Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-3484/2019

Urteil vom 3. März 2021

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),

Besetzung Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber,

Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien A._______ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Vorinstanz.

Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlags
Gegenstand
(Verfügung vom 11. Juni 2019).

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 schloss die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) die A._______ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) rückwirkend per 2. August 2011 zwangsweise an (act. 6). Diese Verfügung wurde unangefochten rechtskräftig. Am 7. Februar 2013 teilte die Auffang-einrichtung der Arbeitgeberin mit, dass sie den Zwangsanschluss rückwirkend per 1. August 2011 durchgeführt habe (act. 7). In der Folge fakturierte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin jeweils vierteljährlich die Beiträge für den einzigen gemeldeten Arbeitnehmer B._______.

B.

B.a Am 1. April 2018 stellte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin den Beitrag für die Periode vom 1. Januar bis 31. März 2018, die Beitragsausstände vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2017 und diverse Mahn- und Betreibungskosten von insgesamt Fr. 9'457.80 in Rechnung (act. 47). Nach erfolgloser Mahnung (act. 49) leitete sie am 25. Juni 2018 beim Betreibungsamt C._______ die Betreibung ein für eine Forderung von Fr. 9'991.80 (Kontokorrent Fr. 9'433.80 nebst Zinsen zu 5 % seit 22. Juni 2018, Betreibungskosten Fr. 100.-, Mahnkosten von Fr. 50.- sowie 5 % Verzugszins vor Betreibung Fr. 408.- [act. 50]). Der Zahlungsbefehl vom 27. Juni 2018 wurde der Arbeitgeberin am 29. Juni 2018 zugestellt. Sie erhob gleichentags Rechtsvorschlag (act. 51).

B.b Am 6. Juli 2018 gewährte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin das rechtliche Gehör (act. 52). Daraufhin teilte B._______ mit Schreiben vom 2. August 2018 mit, dass er das Geschäft vor 12 Jahren von seinem Vater übernommen habe. Im Unterschied zu früher sei er nicht Arbeitgeber und beschäftige seit diesem Zeitpunkt keine Angestellten. Er beziehe keinen festen oder regelmässigen Lohn und trage das volle Geschäftsrisiko.
Offenbar sei dieser Übergang nie berücksichtigt worden. Gemäss Definition sei er seit damals selbständig und nicht BVG-pflichtig. Es könnte höchstens eine Versicherung auf freiwilliger Basis diskutiert werden. Er habe sich bei der Auffangeinrichtung nie abgemeldet. Er habe somit schon lange das Recht auf die Auszahlung seines Guthabens, was eine Forderung der Auffangeinrichtung ihm gegenüber ausschliesse (act. 53).

B.c Mit Schreiben vom 14. August 2018 wies die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin darauf hin, dass B._______ als Inhaber einer Aktiengesellschaft als Angestellter gelte und somit auch der Sozialversicherungspflicht unterstellt sei. Gemäss den massgebenden Angaben der AHV-Ausgleichkasse habe er sich Löhne ausbezahlt, welche dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge unterstehen würden. Werde bis am 25. August 2018 weder der Rechtsvorschlag zurückgezogen noch die Forderung vollständig beglichen, werde der Rechtsvorschlag beseitigt und eine anfechtbare Beitragsverfügung erlassen (act. 54).

B.d Am 11. Juni 2019 erliess die Auffangeinrichtung betreffend Beitragsjahre 2016 (3./4. Quartal), 2017 und 2018 (1. Quartal) die folgende Verfügung (act. 55):

I. Die Arbeitgeberin hat der Stiftung Auffangeinrichtung CHF 8'983.84 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf CHF 8'983.84 seit 22. Juni 2018
und
Gebühren für Mahnung vom 25. Mai 2018CHF 50.00
Gebühren für Einleitung Betreibung Nr. (...)CHF 100.00
Verzugszins bis zum 22. Juni 2018CHF 408.00
zu bezahlen.

II. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes C.______ wird im Betrag von CHF 9'541.84 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf CHF 8'983.84 seit 22. Juni 2018 aufgehoben.

C.
Gegen diese Beitragsverfügung erhob die Arbeitgeberin mit Eingabe vom 8. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt unter Beilage der Schlussrechnung der Ausgleichskasse des Kantons (...) vom 8. Januar 2018 betreffend Lohnbeiträge 2017 sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 1).

