Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 447/2022

Urteil vom 2. September 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiberin Lang.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Laura Oesch,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanna Mazzetta,
Beschwerdegegnerin,

C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanna Mazzetta,

Gegenstand
Genehmigung Unterhaltsvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 6. Mai 2022 (ZK1 21 119).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ und B.________ sind die unverheirateten Eltern der am xx.xx.2020 geborenen C.________. A.________ hat C.________ am 8. Dezember 2020 vor dem Zivilstandsamt Plessur als sein Kind anerkannt.

A.b. Nachdem B.________ vom Regionalen Sozialdienst aufgefordert worden war, den Unterhalt mit dem Kindsvater zu regeln, eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (KESB) am 5. Februar 2021 dazu ein Verfahren. Am 7. Mai 2021 fand bei der KESB eine Besprechung betreffend den Unterhaltsvertrag statt. Gleichentags unterzeichneten die Kindeseltern einen Unterhaltsvertrag, wonach A.________ der Kindsmutter B.________ bis zum Eintritt der Tochter in die Oberstufe monatlich einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'250.-- und danach einen solchen von Fr. 1'000.--, jeweils zuzüglich der ihm ausgerichteten Kinderzulage von Fr. 220.--, zu bezahlen hat.

A.c. Am 11. Mai 2021 erklärte A.________ gegenüber der KESB telefonisch, dass der Unterhalt für ihn zu hoch sei. Mit Schreiben vom 3. Juni 2021 machte er geltend, seine Fragen seien anlässlich der Besprechung bei der KESB nicht richtig beantwortet worden. Er habe sich unter Druck gesetzt gefühlt und sei aufgrund der geleisteten Nachtschicht körperlich geschwächt gewesen. Ihm sei vorgetäuscht worden, dass ein Betreuungsunterhalt geschuldet werde. Dies treffe jedoch nicht zu. Er habe sich in einem Willensmangel befunden und halte den Vertrag nicht.

A.d. Mit Entscheid vom 21. Juli 2021 genehmigte die KESB den Unterhaltsvertrag vom 7. Mai 2021. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wies sie ab.

B.
Gegen den Genehmigungsentscheid der KESB erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Dieses hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 6. Mai 2022 in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gut, im Übrigen (mithin in Bezug auf die Genehmigung des Unterhaltsvertrags) wies es sie ab.

C.

C.a. Gegen diesen Entscheid gelangt A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen vom 8. Juni 2022 an das Bundesgericht. Diesem beantragt er, den angefochtenen Entscheid insofern aufzuheben, als seine Berufung abgewiesen wurde, und festzustellen, dass kein Unterhaltsvertrag zwischen den Parteien bestehe, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Mit separater Eingabe desselben Datums ersucht der Beschwerdeführer überdies um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wies der Präsident der urteilenden Abteilung mit Entscheid vom 10. Juni 2022 ab.

C.b. Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 wendet sich der Beschwerdeführer erneut an das Bundesgericht und reicht diesem weitere Belege ein.

C.c. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Endentscheid (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG), mit dem die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages durch die KESB bestätigt wurde. Im Streit liegt somit ein öffentlich-rechtlicher Entscheid in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG), gegen den die Beschwerde in Zivilsachen offensteht. Der erforderliche Streitwert (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) ist gegeben und der zur Beschwerde berechtigte Beschwerdeführer (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) hat die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingehalten. Die Beschwerde in Zivilsachen steht folglich offen. Das Schreiben vom 22. Juni 2022 datiert hingegen nach Ablauf der Beschwerdefrist und ist daher ebenso unbeachtlich wie die damit übermittelten Belege, die teilweise echte, teilweise unechte Noven darstellen und deren ausnahmsweise Zulässigkeit (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG) der Beschwerdeführer nicht begründet. Darauf wird nicht weiter einzugehen sein.

1.2.

1.2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll. Sie soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 III 364 E. 2.4; 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Erfüllt eine Beschwerde diese Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten. Strengere
Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; Rügeprinzip).

