129 III 481
77. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. K. gegen B. (Berufung) 5C.66/2002 vom 15. Mai 2003
Regeste (de):
Art. 122 ff

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
Regeste (fr):
Art. 122 ss CC; cas de prévoyance "invalidité partielle". Après la survenance d'un cas de prévoyance pour cause d'invalidité partielle, il est dû exclusivement une indemnité équitable selon l'art. 124 al. 1 CC (consid. 3.2). Pour la fixation de cette indemnité, le droit fédéral impose la maxime d'office, en ce qui concerne la survenance du cas de prévoyance et le montant de la prestation de sortie (consid. 3.3). L'indemnité équitable doit être fixée sur la base des avoirs de libre passage acquis pendant le mariage, en tenant compte de la situation économique des parties et de leurs besoins de prévoyance respectifs (consid. 3.4). La survenance d'un cas de prévoyance pour cause d'invalidité partielle n'exclut pas que l'indemnité équitable soit acquittée par le transfert d'une partie de la prestation de sortie encore disponible (consid. 3.5). Lorsqu'il ordonne cette forme de paiement, le juge doit tenir compte de l'éventualité d'une augmentation ultérieure du taux d'invalidité (consid. 3.6).
Regesto (it):
Art. 122 segg. CC; "invalidità parziale" quale caso di previdenza. Quando si realizza un caso di previdenza per "invalidità parziale", è dovuta esclusivamente un'indennità adeguata giusta l'art. 124 cpv. 1 CC (consid. 3.2). Per il calcolo di tale indennità il diritto federale prescrive la massima ufficiale, segnatamente per quanto riguarda gli accertamenti concernenti l'insorgere del caso di previdenza e l'ammontare della prestazione d'uscita (consid. 3.3). L'indennità adeguata va determinata sulla base della prestazione d'uscita acquisita durante il matrimonio, tenuto conto della situazione economica complessiva dei coniugi e dei loro bisogni previdenziali (consid. 3.4). La sopravvenienza del caso di previdenza per "invalidità parziale" non esclude il pagamento dell'indennità adeguata mediante il trasferimento di una parte della prestazione d'uscita ancora esistente (consid. 3.5). Qualora ordini questa forma di pagamento, il giudice deve considerare che il grado d'invalidità potrebbe successivamente aumentare (consid. 3.6).
Sachverhalt ab Seite 482
BGE 129 III 481 S. 482
Die Parteien heirateten im Jahre 1967. Ihre beiden Kinder sind volljährig. Am 3. Juni 1994 reichte der Ehemann die Scheidungsklage ein, worauf die Ehefrau widerklageweise ebenfalls die Scheidung antrug. Die Ehe wurde am 18. Dezember 1998 rechtskräftig geschieden. In zweiter Instanz hatte das Kantonsgericht über die gesamten vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen neu zu entscheiden. Es wies unter anderem die Pensionskasse des Klägers an, von dessen Austrittsleistung Fr. 42'000.- auf ein Freizügigkeitskonto der Beklagten zu übertragen. Der Kläger hat den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 17. Dezember 2001 mit eidgenössischer Berufung angefochten und insbesondere beantragt, von einem Vorsorgeausgleich abzusehen. Das Bundesgericht weist die Berufung in diesem Punkt ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. Während der Kläger seit 1969 einer Pensionskasse angeschlossen ist, hat die Beklagte keiner Einrichtung der beruflichen
BGE 129 III 481 S. 483
Vorsorge angehört. Im Zeitpunkt der Scheidung war der Kläger teilinvalid. Das Kantonsgericht hat der Beklagten eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
3.1 Die Art. 122 ff

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
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3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
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3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
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2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
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3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
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Der Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge wirft hier folgende Fragen auf: Geprüft werden muss vorweg, nach welcher Gesetzesbestimmung auszugleichen ist (E. 3.2). Sodann stellen sich die Fragen nach den massgebenden Verfahrensgrundsätzen (E. 3.3), der betragsmässigen Höhe des Ausgleichs (E. 3.4) und der Form der Abgeltung (E. 3.5). Schliesslich ist auf die Durchführung bzw. die Vollstreckung einzugehen, zumal der Kläger gestützt auf neue Belege einen anderen Invaliditätsgrad behauptet, als er dem kantonsgerichtlichen Entscheid zugrunde gelegen hat (E. 3.6 hiernach).
3.2 Die gesetzliche Regelung über die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge unterscheidet danach, ob ein Vorsorgefall eingetreten ist oder nicht (Art. 122 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
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3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
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3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
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2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
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3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
BGE 129 III 481 S. 484
3.2.1 Als Vorsorgefälle gelten im Zusammenhang mit der Scheidung die Invalidität und die Erreichung der Altersgrenze. Ist bei einem Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten, so kann eine Aufteilung der Austrittsleistung gemäss Art. 122

