Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-394/2016

Urteil vom 3. Februar 2016

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Richterin Daniela Brüschweiler,
Besetzung
Richter William Waeber,

Gerichtsschreiberin Regina Derrer.

A._______, geboren am (...),

Parteien Volksrepublik China (Tibet),

Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM)

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist;
Gegenstand
Familienzusammenführung (vorläufige Aufnahme) zugunsten von B._______, geboren am (...),C._______,geboren am (...),D._______,geboren am (...),E._______,geboren am (...); Verfügung des SEM vom 13. November 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Gesuchsteller reiste am 2. März 2011 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 22. März 2011 lehnte die Vorinstanz dieses Asylgesuch ab, anerkannte ihn indes als Flüchtling und nahm ihn folglich wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf.

Die Verfügung vom 22. März 2011 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B.
Am 20. Mai 2014 reichte der Gesuchsteller beim Amt für Migration des Kantons F._______ erstmals ein Gesuch betreffend Familiennachzug seiner Ehefrau, B._______, und der drei Kinder, C._______, D._______ und E._______, ein. Mit Schreiben vom 11. August 2014 überwies das Amt für Migration des Kantons F._______ dieses Gesuch an die Vorinstanz und beantragte dessen Abweisung(B1/5 und B2/22).

C.
Mit Schreiben vom 15. August 2014 orientierte die Vorinstanz den Gesuchsteller darüber, dass sie erwäge, sein Gesuch abzulehnen, und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Nachdem der Gesuchsteller diese Frist ungenutzt hatte verstreichen lassen, lehnte die Vorinstanz das Familiennachzugsgesuch mit Verfügung vom 29. September 2014 erstmals ab und verweigerte der Ehefrau des Gesuchstellers und ihren drei Kindern die Einreise in die Schweiz (B4/3 und B5/3).

D.
Am 10. Juni 2015 reichte der Gesuchsteller erneut ein Gesuch betreffend Familiennachzug seiner Ehefrau, B._______, und der drei Kinder, C._______, D._______ und E._______, ein. Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 überwies das Amt für Migration des Kantons F._______ dieses Gesuch an die Vorinstanz und beantragte wiederum dessen Abweisung (B6, B7/4 und B8).

E.
Mit Schreiben vom 5. August 2015 teilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller mit, dass sie gedenke, sein Gesuch abzulehnen, und forderte ihn auf, innert Frist dazu Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 7. September 2015 kam der Gesuchsteller dieser Aufforderung nach (B10/3 und B11/1).

F.
Mit Verfügung vom 13. November 2015 - eröffnet am 16. November 2015 - lehnte die Vorinstanz auch das zweite Familiennachzugsgesuch des Gesuchstellers ab.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass an den Angaben des Gesuchstellers bezüglich seiner Familienverhältnisse Zweifel bestünden, nachdem seine Aussagen im Asylverfahren allesamt als unglaubwürdig beurteilt worden seien. So habe er - trotz ausdrücklicher Aufforderung seitens der Vorinstanz - denn auch keinerlei Beweise für seine Vorbringen bezüglich seiner behaupteten Familie eingereicht. Ferner sei auch das Kriterium, dass eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden sein müsse, nicht erfüllt, wohne der Gesuchsteller doch in einer Asylunterkunft, in welcher der Einzug von Familienangehörigen nicht möglich sei. Schliesslich übersteige der Grundbetrag für eine fünfköpfige Familie sein Einkommen. Ein allfälliges Einkommen der Ehefrau könne nicht in die Berechnung einbezogen werden, da gegenwärtig keine Arbeitszusicherung für sie vorliege. Da auch drei minderjährige Kinder vom Familiennachzugsgesuch erfasst seien, fielen bei einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau ferner zusätzliche Betreuungskosten an, welche ein allfälliges Einkommen ihrerseits relativieren würden.

G.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2016 (Poststempel) beantragte der Gesuchsteller sinngemäss, die Frist zur Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. November 2015 sei wiederherzustellen, die genannte Verfügung aufzuheben und sein Gesuch um Familiennachzug bezüglich seiner Ehefrau und seinem jüngsten Kind gutzuheissen.

Zur Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs führte er im Wesentlichen aus, dass er innert der Beschwerdefrist niemanden gefunden habe, der ihm beim Verfassen einer Rechtsmitteleingabe hätte behilflich sein können und dass er erst nach Ablauf der Beschwerdefrist auf eine freiwillige Hilfskraft aufmerksam gemacht worden sei, weshalb er sich erst jetzt melde.

Zur Begründung seines Familiennachzugsgesuchs trug er ferner vor, dass es für ihn unmöglich sei, Beweismittel - wie ein Heiratsdokument - aufzutreiben, welche belegten, dass es sich bei B._______ sowie C._______, D._______ und E._______ tatsächlich um seine Ehefrau respektive um seine Kinder handle. So bestünden schlichtweg keine entsprechenden Beweismittel. Da es die Vorinstanz für unrealistisch erachtet habe, dass er für seine gesamte Familie finanziell aufkommen könne, wolle er sein Familiennachzugsgesuch zudem zunächst einmal auf seine Ehefrau und sein jüngstes Kind beschränken. Sobald seine Ehefrau eine Arbeit gefunden habe und sie so ihr Einkommen hätten steigern können, könnten sie auch die anderen beiden Kinder in die Schweiz holen. Leider sei es aber unmöglich, vor Einreise seiner Ehefrau eine Arbeitszusicherung für sie vorzulegen. Auch sei er bereit, eine grössere Wohnung zu suchen, wäre aber dankbar, wenn er vorher eine Bestätigung für den Nachzug seiner Ehefrau und seines jüngsten Kindes erhalten könnte, da er ansonsten für unbestimmte Zeit eine grosse Wohnung finanzieren müsste, ohne dass seine Familie hier wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen.

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Da Fristwiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in Art. 111
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, gilt diese Regel auch bezüglich dieser Verfahren.

2.

2.1 Auf ein Gesuch um Fristwiederherstellung wird eingetreten, wenn unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (Art. 24 Abs. 1 VwVG).

2.2 Der Gesuchsteller macht geltend, dass er erst nach Ablauf der Beschwerdefrist auf eine freiwillige Hilfskraft aufmerksam gemacht worden sei, die ihm beim Verfassen einer Rechtsmitteleingabe habe behilflich sein können. Die Beschwerdefrist für die am 16. November 2015 eröffnete Verfügung ist am 16. Dezember 2015 abgelaufen, weshalb das vom Gesuchsteller genannten Hindernis - Hilfe beim Verfassen der Beschwerde zu finden - gemäss seinen Schilderungen frühestens am 17. Dezember 2015 beseitigt war. Unter Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
VwVG in Verbindung mit Art. 112
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AuG (SR 142.20) geltenden Gerichtsferien (18. Dezember bis 2. Januar) wurde die Eingabe des Gesuchstellers vom 19. Januar 2016 innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses eingereicht.

2.3 Indem der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 19. Januar 2016 zur Argumentation der Vorinstanz - wonach nicht mit Beweismitteln belegt worden sei, dass die von seinem Gesuch Betroffenen seine Ehefrau und seine Kinder seien, er über keine bedarfsgerechte Wohnung verfüge und auch nicht genügend verdiene, um eine Sozialhilfeabhängigkeit auszuschliessen - gezielt Stellung genommen und sinngemäss die Gutheissung seines Familiennachzugsgesuchs beantragt hat, hat er auch die versäumte Rechtshandlung (Beschwerdeerhebung) innerhalb der Frist von Art. 24 Abs. 1 VwVG nachgeholt.

2.4 Nach dem Gesagten sind die formellen Voraussetzungen zur materiellen Behandlung des Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegeben, weshalb auf dieses einzutreten ist.

3.

3.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird die Frist wiederhergestellt, wenn die Gesuchstellenden oder ihr Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten wurden, binnen Frist zu handeln. Die Wiederherstellung von Fristen dient dazu, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldetem Fristversäumnis erleidet. Ein Fristversäumnis ist dann unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei respektive ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Dies ist beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung der Fall. Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Diese liegen dann vor, wenn der - objektiv betrachtet - Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihm eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte. Schliesslich kann auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermögen, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes kommt dem behördlichen Ermessen ein weiter Spielraum zu (vgl. Stefan Vogel, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 24, Rz. 1, Rz. 7 sowie Rz. 10 ff.; vgl. auch die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 12 und 2004 Nr. 15).

