Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2567/2020

Urteil vom 3. März 2022

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Besetzung Richter Raphaël Gani, Richter Keita Mutombo,

Gerichtsschreiber Roger Gisclon.

A._______ Inc. (...), Zweigniederlassung,
Parteien vertreten durch
VAT plus GmbH Legal experts VAT,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Vorinstanz.

Gegenstand Mehrwertsteuer (2015); Vergütungsverfahren;
Unternehmensbescheinigung.

Sachverhalt:

A.
Die A._______ Inc. bzw. ihre niederländische Zweigniederlassung ist im Handel mit Computern und Videogeräten tätig und im Inland nicht steuerpflichtig.

B.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2016 stellte die A.______ Inc. bzw. ihre niederländische Zweigniederlassung (fortan: Antragstellerin) einen Antrag um Vergütung der Mehrwertsteuer, welcher der ESTV seitens des Steuervertreters der Antragstellerin am 27. Juni 2016 übermittelt wurde.

C.
Der Antrag um Vergütung der Mehrwertsteuer betrifft CHF 1'749.97 MWST, welche der Antragstellerin mit gesamthaft 35 Rechnungen für die im Jahre 2015 erfolgte Inanspruchnahme von Mietautos, Beherbergung, gastgewerblichen Leistungen und Lagerplatz fakturiert wurden.

D.
Nachdem die ESTV den Antrag mit Schreiben vom 30. September 2016 ablehnte und die Antragstellerin am 13. Oktober 2016 um die Zustellung eines anfechtbaren Entscheids bat, bestätigte die ESTV mit Verfügung vom 20. April 2018 die Ablehnung des Antrags.

E.
Die Verfügung der ESTV vom 20. April 2018 wurde seitens der Antragstellerin mit Einsprache vom 24. Mai 2018 angefochten, worauf die ESTV die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 15. April 2020 abwies und festhielt, dass die Antragstellerin für das Jahr 2015 keinen Anspruch auf Vergütung der Mehrwertsteuer hat.

Zur Begründung führte die ESTV im Wesentlichen aus, die formellen Voraussetzungen für die Vergütung der Mehrwertsteuer seien nicht erfüllt, weil die Antragstellerin bisher weder mit dem Vergütungsantrag noch später eine Unternehmensbescheinigung eingereicht habe, welche für die Vergütungsperiode 2015 gültig sei. Die ursprünglich mit dem Antrag eingereichte Bescheinigung vom 8. März 2016 stelle keine Unternehmensbescheinigung nach Art. 151 Abs. 1 Bst. d
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 151 Anspruchsberechtigte - (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG)
1    Anspruch auf Vergütung der angefallenen Steuern nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a und c MWSTG hat, wer Gegenstände einführt oder sich in der Schweiz Leistungen gegen Entgelt erbringen lässt und zudem:133
a  Wohnsitz, Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland hat;
b  im Inland nicht steuerpflichtige Person ist;
c  unter Vorbehalt von Absatz 2 im Inland keine Leistungen erbringt; und
d  seine oder ihre Unternehmereigenschaft im Land des Wohnsitzes, des Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte gegenüber der ESTV nachweist.
2    Der Anspruch auf Steuervergütung bleibt gewahrt, wenn die Person nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist und nicht auf diese Befreiung verzichtet.134
3    Die Steuervergütung setzt voraus, dass der Staat des Wohn- oder Geschäftssitzes beziehungsweise der Betriebsstätte des antragstellenden ausländischen Unternehmens ein entsprechendes Gegenrecht gewährt.
der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV; SR 641.201) dar, da daraus klar hervorgehe, dass diese für ein Vergütungsverfahren im Ausland nicht verwendet werden dürfe.

F.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 erhebt die Antragstellerin (fortan: Beschwerdeführerin) Beschwerde und beantragt, es sei der Einspracheentscheid der ESTV vom 15. April 2020 aufzuheben und der Beschwerdeführerin die beantragte Mehrwertsteuer von CHF 1'749.97 zuzüglich Zinsen zurückzuerstatten.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, anders als die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid behaupte, müsse die ursprünglich mit dem Antrag eingereichte Bescheinigung als eine Bescheinigung im Sinne von Art. 155
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 155 Verfahren - (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG)
1    Der Antrag auf Steuervergütung ist mit den Originalrechnungen der Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen beziehungsweise mit den Veranlagungsverfügungen des BAZG an die ESTV zu richten. Die Originalrechnungen müssen die Anforderungen nach Artikel 26 Absatz 2 MWSTG erfüllen und auf den Namen des Antragstellers oder der Antragstellerin lauten.
2    Für den Antrag ist das Formular der ESTV zu verwenden.
3    Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss eine Vertretung mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz bestellen.
4    Die auf Kassenzetteln ausgewiesene Steuer kann nicht rückerstattet werden.
5    Die ESTV kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen.
[recte: Art. 151 Abs. 1 Bst. d
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 151 Anspruchsberechtigte - (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG)
1    Anspruch auf Vergütung der angefallenen Steuern nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a und c MWSTG hat, wer Gegenstände einführt oder sich in der Schweiz Leistungen gegen Entgelt erbringen lässt und zudem:133
a  Wohnsitz, Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland hat;
b  im Inland nicht steuerpflichtige Person ist;
c  unter Vorbehalt von Absatz 2 im Inland keine Leistungen erbringt; und
d  seine oder ihre Unternehmereigenschaft im Land des Wohnsitzes, des Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte gegenüber der ESTV nachweist.
2    Der Anspruch auf Steuervergütung bleibt gewahrt, wenn die Person nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist und nicht auf diese Befreiung verzichtet.134
3    Die Steuervergütung setzt voraus, dass der Staat des Wohn- oder Geschäftssitzes beziehungsweise der Betriebsstätte des antragstellenden ausländischen Unternehmens ein entsprechendes Gegenrecht gewährt.
] MWSTV betrachtet werden, weil die niederländische Steuerverwaltung in dieser Bescheinigung mit Ausstellungsdatum vom 8. März 2016 die Unternehmenseigenschaft der Beschwerdeführerin bestätigt habe. Dass in der Bescheinigung ein expliziter Hinweis zur Vergütungsperiode fehle sei nicht entscheidend, weil die niederländische Steuerverwaltung niemals einen derartigen Hinweis in der Bescheinigung aufnehme oder aufgenommen habe und dies seitens der Vorinstanz auch nicht von der niederländischen Steuerverwaltung gefordert werden könne.

Weiter macht die Beschwerdeführerin eine Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Die Bescheinigung der Unternehmenseigenschaft, die ursprünglich mit dem Vergütungsantrag eingereicht worden sei, unterscheide sich nicht von den Bescheinigungen, die in anderen Fällen eingereicht worden seien. Die Tatsache, dass die Bescheinigungen nicht mit einem Hinweis zur Vergütungsperiode versehen gewesen seien und ein Ausstellungsdatum gehabt hätten, das nach dem Ende der Vergütungsperiode gelegen habe, habe in diesen Fällen einer Vergütung nicht entgegengestanden. Diese Praxis betreffe nicht nur Bescheinigungen, die von den niederländischen Steuerbehörden ausgestellt worden seien, sondern auch solche, die zum Beispiel von belgischen, deutschen, spanischen Steuerbehörden ausgestellt worden seien und finde nach wie vor Anwendung. Aus den genannten Beispielen gehe hervor, dass die Vorinstanz Bescheinigungen der Unternehmenseigenschaft auch dann akzeptiere, wenn diese ohne Hinweis zur Vergütungsperiode und nur mit einem Ausstellungsdatum nach Ende der Vergütungsperiode ausgestellt worden seien. Die Ablehnung der Vergütung im vorliegenden Falle mit der Begründung, dass die formellen Voraussetzungen des Vergütungsverfahren nicht erfüllt seien, weil weder mit dem Vergütungsantrag noch später eine Unternehmensbescheinigung, welche für die Vergütungsperiode 2015 gültig sei, eingereicht worden sei, sei demnach eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots.

