Tribunal federal
{T 0/2}
5C.53/2004 /bnm
Sitzung vom 2. Dezember 2004
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber von Roten.
Parteien
B.________ (Ehemann),
Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter,
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler,
gegen
K.________ (Ehefrau),
Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler,
Gegenstand
Ehescheidung,
Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 19. August 2003.
Sachverhalt:
A.
Am xxxx heirateten K.________ (Ehefrau), Jahrgang xx, und B.________(Ehemann), Jahrgang xx. Sie wurden Eltern einer Tochter, geboren xx, und eines Sohnes, geboren xx. Der Ehemann war Inhaber der im Jahre 1969 in das Handelsregister eingetragenen Einzelfirma "E.________Käserei" (Schwyz) und gründete im Jahre 1989 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter die "Formaggio F.________ SA" mit Sitz in Y.________ (Tessin). Die Ehefrau half von Beginn an in der Käserei mit.
B.
Auf Klage der Ehefrau schied der Einzelrichter des Bezirkes Schwyz die Ehe der Parteien und regelte die Scheidungsfolgen. Er verpflichtete den Beklagten zu monatlichen Unterhaltszahlungen an die Klägerin von Fr. 4'000.-- bis 31. Mai 2007 und danach von Fr. 2'500.--, basierend auf einem Einkommen (inkl. Wertschriftenertrag) von Fr. 12'000.-- (Beklagter) bzw. Fr. 1'200.-- (Klägerin) und einem Vermögen von 6 Mio. Franken (Beklagter) bzw. Fr. 450'000.-- (Klägerin; Dispositiv-Ziff. 2). Aus Güterrecht sprach der Einzelrichter der Klägerin eine Forderung von Fr. 211'214.50 zu (Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils vom 18. Dezember 2000).
Mit Berufung focht der Beklagte - nebst der güterrechtlichen Auseinandersetzung - die Feststellung des für den Unterhalt massgebenden Einkommens und Vermögens an. Die Klägerin schloss sich der Berufung an und begehrte eine Erhöhung der ihr geschuldeten Unterhaltsbeiträge und ihres Güterrechtsanteils. In seiner Anschlussberufungsantwort forderte der Beklagte, den erstinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeitrag herabzusetzen und zu befristen.
Das Kantonsgericht Schwyz trat auf das in der Anschlussberufungsantwort neu gestellte Unterhaltsbegehren des Beklagten nicht ein (E. 3a-c S. 37 f.). Was den nachehelichen Unterhalt angeht, bestätigte es das erstinstanzliche Urteil (Dispositiv-Ziff. 1 und 6), berichtigte aber dessen Dispositiv-Ziff. 2 Abs. 2 von Amtes wegen und setzte das für den nachehelichen Unterhalt massgebende Vermögen auf 4,69 Mio. Franken (Beklagter) bzw. Fr. 600'000.-- (Klägerin) fest (Dispositiv-Ziff. 2). In güterrechtlicher Hinsicht verpflichtete es den Beklagten, der Klägerin Fr. 302'000.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids vom 19. August 2003).
C.
Mit Berufung beantragt der Beklagte dem Bundesgericht, die Klägerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 96'000.-- aus Güterrecht zu bezahlen. Der von ihm zu leistende Unterhaltsbeitrag sei auf Fr. 500.-- bis 31. Mai 2007 zu beziffern und die dabei massgebenden finanziellen Verhältnisse seien für ihn mit Fr. 4'698.-- (Einkommen) und 2,908 Mio. Franken (Vermögen) und für die Klägerin mit Fr. 1'730.-- (Einkommen) und Fr. 405'000.-- (Vermögen) anzugeben. In seinen Gegenbemerkungen schliesst das Kantonsgericht auf Abweisung, soweit auf die Berufung eingetreten werden könne. Denselben Antrag stellt die Klägerin in ihrer Berufungsantwort. Anschlussberufungsweise verlangt sie eine Erhöhung des ihr monatlich geschuldeten Unterhaltsbeitrags auf Fr. 6'500.-- bis 31. Mai 2007 und danach auf Fr. 5'000.--. Der Beklagte beantragt, die Anschlussberufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
D.
