Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 76/2015

Urteil vom 2. September 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A.
Die 1955 geborene A.________ arbeitete bis Juli 2004 als Teilzeitverkäuferin. Am 13. Juli 2005 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 14. November 2005 bzw. Einspracheentscheid vom 13. Juli 2006 verneinte diese einen Leistungsanspruch (Invaliditätsgrad 0 %). Am 29. April 2010 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an. Diese holte diverse Arztberichte ein. Vom 13. Juli bis 2. Oktober 2010 arbeitete die Versicherte teilzeitlich als Verkäuferin in einer Buchhandlung. Am 18. Oktober 2010 gewährte ihr die IV-Stelle ein Jobcoaching. Vom 31. Januar bis 4. September 2011 fand ein Aufbautraining in der B.________, Kaufmännische Praxisfirma, statt. Ab 1. März 2012 wurde die Versicherte zu 35 % in der Stiftung C.________ angestellt. Am 16. März 2012 schloss die IV-Stelle die berufliche Eingliederung ab. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 verneinte sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente.

B.
Die gegen die letztgenannte Verfügung erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 10. Dezember 2014 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheids seien ihr ab wann rechtens die gesetzlichen IV-Leistungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 % plus 5 % Verzugszins auszurichten; eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, eine interdisziplinäre Begutachtung (psychiatrischer und rheumatologischer Fachrichtung) durchzuführen, dies bei gleichzeitiger Durchführung aktueller Analyse- und Testverfahren, inkl. der Beantwortung des ADP-IV-Fragebogens 2007/2008 zur Validierung von Persönlichkeitsstörungen und einer aktuellen DEXA-Analyse zur Bestimmung der Knochendichte; subeventuell sei eine Rückweisung an die IV-Stelle zur erneuten interdisziplinären Begutachtung vorzunehmen, dies unter Beachtung der Mitwirkungsrechte nach BGE 137 V 210 und bei vorgängiger Einigung über die Gutachterstelle durch die Parteien, und bei fehlender Einigung durch Anwendung des Zufallsverfahrens und unter Einhaltung der Qualitätsrichtlinien für psychiatrische Gutachten in der IV vom Februar 2012; es seien die Akten des vor Bundesgericht hängigen Verfahrens 8C 20/2015 beizuziehen und es sei ein Schriftenwechsel anzuordnen, wobei die Vorinstanz zur Stellungnahme aufzufordern sei, aus welchen Gründen gemäss
ihrer Praxis bei der revisionsweisen Überprüfung einer bestehenden Rente bereits geringste Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes in den Aussagen eines behandelnden Arztes eine neue Begutachtung erforderlich machten, nicht jedoch, wenn es um die Neuanmeldung zum Leistungsbezug gehe.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. Am 24. August 2015 reicht die Versicherte eine Stellungnahme ein.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (vgl. E. 2 hienach). Die aufgrund dieser Berichte festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind Sachverhaltsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, veröffentlicht in
SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C 204/2009]).

2.
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die beruflichen Massnahmen (Art. 8 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
abis  Beratung und Begleitung;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
und 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
abis  Beratung und Begleitung;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
, Art. 18 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 18 Arbeitsvermittlung - 1 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137
1    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137
2    Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
3    und 4 ...138
IVG), die Invalidenrente (Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), die bei der Neuanmeldung analog anwendbaren Revisionsregeln (Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; Art. 87 Abs. 2 f
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
. IVV; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a), den Untersuchungsgrundsatz und die freie Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) sowie den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Die Versicherte legt neu eine Kündigung der Buchhandlung D.________ vom 24. September 2010 und einen Bericht der Frau Dr. med. E.________, Innere Medizin und Rheumatologie FMH Manuelle Medizin SAMM, vom 13. Juli 2012 auf. Sie legt jedoch nicht dar, dass ihr deren vorinstanzliche Beibringung trotz hinreichender Sorgfalt prozessual unmöglich bzw. objektiv unzumutbar war. Diese Akten sind somit unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; nicht publ. E. 1.3 des Urteils BGE 138 V 286, in SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7 [8C 690/2011]; ARV 2014 S. 226 E. 4 [8C 211/2014]).

