliessen und für die übertragenen Kontingente Kürzungen vorsehen (Art. 32 Abs. 1
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 28   ... [1]
  1.   Dieses Kapitel gilt für Kuhmilch.
  2.   Der Bundesrat kann einzelne Bestimmungen, insbesondere die Artikel 38, 39 und 41, auch auf Ziegen-, Schaf- und Büffelmilch anwenden. [2]
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
und 2
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 28   ... [1]
  1.   Dieses Kapitel gilt für Kuhmilch.
  2.   Der Bundesrat kann einzelne Bestimmungen, insbesondere die Artikel 38, 39 und 41, auch auf Ziegen-, Schaf- und Büffelmilch anwenden. [2]
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
LwG). Für flächenunabhängige Kontingentsübertragungen gilt nach Art. 32 Abs. 3 Bst. b
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 28   ... [1]
  1.   Dieses Kapitel gilt für Kuhmilch.
  2.   Der Bundesrat kann einzelne Bestimmungen, insbesondere die Artikel 38, 39 und 41, auch auf Ziegen-, Schaf- und Büffelmilch anwenden. [2]
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
LwG die Einschränkung, dass keine Kontingente vom Berggebiet ins Talgebiet übertragen werden dürfen. Der Bundesrat kann aber Ausnahmen vorsehen. Weiter legt Art. 34
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 28   ... [1]
  1.   Dieses Kapitel gilt für Kuhmilch.
  2.   Der Bundesrat kann einzelne Bestimmungen, insbesondere die Artikel 38, 39 und 41, auch auf Ziegen-, Schaf- und Büffelmilch anwenden. [2]
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
LwG fest, dass den Produzenten und Produzentinnen ausserhalb des Berggebiets für Tiere, die sie aus dem Berggebiet zukaufen, für befristete Zeit Zusatzkontingente zugeteilt werden. 2.2 Gestützt auf Art. 30 Abs. 1
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 28   ... [1]
  1.   Dieses Kapitel gilt für Kuhmilch.
  2.   Der Bundesrat kann einzelne Bestimmungen, insbesondere die Artikel 38, 39 und 41, auch auf Ziegen-, Schaf- und Büffelmilch anwenden. [2]
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
, Art. 32 Abs. 1
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 28   ... [1]
  1.   Dieses Kapitel gilt für Kuhmilch.
  2.   Der Bundesrat kann einzelne Bestimmungen, insbesondere die Artikel 38, 39 und 41, auch auf Ziegen-, Schaf- und Büffelmilch anwenden. [2]
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
und 2
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 28   ... [1]
  1.   Dieses Kapitel gilt für Kuhmilch.
  2.   Der Bundesrat kann einzelne Bestimmungen, insbesondere die Artikel 38, 39 und 41, auch auf Ziegen-, Schaf- und Büffelmilch anwenden. [2]
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
, Art. 36 Abs. 2
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 28   ... [1]
  1.   Dieses Kapitel gilt für Kuhmilch.
  2.   Der Bundesrat kann einzelne Bestimmungen, insbesondere die Artikel 38, 39 und 41, auch auf Ziegen-, Schaf- und Büffelmilch anwenden. [2]
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
sowie Art. 177 Abs. 1
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 177   Bundesrat
  1.   Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
  2.   Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das WBF und, im Bereich der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, an das Eidgenössische Departement des Innern oder ihre Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021 über die Anpassung des Landwirtschaftsgesetzes infolge der Reorganisation des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 759).
LwG hat der Bundesrat die Milchkontingentierungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (MKV, SR 916.350.1) erlassen, welche ebenfalls am 1. Mai 1999 in Kraft getreten ist. Nach Art. 1 Abs. 1
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 177   Bundesrat
  1.   Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
  2.   Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das WBF und, im Bereich der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, an das Eidgenössische Departement des Innern oder ihre Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021 über die Anpassung des Landwirtschaftsgesetzes infolge der Reorganisation des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 759).
MKV ist das Kontingent die Menge Milch, die eine Produzentin oder ein Produzent in einem Milchjahr (1. Mai ­ 30. April) vermarkten darf.
2.2.1 Art. 11 MKV regelt die Zuteilung eines Zusatzkontingents an Produzentinnen und Produzenten ausserhalb des Berggebiets, die für
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B-3405/2007

die Milchproduktion bestimmte weibliche Zuchttiere aus dem Berggebiet kaufen. Die Bestimmung erfuhr verschiedene Änderungen. 2.2.2 Bei einer Rechtsänderung finden bezüglich des materiellen Rechts grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben oder hatten (RENÉ A. RHINOW/BEAT K RÄHENMANN , Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 15 B I; BGE 128 V 315 E. 1 e/aa). Der Gesetzgeber kann eine davon abweichende übergangsrechtliche Regelung treffen, was er indessen im vorliegenden Fall - soweit hier interessierend - nicht getan hat. 2.2.3 Umstritten ist vorliegend die Erteilung eines Zusatzkontingents aufgrund eines am 6. Mai 2006 getätigten und gleichentags gemeldeten Zukaufs. Die Administrationsstellen setzen grundsätzlich Kontingente per 1. Mai aufgrund des bis dahin vorliegenden Tatbestands und mit Wirkung für die darauf folgenden 12 Monate fest. Daher ist bei Kontingentsänderungen in der Regel jenes Recht anzuwenden, das während der Periode der kontingentsrechtlichen Auswirkungen des jeweiligen Tatbestands gilt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2148/2006 vom 4. April 2007, E. 3.2; Entscheid der Rekurskommission EVD 94/8B-027 vom 24. Juni 1994, veröffentlicht in VPB 59.94, E. 3.4). Vorliegend ist daher auf das Recht abzustellen, das für die Erteilung eines Zusatzkontingents für das Milchjahr 2007/2008 galt. Art. 11 MKV erfuhr während der vorliegend massgeblichen Periode der kontingentsrechtlichen Auswirkungen, d.h. während des Milchjahrs 2007/2008, eine weitere Änderung. Diese am 1. Januar 2008 in Kraft getretene weitere Änderung bezieht sich indessen auf Zusatzkontingente für das Milchjahr 2008/2009 und hat daher vorliegend unbeachtet zu bleiben. 2.2.4 Gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. a
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 177   Bundesrat
  1.   Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
  2.   Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das WBF und, im Bereich der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, an das Eidgenössische Departement des Innern oder ihre Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021 über die Anpassung des Landwirtschaftsgesetzes infolge der Reorganisation des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 759).
-d MKV (in der entsprechend anwendbaren Fassung) müssen zusatzkontingentsberechtigte Tiere folgende Anforderungen erfüllen: Sie sind unmittelbar vor dem Kauf während mindestens 18 Monaten ununterbrochen im Berggebiet gehalten worden; sie sind beim Eintreffen auf dem Betrieb der Käuferin oder des Käufers höchstens fünf Jahre (60 Monate) alt; sie sind beim Eintreffen auf dem Betrieb der Käuferin oder des Käufers mindestens vier Monate trächtig oder hatten vor weniger als zwei Monaten gekalbt. Art. 11 Abs. 2
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 177   Bundesrat
  1.   Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
  2.   Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das WBF und, im Bereich der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, an das Eidgenössische Departement des Innern oder ihre Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021 über die Anpassung des Landwirtschaftsgesetzes infolge der Reorganisation des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 759).
und 2bis
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 177   Bundesrat
  1.   Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
  2.   Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das WBF und, im Bereich der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, an das Eidgenössische Departement des Innern oder ihre Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021 über die Anpassung des Landwirtschaftsgesetzes infolge der Reorganisation des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 759).
MKV regelt das Verfahren der Gesuchstellung. Das Zusatzkontingent beträgt entsprechend Art. 11 Abs. 3
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 177   Bundesrat
  1.   Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
  2.   Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das WBF und, im Bereich der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, an das Eidgenössische Departement des Innern oder ihre Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021 über die Anpassung des Landwirtschaftsgesetzes infolge der Reorganisation des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 759).
MKV pro
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B-3405/2007

gekauftes Tier 2'000 kg. Die Administrationsstelle teilt das Zusatzkontingent für das dem Zukauf folgende Milchjahr zu (Art. 11 Abs. 4
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 177   Bundesrat
  1.   Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
  2.   Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das WBF und, im Bereich der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, an das Eidgenössische Departement des Innern oder ihre Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021 über die Anpassung des Landwirtschaftsgesetzes infolge der Reorganisation des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 759).
MKV). Des Weiteren müssen Produzentinnen und Produzenten, die ein Zusatzkontingent zugeteilt erhalten, die Tiere aus dem Berggebiet nach dem Kauf mindestens sechs Monate auf ihrem Betrieb halten (Art. 11 Abs. 5
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 177   Bundesrat
  1.   Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
  2.   Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das WBF und, im Bereich der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, an das Eidgenössische Departement des Innern oder ihre Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021 über die Anpassung des Landwirtschaftsgesetzes infolge der Reorganisation des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 759).
MKV).
2.2.5 Das Bundesamt für Landwirtschaft hat zur MKV Weisungen und Erläuterungen erlassen. Mangels Relevanz für die Entscheidfindung im vorliegenden Fall ist nicht weiter darauf einzugehen. 2.3 Gemäss Art. 1
SR 912.1 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung) - Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung

Art. 1 [1]   Gebiete und Zonen
  1.   Im landwirtschaftlichen Produktionskataster wird die landwirtschaftlich genutzte Fläche in Gebiete und Zonen unterteilt.
  2.   Das Sömmerungsgebiet umfasst die traditionell alpwirtschaftlich genutzte Fläche.
  3.   Das Berggebiet umfasst:
a.   die Bergzone IV;
b.   die Bergzone III;
c.   die Bergzone II;
d.   die Bergzone I.
  4.   Das Talgebiet umfasst:
a.   die Hügelzone;
b.   die Talzone.
  5.   Das Berg- und Hügelgebiet umfasst die Bergzonen I-IV und die Hügelzone.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6185).
der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung, SR 912.1) wird die landwirtschaftlich genutzte Fläche im landwirtschaftlichen Produktionskataster in Gebiete und Zonen unterteilt. Das Berggebiet umfasst dabei die Bergzonen I-IV, das Talgebiet, die Hügelzone sowie die Talzone. Für Massnahmen, die eine Einteilung der Betriebe nach Tal- oder Berggebiet verlangen, werden die Betriebe jenem Gebiet zugeteilt, in welchem der Hauptteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche liegt (Art. 2 Abs. 5
SR 912.1 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung) - Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung

Art. 2   Kriterien für die Abgrenzung der Zonen des Berg- und Talgebietes
  1.   Für die Abgrenzung und Unterteilung des Berggebietes sind in absteigender Bedeutung folgende Kriterien zu berücksichtigen:
a.   die klimatische Lage, insbesondere die Dauer der Vegetationszeit;
b.   die Verkehrslage, insbesondere die Erschliessung vom nächstgelegenen Dorf und vom nächstgelegenen Zentrum her;
c.   die Oberflächengestaltung, insbesondere der Anteil an Hang- und Steillagen. [1]
  2.   Für die Abgrenzung der Hügelzone dienen die Kriterien von Absatz 1, wobei die Oberflächengestaltung besonderes Gewicht hat. [2]
  3.   Die Talzone umfasst die landwirtschaftlich genutzte Fläche, die nicht einer anderen Zone zugeordnet ist. [3]
  4.   Flächen im Ausland werden jener Zone zugewiesen, in welcher der Hauptteil der Inlandflächen eines Betriebes liegt.
  5.   Für Massnahmen, die eine Einteilung der Betriebe nach Tal- oder Berggebiet verlangen, werden die Betriebe jenem Gebiet zugeteilt, in welchem der Hauptteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche liegt.
  6.   Betriebe ohne landwirtschaftliche Nutzfläche werden jener Zone zugewiesen, in welcher das Betriebszentrum liegt. [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6185).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6185).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6185).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4881).
Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung).
3.
3.1 Das beschwerdeführende Amt macht geltend, die Voraussetzungen für die Erteilung eines Zusatzkontingents gemäss Art. 11 MKV seien beim Beschwerdegegner nicht gegeben, denn der Betrieb von Y._______ sei in der massgebenden Periode (2004­2006) nicht dem Berggebiet zugeteilt gewesen. Zum Beweis werden die entsprechenden Angaben aus dem AGIS zum betreffenden Betrieb eingereicht. Weder der Beschwerdegegner noch die Vorinstanz bestreiten diese Gebietszuteilung.
3.2 Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstands neue Tatsachen, neue Beweismittel sowie eine neue rechtliche Begründung vorgebracht werden. Das Bundesverwaltungsgericht legt seinem Entscheid denjenigen Sachverhalt zugrunde, welcher sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklicht hat und bewiesen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1296/2006 vom 13. Dezember 2007, E. 3).

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B-3405/2007

3.3 Aufgrund der vom beschwerdeführenden Amt eingereichten Auszüge aus dem AGIS ist der Betrieb von Y._______ eindeutig dem Talgebiet zugeteilt. Dem beschwerdeführenden Amt ist unter diesen Voraussetzungen zuzustimmen, dass die Bedingungen für die Erteilung eines Zusatzkontingents gemäss Art. 11 MKV vorliegend nicht erfüllt sind.
4.
4.1 Die Vorinstanz verweist des Weiteren auf die EDV-gestützte Gesuchsprüfung, welche vollumfänglich vom BLW administriert werde, den beschränkten Datenzugang Dritter sowie die ihres Erachtens falsche Begründung in der Verfügung der Erstinstanz. Sie ist der Ansicht, die Gesamtumstände dürften dem Beschwerdegegner nicht zum Nachteil gelangen und beruft sich dazu auf den Grundsatz von Treu und Glauben.
4.2 Der in Art. 9
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 9   Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
  Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vertrauensschutz setzt ein Vertrauensverhältnis voraus, das weiter geht als das von der Rechtssicherheit geschützte allgemeine Vertrauen in die Beständigkeit der Rechtsordnung. Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Andererseits scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE 129 I 161, E. 4 m.w.H.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 627 ff.; CHRISTOPH ROHNER , in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, N. 40 und 51 f. zu Art. 9
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 9   Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
  Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV.)
4.3 Vorliegend fehlt es bereits an einer genügenden Vertrauensgrundlage. Die Vorinstanz beruft sich darauf, dass der Beschwerdegegner nicht gewusst habe und auch nicht habe wissen können, dass der Betrieb von Y._______ nicht dem Berggebiet zugeteilt sei. Dem Beschwerdegegner selber ist hingegen von Seiten der Behörden gar nie eine konkrete Zusicherung über die Gebietszuteilung des Betriebs von
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Y._______ gemacht worden. Vom Beschwerdegegner liegen diesbezüglich auch keine Angaben vor, weil er sich trotz Aufforderung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vernehmen liess. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdegegner den jeweiligen Verfügungen betreffend (Nicht-)Erteilung eines Zusatzkontingents keinen Hinweis auf die Gebietszuteilung des Betriebs von Y._______ entnehmen kann und konnte, stellt indessen keine Vertrauensgrundlage dar. Dies gilt umso mehr, als diese Verfügungen weder eine Zusicherung der Gebietszuteilung bezwecken noch tatsächlich eine entsprechende Aussage enthalten. Mit der Vorinstanz ist allerdings festzustellen, dass der erstinstanzliche Entscheid eine Standardbegründung verwendet, die nicht auf den betroffenen Fall eingeht und demzufolge auch falsch ist. Dies führt jedoch aus den vorstehenden Gründen nicht dazu, dass eine Vertrauensgrundlage bejaht werden kann. Hingegen ist dieser Umstand bei der Kostenauferlegung zu berücksichtigen (E. 6.1). 4.4 Der Beschwerdegegner kann somit aus Treu und Glauben keinen Anspruch für sich ableiten, es sei ihm ein Zusatzkontingent zu erteilen. 5.
Die Beschwerde erweist sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als begründet und ist gutzuheissen.
6.
6.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Die Verfahrenskosten können der unterliegenden Partei ausnahmsweise erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 6   Verzicht auf Verfahrenskosten
  Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a. [2]   ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b.   andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
 
