Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 670/2020

Urteil vom 2. September 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bigler,
Beschwerdegegner,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord, Bernstrasse 5, 3312 Fraubrunnen.

Gegenstand
Sorgerecht und Besuchsrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 22. Juni 2020 (KES 20 229 KES 20 230).

Sachverhalt:
Die rubrizierten Parteien sind die nicht verheirateten Eltern von C.________ (geb. 2019). Vor der Geburt des Kindes erklärten sie die gemeinsame elterliche Sorge. Einen Monat nach der Geburt trennten sie sich. In der Folge beantragten sie mit Schreiben vom 2. September 2019, die elterliche Sorge sei der Mutter allein zuzuteilen; nachdem gegen ihn Strafanzeigen erfolgt waren, widerrief der Vater jedoch die entsprechende Erklärung.
Mit Entscheid vom 5. Februar 2020 wies die KESB Bern-Mittelland den Antrag der Mutter auf Zuteilung des alleinigen Sorgerechts ab und legte den persönlichen Verkehr des Vaters mit dem Kind vorerst auf wöchentliche Treffen von zwei Stunden fest, unter Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft.
Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 22. Juni 2020 ab.
Gegen diesen hat die Mutter am 20. August 2020 eine Beschwerde mit einem blossen Aufhebungs-, eventuell Rückweisungsantrag eingereicht. Ferner wird die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege verlangt.

Erwägungen:

1.
Die Rechtsmittel nach dem Bundesgerichtsgesetz sind reformatorisch (vgl. Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Daher darf sich die beschwerdeführende Partei nicht darauf beschränken, die Aufhebung oder Kassation des angefochtenen Entscheides zu beantragen; vielmehr ist ein Antrag in der Sache zu stellen. Es ist demnach anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 490; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 137 II 313 E. 1.3 S. 317; aus jüngerer Zeit: Urteile 4A 578/2019 vom 16. April 2020 E. 1.2; 5A 789/2019 vom 16. Juni 2020 E. 2.1; 8C 233/2020 vom 5. August 2020 E. 1.3; 1B 578/2019 vom 11. August 2020E. 1.1). Die Beschwerde scheitert mithin bereits an den ungenügenden Rechtsbegehren.

2.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3.
Diesen Begründungsanforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Das Obergericht hat in seinem über 20 Seiten langen Entscheid, auf dessen Begründung verwiesen werden kann, die rechtlichen Grundlagen des Sorge- und Besuchsrechts sowie die konkrete Situation und die Rechtsanwendung im Einzelfall detailliert dargestellt.
Die Beschwerdeführerin bringt im Zusammenhang mit dem Sorgerecht einzig vor, der Tatsache, dass der Vater auf das Sorgerecht habe verzichten wollen, sei keine Beachtung geschenkt worden und der Sachverhalt hätte genauer überprüft werden müssen. Indes hat sich das Obergericht zu den Gründen des "Verzichtes" auf das gemeinsame Sorgerecht geäussert (vorübergehend psychisch instabile Phase zufolge Trennung) und sodann grosses Gewicht darauf gelegt, dass die Eltern die Verantwortung und Pflege für das Kind bis zur Trennung gemeinsam wahrgenommen hätten, dass der Vater aktenkundig immer Interesse am Kind gezeigt habe, dass er für dieses Verantwortung tragen wolle und dass keine ausreichenden Hinweise für eine prinzipielle Unfähigkeit, Entscheidungen für das Kind treffen zu können, vorhanden seien. Was ferner den Vorwurf anbelangt, das Obergericht zweifle an der Glaubwürdigkeit ihrer Vergewaltigungsvorwürfe, bleibt es bei rein appellatorischen Ausführungen, obwohl es um Beweiswürdigung und damit um Sachverhaltsfeststellung geht (obergerichtliche Erwägungen: die Mutter habe bei der Anhörung vor der KESB am 13. Januar 2020 nichts Entsprechendes erwähnt, jedoch am Folgetag, nachdem die KESB die Fortführung der gemeinsamen Sorge in Aussicht
gestellt habe, die Polizei kontaktiert und eine Strafanzeige wegen Vergewaltigung eingereicht; in der Beschwerde werde sodann erstmals der Vorwurf erhoben, der Beschwerdegegner habe ihr gegenüber auch physische Gewalt angewandt; angesichts dieser Aggravierungstendenzen seien ihre Vorbringen mit Zurückhaltung zu würdigen; ausserdem lasse sich aus den Vorwürfen keine unmittelbare Gefährdung des Kindes ableiten und es liege kein begründeter Verdacht auf eine konkret drohende Kindeswohlgefährdung bei gemeinsamer elterlicher Sorge vor). Insbesondere zum entscheidenden letzten Punkt äussert sich die Mutter nur vage und abstrakt, wenn sie vorbringt, ein Schuldspruch sei nicht völlig auszuschliessen und diesfalls wäre das Verhältnis zwischen den Eltern sicher in einer Weise belastet, dass kein gemeinsames Sorgerecht mehr möglich wäre. Insgesamt ist die Beschwerde in Bezug auf das Sorgerecht nicht hinreichend begründet.
Im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht bringt die Mutter einzig vor, dass kein Gutachten angeordnet worden sei stelle Rechtsverzögerung dar. Eine solche ist indes nicht ersichtlich und die Mutter setzt sich nicht sachgerichtet mit den ausführlichen Erwägungen des Obergerichtes, wieso kein Gutachten angezeigt ist, auseinander. Sachfremd ist ferner das Vorbringen, einem Kind sei kein Kontakt zu einem Vater zumutbar, der in ein sexualstrafrechtliches Verfahren verwickelt sei, und es müsse zuerst der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet werden, bevor überhaupt über das Besuchsrecht entschieden werden dürfe. Das Obergericht hat sich zum Besuchsrecht und dessen Modalitäten ausführlich geäussert und ein auf Art. 274 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 274 - 1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334
1    Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334
2    Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden.
3    Haben die Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt oder kann von ihrer Zustimmung abgesehen werden, so erlischt das Recht auf persönlichen Verkehr, sobald das Kind zum Zwecke künftiger Adoption untergebracht wird.
ZGB gestützter gänzlicher Ausschluss von persönlichen Kontakten (vorliegend geht es vorerst um begleitete Besuche von zwei Stunden pro Woche) stellt eine ultima ratio dar, die nur angeordnet werden darf, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (vgl. Urteile 5A 92/2009 vom 22. April 2009 E. 2; 5A 505/2013 vom 20. August 2013 E. 2.3; 5A 367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.2; 5A 528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.1; allgemein zur
Einschränkung des Besuchsrechts vgl. Urteile 5A 463/2017 vom 2018 E. 4.5.5; 5A 875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3; 5A 831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2; 5A 111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3). Eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung erfolgt nicht und ebenso wenig eine substanziierte Bezugnahme auf die ausführlichen obergerichtlichen Erwägungen, wonach die getroffenen Einschränkungen des Besuchsrechts genügend Schutz bieten.

4.
Nach dem Gesagten mangelt es der Beschwerde an genügenden Rechtsbegehren und ist sie offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG).

5.
Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

6.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

7.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Mittelland Nord und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_670/2020
Date : 02. September 2020
Published : 20. September 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Sorgerecht; Besuchsrecht


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ZGB: 274
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