Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-7292/2017

plo

Urteil vom 3. April 2018

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Besetzung Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley,

Gerichtsschreiber Christoph Basler.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Advokaturbüro,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 20. November 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 2. September 2015 und gelangte am 8. November 2015 in die Schweiz, wo er am 5. Dezember 2015 um Asyl nachsuchte.

A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszen-trum Altstätten vom 21. Dezember 2015 sagte er, sein Schwager, C._______, seine Schwester und sein älterer Bruder D._______ seien bei der Bewegung (LTTE; Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen. Schwager und Schwester seien im Rehabilitationszentrum gewesen. Seinen Bruder habe er durch Bestechung freibekommen können; er habe ihn im Mai 2015 nach E._______ geschickt. Nachdem sein Schwager freigelassen worden sei, habe er 2013 ebenfalls dessen Ausreise nach E._______ organisiert. Seit die beiden ausgereist seien, seien seine Schwester und er befragt und belästigt worden. Eines Tages - wohl am 15. Juni 2015 - sei er von der Armee zum B._______-(...) mitgenommen worden, wo er befragt und zusammengeschlagen worden sei. Er habe eine Narbe auf der Stirn davongetragen. Am späteren Abend sei er in der Nähe des Friedhofs "rausgeworfen" worden. Am folgenden Tag sei er von Passanten gefunden und anschliessend privat behandelt worden. Er habe sich versteckt, bis er ausgereist sei.

A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 28. Juli 2017 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, der Ehemann seiner jüngeren Schwester sei in F._______ gewesen. Als er 2016 nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, sei er am Flughafen festgenommen worden - seither habe man nichts mehr von ihm gehört. Seine Schwester lebe wegen Problemen an verschiedenen Orten. Ein älterer Bruder sei vor zirka 16 Jahren bei der Bewegung gestorben. Er (der Beschwerdeführer) habe die Schule nicht besucht und versucht, sich selber Grundwissen anzueignen. Er habe sich bei den Grosseltern aufgehalten. Da bei einer Bombardierung in der Nähe der Schule zwei oder drei Kinder ums Leben gekommen seien, habe er unter inneren Ängsten gelitten. Er möchte gerne etwas lernen, aber dies falle ihm schwer. Er sei in die Schweiz gekommen, weil sein Leben gefährdet sei. Seine jüngere Schwester und deren Ehemann seien zwei Jahre inhaftiert gewesen. Nachdem sie rehabilitiert und entlassen worden seien, habe er seinem Schwager geholfen. Später seien rehabilitierte Personen wieder festgenommen worden. Man habe auch seinen Schwager zum Camp mitnehmen wollen, wovor dieser sich sehr gefürchtet habe. Er (der Beschwerdeführer) habe mit jemandem gesprochen und dieser Person Geld gegeben. Er habe durch Bezahlung einen Pass und ein Visum einholen können. Er habe den Schwager im Jahr 2014 weggeschickt. Leute des Criminal Investigation Department (CID) hätten seinem Schwager vorgängig einmal gesagt, er dürfe Sri Lanka nicht verlassen. Nachdem der Schwager im Zielland angekommen sei, sei er (der Beschwerdeführer) beschattet worden. Man habe ihn gefragt, wo sein Schwager sich aufhalte; er habe gesagt, er habe sich mit ihm zerstritten und der Schwager sei deshalb weggegangen. Man habe ihm nicht geglaubt und ihn eingeschüchtert. Seine jüngere Schwester habe den CID-Leuten ebenfalls gesagt, der Schwager sei arbeiten gegangen und müsse am Arbeitsort übernachten. Zehn Tage später seien die CID-Leute wiedergekommen und hätte seine Schwester zur Befragung mitgenommen. Als seine Schwester am Nachmittag zurückgekommen sei, habe sie sich seltsam verhalten. Ihr seelischer Zustand sei nicht in Ordnung gewesen und sie habe nicht mit ihm gesprochen. Am folgenden Tag (im Mai 2015) habe er sich zum Tempelplatz begeben, wo er von denselben Leuten, die am Vortag seine Schwester mitgenommen hätten, auf ein Motorrad gezerrt und mitgenommen worden sei. Man habe ihn den ganzen Tag befragt und geschlagen. Man habe wissen wollen, wo sich sein Schwager aufhalte. Nachdem er gesagt habe, sein Schwager sei ins Ausland gegangen, sei er noch mehr geschlagen worden. Man habe ihm den Kopf mit einem Tuch verhüllt und ihn auf einen Friedhof gebracht. Er sei von einem
Arbeiter gefunden worden, der ihn in ein Privatspital gebracht habe. Seine Schwester habe ihm gesagt, er solle sein Leben retten. Bevor er von den Behörden behelligt worden sei, sei jemand, der rehabilitiert worden sei, in der Nähe ihres Hauses festgenommen worden. Diese Person habe offenbar ein Geheimnis verraten - sie habe gewusst, wo sich ein Waffenversteck befinde. Nachdem diese Person festgenommen worden sei, habe sein Schwager Probleme gehabt. Die Behörden hätten ihm (dem Beschwerdeführer) vorgeworfen, dass sein Schwager ihm Geheimnisse anvertraut habe und dass er an dessen "Handlungen" beteiligt gewesen sei. Man habe ihm auch angelastet, dass er seinem Schwager zur Ausreise verholfen habe. Man habe gedacht, er habe sich während des Krieges auch für die Bewegung eingesetzt. Auf Nachfrage sagte er, er habe seinen Schwager nach F._______ geschickt. Auf Vorhalt, er habe bei der BzP gesagt, den Schwager nach E._______ geschickt zu haben, sagte er, seine beiden Brüder seien dort. Er befürchte, bei einer Rückkehr in die Heimat das gleiche Schicksal wie sein Schwager zu erleiden.