1.2.2. Die geschilderten Anforderungen erfüllt der Beschwerdeführer von vornherein nicht, wenn er ausführen lässt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht abgeklärt, sondern die Argumente des Beschwerdeführers "ungeprüft in den Wind geschlagen", bzw. den Sachverhalt "unter Verletzung von Bundesrecht und unter Verletzung des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren (BV 29) nicht abgeklärt und nicht korrekt festgestellt". Den Anforderungen an die Begründungspflicht ebenfalls nicht zu genügen vermögen seine Ausführungen zu nicht näher definierten Editionsbegehren, die die Vorinstanz angeblich unter Verletzung der uneingeschränkten Untersuchungs- und Offizialmaxime abzunehmen unterlassen habe. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

1.3.

1.3.1. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (BGE 144 I 50 E. 4.1). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2). Die Anfechtung der diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt
ebenfalls dem strengen Rügeprinzip (BGE 146 V 240 E. 8.2; 144 V 50 E. 4.2; Urteil 5A 352/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 1.5 mit Hinweis).

1.3.2. Der Beschwerdeführer widmet sich dem Sachverhalt in einem eigenen Kapitel seiner Beschwerdeschrift. Seine Darstellung weicht dabei in verschiedenen Punkten von den vorinstanzlichen Feststellungen ab, ohne dass jedoch entsprechende Sachverhaltsrügen erhoben würden. Die diesbezüglichen Ausführungen sind folglich unbeachtlich.

2.
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer sich in Bezug auf den Unterhaltsvertrag mit Erfolg auf einen Willensmangel berufen kann bzw. der Unterhaltsvertrag (vor Genehmigung) dahingefallen ist.

2.1. Gemäss Art. 287 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 287 - 1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
1    Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
2    Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist.
3    Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig.
ZGB werden Unterhaltsverträge für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich. Für den Unterhaltsschuldner ist der Unterhaltsvertrag hingegen bereits mit dessen Abschluss bindend, weshalb dieser vor der Genehmigungserteilung nicht jederzeit vom Vertrag zurücktreten kann (FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 2a zu Art. 287
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 287 - 1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
1    Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
2    Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist.
3    Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig.
ZGB; siehe auch HEGNAUER, in: Berner Kommentar, 1997, N. 69 f. zu Art. 287
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 287 - 1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
1    Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
2    Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist.
3    Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig.
-288
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 288 - 1 Die Abfindung des Kindes für seinen Unterhaltsanspruch kann vereinbart werden, wenn sein Interesse es rechtfertigt.
1    Die Abfindung des Kindes für seinen Unterhaltsanspruch kann vereinbart werden, wenn sein Interesse es rechtfertigt.
2    Die Vereinbarung wird für das Kind erst verbindlich:
1  wenn die Kindesschutzbehörde, oder bei Abschluss in einem gerichtlichen Verfahren, das Gericht die Genehmigung erteilt hat, und
2  wenn die Abfindungssumme an die dabei bezeichnete Stelle entrichtet worden ist.
ZGB; GMÜNDER, ZGB Kommentar, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 287
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 287 - 1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
1    Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
2    Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist.
3    Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig.
ZGB). Dem Unterhaltsschuldner steht es bei laufendem Genehmigungsverfahren aber offen, die Nichtgenehmigung des Unterhaltsvertrags zu beantragen. In diesem Zusammenhang kann er (unter anderem) Willensmängel (Art. 23 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
. OR) geltend machen, zumal die genehmigende Instanz den Unterhaltsvertrag insbesondere dahingehend zu überprüfen hat, ob er freiem Willen und reiflicher Überlegung entspricht. Kann sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf einen Willensmangel berufen, darf der Unterhaltsvertrag nicht genehmigt werden. Ein anderweitiger, jederzeitiger Rücktritt vom Vertrag war dem Beschwerdeführer nach der Unterzeichnung hingegen nicht möglich.

