Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2018.58

Urteil vom 2. Dezember 2019 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitz, Miriam Forni und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Tobias Kauer, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

A. AG in Liq., vertreten durch Advokat Caspar Zellweger, beschwerte Dritte

Gegenstand

Einziehung von Vermögenswerten (Rückweisung durch das Bundesgericht)

Prozessgeschichte:

A. Die Bundesanwaltschaft führte seit Oktober 2004 eine umfangreiche Strafuntersuchung gegen B. wegen gewerbsmässigen Betrugs. Im Rahmen dieser Untersuchung sperrten die Strafverfolgungsbehörden der Republik Lettland im März 2006 gestützt auf Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft vom 8. April und 29. September 2005 bei der Bank C., Riga die Konten Nr. 1, lautend auf die A. AG, und Nr. 2, lautend auf die D. SA. Per 17. Mai 2014 (letzter bekannter Kontostand) betrugen die gesperrten Guthaben knapp USD 4’800 (Konto der A. AG) resp. rund USD 600’000 (Konto der D. SA) (SK.2015.44 TPF pag. 100.576).

B. Am 9. Oktober 2015 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage gegen B. bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts.

C. Mit Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 verurteilte die Strafkammer B. wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
i.V.m. Abs. 2 StGB) zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe, soweit sie das Verfahren nicht infolge Verjährung einstellte. Im Weiteren verfügte die Strafkammer die Einziehung von diversen beschlagnahmten Vermögenswerten von B. und Drittpersonen, darunter insbesondere die Saldi der erwähnten gesperrten Konten der – in der Zwischenzeit in Liquidation gesetzten – A. AG und der D. SA (a.a.O., Dispositiv-Ziff. II.2.1 lit. s).

D. Mit Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 wies das Bundesgericht eine von B. gegen dieses Urteil geführte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

E. Die A. AG führte ihrerseits Beschwerde gegen das erwähnte Urteil der Strafkammer hinsichtlich der Einziehung ihrer sowie der Vermögenswerte der D. SA. Mit Urteil 6B_113/2018 vom 7. November 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob das angefochtene Urteil in dem die A. AG betreffenden Einziehungspunkt auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafkammer zurück. Im Übrigen, d.h. in Bezug auf die Einziehung der Vermögenswerte auf dem Konto der D. SA, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.

F. Nach Eingang des Rückweisungsurteils des Bundesgerichts eröffnete die Strafkammer das Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2018.58. Mit Schreiben vom 6. Februar 2019 teilte sie den Parteien mit, dass das Verfahren schriftlich durchgeführt werde, und räumte ihnen Gelegenheit ein, Anträge zu stellen (TPF pag. 400.1).

G. Mit Eingabe vom 21. März 2019 beantragte die Bundesanwaltschaft die Rückgabe der auf dem beschlagnahmten Konto Nr. 1, lautend auf die A. AG, bei der Bank C., befindlichen Vermögenswerte an die A. AG (TPF pag. 510.3 ff.).

H. Die A. AG stellte mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. März 2019 folgende Anträge (TPF pag. 521.3 ff.):

1. a) Es seien die Vermögenswerte auf dem bei der Bank C. (Lettland) beschlagnahmten Konto Nr. 1, lautend auf die A. AG, an die A. AG als berechtigte Person zurückzugeben.

b) Eventualiter sei die Beschlagnahme des genannten Kontos bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend den Teilsachverhalt «Operation E.» (Anmerkung: ein gegen die Protagonisten der A. AG geführtes konnexes Strafverfahren wegen Misswirtschaft im Zusammenhang mit der zweckwidrigen Verwendung des Gesellschaftskapitals der A. AG) geführtes Verfahren aufrechtzuerhalten und bis zu diesem Zeitpunkt nicht über die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu entscheiden.

2. a) Es seien die bei der Bank C. (Lettland), Konto Nr. 2., lautend auf die D. SA, beschlagnahmten und mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 eingezogenen Vermögenswerte der A. AG zuzusprechen.

b) Eventualiter sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend den Teilsachverhalt «Operation E» nicht über die Verwendung der vorstehend genannten Vermögenswerte zu entscheiden.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Eidgenossenschaft.