[1] SR 172.021
[2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorinstanzen oder Bundesbehörden haben keine Verfahrenskosten zu tragen, auch wenn sie unterliegen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG).
Beim vorliegenden Verfahrensausgang gilt der Beschwerdegegner als unterliegende Partei. Da die falsche Begründung der erstinstanzlichen Verfügung den Beschwerdegegner geradezu zur Erhebung einer Beschwerde bei der Vorinstanz veranlasste und er im vorliegenden Verfahren nicht mit eigenen Eingaben und Rechtsbegehren teilgenommen
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hat, sind ihm die Verfahrenskosten aus Gründen der Billigkeit zu erlassen. 6.2 Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
i.V.m. Art. 8
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 8 [1]   Parteientschädigung
  1.   Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
  2.   Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE; vgl. auch Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 68   Parteientschädigung
  1.   Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
  2.   Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
  3.   Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
  4.   Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
  5.   Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden. Er ist endgültig (Art. 83 Bst. s Ziff. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 83   Ausnahmen
  Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c. [1]   Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
1.   die Einreise,
2.   Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
3.   die vorläufige Aufnahme,
4.   die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
5. [1]   Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
6. [2]   die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d. [3]   Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
1. [3]   vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
2.   von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e.   Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f. [4]   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
1.   sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
2.   der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
fbis. [6]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7];
g.   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h. [8]   Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i.   Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j. [9]   Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k.   Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l.   Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m. [10]   Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n.   Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben;
1.   das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
2.   die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
3.   Freigaben;
o.   Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p. [11]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15];
1.   Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
2.   Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],
3. [14]   Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15];
q.   Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen;
1.   die Aufnahme in die Warteliste,
2.   die Zuteilung von Organen;
r.   Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat;
s. [18]   Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
1. [18]   ...
2.   die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t.   Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u. [19]   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]);
v. [21]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w. [22]   Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x. [23]   Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y. [25]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z. [26]   Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
[3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
[4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).
[5] SR 172.056.1
[6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[7] SR 745.1
[8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119).
[10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569).
[12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
[13] SR 784.10
[14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
[15] SR 783.0
[16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).
[17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10).
[18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075).
[19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
[20] SR 958.1
[21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
[23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101).
[24] SR 211.223.13
[25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219).
[26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588).
[27] SR 730.0
BGG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und die Verfügung der Erstinstanz bestätigt. 2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet. 3.
Dieses Urteil geht an:
-

das beschwerdeführende Amt (Einschreiben; Beilagen zurück); den Beschwerdegegner (Einschreiben);
die Vorinstanz (Ref-Nr. Nr. 51/06; Einschreiben; Beilagen zurück); die Erstinstanz (Einschreiben)

und wird mitgeteilt:
- den Schweizer Milchproduzenten SMP;
- der Genossenschaft B._______.

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

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B-3405/2007

Ronald Flury

Fabia Bochsler

Versand: 7. Juli 2008

Seite 12
B-3405/2007 03. Juli 2008 14. Juli 2008 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert Landwirtschaft

Subject Milchkontingentierung 2007/2008 (Zusatzkontingent)