Mit der Berufung hat der Beklagte ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Berufungsfrist gestellt. Zu den Gegenbemerkungen des Kantonsgerichts betreffend Fristwiederherstellung hat der Beklagte Stellung genommen. Die Klägerin beantragt die Abweisung des Gesuchs. Die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts hat das Gesuch gutgeheissen (Zwischenbeschluss vom 11. Juni 2004).
E.
Mit Urteil vom 7. Oktober 2004 hat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts die gleichzeitig gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde des Beklagten gutgeheissen, was die Feststellung des für den Unterhaltsbeitrag massgebenden Vermögens (Dispositiv-Ziff. 2), die güterrechtliche Auseinandersetzung (Dispositiv-Ziff. 3) sowie die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziff. 5, 7 und 8 des angefochtenen Entscheids) betrifft (5P.82/2004).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Da das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde des Beklagten teilweise gutgeheissen hat und den kantonsgerichtlichen Entscheid in Dispositiv-Ziff. 2 (Feststellung des Vermögens) und Dispositiv-Ziff. 3 (güterrechtliche Auseinandersetzung) aufgehoben hat, ist die Berufung bezogen auf diese beiden Punkte gegenstandslos geworden. Einzutreten ist hingegen auf die Berufung und die Anschlussberufung, soweit der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt strittig ist. Gegenstand des Verfahrens bildet ferner das für den nachehelichen Unterhalt massgebende Einkommen der Ehegatten.
2.
Mit seiner kantonalen Berufung hat der Beklagte die bezirksgerichtliche Festsetzung des Unterhaltsbeitrags an die Klägerin nicht angefochten. Erst in seiner Anschlussberufungsantwort vor Kantonsgericht hat er neue, während des Rechtsmittelverfahrens eingetretene Tatsachen behauptet und belegt und gestützt darauf neu die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags verlangt. Das Kantonsgericht hat die neuen Tatsachenvorbringen und Belege des Beklagten in der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt (S. 15 und S. 21), das neue Rechtsbegehren aber als verspätet zurückgewiesen (E. 3a-c S. 37 f.). Der Beklagte rügt eine Verletzung von Art. 138 Abs. 1
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2.1 Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 138 Abs. 1
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2.1.1 Die Bestimmung gelangte erst relativ spät in den Vorentwurf (VE). Sie fand im Vernehmlassungsverfahren mehrheitlich Zustimmung. Die Norm wurde in der Folge kaum mehr diskutiert und mit Ausnahme der Marginalie (Art. 143 VE: "Neue Anträge bei Klagen") unverändert in den bundesrätlichen Entwurf aufgenommen. Die Erläuterungen des Bundesrats dazu in der Botschaft (E. 2.1.2 sogleich) entsprechen praktisch wörtlich den Ausführungen im Bericht mit Vorentwurf vom 28. Januar 1992 (S. 76 f.; für Nachweise zu den vorparlamentarischen Gesetzgebungsarbeiten: Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 30 ff. der Allgemeinen Einleitung und insbesondere N. 3 zu Art. 138
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2.1.2 Der Bundesrat hat die Bestimmung im Sinne eines bundesrechtlichen Minimalstandards als Milderung der Eventualmaxime (Konzentrationsmaxime) verstanden und erläutert, aus der Eventualmaxime ergebe sich sowohl ein Verbot der Geltendmachung neuer Tatsachen (sog. Novenverbot) als auch ein Verbot, die einmal gestellten Rechtsbegehren zu ändern (sog. Verbot der Klageänderung). Die Eventualmaxime bezwecke, dass der Prozess nicht stetig durch neue Tatsachenbehauptungen, Beweisanträge oder Rechtsbegehren verschleppt werde. Der Nachteil einer streng gehandhabten Eventualmaxime bestehe darin, dass das Gericht unter Umständen gegen besseres Wissen nicht vom richtigen Sachverhalt ausgehe, weil es verspätete Vorbringen nicht mehr berücksichtigen dürfe. Im Scheidungsprozess sei die Eventualmaxime nicht am Platz, gehe es doch meist um Ansprüche von existenzieller Bedeutung für die Beteiligten. Es sei deshalb unerlässlich, dass das Urteil soweit wie möglich den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung trage.