I. Mit einer weiteren Eingabe vom 17. April 2019 nahm der Rechtsvertreter der A. AG Stellung zur Eingabe der Bundesanwaltschaft vom 21. März 2019 (TPF pag. 521.44).

Die Strafkammer erwägt:

1. Nimmt die Strafkammer des Bundesstrafgerichts einen Fall nach Rückweisung durch das Bundesgericht wieder auf, so wird eine weitere Hauptverhandlung nur durchgeführt, wenn dies zur Vervollständigung des Sachverhalts oder zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien notwendig erscheint (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2014.1 vom 5. Juni 2014 E. 1.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Parteien konnten sich zum Prozessthema äussern und Anträge stellen; sie erhoben keine Einwände gegen die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens.

2.

2.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, darf sich diese nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen).

2.2 Das Bundesgericht trat im Rückweisungsurteil auf die Beschwerde der A. AG betreffend die Einziehung des Guthabens auf dem gesperrten Konto der D. SA bei der Bank C. nicht ein. Damit ist der Einziehungsentscheid der Strafkammer in diesem Punkt rechtskräftig. Soweit die A. AG die Zusprechung der eingezogenen Vermögenswerte gestützt auf Art. 73
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
1    Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
a  die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;
b  eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;
c  Ersatzforderungen;
d  den Betrag der Friedensbürgschaft.
2    Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.
3    Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.
StGB beantragt (TPF pag. 521.8 f.), geht sie über den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus. Auf den Antrag ist nicht einzutreten.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass über die Verwendung der mit Urteil der Strafkammer SK.2015.44 eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte bzw. deren Verwertungserlös zu Gunsten der Geschädigten gemäss Art. 73
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
1    Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
a  die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;
b  eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;
c  Ersatzforderungen;
d  den Betrag der Friedensbürgschaft.
2    Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.
3    Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.
StGB in einem separaten, nach Eintritt der Rechtskraft jenes Urteils in noch verbliebenen Zivil- und Einziehungspunkten durchzuführenden Verfahren zu entscheiden sein wird (a.a.O., Dispositiv-Ziff. IV.2).

3. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB). Die Einziehung kann beim Täter oder bei einem Dritten erfolgen. Beim Dritten ist die Einziehung hingegen ausgeschlossen, wenn dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen (Art. 70 Abs. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB).

4.

4.1 Die Strafkammer stellte im Urteil SK.2015.44 fest, der Beschuldigte B. habe im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2001 und Herbst 2004 über 1700 Personen gewerbsmässig betrogen, indem er sie durch Vorspiegelung eines selbstentwickelten weitgehend risikolosen und seit Jahren überdurchschnittlich hohe Renditen erwirtschaftenden computergesteuerten Handelssystems dazu bestimmt habe, Anlagen im Gesamtumfang von mehreren hundert Millionen Franken zu tätigen, die nach diesem Handelssystem verwaltet werden sollten. In Tat und Wahrheit sei der Grossteil der in das «Anlagesystem B.» eingebrachten Gelder (Investitionen im Umfeld der sog. F. Gruppe) zweckwidrig im Umlageverfahren zur Deckung der Verbindlichkeiten gegenüber früheren Anlegern (Zins- und Kapitalrückzahlungen), für sog. Lizenzgebühren des Beschuldigten, Vermittlerprovisionen und andere Betriebskosten verwendet worden. Soweit ein Teil der Kundengelder (Investitionen ab einem Betrag von USD 20 Mio.) auf den sog. «managed accounts» nach dem «Handelssystem B.» tatsächlich verwaltet worden seien, habe die Bewirtschaftung – wenn überhaupt – nur sehr bescheidene Erträge erzielt; in den meisten Fällen hätten – teilweise massive – Verluste für die Anleger resultiert. In Wirklichkeit habe das Handelssystem nie in der vorgegebenen Weise funktioniert (a.a.O, E. II.5-9, IV.3.1).

Konkret in Bezug auf die A. AG stellte die Strafkammer fest, es habe sich hierbei um ein als «managed account» konzipiertes Anlagevehikel gehandelt, über welches Anleger Gelder in das «Anlagesystem B.» eingezahlt hätten. Die bei der A. AG beschlagnahmten Vermögenswerte seien somit durch die Straftat des Beschuldigten B. den Anlegern entzogen worden (a.a.O, E. II.6.1.1.8a und c, V.3.3.3c).

4.2 Das Bundesgericht beanstandete im Rückweisungsurteil, der angefochtene Entscheid der Strafkammer genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht betreffend den deliktischen Bezug der infrage stehenden Vermögenswerte. Namentlich sei aus dem Entscheid nicht hinreichend ersichtlich, worin das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens bei den auf den «managed accounts» tatsächlich bewirtschafteten Anlagen liegen sollte (a.a.O., E. 4.3).

5.

5.1 Die im September 2002 gegründete A. AG diente ihren Aktionären als Investitionsgesellschaft, wobei die Anlagen in Form einer Aktienbeteiligung erfolgten. Die A. AG liess ihr durch Einlagen der Investoren geäufnetes Gesellschaftskapital (rund Fr. 33 Mio.) von Februar 2003 bis Anfang August 2004 auf den auf ihren Namen lautenden Brokerkonten («managed accounts») bei der G. Group, London nach dem angeblich marktüberlegenen «Handelssystem B.» durch die von B. beherrschte H. AG bewirtschaften. Für diesen Zeitraum ist eine negative Performance von -0.6% (effektiver Kapitalverlust von rund USD 150’000) ausgewiesen. Anfang August 2004 liessen die Verwaltungsräte der A. AG I. und J. zur Finanzierung eines im Kontext eines – hier nicht näher zu thematisierenden – Rettungsversuchs der F. Gruppe von B. initiierten Börsengeschäfts («Operation E.») nahezu das gesamte Gesellschaftskapital der A. AG (rund USD 23.5 Mio.) von den Brokerkonten bei G. Group auf die erwähnten Konten der A. AG resp. der D. SA bei der Bank C. überweisen. Von dort wurden die Gelder mit Ausnahme der in der Folge beschlagnahmten Beträge auf weitere Konten transferiert und im Ergebnis für Kapitalrückzahlungen an Investoren der F. Gruppe verwendet (BA pag. 5.128.363 f., mit weiteren Aktenverweisen).

5.2 Als Anlasstat der Einziehung kommt vorliegend nur der von B. begangene gewerbsmässige Betrug in Frage. Allfällige Straftaten weiterer Beteiligten, durch welche die Anleger der A. AG möglicherweise geschädigt wurden, waren nicht Gegenstand des Verfahrens SK.2015.44 und können folglich im Rückweisungsverfahren nicht berücksichtigt werden.

5.3 Ein vom Betrugstatbestand vorausgesetzter Vermögensschaden kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden besteht bereits, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (sog. Gefährdungsschaden). Dies trifft nach ständiger Rechtsprechung zu, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss, weil ein objektivierbares Ausfallrisiko besteht (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1).

5.4 Die Feststellung der Strafkammer im Urteil SK.2015.44, wonach das «Handelssystem B.» nicht in vorgegebener Weise funktionierte und Anlagen unter Anwendung dieses Systems folglich nicht weitgehend risikolos und gewinnbringend bewirtschaftet werden konnten, ist von der bundesgerichtlichen Aufhebung nicht betroffen und auch von der A. AG nicht bestritten. In Anbetracht des Fehlens der vorgegebenen besonderen marktüberlegenen Elemente der Risikokontrolle waren die verfahrensgegenständlichen Einlagen auf den «managed accounts» der A. AG mit einem Grad an Unsicherheit behaftet, der über das von Anlegern vorausgesetzte und in Kauf genommene Mass an Risiken hinausging. Der Rückleistungsanspruch der Anleger gegenüber der A. AG war somit in ihrem Wert vermindert, da ein grösseres Kapitalverlustrisiko bestand als angenommen. Der Umstand, dass die Bewirtschaftung der als «managed account» konzipierten Anlagegefässe mit dem «Handelssystem B.» überwiegend zu – teilweise massiven – Verlusten geführt hat (vgl. Urteil SK.2015.44 E. II.6.1.1.8), belegt, dass das Ausfallrisiko erheblich war. Damit ist ein Gefährdungsschaden gegeben.