A.d Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2017 eine ergänzende Anhörung durch. Einleitend wurden mit ihm die von ihm bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingereichten Beweismittel besprochen. Er sagte im Wesentlichen aus, er habe Sri Lanka mit seinem eigenen Reisepass verlassen, den er zuvor dem Schlepper ausgehändigt habe. Dieser habe ein Visum für den G._______ eingeholt; er habe den Pass nach seiner Ankunft im G._______ dem Schlepper geben müssen. Seine Familie habe die LTTE unterstützt, sein Bruder H._______ sei Mitglied der Bewegung gewesen. Nach seinem Tod habe er die LTTE nicht mehr unterstützen wollen. Auch seine Schwester I._______ sei Mitglied der LTTE gewesen und rehabilitiert worden. Seit ihrer Entlassung aus der Haft habe er ihr geholfen - sie sei in ärztlicher Behandlung gewesen. Seine Schwester habe eine Beziehung mit dem rehabilitierten C._______ gehabt. Er (der Beschwerdeführer) habe die Hochzeit organisiert. Er habe auch seinem Schwager geholfen, der immer wieder für Befragungen abgeholt worden sei. Da sein Schwager Sri Lanka aus Angst habe verlassen wollen, habe er für ihn einen Agenten kontaktiert, um seine Ausreise nach F._______ zu organisieren. Nach der Ausreise des Schwagers sei die Schwester von den Behörden befragt worden. Man habe auch ihn gefragt, wo sein Schwager sich aufhalte und er habe geantwortet, dieser arbeite auf einer Baustelle. Seine Schwester habe zu einer Befragung gehen müssen und sei verstört zurückgekommen. Sie habe alles erzählt, er möchte aber nicht darüber sprechen. Er habe sie nicht schützen können und leide unter Schuldgefühlen. Er sei öfters zu einem Tempel gegangen und eines Tages sei er von Leuten, die auf Motorrädern gekommen seien, zu einem Ort gebracht worden, wo er gefoltert worden sei. Sie hätten gefragt, wo sein Schwager sei und hätten ihn geschlagen - er habe eine Platzwunde an der Stirn davongetragen und leide unter Schmerzen an den Beinen. Er sei mit Zigaretten verbrannt worden und habe Narben am Körper. Die Leute hätten ihn zu einem Friedhof gebracht und er sei aufgrund der Verletzungen zu einem Privatspital gegangen. Seine Schwester habe gesagt, er solle ausreisen. Nach der Ausreise sei er bei seinem Vater gesucht worden, sein Vater sei geschlagen worden. Seine Schwester habe den Kontakt zu ihrem Ehemann verloren und habe Vermisstenanzeigen erstattet. Seit sein Schwager ausgereist sei, habe er (der Beschwerdeführer) Probleme mit den Behörden gehabt. Diese hätten behauptet, er sei ein Anhänger der LTTE gewesen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, auch seine beiden in E._______ lebenden Brüder seien bei den LTTE gewesen. D._______ sei im Jahr 2007 weggegangen und 2011 nach Hause gekommen, um zu heiraten. Zwei Wochen
nach der Hochzeit sei er zu Hause gesucht worden, wonach er nach E._______ zurückgegangen sei. J._______ lebe seit 2004 in E._______. I._______ sei 2010 aus der Rehabilitationshaft entlassen worden, seinen Schwager habe man einen Monat nach ihr freigelassen. Sein Schwager habe Sri Lanka 2013 verlassen, er habe für ihn einen grossen Teil der Kosten bezahlt. Sein Schwager sei wohl im Oktober 2016 nach Sri Lanka zurückgekehrt, er habe ihm zuvor telefonisch mitgeteilt, er wolle zu seiner Frau gehen. Er vermute, sein Schwager sei am Flughafen festgenommen worden. Er glaube, sein Schwager habe bei den LTTE eine wichtige Position innegehabt; er habe viele Narben am Körper. Nachdem er (der Beschwerdeführer) einen Tag lang festgehalten und schwer misshandelt worden sei, habe er sich an verschiedenen Orten aufgehalten. Er sei von den Behörden mehrmals zu Hause gesucht worden. Seine Schwester habe keine Ruhe mehr; sie sei bei der Explosion einer Rakete verletzt worden.

A.e Mit Schreiben vom 2. November 2017 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, einen ärztlichen Bericht bezüglich seiner gesundheitlichen Probleme einzureichen.

A.f Am 14. November 2017 gingen beim SEM ein ärztlicher Bericht von Dr. med. K._______ vom 13. November 2017 und ein ärztlicher Bericht des (...) vom 21. September 2017 ein.

B.
Das SEM stellte mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 20. November 2017 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordneten den Vollzug an.

C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Dezember 2017 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut würden. Gleichzeitig sei zu bestätigen, dass die Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien [1]. Das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes zu Sri Lanka vom 16. August 2016 offenzulegen. Nach Einsicht in diese sei eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [2]. Die Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbots aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen [3]. Eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen [4]. Eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorin-stanz zurückzuweisen [5]. Eventuell sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen [6]. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [7]. Eventuell sei die Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [8]. Der Eingabe lagen zahlreiche Beweismittel bei (vgl. S. 61 f. derselben).

D.
Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2018 auf, bis zum 23. Januar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Zur Einreichung angekündigter Beweismittel setzte er dem Beschwerdeführer Frist bis zum 8. Februar 2018. Der Antrag, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, wobei ihm danach eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen sei, wies er ab. Schliesslich teilte er ihm die Zusammensetzung des Spruchkörpers - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten und Stellvertretungen - mit und verwies hinsichtlich der Fragen zur Geschäftsverteilung auf die Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1).

E.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2018 kritisierte der Beschwerdeführer die Höhe des Kostenvorschusses, stellte sich auf den Standpunkt, der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums sei nicht rechtsgenüglich beantwortet worden und erneuerte den Antrag auf Offenlegung der Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016. Der Eingabe lag das Lagebild vom 16. August 2016 bei, wobei die nicht auf öffentlich zugänglichen Quellen basierenden Informationen eingeschwärzt wurden.

F.
Am 23. Januar 2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr.1500.- eingezahlt.

G.
Der Beschwerdeführer übermittelte mit Schreiben vom 8. Februar 2018 weitere Beweismittel (vgl. S. 4 der Eingabe) und ersuchte um eine Erstreckung der Frist zur Einreichung weiterer medizinischer Berichte.

H.
Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Fristerstreckung mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2018 unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG ab und übermittelte die Akten zur Vernehmlassung an das SEM.

I.
Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, da auch der Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde.

1.4 Die Vernehmlassung des SEM vom 28. Februar 2018 ist dem Beschwerdeführer bislang nicht zur Kenntnis gebracht worden. Sie ist ihm aus Gründen der Transparenz mit dem heutigen Urteil zuzustellen.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Reflexverfolgung von Unstimmigkeiten strotzten. In der BzP habe er angegeben, er habe seinem Schwager im Jahr 2013 zur Ausreise nach E._______ geholfen, seinen Bruder D._______ habe er mittels Bestechung aus der Haft freigekauft und 2015 habe er ihn bei der Flucht unterstützt. Deshalb sei er ins Visier der heimatlichen Behörden geraten. In der Anhörung habe er gesagt, Grund für seine Schwierigkeiten sei gewesen, dass er 2014 seinen Schwager bei der Ausreise nach F._______ unterstützt habe. Über D._______ habe er kein Wort verloren. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung habe er beteuert, er habe seinem Schwager 2013 zur Flucht nach F._______ verholfen. Bezüglich D._______ habe er gesagt, dieser sei 2007 nach E._______ gereist und 2011 zurückgekehrt, um zu heiraten. Da er gesucht worden sei, sei er schnurstracks wieder nach E._______ geflogen, er habe ihn aber nicht unterstützt. Auf Nachfrage habe er keine überzeugende Erklärung für seine mutierenden Aussagen zu artikulieren vermocht. Von einer asylsuchenden Person sei indessen zu erwarten, dass sie ihre Fluchtgründe jederzeit zu schildern vermöge. Die unstimmigen Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise des Schwagers könnte man auf die Vergesslichkeit des Beschwerdeführers zurückführen, nicht jedoch die widersprüchlichen Angaben zum Fluchtland und die sich wandelnden Aussagen über den Bruder.