D.
Der mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2019 bei der Beschwerdeführerin eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- (BVGer-act. 2) wurde am 29. Juli 2019 geleistet (BVGer-act. 4).

E.
Die Vorinstanz teilte in ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2019 mit, dass sie Abklärungen bei der Ausgleichskasse des Kantons (...) getätigt habe. Gestützt darauf beantragte sie, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die Ziffern I und II der Beitragsverfügung vom 11. Juni 2019 seien wie folgt abzuändern (BVGer-act. 8):

I.Die Arbeitgeberin hat der Stiftung Auffangeinrichtung CHF 3'227.27 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf CHF 3'227.27 seit 22. Juni 2018
und
Gebühren für Mahnung vom 25. Mai 2018CHF 50.00
Gebühren für Einleitung Betreibung Nr. (...)CHF 100.00
Verzugszins bis zum 22. Juni 2018CHF 199.57
zu bezahlen.

II.Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes C._______ wird im Betrag von CHF 3'576.84 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf CHF 3'227.27 seit 22. Juni 2018 aufgehoben.

F.
In ihrer Replik vom 23. Oktober 2019 hielt die Beschwerdeführerin fest, sie sei nach wie vor der Ansicht, dass B._______ selbständig erwerbend sei. Sollte dies nicht der Fall sein, sei sie mit der reduzierten Forderung von Fr. 3'227.27 einverstanden (BVGer-act. 10).

G.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 14. November 2019 an ihren in der Vernehmlassung vom 19. September 2019 gestellten Anträgen fest (BVGer-act. 12).

H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. h VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 8. Juli 2019 einzutreten (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Beitragsverfügung vom 11. Juni 2019 betreffend die Beitragsjahre 2016 (3./4. Quartal), 2017 und 2018 (1. Quartal). Prozessthema ist die Rechtmässigkeit der für diesen Zeitraum erhobenen Beiträge. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2019 ihre Beitragsforderung reduziert, was die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 23. Oktober 2019 im Eventualstandpunkt anerkannt hat. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der bereits am 26. Oktober 2012 verfügte Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin an die
Vorinstanz.

3.

3.1 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versicherten Arbeitnehmer (vgl. Art. 1a
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1a - 1 Versichert nach diesem Gesetz sind:11
1    Versichert nach diesem Gesetz sind:11
a  die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz;
b  die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben;
c  Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind:
c1  im Dienste der Eidgenossenschaft,
c2  im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten,
c3  im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 197614 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.
1bis    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten von Absatz 1 Buchstabe c.15
2    Nicht versichert sind:
a  ausländische Staatsangehörige, die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen;
b  Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde;
c  Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, welche die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen; der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
3    Die Versicherung können weiterführen:
a  Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt;
b  nicht erwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden.18
4    Der Versicherung können beitreten:
a  Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund eines internationalen Abkommens19 nicht versichert sind;
b  Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200721, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, sofern sie aufgrund eines Abkommens mit diesem Begünstigten nicht obligatorisch in der Schweiz versichert sind;
c  im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe a oder auf Grund eines internationalen Abkommens versichert sind.22
5    Der Bundesrat bestimmt im Einzelnen die Bedingungen für die Weiterführung der Versicherung nach Absatz 3 und für den Beitritt nach Absatz 4; ferner legt er die Einzelheiten bezüglich Rücktritt und Ausschluss fest.23
und 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 2 Freiwillige Versicherung - 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25
1    Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25
2    Die Versicherten können von der freiwilligen Versicherung zurücktreten.
3    Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.
4    Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten betragen 8,7 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen aber in jedem Fall den Mindestbeitrag von 844 Franken26 im Jahr entrichten.27
5    Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag liegt bei 844 Franken28 pro Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem 25-fachen Mindestbeitrag.29
6    Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen.
AHVG [SR 831.10]), die das 17. Altersjahr überschritten haben (ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahrs auch für das Alter, [Art. 7 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 7 Mindestlohn und Alter - 1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
1    Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
2    Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.
BVG]) und bei einem Arbeitgeber den in Art. 7
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 7 Mindestlohn und Alter - 1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
1    Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
2    Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.
BVG festgelegten Mindestlohn beziehen, der in den hier massgebenden Jahren 2016 bis 2018 Fr. 21'150.- betragen hat (Art. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV2, SR 831.441.1] in der jeweils gültigen Fassung). Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem AHVG; der Bundesrat kann Abweichungen zulassen (Art. 7 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 7 Mindestlohn und Alter - 1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
1    Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
2    Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.
BVG). Selbständigerwerbende unterstehen nicht dem Obligatorium, es sei denn, sie seien als Berufsgruppe auf Antrag ihrer Berufsverbände vom Bundesrat der obligatorischen Versicherung unterstellt worden (Art. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 3 Obligatorische Versicherung von Selbstständigerwerbenden - Berufsgruppen von Selbstständigerwerbenden können vom Bundesrat auf Antrag ihrer Berufsverbände der obligatorischen Versicherung allgemein oder für einzelne Risiken unterstellt werden. Voraussetzung ist, dass in den entsprechenden Berufen die Mehrheit der Selbstständigerwerbenden dem Verband angehören.
BVG).

