Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3016/2019

Urteil vom 3. Februar 2020

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Richterin Esther Marti,
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,

Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 28. Mai 2019 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, verliess ihr Heimatland am 18. Juni 2016 und reiste am 21. Juni 2016 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte. Die Vorinstanz befragte sie am 28. Juni 2016 zur Person (BzP) und hörte sie am 4. Januar 2019 vertieft zu ihren Asylgründen an.

Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei in B._______, Mullaitivu Distrikt, geboren und aufgewachsen und habe die Schule bis zur 11. Klasse besucht, wobei sie das O-Level abgeschlossen habe. In der Folge habe sie einen (...)kurs besucht und in diesem Bereich gearbeitet. Ihre Schwester sei bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und bereits im Jahr (...) bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen. Im Jahr (...) seien sie selber, ihr Vater und ihr älterer Bruder von einem Geschoss, welches in der Nähe eingeschlagen habe, verletzt worden. Der ältere Bruder sei seither gelähmt. Der jüngere Bruder sei zu dieser Zeit von den LTTE zwangsrekrutiert worden, sei jedoch nach sieben oder acht Tagen wieder zurückgekehrt. Nach den Gefechten habe sich die Familie bei der Armee ergeben. Im Camp seien alle ehemaligen LTTE-Mitglieder aufgefordert worden, sich in ein Haftlager zu begeben. Ihr jüngerer Bruder sei dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen. Im Jahr (...) sei die ganze Familie an ihren ehemaligen Wohnort umgesiedelt worden. Dort müsse irgendjemand ihren jüngeren Bruder verraten haben, denn dieser habe ständig Probleme mit den Behörden, genauer mit Beamten des Civil Security Department (CSD), gehabt, in ihrem Wohnort liege ein Camp des CSD. Er habe sich regelmässig bei diesen melden müssen, wobei er bei Unterlassen mitgenommen worden sei. So habe er über Jahre hinweg mindestens einmal wöchentlich Kontakt mit den Behörden gehabt, wobei er von diesen schikaniert und teilweise auch misshandelt worden sei. Sie selber sei jeweils, als sie von der Arbeit gekommen sei, von CSD-Leuten angehalten und angesprochen worden, sie habe auch sexuelle Nachrichten erhalten, wobei sie nicht genau wisse, wer dahintergesteckt habe. Schliesslich habe ihr Bruder die Schikanen nicht mehr ausgehalten und sei im (...) 2015 nicht zur Unterschriftenabgabe erschienen. Daraufhin seien drei Beamte zur Beschwerdeführerin nach Hause gekommen, um ihren jüngeren Bruder mitzunehmen. Diesem sei die Flucht gelungen, weshalb man sie an seiner Stelle habe mitnehmen wollen. Als sie ins Haus gegangen sei, seien ihr drei Beamte gefolgt, hätten sie zu Boden geworfen, getreten und ihr «solche Qualen» zugefügt. Sie sei dabei ohnmächtig geworden und erst im Spital wieder aufgewacht, wo sie habe beatmet werden müssen. Ihre Mutter habe ihr gesagt, sie hätten ihren Körper verwüstet. Sie habe Schmerzen im Brustbereich gehabt und im unteren Bauchbereich, es sei alles aufgeschwollen gewesen und sie habe drei Tage lang nicht laufen können. Als am folgenden Tag wieder Fahrzeuge der Behörden gekommen seien, hätten die Nachbarn sie unter dem Bett versteckt. Ihre Familie sei nun als LTTE-Familie abgestempelt. Der Mann ihrer Tante habe
sie noch am gleichen Tag nach C._______ zu einer Bekannten gebracht. Dort sei sie bis zu ihrer Ausreise geblieben, welche ebenfalls der Mann ihrer Tante organisiert habe. Während der Zeit, als sie sich in C._______ aufgehalten habe, sei sie weiterhin bei ihren Eltern gesucht worden, letztmals im (...) 2016. Ihr Vater habe nach ihrer Ausreise Probleme bekommen und später auch der Mann ihrer Tante. Letzterer sei mitgenommen und während eines Monats eingesperrt und gequält worden, nun sei er nicht mehr ansprechbar. Auch ihr Vater sei einmal mitgenommen worden und seither krank, er falle plötzlich und immer wieder um. Ihr jüngerer Bruder sei weiterhin verschollen, sie gehe davon aus, dass er verhaftet worden sei.

Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, im (...) 2018 habe sie von einem Freund erfahren, dass ihre Eltern zu Hause Probleme hätten. Man habe ihnen drei Videos gezeigt, auf denen die Beschwerdeführerin in der Schweiz zu sehen sei, eines zeige sie in D._______ an einer Protestaktion. Ihren Eltern sei vorgeworfen worden, verschwiegen zu haben, dass sie sich in der Schweiz aufhalte, und dass sie die LTTE unterstütze. Nun werde von ihrem Vater Geld verlangt. Sie sei in der Schweiz politisch nicht aktiv, sei aber von Freunden an solche Aktionen eingeladen worden und mitgegangen.

B.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 - eröffnet am 29. Mai 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

C.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz, eventualiter die Gutheissung des Asylgesuchs und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Zum Beleg ihrer Bedürftigkeit reichte sie einen Auszug aus dem Protokoll der (...) vom 29. Mai 2018 zu den Akten.