2.2. Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Willensmangels verneint. So sei die Mutter grundsätzlich erwerbsfähig und das Kind bedürfe unstrittig einer Betreuung, weswegen die Voraussetzungen für einen Betreuungsunterhalt erfüllt seien. Sei somit im Grundsatz ein Betreuungsunterhalt geschuldet, so könne der geltend gemachte Willensmangel des Grundlagenirrtums bzw. der absichtlichen Täuschung von vornherein nicht bestehen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers habe die KESB ihn über die Verpflichtung zur Leistung eines Betreuungsunterhalts nämlich nicht falsch informiert, so dass der Vorwurf der absichtlichen Täuschung gemäss Art. 28 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
1    Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2    Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
OR bzw. die Anrufung eines Grundlagenirrtums nach Art. 24
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR unbegründet seien. Die ins Feld geführten Willensmängel könnten daher nicht zur Aufhebung des Vertrages führen. Darüber hinaus liege entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch keine Übervorteilung vor. So läge bereits kein offenbares Missverhältnis zwischen der im Unterhaltsvertrag vereinbarten und der nach Gesetz und Rechtsprechung geschuldeten Leistung vor. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer unter zeitlichem Druck zu einer Unterzeichnung des Vertrages gedrängt worden wäre oder sich in einem
Schwächezustand - namentlich aufgrund seiner körperlichen Verfassung - befunden hätte, lägen ebenfalls nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Arbeitgebers ins Recht lege, wonach er vom 3. Mai bis 7. Mai 2021 in der Nacht gearbeitet habe, gehe daraus weder der Zeitraum des Arbeitseinsatzes hervor noch werde klar, dass der Beschwerdeführer sich am 7. Mai 2021 um 14.30 Uhr (Besprechung bei der KESB) in einem Schwächezustand befunden haben sollte. Es fehle daher an allen Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Übervorteilung.

2.3.

2.3.1. Der Beschwerdeführer hält zunächst daran fest, dass er über den (tatsächlich wegen mangelnder Erwerbsfähigkeit der Mutter nicht bestehenden) Anspruch auf Betreuungsunterhalt getäuscht worden sei. Er wirft der Vorinstanz vor, es "rechtswidrig unterlassen" zu haben, auch für die Zeit vor der Geburt des Kindes festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin noch nie in der Schweiz erwerbstätig war. Betreffend die angeblich fehlende Erwerbsfähigkeit führt er aus, die Beschwerdegegnerin könne "offensichtlich [...] in der Schweiz nichts tun, wofür sie gegen Geld etwas für jemand anderen tun könnte" und es sei ihr seit ihrer Ankunft in der Schweiz unzureichend gelungen, ihre sprachlichen Defizite aufzuholen und sich von ihren psychischen Beeinträchtigungen durch ihre Fluchtgeschichte so zu lösen, dass sie in der Lage sei, einer bezahlten Tätigkeit nachzugehen, weshalb sie gemäss der Sozialhilfe an Integrationsmassnahmen teilnehmen müsse. So habe sie auch erst im letzten Monat und somit nach über sechs Jahren in der Schweiz das Sprachniveau A2 abgeschlossen. Die angeordneten Integrationsmassnahmen belegten geradezu die fehlende Erwerbsfähigkeit der Beschwerdegegnerin. Nicht nur hätte die Vorinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen
erforschen müssen; die Beschwerdegegnerin hätte nachweisen müssen, dass sie trotz Sozialhilfe tatsächlich erwerbsfähig sei (unter Hinweis auf Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB). Die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Beschwerdeantwort eingeräumt, dass ihre Fluchtgeschichte sie an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hindere. Indem die Vorinstanz eine Erwerbsfähigkeit fingiere, verletze sie Art. 285 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB. Tatsächlich sei die Beschwerdegegnerin vor der Geburt des Kindes nicht im Wirtschaftsleben der Schweiz integriert gewesen und werde deshalb nicht aufgrund der persönlichen Kindesbetreuung von einem Arbeitserwerb abgehalten. Damit seien die Voraussetzungen für einen Betreuungsunterhalt (unter Berufung auf den Entscheid 5A 503/2020 vom 16. Dezember 2020) nicht erfüllt.

2.3.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers überzeugen nicht: Mit dem Betreuungsunterhalt soll die Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und den anfallenden Lebenshaltungskosten abgegolten werden, die einem Elternteil dadurch entsteht, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (BGE 144 III 481 E. 4.3). Entgegen seiner Überzeugung kommt es gerade nicht entscheidend darauf an, ob die Beschwerdegegnerin bereits vor der Geburt der Tochter (in der Schweiz) erwerbstätig war, sondern ob sie grundsätzlich erwerbsfähig ist und durch die Kinderbetreuung von einer Erwerbstätigkeit abgehalten wird. Auf die Ausführungen betreffend die bisher fehlende Erwerbstätigkeit ist daher nicht weiter einzugehen. Gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Beschwerdegegnerin grundsätzlich erwerbsfähig ist, wendet sich der Beschwerdeführer sodann in rein appellatorischer Art, womit einer für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) Sachverhaltsfeststellung nicht beizukommen ist. Wenn der Beschwerdeführer meint, die Beschwerdegegnerin hätte ihre Erwerbsfähigkeit beweisen müssen bzw. es sei zu einer Umkehr der Beweislast gekommen und die
natürliche Vermutung der Erwerbsfähigkeit sei zerstört, nachdem die Beschwerdegegnerin über Jahre keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, so übersieht er, dass die Vorinstanz das Vorliegen der Erwerbsfähigkeit als erstellt betrachtete und es damit nicht mehr darum gehen kann, wen die Beweislast im Falle der Beweislosigkeit trifft. Ist der Beschwerdeführer mit der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz nicht einverstanden, müsste er eine entsprechende (Willkür-) Rüge erheben. Dies tut er jedoch nicht. Seine nicht weiter spezifizierte Kritik, die Vorinstanz hätte den Sachverhalt abklären müssen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Insbesondere zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, welche (relevanten) Sachverhaltsfeststellungen die Vorinstanz zu tätigen unterlassen haben soll. Daher bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Beschwerdegegnerin grundsätzlich erwerbsfähig ist. Dass die Tochter von der Beschwerdegegnerin betreut wird und diese ihre Lebenshaltungskosten nicht eigenständig decken kann, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Damit besteht im Grundsatz auch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt, womit den Rügen des Beschwerdeführers, die sich auf einen angeblich fehlenden Anspruch auf
Betreuungsunterhalt beziehen, die Grundlage entzogen ist. Auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers (insb. betreffend Willkür des Entscheids, die sich aus dem fehlenden Anspruch auf Betreuungsunterhalt ergeben soll und Kindeswohlgefährdung durch Zusprechung eines Betreuungsunterhalts) wird daher nicht weiter eingegangen, soweit sie nicht die Genehmigung des Unterhaltsvertrags betreffen (dazu E. 3).

2.4. Gegen die vorinstanzliche Erwägung, wonach bereits kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, weil ein Betreuungsunterhalt geschuldet sei, wendet sich der Beschwerdeführer - abgesehen von seinen widerlegten Ausführungen, wonach ein solcher Anspruch gerade nicht bestehe - nicht. Damit brauchen die weiteren Voraussetzungen der Übervorteilung nicht weiter geprüft zu werden. Anzumerken sei lediglich, dass der Beschwerdeführer betreffend den angeblichen Schwächezustand in rein appellatorischer Art und Weise seine Sicht der Dinge schildert (insb. bezüglich Nachtarbeit). Dies vermag die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ohnehin nicht zu erschüttern. Weshalb der Entscheid das Willkürverbot oder das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzen sollte, wird überdies weder begründet noch ist dies ersichtlich.