3.2 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 11 Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung - 1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
1    Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
2    Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, so wählt er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung.28
3    Der Anschluss erfolgt rückwirkend.
3bis    Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung (Art. 60) zu melden.29 30
3ter    Kommt in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3bis keine Einigung zustande, so entscheidet ein neutraler Schiedsrichter, der im gegenseitigen Einverständnis oder, bei Uneinigkeit, von der Aufsichtsbehörde bezeichnet wird.31
4    Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.32
5    Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.33
6    Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung (Art. 60) rückwirkend zum Anschluss.34
7    Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Die nicht einbringbaren Verwaltungskosten übernimmt der Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. d und h).35
BVG). Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 7 Auswirkungen des Anschlusses an eine oder mehrere Vorsorgeeinrichtungen
1    Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert.
2    Will sich der Arbeitgeber verschiedenen registrierten Vorsorgeeinrichtungen anschliessen, so muss er die Gruppen der Versicherten so bestimmen, dass alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer versichert sind. Entstehen bei der Umschreibung der Gruppen Lücken, so haften die Vorsorgeeinrichtungen für die gesetzlichen Leistungen solidarisch. Sie können gegen den Arbeitgeber Rückgriff nehmen.
BVV 2).

3.3 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 60 - 1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
1    Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
2    Sie ist verpflichtet:
a  Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b  Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c  Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d  die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e  die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f  zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
2bis    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889242 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.243
3    Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
4    Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
5    Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG244. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.245
6    Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.246
BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 60 - 1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
1    Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
2    Sie ist verpflichtet:
a  Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b  Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c  Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d  die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e  die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f  zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
2bis    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889242 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.243
3    Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
4    Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
5    Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG244. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.245
6    Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.246
BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 11 Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung - 1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
1    Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
2    Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, so wählt er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung.28
3    Der Anschluss erfolgt rückwirkend.
3bis    Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung (Art. 60) zu melden.29 30
3ter    Kommt in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3bis keine Einigung zustande, so entscheidet ein neutraler Schiedsrichter, der im gegenseitigen Einverständnis oder, bei Uneinigkeit, von der Aufsichtsbehörde bezeichnet wird.31
4    Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.32
5    Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.33
6    Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung (Art. 60) rückwirkend zum Anschluss.34
7    Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Die nicht einbringbaren Verwaltungskosten übernimmt der Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. d und h).35
BVG).

3.4 Gestützt auf Art. 60 Abs. 2bis
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 60 - 1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
1    Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
2    Sie ist verpflichtet:
a  Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b  Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c  Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d  die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e  die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f  zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
2bis    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889242 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.243
3    Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
4    Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
5    Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG244. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.245
6    Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.246
BVG ist die Auffangeinrichtung zum Erlass von Beitragsverfügungen befugt (Urteil des BGer 9C_488/2018 vom 18. Januar 2018 E. 1.1). Die Verfügungen der Auffangeinrichtung sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG gleichgestellt. Die Auffangeinrichtung kann deshalb im Betreibungsverfahren den Rechtsvorschlag mit der Festsetzung der geschuldeten Beiträge im Verwaltungsverfahren selber beseitigen (Art. 79 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
SchKG; BGE 139 III 288 E. 2.3). Damit fällt sie - ebenso wie im Beschwerdefall das Gericht - nicht nur einen
Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Dessen ungeachtet bleibt das ordentliche Verfahren in derartigen Fällen das Verwaltungsverfahren und nicht der Zivilprozess (Urteil des BGer 9C_196/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 4.4 mit Hinweis).