D.
Am 24. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein und wies auf ein am 29. April 2019 ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-4170/2016) hin, in welchem sich das Gericht mit einer sri-lankischen Staatsangehörigen auseinandersetze, welche sexuelle Belästigungen geltend gemacht habe. Das Gericht habe eine Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen und sei zum Schluss gekommen, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einzig bezüglich des sexuellen Missbrauchs weniger ausführlich und substantiiert ausgesagt habe, für die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen spreche.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2019 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des Verfahrens fest. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, setzte den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als amtlichen Rechtsbeistand ein und setzte der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung.

F.
Am 10. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht des (...) vom 4. Juli 2019 nach.

G.
Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2019 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 24. Juli 2019 replizierte die Beschwerdeführerin.

H.
Da die Vorinstanz den nachgereichten Arztbericht zum Zeitpunkt der Vernehmlassung noch nicht kannte, wurde ihr dieser mit Einladung zum ergänzenden Schriftenwechsel am 31. Juli 2019 zugestellt. Am 15. August 2019 reichte die Vorinstanz eine Stellungnahme ein, mit welcher sie weiterhin an ihrer Verfügung festhielt.

I.
Am 20. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht nach. Mit Eingabe vom 28. August 2019 reichte sie eine Duplik ein, unter Beilage einer Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. Juli 2018 mit dem Titel: Sri Lanka: Jungfräulichkeit und vorehelicher Geschlechtsverkehr. Am 3. Oktober 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie eines selber verfassten Schreibens an die Vorinstanz ein, welchem sie ein Röntgenbild sowie die Kopie eines Zeitungsartikels beilegte. Am 30. Oktober 2019 reichte ihr Rechtsvertreter die Vollmacht im Original nach. Am 10. Dezember 2019 reichte der amtliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eine Kostennote und am 21. Januar 2020 eine Ergänzung der Beschwerde zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Die Wahl der Entscheidform liegt weitgehend im pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdeinstanz, wobei die Urteilsform verhältnismässig und auf den jeweiligen individuell-konkreten Fall zugeschnitten sein muss (vgl. Madeleine Camprubi, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], a.a.O., Rz. 2-3 und 9 ff. zu Art. 61 Abs. 1).

Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz kann insbesondere angezeigt sein, wenn sie im Interesse der Partei liegt, weil diese sonst eine Instanz verlieren würde. Dies ist etwa dann der Fall, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155), wobei die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint und der Aufwand dazu vertretbar bleibt (vgl. Camprubi, a.a.O., Rz. 11; BVGE 2014/13 E. 8.2, 2014/22 E. 5.3 je m.w.H.). Wenn die Vorinstanz schwere Verfahrensfehler begangen hat, drängt sich in der Regel eine Rückweisung an sie auf. So ist etwa bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz nur unter bestimmten engen Voraussetzungen ein reformatorischer Entscheid angezeigt. Zweck einer ausnahmsweisen Heilung von Gehörsverletzungen soll in erster Linie die Vermeidung eines prozessualen Leerlaufs und damit unnötiger Verzögerungen sein, die nicht mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache in Einklang gebracht werden könnten (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.4).

3.2 In der Beschwerde wurde die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt, mit der Begründung, diese habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem aus der Verfügung nicht klar hervorgehe, weshalb sie das Asylgesuch abgelehnt habe. So sei unklar, ob das SEM der Beschwerdeführerin ihre Vorbringen nicht glaube, oder ob es diese als nicht asylrelevant werte. Ferner würden in der Begründung Vor- und Nachfluchtgründe vermischt. In Bezug auf die Vorfluchtgründe sei die rechtliche Würdigung gänzlich weggelassen worden.

3.3 Inwiefern die einzelnen Mängel der Verfügung für sich alleine oder insgesamt eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz rechtfertigen würden, braucht hier nicht weiter geprüft zu werden. Das Gericht geht nämlich zum einen von einem entscheidreif vorliegenden Sachverhalt aus und der Verfahrensausgang fällt andererseits zugunsten der Beschwerdeführerin aus. Ein reformatorischer Entscheid ist auch angesichts der konkreten Umstände, insbesondere des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin, angezeigt. Folglich ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzusehen und reformatorisch zu entscheiden.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken(...) (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Voraussetzung für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist gemäss Lehre und Rechtsprechung, dass die asylsuchende Person Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für einen stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (BVGE 2010/57 E. 2.5). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines
solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2).

5.