G.
Mit Vernehmlassung vom 4. August 2020 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde vom 15. Mai 2020 sei unter Kostenfolge abzuweisen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, das mit dem Antrag um Vergütung der Mehrwertsteuer eingereichte Schreiben der niederländischen Steuerbehörden halte zwar fest, dass die Beschwerdeführerin umsatzsteuerpflichtig sei. Gleichzeitig habe die Behörde indes festgehalten, dass diese Bescheinigung nicht dazu dienen könne, um die Mehrwertsteuer von anderen EU-Ländern zurückzufordern. Das Schreiben sei auf den 8. März 2016 datiert, enthalte jedoch keine Angaben, seit wann und unter welcher Nummer die Beschwerdeführerin steuerpflichtig gewesen sei, womit es auch keinen Bezug zur Vergütungsperiode 2015 habe.

Gemäss Rechtsprechung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_767/2018 vom 8. Mai 2019 E. 2.2 und 2C_207/2013 vom 28. April 2014 E. 2.3.2) hätten nach Art. 107 Bst. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 107 Bundesrat - 1 Der Bundesrat:
1    Der Bundesrat:
a  regelt die Entlastung von der Mehrwertsteuer für Begünstigte nach Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007164, die von der Steuerpflicht befreit sind;
b  bestimmt, unter welchen Voraussetzungen den Abnehmern und Abnehmerinnen mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland die Steuer auf den an sie im Inland ausgeführten Leistungen sowie auf ihren Einfuhren bei Gewährung des Gegenrechts durch das Land ihres Wohn- oder Geschäftssitzes vergütet werden kann; dabei haben grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu gelten, wie sie bei inländischen steuerpflichtigen Personen in Bezug auf den Vorsteuerabzug bestehen;
c  regelt die mehrwertsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen an Personen, die zum Personal gehören und zugleich eng verbundene Personen sind; er beachtet dabei die Behandlung dieser Leistungen bei der direkten Bundessteuer und kann Ausnahmen von Artikel 24 Absatz 2 festlegen.
2    Der Bundesrat kann von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen über die Besteuerung der Umsätze und der Einfuhr von Münz- und Feingold erlassen.
3    Der Bundesrat erlässt die Vollzugsvorschriften.
des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) bei der Vergütung der Mehrwertsteuer grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu gelten, wie sie bei inländischen steuerpflichtigen Personen in Bezug auf den Vorsteuerabzug bestünden: Somit könnten nur steuerpflichtige Personen (Art. 28 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
1    Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
a  die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer;
b  die von ihr deklarierte Bezugsteuer (Art. 45-49);
c  die von ihr entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer, die mit unbedingter Forderung veranlagt wurde oder die mit bedingter Forderung veranlagt wurde und fällig geworden ist, sowie die von ihr für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer (Art. 52 und 63).
2    Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten und Landwirtinnen, Forstwirten und Forstwirtinnen, Gärtnern und Gärtnerinnen, Viehhändlern und Viehhändlerinnen und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Gärtnerei, Vieh oder Milch im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit bezogen, so kann sie als Vorsteuer 2,6 Prozent des ihr in Rechnung gestellten Betrags abziehen.64
3    Der Abzug der Vorsteuer nach Absatz 1 ist zulässig, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat.65
MWSTG) und diese - abgesehen von der vorliegend nicht relevanten Einlageentsteuerung (Art. 32
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 32 Einlageentsteuerung - 1 Treten die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich ein (Einlageentsteuerung), so kann der Vorsteuerabzug in der Abrechnungsperiode vorgenommen werden, in der die Voraussetzungen hierfür eingetreten sind. Die früher nicht in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Eigenverbrauch korrigierten Anteile, kann abgezogen werden.
1    Treten die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich ein (Einlageentsteuerung), so kann der Vorsteuerabzug in der Abrechnungsperiode vorgenommen werden, in der die Voraussetzungen hierfür eingetreten sind. Die früher nicht in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Eigenverbrauch korrigierten Anteile, kann abgezogen werden.
2    Wurde der Gegenstand oder die Dienstleistung in der Zeit zwischen dem Empfang der Leistung oder der Einfuhr und dem Eintritt der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen, so beschränkt sich die abziehbare Vorsteuer auf den Zeitwert des Gegenstandes oder der Dienstleistung. Zur Ermittlung des Zeitwertes wird der Vorsteuerbetrag linear für jedes abgelaufene Jahr bei beweglichen Gegenständen und bei Dienstleistungen um einen Fünftel, bei unbeweglichen Gegenständen um einen Zwanzigstel reduziert. Die buchmässige Behandlung ist nicht von Bedeutung. Der Bundesrat kann in begründeten Fällen Abweichungen von den Abschreibungsvorschriften festlegen.
3    Wird ein Gegenstand nur vorübergehend für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit verwendet, so kann der Vorsteuerabzug im Umfang der Steuer, die auf einer einer unabhängigen Drittperson dafür in Rechnung gestellten Miete anfallen würde, geltend gemacht werden.
MWSTG) - auch nur für die Zeit ihrer Steuerpflicht einen Vorsteuerabzug vornehmen, soweit sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllten. Aus den eben genannten Bestimmungen lasse sich ohne Weiteres schliessen, dass die Vergütung der Mehrwertsteuer unter anderem voraussetze, dass die Unternehmenseigenschaft in der Vergütungsperiode bestanden habe, was auch die Beschwerdeführerin nicht zu bestreiten scheine. Dass die Unternehmenseigenschaft und damit die Steuerpflicht für die Vergütungsperiode nachzuweisen seien (Art. 151 Abs. 1 Bst. d
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 151 Anspruchsberechtigte - (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG)
1    Anspruch auf Vergütung der angefallenen Steuern nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a und c MWSTG hat, wer Gegenstände einführt oder sich in der Schweiz Leistungen gegen Entgelt erbringen lässt und zudem:133
a  Wohnsitz, Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland hat;
b  im Inland nicht steuerpflichtige Person ist;
c  unter Vorbehalt von Absatz 2 im Inland keine Leistungen erbringt; und
d  seine oder ihre Unternehmereigenschaft im Land des Wohnsitzes, des Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte gegenüber der ESTV nachweist.
2    Der Anspruch auf Steuervergütung bleibt gewahrt, wenn die Person nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist und nicht auf diese Befreiung verzichtet.134
3    Die Steuervergütung setzt voraus, dass der Staat des Wohn- oder Geschäftssitzes beziehungsweise der Betriebsstätte des antragstellenden ausländischen Unternehmens ein entsprechendes Gegenrecht gewährt.
MWSTV), sei unbestritten.