Bei Wahrunterstellung der Mitwirkung bei der Ausreise des Schwagers beziehungsweise des Bruders - ein anhand der groben Widersprüche selbst bei bestem Willen fast unmögliches Unterfangen - habe er die darauf zurückzuführenden Verfolgungsmassnahmen nicht darzulegen vermocht. Aufhorchen lasse insbesondere die sich in Allgemeinplätzen erschöpfende Schilderung der eintägigen Verwahrung im Camp vom Mai 2015 und die erlittenen Misshandlungen. Einerseits sei auf die platte Beschreibung des Raums hinzuweisen, anderseits habe er die erlittenen Folterungen nicht stimmig zu beschreiben vermocht. Zudem hätten die geltend gemachten Peinigungen im Lauf des Verfahrens mutiert. Sei in der BzP und der Anhörung ausschliesslich von Schlägen die Rede gewesen, habe er in der ergänzenden Anhörung in crescendo eine schier unendliche Liste von Marterungen nachgeschoben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er diese Peinigungen nicht bereits vorher erwähnt habe. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei der Haft und den Folterungen um ein Sachverhaltskonstrukt handle.

Man wäre allenfalls gewillt, der Vorverfolgung Glauben zu schenken, wenn diese mit Beweismitteln hätte untermauert werden können. Die eingereichten Dokumente könnten diese jedoch nicht bruchstückhaft belegen. Bis auf eine Bescheinigung ohne Beweiswert bezögen sich diese alle auf seine Schwester und seinen Schwager.

Es erscheine unlogisch, dass die Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer auf freien Fuss gesetzt hätten, um die Suche nach ihm sogleich wieder aufzunehmen. Es sei darauf hinzuweisen, dass er Sri Lanka mit seinem eigenen Reisepass verlassen habe. Hätten die Behörden ihn einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt und nach ihm gesucht, wäre er wohl spätestens bei der Ausreise festgenommen worden.

Es gelte zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen habe. Gemäss Rechtsprechung sei die Prüfung anhand von Risikofaktoren vorzunehmen (Urteil des BVGer E-1866/2016 vom 15. Juli 2016). Eine Befragung bei einer Rückkehr am Flughafen und das Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Rückkehrer würden auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen nähmen kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Er sei bis September 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er nunmehr in den Fokus der Behörden geraten sollte.

4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer stamme aus einer LTTE-Kämpferfamilie. Sein Bruder H._______ sei Sea Tiger gewesen und habe am Schluss einer Eliteeinheit, den Black Tigers, angehört. Er sei im Jahr 2000 verstorben und werde heute in Sri Lanka und in der tamilischen Diaspora als Märtyrer des tamilischen Separatismus gefeiert. Der Bruder J._______ sei bis im Jahr 2005 ein Kämpfer der LTTE gewesen, der Bruder D._______ habe bis 2008 auf Seiten der LTTE gekämpft - beide seien vor Ende des Bürgerkriegs nach E._______ geflohen. Aufgrund des Todes des Bruders und eines Onkels sei der Beschwerdeführer nur selten zur Schule gegangen und Analphabet geblieben. Seine Schwester I._______ sei den LTTE 2005 beigetreten und beim LTTE-Geheimdienst tätig gewesen. Die Abteilung, für die sie gearbeitet habe, habe auch über Verbindungsleute in der SLA verfügt. Seine Schwester sei eine Beziehung mit einem anderen LTTE-Angehörigen eingegangen; beide seien nach Ende des Krieges in einem Rehabilitationscamp gewesen, in dem sie der Beschwerdeführer jede Woche besucht habe. Dabei sei seine Identität aufgenommen und geprüft worden. Seine Schwester sei in der Haft gefoltert worden und nach ihrer Freilassung im Januar 2011 gesundheitlich angeschlagen gewesen. Er habe sich um sie gekümmert. Nachdem sein Schwager einige Monate später ebenfalls freigelassen worden sei, habe er (der Beschwerdeführer) die Hochzeit organisiert. Sein Schwager habe in seinem (...) gearbeitet. Da sich der Schwager nach einer Verhaftungswelle von rehabilitierten LTTE-Kämpfern vor einer Festnahme gefürchtet habe und in ein Camp der Sicherheitsbehörden vorgeladen worden sei, habe er dessen Ausreise organisiert und finanziert. Er habe über Kontakte zu Schleppern verfügt - seine beiden Brüder seien schon früher mit Hilfe von Schleppern ausgereist - und habe für seinen Schwager ein Arbeitsvisum für F._______ organisiert. 2015 sei in der Nachbarschaft ein rehabilitierter LTTE-Kämpfer festgenommen und in der Region seien Waffen gefunden worden. Deshalb hätten die Behörden alle Personen überprüft, die über LTTE-Verbindungen verfügt hätten. Dabei sei den Behörden aufgefallen, dass der Schwager ins Ausland gereist sei. Dessen Ehefrau sei vom CID befragt und sexuell belästigt worden. Am 15. Juni 2015 sei der Beschwerdeführer von den Sicherheitsbehörden ins B._______-Camp gebracht, verhört und gefoltert worden. Er trage davon Narben im Gesicht und am Körper. Unter Folter habe er eingestanden, dass er die Flucht seines Schwagers organisiert habe.

Der Beschwerdeführer habe bei den Befragungen über gesundheitliche Probleme geklagt. Sein Arzt habe seinem Arztzeugnis vom 13. November 2017 einen Bericht des (...) vom 21. September 2017 beigelegt, dem zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer am linken Bein eine Läsion habe, bei der es sich um einen Tumor handeln könnte. Es müssten weitere Untersuchungen vorgenommen werden, danach werde mit dem Patienten die weitere Vorgehensweise besprochen. Der Arzt des Beschwerdeführers habe auf dem Formular des SEM bei den Punkten "Behandlungsprognose" und "Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsland" ein Fragezeichen gesetzt und vermerkt, dies hänge von der definitiven Diagnose ab. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung auf aktenwidrige und willkürliche Weise behauptet, es würde bereits eine Diagnose bestehen, womit suggeriert worden sei, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei abschliessend beurteilt worden. Der Sachbearbeiter habe dann versucht, die nicht vorhandene Diagnose zum Nachteil des Beschwerdeführers auszulegen, habe er doch dahingehend argumentiert, dass der Arztbericht nur eine "sehr approximative" Diagnose enthalte und nicht darauf geschlossen werden könne, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erfahre nach einer Rückkehr nach Sri Lanka eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung wegen nicht ausreichender Behandlungsmöglichkeiten. Da das SEM nicht gewusst habe, an welcher Erkrankung er leide und welche Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka bestünden, sei der Vorwurf der Willkür dokumentiert. Das Vorgehen des SEM laufe der Rechtsstaatlichkeit und dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider.

Die Anhörung zu den Asylgründen habe erst 19 Monate nach der BzP stattgefunden. Trotz der grossen Zeitspanne zwischen den Befragungen werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass gewisse seiner Aussagen widersprüchlich gewesen seien. Nur diametrale Abweichungen zwischen den Aussagen in der BzP und den Anhörungen dürften bei der Glaubhaftigkeitsprüfung berücksichtigt werden. Wenn das SEM im Rahmen des angefochtenen Entscheids, die aus der Planung der Befragungen entstandenen Abweichungen in den Aussagen als zentralen Punkt zulasten der Glaubhaftigkeit auslege, werde der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Der Beschwerdeführer habe bei der BzP zu verstehen gegeben, dass er Analphabet sei, was an verschiedenen Stellen der Anhörungen offensichtlich geworden sei. Er sei nicht in der Lage gewesen, eingereichte Beweismittel zu lesen und habe Mühe bekundet, ihm bekannte Sachverhalte zu schildern. Er habe oft Handzeichen und Gesten benutzt. In den Richtlinien des SEM werde festgehalten, dass asylsuchende Personen gemäss ihrem soziokulturellen Hintergrund zu befragen seien. Das Erzählverhalten des Beschwerdeführers sei typisch für Analphabeten. Die Forschung sei sich einig, dass Analphabetismus zu einer veränderten Struktur des Denkens führe. Analphabeten nähmen die Welt anders wahr und kommunizierten anders. Die Arbeitsstelle Praxisberatung, Forschung und Entwicklung an der Evangelischen Hochschule für Soziale Arbeit Dresden (APFE) habe einen Leitfaden erarbeitet und versucht, Analphabetismus zu systematisieren. Gemäss dem Bericht könnten drei Typen von Analphabeten unterschieden werden; der Beschwerdeführer gehöre zum Typ der Menschen, die in ihrer Weltdeutung befangen seien. Der Beschwerdeführer sei nicht adäquat befragt worden. Es sei nicht darauf Rücksicht genommen worden, dass er nicht lesen und schreiben könne. Sein Erzählverhalten sei kritisiert und es sei ihm zu verstehen gegeben worden, dass seine Erzählweise nicht den Anforderungen entspreche. An einer Stelle sei er sogar verhöhnt worden, habe der Sachbearbeiter doch geäussert, "der Beschwerdeführer sei als Analphabet nicht besonders geeignet, eine Reisedokumentation für jemand anderen bereitzustellen". Dies habe er nie behauptet, er habe gesagt, er habe aufgrund der bestehenden Kontakte einen Schlepper für seinen Schwager organisiert und dessen Ausreise finanziert. Vor dem Hintergrund, dass die sozialwissenschaftliche Forschung verlange, dass für Analphabeten ein Vertrauensverhältnis und ständige Ermunterungen wichtig für die Kommunikation seien, werde klar, dass er sich nicht frei und uneingeschränkt zu seinen Asylgründen habe äussern können. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.

Das Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM lege sprachliche Kriterien fest, die beim Verfassen von Entscheiden zu berücksichtigen seien. Die Entscheide sollten gut verständlich sein, die Sprache müsse taktvoll sein und zynische sowie pauschalisierende oder "verurteilende" Formulierungen seien zu unterlassen. Dem zuständigen Sachbearbeiter sei bewusst gewesen, dass der Beschwerdeführer ein Analphabet sei, da er ihn angehört habe. Trotzdem enthalte die Verfügung lateinische Begriffe, von denen klar sei, dass sie von einem tamilischen Analphabeten nicht verstanden würden. Die Verfügung sei gespickt mit herabwürdigenden und vorverurteilenden Formulierungen. Es sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3070/2016 zu verweisen, in dem die Sprache des gleichen Sachbearbeiters als unangemessen bezeichnet worden sei. Das Gericht habe damals die Frage gestellt, ob angesichts der verwendeten Sprache von einer Voreingenommenheit auszugehen sei. Es wäre angezeigt, ein deutliches Zeichen zu setzen und die Verfügung aufgrund der unangemessenen Sprache zu kassieren.

Das SEM habe seine Begründungspflicht dadurch verletzt, dass es vom Beschwerdeführer ausdrücklich erwähnte Sachverhaltselemente (LTTE-Verbindungen, Gesundheitszustand, Narben) in der Verfügung nicht erwähnt habe. Die Verbindungen zu den LTTE seien bei der rechtlichen Würdigung einer möglichen Verfolgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht geprüft worden. Dies sei angesichts der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil E-1866/2015) nicht nachvollziehbar. Selbst wenn von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen werde, müsste trotzdem abgeklärt werden, ob er aufgrund der vielen LTTE-Verbindungen in seiner Familie von Reflexverfolgung bedroht sei. Indem das SEM einen vom Bundesverwaltungsgericht definierten Hochrisikofaktor ignoriert habe, habe es die Begründungspflicht auf unheilbare Weise verletzt. Der Beschwerdeführer habe mehrfach gesagt, er habe erhebliche gesundheitliche Probleme. Das SEM habe eine medizinische Diagnose nicht abgewartet, obwohl in den ärztlichen Berichten von noch nicht abgeschlossenen weiteren Abklärungen gesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe auch von psychischen Problemen gesprochen, habe er doch ausgeführt, dass er aufgrund der Übergriffe an Kopfschmerzen leide und manchmal durcheinander sei. Bei der Anhörung habe er gesagt, er werde einfach verwirrt, wenn er viel nachdenke. Sein Kopf sei das Problem und er sei vergesslich. Das SEM habe nicht begründet, weshalb trotz aktenkundiger Gesundheitsprobleme nicht auf eine Diagnose gewartet worden sei. Auch dadurch sei die Begründungspflicht verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe die Narben mehrmals erwähnt und gezeigt. Diejenige auf der Stirn sei gut sichtbar. Die Narben seien in der Verfügung nicht erwähnt und es sei nicht abgeklärt worden, ob er weitere Folternarben habe. Trotz den Ausführungen im Urteil E-1866/2015 habe das SEM einen vom Gericht erwähnten Risikofaktor nicht gewürdigt, was eine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht sei.

Das SEM habe auch den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. So habe es unterlassen, abzuklären, welche Tätigkeiten sein Bruder H._______ für die LTTE ausgeführt habe. Es sei am Herkunftsort und in der tamilischen Diaspora bekannt, dass sein Bruder ein wichtiges Mitglied der LTTE gewesen sei, obwohl die Familie aus Furcht vor Übergriffen nie einen Todesschein habe ausstellen lassen. Es sei klar, dass die Verwandtschaft mit einem wichtigen LTTE-Mitglied bei den sri-lankischen Behörden entsprechende Verdachtsmomente erzeuge. Das SEM habe nicht ermittelt, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund der Aktivitäten und der Bekanntheit seines Bruders heute Verfolgung drohe. Das SEM habe auch nicht abgeklärt, welche Aktivitäten die beiden anderen Brüder gehabt und in welchem Mass sie sich für den tamilischen Separatismus engagiert hätten. D._______ und J._______ seien beide fünf Jahre lang als Kämpfer bei den LTTE gewesen. Auch diesbezüglich könnte der Beschwerdeführer von Reflexverfolgung bedroht sein, was vom SEM nicht abgeklärt worden sei. Er habe angegeben, seine Schwester I._______ sei einer der Hauptgründe für seine Verfolgung. Sie habe für den LTTE-Geheimdienst sensible Aufgaben gehabt und das Vertrauen der LTTE-Führung genossen. Die Geheimdienstabteilung der LTTE habe ihre Akten vernichten können, weshalb die Sicherheitskräfte sich bei den Ermittlungen nicht auf solche stützen könnten. Es sei klar, dass die Schwester Informationen über Informanten habe, weshalb sie in Rehabilitationshaft genommen worden sei. Aufgrund des engen Verhältnisses zwischen ihm und seiner Schwester sei klar, dass diese ihm allenfalls Informationen weitergegeben habe. Deshalb habe auch er in den Augen der Behörden als potenzieller Informationsträger und Verdächtiger gegolten. Das SEM habe auch dies nur ungenügend und unvollständig abgeklärt. Eine zentrale Rolle komme seinem Schwager zu, der nach seiner Ausreise nach F._______ von den Behörden wiederholt gesucht worden sei. Der Beschwerdeführer und seine Schwester hätten die Behörden unter Hinweis auf eine angebliche Arbeitsstelle in einem anderen Teil Sri Lankas beruhigen können. Dies sei 2015 nach der Festnahme eines Nachbarn (ehemaliger LTTE-Kämpfer) und eines Waffenfundes in der Region nicht mehr möglich gewesen. Der Beschwerdeführer nehme an, der Festgenommene habe seinen Schwager denunziert. Die Behörden hätten von ihm während seiner Festnahme wissen wollen, wo sich sein Schwager und seine Brüder aufhielten, ob der Schwager ihm Geheimnisse anvertraut und ob er selbst die LTTE unterstützt habe. Es sei klar, dass für die sri-lankischen Behörden kein anderer Schluss möglich gewesen sei, als dass er selbst für den tamilischen Separatismus beziehungsweise dessen Wiederbelebung
tätig sei. Das Verfolgungsinteresse der Behörden sei dadurch belegt, dass sein Schwager unmittelbar nach der Rückkehr aus F._______ verhaftet worden sei. Der Beschwerdeführer habe eine Reihe von Beweismitteln eingereicht, die belegten, dass sich verschiedene Stellen mit dem Verschwinden des Schwagers beschäftigten. Wäre der Schwager nicht verschwunden, hätten die lokalen Behörden keine Nachforschungen ausgelöst. Auch das Sachverhaltselement des Verschwindens des Schwagers sei vom SEM nur oberflächlich, unvollständig und unrichtig ermittelt worden.

Das SEM habe den Beschwerdeführer nie gefragt, ob er sich exilpolitisch betätige, obwohl aufgrund seines Profils davon hätte ausgegangen werden müssen. Aufgrund seiner familiären Verbindungen geniesse er in der Diaspora Ansehen. Er habe an einer Demonstration in L._______ teilgenommen und sich vermummt. Des Weiteren habe er auch in M._______ demonstriert - auf den eingereichten Fotografien sei er vor einer drei Meter grossen fotografischen Reproduktion von Prabhakaran und einer rot eingefärbten Karte Sri Lankas zu sehen. Die Symbolik dieser Bilder und die zentrale Stellung des Beschwerdeführers auf den Fotografien zeigten, dass er an diesen Demonstrationen eine hervorgehobene Stellung eingenommen habe. Dies sei für andere Teilnehmer und Spitzel sichtbar gewesen. Einige Fotografien seien offenbar mit seinem Namen auf Facebook hochgeladen worden, eine Fotografie sei auf das tamilische Newsportal tamilwin.com hochgeladen worden. Der Beschwerdeführer sei Mitglied eines tamilischen Vereins und habe an dessen Veranstaltungen teilgenommen. Diesbezüglich würden zwei Fotografien eingereicht, die ihn bei der Teilnahme an einer "Geburtstagsfeier" für den verstorbenen Prabhakaran zeigten. Es sei klar, dass ihm bei einer Rückkehr seitens der Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus vorgeworfen werde. Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 ein exilpolitisches Engagement als Hochrisikofaktor definiert habe, sei es unzulässig, dieses Sachverhaltselement nicht abzuklären.

Die auf der Stirn des Beschwerdeführers klar sichtbare Narbe würde bei einer Rückkehr auffallen und bereits am Flughafen von Colombo zu weiteren Abklärungen führen. Dabei würden die zahlreichen weiteren Folternarben auffallen. Auf dem Rücken habe er zahlreiche gut sichtbare Verbrennungsnarben. Auch auf der rechten Rumpfseite habe er eine grosse Narbe. Da das SEM nicht abgeklärt habe, ob er aufgrund seiner Folternarben gefährdet sei, sei der Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt worden.

Gemäss neuen medizinischen Berichten müsse sich der Beschwerdeführer am 24. Januar 2018 einer Operation unterziehen, bei der ein Knochentumor entfernt werden müsse. Erst nach Analyse der Gewebeproben werde eine definitive Diagnose gestellt werden können. Die Ärzte hätten ihm gesagt, erst nach der Operation könne seine psychische Verfassung durch einen Facharzt abgeklärt werden. Zur vollständigen Sachverhaltsabklärung hätte bezüglich der Traumatisierung ein ärztliches Gutachten in Auftrag gegeben oder eingefordert werden müssen, da nur mittels eines Sachverständigen geklärt werden könne, ob er infolge der Folterungen unter schwerwiegenden Gedächtnisproblemen leide. Da das SEM diesbezüglich keinerlei Abklärungen getätigt habe, sei der Sachverhalt auch diesbezüglich nicht vollständig abgeklärt worden.

4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, aus den nachgereichten medizinischen Unterlagen gehe nicht hervor, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach den vorgesehenen klinischen und radiologischen Verlaufskontrollen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung wegen nicht ausreichender Behandlungsmöglichkeiten erfahren könnte. Das SEM sei jederzeit bereit, die in Aussicht gestellte Epikrise zu würdigen.

5.

5.1 Im Schreiben vom 23. Januar 2018 stellt der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt, in der Zwischenverfügung vom 8. Januar 2018 sei "ohne weitere Begründung" ein "völlig unverhältnismässiger" Kostenvorschuss von Fr. 1500.- erhoben worden. Diese Behauptung ist aktenwidrig, ist der Zwischenverfügung doch zu entnehmen, dass aufgrund des "weit überdurchschnittlichen" Umfangs der Beschwerde ein erhöhter Kostenvorschuss zu erheben war. Allein die Beschwerde umfasst 60 Seiten und es wurden 46 Beilagen, die Hunderte von Seiten umfassen, mit eingereicht. Gemäss Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG hat die Beschwerdeinstanz einen Kostenvorschuss in der mutmasslichen Höhe der Verfahrenskosten zu erheben. Dass die wirklichen Verfahrenskosten angesichts der vorgenannten Ausgangslage Fr. 1500.- deutlich übersteigen werden, war bereits bei Erhebung des Kostenvorschusses absehbar, weshalb es keiner weiteren Begründung bedurfte. Die Höhe des erhobenen Kostenvorschusses - mehr als Fr. 1500.- werden nur bei besonderen Konstellationen oder bei mutwilliger Prozessführung erhoben - war somit keineswegs "völlig unverhältnismässig", sondern angemessen.

5.2 Der Eingabe vom 23. Januar 2018 ist des Weiteren zu entnehmen, dass der Antrag auf Offenlegung der Informationen, ob der Spruchkörper zufällig oder mittels Manipulation ausgewählt worden sei, nicht rechtsgenüglich beziehungsweise überhaupt nicht beantwortet worden sei. Auch diese Behauptung erweist sich als aktenwidrig, wurde doch in der Zwischenverfügung vom 8. Januar 2018 in Erinnerung gerufen, dass das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Modalitäten der Bestimmung des Spruchkörpers praxisgemäss keiner Auskunfts- oder gar Beweispflicht unterliege. Unter Hinweis auf entsprechende, keineswegs abschliessend aufgezählte Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und Bekanntgabe des vorliegend bestimmten Spruchkörpers wurde der Antrag rechtsgenüglich behandelt.

5.3 Der Beschwerdeführer behauptet in der Eingabe vom 23. Januar 2018 des Weiteren, der Instruktionsrichter habe den Antrag auf Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016" und Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung bisher nicht behandelt. Diese Behauptung ist unter Hinweis auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 8. Januar 2018 und auf Ziff. 4 deren Dispositivs aktenwidrig. Die Anträge wurden mit dieser Zwischenverfügung praxisgemäss abgewiesen und der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe vom 23. Januar 2018 nichts vor, das zu einer anderen Betrachtungsweise führt, weshalb darauf nicht mehr einzugehen ist.

6.

6.1

6.1.1 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).

Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-gefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).

6.1.2 Der Beschwerdeführer glaubt darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen, dass das SEM ihm trotz des zeitlichen Abstands zwischen der BzP und den Anhörungen zu den Asylgründen Widersprüche in den Aussagen vorwerfe.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung dürfen Widersprüche zu wesentlichen Gründen, die einen Asylsuchenden dazu veranlasst haben, sein Heimatland zu verlassen, auch dann in die Glaubhaftigkeitsprüfung mit einbezogen werden, wenn zwischen der BzP und der Anhörung beziehungsweise den Anhörungen eine längere Zeitspanne verstrichen ist. Der Dauer des zwischen BzP und Anhörung(en) verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. Klare Widersprüche, die sich nicht durch die zwischen den Anhörungen verstrichene Zeit und die damit verblassende Erinnerung an das allenfalls mehrere Jahre Zurückliegende erklären lassen, lassen Rückschlüsse auf die Beurteilung der Frage, ob der Asylsuchende das Geschilderte selbst erlebte, zu. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist in dieser Hinsicht zu verneinen.

6.1.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, bei der Befragung des Beschwerdeführers sei dem Umstand, dass er Analphabet sei, nicht Rechnung getragen worden. Da er nicht gemäss seinem sozio-kulturellen Hintergrund befragt worden sei, sei klar, dass er sich nicht frei und uneingeschränkt zu seinen Asylgründen habe äussern können.

Hinsichtlich der BzP ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach der Einleitung angab, er sei Analphabet, weshalb ihm vom Dolmetscher der wesentliche Inhalt der vorgängig ausgehändigten Merkblätter zusammengefasst wurde. Bei der Aufnahme der Personalien des Beschwerdeführers und seiner Lebensgeschichte bekundete er keine Schwierigkeiten, die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Den Reiseweg schilderte er in einer ersten Phase recht detailliert, die Angaben zur zweiten Etappe der Reise fielen eher knapp aus. Hinsichtlich der Gründe für sein Asylgesuch berichtete er zuerst frei, anschliessend beantwortete er die ihm gestellten Fragen. An keiner Stelle des Protokolls scheint der Beschwerdeführer Mühe gehabt zu haben, die ihm gestellten Fragen zu beantworten und sich seinen Möglichkeiten entsprechend auszudrücken. Die BzP ist somit nicht zu beanstanden.

Nach Einleitung der Anhörung vom 28. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er die Einleitung verstanden habe, was er bejahte. Auf die Frage, ob er Dokumente einzureichen habe, antwortete er, er habe Dokumente abzugeben, könne aber nicht "gross lesen". Die weiteren einleitenden Fragen beantwortete er eher kurz, er wurde aber beim Antworten nicht unterbrochen. Bei der Anhörung zur Sache konnte er sich zuerst frei äussern, nachher wurden ihm konkrete Fragen gestellt. Er wurde dabei ermuntert, nicht allzu sehr in Details zu gehen, es wurden ihm aber weiterhin offene Fragen gestellt, die er frei beantworten konnte. Vor Abschluss der Befragung wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, weitere Gründe, die gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprächen, zu benennen.

Bei der ergänzenden Anhörung vom 30. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer nach der Begrüssung darauf aufmerksam gemacht, dass er es sagen solle, falls er eine Frage nicht verstehe. Wäre dies der Fall, könne die Frage anders formuliert werden, damit sie klar verständlich sei. Nach Abschluss der Einleitung wurde er gefragt, ob bis anhin alles klar sei und ob das Tempo angemessen sei, was er bejahte. Bei der Besprechung, der vor dieser Anhörung eingereichten Dokumente, leistete der Dolmetscher Hilfestellung. Bei der Anhörung zur Sache berichtete der Beschwerdeführer in einer ersten Phase ausführlich und ununterbrochen über die Gründe, die ihn zur Ausreise aus Sri Lanka bewogen hätten. Anschliessend wurden ihm zum Vorgebrachten vertiefende beziehungsweise klärende Fragen gestellt. Entstand der Eindruck, dass der Beschwerdeführer ihm gestellte Fragen nicht richtig verstanden habe, wurden sie nochmals, allenfalls leicht modifiziert gestellt. Beantwortete er eine konkrete Frage nicht oder schweifte er ab, wurde die Frage wiederholt und er gebeten, diese zu beantworten. Vor Abschluss der Anhörung wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zu Unstimmigkeiten in seinen Aussagen zu äussern. Die Frage, ob er alles habe sagen können, das er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte, bejahte er. Die Frage nach weiteren gegen eine Rückkehr nach Sri Lanka sprechenden Gründen beantwortete er dahingehend, dass er keine solchen habe, alles ausführlich habe erzählen können und hoffe, dass er in der Schweiz bleiben dürfe. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich nicht frei und uneingeschränkt zu seinen Asylgründen äussern können, erweist sich angesichts des Protokolls und seiner Schlussbemerkung als unzutreffend.

Die Durchsicht der Protokolle lässt insgesamt gesehen nicht den Schluss zu, dem Beschwerdeführer sei es aufgrund seines Analphabetismus nicht möglich gewesen, seine Asylgründe zu benennen und die ihm notwendig erscheinenden Ausführungen dazu zu machen. Das SEM trug dem Umstand, dass die Anhörung vom 28. Juli 2017 eher knapp ausgefallen war, dadurch Rechnung, dass am 30. Oktober 2017 eine ergänzende Anhörung durchgeführt wurde. Die Rüge, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, ist in dieser Hinsicht nicht begründet.

6.1.4 Hinsichtlich des im Zusammenhang mit der verwendeten Sprache gemachten Hinweises auf das Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM ist einleitend festzuhalten, dass es sich um eine interne Weisung der
Vorinstanz handelt, aus der seitens des Beschwerdeführers keine Rechte und Pflichten abgeleitet werden können (vgl. Urteil des BVGer
E-7803/2016 vom 9. Januar 2017, E. 3.3). Zur beanstandeten sprachlichen Abfassung der Verfügung ist indessen bereits ohne Konsultation des entsprechenden Handbuchs festzustellen, dass diese in gewissen Teilen nicht vertretbar ist. Die Verwendung von lateinischen Ausdrücken in einer an einen tamilischen Asylsuchenden gerichteten Verfügung macht in der Tat wenig Sinn und steht in Kontrast zu ebenfalls verwendeten umgangssprachlichen, eher salopp wirkenden Wörtern, ist aber für sich allein gesehen noch nicht derart bedenklich, dass sie zu einer Rüge Anlass gäbe. Einer Verwaltungsverfügung unangemessen sind indessen die allgemeine Tonart sowie beispielsweise die folgende Wortwahl: "strotzen von Unstimmigkeiten", "die Wahrheitsunterstellung sei selbst bei bestem Willen ein fast unmögliches Unterfangen", "platte Beschreibung des Raums", in dem der Beschwerdeführer festgehalten worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Urteil D-3070/2016 vom 13. Oktober 2016 fest, dass die in der in diesem Verfahren zu beurteilenden Verfügung verwendete Wortwahl eine der Sache angemessene Zurückhaltung vermissen lasse. Diese Feststellung gilt ebenso für die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Verfügung. Es wird am SEM, insbesondere der mit unterzeichnenden Sektionschefin beziehungsweise dem mit unterzeichnenden Sektionschef liegen, bei der Neubeurteilung der Angelegenheit (vgl. Ziff. 7.2) für eine sprachlich korrekte Abfassung der neu zu treffenden Verfügung besorgt zu sein.

6.1.5 In der Beschwerde wird weiter gerügt, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, weil es vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhaltselemente nicht erwähnt habe.

Die Vorinstanz muss in ihrer Verfügung nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen festhalten und darf sich bei der Begründung des Entscheids auf die für diesen wesentlichen Sachverhaltselemente beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 verschiedene Risikofaktoren definiert, bei deren Vorliegen tamilischen Rückkehrern die Gefahr drohen kann, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden. Der Beschwerdeführer machte in den Befragungen mehrmals geltend, dass drei seiner Brüder und seine Schwester I._______ sowie deren Ehemann in den Reihen der LTTE standen. Hinsichtlich der LTTE-Zugehörigkeit seiner Schwester gab er drei Beweismittel ab (act. A14 Ziff. 2 bis 4), die deren Zugehörigkeit zur LTTE und die Rehabilitationshaft belegen dürften. Ob die drei Brüder des Beschwerdeführers auf Seiten der LTTE kämpften, kann aufgrund der Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden, indessen bestehen durchaus Anhaltspukte dafür. Bezüglich seines Schwagers gab der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ebenfalls Dokumente zu den Akten (Beilagen 48 und 49), aufgrund derer der Schluss gezogen werden dürfte, dieser sei ein rehabilitiertes ehemaliges LTTE-Mitglied. Zudem bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Schwager seit seiner Rückkehr von F._______ nach Sri Lanka unbekannten Aufenthalts ist (vgl. die in act. A14 unter Ziff. 7 - 12 abgelegten Beweismittel). Des Weiteren hat der Beschwerdeführer auf der Stirn eine gut sichtbare Narbe, die gemäss seinen Aussagen von Misshandlungen bei dem von ihm geltend gemachten Verhör herrühren soll. Er sagte des Weiteren aus, er sei während dieses Verhörs mit Zigaretten verbrannt worden und reichte in diesem Zusammenhang mehrere Fotografien ein, auf denen Flecken auf seinem Rücken und weitere Narben am Körper erkennbar sind. Ob die auf dem Rücken sichtbaren Flecken von mit Zigaretten verursachten Verbrennungen stammen (können), kann anhand der vorliegenden Fotografien nicht beurteilt werden. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung weder ausreichend damit auseinandergesetzt, ob die mutmassliche (Brüder) beziehungsweise aufgrund der derzeitigen Aktenlage glaubhaft erscheinende (Schwester/Schwager) enge Verwandtschaft beziehungsweise Schwägerschaft des Beschwerdeführers mit ehemaligen LTTE-Angehörigen und die bei ihm vorhandenen Narben bei seiner Rückkehr für ihn zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG führen könnten. Selbst wenn die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung als unglaubhaft zu werten wäre - das Gericht verzichtet im jetzigen Zeitpunkt auf eine Erörterung dieser Frage -, hätte sich vorliegend eine eingehendere Auseinandersetzung mit dieser Frage
aufgedrängt. Das SEM ist unter dem Gesichtspunkt des Referenzurteils E-1866/2015 seiner Begründungspflicht im vorliegenden Fall nicht nachgekommen, die entsprechende Rüge erweist sich als begründet.

6.2

6.2.1 Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bio-metrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden.

6.2.2 Der Beschwerdeführer gab bei seinen Befragungen an, er leide unter diversen gesundheitlichen Problemen. Das SEM gab ihm am 2. November 2017 die Gelegenheit, einen ärztlichen Bericht einzureichen. Dieser Aufforderung kam er am 14. November 2017 (Eingang SEM) nach. Dem Bericht des (...) vom 21. September 2017 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter mit Schmerzen verbundenen Schwellung unter dem linken Schienbein leidet. Möglicherweise liege dies in einem Schlag mit einem Eisenstock begründet. Es lägen eine Röntgenaufnahme, ein Computertomogramm (CT) und ein Magnetresonanztomogramm (MRI). Da eine Bestimmung der Befunde nicht zuverlässig vorgenommen werden konnte, entschlossen sich die behandelnden Ärzte eine Biopsie durchzuführen, zumal das Vorliegen eines Knochentumors nicht ausgeschlossen werden konnte. Dem ärztlichen Bericht von Dr. med. K._______ gemäss lagen ihm die Ergebnisse der Biopsie am 13. November 2017 noch nicht vor, weshalb er nicht in der Lage war, eine Behandlungsprognose zu stellen. Das SEM wäre demnach gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Einreichung der Ergebnisse der Biopsie - aufgrund der Angabe des Beschwerdeführers bei der ergänzenden Anhörung, er sei am rechten Bein operiert worden, war davon auszugehen, dass die Biopsie bereits durchgeführt worden war - anzusetzen, zumal das Vorliegen eines Knochentumors nicht ausgeschlossen werden konnte und eine medizinische Diagnose noch nicht vorlag. Die in der Beschwerde erhobene Rüge, der Sachverhalt sei hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht hinreichend abgeklärt worden, erweist sich demnach als berechtigt.

In der Beschwerde wird weiter gerügt, das SEM habe die psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht abgeklärt und sei in der angefochtenen Verfügung nicht darauf eingegangen, weshalb die Begründungspflicht auch in dieser Hinsicht verletzt worden sei. Diese Rüge erweist sich als unberechtigt, da dem Beschwerdeführer vom SEM am 2. November 2017 die Gelegenheit gegeben wurde, die geltend gemachten verschiedenen medizinischen Gebrechen mittels eines ärztlichen Berichts zu belegen. Den beiden in der Folge eingereichten ärztlichen Berichten sind weder Hinweise auf eine beim Beschwerdeführer vorliegende psychische Erkrankung zu entnehmen noch wird in diesen erwähnt, dass hinsichtlich möglicher psychischer Erkrankungen weitere Abklärungen im Gange seien oder solche angezeigt wären.

6.2.3 In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer vom SEM nie gefragt worden sei, ob er sich exilpolitisch betätige. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der BzP darauf hingewiesen wurde, dass er verpflichtet sei, das SEM während des weiteren Asylverfahrens über allfällige Ereignisse (z.B. politische Tätigkeit in der Schweiz) zu informieren. Vorliegend fanden die beiden Anhörungen indessen über eineinhalb Jahre nach der BzP statt, sodass zu erwarten gewesen wäre, dass das SEM im Rahmen der Sachverhaltsabklärung und der bekannten Rechtsprechung explizit nach exilpolitischen Tätigkeiten gefragt hätte. Die Rüge, der Sachverhalt sei hinsichtlich allfälliger exilpolitischer Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht hinreichend abgeklärt worden, erweist sich somit als berechtigt.

6.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM im vorliegenden Fall den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem hat es Teile des rechtserheblichen Sachverhalts nicht genügend abgeklärt.

7.

7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vor-instanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene unter gewissen Voraussetzungen möglich. Selbst dann kann sich eine Kassation aber beispielsweise rechtfertigen, wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrens-führung ist und es nicht Sinn der zitierten Rechtsprechung sein kann, die Vorinstanz durch systematische Heilung erstinstanzlicher Verfahrensfehler von sorgfältiger Verfahrensführung zu entbinden sowie auf diese Weise zur Verschlechterung der Position von Betroffenen beizutragen. Eine Kassation rechtfertigt sich in diesem Fall, um die Vorinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen).

7.2 Aufgrund der Berechtigung mehrerer der erhobenen formellen Rügen, drängt sich vorliegend eine Kassation der angefochtenen Verfügung auf. Die festgestellten Gehörsverletzungen sind angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht leicht zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt nicht mehr über die volle Kognition, was eine zwingende Bedingung zur Heilung von nicht leicht zu nehmenden Verfahrensverletzungen wäre. Aufgrund der heutigen Aktenlage kann die Gefährdung des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilt werden, weil der diesbezüglich relevante Sachverhalt von der Vorinstanz nicht in genügender Weise erstellt wurde. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als vorliegend einziger Beschwerdeinstanz, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, zumal diese Abklärungen in ihrem Umfang und ihrer Dauer den für das Bundesverwaltungsgericht vertretbaren Aufwand überschreiten. Vor diesem Hintergrund ist das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen, Ausführungen und Anträgen in der Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln.

9.
Die Beschwerde ist aufgrund des vorstehend Gesagten gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es wird in der Kompetenz des SEM liegen, darüber zu befinden, wie es die allenfalls erforderlichen Abklärungen zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts durchführt. Das SEM wird zu entscheiden haben, ob sich eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers zu Teilbereichen seiner Vorbringen und/oder die Einforderung von allfällig vorhandenen weiteren Beweismitteln als notwendig erweist. Das SEM wird sich dabei vordringlich mit der Frage der allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Verwandtschaft beziehungsweise Verschwägerung mit ehemaligen LTTE-Angehörigen zu befassen haben. Weiterer Abklärung bedürfen auch die beim Beschwerdeführer vorhandenen Narben - ein ärztlicher Bericht könnte allenfalls Hinweise auf die Plausibilität der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft derselben geben, insbesondere, wenn es sich bei den sichtbaren Flecken auf seinem Rücken um Brandnarben handeln könnte. Das SEM wird bei der Beurteilung auch die geltend gemachten und teilweise belegten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in die Beurteilung der Gefährdung bei einer Rückkehr zu berücksichtigen haben. Sollte das SEM nach Abschluss der notwendigen weiteren Sachverhaltsabklärungen zum Schluss gelangen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht gefährdet, Opfer einer Verhaftung und damit verbundener Folter zu werden, hätte es sich aufgrund aktueller ärztlicher Verlaufsberichte ein Bild über die allenfalls notwendige weitere medizinische Behandlung des Beschwerdeführers zu machen und die Ergebnisse bei der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen.

Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sind zusammen mit den Beschwerdeakten D-7292/2017 dem SEM zu übermitteln

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1500.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung vom 20. November 2017 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Der zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2500.- auszurichten.

6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-7292/2017
Date : 03. April 2018
Published : 16. April 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. November 2017


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  8  105  106  108
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  9  13  14
VwVG: 5  12  13  29  32  48  49  52  61  63  64
BGE-register
135-II-286 • 136-I-184
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brother-in-law • federal administrational court • sri lanka • question • departure • lower instance • statement of affairs • evidence • advance on costs • right to be heard • diagnosis • day • photography • life • position • tug • language • arrest • time limit • airport
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BVGer
D-3070/2016 • D-7292/2017 • E-1866/2015 • E-1866/2016 • E-7803/2016