5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, ihr Bruder sei aufgrund seiner Zwangsrekrutierung durch die LTTE regelmässig von den Behörden zuhause aufgesucht und mitgenommen worden und man habe Unterschriften von ihm verlangt. Eines Tages habe er dies nicht mehr ertragen können und sich nicht mehr gemeldet. Daraufhin hätten die Beamten ihn im (...) 2015 zu Hause aufgesucht, er habe jedoch fliehen können. Da ihr Bruder verschwunden sei, hätten die Behörden stattdessen der Beschwerdeführerin Verletzungen zugefügt. Dabei habe sie nicht zu sagen vermocht, wer genau diese Personen gewesen seien, was erstaune. Das Ziel der Beamten sei es gewesen, ihren Bruder in Haft zu nehmen. Dies scheine in Anbetracht der seit Jahren anhaltenden Behelligungen unrealistisch, zumal die Behörden mehrmals die Möglichkeit gehabt hätten, ihn festzunehmen. Weshalb die Behörden ihren Bruder genau im (...) 2015 hätten mitnehmen wollen, sei nicht ersichtlich. Ihre Schilderung der Flucht des Bruders widerspreche sodann jeglicher Logik. So habe sie gesagt, die Behörden hätten ihn festgenommen, ihre Eltern hätten jedoch mit ihnen gesprochen und so habe er fliehen können. Dass die Behörden sie nach der Flucht des Bruders höflich gebeten hätten, ihren Bruder auszuhändigen und ihm nicht einmal nachgerannt seien, sei ebenfalls unrealistisch. Ferner seien wiederholte Verweise auf ihr Verhalten gegenüber den Behörden, dass sie beispielsweise mit ihnen geschimpft habe oder sehr vorlaut zu ihnen gewesen sei, in der von ihr geltend gemachten Verfolgungssituation unrealistisch. Überdies habe sie betreffend die geltend gemachte Vergewaltigung lediglich gesagt, ihre Mutter habe ihr mitgeteilt, sie hätten ihren Körper verwüstet. Dass sie keine präziseren Angaben zu einem derart belastenden Erlebnis zu machen vermöge, müsse erstaunen. Das Spital habe sie am gleichen Tag wieder verlassen und sei nach Hause gegangen, da sie befürchtet habe, dass man sie dort wieder aufsuchen werde. Weshalb sie trotz dieser Befürchtung an ebendiesen Ort zurückgekehrt sei, habe sie nicht nachvollziehbar beantworten können. Einen Tag nach ihrer Rückkehr habe der Mann ihrer Tante sie schliesslich nach C._______ gebracht. Danach habe man nach ihr gesucht und ihre Familienmitglieder eingeschüchtert. Wer genau nach ihr gesucht habe und aus welchem Grund, habe sie nicht sagen können. Ferner seien ihre Aussagen bezüglich des Grundes des Interesses der Behörden an ihr widersprüchlich, sage sie doch einmal, man habe sie wegen ihres Bruders mitnehmen wollen und an einer anderen Stelle, man habe aufgrund der Vergewaltigung nach ihr gesucht. Dass sie erst ein halbes Jahr später das Land verlassen habe erkläre sie
damit, die Organisation habe viel Zeit in Anspruch genommen und zudem sei es ihr psychisch sehr schlecht gegangen. Auch angesichts dieser mentalen Belastung mute eine derart lange Wartezeit bis zur Ausreise befremdlich an.

Schliesslich mache sie geltend, ihre Familie habe Probleme aufgrund von Videoaufnahmen, welche sie in der Schweiz zeigen würden, eine davon in D._______. Danach gefragt, woher ihre Eltern, die ihr diese Information gegeben hätten, so genau gewusst hätten, wo die Videos aufgenommen worden seien, habe sie lediglich geantwortet, diese hätten ihr das so gesagt. Auch den Inhalt der Videoaufnahmen habe sie nicht schildern können. Eingereicht habe sie die Videoaufnahmen nicht, sondern lediglich ein Foto, was erstaune. Auf einem von ihr eingereichten Zeitungsartikel einer Demonstration von Müttern von verschollenen Angehörigen seien zudem weder die Teilnehmer klar ersichtlich noch vermöge dieses Dokument einen Zusammenhang zwischen dem allfälligen Verschwinden ihres Bruders und den für sie daraus entstandenen Konsequenzen zu verdeutlichen. Die eingereichten Beweismittel seien somit nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgung zu belegen. Da sie ferner klar erklärt habe, sich nirgends politisch zu beteiligen, könne davon ausgegangen werden, dass ihre erwähnte Teilnahme an zwei Protestaktionen nicht als überzeugte politische Agitation im Bestreben für einen separaten tamilischen Staat wahrgenommen würden und zu einer asylrelevanten Verfolgung in Sri Lanka führe. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.

5.2 Dem entgegnete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen in ihrer Rechtsmitteleingabe, sie mache eine Reflexverfolgung geltend und es dürfte ausser Frage stehen, dass dieser Sachverhalt asylrelevant sei. Reflexverfolgung sei in Sri Lanka an der Tagesordnung. Der Zusammenhang zwischen der Suche nach dem Bruder durch die Behörden und den Übergriffen auf sie sei nachvollziehbar und im länderspezifischen Kontext wahrscheinlich. Berichten zufolge gebe es in Sri Lanka viele sexuelle Übergriffe von Soldaten auf tamilische Frauen. Sexuelle Belästigung und Gewalt gegen Frauen durch Angehörige der Sicherheitskräfte sei ein weitverbreitetes Problem. Gehe man also von einem erstellten Sachverhalt aus, sei ihr Asyl zu gewähren. Betreffend Glaubhaftigkeit wurde angeführt, die Argumentation der Vorinstanz in Bezug auf die sexuellen Übergriffe sei nicht überzeugend, unangebracht und deplatziert. Die Beschwerdeführerin habe sich, auf die erlittenen Verletzungen angesprochen, an die Brust und den unteren Bauchbereich gefasst und gesagt, dort sei alles angeschwollen gewesen und sie habe drei Tage nicht laufen können. Ferner habe sie erzählt, in ihrem Dorf seien zwei Mädchen auf die gleiche Art und Weise zugerichtet worden wie sie. Die eine sei nach der Vergewaltigung verbrannt, die andere in einen Brunnen geschmissen worden. An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Verfügung nicht von jener Person gefällt worden sei, welche die Befragung durchgeführt habe. Während der Rechtsvertreter das Vorgehen der Befragerin, nicht vertieft auf die geltend gemachten traumatisierenden Ereignisse einzugehen oder nachzufragen, für korrekt halte, sei es stossend, dass die Entscheid findende Person der Beschwerdeführerin vorwerfe, sich zu diesem Erlebnis nicht präzisierter geäussert zu haben. Die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung unmissverständlich geltend gemacht, vergewaltigt worden zu sein und habe klar zum Ausdruck gegeben, dass sie nicht über die Details der Übergriffe sprechen wolle. Sie habe die Übergriffe aber im Verlauf der Anhörung immer wieder erwähnt. Es sei sodann im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar, weshalb die Verfügung nicht von derselben Person verfasst worden sei, die die Anhörung durchgeführt habe. Auch nicht verständlich sei, warum zwischen BzP und Anhörung so viel Zeit liege. Überdies werde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe nicht genau sagen können, wer die Personen seien, die ihren Bruder gesucht hätten. Die geschilderten Behelligungen seien unrealistisch. Es werde zwar nicht in Abrede gestellt, dass der Bruder nicht über ein sehr ausgeprägtes Risikoprofil verfüge. Jedoch stehe ausser Frage, dass sie aus einer stark vom Krieg geprägten Familie stamme. Sie habe eine
Schwester verloren und sei selber von einer Bombe verletzt worden. Es sei leider so, dass in Sri Lanka auch heute noch Personen vom Staat verfolgt würden, wenn sie unter Verdacht stünden, irgendetwas mit den ehemaligen LTTE zu tun gehabt zu haben. Eine äusserst entfernte Verbindung zu den LTTE könne bereits ausreichend sein.

5.3 Dem Arztbericht des (...) vom 4. Juli 2019 ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert wurden. Die therapeutische Behandlung finde wöchentlich im Rahmen von Einzelgesprächen - mit Unterstützung einer Dolmetscherin - statt. Ferner wird ausgeführt, aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes sei es sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung nicht in der Lage gewesen sei, ausführlich über den sexuellen Übergriff zu berichten. Sie leide seit ihrer Ankunft in der Schweiz im Juni 2016 an wiederkehrenden, sich aufdrängenden Erinnerungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem erlebten sexuellen Missbrauch. Sie berichte, grosse Schwierigkeiten zu haben, über dieses Ereignis zu sprechen, da diese Erinnerungen so stark und unangenehm seien, dass sie dabei eine starke Übelkeit und einen Ekel verspüre, nichts mehr essen könne und teilweise auch erbrechen müsse. Momentan fühle sie sich unfähig, sich verbal zu diesem Ereignis zu äussern und vermeide es, wenn möglich, darüber zu sprechen oder daran zu denken. Die intrusiven Erinnerungen würden plötzlich und ohne konkrete Auslöser auftauchen, könnten jedoch auch ausgelöst werden durch uniformierte Personen, die sie in der Öffentlichkeit oder im Zug sehe. Körperlich bemerke sie Schmerzen «von Kopf bis Fuss». Die vielen und unangenehmen Gedanken würden vor allem starke Kopfschmerzen und Schmerzen in der Brust auslösen. Zudem habe sie ausgeprägte Schmerzen im Oberkörper aufgrund einer Bombenverletzung, wobei Splitter in ihrem Körper nachgewiesen worden seien. Gemäss ihrer Ärztin sei die Entfernung dieser Splitter jedoch schwierig. Weitere Untersuchungen hätten Nervenstörungen ergeben, die Fussschmerzen und geschwollene Füsse zur Folge hätten. Zudem weise ihr Körper noch immer Wunden und Bissspuren vom sexuellen Übergriff auf. Ferner wird im Bericht angemerkt, eine ausführliche Befragung zum erlebten sexuellen Übergriff sei aufgrund der fehlenden Belastungsreserven der Beschwerdeführerin aktuell nicht möglich. Sie reagiere mit Weinkrämpfen, Übelkeit und hoher psychischer Anspannung. In Anbetracht der wiederkehrenden Suizidgedanken müssten wöchentliche klinische Kontrolltermine gewährleistet sein. Ohne angemessene Behandlung bestehe die Gefahr einer zusätzlichen Destabilisierung des psychischen Zustandes mit einem erhöhten Risiko der Suizidalität.

5.4 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, unglücklicherweise fehle in der Verfügung tatsächlich eine Erwägung, es gehe jedoch dennoch klar daraus hervor, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, die geschilderten Vorbringen glaubhaft zu machen. Dies gelte für die Vorfluchtgründe. Betreffend die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten sei der Verfügung zu entnehmen, dass diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht standhalten würden. Zum Vorwurf, das SEM sei in seiner Verfügung zu wenig auf das erlittene Leid der Beschwerdeführerin eingegangen, werde darauf hingewiesen, dass die geltend gemachten sexuellen Übergriffe im Kontext der nicht glaubhaften Reflexverfolgung betrachtet werden müssten. Angesichts der Tatsache, dass sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die sexuellen Übergriffe auf die Verfolgung des Bruders zurückzuführen seien, welche in der Verfügung ausführlich abgehandelt und als nicht glaubhaft erachtet worden sei, vermöge die isolierte Betrachtung der sexuellen Übergriffe in der Beschwerdeschrift nicht zu überzeugen.

5.5 In der Replik wurde dargelegt, anscheinend erwarte das SEM von der Beschwerdeführerin, dass diese die erlebten sexuellen Übergriffe detailliert schildere. Damit ignoriere es das von ihr ins Feld geführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4170/2016 vom 29. April 2019. Da sie leider den nachgereichten Arztbericht in der Vernehmlassung noch nicht habe berücksichtigen können, werde es für sinnvoll erachtet, der Vorinstanz erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

5.6 In Ihrer ergänzenden Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführerin werde nicht geglaubt, dass die sexuellen Übergriffe auf die Weise und in dem Zusammenhang (Reflexverfolgung), wie von dieser geschildert, stattgefunden hätten. Nicht ausgeschlossen werde aber, dass sie einmal Opfer sexueller Gewalt geworden sei. Ferner werde darauf hingewiesen, dass im Arztbericht ausgeführt werde, die sexuellen Übergriffe hätten zur Zeit der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatort im Jahr (...) stattgefunden, während die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, der Übergriff habe erst Jahre später stattgefunden. Betreffend ihren Gesundheitszustand sei sodann darauf hinzuweisen, dass die Behandlung einer allfälligen PTBS durch Psychiater und Psychologen im Norden Sri Lankas möglich sei.

5.7 Dem Arztbericht des (...) vom 13. August 2019 ist zu entnehmen, dass aufgrund einer therapieresistenten Verschlechterung der Schmerzsymptomatik die operative Entfernung der metalldichten Fremdkörper bei der Beschwerdeführerin geplant sei.

5.8 In der Duplik der Beschwerdeführerin wird auf Widersprüche zwischen Vernehmlassung und Verfügung hingewiesen. So würden die sexuellen Übergriffe nun nicht mehr ausgeschlossen. Jedoch verliere die Vorinstanz kein Wort zur Stigmatisierung von Vergewaltigungsopfern in Sri Lanka. Unter Umständen müsse man vergewaltigte Frauen in Sri Lanka auch dann als asylrelevant verfolgt erachten, wenn der Grund für die Vergewaltigung selbst nicht in einem fluchtrelevanten Kontext erfolgt sei. In der sri-lankischen Gesellschaft würden vergewaltigte Frauen geächtet, weshalb eine Rückkehr für die Beschwerdeführerin verheerend wäre. Diesbezüglich wurde auf den eingereichten Bericht der SFH verwiesen. Ferner sei festzuhalten, dass der Zugang zu medizinischer Hilfe im Norden Sri Lankas sehr erschwert sei. Überdies sei vom SEM nicht abgeklärt worden, an welche Stellen sich schwer traumatisierte Vergewaltigungsopfer wenden könnten. Da diese sozial stigmatisiert würden, sei davon auszugehen, dass sie nicht adäquat behandelt werden könnten. Im Weiteren habe die behandelnde Ärztin den Rechtsvertreter darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des letzten Termins einen körperlichen Zusammenbruch erlitten habe.

5.9 Mit ihrer Eingabe an die Vorinstanz legte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dar, sie und ihre Familie hätten während des Krieges in Sri Lanka eine unvorstellbare Tragödie erlebt, unter welcher sie noch heute stark leide, einerseits körperlich, an den Folgen ihrer Verletzungen, und andererseits aufgrund der Erinnerungen. Es sei weltweit bekannt, dass die Armee junge Frauen vergewaltigt habe. Sie selber sei nach Kriegsende wiederholt von Armeemitgliedern belästigt worden. Nach ihrer Ausreise seien ihre Eltern und ihr Onkel weiterhin belangt worden. Dies habe dazu geführt, dass der Onkel psychisch in einem sehr schlechten Zustand sei. Seine Frau habe ihn gepflegt, sei inzwischen aber verstorben. Sein Sohn habe sich aufgrund des ausgeübten Drucks auf ihn und seinen Vater erhängt. Seither könne die Beschwerdeführerin nicht mehr alleine schlafen. Seitdem sie den negativen Asylentscheid erhalten habe, werde sie wieder von Erinnerungen gequält. Sie könne ohne Medikamente nicht schlafen. Sie habe ihre freiwillige Tätigkeit und ihren Deutschkurs aufgeben müssen aufgrund ihres psychischen Zustandes. Sie könne sich nicht mehr alleine bewegen wegen ihrer Angstzustände, weshalb die Familie (...), die sie sehr unterstütze, sie zu ihren Terminen begleite. Auch ihre Venenschmerzen hätten sich verstärkt, es sei ihr unmöglich, zum Duschen oder Kochen auch nur fünf Minuten zu stehen. Sie werde deshalb am 28. Oktober 2019 operiert. Ausserdem leide sie an starken Schmerzen wegen der Bombensplitter. Auf dem in der Beilage eingereichtem Röntgenbild seien die sieben Metallsplitter zu erkennen. Der beigelegte Zeitungsartikel handle von einem Vorfall von anderen Frauen in ihrem Dorf. Sie habe ihr Land verlassen, um zu überleben, und bitte darum, ihr Glauben zu schenken.

