Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B8117/2010
Urteil vom 3. Februar 2012
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Marc Steiner, Richterin Maria Amgwerd, Gerichtsschreiber Said Huber.
Parteien
BlackRock Capital Management, Inc.,
100 Bellevue Parkway, US19809 Wilmington DE,
vertreten durch Rechtsanwälte Stefan Hubacher und Bernard Volken, Fuhrer Marbach & Partner,
Konsumstrasse 16 A, 3007 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verfügung vom 20. Oktober 2010 betreffend die
Internationale Registrierung Nr. 955 567 GREEN PACKAGE.
B8117/2010
Sachverhalt:
A.
Am 27. März 2008 notifizierte die Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle
(OMPI)
die
Eintragung
der
IRMarke
der
Beschwerdeführerin Nr. 955 567 GREEN PACKAGE mit Ursprungsland Vereinigte Staaten von Amerika (USA). Sie beansprucht Schutz für folgende Dienstleistungen der Klasse 36:
"Services d'informations financières, à savoir mise à disposition d'informations dans le domaine de la gestion des risques, gestion et analyse financière ainsi que gestion et analyse de placements commerce de titres pour le compte de tiers conseils en matière d'assurances services de conseil en matière de placements."
B.
Ausgehend von dieser internationalen Registrierung und der beantragten Schutzausdehnung auf die Schweiz erliess die Vorinstanz am 18. März 2009 eine vollständige provisorische Schutzverweigerung ("Notification de refus provisoire total") mit der Begründung, das Zeichen bedeute "paquet écologique" und sei ein Hinweis auf Art und Objekt der beanspruchten Dienstleistungen. Die Ausgabe von Finanzpaketen auf der Grundlage von ökologischen Projekten sei branchenüblich. Daher sei das Zeichen nicht unterscheidungskräftig und für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten.
C.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 widersprach die Beschwerdeführerin der Vorinstanz. Sie führte aus, "green" habe im englischen Sprachgebrauch sehr viele unterschiedliche Bedeutungen. Das Verständnis von "green" als "ökologisch" sei nicht naheliegend, sondern bedürfe grundsätzlich eines Gedankenaufwands. Diese Bedeutung ergebe sich lediglich als Assoziation im breiten Bedeutungsangebot des Wortes "green". "Package" sei ebenfalls mehrdeutig und könne als Paket, Bündelung, Einheit, Frachtstück, Gehäuse oder Pauschalarrangement verstanden werden. Es benötige darum auch eines Gedankenaufwandes, um von GREEN PACKAGE auf "ökologisches Paket" zu kommen. "Package" werde im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen denn auch im Sinne von "Gesamtlösungen" und nicht im Sinne eines "Pakets" verstanden. Zum Verständnis als "ökologisches Paket" sei ein assoziativer Gedankengang nötig, der nur Sinn mache, wenn der Verbraucher beispielsweise eine Seite 2
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ökologische Verpackung in den Händen habe. Finanzdienstleistungen und Versicherungsberatungen hätten keinen ideellen Charakter und könnten für sich selbst gesehen weder farbig noch ökologisch sein. Es sei schleierhaft, wie Dienstleistungen auf dem Gebiet des Finanz oder Versicherungswesens in ökologischer Weise erbracht werden sollten. Daher würden weder die beanspruchten Dienstleistungen noch deren Eigenschaften durch das vorliegende Zeichen beschrieben. Die Vorinstanz habe zudem bereits vergleichbare Marken eingetragen, nämlich die internationale Registrierung Nr. 897117 GREEN LIFE im Jahr 2006 und die Schweizerische Marke Nr. 581886 GREEN PACT im Jahr 2008 für dieselben Dienstleistungen im Finanz und Versicherungswesen. Die Verweigerung der Eintragung des vorliegenden Zeichens stelle daher auch einen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot dar. Als zusätzliches Indiz für die Schutzfähigkeit zu berücksichtigen sei die Eintragung des Zeichens in quasi sämtlichen Industrienationen. D.
Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 22. März 2010 an ihrer Einschätzung der Rechtslage fest. Insbesondere betonte sie, die massgebenden Abnehmer, die aus Durchschnittskonsumenten und aus Experten im Finanzwesen bestünden, verstünden das Zeichen ohne Gedankenaufwand als Hinweis, dass die beanspruchten Finanz und Versicherungsdienstleistungen
ein
"ökologisches
(Finanz)Paket"
bildeten. Im Finanzwesen zeichne sich ein Trend hin zu ökologisch basierten Dienstleistungen ab, weshalb beispielsweise die Begriffe "green finance" und "green insurance" gebraucht würden. Auch sei der Begriff "financing package" ein Sachbegriff des Finanzwesens und werde mit "Finanzierungspaket" übersetzt. Die Bezeichnung "Green Package" sei ebenfalls gebräuchlich und werde als "ökologisches (Finanz)Paket" verstanden, welches auf ökologischen Projekten basiere, oder solche "ökologische (Finanz)Pakete" zum Objekt haben. In Verbindung mit der Dienstleistung "commerce de titres pour le compte de tiers" der Klasse 36 verstehe der massgebende Abnehmerkreis den Hinweis, dass die gehandelten Wertpapiere auf Investitionen in ökologische Projekte basierten. Er erblicke im Zeichen GREEN PACKAGE daher einen rein beschreibenden
Hinweis
auf
das
Objekt
der
fraglichen
Finanzdienstleistung. Alle beanspruchten Dienstleistungen könnten in der Form eines "ökologischen Dienstleistungspakets" angeboten werden. Insofern beschreibe GREEN PACKAGE die Art der Dienstleistungen und stelle eine Sachbezeichnung dar. Mögliche weitere Bedeutungen seien unerheblich, da es reiche, wenn ein Sinngehalt beschreibend sei. Die Seite 3
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Hintergründe oder Motive der Hinterlegung seien ebenso unbeachtlich. Die geltend gemachten Voreintragungen begründeten ebenfalls keinen Anspruch auf Eintragung, denn jene seien mit dem vorliegenden Zeichen aufgrund eines anderen Sinngehalts nicht vergleichbar. Der Grundsatz der Gleichbehandlung sei restriktiv anzuwenden und einzelne Fehleintragungen für eine Gleichbehandlung ohnehin unbeachtlich. Bei einem klaren Fall wie dem vorliegenden könne die Beschwerdeführerin auch aus den ausländischen Voreintragungen nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2010 hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen erneut fest, dem Wort "green" komme verschiedene Sinngehalte zu, wobei sich keiner davon aufdränge. In der Wortkombination GREEN PACKAGE einen Zusammenhang zwischen finanziellen Dienstleistungen und ökologischen Produkten zu erblicken, bedinge die Bildung verschiedener intellektueller Brücken und sei daher für den Durchschnittskonsumenten nicht sofort erkennbar. Sie verwies ferner auf Rechtsprechung und Markeneintragungen betreffend ihrer Ansicht nach vergleichbare Zeichen.
F.
Am 20. Oktober 2010 verfügte die Vorinstanz die Zurückweisung der internationalen Registrierung Nr. 955 567 GREEN PACKAGE für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36. In der Begründung hielt sie im Wesentlichen an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest.
G.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. November 2010 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Zeichen unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz in der Schweiz vollständig zum Schutz zuzulassen. Sie führte aus, da keine der möglichen Bedeutungen von "green" in Kombination mit "package" dominiere, werde der Aussagegehalt des Zeichens unbestimmt. Selbst wenn die massgebenden Abnehmer in der Bezeichnung "grünes Paket" einen indirekten Hinweis auf ein ökologisches Dienstleistungspaket erblickten, sei dem Zeichen kein direkt beschreibender
Inhalt
zu
entnehmen.
Zudem
wies
die
Beschwerdeführerin auf die nach ihrer Auffassung vergleichbaren Seite 4
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Voreintragungen CH Nr. 540 494 Green, CH Nr. P409 682 Green Way, CH Nr. 492 123 green.ch (fig.), CH Nr. 573 312 Global Green sowie CH Nr. 525 861 green.ch all internet (fig.), CH Nr. 579 253 green.ch The Internet Company (fig.) und CH Nr. 535 692 green.eu hin und machte ergänzende Ausführungen zur Sprachüblichkeit der Markenbestandteile.
H.
Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2011 beantragte die Vorinstanz unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. I.
Auf die Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung wurde
stillschweigend
verzichtet
(Art.
40
Abs.
1
des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). J.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien und die zahlreichen eingereichten Beweismittel wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 20. Oktober 2010 stellt eine Verfügung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968
(VwVG,
SR
172.021)
dar.
Das
Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31
, 32
und 33
Bst. e VGG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese beschwert und hat ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Eingabefrist und form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1
VwVG), die Vertreterin hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
Seite 5
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VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1. Die USA und die Schweiz sind beide Mitgliedsstaaten sowohl der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ, SR 0.232.04, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967) als auch des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMP, SR 0.232.112.4). Nach Art. 5 Abs. 1 MMP darf ein Verbandsland einer international registrierten Marke den Schutz nur verweigern, wenn nach den in der PVÜ genannten Bedingungen ihre Eintragung in das nationale Register verweigert werden kann. Das trifft gemäss Art. 6quinquies Bst. B Ziff. 2 PVÜ namentlich dann zu, wenn die Marke jeder Unterscheidungskraft entbehrt oder ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt ist, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen können oder im allgemeinen Sprachgebrauch oder in redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten der Schweiz üblich sind. Dieser Ausschlussgrund ist auch im Markenschutzgesetz vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) vorgesehen, das in Art. 2 Bst. a
MSchG Zeichen, die Gemeingut sind, unter Vorbehalt der Verkehrsdurchsetzung vom Markenschutz ausschliesst. Lehre und Praxis zu diesen Normen können damit herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 2 Gipfeltreffen sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B1611/2007 vom 7. Oktober 2008 E. 3.2 Laura Biagiotti Aqua di Roma).
2.2. Voraussetzung der Berücksichtigung dieses Ausschlussgrundes ist die rechtzeitige Beanstandung der Marke durch das nationale Markenamt gegenüber der OMPI. Die am 27. März 2008 beginnende Frist von 18 Monaten für die Erklärung der Schutzverweigerung gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 MMP wurde vorliegend mit Beanstandung vom 18. März 2009 durch die Vorinstanz gewahrt.
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3.
Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, die aus anderen Gründen für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind, und andererseits Zeichen, denen die für die Individualisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (EUGEN MARBACH, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 247 [in der Folge MARBACH SIWR] CHRISTOPH WILLI, in Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2 N. 34).