3.
Sodann ist zu prüfen, ob der Unterhaltsvertrag zu Recht genehmigt wurde.

3.1. Die Vorinstanz führte dazu aus, der Beschwerdeführer mache zu seiner Leistungsfähigkeit einzig geltend, die ihm zugerechneten Wohnkosten von Fr. 1'200.-- stellten eine unzulässige Überschreitung des Ermessensspielraums durch die KESB dar, da ihm diese die Ausübung des persönlichen Verkehrs nicht ermöglichen würden. Die Wohnkosten hätten auf einen Drittel des Lohnes, nämlich Fr. 1'500.--, bemessen werden müssen. Dem könne nicht gefolgt werden. Soweit der Beschwerdeführer die unzutreffende Ermittlung des Sachverhalts rüge, sei festzuhalten, dass eine Prüfung der im Recht liegenden Verfahrensakten ergäbe, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers keinesfalls zu hoch berechnet worden sei. Die Lohnabrechnungen der Monate Dezember 2020 bis Februar 2021 sowie der Lohnausweis 2020 würden klar machen, dass unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und der jeweils ausbezahlten Nacht- und Wochenendzulagen der ihm zugerechnete Lohn von monatlich Fr. 4'500.-- nicht zu hoch sei. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers habe vor der KESB noch zu keinen Bemerkungen Anlass gegeben. Vielmehr sei auch der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 3. Juni 2021 von einer entsprechenden Leistungsfähigkeit ausgegangen. Die KESB habe
den Mietvertrag des Beschwerdeführers mit einem Bruttomietzins von Fr. 850.-- eingeholt. Mit einer Berücksichtigung des künftigen Mietzinses von Fr. 1'200.-- habe sie den Bedürfnissen des Beschwerdeführers nach der Ausübung des persönlichen Verkehrs angemessen Rechnung getragen. Es sei in der Beschwerdeschrift denn auch nicht geltend gemacht worden, inwiefern diese Berechnung rechtswidrig oder unangemessen wäre. Ein blosser Verweis auf eine angebliche Drittelsregelung genüge diesbezüglich nicht.

3.2. Der Beschwerdeführer kritisiert hauptsächlich, dass er überhaupt einen Betreuungsunterhalt bezahlen muss. Darauf ist vorliegend nicht weiter einzugehen (siehe dazu oben, E. 2.3.2). Ausserdem rügt er, die Vorinstanz setze sich mit keinem Wort damit auseinander, dass der Vertrag bereits vor der Genehmigung dahingefallen ist. Damit verletze sie die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers. Weiter führt er aus, er habe "den Mietvertrag" noch vor der Urteilsberatung eingereicht, so dass der entsprechende Mietzins gemäss der Offizial- und Untersuchungsmaxime hätte berücksichtigt werden müssen. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids habe festgestanden, dass der Beschwerdeführer eine geringere Leistungsfähigkeit habe als von der KESB angenommen. Er müsse und wolle das Besuchsrecht ausüben, weshalb es nötig gewesen sei, dass er eine neue Wohnung beziehe. Gerade für Ausländer mit dunkler Hautfarbe sei es besonders schwierig, günstige Wohnungen zu finden. Dennoch habe er eine passende Wohnung zu einem angemessenen Mietzins gefunden. Seine Leistungsfähigkeit betrage monatlich Fr. 957.--. Die Genehmigung des Unterhaltsvertrags greife offensichtlich in sein familienrechtliches Existenzminimum ein. Dies sei bundesrechtswidrig. Es sei für
die Vorinstanz auch möglich gewesen, den Unterhalt aufgrund der vorliegenden Unterlagen selbst zu berechnen und festzusetzen. Im Zeitpunkt des Urteils sei bereits bewiesen gewesen, dass die geschätzte Miethöhe des Beschwerdeführers zutreffend sei. Ein Mietvertrag habe bereits im Zeitpunkt der Urteilsberatung vorgelegen. Dementsprechend hätte der Unterhaltsbeitrag gestützt auf diesen Mietkosten entsprechend seiner Berechnung (Leistungsfähigkeit Fr. 957.--, wobei er in dieser Berechnung lediglich den Bedarf in puncto Mietkosten auf die gemäss neuem Mietvertrag zu bezahlenden Fr. 1'490.-- erhöhte) festgesetzt werden müssen.

3.3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Willensmängel nicht vorliegen. Mit den gegen diese Schlussfolgerung gerichteten Rügen dringt der Beschwerdeführer, wie aufgezeigt, nicht durch (E. 2). Der Vertrag ist folglich vor Genehmigung - nachdem ein jederzeitiger Rücktritt ohnehin nicht möglich war (siehe E. 2.1) - gerade nicht dahingefallen und eine Verletzung der vom Beschwerdeführer sinngemäss gerügten Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) liegt offensichtlich nicht vor.

3.4.

3.4.1. Was die Genehmigung des Unterhaltsvertrags angeht, so ist zu beachten, dass der Sachrichter in Bezug auf die Festsetzung des Unterhalts in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB, BGE 138 III 289 E. 11.1.1; Urteil 5A 968/2017 vom 25. September 2018 E. 4.1, in: FamPra.ch 2019 S. 331; je mit Hinweisen). Dies gilt ebenso für die Genehmigung eines Unterhaltsvertrags, den die genehmigende Instanz insbesondere daraufhin zu überprüfen hat, ob er sich im Hinblick auf die im Urteilszeitpunkt gegebenen und absehbaren zukünftigen wirtschaftlichen und anderweitigen Verhältnisse der Beteiligten als angemessen erweist bzw. die Bemessungsgrundsätze nach Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB eingehalten wurden (FOUNTOULAKIS/ BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 14 f. zu Art. 287
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 287 - 1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
1    Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
2    Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist.
3    Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig.
ZGB; HEGNAUER, in: Berner Kommentar 1997, N. 54 zu Art. 287
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 287 - 1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
1    Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
2    Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist.
3    Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig.
-288
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 288 - 1 Die Abfindung des Kindes für seinen Unterhaltsanspruch kann vereinbart werden, wenn sein Interesse es rechtfertigt.
1    Die Abfindung des Kindes für seinen Unterhaltsanspruch kann vereinbart werden, wenn sein Interesse es rechtfertigt.
2    Die Vereinbarung wird für das Kind erst verbindlich:
1  wenn die Kindesschutzbehörde, oder bei Abschluss in einem gerichtlichen Verfahren, das Gericht die Genehmigung erteilt hat, und
2  wenn die Abfindungssumme an die dabei bezeichnete Stelle entrichtet worden ist.
ZGB; GMÜNDER, ZGB Kommentar, 4. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 287
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 287 - 1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
1    Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
2    Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist.
3    Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig.
ZGB). Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei; es greift allerdings nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn
sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 617 E. 3.2.5, 612 E. 4.5; 136 III 278 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).

3.4.2. Das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde und der ge richtlichen Beschwerdeinstanz regelt sich in erster Linie nach den Bestimmungen des ZGB (Art. 443 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 443 - 1 Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis.
1    Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis.
2    Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt und der Hilfsbedürftigkeit im Rahmen seiner Tätigkeit nicht Abhilfe schaffen kann, ist meldepflichtig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis.483
3    Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen.484
. und 450 ff. ZGB). Dabei finden die für das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde geltenden Vorschriften ergänzend auch im Beschwerdeverfahren Anwendung (Urteil 5A 770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Nur wo das ZGB keine Regelung enthält, sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen (Art. 450f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450f - Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.
ZGB). Damit gelangte vorliegend im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz Art. 446 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 446 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an.
3    Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden.
4    Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.
ZGB zur Anwendung (vgl. dazu auch Urteil 5A 922/2017 vom 2. August 2018 E. 5.1), wonach die Erwachsenenschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (sog. uneingeschränkte Untersuchungsmaxime). Diese Regelung entspricht Art. 296 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO und es rechtfertigt sich, die uneingeschränkte Untersuchungsmaximen in beiden Fällen gleich anzuwenden (Urteile 5A 75/2020 vom 12. Januar 2022 E. 6.4, zur Publikation vorgesehen; 5A 770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2 mit Literaturhinweisen). Zu Art. 296 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO hat das Bundesgericht verschiedentlich festgehalten, im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime
gelange die Novenschranke von Art. 317
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO nicht zur Anwendung und das Gericht habe neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Urteile 5A 1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2; 5A 848/2018 vom 16. November 2018 E. 4.1). Entsprechendes gilt nach dem Ausgeführten auch im Anwendungsbereich von Art. 446 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 446 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an.
3    Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden.
4    Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.
ZGB (Urteil 5A 75/2020 vom 12. Januar 2022 E. 6.4, zur Publikation vorgesehen). Platz für die Anwendung von kantonalem Recht bleibt in diesem Bereich damit nicht (Urteil 5A 770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2; siehe insbesondere Art. 60 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) des Kantons Graubünden, BR 210.100, der die Anwendung der Untersuchungsmaxime und die Zulässigkeit von Noven ausdrücklich festhält und insofern mit Bundesrecht übereinstimmt).

3.4.3. Wer eine Verletzung der Untersuchungsmaxime geltend macht, muss zunächst aufzeigen, dass das Gericht den Sachverhalt unvollständig und damit willkürlich festgestellt hat. Ausserdem muss der Beschwerdeführer diejenigen Tatsachen behaupten, die das Gericht festzustellen bzw. abzuklären unterlassen hat. Schliesslich obliegt es ihm darzutun, inwiefern die behaupteten Tatsachen für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein sollen (Urteile 5A 724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 4.5, nicht publ. in: BGE 142 I 188, aber in FamPra.ch 2016 S. 1079; 5A 1029/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3.5.1).

3.4.4. Wie die Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen (E. 3.2), rügt dieser keine willkürliche Feststellung des Sachverhalts, sondern führt lediglich aus, er habe den Mietvertrag noch vor der Urteilsberatung eingereicht, so dass der Mietzins (Fr. 1'490.-- statt der berücksichtigten Fr. 1'200.--) entsprechend der Offizial- und Untersuchungsmaxime hätte berücksichtigt werden müssen. Ohne entsprechende Willkürrüge in Bezug auf die (Nicht-) Feststellung des Sachverhalts ist vor Bundesgericht grundsätzlich nichts auszurichten. Selbst wenn die Rügen des Beschwerdeführers noch als genügend anzusehen wären, wäre ihm jedoch kein Erfolg beschieden: Zwar behauptet er, den Mietvertrag noch vor Beginn der Urteilsberatung eingereicht zu haben. Aus den kantonalen Akten ergibt sich jedoch (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), dass die Vorinstanz den Parteien bereits mit Schreiben vom 29. September 2021 bekannt gegeben hat, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei. Sie hat damit bereits zu diesem Zeitpunkt klar zu erkennen gegeben, dass aufgrund der Spruchreife nunmehr die Phase der Urteilsberatung beginne (Urteil 4A 538/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.4.4). Die knapp vier Monate nach diesem Zeitpunkt erfolgte Noveneingabe des Beschwerdeführers vom
27. Januar 2022 fiel damit in die Phase der Urteilsberatung, weswegen die Vorinstanz diese bundesrechtskonform nicht mehr berücksichtigen musste. Dass das kantonale Recht (insb. Art. 60 Abs. 3 EGzZGB) dem Beschwerdeführer (bundesrechtskonform) weitergehende Rechte einräumen würde und willkürlich angewandt worden wäre, macht der Beschwerdeführer überdies nicht geltend.

3.5. Vom angeblich erhöhten Mietzins abgesehen macht der Beschwerdeführer keine anderen Gründe geltend, die die Genehmigung des Unterhaltsvertrags ausschliessen würden bzw. zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen bundesrechtswidrig ausgeübt hätte. Damit hat es sein Bewenden.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen, da der obsiegenden Beschwerdegegnerin mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden sind (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Der Beschwerdeführer ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die entsprechenden Voraussetzungen sind erfüllt (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG), dem Gesuch ist stattzugeben. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er dazu später in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird ihm Rechtsanwältin Laura Oesch als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwältin Laura Oesch wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Lang
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_447/2022
Date : 02. September 2022
Published : 20. September 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Genehmigung Unterhaltsvertrag


Legislation register
BGG: 42  64  66  68  72  74  75  76  90  95  97  99  100  105  106
BV: 9  29
OR: 23  24  28
ZGB: 4  8  285  287  288  443  446  450f
ZPO: 296  317
BGE-register
136-III-278 • 137-III-226 • 138-III-289 • 140-III-264 • 140-III-86 • 142-I-188 • 142-I-99 • 142-III-364 • 142-III-617 • 143-II-283 • 144-I-50 • 144-III-349 • 144-III-481 • 144-V-50 • 146-V-240
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2016 S.1079 • 2019 S.331