Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-1617/2013
Urteil vom 3. März 2015
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Francesco Brentani und Philippe Weissenberger; Gerichtsschreiberin Myriam Senn;
Parteien
1. X._______,
2. Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Vorinstanz;
Gegenstand
Konkurseröffnung.
B-1617/2013
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 24. August 2012 stellte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) fest, dass die Y._______ (nachfolgend: Y._______) mit Sitz in (...) zu einer Gruppe von Gesellschaften gehörte, die ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennahm und damit gegen das Bankengesetz verstiess. Sie ordnete deshalb ihre Liquidation an. Gegen diese Verfügung wurde kein Rechtsmittel durch die Y._______ eingelegt. In der Folge zeigten die von der Vorinstanz eingesetzten Liquidatoren die Überschuldung der Y._______ mit Schreiben vom 7. und 27. Dezember 2012 an und beantragten die Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft. Mit Verfügung vom 22. Februar 2013 eröffnete die Vorinstanz den Konkurs über die Y._______, legte den 25. Februar 2013 als Zeitpunkt der Konkurseröffnung fest und setzte die bisherigen Liquidatoren als Konkursliquidatoren ein. Sie verfügte zudem die Publikation der Konkurseröffnung am 7. März 2013 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und auf ihrer Homepage sowie den Erlass eines Schuldenrufes. Während die Konkurseröffnung und ihre Veröffentlichung sofort vollstreckt wurden, waren die Verwertungshandlungen bis zur Rechtskraft der Verfügung auf sichernde und werterhaltende Massnahmen im In- und Ausland zu beschränken. B.
Am 23. März 2013 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Februar 2013 "in seiner eigenen Sache" beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt damit die Aufhebung dieser Verfügung und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Er macht geltend, dass die Forderungen der Gläubiger aufgrund der Erklärung zum qualifizierten Rangrücktritt im Konkursfall wie im deutschen Recht nicht zu berücksichtigen seien. Hierzu sei ein rechtliches Gutachten über die Frage des anwendbaren Rechts zu erstellen. Zudem sei beabsichtigt, durch eine bestehende deutsche GmbH sämtliche Forderungsrechte aufzukaufen, um die Anleger schadlos zu halten. Ein Investor werde die benötigten Kaufpreiszahlungen zur Verfügung stellen. Weil aus diesen Gründen Aussicht auf Sanierung bestehe, beantrage er ein Ruhen des Konkursverfahrens.
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Zudem hätten die bisherigen Liquidatoren nicht die erforderliche Unabhängigkeit, Sorgfalt und Fachkenntnis walten lassen. Ihre Beurteilung, ihr Ansatz und ihre Bewertung der Aktiven und Passiven der Y._______ könnten nicht akzeptiert werden. Sie seien denn auch abzusetzen. Schliesslich sei ihm Akteneinsicht zu gewähren.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2013 beantragt die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer 1, als natürliche Person, nicht beschwerdebefugt sei. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. In Bezug auf die Konkurseröffnung hält sie fest, dass diese recht- und verhältnismässig sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers 1, wonach die Forderungen eines unbestimmten Teils der Anleger aufgrund erklärter Rangrücktritte zu verringern seien, sei zu unbestimmt. Auch die von ihm erwähnten Pläne, die Forderungen der Anleger zu erwerben, seien zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht umgesetzt worden. Ferner sei die von ihm unterbreitete Bewertung von Geschäftsanteilen an der Z._______ keineswegs seriös; vielmehr seien seine Behauptungen schlicht falsch. Mit Bezug auf die Absetzung der Konkursliquidatoren stelle er schliesslich keinen formellen Antrag. D.
Mit Replik vom 26. Juni 2013 nimmt der Beschwerdeführer 1 "in seiner eigenen Sache bzw. in der Sache der Y._______" zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Er stellt klar, dass die Beschwerde in jeder Hinsicht für jeglichen Beteiligten eingereicht worden sei und somit auch im Namen der Y._______. Mit einer ergänzenden Eingabe vom 28. August 2013 nimmt er wiederum zur Vernehmlassung der Vorinstanz "in seiner eigenen Sache bzw. in der Sache der Y._______" (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) Stellung.
E.
Mit Duplik vom 15. Oktober 2013 nimmt die Vorinstanz zur Replik der Beschwerdeführer Stellung. F.
Mit Schreiben vom 4. September 2014 verlangen die Beschwerdeführer die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
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G.
Mit Stellungnahme vom 12. September 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführer auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2014 weist das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführer auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
I.
Auf die erwähnten und weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Aktenstücke wird soweit entscheidwesentlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Februar 2013, mit welcher diese den Konkurs über die Y._______ eröffnet. Sie stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen, welche von Anstalten und Betrieben des Bundes erlassen werden (Art. 33 Bst. e
VGG), worunter auch die Vorinstanz fällt (Art. 4
i.V.m. Art. 54
des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 [Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG, SR 956.1]). 1.2 Vorerst streitig und zu prüfen ist, ob und inwiefern die Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen die Konkurseröffnung legitimiert sind. 1.2.1 Die Vorinstanz bestreitet die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 "in eigener Sache". Zur Begründung hält sie fest, dass er als Drittbeschwerdeführer nicht Verfügungsadressat sei. Eine Beschwerdebefugnis komme ihm lediglich in seiner Funktion als Organ der Y._______ zu. Diese verlange aber eine unmittelbare Betroffenheit. Er habe aber bloss ein mittelbares Interesse. Die Umstände für eine materielle Beschwer
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seien nicht ausreichend. Er sei selbst nicht an ihrem Verfahren als natürliche Person beteiligt gewesen und habe explizit nicht um eine Teilnahme unter seinem Namen ersucht. Er sei daher nicht beschwerdebefugt. Nach ihrer Auffassung sind Organe juristischer Personen im Namen der Gesellschaft im Kontext eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens beschwerdelegitimiert, wenn die juristische Person aufsichtsrechtlich in Liquidation versetzt und den Organen die Vertretungsbefugnis entzogen worden ist. Dass die früher zeichnungsberechtigten Organe in Bezug auf die separate Konkursverfügung als beschwerdebefugt gelten können, ergebe sich aus der Rechtsweggarantie (Art. 29a
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV, SR 101). Der Beschwerdeführer 1 habe die Y._______ als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats vor der aufsichtsrechtlichen Liquidation vertreten. Dementsprechend beschränke
sich
seine
Beschwerdebefugnis
darauf, Beschwerde im Namen der Gesellschaft und nicht "in eigener Sache" zu erheben, wie dies vorliegend der Fall sei. Im Dezember 2012 sei er als Organ der Y._______ eingeladen worden, zum Antrag auf Konkurseröffnung Stellung zu nehmen. Er habe aber in dieser Eigenschaft mit Schreiben vom 7. Februar 2013 mitgeteilt, dass er auf eine Stellungnahme verzichten würde. Ferner sei die Erweiterung der Beschwerde auf die Y._______ erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt, womit nicht darauf einzutreten sei. Im Übrigen verfüge er auch als (Mit-)Gesellschafter der Y._______ über keine Beschwerdelegitimation.
1.2.2 Der Beschwerdeführer 1 sieht sich demgegenüber zur Beschwerdeführung legitimiert. Er sei Adressat der Verfügung und durch die ihn betreffenden Feststellungen und Anordnungen in ihrem Dispositiv besonders berührt. Er habe überdies ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Denn er sehe sich Regressansprüchen von Anlegern persönlich ausgesetzt und habe ein unmittelbares Interesse daran, dass der Konkurs aufgehoben werde, es zu einer bestmöglichen Befriedigung der Anleger komme und damit etwaige Regressansprüche ihm gegenüber entfallen würden. Im Übrigen sei seine Beschwerde auch im Namen der Y._______ eingereicht worden.
1.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit voller Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]).
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1.2.4 Als Parteien in einem Verwaltungsverfahren gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, sowie Personen oder Organisationen, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht (Art. 6
VwVG). Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 48 Abs. 1
VwVG, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c; vgl. BGE 129 II 286 E. 4.3.1; BGE 139 II 279 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). 1.2.5 Wird eine Überschuldung in einem separaten Konkurserkenntnis festgestellt, ist der betroffene und bereits in (aufsichtsrechtliche) Liquidation versetzte Intermediär gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung berechtigt, das Vorliegen der für die Konkurseröffnung erforderlichen Voraussetzungen richterlich überprüfen zu lassen. Dies gilt selbst dann, wenn der Liquidationsentscheid als solcher wie dies vorliegend der Fall ist getroffen und in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Urteil des BGer 2C_101/2011 vom 21. September 2011 E. 1.1.1). Der Entscheid über die Konkurseröffnung ist von eigenständiger Bedeutung (vgl. BGE 136 II 306 E. 1.2; Urteil des BGer 2C_101/2011 E. 1.1.1; Urteil des BVGer B-4888/2010 vom 8. Dezember 2010 E. 1.3-1.4; THOMAS BAUER/OLIVIER HARI/VINCENT JEANNERET, in: Basler Kommentar, Bankengesetz, 2. Aufl. 2013, N 10 zu Art. 33, S. 685, mit weiteren Hinweisen). Es geht hier um die Modalitäten der Auflösung des Finanzintermediärs. 1.2.6 Diese richterlichen Überprüfungsmöglichkeiten und -pflichten ergeben sich aus der Rechtsweggarantie. Danach hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich Anspruch unter anderem auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a
BV; vgl. GIOVANNI BIAGGINI, Kommentar BV, 2007, N 10 zu Art. 29a, S. 222 f.; ANDREAS KLEY, in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender (Hrsg.), Die Schweizerische Bundesverfassung, St.Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N 1 ff. zu Art. 29a, S. 678 ff.). Ohne Beschwerdelegitimation bestünde gegen die aufsichtsrechtliche Konkurseröffnung kein richterlicher Rechtsschutz, was vom ordentlichen Konkursverfahren abweichen würde, da dort der Gemeinschuldner gegen den Entscheid des Konkursgerichts Beschwerde erheben kann (vgl. Urteil des BGer 2C_101/2011 E. 1.1.2; MAGDALENA RUTZ, Weiterziehung des Konkursdekretes, in: Paul Angst/Flavio Cometta/Dominik Gasser [Hrsg.], Schuldbetreibung und Konkurs im Wandel, 2000, S. 343 ff.). Die FINMA könnte damit die Eröffnung des Kon-
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kurses bzw. die entsprechenden Voraussetzungen der (verwaltungs-)richterlichen Kontrolle entziehen, ohne dass über die im Bankenkonkurs zulässigen zivilrechtlichen Rechtswege und diejenigen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) ein hinreichender Ausgleich geschaffen würde (Art. 24
des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 [Bankengesetz, BankG, SR 952.0] in der Fassung vom 3. Oktober 2003; vgl. BBl 2002 8060 Ziff. 2.2.1.6; BGE 131 II 306 E. 1.1; TOMAS POLEDNA/DAVIDE JERMINI, in: Basler Kommentar, Bankengesetz, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 24, S. 556, mit weiteren Hinweisen).
1.2.7 Vorliegend hat der Beschwerdeführer 1 seine Beschwerde zunächst "in seiner eigenen Sache" und alsdann zudem "in der Sache der Y._______ " eingereicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei seiner selbst verfassten Beschwerde um eine Laienbeschwerde handelt. Es kann somit nicht erwartet werden, dass er die rechtlichen Formalien wie ein Anwalt kennt und anwendet. Die angefochtene Verfügung betrifft und verpflichtet die Gesellschaft, und nicht den Beschwerdeführer 1. Dieser stellt denn auch einzig Begehren im Interesse der Gesellschaft, wozu er gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts als Organ der Gesellschaft trotz Entzugs der Vertretungsbefugnis berechtigt ist (vgl. BGE 131 II 306 E. 1.2.1). Bei der gegebenen Situation nicht auf die Beschwerde einzutreten, würde das Verbot des überspitzten Formalismus tangieren bzw. könnte als formelle Rechtsverweigerung gewertet werden (vgl. Urteil des BGer 2C_756/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3.2.4, mit weiteren Hinweisen; BGE 135 I 6 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 380 ff.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 294 ff.). Es kann dementsprechend festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer 1 soweit als beschwerdebefugt anzusehen ist, als er im Namen der Y._______ Beschwerde gegen die Konkurseröffnung erhebt (vgl. BGE 131 II 306 E. 1.2.1-1.2.2, mit weiteren Hinweisen).
Ob auf die Beschwerde auch einzutreten wäre, soweit der Beschwerdeführer 1 in seinem eigenen Namen Beschwerde führt, kann offen bleiben, nachdem nur im Interesse der Beschwerdeführerin 2 Begehren gestellt und zu beurteilen sind, mithin diesbezüglich ohnehin einzutreten ist.
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1.3 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
und 52 Abs. 1
VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 49
VwVG). Auf die durch den Beschwerdeführer 1 im Namen der Beschwerdeführerin 2 erhobene Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2.
In der Sache rügen die Beschwerdeführer, die Voraussetzungen für eine Konkurseröffnung seien nicht erfüllt.
Demgegenüber hält die Vorinstanz an der Feststellung der Überschuldung der Y._______ und der darauffolgenden rechtmässigen Konkurseröffnung fest.
Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Y._______ überschuldet sei, mit der Folge, dass in diesem Fall (nachträglich) der Bankenkonkurs anzuordnen wäre. 2.1
2.1.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts steht mit der Anordnung der Liquidation einer illegal als Bank oder Finanzintermediär tätigen Gesellschaft fest, dass eine Fortführung als bewilligter Betrieb nicht möglich ist (vgl. BGE 136 II 43 E. 3.2; BGE 132 II 382 E. 7.2; BGE 131 II 306 E. 4.1.3). Erweist sich der Finanzintermediär als überschuldet oder dauernd zahlungsunfähig, so ordnet die Vorinstanz in analoger Anwendung von Art. 33 ff
. BankG die Eröffnung des Bankenkonkurses sowie seine Durchführung an.
2.1.2 Bei ihrem Vorgehen trägt die Vorinstanz stets den Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung, insbesondere der bankenrechtlichen Gesetzgebung, dem Schutz der Gläubiger und der Anleger sowie der Lauterkeit des Finanzplatzes Schweiz, Rechnung (Art. 5
FINMAG; vgl. BGE 136 II 43 E. 3.2). Sie ist deshalb gehalten, die allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze sowie die Mindestgarantien von Art. 6
EMRK zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 3
FINMAG; vgl. BGE 136 II 43 E. 3.2; BGE 131 II 306 E. 3.1.2). Die ergriffenen Massnahmen müssen insbesondere die Grundsätze der Gesetzmässigkeit, der Rechtsgleichheit, von Treu und Glauben, des Verhältnismässigkeitsgebots und des Willkürver-
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bots berücksichtigen. Sie müssen überdies zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels beitragen (Art. 5 Abs. 2
BV; Art. 6 Abs. 1
EMRK). Zudem müssen sie genügend bestimmt und voraussehbar sein und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erforderlich, geeignet und verhältnismässig i.e.S. ist (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 133 ff.; BENJAMIN SCHINDLER, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, a.a.O., N 1 ff., 18 ff., 42 ff. zu Art. 5, S. 103 ff.; PIERRE MOOR/ALEXANDRE FLÜCKIGER/VINCENT MARTENET, Droit administratif, Vol. I, Les fondements, 3. Aufl. 2012, S. 814 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, S. 152 ff.). 2.1.3 Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Zwischenbilanz ergibt, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind (vgl. BGE 131 II 306 E. 4.3). Im Rahmen der Finanzmarktaufsicht ist der Nachweis einer formellen Überschuldung nicht erforderlich. Das Vorliegen vernünftiger, nachvollziehbarer Umstände, die auf eine bestehende oder unmittelbar bevorstehende Überschuldung schliessen lassen, wie ernsthafte Liquiditätsprobleme, genügt. Diese liegen vor, wenn der Finanzintermediär nicht mehr in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen bzw. die bestehende Liquidität die fällig gewordenen oder in Kürze fällig werdenden Forderungen nicht mehr deckt (vgl. EBK-Bankeninsolvenzbericht vom Januar 2008, S. 12; BGE 104 IV 77 E. 3d). Dabei erachtet es das Bundesgericht als zulässig, im Interesse der Gläubiger die Aktiven und die Forderungen der potenziellen Gemeinschuldnerin vorsichtig zu bewerten (vgl. Urteil des BGer 2C_101/2011 E. 4.1.1; BGE 131 II 306 E. 4.3.1). Wann der kritische Punkt zur Besorgnis einer Überschuldung erreicht ist (Art. 25
BankG), lässt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht allgemein sagen. Der Vorinstanz als Fachbehörde kommt diesbezüglich ein nicht unerheblicher (technischer) Ermessensspielraum zu. Daher muss sie ihren Entscheid im Einzelfall rechtsgenügend und die Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise begründen (Art. 35 Abs. 1
VwVG). Eine bloss abstrakte Vermutung einer Überschuldung genügt nicht (vgl. Urteil des BGer 2C_101/2011 E. 4.1.1;
CHRISTIAN
HAAS/
THOMAS BAUER, in: Basler Kommentar, Bankengesetz, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 25, S. 592 f.).