Art. 138 Abs. 1
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Das Stellen neuer Rechtsbegehren bedeutet gemäss der bundesrätlichen Botschaft eine Änderung der ursprünglichen Klage und geht von der Sache her weiter als das blosse Vorbringen von neuen Tatsachen und Beweismitteln, die bereits vorhandene Rechtsbegehren zusätzlich unterstützen sollen. Es sei deshalb gerechtfertigt, an die Zulässigkeit der Klageänderung höhere Anforderungen zu stellen. Neue Rechtsbegehren müssten vor der zweiten Instanz nur dann von Bundesrechts wegen zugelassen werden, wenn sie durch neue Tatsachen oder Beweismittel veranlasst worden seien (BBl. 1996 I 1, S. 138 f. Ziff. 234.5).
2.1.3 Im Ständerat stellte eine Kommissionsminderheit zunächst klar, dass bezüglich der Zulässigkeit neuer Rechtsbegehren - entgegen der Botschaft - keine Einschränkung im Verhältnis zum Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel bestehe, sondern gleichsam eine Abhängigkeit. Neue Rechtsbegehren, die durch neue Tatsachen oder Beweismittel veranlasst seien, müssten stets zugelassen werden, wenn auch die neuen Tatsachen und Beweismittel vorgetragen werden könnten. Die Kommissionsminderheit wollte das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel auf echte Noven beschränken und für die Zulassung unechter Noven ein Glaubhaftmachen verlangen, dass diese nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren beigebracht werden konnten (vgl. die Voten Danioth und Inderkum). Die Diskussion verschob sich alsdann auf die verfassungsrechtliche Zulässigkeit bzw. auf die zwingende Notwendigkeit, mit der vorgeschlagenen Regelung in die kantonale Prozessrechtshoheit einzugreifen (vgl. die Voten Beerli und Zimmerli). In der Folge wurde Art. 138 Abs. 1 gestrichen (AB 1996 S 766 ff.).
Der Nationalrat hielt an Art. 138 Abs. 1 im Sinne des bundesrätlichen Entwurfs fest (vgl. das Votum Jutzet; AB 1997 N 2724 f. und 2726).
Auf Antrag seiner Kommission schloss sich der Ständerat daraufhin dem Nationalrat an. Gemäss der Erklärung des Berichterstatters sind neue Rechtsbegehren nicht uneingeschränkt zulässig, sondern können nur nach Massgabe des kantonalen Prozessrechtes dann gestellt werden, wenn sie sich aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel aufdrängen. Es sei auch möglich, dass neue Tatsachen geltend gemacht würden, ohne dass man neue Rechtsbegehren stelle, z.B. weil man dadurch bereits Verlangtes im Nachhinein besser belegen könne. Es gehe also um einen bundesrechtlichen Minimalstandard, dass man mindestens in der zweiten Instanz zu irgendeinem Zeitpunkt, d.h. mindestens in der ersten Rechtsschrift, neue Tatsachen geltend machen und allenfalls neue Rechtsbegehren stellen könne (vgl. das Votum Küchler; AB 1998 S 328).