Vorliegend genüge es festzuhalten, dass die Gültigkeit im Zeitpunkt der Vergütungsperiode voraussetze, dass der Unternehmensbescheinigung entweder das Jahr, für welches die Vergütung beantragt werde, entnommen werden könne oder die ausländische Steuerbehörde bestätige, seit wann das Unternehmen eingetragen sei. Das Schreiben vom 8. März 2016, welches ihr (der ESTV) eingereicht worden sei (mit Verweis auf Nr. 4 der amtlichen Akten), nenne weder das Jahr, für welches die Vergütung beantragt werde, noch die Angabe, seit wann die Beschwerdeführerin steuerpflichtig sei, noch die Mehrwertsteuernummer, unter welcher die Beschwerdeführerin eingetragen sei. Damit sei der Nachweis der Unternehmenseigenschaft, der gemäss Art. 151 Abs. 1 Bst. d
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 151 Anspruchsberechtigte - (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG)
1    Anspruch auf Vergütung der angefallenen Steuern nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a und c MWSTG hat, wer Gegenstände einführt oder sich in der Schweiz Leistungen gegen Entgelt erbringen lässt und zudem:133
a  Wohnsitz, Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland hat;
b  im Inland nicht steuerpflichtige Person ist;
c  unter Vorbehalt von Absatz 2 im Inland keine Leistungen erbringt; und
d  seine oder ihre Unternehmereigenschaft im Land des Wohnsitzes, des Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte gegenüber der ESTV nachweist.
2    Der Anspruch auf Steuervergütung bleibt gewahrt, wenn die Person nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist und nicht auf diese Befreiung verzichtet.134
3    Die Steuervergütung setzt voraus, dass der Staat des Wohn- oder Geschäftssitzes beziehungsweise der Betriebsstätte des antragstellenden ausländischen Unternehmens ein entsprechendes Gegenrecht gewährt.
MWSTV erforderlich sei, nicht erbracht.

Mehr als erstaunlich sei in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht in den Beschwerdebeilagen eine Kopie des Vergütungsantrages eingereicht habe, welchem neuerdings ein «CERTIFICATE CONCERNING THE CAPACITY OF THE TAXPAYER» der niederländischen Steuerverwaltung vom 8. März 2016 beiliege, welches mit dem Schreiben vom 8. März 2016 in Nr. 4 der amtlichen Akten, welches ursprünglich eingereicht worden sei, nicht übereinstimme. Wie auch immer dies zu deuten sei, bleibe es dabei, dass auch der nunmehr vor Bundesverwaltungsgericht eingereichten Bescheinigung weder das Vergütungsjahr (2015) noch der Zeitpunkt, seit wann das Unternehmen eingetragen sei, entnommen werden könne.

Mit Bezug auf die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachte Gleichbehandlung im Unrecht führt die Vorinstanz aus, hierzu wäre erforderlich, dass die Behörde nicht nur in einem oder in einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz abweiche und gleichzeitig zu erkennen gebe, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde. Die zweite Bedingung sei jedoch vorliegend nicht erfüllt. Gemäss der von der ESTV publizierten Praxis müsse die Unternehmensbescheinigung für die Vergütungsperiode gültig sein (mit Verweis auf die MWST-Info 18 «Vergütungsverfahren» [fortan: MI 18], Ziff. 1.4). Diese Praxis sei selbstredend auch für sie (die ESTV) verbindlich.

Schliesslich sei der Vollständigkeit halber noch darauf verwiesen, dass bei einer allfälligen Gutheissung auf Grundlage des «CERTIFICATE CONCERNING THE CAPACITY OF THE TAXPAYER» vom 8. März 2016, welches erstmals mit der Beschwerde vom 15. Mai 2020 eingereicht worden sei, die Kosten dennoch der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien. Zudem müsse im Fall einer Gutheissung noch eine Vorsteuerkorrektur vorgenommen werden. Von der geltend gemachten Mehrwertsteuer würden nämlich CHF 229.21 sowie fünf Mal CHF 105.79, gesamthaft ausmachend CHF 758.16, auf das Autoleasing, welches gemäss Antragsformular für Tätigkeiten im Bereich Marketing eingesetzt worden sei, entfallen. Allein aufgrund des Leasings und der Umstände, dass die Raten monatsweise und, abgesehen von der ersten Rate, zu einem gleichbleibenden Preis in Rechnung gestellt worden seien, sei zu schliessen, dass das Fahrzeug der angestellten Person der Beschwerdeführerin dauerhaft und damit auch am Wochenende und in der freien Zeit zur Verfügung gestanden habe. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung sei daher davon auszugehen, dass solche Geschäftsfahrzeuge auch für private Zwecke benutzt worden seien.

H.
Mit Eingabe vom 21. August 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie eines Briefes der niederländischen Steuerverwaltung ein, in welchem bestätigt werde, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2015 in den Niederlanden als Umsatzsteuerpflichtige registriert gewesen sei.

I.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Vorliegend stellt der angefochtene Einspracheentscheid eine solche Verfügung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist zudem eine Behörde im Sinn von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.).

1.4

1.4.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG; vgl. auch E. 1.3). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relativiert, dass der steuerpflichtigen Person spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (vgl. Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG; BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Dazu zählt namentlich das im Mehrwertsteuerrecht geltende Selbstveranlagungsprinzip (BGE 137 II 136 E. 6.2; Urteile des BGer 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3, 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1).

1.4.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Bei der Wahl zwischen den beiden Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Liegen sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung regelmässig mit dem Untersuchungsgrundsatz sowie dem Prinzip eines einfachen und raschen Verfahrens vereinbar. Zur Rückweisung führt insbesondere eine mangelhafte Abklärung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz, die ohne eine aufwändigere Beweiserhebung nicht behoben werden kann. Die Vorinstanz ist mit den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und darum im Allgemeinen besser in der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen; zudem bleibt der betroffenen Partei dergestalt der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug erhalten (vgl. statt vieler: BGE 131 V 407 E. 2.1.1; BVGE 2012/21 E. 5.1; Urteile des BVGer A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3, A-1865/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5, A-5060/2014 vom 18. Juni 2015 E. 6.1; Moser et al., a.a.O., Rz. 3.194).

2.

2.1 Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Vergütungsperiode 2015. Somit ist in casu das MWSTG (mitsamt der MWSTV) in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung massgebend, worauf nachfolgend - wo nicht anders vermerkt - referenziert wird.

Soweit im Folgenden auf die Rechtsprechung zum Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300) verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass diese im vorliegenden Fall auch für das MWSTG übernommen werden kann.

2.2

2.2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet [Art. 1 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
1    Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
2    Als Mehrwertsteuer erhebt er:
a  eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer);
b  eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer);
c  eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer).
3    Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen:
a  der Wettbewerbsneutralität;
b  der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung;
c  der Überwälzbarkeit.
MWSTG]; Art. 130
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 130 * - 1 Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.
1    Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.
2    Das Gesetz kann für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Satz zwischen dem reduzierten Satz und dem Normalsatz festlegen.107
3    Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann in der Form eines Bundesgesetzes der Normalsatz um höchstens 1 Prozentpunkt und der reduzierte Satz um höchstens 0,3 Prozentpunkte erhöht werden.108
3bis    Zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur werden die Sätze um 0,1 Prozentpunkte erhöht.109
3ter    Zur Sicherung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhöht der Bundesrat den Normalsatz um 0,4 Prozentpunkte, den reduzierten Satz und den Sondersatz für Beherbergungsleistungen um je 0,1 Prozentpunkte, sofern der Grundsatz der Vereinheitlichung des Referenzalters von Frauen und Männern in der Alters- und Hinterlassenenversicherung gesetzlich verankert wird.110
3quater    Der Ertrag aus der Erhöhung nach Absatz 3ter wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugewiesen.111
4    5 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags werden für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung zur Entlastung unterer Einkommensschichten festgelegt wird.
BV). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugssteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
1    Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
2    Als Mehrwertsteuer erhebt er:
a  eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer);
b  eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer);
c  eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer).
3    Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen:
a  der Wettbewerbsneutralität;
b  der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung;
c  der Überwälzbarkeit.
MWSTG). Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung sowie der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
1    Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
2    Als Mehrwertsteuer erhebt er:
a  eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer);
b  eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer);
c  eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer).
3    Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen:
a  der Wettbewerbsneutralität;
b  der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung;
c  der Überwälzbarkeit.
MWSTG; vgl. auch Klaus A. Vallender, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 130 Rz. 8 ff.; zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-5534/2013 vom 5. November 2014 E. 2.1.1).

2.2.2 Der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität verlangt, dass ein modernes Verbrauchssteuersystem wie die Mehrwertsteuer nach Möglichkeit in seinen Auswirkungen neutral sein muss. Das heisst, es darf den Wettbewerb zwischen den Unternehmen nicht beeinträchtigen und hat das Gleichbehandlungsgebot zu beachten. Die Mehrwertsteuer muss deshalb umfassend sein und alle Waren und Dienstleistungen im Inland gleichmässig erfassen. Andererseits muss vermieden werden, dass eine Steuerkumulation entsteht, weil die Waren und Dienstleistungen auf allen Stufen der Produktion und Verteilung und bei der Einfuhr besteuert werden. Diesem Zweck dient der Vorsteuerabzug. Damit wird die Wettbewerbsneutralität der Mehrwertsteuer dem Grundsatz nach verwirklicht, indem sichergestellt wird, dass die Endbelastung beim Konsumenten immer gleich hoch ist, und zwar unabhängig davon, auf welchem Weg die Ware oder Dienstleistung zu ihm gelangt (vgl. BGE 138 II 251 E. 2.3.4, 125 II 326 E. 6a und 124 II 193 E. 8a mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-713/2017 vom 2. Juli 2018 E. 2.1 [bestätigt mit Urteil des BGer 2C_767/2018 vom 8. Mai 2019]).

2.3

2.3.1 Das Vorsteuervergütungsverfahren gemäss Art. 107 Abs. 1 Bst. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 107 Bundesrat - 1 Der Bundesrat:
1    Der Bundesrat:
a  regelt die Entlastung von der Mehrwertsteuer für Begünstigte nach Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007164, die von der Steuerpflicht befreit sind;
b  bestimmt, unter welchen Voraussetzungen den Abnehmern und Abnehmerinnen mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland die Steuer auf den an sie im Inland ausgeführten Leistungen sowie auf ihren Einfuhren bei Gewährung des Gegenrechts durch das Land ihres Wohn- oder Geschäftssitzes vergütet werden kann; dabei haben grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu gelten, wie sie bei inländischen steuerpflichtigen Personen in Bezug auf den Vorsteuerabzug bestehen;
c  regelt die mehrwertsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen an Personen, die zum Personal gehören und zugleich eng verbundene Personen sind; er beachtet dabei die Behandlung dieser Leistungen bei der direkten Bundessteuer und kann Ausnahmen von Artikel 24 Absatz 2 festlegen.
2    Der Bundesrat kann von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen über die Besteuerung der Umsätze und der Einfuhr von Münz- und Feingold erlassen.
3    Der Bundesrat erlässt die Vollzugsvorschriften.
MWSTG kann als Pendant zum Vorsteuerabzug betrachtet werden. Inländische Unternehmen können sich im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen registrieren lassen und bei gegebenen Voraussetzungen die von ihnen geleistete Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend machen. Um ausländische Unternehmen, die weder Leistungen im Inland erbringen noch ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Inland haben, und sich nicht im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eintragen lassen können (Art. 10 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
1    Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
a  mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder
b  Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.12
1bis    Ein Unternehmen betreibt, wer:
a  eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und
b  unter eigenem Namen nach aussen auftritt.13
1ter    Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.14
2    Von der Steuerpflicht ist befreit, wer:
a  innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind;
b  ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt:
b1  von der Steuer befreite Leistungen,
b2  Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt,
b3  Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland;
c  als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.16
2bis    Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.17
3    Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt.
MWSTG und Art. 8 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 8
MWSTV), nicht mit der Mehrwertsteuer zu belasten, dient das Vorsteuervergütungsverfahren (vgl. Urteil des BVGer A-713/2017 vom 2. Juli 2018 E. 2.6.1 [bestätigt mit Urteil des BGer 2C_767/2018 vom 8. Mai 2019 E. 2.2]; Felix Geiger, in: ders./Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG-Kommentar 2019], Art. 107 N. 11; Béatrice Blum, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: MWSTG-Kommentar 2015], Art. 107 N. 20). Dabei haben grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu gelten, wie sie bei inländischen steuerpflichtigen Personen in Bezug auf den Vorsteuerabzug bestehen (Art. 107 Abs. 1 Bst. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 107 Bundesrat - 1 Der Bundesrat:
1    Der Bundesrat:
a  regelt die Entlastung von der Mehrwertsteuer für Begünstigte nach Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007164, die von der Steuerpflicht befreit sind;
b  bestimmt, unter welchen Voraussetzungen den Abnehmern und Abnehmerinnen mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland die Steuer auf den an sie im Inland ausgeführten Leistungen sowie auf ihren Einfuhren bei Gewährung des Gegenrechts durch das Land ihres Wohn- oder Geschäftssitzes vergütet werden kann; dabei haben grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu gelten, wie sie bei inländischen steuerpflichtigen Personen in Bezug auf den Vorsteuerabzug bestehen;
c  regelt die mehrwertsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen an Personen, die zum Personal gehören und zugleich eng verbundene Personen sind; er beachtet dabei die Behandlung dieser Leistungen bei der direkten Bundessteuer und kann Ausnahmen von Artikel 24 Absatz 2 festlegen.
2    Der Bundesrat kann von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen über die Besteuerung der Umsätze und der Einfuhr von Münz- und Feingold erlassen.
3    Der Bundesrat erlässt die Vollzugsvorschriften.
MWSTG; vgl. auch Urteile des BGer 2C_767/2018 vom 8. Mai 2019 E. 2.2, 2C_207/2013 vom 28. April 2014 E. 2.3.2).