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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
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3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
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2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
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3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
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3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
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2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
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3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
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3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
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3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
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2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
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3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
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3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
3.2.2 Der Vorsorgefall "Invalidität" ist eingetreten, wenn ein Ehegatte - weitergehende reglementarische Bestimmungen vorbehalten - mindestens zu 50% dauernd erwerbsunfähig geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens zu 50% arbeitsunfähig war und von der Einrichtung der beruflichen Vorsorge eine Invalidenrente bezieht bzw. in Form einer Kapitalabfindung bezogen hat. Für die Annahme des Vorsorgefalls genügt somit blosse Teilinvalidität (WALSER, a.a.O., N. 5 zu Art. 124

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
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3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
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2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
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2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
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2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
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2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
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2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
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2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
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3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
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SR 831.42 Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters--, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge - Freizügigkeitsgesetz FZG Art. 22b Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung bei Heirat vor dem 1. Januar 1995 |
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1 | Haben die Ehegatten vor dem 1. Januar 1995 geheiratet, so wird die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung aufgrund einer vom Eidgenössischen Departement des Innern erstellten Tabelle berechnet. Hat jedoch ein Ehegatte von der Eheschliessung bis zum 1. Januar 1995 nie die Vorsorgeeinrichtung gewechselt und steht fest, wie hoch nach neuem Recht die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gewesen wäre, so ist dieser Betrag für die Berechnung nach Artikel 22 aAbsatz 1 massgebend. |
2 | Für die Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung anhand der Tabelle ist von folgenden Eckwerten auszugehen: |
a | Zeitpunkt und Höhe der ersten, nach Artikel 24 von Gesetzes wegen mitgeteilten Austrittsleistung; ist zwischen der Eheschliessung und dem Zeitpunkt der mitgeteilten Austrittsleistung eine Austrittsleistung fällig geworden, so sind deren Höhe und der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit für die Berechnung massgebend; |
b | Zeitpunkt und Höhe der letzten, vor der Eheschliessung bekannten Eintrittsleistung in ein neues Vorsorgeverhältnis; ist keine solche Eintrittsleistung bekannt, so gelten das Datum des Beginns des Vorsorgeverhältnisses und der Wert Null. |
3 | Vom Wert nach Absatz 2 Buchstabe a werden der Wert nach Absatz 2 Buchstabe b und allfällige dazwischen liegende Einmaleinlagen samt Zins bis zum Zeitpunkt nach Absatz 2 Buchstabe a abgezogen. Die Tabelle gibt an, welcher Teil des errechneten Betrags als Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gilt. Zu dem aus der Tabelle resultierenden Betrag sind die in Abzug gebrachte Eintrittsleistung nach Absatz 2 Buchstabe b und die Einmaleinlagen, die vor der Eheschliessung erbracht worden sind, samt Zins bis zur Heirat hinzuzurechnen. |
4 | Die Tabelle berücksichtigt die Beitragsdauer zwischen der Erbringung der Eintrittsleistung nach Absatz 2 Buchstabe b und der Austrittsleistung nach Absatz 2 Buchstabe a sowie die in dieser Beitragsdauer liegende Ehedauer. |
5 | Die Absätze 1-3 gelten sinngemäss für Freizügigkeitsguthaben, die vor dem 1. Januar 1995 erworben worden sind. |
SR 831.42 Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters--, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge - Freizügigkeitsgesetz FZG Art. 22b Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung bei Heirat vor dem 1. Januar 1995 |
|
1 | Haben die Ehegatten vor dem 1. Januar 1995 geheiratet, so wird die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung aufgrund einer vom Eidgenössischen Departement des Innern erstellten Tabelle berechnet. Hat jedoch ein Ehegatte von der Eheschliessung bis zum 1. Januar 1995 nie die Vorsorgeeinrichtung gewechselt und steht fest, wie hoch nach neuem Recht die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gewesen wäre, so ist dieser Betrag für die Berechnung nach Artikel 22 aAbsatz 1 massgebend. |
2 | Für die Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung anhand der Tabelle ist von folgenden Eckwerten auszugehen: |
a | Zeitpunkt und Höhe der ersten, nach Artikel 24 von Gesetzes wegen mitgeteilten Austrittsleistung; ist zwischen der Eheschliessung und dem Zeitpunkt der mitgeteilten Austrittsleistung eine Austrittsleistung fällig geworden, so sind deren Höhe und der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit für die Berechnung massgebend; |
b | Zeitpunkt und Höhe der letzten, vor der Eheschliessung bekannten Eintrittsleistung in ein neues Vorsorgeverhältnis; ist keine solche Eintrittsleistung bekannt, so gelten das Datum des Beginns des Vorsorgeverhältnisses und der Wert Null. |
3 | Vom Wert nach Absatz 2 Buchstabe a werden der Wert nach Absatz 2 Buchstabe b und allfällige dazwischen liegende Einmaleinlagen samt Zins bis zum Zeitpunkt nach Absatz 2 Buchstabe a abgezogen. Die Tabelle gibt an, welcher Teil des errechneten Betrags als Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gilt. Zu dem aus der Tabelle resultierenden Betrag sind die in Abzug gebrachte Eintrittsleistung nach Absatz 2 Buchstabe b und die Einmaleinlagen, die vor der Eheschliessung erbracht worden sind, samt Zins bis zur Heirat hinzuzurechnen. |
4 | Die Tabelle berücksichtigt die Beitragsdauer zwischen der Erbringung der Eintrittsleistung nach Absatz 2 Buchstabe b und der Austrittsleistung nach Absatz 2 Buchstabe a sowie die in dieser Beitragsdauer liegende Ehedauer. |
5 | Die Absätze 1-3 gelten sinngemäss für Freizügigkeitsguthaben, die vor dem 1. Januar 1995 erworben worden sind. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 831.42 Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters--, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge - Freizügigkeitsgesetz FZG Art. 22b Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung bei Heirat vor dem 1. Januar 1995 |
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1 | Haben die Ehegatten vor dem 1. Januar 1995 geheiratet, so wird die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung aufgrund einer vom Eidgenössischen Departement des Innern erstellten Tabelle berechnet. Hat jedoch ein Ehegatte von der Eheschliessung bis zum 1. Januar 1995 nie die Vorsorgeeinrichtung gewechselt und steht fest, wie hoch nach neuem Recht die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gewesen wäre, so ist dieser Betrag für die Berechnung nach Artikel 22 aAbsatz 1 massgebend. |
2 | Für die Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung anhand der Tabelle ist von folgenden Eckwerten auszugehen: |
a | Zeitpunkt und Höhe der ersten, nach Artikel 24 von Gesetzes wegen mitgeteilten Austrittsleistung; ist zwischen der Eheschliessung und dem Zeitpunkt der mitgeteilten Austrittsleistung eine Austrittsleistung fällig geworden, so sind deren Höhe und der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit für die Berechnung massgebend; |
b | Zeitpunkt und Höhe der letzten, vor der Eheschliessung bekannten Eintrittsleistung in ein neues Vorsorgeverhältnis; ist keine solche Eintrittsleistung bekannt, so gelten das Datum des Beginns des Vorsorgeverhältnisses und der Wert Null. |
3 | Vom Wert nach Absatz 2 Buchstabe a werden der Wert nach Absatz 2 Buchstabe b und allfällige dazwischen liegende Einmaleinlagen samt Zins bis zum Zeitpunkt nach Absatz 2 Buchstabe a abgezogen. Die Tabelle gibt an, welcher Teil des errechneten Betrags als Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gilt. Zu dem aus der Tabelle resultierenden Betrag sind die in Abzug gebrachte Eintrittsleistung nach Absatz 2 Buchstabe b und die Einmaleinlagen, die vor der Eheschliessung erbracht worden sind, samt Zins bis zur Heirat hinzuzurechnen. |
4 | Die Tabelle berücksichtigt die Beitragsdauer zwischen der Erbringung der Eintrittsleistung nach Absatz 2 Buchstabe b und der Austrittsleistung nach Absatz 2 Buchstabe a sowie die in dieser Beitragsdauer liegende Ehedauer. |
5 | Die Absätze 1-3 gelten sinngemäss für Freizügigkeitsguthaben, die vor dem 1. Januar 1995 erworben worden sind. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |

SR 831.40 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die: |
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a | im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; |
b | infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; |
c | als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG 2 ) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren. |

SR 831.441.1 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVV-2 Art. 14 Das Alterskonto invalider Versicherter - (Art. 15, 34 Abs. 1 Bst. b BVG und Art. 18 FZG) 2 |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtung muss das Alterskonto eines Invaliden, dem sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterführen. |
2 | Das Altersguthaben des Invaliden ist zu verzinsen. |
3 | Der koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres (Art. 18) dient als Berechnungsgrundlage für die Altersgutschriften während der Invalidität. |
4 | Erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, weil der Versicherte nicht mehr invalid ist, so hat er Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe seines weitergeführten Altersguthabens. |

SR 831.441.1 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVV-2 Art. 17 |
BGE 129 III 481 S. 485
und Eintritt des Vorsorgefalles der beruflichen Vorsorge, AJP 2001 S. 155 ff., 157 f.; vgl. SCHNEIDER/BRUCHEZ, a.a.O., S. 242 bei Anm. 215). Die Vorsorgeeinrichtung des Klägers hat denn auch mitgeteilt, für den Zeitpunkt der Scheidung sei noch ein Altersguthaben von Fr. 62'641.- vorhanden, das als Austrittsleistung gegebenenfalls geteilt werden könne. Es stellt sich die Frage, ob der Ausgleich der beruflichen Vorsorge unter diesen Umständen sowohl nach Art. 122

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
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3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |

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2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
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2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
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3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
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3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
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3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
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3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
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3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter - III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 terdes Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 2 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 831.42 Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters--, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge - Freizügigkeitsgesetz FZG Art. 22b Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung bei Heirat vor dem 1. Januar 1995 |
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1 | Haben die Ehegatten vor dem 1. Januar 1995 geheiratet, so wird die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung aufgrund einer vom Eidgenössischen Departement des Innern erstellten Tabelle berechnet. Hat jedoch ein Ehegatte von der Eheschliessung bis zum 1. Januar 1995 nie die Vorsorgeeinrichtung gewechselt und steht fest, wie hoch nach neuem Recht die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gewesen wäre, so ist dieser Betrag für die Berechnung nach Artikel 22 aAbsatz 1 massgebend. |
2 | Für die Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung anhand der Tabelle ist von folgenden Eckwerten auszugehen: |
a | Zeitpunkt und Höhe der ersten, nach Artikel 24 von Gesetzes wegen mitgeteilten Austrittsleistung; ist zwischen der Eheschliessung und dem Zeitpunkt der mitgeteilten Austrittsleistung eine Austrittsleistung fällig geworden, so sind deren Höhe und der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit für die Berechnung massgebend; |
b | Zeitpunkt und Höhe der letzten, vor der Eheschliessung bekannten Eintrittsleistung in ein neues Vorsorgeverhältnis; ist keine solche Eintrittsleistung bekannt, so gelten das Datum des Beginns des Vorsorgeverhältnisses und der Wert Null. |
3 | Vom Wert nach Absatz 2 Buchstabe a werden der Wert nach Absatz 2 Buchstabe b und allfällige dazwischen liegende Einmaleinlagen samt Zins bis zum Zeitpunkt nach Absatz 2 Buchstabe a abgezogen. Die Tabelle gibt an, welcher Teil des errechneten Betrags als Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gilt. Zu dem aus der Tabelle resultierenden Betrag sind die in Abzug gebrachte Eintrittsleistung nach Absatz 2 Buchstabe b und die Einmaleinlagen, die vor der Eheschliessung erbracht worden sind, samt Zins bis zur Heirat hinzuzurechnen. |
4 | Die Tabelle berücksichtigt die Beitragsdauer zwischen der Erbringung der Eintrittsleistung nach Absatz 2 Buchstabe b und der Austrittsleistung nach Absatz 2 Buchstabe a sowie die in dieser Beitragsdauer liegende Ehedauer. |
5 | Die Absätze 1-3 gelten sinngemäss für Freizügigkeitsguthaben, die vor dem 1. Januar 1995 erworben worden sind. |
SR 831.42 Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters--, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge - Freizügigkeitsgesetz FZG Art. 22b Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung bei Heirat vor dem 1. Januar 1995 |
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1 | Haben die Ehegatten vor dem 1. Januar 1995 geheiratet, so wird die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung aufgrund einer vom Eidgenössischen Departement des Innern erstellten Tabelle berechnet. Hat jedoch ein Ehegatte von der Eheschliessung bis zum 1. Januar 1995 nie die Vorsorgeeinrichtung gewechselt und steht fest, wie hoch nach neuem Recht die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gewesen wäre, so ist dieser Betrag für die Berechnung nach Artikel 22 aAbsatz 1 massgebend. |
2 | Für die Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung anhand der Tabelle ist von folgenden Eckwerten auszugehen: |
a | Zeitpunkt und Höhe der ersten, nach Artikel 24 von Gesetzes wegen mitgeteilten Austrittsleistung; ist zwischen der Eheschliessung und dem Zeitpunkt der mitgeteilten Austrittsleistung eine Austrittsleistung fällig geworden, so sind deren Höhe und der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit für die Berechnung massgebend; |
b | Zeitpunkt und Höhe der letzten, vor der Eheschliessung bekannten Eintrittsleistung in ein neues Vorsorgeverhältnis; ist keine solche Eintrittsleistung bekannt, so gelten das Datum des Beginns des Vorsorgeverhältnisses und der Wert Null. |
3 | Vom Wert nach Absatz 2 Buchstabe a werden der Wert nach Absatz 2 Buchstabe b und allfällige dazwischen liegende Einmaleinlagen samt Zins bis zum Zeitpunkt nach Absatz 2 Buchstabe a abgezogen. Die Tabelle gibt an, welcher Teil des errechneten Betrags als Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gilt. Zu dem aus der Tabelle resultierenden Betrag sind die in Abzug gebrachte Eintrittsleistung nach Absatz 2 Buchstabe b und die Einmaleinlagen, die vor der Eheschliessung erbracht worden sind, samt Zins bis zur Heirat hinzuzurechnen. |
4 | Die Tabelle berücksichtigt die Beitragsdauer zwischen der Erbringung der Eintrittsleistung nach Absatz 2 Buchstabe b und der Austrittsleistung nach Absatz 2 Buchstabe a sowie die in dieser Beitragsdauer liegende Ehedauer. |
5 | Die Absätze 1-3 gelten sinngemäss für Freizügigkeitsguthaben, die vor dem 1. Januar 1995 erworben worden sind. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 831.42 Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters--, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge - Freizügigkeitsgesetz FZG Art. 22b Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung bei Heirat vor dem 1. Januar 1995 |
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1 | Haben die Ehegatten vor dem 1. Januar 1995 geheiratet, so wird die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung aufgrund einer vom Eidgenössischen Departement des Innern erstellten Tabelle berechnet. Hat jedoch ein Ehegatte von der Eheschliessung bis zum 1. Januar 1995 nie die Vorsorgeeinrichtung gewechselt und steht fest, wie hoch nach neuem Recht die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gewesen wäre, so ist dieser Betrag für die Berechnung nach Artikel 22 aAbsatz 1 massgebend. |
2 | Für die Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung anhand der Tabelle ist von folgenden Eckwerten auszugehen: |
a | Zeitpunkt und Höhe der ersten, nach Artikel 24 von Gesetzes wegen mitgeteilten Austrittsleistung; ist zwischen der Eheschliessung und dem Zeitpunkt der mitgeteilten Austrittsleistung eine Austrittsleistung fällig geworden, so sind deren Höhe und der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit für die Berechnung massgebend; |
b | Zeitpunkt und Höhe der letzten, vor der Eheschliessung bekannten Eintrittsleistung in ein neues Vorsorgeverhältnis; ist keine solche Eintrittsleistung bekannt, so gelten das Datum des Beginns des Vorsorgeverhältnisses und der Wert Null. |
3 | Vom Wert nach Absatz 2 Buchstabe a werden der Wert nach Absatz 2 Buchstabe b und allfällige dazwischen liegende Einmaleinlagen samt Zins bis zum Zeitpunkt nach Absatz 2 Buchstabe a abgezogen. Die Tabelle gibt an, welcher Teil des errechneten Betrags als Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gilt. Zu dem aus der Tabelle resultierenden Betrag sind die in Abzug gebrachte Eintrittsleistung nach Absatz 2 Buchstabe b und die Einmaleinlagen, die vor der Eheschliessung erbracht worden sind, samt Zins bis zur Heirat hinzuzurechnen. |
4 | Die Tabelle berücksichtigt die Beitragsdauer zwischen der Erbringung der Eintrittsleistung nach Absatz 2 Buchstabe b und der Austrittsleistung nach Absatz 2 Buchstabe a sowie die in dieser Beitragsdauer liegende Ehedauer. |
5 | Die Absätze 1-3 gelten sinngemäss für Freizügigkeitsguthaben, die vor dem 1. Januar 1995 erworben worden sind. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Grundsatz - D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz |
3.2.3 Die Gesetzesbestimmungen setzen nach ihrem klaren Wortlaut voraus, dass bei keinem Ehegatten bzw. bei einem oder beiden Ehegatten "ein Vorsorgefall" (Art. 122 Abs. 1