3.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Zeichen ohne Unterscheidungskraft
insbesondere
Herkunftsbezeichnungen,
Sachbezeichnungen und Hinweise auf Eigenschaften wie beispielsweise die Beschaffenheit, Bestimmung oder Wirkung der Waren oder Dienstleistungen, sofern solche Hinweise vom angesprochenen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand verstanden werden und sich nicht in blossen Anspielungen erschöpfen (BGE 135 III 359 E. 2.5.5 akustische Marke, mit Verweis auf BGE 131 III 495 E. 5 Felsenkeller, BGE 129 III 514 E. 4.1 Lego und BGE 128 III 454 E. 2.1 Yukon). Als Gemeingut schutzunfähig sind auch Zeichen, die sich in allgemeinen Qualitätshinweisen oder reklamehaften Anpreisungen erschöpfen (Urteil des Bundesgerichts 4A.161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 4.3 we make ideas work, BGE 129 III 225 E. 5.1 Masterpiece). 3.2. Die Frage, ob einer Marke die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, ist aus Sicht der angesprochenen Abnehmerkreise zu beurteilen (WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 41 EUGEN MARBACH, Die Verkehrskreise im Markenrecht, in: sic! 1/2007, S. 3 ff. [in der Folge MARBACH Verkehrskreise]). Bei der Beurteilung der Freihaltebedürftigkeit eines Zeichens bestehen die massgeblichen Verkehrskreise dagegen aus den Mitgliedern der betreffenden Branche, allen voran aus den Konkurrenten des Hinterlegers (WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 44 MARBACH Verkehrskreise, a.a.O., S. 6). Zur Annahme von Gemeingut genügt es, dass bloss ein bestimmter Kreis der Adressaten, z.B. die Fachleute, das Zeichen als beschreibend erachtet (RKGE vom 28. Juni 1999, in: sic! 5/1999 S. 557 E. 4 PediMed, mit Verweis auf LUCAS DAVID, Kommentar zum Markenschutzgesetz, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz/Muster und Modellgesetz, Basel 1999 [in der Folge DAVID, Kommentar MSchG], Art. 2 N. 9 vgl. auch Urteil des Seite 7
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Bundesverwaltungsgerichts B3394/2007 vom 29. September 2008 E. 4 Salesforce.com und RKGE vom 7. Mai 2003, in: sic! 10/2003 S. 806 E. 4 SMArt, je mit Verweis auf DAVID, a.a.O., Art. 2 N. 18). Zur Bestimmung der massgeblichen Verkehrskreise gehört die Abwägung der üblichen Aufmerksamkeit, mit welcher sie das zu beurteilende Zeichen wahrnehmen und interpretieren. Konsumgüter des täglichen Bedarfs und alltägliche Dienstleistungen werden mit eher geringer oder durchschnittlicher Aufmerksamkeit eingekauft. Dagegen ist bei teuren und seltener erworbenen Waren oder Dienstleistungen sowie bei Fachleuten von einer höheren Aufmerksamkeit auszugehen (ASCHMANN, a.a.O., Art. 2 lit. a N. 26 mit Verweis auf BGE 134 III 547, 552 Freischwinger Panton II, BGE 122 III 382, 388 Kamillosan sowie BGE 84 II 441, 445 Xylokain).
3.3. Gemäss konstanter Praxis kann die Mehrdeutigkeit eines Zeichens zur Schutzfähigkeit führen, wenn nicht auszumachen ist, welche von mehreren Bedeutungen dominiert und dies zu einer Unbestimmtheit des Aussagegehalts
des
Zeichens
führt
(Urteile
des
Bundesverwaltungsgerichts B958/2007 vom 9. Juni 2008 E. 4.5 Post und B2125/2008 vom 15. Mai 2009 E. 2.3 Total Trader RKGE vom 14. Juni 2006, in: sic! 4/2007 S. 269 E. 4 Royal). Anders ist dagegen zu entscheiden, wenn ein beschreibender Sinngehalt im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen vorherrschend ist in einem solchen Fall kann die Möglichkeit weiterer, weniger nahe liegender Deutungen den Gemeingutcharakter nicht aufheben (Urteile des Bundesgerichts 4A_370/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 4.3 Post und 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 3.4 Gipfeltreffen). Schliesslich erfüllt ein Zeichen den Ausschlussgrund des Gemeinguts, wenn mehrere mögliche Sinnvarianten des Zeichens letztlich auf dieselbe beschreibende
Bedeutung
hinauslaufen
(Urteile
des
Bundesverwaltungsgerichts B516/2008 vom 23. Januar 2009 E. 5.2.1 After hours und B958/2007 vom 9. Juni 2008 E. 4.5 Post). An die Stelle einer bei abstrakter Betrachtung vorhandenen Mehrdeutigkeit eines Zeichens kann ein eindeutiger Sinn mit beschreibendem Charakter treten, sobald das Zeichen in Beziehung zu einer bestimmten Ware oder Dienstleistung gesetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 4A.5/2004 vom 25. November 2004, in: sic! 4/2005, 279 E. 3.3 Firemaster). Im Falle mehrdeutiger Zeichen ist dementsprechend zu prüfen, welche Bedeutung im Zusammenhang mit den beanspruchten Seite 8
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Waren und Dienstleistungen dominiert und deshalb für die markenrechtliche Beurteilung ausschlaggebend ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B7394/2006 vom 18. Oktober 2007 E. 2.2 Gipfeltreffen RKGE vom 27. Januar 2004, in: sic! 9/2004 S. 671 E. 7 Europac).
3.4. Die Rechtsprechung berücksichtigt, dass der Konsument in einer Bezeichnung stets einen ihm bekannten Bedeutungsgehalt sucht. Falls ein Zeichen als Einheit für den Abnehmer keinen eigenen Bedeutungsgehalt aufweist, wird er in einem nächsten Schritt versuchen, sich aus den Teilen des Zeichens einen Sinn zu erschliessen, bevor er von
einem
reinen
Fantasienamen
ausgeht
(Urteil
des
Bundesverwaltungsgerichts B1710/2008 vom 6. November 2008 E. 3.3 SWISTEC). Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzelwörtern zusammengesetzten Zeichen ist deshalb zunächst der Sinn der einzelnen Bestandteile zu ermitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer Verbindung im Gesamteindruck ein die Ware oder die Dienstleistung beschreibender, unmittelbar verständlicher Sinn ergibt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B516/2008 vom 23. Januar 2009 E. 3 After hours und B5518/2007 vom 18. April 2008 E. 4.2 Peach Mallow). Bei der Gesamtwürdigung der einzelnen Bestandteile der Marke sind als massgebende Kriterien insbesondere die lexikalische Nähe der Marke, die zeitliche und örtliche Aktualität des Sinngehalts und die Produktnähe aus der Sicht des Marktes zu berücksichtigen (ASCHMANN, a.a.O., Art. 2 lit. a N. 100 ff.). Eine zergliedernde, analytische Betrachtungsweise ist aber dabei zu vermeiden, z.B. wenn die Aufgliederung für den Verkehr nicht naheliegend ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Sinngehalt der Bestandteile nicht offensichtlich ist (RKGE vom 17. Juli 1999, in: 5/1999 S. 559 Dystar).
3.5. Setzt sich eine Marke aus Wörtern einer anderen als einer schweizerischen Landessprache zusammen, so ist zur Beurteilung, inwieweit die Marke als beschreibend zu qualifizieren ist, auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen. Die englische Sprache ist dem schweizerischen Durchschnittskonsumenten zumindest in den Grundzügen vertraut. Er ist beispielsweise problemlos in der Lage, gängige Farbbezeichnungen zu übersetzen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B8055/2008 vom 8. September 2010 E. 5 Red Bull). Es kann davon ausgegangen werden, dass er auch komplexere Aussagen versteht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 4848/2009 vom 14. April 2010 E. 2.4 Trendline/Comfortline WILLI, Seite 9
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a.a.O., Art. 2 N. 17). Englische Begriffe müssen mit anderen Worten berücksichtigt werden, sofern sie einem wesentlichen Teil der Bevölkerung unseres Landes bekannt sind (BGE 129 III 225 E. 5.1 Masterpiece Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B516/2008 vom 23. Januar 2009 E. 3 After hours und B8371/2007 vom 19 Juni 2008 E. 5 Leader). Insbesondere im Dienstleistungsmarketing sind englische Ausdrücke heute derart allgegenwärtig, dass allein die englische Sprachwahl keine Unterscheidungskraft begründet (MARBACH SIWR, a.a.O., N. 287).
3.6. Farbbezeichnungen fehlt insbesondere dann die erforderliche Unterscheidungskraft, wenn sie mit einem beschreibenden Sinngehalt verstanden werden, am betreffenden Markt oft vorkommen oder anpreisend wirken (Urteil des Bundesgerichts 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 3.4 Yello, BGE 103 Ib 268 E. 2.a Red&White DAVID ASCHMANN, in: Michael G. Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz, Bern 2009, Art. 2 N. 173). Der beschreibende Charakter von Farbbezeichnungen ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen.
3.7. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Bereich der Zeichen des Gemeingutes Grenzfälle einzutragen und die endgültige Entscheidung ist dem Zivilrichter zu überlassen (BGE 130 III 328 E. 3.2 SwatchUhrband, BGE 129 III 225 E. 5.3 Masterpiece). 4.
Als Abnehmer von
Services d'informations financières (Dienstleistungen bezüglich finanztechnische Informationen), nämlich:
mise à disposition d'informations dans le domaine de la gestion des risques (Bereitstellung von Informationen im Bereich des Risikomanagements)
gestion et analyse financière ainsi que gestion et analyse de placements (Finanzverwaltung und analyse sowie Verwaltung und Analyse von Kapitalunterbringung)
commerce de titres pour le compte de tiers (Wertpapierhandel im Auftrag von Dritten)
conseils en matière d'assurances (Beratung betreffend Versicherungen)
services de conseil en matière de placements (Beratungsdienstleistungen betreffend Kapitalunterbringung)
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kommen einerseits Finanzintermediäre und institute in Frage, welche den Handel zwischen Kapitalgebern und nehmern ermöglichen oder erleichtern. Es sind auch Unternehmen im Allgemeinen angesprochen, welche die vorliegend beanspruchten Dienstleistungen nachfragen. Die Dienstleistungen richten sich aber auch direkt an ein breites Publikum, so insbesondere die Beratungsdienstleistungen sowie der Wertpapierhandel im Auftrag von Dritten. Somit ist mit der Vorinstanz einherzugehen, dass sich die beanspruchten Dienstleistungen zusammengefasst sowohl an den Durchschnittskonsumenten als auch an Experten des Finanzwesens richten.
Die vorliegend beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36 werden in der Regel mit grosser Sorgfalt und nicht alltäglich ausgewählt. Für den Erwerb solcher Dienstleistungen kann entsprechend eine hohe Aufmerksamkeit
erwartet
werden.
Für
die
Beurteilung
der
Unterscheidungskraft des Zeichens ist deshalb vom Verständnis dieser Verkehrskreise auszugehen.
5.