3.2 Der Gesuchsteller begründete sein Wiederherstellungsgesuch im Wesentlichen damit, dass er innert der Beschwerdefrist niemanden gefunden habe, der ihm beim Verfassen einer Rechtsmitteleingabe hätte behilflich sein können. Vor dem Hintergrund der zuvor geschilderten Rechtslage und angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen Umstände, überzeugt diese Begründung nicht. So dürfte der sich seit bald fünf Jahren in der Schweiz aufhaltende, arbeitstätige Gesuchsteller, der nach Angaben des Amtes für Migration des Kantons F._______ im Jahr 2014 einen Intensivkurs der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 besucht habe (vgl. B2/22), die Verfügung vom 13. November 2015 zumindest in den Grundzügen verstanden haben. Dies nicht zuletzt deshalb, weil er am 29. September 2014 bereits einmal eine ähnliche Verfügung erhalten hatte (vgl. B5/3). Auch hätte es ihm objektiv gesehen innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist möglich sein müssen, jemanden zu finden, der ihm beim Verfassen einer Rechtsmitteleingabe hätte behilflich sein können, ist es ihm doch auch gelungen, sich auf Aufforderung der Vorinstanz vom 5. August 2015 vernehmen zu lassen (vgl. B10/3 und B11/1). Selbst wenn der Gesuchsteller tatsächlich nicht schuld daran sein sollte, dass er innert der Beschwerdefrist keine Hilfe gefunden hat, hätte er dem Bundesverwaltungsgericht mitteilen können, dass er mit der Verfügung vom 13. November 2015 nicht einverstanden sei. So wäre auch eine rudimentäre Beschwerde fürs Erste fristerhaltend gewesen und hätte eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung zur Folge gehabt (vgl. Art. 52 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
VwVG). Ferner hätte sich der Gesuchsteller, nachdem er keine Hilfe für das Verfassen seiner Beschwerde gefunden hatte, auch mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ans Gericht wenden können.

3.3 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Es besteht kein Grund zur Annahme, der Gesuchsteller sei unverschuldet davon abgehalten worden, die Beschwerde fristgerecht einzureichen; dass er aus objektiven oder subjektiven rechtfertigenden Gründen nicht zu einer rechtzeitigen Einreichung einer Beschwerde in der Lage gewesen wäre, weshalb ihm keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. BGE 112 V 255, BGE 108 V 109).

4.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist demnach abzuweisen. Die Beschwerde vom 19. Januar 2016 ist verspätet und daher offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Abweisung Fristwiederherstellungs-gesuch und Nichteintreten auf Beschwerde) wären die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) wird indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Regina Derrer

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-394/2016
Datum : 03. Februar 2016
Publiziert : 11. Februar 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes
Gegenstand : Fristen; Verfügung des SEM vom 13. November 2015


Gesetzesregister
AsylG: 111
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AuG: 112
VGG: 21  31  33
VGKE: 6
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VwVG: 5  22a  24  52  63
BGE Register
108-V-109 • 112-V-255
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
arbeitnehmer • asylrecht • asylverfahren • begründung des entscheids • beschwerdefrist • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • bundesamt für migration • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesgesetz über die ausländerinnen und ausländer • bundesverwaltungsgericht • china • einreise • einzelrichter • entscheid • entschuldbarkeit • ermessen • fahrlässigkeit • familie • familiennachzug • frist • fristberechnung • fristwahrung • fristwiederherstellung • gerichtsferien • gesetzliche frist • gesuchsteller • hindernis • innerhalb • irrtum • kantonale behörde • rechtskraft • rechtslage • richterliche behörde • richtigkeit • sachverhalt • sorgfalt • sprache • säumnis • tag • tibet • treu und glauben • verfahrensbeteiligter • verfahrenskosten • verfassung • vogel • vorinstanz • vorläufige aufnahme • weiler • zweifel
BVGer
E-394/2016
EMARK
2006/12 S.15