2.1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Problematik der Überschuldung mit freier Kognition. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies auch, wenn es sich um eine technische Frage handelt und es sich Seite 9
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deshalb eine gewisse Zurückhaltung auferlegen darf (Art. 49 lit. c
VwVG i.V.m. Art. 37
VGG; vgl. Urteil des BGer 2C_101/2011 E. 4.1.2; Urteil des BGer 2C_199/2010 vom 12. April 2011 E. 11.3.1; Urteil des BGer 5A_591/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 2.2). Diese ist dann gerechtfertigt, wenn im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts bestehen und die spezialisierte Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und ihre Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (vgl. Urteil des BGer 2C_101/2011 E. 4.1.2; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des BVGer B-5051/2012 vom 10. April 2014 E. 3.3-3.4.1). Bestehen aber begründete Zweifel, kann das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör des Betroffenen gehalten sein, selber weitere Abklärungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen (vgl. Urteil des BGer 2C_101/2011 E. 4.1.2; BGE 136 I 184 E. 2.2.2). 2.2 Vorliegend bestreiten die Beschwerdeführer ausdrücklich die von der Vorinstanz vorgenommenen Bewertungen, die zur Feststellung einer Überschuldung und zur Konkurseröffnung geführt haben. Die Wertansätze seien nicht nachvollziehbar und die Aktiven und Passiven falsch bewertet worden. Eine Bewertung soll nach ihrer Meinung zu den Fortführungswerten erfolgen. Die Bilanzen und Jahresrechnungen für die Jahre 2010-2011 seien unrichtig. Einzelne Positionen wie in Bezug auf den Vertrag der Z._______ seien zum Nachteil der Y._______ abgeändert worden. Eine Abfindung sei nur noch zum Buchwert möglich, was in einem auffälligen Missverhältnis zum Ertragswert stehe und keinen Sinn mache. Sie heben des Weiteren hervor, dass es in Bezug auf die Z._______ nur ein Parteigutachten gebe, welches das mutmassliche Ziel verfolge, einen möglichst günstigen Preis für die Erwerbung der Anteile durch die Z.-Gruppe zu erzielen. Zudem hätten die Liquidatoren in Kaufverträgen einen Verzicht ausgehandelt und seien von hohen Forderungen ausgegangen, die niemals in die Überschuldungsbetrachtung hätten einfliessen dürfen. Ein Forderungsankauf und die Vereinigung sämtlicher Forderungen in einer juristischen Person seien geplant. Schliesslich werde ein Investor die benötigten Kaufpreiszahlungen zur Verfügung stellen. 2.3 Die Vorinstanz ihrerseits stellte aufgrund ihrer Sachverhaltsfeststellungen fest, dass die Y._______ am 30. November 2012 gemäss Entwurf der Jahresrechnung 2011 über Aktiven von ca. CHF 4,765 Millionen gegenüber einem Fremdkapitalbetrag von ca. CHF 83 Millionen verfügt habe. Neben Bankguthaben von ca. CHF 765'000. auf der Aktivseite habe es danach eine Beteiligung von 47.5 % an der Z._______ gegeben, der aufgrund der Seite 10
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Einschätzung der Liquidatoren ein Wert von maximal CHF 4 Millionen beizumessen sei. Hauptgläubiger seien ca. 4'500 Anleger, von denen bislang rund 1'600 Forderungen von ca. CHF 25,5 Millionen im Liquidationsverfahren angemeldet hätten sowie die Z._______ und die W._______, die Forderungen aus Investitions- und Finanzverträgen für einen Betrag von ca. CHF 57,4 Millionen geltend machen würden.
Die Vorinstanz hielt zudem fest, dass es in Bezug auf die Geschäftsanteile der Y._______ an der Z._______ keine seriöse Grundlage gebe, um den von den Beschwerdeführern erwähnten Wert von 58 Millionen Euro anstelle von CHF 4 Millionen zu belegen. Zudem seien die Änderung vom Ertragswert zum Buchwert und seine Anwendung für die Bewertung der Aktiven und Passiven nicht vom Konkursliquidator veranlasst worden. Sie seien vielmehr erfolgt, als der Beschwerdeführer 1 allein zeichnungsberechtigt gewesen sei. Er unterbreite zwar ein Gutachten, um seine Aussagen und Bewertungen zu belegen. Dieses Gutachten sei aber auf einer unsicheren und unbelegten Basis erstellt worden. Es bestehe denn auch der Anschein, dass die Planungsrechnung allein auf mündlichen Angaben des Beschwerdeführers 1 beruhe. Auch in Bezug auf eine behauptete Rückübertragung weiterer Geschäftsanteile an die Z._______ bleibe eine weitergehende Überprüfung der Lage nicht möglich. Würde es aber tatsächlich einen Rückübertragungsanspruch geben, so würde dieser ohnehin nicht genügen, um die Überschuldung der Y._______ zu beseitigen. Zudem befinde sich das Kraftwerk noch in der Testphase, so dass zuverlässige Zukunftsprognosen in Bezug auf seine Weiterentwicklung kaum möglich seien. Des Weiteren seien die vom Beschwerdeführer 1 erwähnten Pläne, Forderungen der Y._______-Gläubiger zu erwerben, nicht umgesetzt worden. Dies gelte gleichermassen in Bezug auf Kaufangebote eines Investors, die nicht schriftlich vorliegen würden und deren Existenz bestritten werde. Im Übrigen gebe es ohnehin keine Aussicht auf Sanierung der Y._______.
In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz zunächst, dass die Y._______ bereits rechtskräftig in Liquidation sei. Dies schliesse nach dem Willen des Gesetzgebers ein nachträgliches Sanierungsverfahren ohnehin aus. Ferner liege es in ihrem Ermessen, bei begründeter Besorgnis auf eine Überschuldung zu schliessen oder bei ernsthaften Liquiditätsproblemen die in Art. 25
BankG vorgesehenen Schutzmassnahmen anzuordnen. Für eine begründete Besorgnis würden vernünftige, nachvollziehbare Umstände genügen. Da eine Weiterführung des Unternehmens nicht in Frage komme,
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würden für die Bewertung des Unternehmenswertes auch keine Fortführungswerte angewendet. Es erfolge allein eine Prüfung zu Liquidationswerten. Vorliegend würde sich auch bei einer im Interesse der Gläubiger vorsichtig vorgenommenen Bewertung der Aktiven und Passiven der Y._______ eine Unterbilanz von CHF 78,235 Millionen ergeben. Diese Bewertung sei von den ehemaligen Organen der Y._______ nicht beanstandet worden. Die Gesellschaft sei daher überschuldet und der Konkurs in analoger Anwendung von Art. 33 Abs. 1
BankG zu eröffnen. 2.4 Die Y._______ wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 24. August 2012 in Liquidation gesetzt (Art. 37
FINMAG und Art. 23quinquies
BankG), weil sie ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit gegen Art. 1 Abs. 2
BankG i.V.m. Art. 3a Abs. 2
der Verordnung über die Banken und Sparkassen vom 17. Mai 1972 (Bankenverordnung, BankV, SR 952.02) verstossen hatte. Diese Verfügung ist, soweit die Y._______ betroffen ist, in Rechtskraft erwachsen. Insofern steht fest, dass die Y._______ ohnehin nicht weitergeführt wird. Es geht nun deshalb nur noch um die Fragen, ob und inwiefern die Y._______ überschuldet und die Eröffnung des Konkurses durch die Vorinstanz rechtmässig ist. Zu diesem Zweck muss der Wert der Y._______ ermittelt werden. Dabei stellt sich zunächst die Frage, nach welcher Methode die Y._______ zu bewerten ist. 2.4.1 Ein Unternehmen oder ein kaufmännisches Gewerbe wird nach den anerkannten Grundsätzen der Betriebswirtschaftslehre bewertet. Um den Wert eines Unternehmens zu ermitteln, gibt es verschiedene Methoden. Das Bundesgericht stützt sich dabei unter anderem auf den Substanzwert, den Ertragswert nach der Brutto- oder Gesamtkapitalmethode oder den Ertragswert nach der "Discounted Cash Flow"-Methode (vgl. BGE 136 III 209 E. 6.2). Als Ausgangspunkt für die Bewertung und die Wahl einer Bewertungsmethode eines Unternehmens ist aber stets zu berücksichtigen, ob das Unternehmen weitergeführt wird oder nicht. Je nach Antwort auf diese Frage ist der Fortführungswert oder der Liquidationswert zu ermitteln (vgl. BGE 136 III 209 E. 6.2.2; BGE 121 III 152 E. 3c, je mit weiteren Hinweisen). Bei der Ermittlung des Liquidationswertes findet keine Fortschreibung der historisch gewachsenen Buchwerte statt (vgl. Urteil des BGer 4A_324/2011 vom 16. Januar 2012 E. 2.2.2; PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, S. 1848 f.).
Dabei ist allerdings hervorzuheben, dass im Streitfall letztlich die Gerichte und nicht die Experten entscheiden, nach welchem Massstab und welcher Bewertungsmethode ein Unternehmen zu bewerten ist. Denn es handelt Seite 12
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sich hierbei um eine Rechtsfrage. Sachfrage ist einzig die Schätzung des tatsächlichen Wertes (vgl. BGE 125 III 1 E 5.a; Urteil des BGer 5A_591/2009 E. 2.2; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N 6 zu Art. 211, S. 1199).
2.4.2 Zwecks Ermittlung des Wertes der Y._______ verlangen die Beschwerdeführer, dass der Ertragswert angewendet wird. Eine Ermittlung des Wertes eines Unternehmens aufgrund des Ertragswertes ist aber in der Regel dann vorzunehmen, wenn der Fortführungswert des Unternehmens festgelegt werden soll. Als zukunftsorientierte Bewertungsmethode wird sie jeweils mit einer Bewertung nach dem Substanzwert ergänzt (vgl. BGE 136 III 209 S. 216; HEINZ HAUSHEER/REGINA AEBI-MÜLLER, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, Bd. I, 4. Aufl. 2010, N 16 zu Art. 211, S. 1200). Weil vorliegend feststeht, dass keine Fortführung der Y._______ geplant ist und folglich sein Liquidationswert zu ermitteln ist, wäre die Anwendung des Ertragswertes nicht adäquat (vgl. BGE 121 III 152 E. 3.c.; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N 16-17 zu Art. 211, S. 1200; CARL HELBLING, Unternehmensbewertung und Steuern, 5. Aufl. 1989, S. 51/52). Im Gegenteil hat die Bewertung des Unternehmens nach dem (nicht zukunftsorientierten) Buchwert zu erfolgen. 2.4.3 Wenn die Beschwerdeführer die Bewertung des Unternehmens nach dem Fortführungswert verlangen, übersehen sie zudem, dass dieser von vornherein nicht in Frage kommt, was sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass die Anordnung zur Liquidation rechtskräftig ist. Auch bei den von den Beschwerdeführern erwähnten Plänen, um die Forderungen der Y._______-Gläubiger zu erwerben, und bei dem von ihnen erwähnten Kaufangebot eines Investors handelt es sich um Behauptungen, die keineswegs belegt werden und daher nicht berücksichtigt werden können. Zudem gilt die Bewertung nach dem Buchwert auch für die Geschäftsanteile der Z._______. Das diesbezüglich von den Beschwerdeführern unterbreitete Gutachten, das einen Ertragswert errechnet, wurde, wie die Vorinstanz zu Recht aufführt, effektiv auf einer unsicheren Basis erstellt und bleibt unbelegt. Dies genügt deshalb keinesfalls, um die Bewertung nach dem Buchwert zu widerlegen. Zwar führt der unter dem Blickwinkel der Schätzung des Liquidationswertes berechnete Buchwert eines Unternehmens generell zu einer Wertuntergrenze, die unabhängig davon gelten kann, ob das Unternehmen fortgeführt oder liquidiert wird (vgl. BGE 136 III 209 E. 6.4.3, mit weiteren Hinweisen; zur Liquidationsbilanz und den Be-
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wertungen vgl. auch KARL KÄFER, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Die kaufmännische Buchführung, Kommentar zu Art. 958
-964
OR, 1981, N 443 ff. zu Art. 960, S. 1072 ff.). Angesichts des vorliegend ermittelten hohen Betrages der Überschuldung kann aber ohnehin davon ausgegangen werden, dass auch eine andere Methode nicht zu einem günstigeren Ergebnis als zur Feststellung einer Überschuldung geführt hätte. 2.5 Des Weiteren ist streitig, ob die Erklärungen zum Rangrücktritt nach dem schweizerischen oder nach dem deutschen Recht zu beurteilen sind. 2.5.1 Die Beschwerdeführer heben hervor, es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Verträge mit den Anlegern überwiegend mit einem qualifizierten Rangrücktritt unterschrieben worden seien. Dabei sei das deutsche Recht zumindest analog in der Schweiz anzuwenden. Dementsprechend seien die Forderungen der Gläubiger im Konkursfall aufgrund der Erklärungen zum Rangrücktritt nicht zu berücksichtigen. Nach ihrer Auffassung sollen deshalb die Verträge mit den Anlegern wie ursprünglich vereinbart nicht in einem Insolvenzstatus gegenüber der Y._______ erscheinen und bewertet werden. Die Anleger würden das geleistete Kapital zurückerhalten. Die diesbezüglich angegebenen Forderungen seien daher eine Luftnummer. Ein Gutachten sei zu erheben, um festzustellen, welches Recht überhaupt Anwendung finde.
2.5.2 Demgegenüber hält die Vorinstanz fest, dass die Ausführungen der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Insolvenzgrundes keineswegs in Abrede stellen könnten. Die rechtliche Tragweite von Rangrücktrittsvereinbarungen beurteile sich nicht nach dem deutschen Recht, wie von den Beschwerdeführern gefordert, sondern nach dem schweizerischen Recht. Demnach werde einem Rangrücktritt kein Forderungsverzicht beigemessen. Vorliegend hätten die Anleger auch nicht auf ihre Forderungen verzichtet. Zudem bleibe die von ihnen geforderte Verringerung der Passiva aufgrund erklärter Rangrücktritte zu unbestimmt. Sie könne betragsmässig nicht genau beziffert werden und es stehe nicht fest, wie viele Gläubiger diesen Rangrücktritt vereinbart hätten. Die zu diesem Zeitpunkt berücksichtigten Verbindlichkeiten würden den im Liquidationsverfahren angemeldeten Forderungen von ca. 1'600 Gläubigern entsprechen. Sie seien demnach auch nicht aus der Luft gegriffen, wie von den Beschwerdeführern behauptet. Ausserdem wäre die Durchsetzung der Rangrücktrittserklärungen ohnehin unsicher. Es bestehe überdies die Möglichkeit, dass die Verträge mangels einer Erlaubnis der deutschen Aufsichtsbehörde nichtig Seite 14
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seien. Vorsichtshalber seien daher sämtliche Forderungen der Anleger im Überschuldungsstatus anzusetzen.
2.5.3 Die Y._______ ist eine nach schweizerischem Recht organisierte Gesellschaft. Sie wurde nach den Vorschriften des schweizerischen Rechts in Liquidation gesetzt. Auch das Konkursverfahren wird nach den Vorschriften des schweizerischen Rechts durchgeführt. Dies betrifft somit auch die Erklärungen betreffend den Rangrücktritt, die ebenfalls nach dem schweizerischen Recht zu beurteilen sind. Nicht zuletzt aus diesem Grund haben bereits zahlreiche Anleger ihre Forderungen trotz eines qualifizierten Rangrücktritts im Konkursverfahren angemeldet. Im schweizerischen Recht führt der Rangrücktritt nicht zu einem Forderungsverzicht (Art. 725
OR; vgl. BÖCKLI, a.a.O., S. 1858; HANSPETER W ÜSTINER, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht II, 4. Aufl. 2012, N 47 zu Art. 725, S. 1179). Es handelt sich vielmehr um einen "Rücktritt im Rang" (vgl. BÖCKLI, a.a.O., S. 1856 ff.). Gemäss dem schweizerischen Konzept des Rangrücktritts ist dieser in sinnvoller Weise als Instrument im Rahmen einer Sanierung einsetzbar. Insbesondere können damit die Sanierung eines Unternehmens begünstigt und die Eröffnung eines Konkurses abgewendet werden (vgl. BÖCKLI, a.a.O., S. 1856 ff.; WÜSTINER, a.a.O., N 47 zu Art. 725, S. 1179), was vorliegend allerdings gerade nicht zutrifft. Indessen ist es entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Kriterien die Tragweite von Rangrücktrittserklärungen nach dem deutschen Recht beurteilt werden sollte. Insoweit als in casu das deutsche Recht nicht zur Anwendung kommt, sondern das schweizerische Recht, ergibt sich auch keine Änderung in Bezug auf die festgestellte Überschuldung der Y._______. 2.6 Ferner verlangen die Beschwerdeführer die Absetzung der Konkursliquidatoren und die Einsetzung neutraler Liquidatoren. Dazu stellen sie aber weder einen formellen Antrag noch substantiieren sie ihre Begehren genügend.
Nach Ansicht der Vorinstanz sind die eingesetzten Konkursliquidatoren unabhängig und sie würden auch über die erforderlichen Kenntnisse verfügen. Es gebe deshalb keine Anhaltspunkte, die auf Befangenheit oder einen Interessenkonflikt dieser Konkursliquidatoren schliessen lassen würden.