2.2 Nach Verabschiedung des Gesetzes durch die eidgenössischen Räte am 26. Juni 1998 erstellte das Bundesamt für Justiz am 20. Juli 1998 "Hinweise und Anregungen für die Vorbereitung der kantonalen Einführungsbestimmungen zur Änderung des ZGB (exkl. Zivilstandswesen)". Darin heisst es "Zur bundesrechtlichen Einschränkung der Eventualmaxime" (S. 7), dass jeder Partei mindestens das Recht zustehe, in ihrem ersten Parteivortrag oder in ihrer ersten Rechtsschrift im oberinstanzlichen Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, unabhängig davon, ob es sich um echte oder unechte Noven handle. Es sei den Kantonen aber freigestellt, das Novenrecht über diesen Mindeststandard hinaus grosszügiger zu gestalten. In Kantonen, die schon heute ein weniger strenges Novenrecht kennten als es nun bundesrechtlich vorgeschrieben sei, bestehe kein Anpassungsbedarf. Für den zweiten Aspekt der Eventualmaxime, nämlich das Verbot der Klageänderung, gehe der bundesrechtliche Minimalstandard weniger weit. Die Klageänderung müsse in der oberen Instanz nur dann von Bundesrechts wegen zugelassen werden, sofern diese durch neue Tatsachen oder Beweismittel veranlasst worden sei (Rz. 24).
An kantonalen Regelungen besteht heute eine grosse Vielfalt. Vereinzelte Kantone haben einfach auf die Art. 135 ff
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Übersicht über die kantonale Einführungsgesetzgebung zum neuen Scheidungsrecht, FamPra.ch 2000 S. 379 ff., S. 396 f., mit - wenigen überholten, hier teilweise nachgetragenen - Hinweisen).
Die Zivilprozessordnung des Kantons Schwyz behält im Prozess über Ungültigkeit, Scheidung oder Trennung der Ehe die bundesrechtlichen Bestimmungen über das Rechtsmittelverfahren vor (§ 199 ZPO/SZ). Für das Berufungsverfahren gilt, dass neue Tatsachen und Beweismittel - unbesehen darum, ob es sich um echte oder unechte Noven handelt - bis zum Abschluss des ersten Schriftenwechsels, d.h. in der Berufungsbegründung und der Berufungsantwort sowie in der Anschlussberufungsbegründung und der Anschlussberufungsantwort vorgetragen werden können. Neue Rechtsbegehren sind zeitlich beschränkt auf die Berufungserklärung für den Rechtsmittelkläger und auf die Beantwortung der Berufung bzw. die Anschlussberufung für den Rechtsmittelbeklagten. Mit der Anschlussberufungsantwort können sie nicht mehr vorgetragen werden (Reichmuth Pfammatter, Zweitinstanzliches Novenrecht und neue Anträge in Ehesachen, Entscheide der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kanton Schwyz (EGV-SZ) 2003 S. 250 ff., S. 251 f. bei/in Anm. 10 und 16 mit Hinweisen; zur Auslegung des kantonalen Rechts: E. 3 des Beschwerdeurteils).
2.3 Die ersten Kommentatoren und Verfasser von Lehrbüchern zum revidierten Scheidungsrecht haben Art. 138 Abs. 1
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und Beweismittel bis zur Berufungs- und Anschlussberufungsantwort uneingeschränkt gestattet (Christoph Leuenberger, Basler Kommentar, 2002, N. 6 zu Art. 138
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2.4 In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht gestützt auf die Materialien und die Lehre wiederholt ausgeführt, mit Rücksicht auf die existenzielle Bedeutung, die eine Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht für die Ehegatten habe, stelle Art. 138 Abs. 1
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Berufungsverhandlung vorgebracht werden könnten (Urteil 5C.308/2001 vom 22. Januar 2002, E. 3a, in: FamPra.ch 2002 S. 388; vgl. auch Urteil 5C.294/2001 vom 22. Januar 2002, E. 4, zu den Grundsätzen, und BGE 5C.108/2004 vom 16. November 2004, E. 5.2.2, zur Bedeutung nach einer Rückweisung gemäss Art. 66
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In Einzelfällen hat sich das Bundesgericht zum bundesrechtlichen Minimalstandard in zeitlicher Hinsicht geäussert und dargelegt, zumindest in der Berufung (Appellation) und in der Berufungsantwort (Appellationsbeantwortung) müssten Noven zugelassen werden. Eine kantonale Regelung verstiesse deshalb gegen Art. 138 Abs. 1
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
Schliesslich musste das Bundesgericht daran erinnern, dass die Novenrechtsregelung gemäss Art. 138 Abs. 1
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2.5 Im Vorentwurf für eine Schweizerische Zivilprozessordnung fehlt eine Art. 138 Abs. 1
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2.6 Die geschilderte Entstehungsgeschichte verdeutlicht Sinn und Zweck der Regelung in Art. 138 Abs. 1
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Art. 138 Abs. 1
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Unter dem Blickwinkel eines blossen Minimalstandards hat das Kantonsgericht kein Bundesrecht verletzt, indem es die neuen Rechtsbegehren des Beklagten in der Anschlussberufungsantwort nicht mehr zugelassen hat. Der Beklagte hatte als Berufungskläger im kantonalen Verfahren die Möglichkeit, Begehren zum Unterhalt, gegebenenfalls in der Form von Eventualanträgen, in seiner eigenen Berufung zu stellen. Die Folgen seiner Säumnis werden durch Bundesrecht nicht behoben.