3.5 Gemäss Art. 66 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 66 Aufteilung der Beiträge - 1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
2    Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen.
3    Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab.
4    Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung.288
BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434, nachfolgend: Verordnung Auffangeinrichtung) sowie Art. 4 der Anschlussbedingungen, welche einen integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung darstellen, hat der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen (Urteil des BGer 9C_196/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 3.2).

3.6 Nach Art. 11 Abs. 7
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 11 Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung - 1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
1    Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
2    Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, so wählt er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung.28
3    Der Anschluss erfolgt rückwirkend.
3bis    Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung (Art. 60) zu melden.29 30
3ter    Kommt in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3bis keine Einigung zustande, so entscheidet ein neutraler Schiedsrichter, der im gegenseitigen Einverständnis oder, bei Uneinigkeit, von der Aufsichtsbehörde bezeichnet wird.31
4    Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.32
5    Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.33
6    Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung (Art. 60) rückwirkend zum Anschluss.34
7    Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Die nicht einbringbaren Verwaltungskosten übernimmt der Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. d und h).35
BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Gemäss dem im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gültigen Kostenreglement der Auffangeinrichtung zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben, das Bestandteil der vorliegend massgebenden Anschlussbedingungen bildet, können insbesondere für eine eingeschriebene Mahnung Fr. 50.-, für die Einleitung einer Betreibung, für die Stellung eines Fortsetzungsbegehrens oder eines Konkursbegehrens je Fr. 100.- und für die Mahnung der Lohnliste Fr. 100.- eingefordert werden. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit dieser Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die damit abgegoltenen Verwaltungsmassnahmen effektiv und zu Recht erfolgt sind (statt vieler: Urteil des BVGer A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 4.3 m.H.).

4.
Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, dass B._______ als ein der obligatorischen Versicherung unterstellter Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 2 Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und der Arbeitslosen - 1 Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken6 beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
1    Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken6 beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
2    Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.
3    Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung.
4    Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 7 Mindestlohn und Alter - 1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
1    Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
2    Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.
BVG zu betrachten ist.

4.1 Es ist unbestritten und ausreichend belegt, dass B._______ alleiniger Inhaber der Beschwerdeführerin («Ich habe vor 12 Jahren das Geschäft des Vaters vollständig übernommen»; act. 53) und als einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist (act. 26).

4.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei B._______ um einen nicht dem BVG-Obligatorium unterstellten Selbständigerwerbenden handelt. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass B._______ alleine unter eigenem Namen arbeite und in keinem Angestelltenverhältnis stehe. Er habe keinen Arbeitgeber und beschäftige keine Angestellten. Er beziehe keinen regelmässigen Lohn, sei unabhängig und trage das Risiko. Er sei für mehrere Auftraggeber tätig. Er gelte daher als selbständig erwerbend. Sollte dies nicht der Fall sein, sei zu berücksichtigen, dass B._______ gemäss Schlussrechnung der AHV-Beiträge im Jahr 2017 lediglich einen Lohn von brutto Fr. 18'447.- bezogen habe und somit keine BVG-Beiträge schuldig sei. Diese Lohnsumme sei vom Revisor der SUVA im Auftrag der Ausgleichskasse überprüft worden.

4.3 Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass sie bereits betreffend die Beitragsjahre 2011 bis 2016 dreimal die Betreibung gegen die Beschwerdeführerin habe einleiten müssen. Da diese jeweils Rechtsvorschlag erhoben habe, habe sie insgesamt drei Beitragsverfügungen mit Aufhebung des Rechtsvorschlags erlassen, welche alle in Rechtskraft erwachsen seien. In den drei nachfolgenden Konkursverfahren habe die Beschwerdeführerin die Forderungen nach Ansetzung oder anlässlich der Konkursverhandlung dann jeweils vollumfänglich bezahlt. Weiter hält die Vorinstanz fest, dass sie die Beiträge für die Jahre 2016 bis 2018 auf der Basis des von der Beschwerdeführerin auf den Lohmeldelisten deklarierten Jahreslohns von jeweils Fr. 48'000.- abgerechnet habe. Nach Erhebung der Beschwerde am 23. August 2019 habe sie bei der Ausgleichskasse des Kantons (...) die Lohnbescheinigungen der Beschwerdeführerin der Jahre 2012 bis 2018 eingeholt. Demnach habe B._______ bei der Beschwerdeführerin Jahreseinkommen von Fr. 48'000.- (2016), Fr. 18'447.- (2017) und Fr. 38'956.80 (2018) erzielt. Dieses Einkommen habe somit in den Jahren 2016 und 2018 über der Eintrittsschwelle gelegen. Aufgrund der klaren Praxis betreffend grundsätzlichem Arbeitnehmerstatus von Verwaltungsräten einer Aktiengesellschaft sei auf die AHV-rechtliche Unterstellung abzustellen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Zwangsanschlussverfügung vom 26. Oktober 2012 unangefochten rechtskräftig geworden sei. Die Beschwerdeführerin hätte bereits damals die Versicherungspflicht von B._______ bestreiten müssen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei sie damit nicht zu hören. Weiter habe die Beschwerdeführerin auch die drei bereits früher erlassenen Beitragsverfügungen nicht angefochten (bzw. habe bei letzterer nach erhobener Beschwerde den Kostenvorschuss nicht bezahlt) und in den darauffolgenden drei Konkursverfahren die Forderungen jeweils beglichen. Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin könne und dürfe nach Treu und Glauben als Anerkennung der Versicherungspflicht verstanden werden. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei nicht nachvollziehbar, weil sie in den Lohnmeldelisten für die Jahre 2012 bis 2015 ohne zusätzlichen Vermerk für B._______ stets einen Jahreslohn von Fr. 48'000.- deklariert habe. Erst in der Lohnmeldeliste 2016 finde sich ein zusätzlicher Vermerk («freiwillig versichert?!») und erst ab der Lohnmeldeliste 2017 werde die Versicherungspflicht bestritten. Dieses Verhalten untermauere die Arbeitnehmerstellung von B._______.

4.4 Die Begriffe des dem Versicherungsobligatorium unterstellten Arbeitnehmers und des Selbständigerwerbenden sind grundsätzlich im Sinne des AHVG zu verstehen. Das AHV-Beitragsstatut ist für die berufliche Vorsorge zwar nicht verbindlich (BGE 129 V 237 E. 3; Urteil des BGer 2A.461/2006 vom 2. März 2007 E. 4.2); allerdings dürfen die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nicht ohne Not davon abweichen (Urteil des BGer 9C_109/2016 vom 29. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).

4.4.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1; 123 V 161 E. 1 mit Hinweisen).

4.4.2 Die Rechtsprechung geht bei Personen, die als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft tätig sind, in aller Regel von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aus und qualifiziert deren Entschädigung als massgebenden Lohn. Ob davon in ganz besonders gelagerten Fällen abzuweichen ist, wenn der Geschäftsführer Allein- oder Mehrheitseigentümer der Kapitalgesellschaft ist, hat das Bundesgericht bisher nicht ausdrücklich entschieden. Es hat aber, soweit ersichtlich, Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung bisher stets als Unselbständigerwerbende qualifiziert und die ihnen aus der Tätigkeit als Angestellte der Gesellschaft zugeflossenen Entgelte als massgebenden Lohn betrachtet (Urteil des BGer 2A.461/2006 vom 2. März 2006 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-6353/2013 vom 13. Mai 2015 E. 3.1.1). Wer als Alleinaktionär in seiner Gesellschaft arbeitet, ist zivil- und steuerrechtlich wie auch im Sinne des BVG als Arbeitnehmer zu qualifizieren und untersteht dem Obligatorium (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, S. 6).

4.5 Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine abweichende Betrachtungsweise, muss sich doch B._______ als Alleinaktionär der Beschwerdeführerin die rechtliche Selbständigkeit «seiner» Gesellschaft entgegenhalten lassen (Urteil des BGer 2A.461/2006 vom 2. März 2006 E. 4.4 mit Hinweis). Ebenso muss er sich auf der Tatsache behaften lassen, dass er von der von ihm beherrschten Kapitalgesellschaft einen Lohn bezieht, für die AHV-Beiträge abgerechnet worden sind. Von der Vorinstanz nach Erhebung der Beschwerde getätigte Abklärungen ergaben, dass die Beschwerdeführerin der Ausgleichskasse des Kantons (...) in den hier fraglichen Jahren eine AHV-pflichtige Jahreslohnsumme für ihren Arbeitnehmer B._______ von Fr. 48'000.- (2016), Fr. 18'447.- (2017) und von Fr. 38'956.80 (2018) deklarierte (act. 58), die von der Ausgleichskasse als Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit abgerechnet wurden (vgl. Beitragsabrechnung für das Jahr 2017 vom 8. Januar 2018; act. 56). Die Vorinstanz ist an diese Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. Urteil des BVGer C-5191/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 6.1). AHV-rechtlich ist B._______ somit als Bezüger von massgebendem Lohn und somit als unselbständig Erwerbender zu betrachten. Insgesamt ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz B._______ als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin betrachtet.

5.
Zu prüfen bleibt die Höhe der geltend gemachten Beitragsforderung samt Kosten.

5.1 Die mit der angefochtenen Verfügung erhobenen Beiträge für das 3./4. Quartal 2016, für das Jahr 2017 und für das 1. Quartal 2018 basieren gemäss der Lohnmeldung der Beschwerdeführerin auf einem Jahreseinkommen von B._______ von jeweils Fr. 48'000.- (act. 28). Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung wies das Kontokorrent der Beschwerdeführerin den folgenden Saldo auf:

Beiträge 3. Quartal 2016Fr. 1'201.24

Beiträge 4. Quartal 2016Fr. 1'201.24

Beiträge 1. Quartal 2017 Fr. 1'189.58

Beiträge 2. Quartal 2017 Fr. 1'189.58

Beiträge 3. Quartal 2017 Fr. 1'189.58

Beiträge 4. Quartal 2017 Fr. 1'189.58

Beiträge 1. Quartal 2018 Fr. 1'347.02

6 Mahnungen à Fr. 50.-Fr. 300.-

Betreibungs- und KonkurskostenFr. 200.-

abzüglich Restguthaben KontokorrentFr. 23.98

Saldo KontokorrentFr. 8'983.84

5.2 Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz die folgende Forderung festgelegt:

Forderung (Kontokorrent)Fr. 8'983.84

Verzugszins von 5 % seit 22.06.2018 auf Fr. 8'983.84

Gebühren Mahnung vom 25.05.2018Fr. 50.-

Betreibungsgebühren Fr. 100.-

Verzugszins von 5 % bis 22.06.2018Fr. 408.-

Total Fr. 9'541.84

5.3 In ihrer Vernehmlassung hat die Vorinstanz aufgrund der neu vorliegenden Lohnbescheinigungen der Jahre 2016 bis 2018 mit den Jahreseikommen von Fr. 48'000.-, Fr. 18'447.- und Fr. 38'956.80 die Forderung wie folgt reduziert:

ForderungFr. 3'227.27

Verzugszins von 5 % seit 22.06.2018 auf Fr. 3'227.27

Gebühren Mahnung vom 25.05.2018Fr. 50.-

Betreibungsgebühren Fr. 100.-

Verzugszins von 5 % bis 22. Juni 2018Fr. 199.57

Total Fr. 3'576.-

5.3.1 Die von der Vorinstanz noch geltend gemachte Grundforderung von Fr. 3'227.-, die von der Beschwerdeführerin replikweise im Eventualstandpunkt anerkannt wurde, setzt sich aus den folgenden Beitragsausständen zusammen:

Beiträge 3. Quartal 2016Fr. 1'201.24

Beiträge 4. Quartal 2016Fr. 1'201.24

Beiträge 1. Quartal 2018 Fr. 824.79

TotalFr. 3'227.27

Wie der Vernehmlassung zu entnehmen ist, bleiben die Beiträge für das Jahr 2016 (3. und 4. Quartal) unverändert. Dagegen fallen die Beiträge für das Jahr 2017 mangels Erreichens der Eintrittsschwelle komplett weg und die Beiträge für das Jahr 2018 (1. Quartal) reduzieren sich aufgrund des tieferen Jahreseinkommens von Fr. 1'347.02 auf Fr. 824.79. Die von der Vorinstanz geltend gemachte Grundforderung von Fr. 3'227.- ist nachvollziehbar. Bei der Berechnung der Grundforderung hat die Vorinstanz aber - im Gegensatz zur Verzugszinsberechnung (siehe unten E. 5.3.2) - übersehen, dass die Beschwerdeführerin im Kontokorrekt per 30. Juni 2016 noch über ein Restguthaben von Fr. 23.98 verfügt hat (act. 59). Um diesen Betrag ist die Grundforderung auf Fr. 3'203.29 zu reduzieren.

5.3.2 Die geltend gemachten Kosten für die Mahnung vom 25. Mai 2018 von Fr. 50.- sowie die Gebühren für die Einleitung der Betreibung Nr. (...) von Fr. 100.- sind nicht zu beanstanden, zumal sie sich auf das Kostenreglement der Vorinstanz stützen (Beilage zu act. 55) und die Inkassomassnahmen klar bezeichnet und aktenmässig belegt sind (act. 49, act. 50; vgl. Urteil des BVGer C-6353/2013 vom 13. Mai 2015 E. 4.1). Ebenso ist die Vorinstanz berechtigt, für die nicht rechtzeitig bezahlten Beiträge Verzugszinsen von 5 % zu verlangen (vgl. Urteil des BGer 9C_602/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.2.4). Der geltend gemachte Verzugszins von 5 % bis 22. Juni 2018 im Betrag von Fr. 199.57 basiert auf einer nachvollziehbaren Berechnung (Beilage 4 zu act. 55), weshalb die Verzugszinsforderung nicht zu beanstanden ist.

5.3.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2019 aus, dass auch die Mahnkosten für die offenen Beiträge 2016 von Fr. 100.- sowie die für die heute nicht mehr relevanten Beiträge 2017 von Fr. 200.- unverändert geschuldet seien. Die Beiträge 2017 seien damals zu Recht erhoben worden, da aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin in den Lohnmeldelisten davon habe ausgegangen werden dürfen, dass auch für das Jahr 2017 Beiträge geschuldet seien. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass zu jenem Zeitpunkt mit den erfolgten Mahnungen ein durch die Beschwerdeführerin schuldhaft verursachter Verwaltungsaufwand entstanden ist, welcher von dieser zu ersetzen sei. Die Höhe der Kosten ist durch das Kostenreglement der Vorinstanz ausgewiesen. Die beiden Mahnungen für die Beiträge des 3. und 4. Quartals des Jahres 2016 vom 24. November 2016 (act. 31) und vom 24. Februar 2017 (act. 34) sind aktenkundig. Ebenfalls aktenmässig belegt sind die vier Mahnungen für das Beitragsjahr 2017 vom 25. Mai 2017 (act. 37), vom 24. August 2017 (act. 40), vom 24. November 2017 (act. 43) und vom 24. Februar 2018 (act. 46). Die Vorinstanz hat es indessen unterlassen, diese Mahnkosten in ihrem Antrag auf Anpassung des Dispositivs zu erwähnen, was unter den gegebenen Umständen als Versehen zu betrachten und entsprechend zu berichtigen ist. (vgl. Urteil des BVGer A-4018/2018 vom 24. Juni 2019 E. 6.7.2). Die Kontokorrent-Posten «17.01.18, Kosten Fortsetzungsbegehren, geschuldet, 100.00» und «15.02.18, Kosten Konkursbegehren, geschuldet, 100.00» sind vorliegend nicht zu berücksichtigen, da Betreibungskosten durch den Gläubiger vorzuschiessen sind (Art. 68 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68 - 1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
1    Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2    Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
SchKG; vgl. auch Urteil des BVGer C-5956/2011 vom 18. November 2013 E. 9.4).

5.4 Zusammenfassend ist in insoweiter Gutheissung der Beschwerde und Abänderung der angefochtenen Verfügung die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Vorinstanz Beiträge für das 3. und 4. Quartal 2016 sowie für das 1. Quartal 2018 von Fr. 3'203.29 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 3'203.29 seit 22. Juni 2018 und Gebühren für die Mahnung vom 25. Mai 2018 von Fr. 50.-, Gebühren für die Mahnungen 2016/2017 von Fr. 300.-, Gebühren für die Einleitung der Betreibung Nr. (...) von Fr. 100.- und Verzugszins bis zum 22. Juni 2018 von Fr. 199.57 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes C._______ ist im Betrag von CHF 3'852.86 zuzüglich
Verzugszins von 5 % auf CHF 3'203.29 seit 16. März 2018
aufzuheben.

6.