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Aufgrund der Vorgehensweise, der Arbeiten und der Schätzungen der Konkursliquidatoren in diesem Verfahren ist die Stellungnahme der Vorinstanz vollumfänglich in der Weise zu bestätigen, dass es vorliegend keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Absetzung der Konkursliquidatoren gibt. 2.7 Zusammenfassend ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Beschwerdeführer ihre Angaben weder näher erläutern noch belegen konnten. Diese machen vielmehr pauschale Äusserungen, die kaum glaubhaft sind. Zudem ist festzuhalten, dass auch die Anwendung einer anderen Bewertungsmethode kaum dazu geführt hätte, den festgestellten hohen Überschuldungsbetrag überhaupt zu tilgen. Die Anordnung der Konkurseröffnung durch die Vorinstanz ist daher nicht nur verhältnismässig, sondern aufgrund der festgestellten Überschuldung zwingend erforderlich. 3.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 4.
Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer als unterliegende Parteien die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Sie werden auf CHF 3'000. festgelegt (Art. 1
i.V.m. Art. 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss im Gesamtbetrag von CHF 3'000. verrechnet. 5.
Unterliegenden Parteien wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat auch bei Obsiegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.
Die Verfahrenskosten von CHF 3'000. werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000. verrechnet. 3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser
Myriam Senn
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG). Versand: 12. März 2015
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
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Urteil vom 3. März 2015
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Francesco Brentani und Philippe Weissenberger; Gerichtsschreiberin Myriam Senn;
Parteien
1. X._______,
2. Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Vorinstanz;
Gegenstand
Konkurseröffnung.
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 24. August 2012 stellte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) fest, dass die Y._______ (nachfolgend: Y._______) mit Sitz in (...) zu einer Gruppe von Gesellschaften gehörte, die ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennahm und damit gegen das Bankengesetz verstiess. Sie ordnete deshalb ihre Liquidation an. Gegen diese Verfügung wurde kein Rechtsmittel durch die Y._______ eingelegt. In der Folge zeigten die von der Vorinstanz eingesetzten Liquidatoren die Überschuldung der Y._______ mit Schreiben vom 7. und 27. Dezember 2012 an und beantragten die Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft. Mit Verfügung vom 22. Februar 2013 eröffnete die Vorinstanz den Konkurs über die Y._______, legte den 25. Februar 2013 als Zeitpunkt der Konkurseröffnung fest und setzte die bisherigen Liquidatoren als Konkursliquidatoren ein. Sie verfügte zudem die Publikation der Konkurseröffnung am 7. März 2013 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und auf ihrer Homepage sowie den Erlass eines Schuldenrufes. Während die Konkurseröffnung und ihre Veröffentlichung sofort vollstreckt wurden, waren die Verwertungshandlungen bis zur Rechtskraft der Verfügung auf sichernde und werterhaltende Massnahmen im In- und Ausland zu beschränken. B.
Am 23. März 2013 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Februar 2013 "in seiner eigenen Sache" beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt damit die Aufhebung dieser Verfügung und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Er macht geltend, dass die Forderungen der Gläubiger aufgrund der Erklärung zum qualifizierten Rangrücktritt im Konkursfall wie im deutschen Recht nicht zu berücksichtigen seien. Hierzu sei ein rechtliches Gutachten über die Frage des anwendbaren Rechts zu erstellen. Zudem sei beabsichtigt, durch eine bestehende deutsche GmbH sämtliche Forderungsrechte aufzukaufen, um die Anleger schadlos zu halten. Ein Investor werde die benötigten Kaufpreiszahlungen zur Verfügung stellen. Weil aus diesen Gründen Aussicht auf Sanierung bestehe, beantrage er ein Ruhen des Konkursverfahrens.
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Zudem hätten die bisherigen Liquidatoren nicht die erforderliche Unabhängigkeit, Sorgfalt und Fachkenntnis walten lassen. Ihre Beurteilung, ihr Ansatz und ihre Bewertung der Aktiven und Passiven der Y._______ könnten nicht akzeptiert werden. Sie seien denn auch abzusetzen. Schliesslich sei ihm Akteneinsicht zu gewähren.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2013 beantragt die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer 1, als natürliche Person, nicht beschwerdebefugt sei. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. In Bezug auf die Konkurseröffnung hält sie fest, dass diese recht- und verhältnismässig sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers 1, wonach die Forderungen eines unbestimmten Teils der Anleger aufgrund erklärter Rangrücktritte zu verringern seien, sei zu unbestimmt. Auch die von ihm erwähnten Pläne, die Forderungen der Anleger zu erwerben, seien zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht umgesetzt worden. Ferner sei die von ihm unterbreitete Bewertung von Geschäftsanteilen an der Z._______ keineswegs seriös; vielmehr seien seine Behauptungen schlicht falsch. Mit Bezug auf die Absetzung der Konkursliquidatoren stelle er schliesslich keinen formellen Antrag. D.
Mit Replik vom 26. Juni 2013 nimmt der Beschwerdeführer 1 "in seiner eigenen Sache bzw. in der Sache der Y._______" zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Er stellt klar, dass die Beschwerde in jeder Hinsicht für jeglichen Beteiligten eingereicht worden sei und somit auch im Namen der Y._______. Mit einer ergänzenden Eingabe vom 28. August 2013 nimmt er wiederum zur Vernehmlassung der Vorinstanz "in seiner eigenen Sache bzw. in der Sache der Y._______" (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) Stellung.
E.
Mit Duplik vom 15. Oktober 2013 nimmt die Vorinstanz zur Replik der Beschwerdeführer Stellung. F.
Mit Schreiben vom 4. September 2014 verlangen die Beschwerdeführer die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
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G.
Mit Stellungnahme vom 12. September 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführer auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2014 weist das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführer auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
I.
Auf die erwähnten und weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Aktenstücke wird soweit entscheidwesentlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Februar 2013, mit welcher diese den Konkurs über die Y._______ eröffnet. Sie stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 4 [1] Ziele der Finanzmarktaufsicht |
||||||
| Die Finanzmarktaufsicht bezweckt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Versicherten sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Sie trägt damit zur Stärkung des Ansehens, der Wettbewerbsfähigkeit und der Zukunftsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5247; BBl 2015 8901). | ||||||
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 54 Rechtsschutz |
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| Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. | ||||||
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seien nicht ausreichend. Er sei selbst nicht an ihrem Verfahren als natürliche Person beteiligt gewesen und habe explizit nicht um eine Teilnahme unter seinem Namen ersucht. Er sei daher nicht beschwerdebefugt. Nach ihrer Auffassung sind Organe juristischer Personen im Namen der Gesellschaft im Kontext eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens beschwerdelegitimiert, wenn die juristische Person aufsichtsrechtlich in Liquidation versetzt und den Organen die Vertretungsbefugnis entzogen worden ist. Dass die früher zeichnungsberechtigten Organe in Bezug auf die separate Konkursverfügung als beschwerdebefugt gelten können, ergebe sich aus der Rechtsweggarantie (Art. 29a
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29a [1] Rechtsweggarantie |
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| Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202). | ||||||
sich
seine
Beschwerdebefugnis
darauf, Beschwerde im Namen der Gesellschaft und nicht "in eigener Sache" zu erheben, wie dies vorliegend der Fall sei. Im Dezember 2012 sei er als Organ der Y._______ eingeladen worden, zum Antrag auf Konkurseröffnung Stellung zu nehmen. Er habe aber in dieser Eigenschaft mit Schreiben vom 7. Februar 2013 mitgeteilt, dass er auf eine Stellungnahme verzichten würde. Ferner sei die Erweiterung der Beschwerde auf die Y._______ erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt, womit nicht darauf einzutreten sei. Im Übrigen verfüge er auch als (Mit-)Gesellschafter der Y._______ über keine Beschwerdelegitimation.
1.2.2 Der Beschwerdeführer 1 sieht sich demgegenüber zur Beschwerdeführung legitimiert. Er sei Adressat der Verfügung und durch die ihn betreffenden Feststellungen und Anordnungen in ihrem Dispositiv besonders berührt. Er habe überdies ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Denn er sehe sich Regressansprüchen von Anlegern persönlich ausgesetzt und habe ein unmittelbares Interesse daran, dass der Konkurs aufgehoben werde, es zu einer bestmöglichen Befriedigung der Anleger komme und damit etwaige Regressansprüche ihm gegenüber entfallen würden. Im Übrigen sei seine Beschwerde auch im Namen der Y._______ eingereicht worden.