2.7 Die Einwände des Beklagten dagegen sind unbegründet.
2.7.1 Der Beklagte macht geltend, Noven und darauf gestützte neue Anträge könnten mangels konkretisierender kantonaler Vorschriften von Bundesrechts wegen zeitlich unbeschränkt vorgebracht werden. Es trifft zu, dass es Sache der kantonalen Gesetzgebung ist, den genauen Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu welchem Noven und/oder Klageänderungen zulässig sind. Ein zwingender Regelungsbedarf auf kantonaler Ebene besteht indessen nicht, soweit bereits ein über den bundesrechtlichen Minimalstandard hinausgehendes Recht besteht, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen und gestützt darauf neue Rechtsbegehren zu stellen. Diesfalls gelten die allgemeinen Zivilprozessvorschriften (E. 2.2 soeben; vgl. Freiburghaus/Leuenberger/ Sutter, a.a.O., S. 396 bei/in Anm. 95, unter Hinweis auf die fehlende Sonderregelung in den Kantonen Solothurn und St. Gallen). Aus Bundesrecht kann eine zeitlich unbeschränkte Zulässigkeit von Noven und Klageänderungen nicht abgeleitet werden.
2.7.2 Der Beklagte beruft sich auf den zweiten Halbsatz von Art. 138 Abs. 1
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das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel - im ersten Redekehr bzw. Schriftenwechsel von Bundesrechts wegen zuzulassen ist, ihre weitergehende Zulässigkeit aber einer Grundlage im kantonalen Recht bedarf (vgl. zu dessen Auslegung: E. 3.3 des Beschwerdeurteils).
2.7.3 Erst die Anschlussberufung der Klägerin hat den nachehelichen Unterhalt zum Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens vor Kantonsgericht gemacht. Die Anschlussberufung ist nach dem Prozessrecht des Kantons Schwyz somit nicht beschränkt auf den Gegenstand der Hauptberufung und kann sich gleich einer eigentlichen Berufung auf einen beliebigen, mit jenem nicht notwendig in Zusammenhang stehenden Teil des angefochtenen Urteils beziehen. Diesfalls hemmt die Anschlussberufung den Eintritt der Rechtskraft für den Teil des Urteils, gegen den sie sich allein richtet, und erst durch die Anschlussberufung wird der von ihr allein erfasste Teil des Urteils zum Gegenstand des Verfahrens vor der oberen kantonalen Instanz. Der Anschlussberufung kommt Suspensiv- und Devolutiveffekt zu, wiewohl sie in ihrem Bestand insofern von der Hauptberufung abhängig bleibt, als deren Rückweisung oder deren Rückzug sie grundsätzlich dahinfallen lässt (§ 197 Abs. 3 ZPO/SZ; vgl. die damit übereinstimmenden Art. 54 Abs. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
wie bei der Hauptberufung anwendbar wären. Denn der Sache nach ist die Anschliessung an eine Anschlussberufung nichts anderes als eine nachträgliche Erweiterung der Hauptberufung. Es stellt sich damit wiederum die gleiche - vom kantonalen Recht zu beantwortende (E. 2.6 soeben) - Frage, ob nach dem ersten Schriftenwechsel die Rechtsbegehren noch geändert werden können. Die Antwort lautet für das Prozessrecht des Kantons Schwyz dahin, dass ein Anschluss an die Anschlussberufung unzulässig sei (Reichmuth Pfammatter, a.a.O., S. 272 bei Anm. 17), d.h. eine Änderung der Rechtsbegehren nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht gestattet wird (ausführlich mit Hinweisen: Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, II, Bern 1990, N. 2.2.1 zu Art. 59
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
2.7.4 Schliesslich wendet der Beklagte ein, die kantonale Novenrechtsregelung sei unvereinbar mit den bundesrechtlichen Vorschriften über den Abänderungsprozess. Eine Urteilsabänderung gemäss Art. 129
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
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1 | Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
2 | Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist. |
3 | Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben. |
Die Herabsetzung, Aufhebung oder Einstellung der Rente im Sinne von Art. 129 Abs. 1
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
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1 | Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
2 | Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist. |
3 | Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
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1 | Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
2 | Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist. |
3 | Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