6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Ausnahmsweise können auch einer obsiegenden Partei Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn diese durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht worden sind (Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Dies ist typischerweise der Fall, wenn die beschwerdeführende Partei das Beschwerdeverfahren und/oder das vorinstanzliche Verfahren durch Verletzung von Mitwirkungspflichten (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG) unnötigerweise verursacht und/oder in die Länge gezogen hat, etwa durch verspätetes Vorbringen relevanter Beweismittel, die zu einer (teilweisen) Gutheissung der Beschwerde führen (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.52; vgl. auch Urteile des BVGer A-1527/2006 und A-1528/2006 vom 6. März 2008).

6.2 Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Anträgen insoweit durch, als der geschuldete Beitrag für die Jahre 2017 und 2018 und der damit zusammenhängende Verzugszins gestützt auf die eingeholten Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gegenüber dem angefochtenen Entscheid zu reduzieren sind und der Rechtsvorschlag in diesem Umfang nicht zu beseitigen ist. Aus den eingereichten Akten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz diese Beiträge gestützt auf die von der Beschwerdeführerin gemeldeten Jahreslöhne (Lohnmeldelisten, act. 28) berechnet und erhoben hat. Mit Einschreiben vom 6. Juli 2018 hat sie der Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör gewährt und sie zur Einreichung von Unterlagen bis zum 5. August 2018 aufgefordert (act. 52). Die Beschwerdeführerin hat darauf jedoch bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 11. Juni 2019, das heisst während rund 10 Monaten, nicht reagiert und hat die verlangten Unterlagen im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht. Erst mit ihrer Beschwerde hat sie die Schlussrechnung der Ausgleichskasse des Kantons (...) vom 8. Januar 2018 betreffend Lohnbeiträge 2017 eingereicht, welche die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen veranlasste, die schliesslich zur Reduktion der Beitragsforderung führten. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin die Schlussrechnung vom 8. Januar 2018 nicht bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung eingereicht hat. Folglich ist davon auszugehen, dass sie die Kosten des vorliegenden Verfahrens unnötigerweise verursacht hat, so dass ihr trotz ihres teilweisen Obsiegens die Verfahrenskosten ohne Einschränkung aufzuerlegen sind (vgl. Urteil des BVGer C-2613/2019 vom 29. Oktober 2020 E. 7.6.2 und E. 7.6.3). Dementsprechend werden die auf Fr. 1'500.- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Einer (teilweise) unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

6.3 Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohen Kosten oder weitere Auslagen entstanden, weshalb ihr ungeachtet des Ausganges des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und Art. 8 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat die
Vorinstanz, welche als Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG die obligatorische Versicherung durchführt (BGE 126 V 143 E. 4b; Urteil des BVGer C-2613/2019 vom 29. Oktober 2020 E. 7.6.2 und E. 7.7.2).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Ziffern I und II der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2019 wie folgt abgeändert werden:

I. Die Arbeitgeberin hat der Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 3'203.29 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf CHF 3'203.29 seit 22. Juni 2018
und
Gebühren für Mahnung vom 25. Mai 2018CHF 50.00

Gebühren für Mahnungen 2016/2017CHF 300.00
Gebühren für Einleitung Betreibung Nr. (...)CHF 100.00
Verzugszins bis zum 22. Juni 2018CHF 199.57
zu bezahlen.

II. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes C._______ wird im Betrag von CHF 3'852.86 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf CHF 3'203.29 seit 16. März 2018 aufgehoben.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Michael Rutz

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-3484/2019
Date : 03. März 2021
Published : 16. März 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlags


Legislation register
AHVG: 1a  2
BGG: 42  48  82
BVG: 2  3  7  11  60  66
BVV 2: 7
SchKG: 68  79  80
VGG: 31  32  33
VGKE: 1  7  8
VwVG: 13  48  50  52  63  64
BGE-register
123-V-161 • 126-V-143 • 129-V-237 • 131-V-164 • 139-III-288 • 146-V-139
Weitere Urteile ab 2000
2A.461/2006 • 9C_109/2016 • 9C_196/2017 • 9C_488/2018 • 9C_602/2018
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BVGer
A-1527/2006 • A-1528/2006 • A-4018/2018 • A-91/2018 • C-2613/2019 • C-3484/2019 • C-5191/2013 • C-5956/2011 • C-6353/2013