5.1. Mit dem englischen Adjektiv "green" wird in der Regel die Farbe grün bezeichnet. Gleichzeitig bedeutet es aber auch umweltfreundlich, umweltbewusst, ökologisch, unerfahren, naiv etc. Als Substantiv wird es u.a. mit "Grünton, Blattgemüse, Grünzeug, Grüne(r), Grünfläche, Rasen, Zielbereich im Golfsport" übersetzt (vgl. http://de.pons.eu > green). Die programmatische Bedeutung "Ökologie" hat die Farbe Grün in den letzten zwei Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts erhalten. Grün steht demnach symbolisch für die Natur, die es durch eine ökologische Denkweise zu erhalten gilt (CHRISTIANE WANZECK, Zur Etymologie lexikalisierter Farbwortverbindungen, Amsterdam/New York 2003, S. 95 vgl. auch ROMAN BAECHLER, Rote Bullen und lila Kühe Zur kennzeichnungsrechtlichen Behandlung der Farbe in Europa und der Schweiz, in: Martin Rehbinder/Reto M. Hilty [Hrsg.], Schriften zum Medien und Immaterialgüterrecht, Bern 2008, S. 22 f.). Auch für viele Organisationen, die sich dem Umweltschutz verschrieben haben, diente die Symbolfarbe "green" bzw. "grün" als Namensgeber, um damit unmittelbar auf ihre Anliegen hinzuweisen so etwa Greenpeace Schweiz oder die Grüne Partei der Schweiz.
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"Green" oder "Grün" zur abstrahierten Kennzeichnung von Umweltverträglichkeit oder Umweltschutz ist in den unterschiedlichsten Wirtschaftszweigen weit verbreitet. Selbst Produkte wie beispielsweise Diesel für Motorfahrzeuge werden unter "green" angeboten, um auf die Umweltverträglichkeit des Treibstoffes hinzuweisen. Auch im Energie und Strombereich zeigt "green" Strom aus erneuerbaren und damit umweltfreundlichen Energien an (vgl. RKGE vom 16. Mai 2006, in: sic! 11/2006 S. 752 ff. Green Label).
Die Benutzung von "green" als vorangehendes Adjektiv, um auf die ökologische und umweltschützerische Anliegen thematisierende Grundlage des nachfolgenden Wortes hinzuweisen, ist im anglo amerikanischen Sprachraum geläufig ("green taxes", "green revolution", "green party", "green technology", "green issues", "green real estate", "green fuel(s)", "green energy", "green tourism" usw.). 5.2. Die englische Vokabel "package" hat als technischer Begriff Eingang in die deutsche wie in die französische Sprache gefunden und ist in Wörterbüchern dieser Sprachen mit einem spezifischen Sinn erwähnt, der (im Unterschied zur englischen Bedeutung) nur die wirtschaftliche Warenmenge bezeichnet ("Package [...], das s, s (Paket)", vgl. hierzu DUDEN DIE DEUTSCHE RECHTSCHREIBUNG, 25. Aufl., Mannheim/Wien/Zürich 2009).
Der Eintrag auf dem Onlineportal von Duden lautet: "Package, als Einheit verkaufte Zusammenstellung mehrerer Produkte Beispiel: DVD, Broschüre und Filmplakat kosten im Package nur 20 Euro Herkunft: englisch package = Paket".
Der Petit Robert (LE NOUVEAU PETIT ROBERT, Dictionnaire de la langue française, Nouvelle édition millésime 2012, Paris 2011) führt unter "package" aus:
"mot anglais, de to pack «emballer» 1) INFORM. Ensemble cohérent de programmes et de documentations commercialisables 2) COMM. Ensemble de prestations, faisant partie d'un programme complet, et assuré pour un prix forfaitaire. [...].".
LANGENSCHEIDT EHANDWÖRTERBUCH EnglischDeutsch 5.0, Berlin und München zeigt beim Stichwort "package" folgende Übersetzungen an:
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"1. Pack, Ballen Frachtstück Paket 2. Packung (Spaghetti etc.) package insert Beipackzettel, Packungsbeilage 3. Verpackung 4. TECH. betriebsfertige Maschine oder Baueinheit 5. ÖKON., POL., FIG. Paket n (auch INFORM.), POL. auch Junktim package deal a) Kopplungsgeschäft, b) Pauschalarrangement, angebot package holiday Pauschalurlaub, package tour Pauschalreise, c) POL. Junktim n, d) (als Ganzes oder en bloc verkauftes) (Fernseh etc.)Programm."
Die deutsche Übersetzung des englischen "package" lässt dessen Mehrdeutigkeit
erkennen,
indem
allein
auf
dem
Online
Übersetzungsportal der Leo GmbH 22 verschiedene Bedeutungen von "package" aufgelistet sind (vgl. http://dict.leo.org/ > package), darunter "Angebotspaket, Paket, Bündelung, Einheit, Pauschalangebot und arrangement".
"Package" erscheint häufig in Verbindung mit einem voran oder hintangestellten Wort. Auf dem OnlineÜbersetzungsportal Leo GmbH erscheinen über 230 Kombinationen von "package" mit einem anderen Substantiv, Verb oder Adjektiv in den verschiedensten Bedeutungen. Auch im OnlineWörterbuch PONS finden sich beispielsweise die Kombinationen "financial package" und "financing package", welche sich mit "Finanzpaket, Finanz[ierungs]paket" übersetzen lassen (vgl. http://de.pons.eu > package).
Unstreitig gehören "green" und "package" zum Grundwortschatz der englischen Sprache (vgl. insb. die Einträge der Wörter in: PONS, Basiswörterbuch Schule, EnglischDeutsch, Stuttgart 2006) und wird entsprechend
von
den
angesprochenen
schweizerischen
Verkehrskreisen verstanden.
5.3. Wie die zahlreich eingereichten Beweismittel der Vorinstanz belegen können, wird "green" im Wirtschaftsverkehr sowie im Finanzwesen häufig benutzt, um die ökologische Grundlage der entsprechenden Produkte oder Dienstleistungen hervorzuheben. So wird "Green Finance" was als selbständiger Begriff auch Eingang in die Wörterbücher gefunden hat (E. 5.2 in fine) beispielsweise umschrieben als marktorientiertes Investitionsprogramm, das Umweltfaktoren oder ökologische Anreize in der Risikobewertung nutzt, um unternehmerische Entscheide zu treffen (vgl. etwa http://us.hsmglobal.com > What is green finance?). Auch in der Literatur zum Bankwesen ist der Begriff anzutreffen (vgl. JAN JAAP BOURMA, MARCEL JEUCKEN, LEON KLINKERS [Hrsg.], Sustainable Banking The Greening of Finance, Sheffield 2001). Ebenso verwenden Finanz und Versicherungsinstitute "Green Finance", "Green Financing" und Seite 13
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"Green Investments" sowie "Green Insurances", um unter diesen Begriffen ihre Dienstleistungen und Produkte anzubieten, die auf Umweltschutz und dem Erhalt der natürlichen Ressourcen basieren. Es ist daher mit der Vorinstanz einherzugehen, dass auch im Finanz, Banken und Versicherungssektor vermehrt auf Nachhaltigkeit basierende Dienstleistungen und ökologische Produkte angeboten werden.
Auch im deutschen Sprachraum ist "grün" ein Synonym für "dem Umweltschutz verpflichtet, ihn fördernd" oder "zu einer Partei gehörend, sie betreffend, zu deren hauptsächlichen Anliegen die Ökologie gehört" (vgl. DUDEN, a.a.O. > grün). "Grün" (zu sein) ist mithin gleichbedeutend mit Umweltschutz und dem Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen verbunden mit einer besonders ökologischen Lebenshaltung. Eine Suche nach der Verwendung der in den Wörterbüchern wiedergegebenen Bedeutungen im Internet ergibt, dass "Green Package" weltweit 1,2 Mio. mal zu finden ist. In Verbindung mit dem englischen Begriff für Umwelt ("environment") ergibt die Suche im Web 257'000 Treffer. Es handelt sich bei "Green Package" deshalb um eine Begriffskombination, die weit verbreitet ist und mit über 1'220 Treffern auch auf schweizerischen Websites zu finden ist. Der Begriff "Green Package" wird danach von den unterschiedlichsten Branchen benutzt, um Dienstleistungen oder Produkte als besonders umweltverträglich anzupreisen.
6.
6.1. Der Umstand, dass das Zeichen Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen enthält, die nur entfernt auf die Waren oder Dienstleistungen hindeuten, begründet nicht Gemeingut. Der gedankliche Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen muss vielmehr derart sein, dass der beschreibende Charakter des Zeichens für einen erheblichen Teil der schweizerischen Markenadressaten ohne besondere Denkarbeit oder besonderen Aufwand an Fantasie zu erkennen ist (BGE 131 III 495 E. 5 Felsenkeller, BGE 128 III 447 E. 1.5 Première). Als Gemeingut schutzunfähig sind jedoch nicht nur spezifisch auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen zugeschnittene Sachbezeichnungen, sondern auch Angaben, die sich in allgemeiner Weise auf Angebote verschiedener
Art
beziehen
können
(MICHAEL
RITSCHER,
Beschaffenheitsangaben sind Bezeichnungen, bei welchen der Seite 14
B8117/2010
gedankliche Zusammenhang mit der Ware [oder Dienstleistung] derart ist, dass ihr beschreibender Charakter ohne besondere Denkarbeit oder besonderen Phantasieaufwand zu erkennen ist, in: Binsenwahrheiten des Immaterialgüterrechts, FS David, Zürich 1996, S. 138). 6.2. Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, dass bei der Übersetzung der Wortkombination GREEN PACKAGE vom Englischen ins Deutsche mehrere Bedeutungen möglich sind. Damit beurteilt werden kann, welche Bedeutung bei mehrdeutigen Zeichen für die relevanten Abnehmerkreise im Vordergrund stehen, ist zu prüfen, welche Bedeutungen des Zeichens in der Schweiz im täglichen Gebrauch im relevanten Kontext Verwendung finden (Urteil des Bundesgerichts 4A_265/2007 vom 26. September 2007 E. 2.3 f. American Beauty, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 7412/2006 vom 1. Oktober 2008 E. 5 AfriCola). Die Beschwerdeführerin
macht
geltend,
GREEN
PACKAGE
sei
unterscheidungskräftig und gewisse Sinngehalte nur unter Aufwendung von Gedankenarbeit auszumachen.
Bei abstrakter und isolierter Betrachtung ist die Wortmarke GREEN PACKAGE in der Tat mehrdeutig. Die Wortverbindung kann als grün(farbige[s]) Paket, Packung, Frachtstück, Gehäuse, Verpackung oder Behältnis verstanden werden. Es ist aber ebenso wahrscheinlich, dass in GREEN PACKAGE auch ohne Bezug zu bestimmten Waren oder Dienstleistungen die Bündelung bzw. Zusammenstellung mehrerer, umweltverträglicher Produkte erblickt wird, welche als Einheit verkauft werden. Nicht nur im englischen Sprachgebrauch wird die Farbbezeichnung "green" als Synonym für ökologisch, umweltverträglich verwendet. Auch das deutsche "grün" steht für ökologisch, umweltverträglich, nachhaltig (vgl. E. 5.1). Der Abnehmer der beanspruchten Dienstleistungen muss daher keine gedanklichen Brücken bauen, um bei "green" das zum englischen Grundwortschatz gehört und damit dem schweizerischen Durchschnittsabnehmer in seiner Bedeutung wohlbekannt ist an Ökologie und Umweltverträglichkeit zu denken. In GREEN PACKAGE kann also selbst bei abstrakter Betrachtung eine Einheit von mehreren, ökologischen und dem Umweltschutz verpflichteten Produkten oder Dienstleistungen erblickt werden. Dies muss umso mehr gelten, als das in seinem Ursprung englische Wort "package" Eingang in die deutsche Sprache gefunden hat und in den Wörterbüchern als "als Einheit verkaufte Zusammenstellung mehrerer Produkte" aufgeführt wird.
Seite 15
B8117/2010
6.2.1. Wie oben ausgeführt (E. 4) bezeichnet GREEN PACKAGE aus Sicht des schweizerischen Durchschnittskonsumenten sowie aus Sicht der
Fachleute
der
Finanz
und
Versicherungsbranche
ein
Dienstleistungspaket,
dessen
Dienstleistungen
besonders
umweltverträglich sind. Die meisten der vorliegend beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36, jedenfalls "services d'informations financières, à savoir mise à disposition d'informations dans le domaine de la gestion des risques, gestion et analyse financière ainsi que gestion et analyse de placements services de conseil en matière de placements" resp. "Bereitstellung von Informationen im Bereich des Risikomanagements, Finanzverwaltung und analyse
sowie
Verwaltung
und
Analyse
von
Kapitalunterbringung,
Wertpapierhandel im Auftrag von Dritten, Beratungsdienstleistungen betreffend Kapitalunterbringung" sind zumindest partiell deckungsgleich mit dem
Oberbegriff "Finanzwesen" aus Klasse 36 und können jeweils als Dienstleistungsbündel angeboten werden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, versteht der massgebende Abnehmerkreis GREEN PACKAGE in diesem Zusammenhang als Hinweis auf Beratungen und Informationen über die Investition in umweltverträgliche Projekte und die Verwaltung und Analyse von Investitionen in solche Programme. Gemäss Rechtsprechung ist ein Zeichen regelmässig für den gesamten Oberbegriff unzulässig, wenn es für bestimmte Produkte, die unter den entsprechenden Oberbegriff zu subsumieren sind, unzulässig ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B613/2008 vom 6. November 2008 E. 3.4 NanoBone und B1000/2007 vom 13. Februar 2008 E. 8 Viaggio RKGE vom 30. April 1998, in: sic! 5/1998 479 E. 2c Source Safe). Dies trifft jedenfalls auf das "Finanzwesen" zu. Damit ist das Zeichen entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin insoweit beschreibend. 6.2.2. Bezüglich "commerce de titres pour le compte de tiers" resp. "Wertpapierhandel im Auftrag von Dritten" versteht der angesprochene Verkehrskreis Handel von Wertpapieren, die ihre Grundlage in umweltverträglichen Projekten haben. Er wird in der internationalen Registrierung GREEN PACKAGE daher einen beschreibenden Hinweis auf das Objekt der fraglichen Dienstleistung sehen. 6.2.3. Ebenfalls beansprucht wird das Zeichen für "Beratung betreffend Versicherungen". Weil "Beratung betreffend Versicherungen" im Sinne eines Oberbegriffs beansprucht wird, fallen darunter nicht nur "klassische" Versicherungen wie etwa Hausrats oder Privathaftpflichtversicherungen, sondern auch Lebensversicherungen und die (freie) Vorsorge, die Seite 16
B8117/2010
inhaltlich in die Nähe einer Kapitalanlage kommen. Solche Versicherungspakete können unmittelbar ökologische Zwecke versichern oder nach ökologischen und nachhaltigen Aspekten als Elemente von Kapitalanlagen angeboten werden. Da sich der beschreibende Charakter einer Marke auch auf den Inhalt der Dienstleistung beziehen kann, ist die Bezeichnung GREEN PACKAGE in solchen Fällen ohne Zuhilfenahme der Fantasie verständlich und für die in Frage stehende Beratung betreffend Versicherungen aus Sicht der Konsumenten, die diese in Anspruch nehmen, beschreibend.
6.3. Wird der durchschnittliche Abnehmer auf die von GREEN PACKAGE beanspruchten Dienstleistungen aufmerksam gemacht, erkennt er den Zusammenhang zwischen dem als Einheit angebotenen Finanzpaket und dessen ökologischer Grundlage mithin sogar unmittelbar. Die Bedeutung von
GREEN
PACKAGE
als
Finanzierungspaket
resp.
Dienstleistungsbündel,
dem
umweltverträgliche
Projekte
bzw.
Investitionen in eben "grüne" Projekte zugrunde liegen, ist damit offensichtlich.
Der
Ansicht
der
Beschwerdeführerin,
wonach
Finanzdienstleistungen
nicht
"grün"
sein
könnten
und
ein
Bedeutungsgehalt in das Zeichen "hineininterpretiert" werden müsse, kann daher nicht gefolgt werden. Es kann ihr auch nicht zugegeben werden, dass GREEN PACKAGE mehrdeutig sei und keine der möglichen Bedeutungen dominiere, was den Aussagegehalt des Zeichens unbestimmt mache. Vielmehr dominiert bei GREEN PACKAGE im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen der Gedanke
an
umweltverträgliche
Finanz(ierungs)
und
Versicherungspakete.
7.
Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, das Zeichen sei von diversen anderen Staaten zum Markenschutz zugelassen worden. Insbesondere die Registrierung in einem englischsprachigen Land wie den USA sei als gewichtiges Indiz für die Schutzfähigkeit auch in der Schweiz zu berücksichtigen.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
kommt
ausländischen
Entscheidungen bei der Beurteilung des beschreibenden Charakters grundsätzlich keine präjudizierende Wirkung zu, zumal die Beurteilung nach schweizerischem Recht, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, eindeutig ausfällt. Es ist aus den oben dargelegten Gründen auch kein Seite 17
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Grenzfall zu beurteilen, der eine Berücksichtigung einer ausländischen Praxis
unter
Umständen
rechtfertigen
könnte
(Urteil
des
Bundesverwaltungsgerichts B653/2009 vom 14. April 2009 E. 6.1 Express Advantage, mit weiteren Hinweisen).
8.
Ergänzend beruft sich die Beschwerdeführerin mehrfach auf das Gleichbehandlungsgebot und verlangt, dass ihr Zeichen zumindest aufgrund früherer Eintragungen von vergleichbaren Marken durch die Vorinstanz einzutragen sei. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen von Art. 8 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sind juristische Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln. Die gleiche Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilen (WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 28). Die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hängt davon ab, ob das zu beurteilende Zeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit anderen Marken vergleichbar ist (RKGE vom 30. März 2004, in: sic! 10/2004 S. 776 E. 10 Ready2Snack). Im Markenrecht ist dieser Grundsatz mit Zurückhaltung anzuwenden, weil bei Marken selbst geringe Unterschiede im Hinblick auf die Unterscheidungskraft von erheblicher Bedeutung sein können (Urteil des Bundesgerichts 4A.13/1995 vom 20. August 1996, in: sic! 2/1997 S. 161 E. 5c Elle).
Demgegenüber besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, selbst wenn eine bisher abweichende Praxis bestanden haben sollte. Frühere allenfalls fehlerhafte Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben müssen. Der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird indessen ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzeswidrige Praxis einer rechtsanwenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (Urteil des Bundesgerichts 4A.5/2004 vom 25. November 2004, in sic! 4/2005 278 E. 4.3 Firemaster Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B7412/2006 vom 1. Oktober 2008 E. 10 AfriCola mit Hinweisen und B7427/2006 vom 9. Januar 2008 E. 9.1 Chocolat Pavot [fig.]). Die Marke CH Nr. 540 494 Green in Alleinstellung wurde neben anderen für Dienstleistungen der Klasse 36 eingetragen. Vor allem in Bezug auf Seite 18
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eine Sache (Green Finance, Green Insurance) wirkt das Wort in seiner Bedeutung von "ökologisch". Selbst wenn es als Wort in Alleinstellung mit dem
vorliegenden
Zeichen
vergleichbar
wäre,
könnte
die
Beschwerdeführerin aufgrund dieser vereinzelten Eintragungen keine zu ihren Gunsten auszulegende Praxis der Vorinstanz ableiten. Auch die von der Beschwerdeführerin als vergleichbar eingestuften Marken IR 897 117 GREEN WAY und CH Nr. 573 312 GLOBAL GREEN für die Klasse 36 vermögen nicht die Eintragung des hinterlegten Zeichens unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zu begründen. Die für die Marken eingetragenen Dienstleistungen mögen zwar identisch sein mit jenen, die auch für GREEN PACKAGE beansprucht werden. GREEN WAY wie auch GLOBAL GREEN ist jedoch als unbestimmter und mehrdeutiger in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen anzusehen.
Die Zeichen CH Nr. 525 861 green.ch all internet (fig.) und CH Nr. 579 253 green.ch The Internet Company (fig.) sind kombinierte Wort /Bildmarken, die sich nicht mit der Wortmarke GREEN PACKAGE vergleichen
lassen,
da
jene
über
zusätzliche,
allenfalls
kennzeichnungskräftige Elemente enthalten. Die genannten Marken ergeben überdies im Gesamteindruck keinen beschreibenden Sinngehalt für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36, wohingegen das Zeichen GREEN PACKAGE in Bezug auf die beanspruchten Waren eindeutig beschreibend ist.
Auch in Bezug auf das Zeichen CH Nr. 535 692 green.eu besteht keine Vergleichbarkeit mit GREEN PACKAGE, da jenes aufgrund der unterschiedlichen Zeichenbildung weder identisch mit GREEN PACKAGE ist noch ein vergleichbar klarer Hinweis auf das Objekt der entsprechenden Dienstleistungen vorliegt.
Was schliesslich das Alter der Voreintragungen anbelangt, auf die sich ein Anspruch auf Gleichbehandlung stützen lässt, kann deren Zulassung zum Markenschutz in der Schweiz nicht länger als acht Jahre zurückliegen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B6246/2010 vom 28. Juli 2011 Jumboline sowie B6959/2009 vom 21. Juni 2010 E. 5 Capri). Entsprechend ist die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Vergleichsmarke CH Nr. 492 123 green.ch, welche am 29. November 2001 ins schweizerische Markenregister eingetragen wurde, unbeachtlich.
Seite 19
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9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verweigerung der Eintragung der internationalen Registrierung Nr. 955 567 GREEN PACKAGE durch die Vorinstanz für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36 rechtmässig war. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
VwVG, Art. 2 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen, die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 4
VGKE). Die Schätzung des Streitwerts hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000. und Fr. 100'000. pro strittiger Markenhinterlegung angenommen werden darf (BGE 133 III 490 E. 3.3 Turbinenfuss [3D]). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen und die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'500. festzulegen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke. Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500. verrechnet. 3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Seite 20
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4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (RefNr. IR 955 567 GREEN PACKAGE Gerichtsurkunde)
Das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann
Said Huber
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 10. Februar 2012
Seite 21
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B8117/2010
Urteil vom 3. Februar 2012
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Marc Steiner, Richterin Maria Amgwerd, Gerichtsschreiber Said Huber.