5.10 In ihrer Beschwerdeergänzung informierte die Beschwerdeführerin darüber, dass ihre Eltern in Sri Lanka in letzter Zeit oft von Behördenmitgliedern besucht worden seien, welche Fragen zu ihrem Aufenthaltsort stellen würden. Ferner leide sie unter der Angst, nach Sri Lanka zurückgebracht zu werden, und sei gesundheitlich nicht stabil. Weiter wird darauf hingewiesen, dass sich die politische Situation für die tamilische Minderheit in Sri Lanka mit den Wahlen vom November 2019 drastisch verschärft habe. Da die Familie der Beschwerdeführerin sehr stark vom Bürgerkrieg betroffen gewesen sei, bestehe ein grosses Risiko, dass sie bei einer Rückkehr ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten werde. Mit der Eingabe wurde ein Arztbericht vom (...). September 2019 eingereicht, in welchem bestätigt wird, dass die festgestellten Vernarbungen mit dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Geschehensablauf übereinstimmen würden. Ferner wurde ein Ausdruck der Forderung und dazugehörigen Begründung der SFH vom 5. Dezember 2019 eingereicht, wonach keine Rückführungen nach Sri Lanka durchgeführt werden sollen.

6.

6.1 Die Vorinstanz erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführerin gesamthaft als unglaubhaft. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Die Begründung der Vorinstanz vermag bei einer Abwägung sämtlicher für und gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin sprechenden Elemente nicht zu überzeugen. Zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der Asylgründe der Beschwerdeführerin führte die Vorinstanz zunächst an, das von ihr geschilderte Verhalten der Behörden (jahrelanges Schikanieren des Bruders, Aufsuchen zu Hause und Vergewaltigung der Beschwerdeführerin nach der Flucht des Bruders) sei unrealistisch. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb die Behörden den Bruder genau im (...) 2015 hätten mitnehmen wollen, obschon sie bereits früher jedes Mal, wenn er keine Unterschrift geleistet habe, zur Beschwerdeführerin nach Hause gekommen seien. Auch unter Berücksichtigung des geringen Profils des Bruders sei dies nicht überzeugend. Diese Begründung überzeugt im Hinblick auf den Länderkontext nicht und ist zudem widersprüchlich. Dass das Verhalten der sri-lankischen Behörden in Bezug auf den Bruder nicht nachvollziehbar sei, mag einerseits stimmen. Andererseits ist gerade ein solches Verhalten der Behörden im Länderkontext von Sri Lanka bekannt. So ist bekannt, dass diese nicht nur an hochrangigen Mitgliedern der LTTE interessiert sind, und dass sie Tamilen, die unter Verdacht stehen, LTTE-Verbindungen zu haben, schikanieren (vgl. Referenzurteil des BVGer. E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 8.5.1). Ausserdem hält es die Vorinstanz für unlogisch, dass es das Ziel der Behörden gewesen sein solle, den Bruder in Haft zu nehmen, nachdem sie dazu in den fünf Jahren davor genügend Gelegenheit gehabt hätten. Auch hier ist festzuhalten, dass bei genauem Lesen des Anhörungsprotokolls klar hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin mit «in Haft nehmen» die Mitnahme des Bruders meint, verbunden mit Misshandlungen und möglicherweise mehrtägigem Festhalten. Sie beschreibt, dass dies jeweils so geschehen sei, wenn der Bruder keine Unterschrift geleistet habe (vgl. vorinstanzliche Akten act. A27, F76 f.), was in der Verfügung auch bestätigt wurde. Betreffend die Frage, warum es genau im (...) 2015 zur Eskalation beziehungsweise Flucht des Bruders und Vergewaltigung der Beschwerdeführerin gekommen ist, ist festzustellen, dass es nicht Sache der Beschwerdeführerin ist, dies zu erklären. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz spricht diese Beschreibung der Vorfälle für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin, da sie das Verhalten der Behörden als grundsätzlich konstant schildert. Auch der Vorwurf, die Beschwerdeführerin könne nicht genau sagen, wer die Personen seien, die ihren Bruder schikaniert und sie vergewaltigt