1.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit voller Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 7 |
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| Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. | ||||||
| Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen. | ||||||
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1.2.4 Als Parteien in einem Verwaltungsverfahren gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, sowie Personen oder Organisationen, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht (Art. 6
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 6 |
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| Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29a [1] Rechtsweggarantie |
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| Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202). | ||||||
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kurses bzw. die entsprechenden Voraussetzungen der (verwaltungs-)richterlichen Kontrolle entziehen, ohne dass über die im Bankenkonkurs zulässigen zivilrechtlichen Rechtswege und diejenigen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) ein hinreichender Ausgleich geschaffen würde (Art. 24
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SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz Art. 24 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359). |
1.2.7 Vorliegend hat der Beschwerdeführer 1 seine Beschwerde zunächst "in seiner eigenen Sache" und alsdann zudem "in der Sache der Y._______ " eingereicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei seiner selbst verfassten Beschwerde um eine Laienbeschwerde handelt. Es kann somit nicht erwartet werden, dass er die rechtlichen Formalien wie ein Anwalt kennt und anwendet. Die angefochtene Verfügung betrifft und verpflichtet die Gesellschaft, und nicht den Beschwerdeführer 1. Dieser stellt denn auch einzig Begehren im Interesse der Gesellschaft, wozu er gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts als Organ der Gesellschaft trotz Entzugs der Vertretungsbefugnis berechtigt ist (vgl. BGE 131 II 306 E. 1.2.1). Bei der gegebenen Situation nicht auf die Beschwerde einzutreten, würde das Verbot des überspitzten Formalismus tangieren bzw. könnte als formelle Rechtsverweigerung gewertet werden (vgl. Urteil des BGer 2C_756/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3.2.4, mit weiteren Hinweisen; BGE 135 I 6 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 380 ff.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 294 ff.). Es kann dementsprechend festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer 1 soweit als beschwerdebefugt anzusehen ist, als er im Namen der Y._______ Beschwerde gegen die Konkurseröffnung erhebt (vgl. BGE 131 II 306 E. 1.2.1-1.2.2, mit weiteren Hinweisen).
Ob auf die Beschwerde auch einzutreten wäre, soweit der Beschwerdeführer 1 in seinem eigenen Namen Beschwerde führt, kann offen bleiben, nachdem nur im Interesse der Beschwerdeführerin 2 Begehren gestellt und zu beurteilen sind, mithin diesbezüglich ohnehin einzutreten ist.
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1.3 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
In der Sache rügen die Beschwerdeführer, die Voraussetzungen für eine Konkurseröffnung seien nicht erfüllt.
Demgegenüber hält die Vorinstanz an der Feststellung der Überschuldung der Y._______ und der darauffolgenden rechtmässigen Konkurseröffnung fest.
Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Y._______ überschuldet sei, mit der Folge, dass in diesem Fall (nachträglich) der Bankenkonkurs anzuordnen wäre. 2.1
2.1.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts steht mit der Anordnung der Liquidation einer illegal als Bank oder Finanzintermediär tätigen Gesellschaft fest, dass eine Fortführung als bewilligter Betrieb nicht möglich ist (vgl. BGE 136 II 43 E. 3.2; BGE 132 II 382 E. 7.2; BGE 131 II 306 E. 4.1.3). Erweist sich der Finanzintermediär als überschuldet oder dauernd zahlungsunfähig, so ordnet die Vorinstanz in analoger Anwendung von Art. 33 ff
|
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz Art. 33 Anordnung der Konkursliquidation und Ernennung der Konkursliquidatoren [1] |
||||||
| Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt. | ||||||
| Die FINMA ernennt einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht. | ||||||
| Sie orientieren die Gläubiger mindestens einmal jährlich über den Stand des Verfahrens. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
2.1.2 Bei ihrem Vorgehen trägt die Vorinstanz stets den Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung, insbesondere der bankenrechtlichen Gesetzgebung, dem Schutz der Gläubiger und der Anleger sowie der Lauterkeit des Finanzplatzes Schweiz, Rechnung (Art. 5
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 5 [1] Rechtsform, Sitz und Name |
||||||
| Die Behörde, die den Finanzmarkt beaufsichtigt, ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern. | ||||||
| Sie trägt den Namen «Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)». | ||||||
| Sie organisiert sich selbst nach den Grundsätzen einer guten Corporate Governance und wirtschaftlicher Betriebsführung. Sie führt eine eigene Rechnung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5247; BBl 2015 8901). | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
||||||
| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 37 Entzug der Bewilligung, der Anerkennung, der Zulassung oder der Registrierung [1] |
||||||
| Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn die oder der Beaufsichtigte die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt. [2] | ||||||
| Mit dem Entzug verliert die oder der Beaufsichtigte das Recht, die Tätigkeit auszuüben. Die übrigen Folgen des Entzugs richten sich nach den anwendbaren Finanzmarktgesetzen. | ||||||
| Diese Folgen gelten analog, wenn eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter tätig ist, ohne über eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung zu verfügen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). | ||||||
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bots berücksichtigen. Sie müssen überdies zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels beitragen (Art. 5 Abs. 2
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
||||||
| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
||||||
| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
|
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz Art. 25 Voraussetzungen |
||||||
| Besteht begründete Besorgnis, dass eine Bank überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, oder erfüllt diese die Eigenmittelvorschriften nach Ablauf einer von der FINMA festgesetzten Frist nicht, so kann die FINMA anordnen: | ||||||
| Schutzmassnahmen nach Artikel 26; | ||||||
| ein Sanierungsverfahren nach den Artikeln 28-32; | ||||||
| die Konkursliquidation [1] der Bank (Bankenkonkurs) nach den Artikeln 33-37g. | ||||||
| Die Schutzmassnahmen können selbständig oder in Verbindung mit einer Sanierung oder Konkursliquidation angeordnet werden. | ||||||
| Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293-336 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 [2] über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]), und über die Benachrichtigung des Gerichts (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7, 725a Abs. 3, 725b Abs. 3 und 728c Abs. 3 OR [3]) sind auf Banken nicht anwendbar. [4] | ||||||
| Die Anordnungen der FINMA umfassen sämtliches Vermögen der Bank mit Aktiven und Passiven und Vertragsverhältnisse, ob sie sich nun im In- oder im Ausland befinden. [5] | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [2] SR 281.1 [3] SR 220 [4] Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 35 |
||||||
| Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. | ||||||
| Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. | ||||||
| Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. | ||||||
CHRISTIAN
HAAS/
THOMAS BAUER, in: Basler Kommentar, Bankengesetz, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 25, S. 592 f.).
2.1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Problematik der Überschuldung mit freier Kognition. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies auch, wenn es sich um eine technische Frage handelt und es sich Seite 9
B-1617/2013
deshalb eine gewisse Zurückhaltung auferlegen darf (Art. 49 lit. c
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
B-1617/2013
Einschätzung der Liquidatoren ein Wert von maximal CHF 4 Millionen beizumessen sei. Hauptgläubiger seien ca. 4'500 Anleger, von denen bislang rund 1'600 Forderungen von ca. CHF 25,5 Millionen im Liquidationsverfahren angemeldet hätten sowie die Z._______ und die W._______, die Forderungen aus Investitions- und Finanzverträgen für einen Betrag von ca. CHF 57,4 Millionen geltend machen würden.
Die Vorinstanz hielt zudem fest, dass es in Bezug auf die Geschäftsanteile der Y._______ an der Z._______ keine seriöse Grundlage gebe, um den von den Beschwerdeführern erwähnten Wert von 58 Millionen Euro anstelle von CHF 4 Millionen zu belegen. Zudem seien die Änderung vom Ertragswert zum Buchwert und seine Anwendung für die Bewertung der Aktiven und Passiven nicht vom Konkursliquidator veranlasst worden. Sie seien vielmehr erfolgt, als der Beschwerdeführer 1 allein zeichnungsberechtigt gewesen sei. Er unterbreite zwar ein Gutachten, um seine Aussagen und Bewertungen zu belegen. Dieses Gutachten sei aber auf einer unsicheren und unbelegten Basis erstellt worden. Es bestehe denn auch der Anschein, dass die Planungsrechnung allein auf mündlichen Angaben des Beschwerdeführers 1 beruhe. Auch in Bezug auf eine behauptete Rückübertragung weiterer Geschäftsanteile an die Z._______ bleibe eine weitergehende Überprüfung der Lage nicht möglich. Würde es aber tatsächlich einen Rückübertragungsanspruch geben, so würde dieser ohnehin nicht genügen, um die Überschuldung der Y._______ zu beseitigen. Zudem befinde sich das Kraftwerk noch in der Testphase, so dass zuverlässige Zukunftsprognosen in Bezug auf seine Weiterentwicklung kaum möglich seien. Des Weiteren seien die vom Beschwerdeführer 1 erwähnten Pläne, Forderungen der Y._______-Gläubiger zu erwerben, nicht umgesetzt worden. Dies gelte gleichermassen in Bezug auf Kaufangebote eines Investors, die nicht schriftlich vorliegen würden und deren Existenz bestritten werde. Im Übrigen gebe es ohnehin keine Aussicht auf Sanierung der Y._______.
In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz zunächst, dass die Y._______ bereits rechtskräftig in Liquidation sei. Dies schliesse nach dem Willen des Gesetzgebers ein nachträgliches Sanierungsverfahren ohnehin aus. Ferner liege es in ihrem Ermessen, bei begründeter Besorgnis auf eine Überschuldung zu schliessen oder bei ernsthaften Liquiditätsproblemen die in Art. 25
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SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz Art. 25 Voraussetzungen |
||||||
| Besteht begründete Besorgnis, dass eine Bank überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, oder erfüllt diese die Eigenmittelvorschriften nach Ablauf einer von der FINMA festgesetzten Frist nicht, so kann die FINMA anordnen: | ||||||
| Schutzmassnahmen nach Artikel 26; | ||||||
| ein Sanierungsverfahren nach den Artikeln 28-32; | ||||||
| die Konkursliquidation [1] der Bank (Bankenkonkurs) nach den Artikeln 33-37g. | ||||||
| Die Schutzmassnahmen können selbständig oder in Verbindung mit einer Sanierung oder Konkursliquidation angeordnet werden. | ||||||
| Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293-336 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 [2] über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]), und über die Benachrichtigung des Gerichts (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7, 725a Abs. 3, 725b Abs. 3 und 728c Abs. 3 OR [3]) sind auf Banken nicht anwendbar. [4] | ||||||
| Die Anordnungen der FINMA umfassen sämtliches Vermögen der Bank mit Aktiven und Passiven und Vertragsverhältnisse, ob sie sich nun im In- oder im Ausland befinden. [5] | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [2] SR 281.1 [3] SR 220 [4] Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993). | ||||||
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würden für die Bewertung des Unternehmenswertes auch keine Fortführungswerte angewendet. Es erfolge allein eine Prüfung zu Liquidationswerten. Vorliegend würde sich auch bei einer im Interesse der Gläubiger vorsichtig vorgenommenen Bewertung der Aktiven und Passiven der Y._______ eine Unterbilanz von CHF 78,235 Millionen ergeben. Diese Bewertung sei von den ehemaligen Organen der Y._______ nicht beanstandet worden. Die Gesellschaft sei daher überschuldet und der Konkurs in analoger Anwendung von Art. 33 Abs. 1
|
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz Art. 33 Anordnung der Konkursliquidation und Ernennung der Konkursliquidatoren [1] |
||||||
| Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt. | ||||||
| Die FINMA ernennt einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht. | ||||||
| Sie orientieren die Gläubiger mindestens einmal jährlich über den Stand des Verfahrens. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
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SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 37 Entzug der Bewilligung, der Anerkennung, der Zulassung oder der Registrierung [1] |
||||||
| Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn die oder der Beaufsichtigte die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt. [2] | ||||||
| Mit dem Entzug verliert die oder der Beaufsichtigte das Recht, die Tätigkeit auszuüben. Die übrigen Folgen des Entzugs richten sich nach den anwendbaren Finanzmarktgesetzen. | ||||||
| Diese Folgen gelten analog, wenn eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter tätig ist, ohne über eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung zu verfügen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). | ||||||
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SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz Art. 23quinquies [1] |
||||||
| Entzieht die FINMA einer Bank die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit, so bewirkt dies bei juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelfirmen [2] die Löschung im Handelsregister. Die FINMA bezeichnet den Liquidator und überwacht seine Tätigkeit. | ||||||
| Vorbehalten bleiben Massnahmen nach dem elften Abschnitt. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971 (AS 1971 808; BBl 1970 I 1144). Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829). [2] Heute: Einzelunternehmen. | ||||||
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SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz Art. 1 [1] |
||||||
| Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen [2], Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt. | ||||||
| Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen. [3] | ||||||
| Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht: | ||||||
| Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen; | ||||||
| Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen. | ||||||
| Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3. [4] | ||||||
| Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808824Art. 1; BBl 1970 I 1144). [2] Heute: Einzelunternehmen. [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG. [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829). | ||||||
|
SR 952.02 BankV Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung Art. 3a [1] Wesentliche Gruppengesellschaften - (Art. 2bis BankG) |
||||||
| Die Funktionen einer Gruppengesellschaft sind für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentlich, wenn sie notwendig sind für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse, namentlich in den Bereichen Liquiditätsmanagement, Tresorerie, Risikomanagement, Stammdatenverwaltung und Rechnungswesen, Personal, Informationstechnologie, Handel und Abwicklung sowie Recht und Compliance. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 11 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413). | ||||||
Dabei ist allerdings hervorzuheben, dass im Streitfall letztlich die Gerichte und nicht die Experten entscheiden, nach welchem Massstab und welcher Bewertungsmethode ein Unternehmen zu bewerten ist. Denn es handelt Seite 12
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sich hierbei um eine Rechtsfrage. Sachfrage ist einzig die Schätzung des tatsächlichen Wertes (vgl. BGE 125 III 1 E 5.a; Urteil des BGer 5A_591/2009 E. 2.2; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N 6 zu Art. 211, S. 1199).
2.4.2 Zwecks Ermittlung des Wertes der Y._______ verlangen die Beschwerdeführer, dass der Ertragswert angewendet wird. Eine Ermittlung des Wertes eines Unternehmens aufgrund des Ertragswertes ist aber in der Regel dann vorzunehmen, wenn der Fortführungswert des Unternehmens festgelegt werden soll. Als zukunftsorientierte Bewertungsmethode wird sie jeweils mit einer Bewertung nach dem Substanzwert ergänzt (vgl. BGE 136 III 209 S. 216; HEINZ HAUSHEER/REGINA AEBI-MÜLLER, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, Bd. I, 4. Aufl. 2010, N 16 zu Art. 211, S. 1200). Weil vorliegend feststeht, dass keine Fortführung der Y._______ geplant ist und folglich sein Liquidationswert zu ermitteln ist, wäre die Anwendung des Ertragswertes nicht adäquat (vgl. BGE 121 III 152 E. 3.c.; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N 16-17 zu Art. 211, S. 1200; CARL HELBLING, Unternehmensbewertung und Steuern, 5. Aufl. 1989, S. 51/52). Im Gegenteil hat die Bewertung des Unternehmens nach dem (nicht zukunftsorientierten) Buchwert zu erfolgen. 2.4.3 Wenn die Beschwerdeführer die Bewertung des Unternehmens nach dem Fortführungswert verlangen, übersehen sie zudem, dass dieser von vornherein nicht in Frage kommt, was sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass die Anordnung zur Liquidation rechtskräftig ist. Auch bei den von den Beschwerdeführern erwähnten Plänen, um die Forderungen der Y._______-Gläubiger zu erwerben, und bei dem von ihnen erwähnten Kaufangebot eines Investors handelt es sich um Behauptungen, die keineswegs belegt werden und daher nicht berücksichtigt werden können. Zudem gilt die Bewertung nach dem Buchwert auch für die Geschäftsanteile der Z._______. Das diesbezüglich von den Beschwerdeführern unterbreitete Gutachten, das einen Ertragswert errechnet, wurde, wie die Vorinstanz zu Recht aufführt, effektiv auf einer unsicheren Basis erstellt und bleibt unbelegt. Dies genügt deshalb keinesfalls, um die Bewertung nach dem Buchwert zu widerlegen. Zwar führt der unter dem Blickwinkel der Schätzung des Liquidationswertes berechnete Buchwert eines Unternehmens generell zu einer Wertuntergrenze, die unabhängig davon gelten kann, ob das Unternehmen fortgeführt oder liquidiert wird (vgl. BGE 136 III 209 E. 6.4.3, mit weiteren Hinweisen; zur Liquidationsbilanz und den Be-
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wertungen vgl. auch KARL KÄFER, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Die kaufmännische Buchführung, Kommentar zu Art. 958
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 958 |
||||||
| Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. | ||||||
| Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten. | ||||||
| Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 964 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999, mit Wirkung seit 1. Juni 2002 (AS 2002 949; BBl 1999 5149). |
2.5.2 Demgegenüber hält die Vorinstanz fest, dass die Ausführungen der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Insolvenzgrundes keineswegs in Abrede stellen könnten. Die rechtliche Tragweite von Rangrücktrittsvereinbarungen beurteile sich nicht nach dem deutschen Recht, wie von den Beschwerdeführern gefordert, sondern nach dem schweizerischen Recht. Demnach werde einem Rangrücktritt kein Forderungsverzicht beigemessen. Vorliegend hätten die Anleger auch nicht auf ihre Forderungen verzichtet. Zudem bleibe die von ihnen geforderte Verringerung der Passiva aufgrund erklärter Rangrücktritte zu unbestimmt. Sie könne betragsmässig nicht genau beziffert werden und es stehe nicht fest, wie viele Gläubiger diesen Rangrücktritt vereinbart hätten. Die zu diesem Zeitpunkt berücksichtigten Verbindlichkeiten würden den im Liquidationsverfahren angemeldeten Forderungen von ca. 1'600 Gläubigern entsprechen. Sie seien demnach auch nicht aus der Luft gegriffen, wie von den Beschwerdeführern behauptet. Ausserdem wäre die Durchsetzung der Rangrücktrittserklärungen ohnehin unsicher. Es bestehe überdies die Möglichkeit, dass die Verträge mangels einer Erlaubnis der deutschen Aufsichtsbehörde nichtig Seite 14
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seien. Vorsichtshalber seien daher sämtliche Forderungen der Anleger im Überschuldungsstatus anzusetzen.