Allerdings waren die Rückleistungsansprüche der Anleger nicht derart entwertet, dass ein Totalverlust anzunehmen wäre, zumal mit der Verwaltung der Einlagen auf den «managed accounts» eine gewisse Transparenz und Kontrollmöglichkeit der Investoren gewährleistet war. Im Ergebnis liegt ein Gefährdungsschaden in Höhe eines Teilbetrags der gesamten Anlagesumme vor. Dessen Höhe lässt sich indes nicht genau beziffern. Bei der gegebenen Sachlage ist zugunsten der Einziehungsbetroffenen davon auszugehen, dass der fragliche Deliktsbetrag bereits mit der rechtskräftigen Einziehung der auf dem Konto der D. SA sichergestellten, faktisch der A. AG zuzuordnenden Vermögenswerte abgeschöpft worden ist. Damit sind die gesperrten Vermögenswerte der A. AG auf dem verfahrensgegenständlichen Konto nicht kontaminiert und folglich freizugeben.

6.

6.1 Das Rückweisungsverfahren ist nicht von der A. AG verursacht worden, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

6.2 Die A. AG hat im Umfang ihres Obsiegens Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (vgl. Art. 434
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 434 Dritte - 1 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
1    Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
2    Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden.
StPO, Art. 10 ff
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
. des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Der Rechtsvertreter der A. AG macht in seiner Honorarnote (TPF pag. 821.2 f.) einen Aufwand von 13.61 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 350.– geltend. Der veranschlagte Stundenaufwand erscheint angemessen, ist allerdings zum praxisüblichen Stundensatz von Fr. 230.– (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1) zu entschädigen. Die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 67.20 geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die zu berücksichtigenden Verfahrensaufwendungen der A. AG belaufen sich demnach auf rund Fr. 3'200.– (ohne MWST). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist hiervon rund die Hälfte zu entschädigen. Im Ergebnis hat die Eidgenossenschaft der A. AG Fr. 1'700.– (inkl. MWST) als Entschädigung auszurichten.

Die Strafkammer erkennt:

1. Auf den Antrag auf Zusprechung der mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017, Dispositiv-Ziff. II.2.1 lit. s al. 2, eingezogenen Vermögenswerte (Saldo des Kontos Nr. 2, lautend auf die D. SA, bei der Bank C., Lettland) an die A. AG wird nicht eingetreten.

2. Die Beschlagnahme des Kontos Nr. 1, lautend auf die A. AG, bei der Bank C., Lettland, wird aufgehoben.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Die A. AG wird von der Eidgenossenschaft mit Fr. 1'700.– entschädigt.

5. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
i.V.m. Art. 398 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO; Art. 38a
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 38a Zuständigkeiten - Die Berufungskammer entscheidet über Berufungen und Revisionsgesuche.
StBOG).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
und 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
StPO).

Versand: 3. Dezember 2019

Decision information   •   DEFRITEN
Document : SK.2018.58
Date : 02. Dezember 2019
Published : 16. Dezember 2019
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafkammer
Subject : Einziehung von Vermögenswerten (Rückweisung durch das Bundesgericht)


Legislation register
BStKR: 10
StBOG: 38a
StGB: 70  73  146
StPO: 398  399  434
BGE-register
129-IV-124 • 142-IV-346 • 143-IV-214
Weitere Urteile ab 2000
6B_113/2018 • 6B_28/2018
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