Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_207/2015
Urteil vom 2. September 2015
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Weber,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Straub,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Prozesskostenverlegung,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 6. März 2015.
Sachverhalt:
A.
Mit Klage vom 10. Juli 2012 vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau stellte die B.________ AG (Klägerin) gegen die A.________ AG (Beklagte) das Rechtsbegehren, die Beklagte sei kostenfällig zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 131'480.55 (Restwerklohnforderung) zuzüglich Verzugszins zu bezahlen, und der in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 5 erhobene Rechtsvorschlag sei in diesem Umfang aufzuheben.
Mit Urteil vom 15. Mai 2014 hiess das Handelsgericht die Klage teilweise gut. Es verurteilte die Beklagte, der Klägerin Fr. 128'900.95 zu bezahlen (Dispositiv Ziff. 1), beseitigte den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 5 für den Betrag von Fr. 128'900.95 "unter der Voraussetzung, dass die Klägerin die Bedingung im zweitletzten Absatz der Gewährleistungsgarantie der Bank C.________ AG Nr. yyy vom 13. Mai 2014 auf den Betrag von Fr. 128'900.95 anpassen lasse" (Dispositiv Ziff. 2), auferlegte der Beklagten die Gerichtskosten (Dispositiv Ziff. 3.1) und sprach der Klägerin eine Parteientschädigung zu (Dispositiv Ziff. 3.2).
Eine von der Beklagten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 4A_439/2014 vom 16. Februar 2015 teilweise gut, da die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Restlohnforderung nur bedingt auszusprechen sei und eine Beseitigung des Rechtsvorschlages auf Anerkennungsklage hin das Vorliegen einer unbedingten Schuldpflicht voraussetze. Es hob entsprechend das Urteil vom 15. Mai 2014 auf und verurteilte die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage, der Klägerin Fr. 128'900.95 zu bezahlen unter der Voraussetzung, dass die Klägerin entweder die Bedingung im zweitletzten Absatz der Gewährleistungsgarantie Nr. yyy der Bank C.________ AG vom 13. Mai 2014 auf den Betrag von Fr. 128'900.95 anpassen lässt oder eine auf den Betrag von Fr. 128'900.95 lautende Garantie einer schweizerischen Grossbank oder einer Kantonalbank mit gleichem Wortlaut zugunsten der Beklagten beibringt. Im Übrigen wies das Bundesgericht Beschwerde und Klage ab. Ferner wies es die Sache zu neuer Entscheidung über die Kosten des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurück. Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren auferlegte es der Beklagten und verpflichtete diese zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Klägerin.
B.
Das Handelsgericht entschied mit Urteil vom 6. März 2015 neu über die Verlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens. Es auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 12'100.-- wiederum der Beklagten und verpflichtete diese erneut, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 22'300.-- zu bezahlen.
C.
Die Beklagte beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. April 2015, das Urteil des Handelsgerichts vom 6. März 2015 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei das Urteil vom 6. März 2015 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
"1. Die Gerichtskosten für das Verfahren vor Handelsgericht von Fr. 12'100.00 werden der Beklagten zu 2/3, d.h. im Umfang von Fr. 8'066.65, und der Klägerin zu 1/3, d.h. im Umfang von Fr. 4'033.35, auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit den von der Klägerin geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 9'172.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 2'928.00 hat die Beklagte zu bezahlen. Die Beklagte hat der Klägerin Fr. 5'138.65 direkt zu überweisen.
2. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 7'440.00 zu bezahlen."
Die Klägerin (Beschwerdegegnerin) schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hält an der im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsauffassung fest.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid des Handelsgerichts ist ein Endentscheid (Art. 90