hätten, vermag nicht zu überzeugen. Auf die Frage, welcher Behörde die Personen angehört hätten, antwortete die Beschwerdeführerin, sie wisse nicht, von welcher Abteilung sie gekommen seien. Es gebe in der Armee verschiedene Unterteilungen und sie wisse nicht, welcher sie angehört hätten. Auch die Leute des CSD seien unter deren Herrschaft, sie würde sich da aber nicht genau auskennen. Der Bruder habe jeweils im CSD-Büro Unterschrift leisten müssen. Diese Antwort erscheint entgegen der Einschätzung der Vorinstanz nachvollziehbar. Dass die Beschwerdeführerin nicht einfach spekuliert, zu welcher Gruppierung die Personen, die ihren Bruder suchten, genau gehörten, spricht dafür, dass sie die Fragen des SEM, so gut sie konnte, und wahrheitsgetreu zu beantworten versuchte. Dass sie sich nicht auskennt mit den verschiedenen Gruppierungen innerhalb der Behörde ist ebenfalls nachvollziehbar und überzeugend. Des Weiteren hält es das SEM für realitätsfern, dass die Behörden die Familie nach der Flucht des Bruders höflich gebeten haben sollen, den Bruder auszuhändigen. Dies entspricht nicht den Aussagen der Beschwerdeführerin, die sagte: «Sie sagten, dass wir höflich ihn auszuliefern haben [...]». Ferner hält die Vorinstanz das Verhalten der Beschwerdeführerin, die mit den Personen, die den Bruder mitnehmen wollten, gestritten und geschimpft habe, für unrealistisch. Auch dabei verkennt sie die emotionale Lage, in der sich die Beschwerdeführerin und ihre Familie in diesem Moment befunden haben. Sie versuchten durch dieses Verhalten den Bruder zu schützen, wobei es offenbar zu einem Aufruhr und Handgemenge kam, was dem Bruder zur Flucht verholfen haben mag. Dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie dabei durch ihr unkooperatives Verhalten sich selbst gefährdeten, mögen diese in dem Moment in Kauf genommen haben. Diese Beschreibung der Beschwerdeführerin ist ebenfalls nachvollziehbar. Betreffend die geltend gemachte Vergewaltigung wirft die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor, dass sie keine präziseren Angaben dazu zu machen vermocht habe. Diesbezüglich ist mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass eine detaillierte Schilderung der Vergewaltigung durch drei Personen nicht von ihr verlangt oder erwartet werden kann. Dabei ist nicht wesentlich, ob sie während dieser tatsächlich ohnmächtig war - was eine Schilderung ohnehin unmöglich machen würde - oder ob es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt, da die Beschwerdeführerin über diesen Vorfall nicht sprechen will und kann. Die behandelnde Psychologin schreibt dazu, die Beschwerdeführerin leide an wiederkehrenden, sich aufdrängenden Erinnerungen daran und berichte, grosse Schwierigkeiten zu haben, darüber zu reden, da diese Erinnerungen so stark und
unangenehm seien, dass sie dabei eine starke Übelkeit und einen Ekel verspüre, nichts mehr essen könne und teilweise erbrechen müsse. Sie fühle sich unfähig, sich verbal zu diesem Ereignis zu äussern. Insbesondere nach Vorliegen dieses Berichts erstaunt es doch sehr, dass die Vorinstanz an ihrem Vorwurf festgehalten hat. Insgesamt ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe anschaulich und nachvollziehbar dargelegt hat. Ihre Schilderungen weisen denn auch verschiedene Realkennzeichen auf, wie beispielsweise erklärende Einschübe, die sie unaufgefordert machte («Sie haben die Türe zu gemacht. Vater war ja beeinträchtig mit seinen Armen und konnte nicht reinkommen.»; «Ich bin so wie ich war ins Spital eingeliefert worden, die Klamotten waren zerrissen [.... ]. Und dort wollte ich etwas trinken und Selbstmord machen.»). Auch das nonverbale Verhalten der Beschwerdeführerin ist vorliegend im Sinne weiterer Realkennzeichen zu berücksichtigen. So enthält das Anhörungsprotokoll an verschiedenen Stellen den Hinweis «GS weint». Bei der Beschreibung der Vergewaltigung gestikulierte sie und zeigte wo und wie sie verletzt wurde (vgl. act. A27, F80 und F106). Dieses Verhalten wird durch die Ausführungen im ärztlichen Bericht des (...) vom 4. Juli 2019 bestätigt (vgl. oben). Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht erachtet das Gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung die geltend gemachten sexuellen Übergriffe und auch den Zusammenhang, in welchem diese stehen, als insgesamt glaubhaft. Daran vermag auch der Hinweis der Vorinstanz, im Arztbericht stehe, die sexuellen Übergriffe hätten bereits im Jahr (...) und nicht, wie von der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung geltend gemacht, im Jahr (...) stattgefunden, nichts zu ändern, enthält der Arztbericht doch die klare Anmerkung, dass Angaben ohne medizinische Relevanz (beispielsweise Zeit- und Ortsangaben) nicht investigativ exploriert würden und die Schilderungen der Patienten der Interpretation von Dolmetscher und Therapeut unterlägen.

Schliesslich machte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung geltend, ihre Eltern seien seit ihrer Ausreise weiterhin belästigt worden und man habe ihnen Videoaufnahmen von ihr in der Schweiz gezeigt. Diesbezüglich warf die Vorinstanz ihr vor, sie hätte nicht sagen können, woher die Eltern so genau gewusst hätten, wo die Videos aufgenommen worden seien, und sie habe die Videoaufnahmen nicht schildern können und auch nicht eingereicht. Diese Vorwürfe wirken nahezu konstruiert, entbehren sie doch jeglicher Logik. Die Beschwerdeführerin erklärte, man habe ihren Eltern gesagt, ein Video zeige sie in D._______ (vgl. act. A27, F141: «Sie haben es wohl denen gesagt. Mutter und so können mir die Ortschaften nicht sagen»). Wie die Beschwerdeführerin nach Auffassung der Vorinstanz Videoaufnahmen schildern oder gar einreichen soll, die sie nie gesehen hat, sondern die ihren Eltern in Sri Lanka gezeigt worden sind, ist nicht nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz erscheinen dem Gericht auch diese Aussagen der Beschwerdeführerin als glaubhaft und realistisch. Insgesamt ist somit von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin auszugehen.

6.2 Es bleibt zu prüfen, ob die glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin asylrelevant im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sind.

6.2.1 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.).

In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumenten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare) Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen allerdings nicht nur besonders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechenden Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufwiesen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben (E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach) risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel,
zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss (E. 8.5.5).

6.2.2 Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft gemacht, dass sie vor ihrer Ausreise bereits Opfer von sexuellen Übergriffen seitens sri-lankischer Behördenvertreter war. Dabei geschah dies nicht per Zufall, sondern aufgrund einer Reflexverfolgung, wobei ihr jüngerer Bruder das eigentliche Ziel der Behörden war. Dieser sei gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin nach wie vor verschollen. Auch machte sie glaubhaft geltend, ihre Familie gelte in ihrer Heimat als LTTE-Familie. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin den Risikofaktor der Verbindung zu den LTTE. Es ist somit davon auszugehen, dass das Interesse der Behörden an der Beschwerdeführerin nach wie vor besteht, dies wird bestätigt durch deren Aussagen, wonach auch nach ihrer Ausreise noch bei ihren Eltern nach ihr gesucht worden sei. Ferner werden die sri-lankischen Behörden der Beschwerdeführerin offensichtlich regimekritische Tätigkeiten vor, wurden ihren Eltern doch Aufnahmen von ihr in der Schweiz gezeigt. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin auch verschiedene Narben auf - einerseits aufgrund der Kriegsverletzungen, wobei diese dazu führen könnten, dass der Beschwerdeführerin aktive Kampfhandlungen vorgeworfen werden könnten, andererseits ist dem Arztbericht vom 4. Juli 2019 zu entnehmen, dass ihr Körper auch verschiedene Spuren der Vergewaltigung aufzeige (z. B. Bissspuren). Diese Narben würden bei einer Kontrolle der Beschwerdeführerin am Flughafen dazu führen, dass die Behörden auf die vergangenen sexuellen Übergriffe aufmerksam würden und auch dies in einen Zusammenhang mit vermeintlichen LTTE-Tätigkeiten der Beschwerdeführerin bringen könnten. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin verschiedene Risikofaktoren, die so zusammenspielen, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss. Nach dem Gesagten hatte sie zum Zeitpunkt der Ausreise und hat auch heute noch eine begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante, das heisst genügend intensive und gezielt gegen sie gerichtete Nachteile erleiden zu müssen. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka erneut sexueller Gewalt ausgesetzt wäre, ist als erheblich einzustufen. Ihrer subjektiven Furcht ist aufgrund der bereits erlittenen Vergewaltigung stärkeres Gewicht beizumessen. Zudem weisen die drohenden Nachteile ein asylrelevantes Motiv auf, sind sie doch gegen die Beschwerdeführerin als Schwester einer Person, die mit den LTTE in Verbindung gebracht wird, sowie alleinstehende tamilische Frau gerichtet, die über keinen Schutz durch männliche Verwandte verfügt (älterer Bruder gelähmt, Vater verletzt, jüngerer Bruder verschollen). Dabei ist es gerichtsnotorisch, dass insbesondere alleinstehende
tamilische Frauen sexuellen Übergriffen von Sicherheitskräften ausgesetzt sind. Darüber hinaus geht aus verschiedenen Berichten hervor, dass der Staat nicht willens erscheint, tamilische Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen (vgl. dazu auch: UK Home Office, Country Policy and Information Note, Sri Lanka: Tamil separatism, Version 5.0, Juni 2017, Ziff. 11.3.5). Ausserdem wäre im Falle der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der erlittenen Vergewaltigung die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes zu verneinen (vgl. dazu EMARK 1996/16 E.4c/bb-dd). Vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist nicht auszugehen.

6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG glaubhaft sind und die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Ausschlussgründe liegen keine vor. Die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2019 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

8.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Nach Einreichung dieser wurde noch eine Eingabe getätigt, welche bei der Entschädigung ebenfalls zu berücksichtigen ist. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 3040.- (inkl. Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des SEM vom 28. Mai 2019 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3040.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Aglaja Schinzel

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Dokument : D-3016/2019
Datum : 03. Februar 2020
Publiziert : 11. Februar 2020
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2019


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
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BVGer
D-3016/2019 • E-1866/2015 • E-4170/2016
EMARK
1996/16
AS
AS 2016/3101