2.5.3 Die Y._______ ist eine nach schweizerischem Recht organisierte Gesellschaft. Sie wurde nach den Vorschriften des schweizerischen Rechts in Liquidation gesetzt. Auch das Konkursverfahren wird nach den Vorschriften des schweizerischen Rechts durchgeführt. Dies betrifft somit auch die Erklärungen betreffend den Rangrücktritt, die ebenfalls nach dem schweizerischen Recht zu beurteilen sind. Nicht zuletzt aus diesem Grund haben bereits zahlreiche Anleger ihre Forderungen trotz eines qualifizierten Rangrücktritts im Konkursverfahren angemeldet. Im schweizerischen Recht führt der Rangrücktritt nicht zu einem Forderungsverzicht (Art. 725
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 725 [1] |
||||||
| Der Verwaltungsrat überwacht die Zah lungsfähigkeit der Gesellschaft. | ||||||
| Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein. | ||||||
| Der Verwaltungsrat handelt mit der ge botenen Eile. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). | ||||||
Nach Ansicht der Vorinstanz sind die eingesetzten Konkursliquidatoren unabhängig und sie würden auch über die erforderlichen Kenntnisse verfügen. Es gebe deshalb keine Anhaltspunkte, die auf Befangenheit oder einen Interessenkonflikt dieser Konkursliquidatoren schliessen lassen würden.
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Aufgrund der Vorgehensweise, der Arbeiten und der Schätzungen der Konkursliquidatoren in diesem Verfahren ist die Stellungnahme der Vorinstanz vollumfänglich in der Weise zu bestätigen, dass es vorliegend keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Absetzung der Konkursliquidatoren gibt. 2.7 Zusammenfassend ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Beschwerdeführer ihre Angaben weder näher erläutern noch belegen konnten. Diese machen vielmehr pauschale Äusserungen, die kaum glaubhaft sind. Zudem ist festzuhalten, dass auch die Anwendung einer anderen Bewertungsmethode kaum dazu geführt hätte, den festgestellten hohen Überschuldungsbetrag überhaupt zu tilgen. Die Anordnung der Konkurseröffnung durch die Vorinstanz ist daher nicht nur verhältnismässig, sondern aufgrund der festgestellten Überschuldung zwingend erforderlich. 3.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 4.
Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer als unterliegende Parteien die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 4 [1] Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse |
||||||
| In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 010 000 200- 5 000 10 000 - 020 000 500- 5 000 20 000 - 50 000 1 000- 5 000 50 000 - 100 000 1 500- 7 000 100 000 - 200 000 2 000-10 000 200 000 - 500 000 3 000-14 000 500 000 - 1 000 000 5 000-20 000 1 000 000 - 5 000 000 7 000-40 000 über 5 000 000 15 000-50 000 | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Unterliegenden Parteien wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.
Die Verfahrenskosten von CHF 3'000. werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000. verrechnet. 3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser
Myriam Senn
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Seite 17
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 82
BV 5
BV 29 a
BankV 3 a
BankenG 1
BankenG 23 quinquies
BankenG 24
BankenG 25
BankenG 33
EMRK 6
FINMAG 4
FINMAG 5
FINMAG 37
FINMAG 54
OR 725
OR 958
OR 964
VGG 31
VGG 33
VGG 37
VGKE 1
VGKE 4
VGKE 7
VwVG 5
VwVG 6
VwVG 7
VwVG 35
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 63
VwVG 64
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
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| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29a [1] Rechtsweggarantie |
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| Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202). | ||||||
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SR 952.02 BankV Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung Art. 3a [1] Wesentliche Gruppengesellschaften - (Art. 2bis BankG) |
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| Die Funktionen einer Gruppengesellschaft sind für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentlich, wenn sie notwendig sind für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse, namentlich in den Bereichen Liquiditätsmanagement, Tresorerie, Risikomanagement, Stammdatenverwaltung und Rechnungswesen, Personal, Informationstechnologie, Handel und Abwicklung sowie Recht und Compliance. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 11 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413). | ||||||
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SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz Art. 1 [1] |
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| Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen [2], Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt. | ||||||
| Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen. [3] | ||||||
| Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht: | ||||||
| Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen; | ||||||
| Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen. | ||||||
| Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3. [4] | ||||||
| Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808824Art. 1; BBl 1970 I 1144). [2] Heute: Einzelunternehmen. [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG. [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829). | ||||||
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SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz Art. 23quinquies [1] |
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| Entzieht die FINMA einer Bank die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit, so bewirkt dies bei juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelfirmen [2] die Löschung im Handelsregister. Die FINMA bezeichnet den Liquidator und überwacht seine Tätigkeit. | ||||||
| Vorbehalten bleiben Massnahmen nach dem elften Abschnitt. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971 (AS 1971 808; BBl 1970 I 1144). Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829). [2] Heute: Einzelunternehmen. | ||||||
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SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz Art. 24 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359). |
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SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz Art. 25 Voraussetzungen |
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| Besteht begründete Besorgnis, dass eine Bank überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, oder erfüllt diese die Eigenmittelvorschriften nach Ablauf einer von der FINMA festgesetzten Frist nicht, so kann die FINMA anordnen: | ||||||
| Schutzmassnahmen nach Artikel 26; | ||||||
| ein Sanierungsverfahren nach den Artikeln 28-32; | ||||||
| die Konkursliquidation [1] der Bank (Bankenkonkurs) nach den Artikeln 33-37g. | ||||||
| Die Schutzmassnahmen können selbständig oder in Verbindung mit einer Sanierung oder Konkursliquidation angeordnet werden. | ||||||
| Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293-336 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 [2] über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]), und über die Benachrichtigung des Gerichts (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7, 725a Abs. 3, 725b Abs. 3 und 728c Abs. 3 OR [3]) sind auf Banken nicht anwendbar. [4] | ||||||
| Die Anordnungen der FINMA umfassen sämtliches Vermögen der Bank mit Aktiven und Passiven und Vertragsverhältnisse, ob sie sich nun im In- oder im Ausland befinden. [5] | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [2] SR 281.1 [3] SR 220 [4] Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993). | ||||||
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SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz Art. 33 Anordnung der Konkursliquidation und Ernennung der Konkursliquidatoren [1] |
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| Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt. | ||||||
| Die FINMA ernennt einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht. | ||||||
| Sie orientieren die Gläubiger mindestens einmal jährlich über den Stand des Verfahrens. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
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| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
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SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 4 [1] Ziele der Finanzmarktaufsicht |
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| Die Finanzmarktaufsicht bezweckt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Versicherten sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Sie trägt damit zur Stärkung des Ansehens, der Wettbewerbsfähigkeit und der Zukunftsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5247; BBl 2015 8901). | ||||||
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SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 5 [1] Rechtsform, Sitz und Name |
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| Die Behörde, die den Finanzmarkt beaufsichtigt, ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern. | ||||||
| Sie trägt den Namen «Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)». | ||||||
| Sie organisiert sich selbst nach den Grundsätzen einer guten Corporate Governance und wirtschaftlicher Betriebsführung. Sie führt eine eigene Rechnung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5247; BBl 2015 8901). | ||||||
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SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 37 Entzug der Bewilligung, der Anerkennung, der Zulassung oder der Registrierung [1] |
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| Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn die oder der Beaufsichtigte die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt. [2] | ||||||
| Mit dem Entzug verliert die oder der Beaufsichtigte das Recht, die Tätigkeit auszuüben. Die übrigen Folgen des Entzugs richten sich nach den anwendbaren Finanzmarktgesetzen. | ||||||
| Diese Folgen gelten analog, wenn eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter tätig ist, ohne über eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung zu verfügen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). | ||||||
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SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 54 Rechtsschutz |
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| Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 725 [1] |
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| Der Verwaltungsrat überwacht die Zah lungsfähigkeit der Gesellschaft. | ||||||
| Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein. | ||||||
| Der Verwaltungsrat handelt mit der ge botenen Eile. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 958 |
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| Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. | ||||||
| Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten. | ||||||
| Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 964 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999, mit Wirkung seit 1. Juni 2002 (AS 2002 949; BBl 1999 5149). |
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
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| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 4 [1] Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse |
||||||
| In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 010 000 200- 5 000 10 000 - 020 000 500- 5 000 20 000 - 50 000 1 000- 5 000 50 000 - 100 000 1 500- 7 000 100 000 - 200 000 2 000-10 000 200 000 - 500 000 3 000-14 000 500 000 - 1 000 000 5 000-20 000 1 000 000 - 5 000 000 7 000-40 000 über 5 000 000 15 000-50 000 | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
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| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 6 |
||||||
| Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 7 |
||||||
| Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. | ||||||
| Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 35 |
||||||
| Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. | ||||||
| Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. | ||||||
| Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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