3.2. Die Versicherte reicht weiter folgende Akten ein: Berichte der Frau Dr. med. E.________ vom 5. Januar 2015 und 13. Juni 2015, ein Aufgebot zur medizinischen Beurteilung der L.________ Gesundheitsorganisation, vom 22. April 2015, ein Gutachten des Psychiaters Dr. med. F.________ vom 13. Mai 2015, ein Schreiben der M.________, vom 7. Juli 2015, eine Kündigung der Stiftung C.________ vom 8. Juli 2015 und ein Schreiben der N.________, vom 7. August 2015. Die IV-Stelle legt eine Stellungnahme des Dr. med. G.________, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 26. Juni 2015 vor. Diese Akten sind angesichts des angefochtenen Entscheids vom 10. Dezember 2014 allesamt unzulässige echte Noven (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123).

3.3. Soweit die Versicherte neu die allgemein zugänglichen Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen (Schweizerische Ärztezeitung 2004, S. 1048 ff.) auflegt, ist dies zulässig (nicht publ. E. 2.3 des Urteils BGE 136 V 395, in SVR 2011 KV Nr. 5 S. 20 [9C 334/2010]).

4.
Im Rahmen des leistungsablehnenden Einspracheentscheids vom 13. Juli 2006 wurden eine internistisch-rheumatologische Expertise des Dr. med. H.________ vom 7. November 2005 und eine psychiatrische Expertise Dr. med. I.________ vom 28. März 2006 eingeholt. Die IV-Stelle ging davon aus, aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte zu 25 % eingeschränkt; rheumatologisch bestehe insoweit eine Einschränkung, als sie keine schwere körperliche Tätigkeit mehr ausüben sollte. Demnach sei ihr die angestammte Erwerbstätigkeit als Textilverkäuferin noch zu 75 % zumutbar. Sie würde einer 60%igen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen, weshalb der Invaliditätsgrad im ausserhäuslichen Bereich 0 % betrage.

5.

5.1. Die behandelnde Rheumatologin Frau Dr. med. E.________ stellte im Bericht vom 3. Februar 2012 folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Chronifizierte überlastungs- und fehlbelastungsbedingte Schmerzen im Schultergürtel und lumbosakral. Weiter führte sie aus, als Verkäuferin sei die Versicherte ab Oktober 2010 zu 50 % arbeitsunfähig. Wechselbelastende Tätigkeiten mit leichter körperlicher Belastung seien vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar. Inzwischen habe die Versicherte eine geeignetere wechselbelastende Tatigkeit gefunden; eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sollte ohne weiteres gehalten werden können. Im Zeugnis vom 9. Januar 2013 attestierte Frau Dr. med. E.________ eine 65%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. Januar bis 31. Dezember 2012. Im von der Versicherten veranlassten Gutachten vom 12. Dezember 2013 ging sie längerfristig von einer 50-60%igen medizinisch-theoretischen Einschränkung aus.

5.2. Aufgrund dieser Angaben der Frau Dr. med. E.________ hat sich die Arbeitsfähigkeit der Versicherten seit dem Einspracheentscheid vom 13. Juli 2006 bis zur streitigen Verfügung vom 5. Dezember 2012 in somatischer Hinsicht erheblich verschlechtert (E. 4 hievor).

Diesbezüglich führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus (1 S. 24 E. 9.3), der rheumatologische Gesundheitszustand habe sich bezüglich der Osteochondrose-Werte leicht verschlechtert, wie sich aus der Aktenstellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. G.________ vom 12. Oktober 2012 ergebe. Dieser verweise betreffend die Problematik der Vergleichbarkeit von Messwerten verschiedener Messmethoden auf die Ausführungen des Dr. med. H.________ aus dem Jahre 2005 und halte fest, die geringgradige Osteoporose der LWS vermöge keinesfalls das geklagte Beschwerdebild zu erklären und begründe daher auch keinen Einfluss auf die Arbeitseinschränkung. Betreffend die Osteochondrose/Osteopenie sei seit dem Gutachten des Dr. med. H.________ vom 7. November 2005 keine wesentliche Veränderung eingetreten. Hierzu ist festzuhalten, dass auch Frau Dr. med. E.________ dieser Pathologie im Bericht vom 3. Februar 2012 keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Als einschränkend erachtete sie chronifizierte überlastungs- und fehlbelastungsbedingte Schmerzen im Schultergürtel und lumbosakral, wobei sie von Fehlhaltung und leichtgradiger Fehlform der Wirbelsäule ausging (rechtskonvexe Skoliose der BWS, Hyperkyphosierung). Entgegen der Vorinstanz kann eine
diesbezügliche Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit nicht mit dem Hinweis auf fehlende Veränderungen der radiologischen und klinischen Untersuchungsergebnisse bzw. auf die blossen Aktenstellungnahmen des Dr. med. G.________ vom 25. Mai und 12. Oktober 2012 verneint werden. Denn seine Einschätzung überzeugt insofern nicht, als er bei gleichbleibendem Gesundheitszustand der Versicherten seit 2005 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für jede Tätigkeit ausging, obwohl Dr. med. H.________ im Gutachten vom 7. November 2005 bloss leicht- bis mässiggradig körperlich belastende Arbeiten an einem klimatisierten Arbeitsplatz, mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung, als zumutbar erachtete.

6.

6.1. Der behandelnde Psychiater Dr. med. J.________ stellte im Bericht vom 27. Februar 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Invalidisierende Neurasthenie (ICD-10 F48.0); rezidivierende Ängste und wiederholte depressive Episoden (im Vergleich zu eigentlichen depressiven Episoden weniger markant); anamnestisch Ess-/Brechsucht während zweier Jahre (ca. 1976), damals ohne Gewichtsabnahme; anamnestisch ausgeprägtes Erschöpfungssyndrom (mit Gewichtsabnahme bis auf 36 kg während Klinikaufenthalt); abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung (ICD F60.7) mit deutlicher Selbstunsicherheit. Die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit betrage 50 bis 70 % mit Erfordernis der Halbtagsarbeit (d.h. Verteilung des Arbeitsanfalls auf 5 Tage). Am 28. November 2014 legte Dr. med. J.________ dar, entgegen dem Allgemeinmediziner Dr. med. G.________ sei gerade die abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung der Invaliditätsgrund. Sein Bericht vom 27. Februar 2012 sei unverändert gültig.

6.2. Die Vorinstanz erwog, bereits Dr. med. I.________ habe am 28. März 2006 eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) diagnostiziert. Grundsätzlich würde sich nun die Frage der Überwindbarkeit nach der Praxis zu den somatoformen Schmerzstörungen stellen. Da Dr. med. J.________ aber in Bezug auf die Neurasthenie dieselben Symptome wie Dr. med. I.________ aufgeführt habe und dabei von einem unveränderten bis gar gebesserten Zustand gesprochen habe, sei jedenfalls nicht von einer Verschlechterung auszugehen. Die weitere Diagnose des Dr. med. J.________ - rezidivierende Ängste und wiederholte depressive Episoden sowie eine Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60.7 - könne nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden. Denn bereits der Psychiater Dr. med. I.________ habe im Gutachten vom 28. März 2006 eine Persönlichkeitsstörung der Versicherten verneint. Dr. med. J.________ habe am 27. Februar 2012 festgehalten, ihr Gesundheitszustand habe sich im Rahmen der intensiven beruflichen Massnahmen etwas gebessert und stabilisiert; zudem habe er die von Dr. med. I.________ festgestellte "belle indifférence" nicht beobachten können. Gestützt hierauf sei von einem gleichbleibenden bzw. sogar leicht verbesserten, jedenfalls aber nicht erheblich
verschlechterten psychischen Gesundheitszustand auszugehen. Die Stellungnahme des Dr. med. J.________ vom 28. November 2014, worin er die abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung als invalidisierend eingestuft habe, vermöge hieran nichts zu ändern; denn er habe sich mit dieser Diagnose nicht substanziiert bezogen auf den konkreten Fall auseinandergesetzt und auch keine Einschätzung betreffend deren Verlauf abgegeben.

6.3. Entgegen der Vorinstanz ging Dr. med. J.________ am 27. Februar 2012 mit der zusätzlichen Diagnose der Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60.7 und der Angabe einer 50-70%igen Arbeitsunfähigkeit von einer Verschlechterung seit dem Gutachten des Dr. med. I.________ vom 28. März 2006 aus. Diese von Dr. med. J.________ gestellte Diagnose kann nicht ohne zusätzliche fachärztliche Klärung verneint werden (nicht publ. E. 4.2.2 des Urteils BGE 138 V 339, in SVR 2012 IV Nr. 56 S. 200 [9C 302/2012]). Soweit die Vorinstanz ausführte, gemäss der Stellungnahme des Dr. med. G.________ vom 12. Oktober 2012 habe sich die psychische Situation der Versicherten zwischen 2006 und 2012 nicht verändert, fehlt ihm in psychiatrischer Hinsicht die Fachkompetenz.

Die weiter diagnostizierte Neurasthenie ist den somatoformen Störungen zuzurechnen (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 14; SVR 2011 IV Nr. 26 S. 73 E. 2.3 [9C 662/2009]). Das Bundesgericht hat mit Urteil BGE 9C 492/2014 vom 3. Juni 2015 - auf das sich nunmehr auch die Versicherte beruft - seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert. Deshalb ist zu prüfen, welche Auswirkungen sich dadurch auf den hier zu beurteilenden Fall ergeben (zur Anwendbarkeit einer Rechtsprechungsänderung auf laufende Verfahren vgl. BGE 137 V 210 E. 6 S. 266; Urteil 9C 899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 2.2, zusammengefasst in SZS 2015 S. 385). Anstelle des bisherigen Regel/Ausnahme-Modells tritt ein strukturierter, normativer Prüfraster. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen der versicherten Person ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 9C 492/2014
E. 4 und 6; Urteil 9C 899/2014 E. 3.1). Vorliegend erlauben die vorhandenen psychiatrischen Akten keine schlüssige Beurteilung im Lichte der nunmehr massgeblichen Beurteilungsindikatoren (vgl. BGE 9C 492/2014 E. 8).

7.
Nach dem Gesagten bestehen zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Aktenstellungnahmen des versicherungsinternen Arztes Dr. med. G.________ vom 25. Mai und 12. Oktober 2012. Hierauf kann somit nicht abgestellt werden (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229). Den vorinstanzlichen Erwägungen in psychischer Hinsicht kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Angaben der behandelnden Ärzte Dres. med. K.________, E.________ und J.________ können nicht als alleinige Beurteilungsgrundlage dienen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.). Demnach ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie - nach den Vorgaben zur Einholung von Gutachten bei den Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS; BGE 8C 690/2014 vom 4. Mai 2015 E. 3.2 mit Hinweisen) - ein interdisziplinäres Gerichtsgutachten einhole und gestützt hierauf neu entscheide.

Soweit die Versicherte die Durchführung von Analyse- und Testverfahren sowie die Einhaltung von Qualitätsleitlinien verlangt (vgl. Sachverhalt lit. C hievor), ist festzuhalten, dass es grundsätzlich den Gutachterpersonen überlassen ist, über Art und Umfang der aufgrund der konkreten Fragestellung erforderlichen Untersuchungen zu befinden. Das Gericht wird alsdann zu prüfen haben, ob das Gutachten die praxisgemässen Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage erfüllt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; Urteil 8C 516/2014 vom 6. Januar 2015 E. 6.2).

8.
Bei diesem Verfahrensausgang braucht nicht geprüft zu werden, ob IV-Stelle und Vorinstanz weitere Rechtsverletzungen begangen haben (vgl. auch Urteil 8C 817/2014 vom 27. April 2015 E. 5).

9.
Die unterliegende IV-Stelle trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. Dezember 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. September 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_76/2015
Date : 02. September 2015
Published : 20. September 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit)


Legislation register
ATSG: 17  61
BGG: 42  66  68  95  97  99  105  106
IVG: 8  18  28
IVV: 87
BGE-register
117-V-198 • 125-V-351 • 132-V-393 • 134-V-131 • 134-V-231 • 135-II-384 • 135-V-254 • 135-V-465 • 136-V-395 • 137-V-210 • 138-V-286 • 138-V-339 • 139-III-120 • 139-V-225 • 140-V-8
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