Parteien
BlackRock Capital Management, Inc.,
100 Bellevue Parkway, US19809 Wilmington DE,
vertreten durch Rechtsanwälte Stefan Hubacher und Bernard Volken, Fuhrer Marbach & Partner,
Konsumstrasse 16 A, 3007 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verfügung vom 20. Oktober 2010 betreffend die
Internationale Registrierung Nr. 955 567 GREEN PACKAGE.
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Sachverhalt:
A.
Am 27. März 2008 notifizierte die Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle
(OMPI)
die
Eintragung
der
IRMarke
der
Beschwerdeführerin Nr. 955 567 GREEN PACKAGE mit Ursprungsland Vereinigte Staaten von Amerika (USA). Sie beansprucht Schutz für folgende Dienstleistungen der Klasse 36:
"Services d'informations financières, à savoir mise à disposition d'informations dans le domaine de la gestion des risques, gestion et analyse financière ainsi que gestion et analyse de placements commerce de titres pour le compte de tiers conseils en matière d'assurances services de conseil en matière de placements."
B.
Ausgehend von dieser internationalen Registrierung und der beantragten Schutzausdehnung auf die Schweiz erliess die Vorinstanz am 18. März 2009 eine vollständige provisorische Schutzverweigerung ("Notification de refus provisoire total") mit der Begründung, das Zeichen bedeute "paquet écologique" und sei ein Hinweis auf Art und Objekt der beanspruchten Dienstleistungen. Die Ausgabe von Finanzpaketen auf der Grundlage von ökologischen Projekten sei branchenüblich. Daher sei das Zeichen nicht unterscheidungskräftig und für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten.
C.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 widersprach die Beschwerdeführerin der Vorinstanz. Sie führte aus, "green" habe im englischen Sprachgebrauch sehr viele unterschiedliche Bedeutungen. Das Verständnis von "green" als "ökologisch" sei nicht naheliegend, sondern bedürfe grundsätzlich eines Gedankenaufwands. Diese Bedeutung ergebe sich lediglich als Assoziation im breiten Bedeutungsangebot des Wortes "green". "Package" sei ebenfalls mehrdeutig und könne als Paket, Bündelung, Einheit, Frachtstück, Gehäuse oder Pauschalarrangement verstanden werden. Es benötige darum auch eines Gedankenaufwandes, um von GREEN PACKAGE auf "ökologisches Paket" zu kommen. "Package" werde im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen denn auch im Sinne von "Gesamtlösungen" und nicht im Sinne eines "Pakets" verstanden. Zum Verständnis als "ökologisches Paket" sei ein assoziativer Gedankengang nötig, der nur Sinn mache, wenn der Verbraucher beispielsweise eine Seite 2
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ökologische Verpackung in den Händen habe. Finanzdienstleistungen und Versicherungsberatungen hätten keinen ideellen Charakter und könnten für sich selbst gesehen weder farbig noch ökologisch sein. Es sei schleierhaft, wie Dienstleistungen auf dem Gebiet des Finanz oder Versicherungswesens in ökologischer Weise erbracht werden sollten. Daher würden weder die beanspruchten Dienstleistungen noch deren Eigenschaften durch das vorliegende Zeichen beschrieben. Die Vorinstanz habe zudem bereits vergleichbare Marken eingetragen, nämlich die internationale Registrierung Nr. 897117 GREEN LIFE im Jahr 2006 und die Schweizerische Marke Nr. 581886 GREEN PACT im Jahr 2008 für dieselben Dienstleistungen im Finanz und Versicherungswesen. Die Verweigerung der Eintragung des vorliegenden Zeichens stelle daher auch einen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot dar. Als zusätzliches Indiz für die Schutzfähigkeit zu berücksichtigen sei die Eintragung des Zeichens in quasi sämtlichen Industrienationen. D.
Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 22. März 2010 an ihrer Einschätzung der Rechtslage fest. Insbesondere betonte sie, die massgebenden Abnehmer, die aus Durchschnittskonsumenten und aus Experten im Finanzwesen bestünden, verstünden das Zeichen ohne Gedankenaufwand als Hinweis, dass die beanspruchten Finanz und Versicherungsdienstleistungen
ein
"ökologisches
(Finanz)Paket"
bildeten. Im Finanzwesen zeichne sich ein Trend hin zu ökologisch basierten Dienstleistungen ab, weshalb beispielsweise die Begriffe "green finance" und "green insurance" gebraucht würden. Auch sei der Begriff "financing package" ein Sachbegriff des Finanzwesens und werde mit "Finanzierungspaket" übersetzt. Die Bezeichnung "Green Package" sei ebenfalls gebräuchlich und werde als "ökologisches (Finanz)Paket" verstanden, welches auf ökologischen Projekten basiere, oder solche "ökologische (Finanz)Pakete" zum Objekt haben. In Verbindung mit der Dienstleistung "commerce de titres pour le compte de tiers" der Klasse 36 verstehe der massgebende Abnehmerkreis den Hinweis, dass die gehandelten Wertpapiere auf Investitionen in ökologische Projekte basierten. Er erblicke im Zeichen GREEN PACKAGE daher einen rein beschreibenden
Hinweis
auf
das
Objekt
der
fraglichen
Finanzdienstleistung. Alle beanspruchten Dienstleistungen könnten in der Form eines "ökologischen Dienstleistungspakets" angeboten werden. Insofern beschreibe GREEN PACKAGE die Art der Dienstleistungen und stelle eine Sachbezeichnung dar. Mögliche weitere Bedeutungen seien unerheblich, da es reiche, wenn ein Sinngehalt beschreibend sei. Die Seite 3
B8117/2010
Hintergründe oder Motive der Hinterlegung seien ebenso unbeachtlich. Die geltend gemachten Voreintragungen begründeten ebenfalls keinen Anspruch auf Eintragung, denn jene seien mit dem vorliegenden Zeichen aufgrund eines anderen Sinngehalts nicht vergleichbar. Der Grundsatz der Gleichbehandlung sei restriktiv anzuwenden und einzelne Fehleintragungen für eine Gleichbehandlung ohnehin unbeachtlich. Bei einem klaren Fall wie dem vorliegenden könne die Beschwerdeführerin auch aus den ausländischen Voreintragungen nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2010 hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen erneut fest, dem Wort "green" komme verschiedene Sinngehalte zu, wobei sich keiner davon aufdränge. In der Wortkombination GREEN PACKAGE einen Zusammenhang zwischen finanziellen Dienstleistungen und ökologischen Produkten zu erblicken, bedinge die Bildung verschiedener intellektueller Brücken und sei daher für den Durchschnittskonsumenten nicht sofort erkennbar. Sie verwies ferner auf Rechtsprechung und Markeneintragungen betreffend ihrer Ansicht nach vergleichbare Zeichen.
F.
Am 20. Oktober 2010 verfügte die Vorinstanz die Zurückweisung der internationalen Registrierung Nr. 955 567 GREEN PACKAGE für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36. In der Begründung hielt sie im Wesentlichen an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest.
G.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. November 2010 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Zeichen unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz in der Schweiz vollständig zum Schutz zuzulassen. Sie führte aus, da keine der möglichen Bedeutungen von "green" in Kombination mit "package" dominiere, werde der Aussagegehalt des Zeichens unbestimmt. Selbst wenn die massgebenden Abnehmer in der Bezeichnung "grünes Paket" einen indirekten Hinweis auf ein ökologisches Dienstleistungspaket erblickten, sei dem Zeichen kein direkt beschreibender
Inhalt
zu
entnehmen.
Zudem
wies
die
Beschwerdeführerin auf die nach ihrer Auffassung vergleichbaren Seite 4
B8117/2010
Voreintragungen CH Nr. 540 494 Green, CH Nr. P409 682 Green Way, CH Nr. 492 123 green.ch (fig.), CH Nr. 573 312 Global Green sowie CH Nr. 525 861 green.ch all internet (fig.), CH Nr. 579 253 green.ch The Internet Company (fig.) und CH Nr. 535 692 green.eu hin und machte ergänzende Ausführungen zur Sprachüblichkeit der Markenbestandteile.
H.
Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2011 beantragte die Vorinstanz unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. I.
Auf die Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung wurde
stillschweigend
verzichtet
(Art.
40
Abs.
1
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 40 Parteiverhandlung |
||||||
| Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [1] zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn: | ||||||
| eine Partei es verlangt; oder | ||||||
| gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen. [2] | ||||||
| Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden. | ||||||
| Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. | ||||||
| [1] SR 0.101 [2] In der französischen Fassung weist dieser Abs. keine Bst. auf. | ||||||
des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). J.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien und die zahlreichen eingereichten Beweismittel wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 20. Oktober 2010 stellt eine Verfügung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
1968
(VwVG,
SR
172.021)
dar.
Das
Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 11 |
||||||
| Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. [1] | ||||||
| Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. | ||||||
| Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 44 |
||||||
| Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. | ||||||
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1. Die USA und die Schweiz sind beide Mitgliedsstaaten sowohl der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ, SR 0.232.04, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967) als auch des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMP, SR 0.232.112.4). Nach Art. 5 Abs. 1 MMP darf ein Verbandsland einer international registrierten Marke den Schutz nur verweigern, wenn nach den in der PVÜ genannten Bedingungen ihre Eintragung in das nationale Register verweigert werden kann. Das trifft gemäss Art. 6quinquies Bst. B Ziff. 2 PVÜ namentlich dann zu, wenn die Marke jeder Unterscheidungskraft entbehrt oder ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt ist, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen können oder im allgemeinen Sprachgebrauch oder in redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten der Schweiz üblich sind. Dieser Ausschlussgrund ist auch im Markenschutzgesetz vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) vorgesehen, das in Art. 2 Bst. a
|
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 2 Absolute Ausschlussgründe |
||||||
| Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: | ||||||
| Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; | ||||||
| Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; | ||||||
| irreführende Zeichen; | ||||||
| Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. | ||||||
2.2. Voraussetzung der Berücksichtigung dieses Ausschlussgrundes ist die rechtzeitige Beanstandung der Marke durch das nationale Markenamt gegenüber der OMPI. Die am 27. März 2008 beginnende Frist von 18 Monaten für die Erklärung der Schutzverweigerung gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 MMP wurde vorliegend mit Beanstandung vom 18. März 2009 durch die Vorinstanz gewahrt.
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3.
Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, die aus anderen Gründen für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind, und andererseits Zeichen, denen die für die Individualisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (EUGEN MARBACH, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 247 [in der Folge MARBACH SIWR] CHRISTOPH WILLI, in Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2 N. 34).
3.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Zeichen ohne Unterscheidungskraft
insbesondere
Herkunftsbezeichnungen,
Sachbezeichnungen und Hinweise auf Eigenschaften wie beispielsweise die Beschaffenheit, Bestimmung oder Wirkung der Waren oder Dienstleistungen, sofern solche Hinweise vom angesprochenen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand verstanden werden und sich nicht in blossen Anspielungen erschöpfen (BGE 135 III 359 E. 2.5.5 akustische Marke, mit Verweis auf BGE 131 III 495 E. 5 Felsenkeller, BGE 129 III 514 E. 4.1 Lego und BGE 128 III 454 E. 2.1 Yukon). Als Gemeingut schutzunfähig sind auch Zeichen, die sich in allgemeinen Qualitätshinweisen oder reklamehaften Anpreisungen erschöpfen (Urteil des Bundesgerichts 4A.161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 4.3 we make ideas work, BGE 129 III 225 E. 5.1 Masterpiece). 3.2. Die Frage, ob einer Marke die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, ist aus Sicht der angesprochenen Abnehmerkreise zu beurteilen (WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 41 EUGEN MARBACH, Die Verkehrskreise im Markenrecht, in: sic! 1/2007, S. 3 ff. [in der Folge MARBACH Verkehrskreise]). Bei der Beurteilung der Freihaltebedürftigkeit eines Zeichens bestehen die massgeblichen Verkehrskreise dagegen aus den Mitgliedern der betreffenden Branche, allen voran aus den Konkurrenten des Hinterlegers (WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 44 MARBACH Verkehrskreise, a.a.O., S. 6). Zur Annahme von Gemeingut genügt es, dass bloss ein bestimmter Kreis der Adressaten, z.B. die Fachleute, das Zeichen als beschreibend erachtet (RKGE vom 28. Juni 1999, in: sic! 5/1999 S. 557 E. 4 PediMed, mit Verweis auf LUCAS DAVID, Kommentar zum Markenschutzgesetz, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz/Muster und Modellgesetz, Basel 1999 [in der Folge DAVID, Kommentar MSchG], Art. 2 N. 9 vgl. auch Urteil des Seite 7
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Bundesverwaltungsgerichts B3394/2007 vom 29. September 2008 E. 4 Salesforce.com und RKGE vom 7. Mai 2003, in: sic! 10/2003 S. 806 E. 4 SMArt, je mit Verweis auf DAVID, a.a.O., Art. 2 N. 18). Zur Bestimmung der massgeblichen Verkehrskreise gehört die Abwägung der üblichen Aufmerksamkeit, mit welcher sie das zu beurteilende Zeichen wahrnehmen und interpretieren. Konsumgüter des täglichen Bedarfs und alltägliche Dienstleistungen werden mit eher geringer oder durchschnittlicher Aufmerksamkeit eingekauft. Dagegen ist bei teuren und seltener erworbenen Waren oder Dienstleistungen sowie bei Fachleuten von einer höheren Aufmerksamkeit auszugehen (ASCHMANN, a.a.O., Art. 2 lit. a N. 26 mit Verweis auf BGE 134 III 547, 552 Freischwinger Panton II, BGE 122 III 382, 388 Kamillosan sowie BGE 84 II 441, 445 Xylokain).
3.3. Gemäss konstanter Praxis kann die Mehrdeutigkeit eines Zeichens zur Schutzfähigkeit führen, wenn nicht auszumachen ist, welche von mehreren Bedeutungen dominiert und dies zu einer Unbestimmtheit des Aussagegehalts
des
Zeichens
führt
(Urteile
des
Bundesverwaltungsgerichts B958/2007 vom 9. Juni 2008 E. 4.5 Post und B2125/2008 vom 15. Mai 2009 E. 2.3 Total Trader RKGE vom 14. Juni 2006, in: sic! 4/2007 S. 269 E. 4 Royal). Anders ist dagegen zu entscheiden, wenn ein beschreibender Sinngehalt im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen vorherrschend ist in einem solchen Fall kann die Möglichkeit weiterer, weniger nahe liegender Deutungen den Gemeingutcharakter nicht aufheben (Urteile des Bundesgerichts 4A_370/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 4.3 Post und 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 3.4 Gipfeltreffen). Schliesslich erfüllt ein Zeichen den Ausschlussgrund des Gemeinguts, wenn mehrere mögliche Sinnvarianten des Zeichens letztlich auf dieselbe beschreibende
Bedeutung
hinauslaufen
(Urteile
des
Bundesverwaltungsgerichts B516/2008 vom 23. Januar 2009 E. 5.2.1 After hours und B958/2007 vom 9. Juni 2008 E. 4.5 Post). An die Stelle einer bei abstrakter Betrachtung vorhandenen Mehrdeutigkeit eines Zeichens kann ein eindeutiger Sinn mit beschreibendem Charakter treten, sobald das Zeichen in Beziehung zu einer bestimmten Ware oder Dienstleistung gesetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 4A.5/2004 vom 25. November 2004, in: sic! 4/2005, 279 E. 3.3 Firemaster). Im Falle mehrdeutiger Zeichen ist dementsprechend zu prüfen, welche Bedeutung im Zusammenhang mit den beanspruchten Seite 8
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Waren und Dienstleistungen dominiert und deshalb für die markenrechtliche Beurteilung ausschlaggebend ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B7394/2006 vom 18. Oktober 2007 E. 2.2 Gipfeltreffen RKGE vom 27. Januar 2004, in: sic! 9/2004 S. 671 E. 7 Europac).
3.4. Die Rechtsprechung berücksichtigt, dass der Konsument in einer Bezeichnung stets einen ihm bekannten Bedeutungsgehalt sucht. Falls ein Zeichen als Einheit für den Abnehmer keinen eigenen Bedeutungsgehalt aufweist, wird er in einem nächsten Schritt versuchen, sich aus den Teilen des Zeichens einen Sinn zu erschliessen, bevor er von
einem
reinen
Fantasienamen
ausgeht
(Urteil
des
Bundesverwaltungsgerichts B1710/2008 vom 6. November 2008 E. 3.3 SWISTEC). Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzelwörtern zusammengesetzten Zeichen ist deshalb zunächst der Sinn der einzelnen Bestandteile zu ermitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer Verbindung im Gesamteindruck ein die Ware oder die Dienstleistung beschreibender, unmittelbar verständlicher Sinn ergibt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B516/2008 vom 23. Januar 2009 E. 3 After hours und B5518/2007 vom 18. April 2008 E. 4.2 Peach Mallow). Bei der Gesamtwürdigung der einzelnen Bestandteile der Marke sind als massgebende Kriterien insbesondere die lexikalische Nähe der Marke, die zeitliche und örtliche Aktualität des Sinngehalts und die Produktnähe aus der Sicht des Marktes zu berücksichtigen (ASCHMANN, a.a.O., Art. 2 lit. a N. 100 ff.). Eine zergliedernde, analytische Betrachtungsweise ist aber dabei zu vermeiden, z.B. wenn die Aufgliederung für den Verkehr nicht naheliegend ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Sinngehalt der Bestandteile nicht offensichtlich ist (RKGE vom 17. Juli 1999, in: 5/1999 S. 559 Dystar).
3.5. Setzt sich eine Marke aus Wörtern einer anderen als einer schweizerischen Landessprache zusammen, so ist zur Beurteilung, inwieweit die Marke als beschreibend zu qualifizieren ist, auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen. Die englische Sprache ist dem schweizerischen Durchschnittskonsumenten zumindest in den Grundzügen vertraut. Er ist beispielsweise problemlos in der Lage, gängige Farbbezeichnungen zu übersetzen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B8055/2008 vom 8. September 2010 E. 5 Red Bull). Es kann davon ausgegangen werden, dass er auch komplexere Aussagen versteht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 4848/2009 vom 14. April 2010 E. 2.4 Trendline/Comfortline WILLI, Seite 9
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a.a.O., Art. 2 N. 17). Englische Begriffe müssen mit anderen Worten berücksichtigt werden, sofern sie einem wesentlichen Teil der Bevölkerung unseres Landes bekannt sind (BGE 129 III 225 E. 5.1 Masterpiece Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B516/2008 vom 23. Januar 2009 E. 3 After hours und B8371/2007 vom 19 Juni 2008 E. 5 Leader). Insbesondere im Dienstleistungsmarketing sind englische Ausdrücke heute derart allgegenwärtig, dass allein die englische Sprachwahl keine Unterscheidungskraft begründet (MARBACH SIWR, a.a.O., N. 287).
3.6. Farbbezeichnungen fehlt insbesondere dann die erforderliche Unterscheidungskraft, wenn sie mit einem beschreibenden Sinngehalt verstanden werden, am betreffenden Markt oft vorkommen oder anpreisend wirken (Urteil des Bundesgerichts 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 3.4 Yello, BGE 103 Ib 268 E. 2.a Red&White DAVID ASCHMANN, in: Michael G. Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz, Bern 2009, Art. 2 N. 173). Der beschreibende Charakter von Farbbezeichnungen ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen.
3.7. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Bereich der Zeichen des Gemeingutes Grenzfälle einzutragen und die endgültige Entscheidung ist dem Zivilrichter zu überlassen (BGE 130 III 328 E. 3.2 SwatchUhrband, BGE 129 III 225 E. 5.3 Masterpiece). 4.
Als Abnehmer von
Services d'informations financières (Dienstleistungen bezüglich finanztechnische Informationen), nämlich:
mise à disposition d'informations dans le domaine de la gestion des risques (Bereitstellung von Informationen im Bereich des Risikomanagements)
gestion et analyse financière ainsi que gestion et analyse de placements (Finanzverwaltung und analyse sowie Verwaltung und Analyse von Kapitalunterbringung)
commerce de titres pour le compte de tiers (Wertpapierhandel im Auftrag von Dritten)
conseils en matière d'assurances (Beratung betreffend Versicherungen)
services de conseil en matière de placements (Beratungsdienstleistungen betreffend Kapitalunterbringung)
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kommen einerseits Finanzintermediäre und institute in Frage, welche den Handel zwischen Kapitalgebern und nehmern ermöglichen oder erleichtern. Es sind auch Unternehmen im Allgemeinen angesprochen, welche die vorliegend beanspruchten Dienstleistungen nachfragen. Die Dienstleistungen richten sich aber auch direkt an ein breites Publikum, so insbesondere die Beratungsdienstleistungen sowie der Wertpapierhandel im Auftrag von Dritten. Somit ist mit der Vorinstanz einherzugehen, dass sich die beanspruchten Dienstleistungen zusammengefasst sowohl an den Durchschnittskonsumenten als auch an Experten des Finanzwesens richten.
Die vorliegend beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36 werden in der Regel mit grosser Sorgfalt und nicht alltäglich ausgewählt. Für den Erwerb solcher Dienstleistungen kann entsprechend eine hohe Aufmerksamkeit
erwartet
werden.
Für
die
Beurteilung
der
Unterscheidungskraft des Zeichens ist deshalb vom Verständnis dieser Verkehrskreise auszugehen.
5.
5.1. Mit dem englischen Adjektiv "green" wird in der Regel die Farbe grün bezeichnet. Gleichzeitig bedeutet es aber auch umweltfreundlich, umweltbewusst, ökologisch, unerfahren, naiv etc. Als Substantiv wird es u.a. mit "Grünton, Blattgemüse, Grünzeug, Grüne(r), Grünfläche, Rasen, Zielbereich im Golfsport" übersetzt (vgl. http://de.pons.eu > green). Die programmatische Bedeutung "Ökologie" hat die Farbe Grün in den letzten zwei Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts erhalten. Grün steht demnach symbolisch für die Natur, die es durch eine ökologische Denkweise zu erhalten gilt (CHRISTIANE WANZECK, Zur Etymologie lexikalisierter Farbwortverbindungen, Amsterdam/New York 2003, S. 95 vgl. auch ROMAN BAECHLER, Rote Bullen und lila Kühe Zur kennzeichnungsrechtlichen Behandlung der Farbe in Europa und der Schweiz, in: Martin Rehbinder/Reto M. Hilty [Hrsg.], Schriften zum Medien und Immaterialgüterrecht, Bern 2008, S. 22 f.). Auch für viele Organisationen, die sich dem Umweltschutz verschrieben haben, diente die Symbolfarbe "green" bzw. "grün" als Namensgeber, um damit unmittelbar auf ihre Anliegen hinzuweisen so etwa Greenpeace Schweiz oder die Grüne Partei der Schweiz.
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"Green" oder "Grün" zur abstrahierten Kennzeichnung von Umweltverträglichkeit oder Umweltschutz ist in den unterschiedlichsten Wirtschaftszweigen weit verbreitet. Selbst Produkte wie beispielsweise Diesel für Motorfahrzeuge werden unter "green" angeboten, um auf die Umweltverträglichkeit des Treibstoffes hinzuweisen. Auch im Energie und Strombereich zeigt "green" Strom aus erneuerbaren und damit umweltfreundlichen Energien an (vgl. RKGE vom 16. Mai 2006, in: sic! 11/2006 S. 752 ff. Green Label).
Die Benutzung von "green" als vorangehendes Adjektiv, um auf die ökologische und umweltschützerische Anliegen thematisierende Grundlage des nachfolgenden Wortes hinzuweisen, ist im anglo amerikanischen Sprachraum geläufig ("green taxes", "green revolution", "green party", "green technology", "green issues", "green real estate", "green fuel(s)", "green energy", "green tourism" usw.). 5.2. Die englische Vokabel "package" hat als technischer Begriff Eingang in die deutsche wie in die französische Sprache gefunden und ist in Wörterbüchern dieser Sprachen mit einem spezifischen Sinn erwähnt, der (im Unterschied zur englischen Bedeutung) nur die wirtschaftliche Warenmenge bezeichnet ("Package [...], das s, s
Der Eintrag auf dem Onlineportal von Duden lautet: "Package, als Einheit verkaufte Zusammenstellung mehrerer Produkte Beispiel: DVD, Broschüre und Filmplakat kosten im Package nur 20 Euro Herkunft: englisch package = Paket".
Der Petit Robert (LE NOUVEAU PETIT ROBERT, Dictionnaire de la langue française, Nouvelle édition millésime 2012, Paris 2011) führt unter "package" aus:
"mot anglais, de to pack «emballer» 1) INFORM. Ensemble cohérent de programmes et de documentations commercialisables 2) COMM. Ensemble de prestations, faisant partie d'un programme complet, et assuré pour un prix forfaitaire. [...].".
LANGENSCHEIDT EHANDWÖRTERBUCH EnglischDeutsch 5.0, Berlin und München zeigt beim Stichwort "package" folgende Übersetzungen an:
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"1. Pack, Ballen Frachtstück Paket 2. Packung (Spaghetti etc.) package insert Beipackzettel, Packungsbeilage 3. Verpackung 4. TECH. betriebsfertige Maschine oder Baueinheit 5. ÖKON., POL., FIG. Paket n (auch INFORM.), POL. auch Junktim package deal a) Kopplungsgeschäft, b) Pauschalarrangement, angebot package holiday Pauschalurlaub, package tour Pauschalreise, c) POL. Junktim n, d) (als Ganzes oder en bloc verkauftes) (Fernseh etc.)Programm."
Die deutsche Übersetzung des englischen "package" lässt dessen Mehrdeutigkeit
erkennen,
indem
allein
auf
dem
Online
Übersetzungsportal der Leo GmbH 22 verschiedene Bedeutungen von "package" aufgelistet sind (vgl. http://dict.leo.org/ > package), darunter "Angebotspaket, Paket, Bündelung, Einheit, Pauschalangebot und arrangement".
"Package" erscheint häufig in Verbindung mit einem voran oder hintangestellten Wort. Auf dem OnlineÜbersetzungsportal Leo GmbH erscheinen über 230 Kombinationen von "package" mit einem anderen Substantiv, Verb oder Adjektiv in den verschiedensten Bedeutungen. Auch im OnlineWörterbuch PONS finden sich beispielsweise die Kombinationen "financial package" und "financing package", welche sich mit "Finanzpaket, Finanz[ierungs]paket" übersetzen lassen (vgl. http://de.pons.eu > package).
Unstreitig gehören "green" und "package" zum Grundwortschatz der englischen Sprache (vgl. insb. die Einträge der Wörter in: PONS, Basiswörterbuch Schule, EnglischDeutsch, Stuttgart 2006) und wird entsprechend
von
den
angesprochenen
schweizerischen
Verkehrskreisen verstanden.
5.3. Wie die zahlreich eingereichten Beweismittel der Vorinstanz belegen können, wird "green" im Wirtschaftsverkehr sowie im Finanzwesen häufig benutzt, um die ökologische Grundlage der entsprechenden Produkte oder Dienstleistungen hervorzuheben. So wird "Green Finance" was als selbständiger Begriff auch Eingang in die Wörterbücher gefunden hat (E. 5.2 in fine) beispielsweise umschrieben als marktorientiertes Investitionsprogramm, das Umweltfaktoren oder ökologische Anreize in der Risikobewertung nutzt, um unternehmerische Entscheide zu treffen (vgl. etwa http://us.hsmglobal.com > What is green finance?). Auch in der Literatur zum Bankwesen ist der Begriff anzutreffen (vgl. JAN JAAP BOURMA, MARCEL JEUCKEN, LEON KLINKERS [Hrsg.], Sustainable Banking The Greening of Finance, Sheffield 2001). Ebenso verwenden Finanz und Versicherungsinstitute "Green Finance", "Green Financing" und Seite 13
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"Green Investments" sowie "Green Insurances", um unter diesen Begriffen ihre Dienstleistungen und Produkte anzubieten, die auf Umweltschutz und dem Erhalt der natürlichen Ressourcen basieren. Es ist daher mit der Vorinstanz einherzugehen, dass auch im Finanz, Banken und Versicherungssektor vermehrt auf Nachhaltigkeit basierende Dienstleistungen und ökologische Produkte angeboten werden.
Auch im deutschen Sprachraum ist "grün" ein Synonym für "dem Umweltschutz verpflichtet, ihn fördernd" oder "zu einer Partei gehörend, sie betreffend, zu deren hauptsächlichen Anliegen die Ökologie gehört" (vgl. DUDEN, a.a.O. > grün). "Grün" (zu sein) ist mithin gleichbedeutend mit Umweltschutz und dem Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen verbunden mit einer besonders ökologischen Lebenshaltung. Eine Suche nach der Verwendung der in den Wörterbüchern wiedergegebenen Bedeutungen im Internet ergibt, dass "Green Package" weltweit 1,2 Mio. mal zu finden ist. In Verbindung mit dem englischen Begriff für Umwelt ("environment") ergibt die Suche im Web 257'000 Treffer. Es handelt sich bei "Green Package" deshalb um eine Begriffskombination, die weit verbreitet ist und mit über 1'220 Treffern auch auf schweizerischen Websites zu finden ist. Der Begriff "Green Package" wird danach von den unterschiedlichsten Branchen benutzt, um Dienstleistungen oder Produkte als besonders umweltverträglich anzupreisen.
6.
6.1. Der Umstand, dass das Zeichen Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen enthält, die nur entfernt auf die Waren oder Dienstleistungen hindeuten, begründet nicht Gemeingut. Der gedankliche Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen muss vielmehr derart sein, dass der beschreibende Charakter des Zeichens für einen erheblichen Teil der schweizerischen Markenadressaten ohne besondere Denkarbeit oder besonderen Aufwand an Fantasie zu erkennen ist (BGE 131 III 495 E. 5 Felsenkeller, BGE 128 III 447 E. 1.5 Première). Als Gemeingut schutzunfähig sind jedoch nicht nur spezifisch auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen zugeschnittene Sachbezeichnungen, sondern auch Angaben, die sich in allgemeiner Weise auf Angebote verschiedener
Art
beziehen
können
(MICHAEL
RITSCHER,
Beschaffenheitsangaben sind Bezeichnungen, bei welchen der Seite 14
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gedankliche Zusammenhang mit der Ware [oder Dienstleistung] derart ist, dass ihr beschreibender Charakter ohne besondere Denkarbeit oder besonderen Phantasieaufwand zu erkennen ist, in: Binsenwahrheiten des Immaterialgüterrechts, FS David, Zürich 1996, S. 138). 6.2. Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, dass bei der Übersetzung der Wortkombination GREEN PACKAGE vom Englischen ins Deutsche mehrere Bedeutungen möglich sind. Damit beurteilt werden kann, welche Bedeutung bei mehrdeutigen Zeichen für die relevanten Abnehmerkreise im Vordergrund stehen, ist zu prüfen, welche Bedeutungen des Zeichens in der Schweiz im täglichen Gebrauch im relevanten Kontext Verwendung finden (Urteil des Bundesgerichts 4A_265/2007 vom 26. September 2007 E. 2.3 f. American Beauty, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 7412/2006 vom 1. Oktober 2008 E. 5 AfriCola). Die Beschwerdeführerin
macht
geltend,
GREEN
PACKAGE
sei
unterscheidungskräftig und gewisse Sinngehalte nur unter Aufwendung von Gedankenarbeit auszumachen.
Bei abstrakter und isolierter Betrachtung ist die Wortmarke GREEN PACKAGE in der Tat mehrdeutig. Die Wortverbindung kann als grün(farbige[s]) Paket, Packung, Frachtstück, Gehäuse, Verpackung oder Behältnis verstanden werden. Es ist aber ebenso wahrscheinlich, dass in GREEN PACKAGE auch ohne Bezug zu bestimmten Waren oder Dienstleistungen die Bündelung bzw. Zusammenstellung mehrerer, umweltverträglicher Produkte erblickt wird, welche als Einheit verkauft werden. Nicht nur im englischen Sprachgebrauch wird die Farbbezeichnung "green" als Synonym für ökologisch, umweltverträglich verwendet. Auch das deutsche "grün" steht für ökologisch, umweltverträglich, nachhaltig (vgl. E. 5.1). Der Abnehmer der beanspruchten Dienstleistungen muss daher keine gedanklichen Brücken bauen, um bei "green" das zum englischen Grundwortschatz gehört und damit dem schweizerischen Durchschnittsabnehmer in seiner Bedeutung wohlbekannt ist an Ökologie und Umweltverträglichkeit zu denken. In GREEN PACKAGE kann also selbst bei abstrakter Betrachtung eine Einheit von mehreren, ökologischen und dem Umweltschutz verpflichteten Produkten oder Dienstleistungen erblickt werden. Dies muss umso mehr gelten, als das in seinem Ursprung englische Wort "package" Eingang in die deutsche Sprache gefunden hat und in den Wörterbüchern als "als Einheit verkaufte Zusammenstellung mehrerer Produkte" aufgeführt wird.
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6.2.1. Wie oben ausgeführt (E. 4) bezeichnet GREEN PACKAGE aus Sicht des schweizerischen Durchschnittskonsumenten sowie aus Sicht der
Fachleute
der
Finanz
und
Versicherungsbranche
ein
Dienstleistungspaket,
dessen
Dienstleistungen
besonders
umweltverträglich sind. Die meisten der vorliegend beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36, jedenfalls "services d'informations financières, à savoir mise à disposition d'informations dans le domaine de la gestion des risques, gestion et analyse financière ainsi que gestion et analyse de placements services de conseil en matière de placements" resp. "Bereitstellung von Informationen im Bereich des Risikomanagements, Finanzverwaltung und analyse
sowie
Verwaltung
und
Analyse
von
Kapitalunterbringung,
Wertpapierhandel im Auftrag von Dritten, Beratungsdienstleistungen betreffend Kapitalunterbringung" sind zumindest partiell deckungsgleich mit dem
Oberbegriff "Finanzwesen" aus Klasse 36 und können jeweils als Dienstleistungsbündel angeboten werden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, versteht der massgebende Abnehmerkreis GREEN PACKAGE in diesem Zusammenhang als Hinweis auf Beratungen und Informationen über die Investition in umweltverträgliche Projekte und die Verwaltung und Analyse von Investitionen in solche Programme. Gemäss Rechtsprechung ist ein Zeichen regelmässig für den gesamten Oberbegriff unzulässig, wenn es für bestimmte Produkte, die unter den entsprechenden Oberbegriff zu subsumieren sind, unzulässig ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B613/2008 vom 6. November 2008 E. 3.4 NanoBone und B1000/2007 vom 13. Februar 2008 E. 8 Viaggio RKGE vom 30. April 1998, in: sic! 5/1998 479 E. 2c Source Safe). Dies trifft jedenfalls auf das "Finanzwesen" zu. Damit ist das Zeichen entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin insoweit beschreibend. 6.2.2. Bezüglich "commerce de titres pour le compte de tiers" resp. "Wertpapierhandel im Auftrag von Dritten" versteht der angesprochene Verkehrskreis Handel von Wertpapieren, die ihre Grundlage in umweltverträglichen Projekten haben. Er wird in der internationalen Registrierung GREEN PACKAGE daher einen beschreibenden Hinweis auf das Objekt der fraglichen Dienstleistung sehen. 6.2.3. Ebenfalls beansprucht wird das Zeichen für "Beratung betreffend Versicherungen". Weil "Beratung betreffend Versicherungen" im Sinne eines Oberbegriffs beansprucht wird, fallen darunter nicht nur "klassische" Versicherungen wie etwa Hausrats oder Privathaftpflichtversicherungen, sondern auch Lebensversicherungen und die (freie) Vorsorge, die Seite 16
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inhaltlich in die Nähe einer Kapitalanlage kommen. Solche Versicherungspakete können unmittelbar ökologische Zwecke versichern oder nach ökologischen und nachhaltigen Aspekten als Elemente von Kapitalanlagen angeboten werden. Da sich der beschreibende Charakter einer Marke auch auf den Inhalt der Dienstleistung beziehen kann, ist die Bezeichnung GREEN PACKAGE in solchen Fällen ohne Zuhilfenahme der Fantasie verständlich und für die in Frage stehende Beratung betreffend Versicherungen aus Sicht der Konsumenten, die diese in Anspruch nehmen, beschreibend.
6.3. Wird der durchschnittliche Abnehmer auf die von GREEN PACKAGE beanspruchten Dienstleistungen aufmerksam gemacht, erkennt er den Zusammenhang zwischen dem als Einheit angebotenen Finanzpaket und dessen ökologischer Grundlage mithin sogar unmittelbar. Die Bedeutung von
GREEN
PACKAGE
als
Finanzierungspaket
resp.
Dienstleistungsbündel,
dem
umweltverträgliche
Projekte
bzw.
Investitionen in eben "grüne" Projekte zugrunde liegen, ist damit offensichtlich.
Der
Ansicht
der
Beschwerdeführerin,
wonach
Finanzdienstleistungen
nicht
"grün"
sein
könnten
und
ein
Bedeutungsgehalt in das Zeichen "hineininterpretiert" werden müsse, kann daher nicht gefolgt werden. Es kann ihr auch nicht zugegeben werden, dass GREEN PACKAGE mehrdeutig sei und keine der möglichen Bedeutungen dominiere, was den Aussagegehalt des Zeichens unbestimmt mache. Vielmehr dominiert bei GREEN PACKAGE im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen der Gedanke
an
umweltverträgliche
Finanz(ierungs)
und
Versicherungspakete.
7.
Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, das Zeichen sei von diversen anderen Staaten zum Markenschutz zugelassen worden. Insbesondere die Registrierung in einem englischsprachigen Land wie den USA sei als gewichtiges Indiz für die Schutzfähigkeit auch in der Schweiz zu berücksichtigen.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
kommt
ausländischen
Entscheidungen bei der Beurteilung des beschreibenden Charakters grundsätzlich keine präjudizierende Wirkung zu, zumal die Beurteilung nach schweizerischem Recht, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, eindeutig ausfällt. Es ist aus den oben dargelegten Gründen auch kein Seite 17
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Grenzfall zu beurteilen, der eine Berücksichtigung einer ausländischen Praxis
unter
Umständen
rechtfertigen
könnte
(Urteil
des
Bundesverwaltungsgerichts B653/2009 vom 14. April 2009 E. 6.1 Express Advantage, mit weiteren Hinweisen).
8.
Ergänzend beruft sich die Beschwerdeführerin mehrfach auf das Gleichbehandlungsgebot und verlangt, dass ihr Zeichen zumindest aufgrund früherer Eintragungen von vergleichbaren Marken durch die Vorinstanz einzutragen sei. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen von Art. 8 Abs. 1
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
||||||
| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
Demgegenüber besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, selbst wenn eine bisher abweichende Praxis bestanden haben sollte. Frühere allenfalls fehlerhafte Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben müssen. Der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird indessen ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzeswidrige Praxis einer rechtsanwenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (Urteil des Bundesgerichts 4A.5/2004 vom 25. November 2004, in sic! 4/2005 278 E. 4.3 Firemaster Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B7412/2006 vom 1. Oktober 2008 E. 10 AfriCola mit Hinweisen und B7427/2006 vom 9. Januar 2008 E. 9.1 Chocolat Pavot [fig.]). Die Marke CH Nr. 540 494 Green in Alleinstellung wurde neben anderen für Dienstleistungen der Klasse 36 eingetragen. Vor allem in Bezug auf Seite 18
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eine Sache (Green Finance, Green Insurance) wirkt das Wort in seiner Bedeutung von "ökologisch". Selbst wenn es als Wort in Alleinstellung mit dem
vorliegenden
Zeichen
vergleichbar
wäre,
könnte
die
Beschwerdeführerin aufgrund dieser vereinzelten Eintragungen keine zu ihren Gunsten auszulegende Praxis der Vorinstanz ableiten. Auch die von der Beschwerdeführerin als vergleichbar eingestuften Marken IR 897 117 GREEN WAY und CH Nr. 573 312 GLOBAL GREEN für die Klasse 36 vermögen nicht die Eintragung des hinterlegten Zeichens unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zu begründen. Die für die Marken eingetragenen Dienstleistungen mögen zwar identisch sein mit jenen, die auch für GREEN PACKAGE beansprucht werden. GREEN WAY wie auch GLOBAL GREEN ist jedoch als unbestimmter und mehrdeutiger in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen anzusehen.
Die Zeichen CH Nr. 525 861 green.ch all internet (fig.) und CH Nr. 579 253 green.ch The Internet Company (fig.) sind kombinierte Wort /Bildmarken, die sich nicht mit der Wortmarke GREEN PACKAGE vergleichen
lassen,
da
jene
über
zusätzliche,
allenfalls
kennzeichnungskräftige Elemente enthalten. Die genannten Marken ergeben überdies im Gesamteindruck keinen beschreibenden Sinngehalt für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36, wohingegen das Zeichen GREEN PACKAGE in Bezug auf die beanspruchten Waren eindeutig beschreibend ist.
Auch in Bezug auf das Zeichen CH Nr. 535 692 green.eu besteht keine Vergleichbarkeit mit GREEN PACKAGE, da jenes aufgrund der unterschiedlichen Zeichenbildung weder identisch mit GREEN PACKAGE ist noch ein vergleichbar klarer Hinweis auf das Objekt der entsprechenden Dienstleistungen vorliegt.
Was schliesslich das Alter der Voreintragungen anbelangt, auf die sich ein Anspruch auf Gleichbehandlung stützen lässt, kann deren Zulassung zum Markenschutz in der Schweiz nicht länger als acht Jahre zurückliegen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B6246/2010 vom 28. Juli 2011 Jumboline sowie B6959/2009 vom 21. Juni 2010 E. 5 Capri). Entsprechend ist die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Vergleichsmarke CH Nr. 492 123 green.ch, welche am 29. November 2001 ins schweizerische Markenregister eingetragen wurde, unbeachtlich.
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9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verweigerung der Eintragung der internationalen Registrierung Nr. 955 567 GREEN PACKAGE durch die Vorinstanz für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36 rechtmässig war. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr |
||||||
| Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. | ||||||
| Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen. [1] | ||||||
| Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 4 [1] Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse |
||||||
| In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 010 000 200- 5 000 10 000 - 020 000 500- 5 000 20 000 - 50 000 1 000- 5 000 50 000 - 100 000 1 500- 7 000 100 000 - 200 000 2 000-10 000 200 000 - 500 000 3 000-14 000 500 000 - 1 000 000 5 000-20 000 1 000 000 - 5 000 000 7 000-40 000 über 5 000 000 15 000-50 000 | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500. verrechnet. 3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Seite 20
B8117/2010
4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (RefNr. IR 955 567 GREEN PACKAGE Gerichtsurkunde)
Das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann
Said Huber
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 72 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. | ||||||
| Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: | ||||||
| Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,über die Bewilligung zur Namensänderung,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,... | ||||||
| über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, | ||||||
| über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, | ||||||
| über die Bewilligung zur Namensänderung, | ||||||
| auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, | ||||||
| auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, | ||||||
| auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, | ||||||
| ... | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand: 10. Februar 2012
Seite 21
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