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 6 Handelsgericht - 1 Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht). |
|
a | Streitigkeiten nach Artikel 5 Absatz 1; |
b | Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften. |
c | die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind. |
2.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Pflicht zur Begründung ihres Entscheides nicht genügt, indem sie die Kosten des Verfahrens vor dem Handelsgericht ohne Begründung gleich verlegt habe wie bereits in ihrem ersten Entscheid vom 15. Mai 2014, obwohl die Beschwerdegegnerin (nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts) im handelsgerichtlichen Verfahren nur mit einem von zwei Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen sei. Dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich ihrem zweiten Rechtsbegehren - der Beseitigung des Rechtsvorschlages - vollständig unterlegen sei, werde mit keinem Wort erwähnt. Die Vorinstanz begründe nicht, weshalb und inwieweit die bloss bedingte Zusprechung des Rechtsbegehrens gemäss Ziffer 1 und das vollständige Unterliegen im betreibungsrechtlichen Punkt keine Auswirkungen auf die Kostenverteilung haben solle, obwohl sich diese nach Obsiegen und Unterliegen richte.
2.1. Die im Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, die handelsgerichtlichen Prozesskosten seien bei teilweiser Gutheissung der Klage ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Es könne bezüglich des Obsiegens- bzw. Unterliegensausmasses (...) auf die zutreffende Erwägung 12 des Urteils des Handelsgerichts vom 15. Mai 2014 verwiesen werden.
In Erwägung 12.2 jenes Urteils wird bezüglich der Kostenverlegung folgendes ausgeführt:
"Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
Aus dem Verweis auf diese Erwägung ergibt sich ohne weiteres, dass das Handelsgericht der Ansicht ist, die bloss bedingte Zusprechung der Forderung von Fr. 128'900.95 (statt der unbedingten Zusprechung) und die Abweisung des Rechtsbegehrens auf Rechtsöffnung in diesem Umfang (statt der Gewährung einer bedingten Rechtsöffnung) ändere nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin im Verfahren insgesamt beinahe vollständig obsiegt habe. Dem Entscheid lassen sich damit die wesentlichen Erwägungen entnehmen, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid gestützt hat, und der Beschwerdeführerin ist es danach möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Damit wird er den vorstehend genannten Begründungsanforderungen ohne weiteres gerecht und die Gehörsrüge erweist sich als unbegründet.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der angefochtene Entscheid verletze Art. 106

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
3.1. Art. 106 Abs. 1

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
2. Aufl. 2011, N. 13 zu Art. 66

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen: |
|
a | wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war; |
b | wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war; |
c | in familienrechtlichen Verfahren; |
d | in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft; |
e | wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht; |
f | wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
Ermessensentscheide, zu denen der Entscheid über die Kostenverlegung nach Art. 106 Abs. 1

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
3.2. Die Beschwerdeführerin begründet nicht, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen in diesem Sinn fehlerhaft ausgeübt haben soll, weshalb ihre Beschwerde in diesem Punkt von vornherein nicht von Erfolg gekrönt sein kann (Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
Wenn sie geltend macht, es bestehe gestützt auf Art. 106

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei "Fakt", dass die Beschwerdegegnerin nicht nur betreffend der Höhe der Forderung nicht vollständig durchgedrungen sei, sondern die Forderung zusätzlich nur bedingt zugesprochen worden sei. Hinsichtlich des zweiten Rechtsbegehrens, der Beseitigung des Rechtsvorschlages, sei die Beschwerdegegnerin sodann vollumfänglich unterlegen. Die Interessen, die hinter der Beseitigung des Rechtsvorschlages stünden, seien gewichtig, weil eine solche erlaubt hätte, die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen. Nach den gesamten Umständen hätte die Vorinstanz die Prozesskosten der Beschwerdegegnerin mindestens zu einem Drittel auferlegen müssen. Mit diesen Vorbringen präsentiert die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht indessen bloss ihre eigene Sicht der Dinge und übt frei gehaltene Kritik an der Ermessensausübung der Vorinstanz, ohne indessen einen Ermessensfehler seitens derselben aufzuzeigen. Darauf kann nicht eingetreten werden.
Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass ein Ermessensfehler auch nicht erkennbar ist. Die strittige Werklohnforderung wurde der Beschwerdegegnerin im Prozess im Grundsatz fast vollumfänglich zugesprochen. Die Nichtberücksichtigung ihres Unterliegens im Umfang von bloss rund 2 % kritisiert die Beschwerdeführerin nicht. Sodann durfte die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens das Unterliegen insoweit als geringfügig gewichten, als die Forderung nur unter der Bedingung zugesprochen wurde, dass die Gewährleistungsgarantie auf den zugesprochenen Betrag angepasst wird, zumal der Eintritt dieser Bedingung von der Beschwerdegegnerin ohne weiteres bewirkt werden können dürfte und sich die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Vertragskonformität der bereits gestellten Garantie als unbegründet erwiesen hatten (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2015 E. 6.2 in fine). Ebenso ist das Interesse der Beschwerdegegnerin an der sofortigen Rechtsöffnung als gering einzustufen, da die Beschwerdeführerin aufgrund des Bundesgerichtsurteils vom 16. Februar 2015 den zugesprochenen Betrag nach Anpassung der Bankgarantie vernünftigerweise bezahlen wird, ohne die Einleitung eines Verfahrens auf definitive Rechtsöffnung im Sinne von
Art. 80 Abs. 1

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 80 |
|
1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
2 | Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150 |
1 | gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; |
2bis | Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; |
3 | ... |
4 | die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; |
5 | im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. |
4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. September 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer