Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 225/2019

Urteil vom 2. September 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas,
Gerichtsschreiber Gross.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Christoph Rudin,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Spital B.________,
2. Kanton Basel-Stadt, Finanzdepartement,
beide vertreten durch Advokat Dr. Matthias Schnyder,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Werkeigentümerhaftung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 20. März 2019 (ZB.2018.32).

Sachverhalt:

A.
A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) arbeitete als Pflegefachfrau im Spital B.________ (Beklagter 1, Beschwerdegegner 1), einem öffentlichen Spital des Kantons Basel-Stadt (Beklagter 2, Beschwerdegegner 2). Am Abend des 8. März 2010 erlitt sie während der Arbeit in der Küche ihrer Station einen Unfall: Als sie einen Einbauschrank öffnete, kamen ihr nach ihren Aussagen ein ungefähr fünf Kilogramm schweres Regalbrett und ein Gitter aus Überkopfhöhe entgegen und trafen sie am Kopf. Am folgenden Tag wurden in der Notfallstation des Universitätsspitals Basel eine Hirnerschütterung und eine Kontusion der Halswirbelsäule festgestellt. Der Heilungsprozess verlief ungünstig, worauf der Beklagte 1 das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin per Ende September 2011 aus gesundheitlichen Gründen kündigte. Am 4. November 2012 stürzte die Klägerin erneut - ihrer Ansicht nach aufgrund der unfallbedingten neurologischen Ausfälle - und verletzte sich am Knie. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach ihr in der Folge eine Invalidenrente von 25 % und eine Integritätsentschädigung von 5 % zu. Die Invalidenversicherung (IV) gewährte der Klägerin ab Juni 2011 eine volle und ab Oktober 2011 noch eine halbe Invalidenrente, bevor sie die
Rentenleistungen ab Juli 2012 einstellte.

B.
Am 13. März 2017 reichte die Klägerin beim Zivilgericht Basel-Stadt eine Teilklage ein und beantragte, der Beklagte 1 und der Beklagte 2 seien zu verpflichten, ihr Fr. 30'000.-- nebst Schadenszins zu 5 % seit Eintritt des Schadens zu bezahlen. Das Zivilgericht beschränkte das Verfahren auf die Frage der grundsätzlichen Haftung. Mit Entscheid vom 14. März 2018 wies es (Einzelrichter) die Klage ab.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, wies die von der Klägerin gegen diesen Entscheid erhobene Berufung mit Entscheid vom 20. März 2019 ab. Es hielt fest, das Gesetz des Kantons Basel-Stadt vom 17.11.1999 über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz, SG 161.100) verweise auf das Zivilrecht und verneinte sodann einen Anspruch aus Werkeigentümerhaftung gemäss Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR. Die beweispflichtige Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass der Einbauschrank einen Werkmangel aufgewiesen habe. Ein Gitter, welches im Schrank gelagert worden sei, wie auch anderer möglicher Schrankinhalt seien nicht Bestandteil des Werks. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht den von der Klägerin behaupteten Unfallhergang als nicht erwiesen erachtet habe. Auch eine Haftung des Arbeitgebers aufgrund einer Verletzung der Fürsorgepflicht sei nicht gegeben.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 16. Mai 2019 beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, der Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt sei kostenfällig aufzuheben und es sei eine Haftung der Beschwerdegegner zu bejahen. Eventuell sei die Teilklage gutzuheissen und die Beschwerdegegner zur Bezahlung von Fr. 30'000.-- zuzüglich Schadenszins zu verurteilen, wobei eine Mehrforderung vorbehalten sei. Subeventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Appellationsgericht zurückzuweisen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1. 3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3.
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234).
Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

4.
Die Beschwerdeführerin kritisiert in ihrer Beschwerde nur noch die Ausführungen der Vorinstanz zur Werkeigentümerhaftung. Auf die Beurteilung der Arbeitgeberhaftung ist somit mangels Rüge (vgl. E. 1 hiervor) nicht mehr einzugehen.

5.
Als Werk im Sinn von Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR gilt nur eine stabile, durch Menschenhand künstlich hergestellte oder angeordnete, bauliche oder technische Anlage, die mit dem Erdboden direkt oder indirekt sowie dauerhaft verbunden ist (BGE 130 III 736 E. 1.1 S. 740; 121 III 448 E. 2a S. 449 mit Hinweisen). Zum Werk gehören auch Teile und Zugehör, wenn sie mit dem Werk fest verbunden sind (BGE 106 II 201 E. 2 S. 203).

5.1. Die Vorinstanz führte aus, es sei unbestritten, dass der Einbauschrank als solcher den Werkbegriff erfülle. Beim Gitter, das im Schrank gelagert und der Beschwerdeführerin entgegengefallen sein solle, handle es sich aber - ebenso wie bei weiterem Schrankinhalt - nicht um einen Bestandteil des Werks, der für sich die Mangelhaftigkeit des Werks begründen könnte. Nur die fest montierten Regalbretter seien als Werkbestandteil zu qualifizieren. Um diesbezüglich einen Werkmangel zu begründen, müsste die Beschwerdeführerin nachweisen, dass ein Herausrutschen eines solchen Regalbretts (Tablars) überhaupt möglich gewesen wäre. Dazu habe die Beschwerdeführerin nichts substanziiert. Hierfür hätte aber umso mehr Anlass bestanden, als die Schlichterin nach dem von der Schlichtungsbehörde durchgeführten Augenschein im Protokoll der Schlichtungsverhandlung festgehalten habe, das Tablar werde "durch die Türe blockiert". Zudem habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am Augenschein die Situation nachgestellt, wenn ein Auflieger ("Stöpsel") vorne links fehle. Er habe dazu festgehalten, dass das "Tablar" dann kippe. Dazu werde im Protokoll unmittelbar anschliessend angemerkt, das Regalbrett werde dann "rechts durch den Anschlag der Türe
blockiert". Sinngemäss verneinte die Vorinstanz aufgrund dieser Angaben, dass ein Herausrutschen eines montierten Regalbretts überhaupt möglich gewesen wäre.
Die blosse Möglichkeit, dass ein nicht montiertes Regalbrett oder sonstiger Schrankinhalt herausgerutscht sei, genüge für den Nachweis eines Werkmangels nicht, so die Vorinstanz weiter. Damit bezog sie sich auf die Rüge der Beschwerdeführerin gegenüber einer Feststellung des Zivilgerichts; dieses hatte unter Hinweis auf das Protokoll des Augenscheins und die dort gemachten Fotos festgehalten, beim Augenschein seien auch kleinere Tablare vorgefunden worden, die offenbar für andere Schränke vorgesehen waren und im fraglichen Schrank nicht hätten montiert werden können.

5.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine falsche Auslegung von Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR. Die Vorinstanz habe mit ihrer Begründung verlangt, sie müsste nachweisen, dass ein montiertes Regalbrett herausgerutscht sei. Das sei eine unmögliche Forderung. Ein Regalbrett könne nicht herausrutschen, wenn es korrekt montiert sei. Ein schlecht oder nicht montiertes Teil eines Werks, das Zugehör im Sinn von Art. 644 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 644 - 1 Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör.
1    Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör.
2    Zugehör sind die beweglichen Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben.
3    Ist eine Sache Zugehör, so vermag eine vorübergehende Trennung von der Hauptsache ihr diese Eigenschaft nicht zu nehmen.
ZGB bilde, gehöre auch dann zum Werk, wenn es herausrutsche oder hinunterfalle. Es sei ein Mangel, wenn ein Regalbrett herausrutsche, das eigentlich montiert sein müsste.

5.2.1. Die Vorinstanz hat mit ihrem Hinweis, ein Herausrutschen sei nicht möglich, wenn ein Auflieger ("Stöpsel") fehle, auch das Herausrutschen eines schlecht montierten Regalbrettes ausgeschlossen. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, auch ein schlecht montiertes Regalbrett könne herausfallen, beanstandet sie daher sinngemäss die Beweiswürdigung der Vorinstanz; ihr pauschaler Hinweis erfüllt aber die Anforderungen an eine Willkürrüge (E. 3 hiervor) offensichtlich nicht. Darauf ist nicht einzutreten.

5.2.2. Ob ein Regalbrett, das montiert sein müsste, weil zum Schrank gehörend, aber nicht montiert ist, einen Werkmangel darstellen würde, kann offenbleiben. Denn die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht nicht festgehalten, dass Regalbretter im Schrank waren, die hätten montiert werden können bzw. müssen. Sie ging unter Hinweis auf die Feststellungen des Zivilgerichts vielmehr davon aus, beim Augenschein seien auch kleinere Tablare vorgefunden worden, die offenbar für andere Schränke vorgesehen gewesen seien. Damit ein Regalbrett montiert werden kann, muss es das entsprechende Format für den Schrank haben. Vorinstanzlich hatte die Beschwerdeführerin gemäss den Feststellungen im angefochtenen Entscheid zwar noch geltend gemacht, auch kleinere Regalbretter könnten durchaus im Schrank montiert werden. Zu Recht behauptet sie das im Beschwerdeverfahren nicht mehr. Damit stösst ihr Einwand, auch ein nicht montiertes Regalbrett sei Zugehör im Sinn von Art. 644 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 644 - 1 Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör.
1    Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör.
2    Zugehör sind die beweglichen Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben.
3    Ist eine Sache Zugehör, so vermag eine vorübergehende Trennung von der Hauptsache ihr diese Eigenschaft nicht zu nehmen.
ZGB und daher Bestandteil des Werks, ins Leere. Ein kleineres Tablar, welches nicht das zum besagten Schrank passende Format hat und deshalb nicht montiert werden kann, bildet zum vornherein kein Zugehör. Aufgrund dessen bestand für die Vorinstanz, entgegen der
Beschwerdeführerin, auch kein Anlass, auf die an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachte Aussage der Zeugin C.________, welche "das Problem der losen Regalbretter" bestätigt habe, weiter einzugehen. Von einer willkürlichen Beweiswürdigung, weil ein entscheidwesentliches Beweismittel nicht berücksichtigt worden wäre (vgl. E. 3 hiervor), kann daher nicht die Rede sein.

5.2.3. Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nichts daraus ableitete, dass die SUVA der Beschwerdeführerin Leistungen erbracht hatte. Vielmehr hielt die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich fest (vgl. E. 2 hiervor), die SUVA habe in ihrem Bericht vom 16. August 2011 ebenfalls keine Mängel an den Küchenschränken festgestellt. Die Beschwerdeführerin erhebt keine rechtsgenügliche Willkürrüge (vgl. E. 3 hiervor), wenn sie ausführt, der Bericht der SUVA belege, dass "der Küchenschrank wohl in einem mangelhaften Zustand war".

5.3. Das Zivilgericht und mit ihm die Vorinstanz stützten sich auf den Augenschein, welche die Schlichtungsbehörde durchgeführt hatte bzw. das dazu erstellte Protokoll und die Fotos.

5.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt unter Hinweis auf E. 3.1 der vorinstanzlichen Erwägungen, ihre eigenen Wahrnehmungen und jene der Vorinstanzen würden auseinandergehen. Die Interpretation des technischen Sachverhalts durch die Vorinstanzen werde bestritten. Dies hätte die Vorinstanz veranlassen müssen, selbst einen Augenschein gemäss Art. 181 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 181 Durchführung - 1 Das Gericht kann zur unmittelbaren Wahrnehmung von Tatsachen oder zum besseren Verständnis des Sachverhaltes auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen einen Augenschein durchführen.
1    Das Gericht kann zur unmittelbaren Wahrnehmung von Tatsachen oder zum besseren Verständnis des Sachverhaltes auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen einen Augenschein durchführen.
2    Es kann Zeuginnen und Zeugen sowie sachverständige Personen zum Augenschein beiziehen.
3    Kann der Gegenstand des Augenscheins ohne Nachteil vor Gericht gebracht werden, ist er einzureichen.
ZPO durchzuführen. Die Interpretation des Augenscheinprotokolls könne den eigenen Augenschein durch das Gericht nicht ersetzen.

5.3.2. Das Gericht kann zur unmittelbaren Wahrnehmung von Tatsachen oder zum besseren Verständnis des Sachverhalts auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen einen Augenschein durchführen (Art. 181 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 181 Durchführung - 1 Das Gericht kann zur unmittelbaren Wahrnehmung von Tatsachen oder zum besseren Verständnis des Sachverhaltes auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen einen Augenschein durchführen.
1    Das Gericht kann zur unmittelbaren Wahrnehmung von Tatsachen oder zum besseren Verständnis des Sachverhaltes auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen einen Augenschein durchführen.
2    Es kann Zeuginnen und Zeugen sowie sachverständige Personen zum Augenschein beiziehen.
3    Kann der Gegenstand des Augenscheins ohne Nachteil vor Gericht gebracht werden, ist er einzureichen.
ZPO). Der Augenschein ist also einerseits klassisches Beweismittel, andererseits dient er dem Gericht auch nur zum besseren Verständnis des Sachverhalts und ist insofern Informations- und Aufklärungsmittel (Urteil 5A 723/2017 vom 17. Dezember 2018 E. 6.5.2; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7323 Ziff. 5.10.3 zu Art. 178 und 179). Aus der Botschaft geht hervor, dass der Augenschein soweit ihm Beweismittelfunktion zukommt, zur Durchführung im Bereich der Verhandlungsmaxime einen Parteiantrag erfordert. Wo er als Informationsmittel hingegen nur dem besseren Verständnis dienen soll, kann er auch von Amtes wegen angeordnet werden (zit. Urteil 5A 723/2017 E. 6.5.2).
Es ist unklar, was die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen genau rügen will und fraglich, ob daher die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Rüge (vgl. E. 1 hiervor) erfüllt sind. Aber auch wenn dem so wäre, könnte dem Einwand nicht gefolgt werden. Mit dem Hinweis auf die " Interpretation" des Augenscheinprotokolls scheint es der Beschwerdeführerin wohl darum zu gehen, dass die Vorinstanz sich hätte einen eigenen unmittelbaren Eindruck verschaffen sollen, also einen Augenschein im Sinn eines Aufklärungsmittels hätte durchführen müssen. Sie behauptet nicht (und Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Entscheid), dass sie im erstinstanzlichen Verfahren einen Antrag auf Wiederholung des von der Schlichtungsbehörde durchgeführten Augenscheins gestellt bzw. dies im Berufungsverfahren erneut gerügt hat (vgl. BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 293 mit Hinweisen). Der Vorwurf läuft somit darauf hinaus, dass die Vorinstanz von Amtes wegen im Sinn eines Aufklärungsmittels einen zweiten Augenschein hätte durchführen müssen. Als Aufklärungs- bzw. Informationsmittel ist der Augenschein mit der gerichtlichen Fragepflicht gemäss Art. 56
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht - Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung.
ZPO verwandt (so zutreffend: HEINRICH ANDREAS MÜLLER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung,
Alexander Brunner und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 11 zu Art. 181
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 181 Durchführung - 1 Das Gericht kann zur unmittelbaren Wahrnehmung von Tatsachen oder zum besseren Verständnis des Sachverhaltes auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen einen Augenschein durchführen.
1    Das Gericht kann zur unmittelbaren Wahrnehmung von Tatsachen oder zum besseren Verständnis des Sachverhaltes auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen einen Augenschein durchführen.
2    Es kann Zeuginnen und Zeugen sowie sachverständige Personen zum Augenschein beiziehen.
3    Kann der Gegenstand des Augenscheins ohne Nachteil vor Gericht gebracht werden, ist er einzureichen.
ZPO). Das Gericht hat einen solchen nach pflichtgemässem Ermessen durchzuführen (MÜLLER, a.a.O., N. 11 und N. 14 zu Art. 181
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 181 Durchführung - 1 Das Gericht kann zur unmittelbaren Wahrnehmung von Tatsachen oder zum besseren Verständnis des Sachverhaltes auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen einen Augenschein durchführen.
1    Das Gericht kann zur unmittelbaren Wahrnehmung von Tatsachen oder zum besseren Verständnis des Sachverhaltes auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen einen Augenschein durchführen.
2    Es kann Zeuginnen und Zeugen sowie sachverständige Personen zum Augenschein beiziehen.
3    Kann der Gegenstand des Augenscheins ohne Nachteil vor Gericht gebracht werden, ist er einzureichen.
ZPO. Ebenso betreffend die vergleichbare Fragestellung bei der Wiederholung von Abklärungen der sachverständigen Person: THOMAS WEIBEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Thomas Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 11 zu Art. 186
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 186 Abklärungen der sachverständigen Person - 1 Die sachverständige Person kann mit Zustimmung des Gerichts eigene Abklärungen vornehmen. Sie hat sie im Gutachten offenzulegen.
1    Die sachverständige Person kann mit Zustimmung des Gerichts eigene Abklärungen vornehmen. Sie hat sie im Gutachten offenzulegen.
2    Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen die Abklärungen nach den Regeln des Beweisverfahrens nochmals vornehmen.
ZPO; SVEN RÜETSCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 11 zu Art. 186
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 186 Abklärungen der sachverständigen Person - 1 Die sachverständige Person kann mit Zustimmung des Gerichts eigene Abklärungen vornehmen. Sie hat sie im Gutachten offenzulegen.
1    Die sachverständige Person kann mit Zustimmung des Gerichts eigene Abklärungen vornehmen. Sie hat sie im Gutachten offenzulegen.
2    Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen die Abklärungen nach den Regeln des Beweisverfahrens nochmals vornehmen.
ZPO). Wenn die anwaltlich vertretene Partei selber keinen Antrag auf Wiederholung des Augenscheins stellt und zu einer - wie die Beschwerdeführerin selber schreibt - eher technischen Fragestellung Fotos und Protokolle vorhanden sind, welche den Sachverhalt als solchen festhalten, missbraucht ein Gericht sein Ermessen offensichtlich nicht, wenn es nicht von Amtes wegen nochmals einen Augenschein durchführt.

5.4. Hat die Vorinstanz somit einen Werkmangel zu Recht verneint, braucht auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin (u.a. betreffend den Unfallhergang) nicht weiter eingegangen zu werden.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da sie sich nicht vernehmen lassen mussten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Gross
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_225/2019
Date : 02. September 2019
Published : 20. September 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Haftpflichtrecht
Subject : Werkeingentümerhaftung


Legislation register
BGG: 42  66  95  97  105  106
OR: 58
ZGB: 644
ZPO: 56  181  186
BGE-register
106-II-201 • 121-III-448 • 130-III-736 • 134-II-244 • 135-II-356 • 135-III-397 • 137-III-226 • 140-III-115 • 140-III-16 • 140-III-264 • 140-III-86 • 141-III-564 • 143-III-290
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2006/7323