2.3.2 Das in den Grundzügen in Art. 107 Abs. 1 Bst. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 107 Bundesrat - 1 Der Bundesrat:
1    Der Bundesrat:
a  regelt die Entlastung von der Mehrwertsteuer für Begünstigte nach Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007164, die von der Steuerpflicht befreit sind;
b  bestimmt, unter welchen Voraussetzungen den Abnehmern und Abnehmerinnen mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland die Steuer auf den an sie im Inland ausgeführten Leistungen sowie auf ihren Einfuhren bei Gewährung des Gegenrechts durch das Land ihres Wohn- oder Geschäftssitzes vergütet werden kann; dabei haben grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu gelten, wie sie bei inländischen steuerpflichtigen Personen in Bezug auf den Vorsteuerabzug bestehen;
c  regelt die mehrwertsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen an Personen, die zum Personal gehören und zugleich eng verbundene Personen sind; er beachtet dabei die Behandlung dieser Leistungen bei der direkten Bundessteuer und kann Ausnahmen von Artikel 24 Absatz 2 festlegen.
2    Der Bundesrat kann von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen über die Besteuerung der Umsätze und der Einfuhr von Münz- und Feingold erlassen.
3    Der Bundesrat erlässt die Vollzugsvorschriften.
MWSTG geregelte Verfahren wird zur Regelung im Übrigen an den Bundesrat delegiert. Er hat die kumulativen Voraussetzungen für eine solche Steuervergütung in Art. 151 ff
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 151 Anspruchsberechtigte - (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG)
1    Anspruch auf Vergütung der angefallenen Steuern nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a und c MWSTG hat, wer Gegenstände einführt oder sich in der Schweiz Leistungen gegen Entgelt erbringen lässt und zudem:133
a  Wohnsitz, Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland hat;
b  im Inland nicht steuerpflichtige Person ist;
c  unter Vorbehalt von Absatz 2 im Inland keine Leistungen erbringt; und
d  seine oder ihre Unternehmereigenschaft im Land des Wohnsitzes, des Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte gegenüber der ESTV nachweist.
2    Der Anspruch auf Steuervergütung bleibt gewahrt, wenn die Person nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist und nicht auf diese Befreiung verzichtet.134
3    Die Steuervergütung setzt voraus, dass der Staat des Wohn- oder Geschäftssitzes beziehungsweise der Betriebsstätte des antragstellenden ausländischen Unternehmens ein entsprechendes Gegenrecht gewährt.
. MWSTV präzisiert und weitgehend die unter dem aMWSTG geltenden Bestimmungen übernommen und um die bisherige Verwaltungspraxis der ESTV ergänzt (Ivo P. Baumgartner et al., Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 7 Rz. 133). Danach hat Anspruch auf Steuervergütung, wer Gegenstände einführt oder sich im Inland Leistungen gegen Entgelt erbringen lässt und zudem: a) Wohn- oder Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland hat; b) im Inland nicht subjektiv mehrwertsteuerpflichtig ist; c) unter Vorbehalt von Art. 151 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 151 Anspruchsberechtigte - (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG)
1    Anspruch auf Vergütung der angefallenen Steuern nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a und c MWSTG hat, wer Gegenstände einführt oder sich in der Schweiz Leistungen gegen Entgelt erbringen lässt und zudem:133
a  Wohnsitz, Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland hat;
b  im Inland nicht steuerpflichtige Person ist;
c  unter Vorbehalt von Absatz 2 im Inland keine Leistungen erbringt; und
d  seine oder ihre Unternehmereigenschaft im Land des Wohnsitzes, des Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte gegenüber der ESTV nachweist.
2    Der Anspruch auf Steuervergütung bleibt gewahrt, wenn die Person nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist und nicht auf diese Befreiung verzichtet.134
3    Die Steuervergütung setzt voraus, dass der Staat des Wohn- oder Geschäftssitzes beziehungsweise der Betriebsstätte des antragstellenden ausländischen Unternehmens ein entsprechendes Gegenrecht gewährt.
MWSTV im Inland keine Leistungen erbringt; und d) im Land seines Wohn- oder Geschäftssitzes oder Betriebsstätte seine Unternehmenseigenschaft nachweist (Art. 151 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 151 Anspruchsberechtigte - (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG)
1    Anspruch auf Vergütung der angefallenen Steuern nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a und c MWSTG hat, wer Gegenstände einführt oder sich in der Schweiz Leistungen gegen Entgelt erbringen lässt und zudem:133
a  Wohnsitz, Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland hat;
b  im Inland nicht steuerpflichtige Person ist;
c  unter Vorbehalt von Absatz 2 im Inland keine Leistungen erbringt; und
d  seine oder ihre Unternehmereigenschaft im Land des Wohnsitzes, des Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte gegenüber der ESTV nachweist.
2    Der Anspruch auf Steuervergütung bleibt gewahrt, wenn die Person nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist und nicht auf diese Befreiung verzichtet.134
3    Die Steuervergütung setzt voraus, dass der Staat des Wohn- oder Geschäftssitzes beziehungsweise der Betriebsstätte des antragstellenden ausländischen Unternehmens ein entsprechendes Gegenrecht gewährt.
MWSTV). Zudem setzt die Steuervergütung an ausländische Unternehmen voraus, dass der Ansässigkeitsstaat des Antragsstellers das Gegenrecht gewährt (Art. 107 Abs. 1 Bst. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 107 Bundesrat - 1 Der Bundesrat:
1    Der Bundesrat:
a  regelt die Entlastung von der Mehrwertsteuer für Begünstigte nach Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007164, die von der Steuerpflicht befreit sind;
b  bestimmt, unter welchen Voraussetzungen den Abnehmern und Abnehmerinnen mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland die Steuer auf den an sie im Inland ausgeführten Leistungen sowie auf ihren Einfuhren bei Gewährung des Gegenrechts durch das Land ihres Wohn- oder Geschäftssitzes vergütet werden kann; dabei haben grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu gelten, wie sie bei inländischen steuerpflichtigen Personen in Bezug auf den Vorsteuerabzug bestehen;
c  regelt die mehrwertsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen an Personen, die zum Personal gehören und zugleich eng verbundene Personen sind; er beachtet dabei die Behandlung dieser Leistungen bei der direkten Bundessteuer und kann Ausnahmen von Artikel 24 Absatz 2 festlegen.
2    Der Bundesrat kann von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen über die Besteuerung der Umsätze und der Einfuhr von Münz- und Feingold erlassen.
3    Der Bundesrat erlässt die Vollzugsvorschriften.
MWSTG, Art. 151 Abs. 3
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 151 Anspruchsberechtigte - (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG)
1    Anspruch auf Vergütung der angefallenen Steuern nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a und c MWSTG hat, wer Gegenstände einführt oder sich in der Schweiz Leistungen gegen Entgelt erbringen lässt und zudem:133
a  Wohnsitz, Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland hat;
b  im Inland nicht steuerpflichtige Person ist;
c  unter Vorbehalt von Absatz 2 im Inland keine Leistungen erbringt; und
d  seine oder ihre Unternehmereigenschaft im Land des Wohnsitzes, des Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte gegenüber der ESTV nachweist.
2    Der Anspruch auf Steuervergütung bleibt gewahrt, wenn die Person nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist und nicht auf diese Befreiung verzichtet.134
3    Die Steuervergütung setzt voraus, dass der Staat des Wohn- oder Geschäftssitzes beziehungsweise der Betriebsstätte des antragstellenden ausländischen Unternehmens ein entsprechendes Gegenrecht gewährt.
MWSTV und Art. 152
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 152 Gegenrecht - (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG)
1    Gegenrecht gilt als gewährt, wenn:
a  Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz im betreffenden ausländischen Staat für die auf dort bezogenen Leistungen bezahlte Mehrwertsteuer ein Vergütungsanspruch zusteht, der bezüglich Umfang und Einschränkungen dem Vorsteuerabzugsrecht entspricht, das im ausländischen Staat ansässige Unternehmen geniessen;
b  im betreffenden ausländischen Staat keine mit der schweizerischen Mehrwertsteuer vergleichbare Steuer erhoben wird; oder
c  im betreffenden ausländischen Staat eine andere Art von Umsatzsteuer als die schweizerische Mehrwertsteuer erhoben wird, die Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz im ausländischen Staat gleich belastet wie Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz.
2    Die ESTV führt eine Liste mit den Staaten, mit denen nach Absatz 1 Buchstabe a eine Gegenrechtserklärung ausgetauscht wurde.
MWSTV). Die Steuervergütung entspricht bezüglich Umfang und Einschränkungen dem Vorsteuerabzugsrecht nach den Art. 28
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
1    Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
a  die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer;
b  die von ihr deklarierte Bezugsteuer (Art. 45-49);
c  die von ihr entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer, die mit unbedingter Forderung veranlagt wurde oder die mit bedingter Forderung veranlagt wurde und fällig geworden ist, sowie die von ihr für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer (Art. 52 und 63).
2    Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten und Landwirtinnen, Forstwirten und Forstwirtinnen, Gärtnern und Gärtnerinnen, Viehhändlern und Viehhändlerinnen und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Gärtnerei, Vieh oder Milch im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit bezogen, so kann sie als Vorsteuer 2,6 Prozent des ihr in Rechnung gestellten Betrags abziehen.64
3    Der Abzug der Vorsteuer nach Absatz 1 ist zulässig, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat.65
-30
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 30 Gemischte Verwendung - 1 Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen auch ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit oder innerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, so hat sie den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren.
1    Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen auch ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit oder innerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, so hat sie den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren.
2    Wird eine solche Vorleistung zu einem überwiegenden Teil im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit verwendet für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, so kann die Vorsteuer ungekürzt abgezogen und am Ende der Steuerperiode korrigiert werden (Art. 31).
MWSTG, wobei rückzahlbare Steuern nur vergütet werden, wenn deren Betrag in einem Kalenderjahr mindestens CHF 500 erreicht (Art. 153 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 153 Umfang der Steuervergütung - (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG)
1    Die Steuervergütung entspricht bezüglich Umfang und Einschränkungen dem Vorsteuerabzugsrecht nach den Artikeln 28-30 und 33 Absatz 2 MWSTG. Eine Vergütung erfolgt höchstens in der Höhe des für die Leistung gesetzlich vorgesehenen Steuersatzes. Bezahlte Mehrwertsteuer auf Leistungen, die nach dem MWSTG nicht der Mehrwertsteuer unterliegen oder davon befreit sind, wird nicht vergütet.135
2    Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen mit Sitz im Ausland haben keinen Anspruch auf Vergütung der Steuern, die ihnen in der Schweiz beim Bezug von Lieferungen und Dienstleistungen, die sie den Kunden und Kundinnen weiterfakturieren, in Rechnung gestellt worden sind.136
3    Rückzahlbare Steuern werden nur vergütet, wenn deren Betrag in einem Kalenderjahr mindestens 500 Franken erreicht.
und Abs. 3 MWSTV). Der Vergütungsantrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs zu stellen, in dem für die erbrachte Leistung eine den Anspruch auf Vergütung begründende Rechnung gestellt wurde (Art. 154
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 154 Vergütungsperiode - (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG)
1    Die Vergütungsperiode entspricht dem Kalenderjahr. Der Antrag auf Vergütung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs zu stellen, in dem die Leistung in Rechnung gestellt wurde.
2    Wird der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin steuerpflichtig, so endet die Vergütungsperiode in diesem Zeitpunkt. Der Antrag auf Vergütung für diese Periode ist zusammen mit der ersten Mehrwertsteuerabrechnung einzureichen.
MWSTV). Der Antrag auf Steuervergütung ist mit den Originalrechnungen der Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen bzw. mit den Veranlagungsverfügungen der EZV (heute: BAZG) an die ESTV zu richten. Die Originalrechnungen müssen die Anforderungen gemäss Art. 26 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 26 Rechnung - 1 Der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin hat dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin auf Verlangen eine Rechnung auszustellen, die den Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 genügt.
1    Der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin hat dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin auf Verlangen eine Rechnung auszustellen, die den Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 genügt.
2    Die Rechnung muss den Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin, den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin und die Art der Leistung eindeutig identifizieren und in der Regel folgende Elemente enthalten:
a  den Namen und den Ort des Leistungserbringers oder der Leistungserbringerin, wie er oder sie im Geschäftsverkehr auftritt, den Hinweis, dass er oder sie im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist, sowie die Nummer, unter der er oder sie eingetragen ist;
b  den Namen und den Ort des Leistungsempfängers oder der Leistungsempfängerin, wie er oder sie im Geschäftsverkehr auftritt;
c  Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung, soweit diese nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmen;
d  Art, Gegenstand und Umfang der Leistung;
e  das Entgelt für die Leistung;
f  den anwendbaren Steuersatz und den vom Entgelt geschuldeten Steuerbetrag; schliesst das Entgelt die Steuer ein, so genügt die Angabe des anwendbaren Steuersatzes.
3    Bei Rechnungen, die von automatisierten Kassen ausgestellt werden (Kassenzettel), müssen die Angaben über den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht aufgeführt sein, sofern das auf dem Beleg ausgewiesene Entgelt einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag nicht übersteigt.
MWSTG erfüllen und auf den Namen des Antragstellers oder der Antragstellerin lauten (Art. 155 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 155 Verfahren - (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG)
1    Der Antrag auf Steuervergütung ist mit den Originalrechnungen der Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen beziehungsweise mit den Veranlagungsverfügungen des BAZG an die ESTV zu richten. Die Originalrechnungen müssen die Anforderungen nach Artikel 26 Absatz 2 MWSTG erfüllen und auf den Namen des Antragstellers oder der Antragstellerin lauten.
2    Für den Antrag ist das Formular der ESTV zu verwenden.
3    Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss eine Vertretung mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz bestellen.
4    Die auf Kassenzetteln ausgewiesene Steuer kann nicht rückerstattet werden.
5    Die ESTV kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen.
MWSTV; Urteil des BVGer A-713/2017 vom 2. Juli 2018 E. 2.6.2 [bestätigt mit Urteil des BGer 2C_767/2018 vom 8. Mai 2019]; vgl. ausführlicher zum ganzen Abschnitt: Geiger, MWSTG-Kommentar 2019, Art. 107 N. 12 ff.; Blum, MWSTG-Kommentar 2015, Art. 107 N. 27 ff.; Baumgartner et al., a.a.O., § 7 Rz. 135 ff.).

2.3.3 Die Praxis der ESTV sieht betreffend die «Bescheinigung der Unternehmenseigenschaft durch die ausländische Steuerbehörde» vor, dass der Antragsteller seine Unternehmenseigenschaft durch die ausländische Steuerbehörde im Land des Wohn-, Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte gegenüber der ESTV nachweist (Art. 151 Abs. 1 Bst. d
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 151 Anspruchsberechtigte - (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG)
1    Anspruch auf Vergütung der angefallenen Steuern nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a und c MWSTG hat, wer Gegenstände einführt oder sich in der Schweiz Leistungen gegen Entgelt erbringen lässt und zudem:133
a  Wohnsitz, Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland hat;
b  im Inland nicht steuerpflichtige Person ist;
c  unter Vorbehalt von Absatz 2 im Inland keine Leistungen erbringt; und
d  seine oder ihre Unternehmereigenschaft im Land des Wohnsitzes, des Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte gegenüber der ESTV nachweist.
2    Der Anspruch auf Steuervergütung bleibt gewahrt, wenn die Person nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist und nicht auf diese Befreiung verzichtet.134
3    Die Steuervergütung setzt voraus, dass der Staat des Wohn- oder Geschäftssitzes beziehungsweise der Betriebsstätte des antragstellenden ausländischen Unternehmens ein entsprechendes Gegenrecht gewährt.
MWSTV), wobei diese Bescheinigung für die Vergütungsperiode gültig sein muss (vgl. MI 18, Ziff. 1.4 in der per 1.1.2010 geltenden Fassung).

3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Vergütung der Mehrwertsteuer grundsätzlich erfüllt und falls dies gegeben ist, in welchem Umfang ihr die Vergütung der Mehrwertsteuer zu gewähren ist. Hinsichtlich des Erfüllens der Voraussetzungen für die Vergütung der Mehrwertsteuer ist bloss noch zu klären, ob die Beschwerdeführerin ihre Unternehmenseigenschaft im Sinne von Art. 151 Abs. 1 Bst. d
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 151 Anspruchsberechtigte - (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG)
1    Anspruch auf Vergütung der angefallenen Steuern nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a und c MWSTG hat, wer Gegenstände einführt oder sich in der Schweiz Leistungen gegen Entgelt erbringen lässt und zudem:133
a  Wohnsitz, Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland hat;
b  im Inland nicht steuerpflichtige Person ist;
c  unter Vorbehalt von Absatz 2 im Inland keine Leistungen erbringt; und
d  seine oder ihre Unternehmereigenschaft im Land des Wohnsitzes, des Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte gegenüber der ESTV nachweist.
2    Der Anspruch auf Steuervergütung bleibt gewahrt, wenn die Person nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist und nicht auf diese Befreiung verzichtet.134
3    Die Steuervergütung setzt voraus, dass der Staat des Wohn- oder Geschäftssitzes beziehungsweise der Betriebsstätte des antragstellenden ausländischen Unternehmens ein entsprechendes Gegenrecht gewährt.
MWSTV nachgewiesen hat. Zu Recht nicht im Streit liegt die Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für den Vorsteuervergütungsanspruch. So hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen ihren Geschäftssitz bzw. ihre Betriebstätte im Ausland, ist im Inland nicht subjektiv mehrwertsteuerpflichtig und erbringt im Inland keine Leistungen. Zudem gewährt die Niederlande Gegenrecht und der Mindestbetrag von CHF 500 ist vorliegend erreicht. Schliesslich wurde der Vergütungsantrag innert Frist mit den Originalrechnungen eingereicht (hierzu ausführlich: E. 2.3.2).

3.1 Den Akten der Vorinstanz und den mit der Beschwerde eingereichten Beilagen liegen zwei verschiedene - angeblich mit dem Antrag um Vergütung eingereichte - Unternehmensbescheinigungen mit Datum vom 8. März 2016 bei.

Die von der Vorinstanz eingereichte Bescheinigung hält fest, dass die Beschwerdeführerin umsatzsteuerpflichtig sei, diese Bescheinigung indes nicht dazu dienen könne, die Mehrwertsteuer von anderen EU-Ländern zurückzufordern. Darüber hinaus enthält sie keine Angaben, seit wann und unter welcher Nummer die Beschwerdeführerin steuerpflichtig ist. Es geht daraus also nicht hervor, ob die Beschwerdeführerin auch in der Vergütungsperiode 2015 die Unternehmenseigenschaft erfüllte.

Die seitens der Beschwerdeführerin eingereichte Bescheinigung, welche - nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin - bereits mit dem ursprünglichen Antrag um Vergütung der Mehrwertsteuer eingereicht worden sein soll, enthält zwar die Umsatzsteuernummer der Beschwerdeführerin. Ob die Beschwerdeführerin im Vergütungsjahr 2015 bereits die Unternehmenseigenschaft erfüllte bzw. seit wann sie diese Eigenschaft hat bzw. als Umsatzsteuerpflichtige registriert ist, geht daraus jedoch nicht hervor.

3.2 Die Beschwerdeführerin führt hierzu aus, dass die Unternehmensbescheinigung, welche sie bereits mit dem Antrag eingereicht habe, als eine Bescheinigung im Sinne von Art. 155
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 155 Verfahren - (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG)
1    Der Antrag auf Steuervergütung ist mit den Originalrechnungen der Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen beziehungsweise mit den Veranlagungsverfügungen des BAZG an die ESTV zu richten. Die Originalrechnungen müssen die Anforderungen nach Artikel 26 Absatz 2 MWSTG erfüllen und auf den Namen des Antragstellers oder der Antragstellerin lauten.
2    Für den Antrag ist das Formular der ESTV zu verwenden.
3    Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss eine Vertretung mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz bestellen.
4    Die auf Kassenzetteln ausgewiesene Steuer kann nicht rückerstattet werden.
5    Die ESTV kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen.
[recte: Art. 151 Abs. 1 Bst. d
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 151 Anspruchsberechtigte - (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG)
1    Anspruch auf Vergütung der angefallenen Steuern nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a und c MWSTG hat, wer Gegenstände einführt oder sich in der Schweiz Leistungen gegen Entgelt erbringen lässt und zudem:133
a  Wohnsitz, Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland hat;
b  im Inland nicht steuerpflichtige Person ist;
c  unter Vorbehalt von Absatz 2 im Inland keine Leistungen erbringt; und
d  seine oder ihre Unternehmereigenschaft im Land des Wohnsitzes, des Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte gegenüber der ESTV nachweist.
2    Der Anspruch auf Steuervergütung bleibt gewahrt, wenn die Person nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist und nicht auf diese Befreiung verzichtet.134
3    Die Steuervergütung setzt voraus, dass der Staat des Wohn- oder Geschäftssitzes beziehungsweise der Betriebsstätte des antragstellenden ausländischen Unternehmens ein entsprechendes Gegenrecht gewährt.
] MWSTV zu betrachten sei, weil die niederländische Steuerverwaltung in dieser Bescheinigung mit Ausstellungsdatum vom 8. März 2016 die Unternehmenseigenschaft der Beschwerdeführerin bestätigt habe. Dass in der Bescheinigung ein expliziter Hinweis zur Vergütungsperiode fehle, sei nicht entscheidend.

3.3 Die Vorinstanz entgegnet, dass die Vergütung der Mehrwertsteuer unter anderem voraussetze, dass die Unternehmenseigenschaft in der Vergütungsperiode bestanden habe, was nachgewiesen werden müsse. Die Gültigkeit der Unternehmensbescheinigung im Zeitpunkt der Vergütungsperiode setze dementsprechend voraus, dass daraus entweder das Jahr, für welches die Vergütung beantragt werde, entnommen werden könne oder die ausländische Steuerbehörde bestätige, seit wann die Unternehmenseigenschaft erfüllt werde bzw. das Unternehmen als Umsatzsteuerpflichtige registriert sei.

3.4 Wie sich schon aus ihrem Vorbringen in E. 3.3 ergibt, sieht die Praxis der ESTV vor, dass die Unternehmensbescheinigung für die Vergütungsperiode gültig sein muss (vgl. E. 2.3.3). Diese Praxis kann ohne Weiteres als gesetzeskonform bezeichnet werden, zumal für die Vergütung der Mehrwertsteuer grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu gelten haben, wie sie bei inländischen steuerpflichtigen Personen in Bezug auf den Vorsteuerabzug bestehen (E. 2.3.1) und gemäss Art. 28 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
1    Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
a  die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer;
b  die von ihr deklarierte Bezugsteuer (Art. 45-49);
c  die von ihr entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer, die mit unbedingter Forderung veranlagt wurde oder die mit bedingter Forderung veranlagt wurde und fällig geworden ist, sowie die von ihr für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer (Art. 52 und 63).
2    Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten und Landwirtinnen, Forstwirten und Forstwirtinnen, Gärtnern und Gärtnerinnen, Viehhändlern und Viehhändlerinnen und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Gärtnerei, Vieh oder Milch im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit bezogen, so kann sie als Vorsteuer 2,6 Prozent des ihr in Rechnung gestellten Betrags abziehen.64
3    Der Abzug der Vorsteuer nach Absatz 1 ist zulässig, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat.65
MWSTG nur steuerpflichtige Personen und diese auch nur für die Zeit ihrer Steuerpflicht einen Vorsteuerabzug vornehmen können, soweit sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Hieraus lässt sich - wie die Vorinstanz zurecht anführt - schliessen, dass die Vergütung der Mehrwertsteuer unter anderem voraussetzt, dass die Unternehmenseigenschaft in der Vergütungsperiode bestanden hat, was seitens der jeweiligen Antragstellerin zu beweisen ist.

Da beiden im Recht liegenden Unternehmensbescheinigungen mit Datum vom 8. März 2016 nicht entnommen werden kann, ob die Beschwerdeführerin die Unternehmenseigenschaft bereits in der Vergütungsperiode 2015 erfüllt hat, können diese nicht als für die Vergütungsperiode gültig bezeichnet werden, womit eine Vergütung der Mehrwertsteuer auf Basis dieser Unternehmensbescheinigungen grundsätzlich (vgl. E. 4) ausser Betracht fällt.

4.

4.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin - für den Fall, dass die Unternehmensbescheinigung explizit für die Vergütungsperiode gültig sein muss (vgl. E. 3.4) - eine Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Die Bescheinigung der Unternehmenseigenschaft, die ursprünglich mit dem Vergütungsantrag eingereicht worden sei, unterscheide sich nicht von den Bescheinigungen, die in anderen Fällen eingereicht worden seien (ohne Hinweis zur Vergütungsperiode) und einer Vergütung nicht entgegengestanden hätten (vgl. Sachverhalt Bst. F).

4.2 Die Vorinstanz entgegnet hierzu, für eine Gleichbehandlung im Unrecht wäre erforderlich, dass die Behörde nicht nur in einem oder in einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz abweiche und gleichzeitig zu erkennen gebe, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde. Die zweite Bedingung sei jedoch vorliegend nicht erfüllt. Gemäss der von ihr (der ESTV) publizierten Praxis müsse die Unternehmensbescheinigung für die Vergütungsperiode gültig sein (mit Verweis auf die MI 18, Ziff. 1.4). Diese Praxis sei selbstredend auch für sie verbindlich (vgl. Sachverhalt Bst. G).

4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt den Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen wird jedoch im Rahmen des verfassungsmässig verbürgten Gleichheitssatzes ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV; eingehend hierzu: Pierre Tschannen, Gleichheit im Unrecht: Gerichtsstrafe im Grundrechtskleid, in: ZBI 112/2011 S. 57 ff.). Die Gleichbehandlung im Unrecht setzt voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen und dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde. Nur wenn eine Behörde nicht gewillt ist, eine rechtswidrige Praxis aufzugeben, überwiegt das Interesse an der Gleichbehandlung der Betroffenen gegenüber demjenigen an der Gesetzmässigkeit. Äussert sich die Behörde nicht über ihre Absicht, so ist anzunehmen, sie werde aufgrund der Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils zu einer gesetzmässigen Praxis übergehen (zum Ganzen statt vieler: BGE 146 I 105 E. 5.3.1; Urteil des BVGer A-5038/2020 vom 23. November 2021 E. 4.5).

Es mag zutreffen, dass die Vorinstanz in einzelnen, seitens der Beschwerdeführerin angeführten Fällen die Vergütung der Mehrwertsteuer auch dann gewährte, wenn die Unternehmensbescheinigung keinen Hinweis auf die Vergütungsperiode aufwies. Indes ist nicht erkennbar, dass die ESTV in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und gewillt ist, auch in Zukunft nicht gesetzeskonform zu entscheiden. Dies ergibt sich einerseits aus ihrer publizierten Praxis und andererseits aus ihren Vorbringen im vorliegenden Verfahren. Damit sind im vorliegenden Fall die strengen Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht erfüllt.

4.4 Dementsprechend bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführerin auf Basis der Unternehmensbescheinigungen vom 8. März 2016 keine Vergütung der Mehrwertsteuer gewährt werden kann.

5.

5.1 Mit Eingabe vom 21. August 2020 reichte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie eines Schreibens der niederländischen Steuerverwaltung vom 26. Mai 2020 ein. Beim genannten Schreiben handelt es sich um eine Unternehmensbescheinigung mitsamt Begleitbrief, in welchem die niederländische Steuerverwaltung erklärt, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2015 und bis auf weiteres unter der Nummer (...) umsatzsteuerpflichtig sei.

5.2 Mit der genannten Eingabe vom 21. August 2020 wurden die Voraussetzungen für eine Vergütung der Mehrwertsteuer doch noch erfüllt, zumal daraus eindeutig hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin die Unternehmenseigenschaft in der Vergütungsperiode erfüllte.

6.

6.1 Damit bleibt streitig, in welchem Umfang der Beschwerdeführerin die Vergütung der Mehrwertsteuer zu gewähren ist. Die Vorinstanz hat für diesen Fall - i.e. den Fall, dass die Voraussetzungen für die Vergütung der Mehrwertsteuer doch noch als grundsätzlich erfüllt erachtet würden - vorgebracht, es müsse noch eine Vorsteuerkorrektur vorgenommen werden (vgl. Sachverhalt Bst. G). Die Beschwerdeführerin hingegen, hat sich betreffend eine allfällige Vorsteuerkorrektur nicht geäussert.

6.2 Da bis zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. August 2020 davon ausgegangen werden konnte, dass der Beschwerdeführerin mangels Erfüllens der Unternehmenseigenschaft ohnehin keine Vergütung der Mehrwertsteuer zusteht, drängte sich eine inhaltliche Prüfung der einzelnen Rechnungen bzw. der dahinterstehenden Leistungen bisher nicht auf. Dementsprechend wurde auch die Natur der seitens der Beschwerdeführerin bezogenen Leistungen und die Frage, inwiefern diese im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin genutzt wurden, weder vor der Vorinstanz noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingehend thematisiert.

Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese abklärt, in welchem Umfang der Beschwerdeführerin die Vergütung der Mehrwertsteuer zu gewähren ist (E. 1.4.2).

7.
Zusammenfassend ist somit festhalten, dass die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als die Beschwerdeführerin nun den Nachweis der Unternehmenseigenschaft erbracht hat und somit grundsätzlich die Voraussetzungen für die Vergütung der Mehrwertsteuer erfüllt, die Sache jedoch zur Klärung, in welchem Umfang der Beschwerdeführerin die Vergütung der Mehrwertsteuer zu gewähren ist, an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

8.
Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-entschädigung zu befinden.

8.1

8.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der Beschwerde führenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen (BGE 123 V 156 E. 3c und 123 V 159 E. 4b). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 137 V 2010 E. 7.1; Urteil des BVGer A-978/2020 vom 31. März 2020 E. 4.1).

Demnach hätte die obsiegende Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG im Grundsatz keine Verfahrenskosten zu tragen. Es ist jedoch weiter das nachfolgend Ausgeführte zu berücksichtigen.

8.1.2 Gestützt auf Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG können einer obsiegenden Partei Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die beschwerdeführende Partei das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht oder der Vorinstanz unnötig provoziert oder verzögert hat, weil sie Mitwirkungspflichten verletzt hat, beispielsweise, weil sie entscheidende Beweismittel, die zur Gutheissung der Beschwerde führen, verspätet eingereicht hat (Urteil des BVGer A-2496/2020 vom 18. November 2020 E. 4.2.2).

Indem die Beschwerdeführerin das entscheidende Beweismittel, welches zur Gutheissung ihrer Beschwerde geführt hat, nämlich eine für die Vergütungsperiode gültige Unternehmensbescheinigung, erst im Laufe des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht beschafft und eingereicht hat, hat sie ihre Mitwirkungspflichten verletzt und das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht unnötig provoziert.

8.1.3 Die auf CHF 1'000 festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind somit vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.

8.2 Auch bei der Zusprechung einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass nur notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen sind (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Urteil A-2496/2020 E. 4.3). In Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin das hier entscheidende Beweismittel bereits im Verfahren vor der Vorinstanz hätte beschaffen und einreichen können, sind die Kosten nicht als notwendig zu betrachten. Ihr ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 15. April 2020 aufgehoben und die Sache zur Fällung eines neuen Einspracheentscheides im Sinne der Erwägungen an die Eidgenössische Steuerverwaltung zurückgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'000 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der im gleichen Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Roger Gisclon

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-2567/2020
Date : 03. März 2022
Published : 15. März 2022
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : Mehrwertsteuer (2015); Vergütungsverfahren; Unternehmerbescheinigung


Legislation register
BGG: 42  48  82
BV: 8  130
MWSTG: 1  10  26  28  30  32  107
MWSTV: 8  151  152  153  154  155
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  2  4
VwVG: 5  12  13  48  49  50  52  61  63  64
BGE-register
123-V-156 • 123-V-159 • 124-II-193 • 125-II-326 • 131-V-407 • 137-II-136 • 138-II-251 • 146-I-105
Weitere Urteile ab 2000
2C_207/2013 • 2C_353/2013 • 2C_767/2018 • 2C_970/2012
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2012/21 • 2009/60
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A-1865/2016 • A-2496/2020 • A-2567/2020 • A-5038/2020 • A-5060/2014 • A-5198/2016 • A-5534/2013 • A-713/2017 • A-978/2020
AS
AS 2000/1300