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1 | Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
2 | Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist. |
3 | Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben. |
Können die vom Beklagten behaupteten Veränderungen hier aus prozessualen Gründen - Noven- bzw. Klageänderungsverbot - bei der Festsetzung der Rente nicht berücksichtigt werden, ist in Anbetracht der geschilderten Rechtslage weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern eine Abänderungsklage unzulässig sein sollte.
2.7.5 Die Berufung des Beklagten muss aus den dargelegten Gründen gesamthaft abgewiesen werden, soweit damit eine unrichtige Anwendung von Art. 138 Abs. 1
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3.
Nach dem Gesagten (E. 2 hiervor) kann nicht beanstandet werden, dass das Kantonsgericht auf das vom Beklagten gestellte Unterhaltsbegehren nicht eingetreten ist. Dessen Erneuerung vor Bundesgericht ist unzulässig. Neue Begehren können mit Berufung nicht gestellt werden (Art. 55 Abs. 1 lit. b
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
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1 | Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
2 | Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist. |
3 | Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben. |
4.
Mit ihrer Anschlussberufung verlangt die Klägerin eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags. In seiner Berufung wendet sich der Beklagte gegen die Feststellung des massgebenden Einkommens der Ehegatten.
Gemäss Art. 143 Ziff. 1
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
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1 | Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
2 | Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist. |
3 | Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
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1 | Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
2 | Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist. |
3 | Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
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1 | Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
2 | Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist. |
3 | Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
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1 | Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
2 | Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist. |
3 | Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
In ihrer Anschlussberufung wendet die Klägerin ein, es müsse heute von einem bedeutend höheren als dem festgestellten Einkommen des Beklagten und folglich von einem höheren Überschuss ausgegangen werden, währenddem sich ihre Schuldenlast massiv vergrössert und ihr Vermögen massiv verkleinert habe. Die Klägerin übersieht, dass die zahlenmässige Bestimmung der für den Unterhalt massgebenden Beträge zu den - hier nicht zutreffende Ausnahmen vorbehalten - verbindlichen tatsächlichen Feststellungen gehört. Auf ihre Vorbringen kann deshalb nicht eingetreten werden (z.B. BGE 122 III 97 E. 3a S. 99; Urteil 5C.278/2000 vom 4. April 2001, E. 2a, in: ZBJV 138/2002 S. 31). Soweit sie aus einer Rechtsschrift zitiert, die das Kantonsgericht nach ihren Angaben nicht mehr berücksichtigen konnte, sind ihre Ausführungen neu und unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
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1 | Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
2 | Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist. |
3 | Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
(Art. 55 Abs. 1 lit. c
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
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1 | Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
2 | Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist. |
3 | Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben. |
5.
Aus den dargelegten Gründen bleiben Berufung und Anschlussberufung ohne Erfolg. Dem Verfahrensausgang entsprechend rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 156 Abs. 3
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
1.1 Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
1.2 Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 7'000.-- wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Dezember 2004
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: