Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 958/2016

Urteil vom 2. August 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Mösching.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________ Ltd.,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Conrad M. Walther,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung Rechtswesen, Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Kantonales Steueramt Aargau, Rechtsdienst, Tellistrasse 67, 5001 Aarau.

Gegenstand
Direkte Bundessteuer 2008 bis 2012,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 11. August 2016 (WBE.2015.446 / fl / we).

Sachverhalt:

A.
Die 1994 gegründete A.A.________ Limited (A.A.________ Ltd.) mit Sitz in U.________, Guernsey, ist eine Gruppengesellschaft der A.________ Group. Diese ist eine Unternehmensgruppe mit insgesamt über vierzig Gesellschaften in sechzehn Ländern. Muttergesellschaft ist die B.A.________ mit Sitz in V.________. Im Rahmen einer breit angelegten Steuerprüfung der Gesellschaften der A.________ Group durch das Kantonale Steueramt (KStA) überreichte F.________ am 6. September 2010 dessen Mitarbeitern u.a. die in Euro geführte Jahresrechnung 2009 der A.A.________ Ltd.. F.________ war zu diesem Zeitpunkt Head of Group Reporting & Tax der A.________ Group und ausserdem Mitglied des Board of Directors der A.A.________ Ltd.

B.
Nachdem F.________ mit E-Mail vom 15. Oktober 2010 verschiedene Unterlagen betreffend die A.A.________ Ltd. an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gesandt hatte, forderte diese die A.________ Group am 12. November 2010 auf, weitere Unterlagen einzureichen, so u.a. die Jahresrechnungen 2005 - 2008 der A.A.________ Ltd.. Im Namen der A.________ Group beantwortete F.________ das Schreiben der ESTV und reichte die in Euro geführten Jahresrechnungen 2005 - 2008 ein. In der Folge erteilte F.________ mehrfach weitere Informationen betreffend die Tätigkeit der A.A.________ Ltd. und stellte Unterlagen zur Verfügung.

C.
Am 30. April bzw. 21. Mai 2013 traf das KStA identische, an die B.A.________, W.________strasse x in V.________ adressierte Verfügungen betreffend die unbeschränkte Steuerpflicht der A.A.________ Ltd. in der Schweiz. Es stellte fest, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung der A.A.________ Ltd. in V.________ befinde und die A.A.________ Ltd. für die Belange sowohl der direkten Bundessteuer als auch der Kantons- und Gemeindesteuern ab dem 1. Januar 2005 der unbeschränkten Steuerpflicht unterstellt sei. Gegen die Feststellungsverfügungen liessen die B.A.________ und die A.A.________ Ltd. Einsprache erheben. Mit an den Vertreter der B.A.________ und der A.A.________ Ltd. adressiertem Entscheid vom 13. Juni 2013 stellte das KStA fest, es habe die Feststellungsverfügungen vom 30. April bzw. 21. Mai 2013 versehentlich nicht korrekt zugestellt. Es hiess die Einsprache gut und hob die Feststellungsverfügungen auf.

D.
Am 18. Juni 2013 stellte das KStA dem Vertreter der A.A.________ Ltd. eine Aktennotiz der ESTV mit Datum vom 3. April 2013 betreffend "A.A.________ Ltd., Guernsey (Überprüfung der Steuerperioden 2005 - 2009) " zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu. Darin wurde namentlich ausgeführt, dass die ESTV vorschlage, die A.A.________ Ltd. in der Schweiz rückwirkend für die Perioden 2005 - 2009 (sowie 2010) zu besteuern, da sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung der A.A.________ Ltd. in der Schweiz befinde. Die A.A.________ Ltd. nahm zu dieser Aktennotiz am 7. August 2013 Stellung und bestritt, dass der Ort der tatsächlichen Verwaltung der A.A.________ Ltd. in der Schweiz liege. Ausserdem machte sie für den Fall, dass die Steuerbehörden zu einer anderen Auffassung gelangen sollten, geltend, wenn die Veranlagungsverjährung gegenüber einer steuerpflichtigen Person unterbrochen werden solle, so bedürfe dies einer Einforderungshandlung, die dem Pflichtigen zur Kenntnis gebracht werden müsse. Bisher hätten die KStA und die ESTV immer nur mit den Verantwortlichen der A.________ Group, nicht aber mit der A.A.________ Ltd. korrespondiert. Als erste mögliche Einforderungshandlung könne höchstens das Schreiben vom 18. Juni 2013 gewertet werden;
damit seien allfällige Steueransprüche gegen die A.A.________ Ltd. bis und mit dem Steuerjahr 2007 in jedem Fall als verjährt zu betrachten.

E.
Nachdem F.________ am 29. Oktober 2013 dem KStA die in Euro geführten Jahresrechnungen 2010 - 2012 der A.A.________ Ltd. eingereicht hatte, stellte das KStA am 14. November 2013 fest, dass die A.A.________ Ltd. für die Belange der direkten Bundessteuer für die Steuerperioden 2008 - 2012 der unbeschränkten Steuerpflicht unterstellt sei. Für die Kantons- und Gemeindesteuern wurde hingegen keine neue Steuerpflicht im Kanton Aargau festgestellt. Das KStA und die A.A.________ Ltd. einigten sich für die Jahre 2008 - 2012 auf eine Aufrechnung der Zinsen bei der C.A.________ auf Darlehen gegenüber der A.A.________ Ltd. bei gleichzeitigem Verzicht auf die Besteuerung der A.A.________ Ltd. nach kantonalem Recht.

F.
Am 17. Dezember 2013 erhob die A.A.________ Ltd. Einsprache gegen die Feststellungsverfügung, woraufhin am 26. März 2014 eine Besprechung zwischen dem KStA, einem Vertreter der A.A.________ Ltd. und F.________ stattfand. Anlässlich dieser Besprechung sind dem KStA geprüfte Jahresrechnungen der A.A.________ Ltd. sowie Steuererklärungen - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - für die Jahre 2008 bis 2012 übergeben worden. Die neu in Schweizer Franken geführten Jahresrechnungen zeigten wegen des Kurseinbruchs Euro/Schweizer Franken erhebliche Verluste. Die A.A.________ Ltd. führte aus, sie beabsichtige rückwirkend auf den 1. Januar 2014 mit der in der Schweiz ansässigen D.________ zu fusionieren und ihre Tätigkeit auf diese zu übertragen und weiterzuführen. Aufgrund der Fusion würde der steuerliche Verlustvortrag der A.A.________ Ltd. auf die D.________ übertragen und dort steuerlich geltend gemacht.

G.
Am 1. Juli 2014 zog die A.A.________ Ltd. die Einsprache vom 17. Dezember 2013 zurück. Das KStA gab am 7. Juli 2014 dem Beschwerderückzug statt und hielt fest, dass die A.A.________ Ltd. für die Steuerperioden 2008 - 2012 für die Belange der direkten Bundessteuer der unbeschränkten Steuerpflicht unterstellt werde.

H.
Am 30. Juli 2014 reichte die A.A.________ Ltd. Steuererklärungen für die direkte Bundessteuer 2008 - 2012 ein. Die Steuererklärungen basierten auf den Jahresrechnungen der A.A.________ Ltd. in Schweizer Franken. Die deklarierten Gewinne bzw. Verluste/Verlustvorträge stellten sich im Vergleich zu den früher eingereichten Jahresrechnungen in Euro folgendermassen dar:

Jahr Gewinn Gewinn/Verlust Verlustvortrag
Euro CHF CHF
4'682 -8'779 -8'779
2008
'661 '170 '170
3'049 4'802 -3'976
2009
'241 '352 '818
6'857 -12'182 -16'158
2010
'734 '134 '952
2'735 609 -15'549
2011
'185 '502 '450
3'091 2'811 -12'737
2012
'833 '501 '949

20'416 -12'737
Total
'654 '949

I.
Die KStA teilte der ESTV mit Schreiben vom 5. September 2014 mit, dass die A.A.________ Ltd. ab 8. August 2014, d.h. mit Rechtskraft des Einspracheentscheids vom 7. Juli 2014, im Hinblick auf die direkte Bundessteuer für die Steuerperioden 2008 - 2012 der schweizerischen Steuerpflicht unterstellt sei. Erst ab diesem Datum sei für das KStA das Recht entstanden, für die Steuerperioden 2008 - 2012 von der A.A.________ Ltd. Steuererklärungen einzuverlangen. Die inzwischen von der A.A.________ Ltd. mit den Steuererklärungen eingereichten revidierten Restatements seien handelsrechtskonform, wie auch die bereits früher dem KStA und der ESTV zur Verfügung gestellten Jahresrechnungen in Euro. Diese seien jedoch zurückgezogen worden und existierten nicht mehr. Bei der Erstellung der Restatements handle es sich um sog. Bilanzänderungen, welche praxisgemäss bis zur Einreichung der Steuererklärung zulässig seien. Das KStA sei aufgrund dieser Praxis und des Massgeblichkeitsprinzips verpflichtet, die Restatements als Grundlage für die Veranlagung zu akzeptieren. Dementsprechend setzte das KStA mit Veranlagungsverfügung vom 14. Oktober 2014 den steuerbaren Gewinn der A.A.________ Ltd. für die Steuerperioden 2008 bis 2012 auf jeweils Fr. 0.-
- fest.

J.
Das Spezialverwaltungsgericht wies eine gegen die Veranlagungsverfügung erhobene Beschwerde der ESTV am 24. September 2015 ab. Gegen diesen Entscheid reichte die ESTV beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde ein, welches die Beschwerde teilweise guthiess und das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts aufhob. Das Verwaltungsgericht setzte für die Steuerperioden 2008 - 2012 folgende Ergebnisse fest, wobei es sich auf die in Euro eingereichten Jahresrechnungen der A.A.________ Ltd. stützte, welche es in Schweizer Franken zum durchschnittlichen Jahreskurs umrechnete.



Jahr_ Ergebnis in Euro_ Jahresdurch- schnittskurs_ Ergebnis in CHF_

4 1 7
2008
____ _________'682'661 .58715 ________'432'085

3 1 4
2009
____ _________'049'241 .50995 ________'604'201

6 1 9
2010
____ _________'857'734 .38305 ________'484'589

2 1 3
2011
____ _________'735'185 .2333 ________'373'304

3 1 3
2012
____ _________'091'833 .20528 ________'726'524

Zur Festlegung des steuerbaren Reingewinns nach Abzug der direkten Bundessteuer (Art. 59 Abs. 1 lit. a
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 59 Geschäftsmässig begründeter Aufwand - 1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:
1    Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:
a  die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern;
b  die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
c  die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 56 Bst. g), sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 56 Bst. a-c);
d  die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;
e  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;
f  gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
2    Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere:
a  Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
b  Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
c  Bussen;
d  finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.138
3    Sind Sanktionen nach Absatz 2 Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:
a  die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
b  die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.139
DBG) wies es die Angelegenheit an das KStA zurück.

K.
Die A.A.________ Ltd. legt mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ein. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau sei - unter Feststellung des richtigen Sachverhalts - aufzuheben und die bei der direkten Bundessteuer 2008 bis 2012 steuerbaren Gewinne der A.A.________ Ltd. seien auf Fr. 0.-- zu reduzieren.
Die ESTV beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonale Steueramt verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die A.A.________ Ltd. nimmt zum Vernehmlassungsergebnis abschliessend Stellung und hält an ihren Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift fest.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 140 I 90 E. 1 S. 92; 140 V 22 E. 4 S. 26 mit Hinweisen).

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig gegen einen (End-) Entscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, soweit kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG i.V. m. Art. 146
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2. Anfechtbar beim Bundesgericht sind hauptsächlich Entscheide, die das Verfahren ganz (Endentscheide; Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) oder teilweise abschliessen (Teilendentscheide; Art. 91
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG). Mit Rückweisungsentscheiden geht keine Beendigung des Verfahrens im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und 91
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG einher. Aus diesem Grund stellen sie im Regelfall einen Zwischenentscheid dar (Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 139 V 339 E. 3.2 S. 341), und zwar selbst dann, wenn die rückweisende Behörde in ihrem Entscheid zuhanden der unteren Instanz gewisse materiellrechtliche Teilaspekte des Streitverhältnisses klärt (BGE 135 II 30 E. 1.3.1 S. 34). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a
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BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG ist die Beschwerde gegen andere - als die in Art. 92
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BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG genannten - selbständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheide indes nur zulässig, soweit sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382). Nur ausnahmsweise kann von einem (Quasi-) Endentscheid ausgegangen werden. Dies bedingt freilich, dass der unteren Instanz bei Umsetzung der materiellen Vorgaben kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt und die Rückweisung lediglich noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient. Solche (Quasi-) Endentscheide unterliegen Art. 90
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BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG
(ausführlich zum Ganzen: Urteile 2C 207/2013 E. 1.4 und 2C 208/2013 E. 1.5, beide vom 28. April 2014).

1.3. Im vorliegenden Fall erachtet die Vorinstanz die Abstützung auf die neu in Schweizer Franken erstellten Jahresrechnungen als bundesrechtswidrig. Sie weist die Sache an die erste Instanz zurück, wobei dieser einzig noch die Aufgabe obliegt, den steuerbaren Reingewinn nach Abzug der direkten Bundessteuer zu ermitteln. Der angefochtene Rückweisungsentscheid erweist sich damit als (Quasi-) Endentscheid im Sinne von Art. 90
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BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG. Als solcher ist er ohne Nachweis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils anfechtbar.

1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die vorinstanzlichen Feststellungen können nur berichtigt werden, sofern sie entweder offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ermittelt worden sind (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Zudem hat die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; vgl. BGE 135 I 143 E. 1.5 S. 146 f.).

2.
Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine in verschiedener Hinsicht offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz.

2.1.

2.1.1. Die Vorinstanz habe nicht festgestellt, für welche der rechtlich eigenständigen Gesellschaften der A.________ Group F.________ seine verschiedenen Handlungen vorgenommen habe. Sie hätte erkennen müssen, dass F.________ gegenüber den Steuerbehörden jeweils als Organ bzw. Vertreter der E.A.________ und der D.A.________, nicht aber als Organ bzw. Vertreter der Beschwerdeführerin gehandelt habe. Dadurch habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Handlungen zugerechnet, welche diese mangels Vertretung gar nicht vorgenommen habe. Eine solche "konzernweite" Zurechnung von Handlungen eines Organs bzw. Vertreters von rechtlich eigenständigen anderen Gruppengesellschaften zulasten der Beschwerdeführerin entspreche nicht der schweizerischen Rechtsordnung, weil betreffend der Steuerpflicht in der Schweiz alle rechtlich eigenständigen Gesellschaften als Steuersubjekte behandelt würden. Die Behebung des offensichtlich falsch festgestellten Sachverhalts sei deshalb für den Verfahrensausgang entscheidend. Zudem sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz klar zwischen Verfahrensschritten betreffend Dritte (insb. Gruppengesellschaften) und solchen im Namen oder in Vertretung der Beschwerdeführerin zu unterscheiden.

2.1.2. Die Vorinstanz hat ausdrücklich festgehalten, dass F.________ für die Beschwerdeführerin tätig geworden ist. Sie geht in E. II.1.3.1 des angefochtenen Entscheides davon aus, dass die Frage einer allfälligen Steuerpflicht der Beschwerdeführerin in der Schweiz schon im Herbst 2010 zumindest potentiell Verfahrensthema war. Am 30. August 2010 kündigte der Revisor des KStA einen Besuch bei der B.A.________ im Hinblick auf die Steuerveranlagung 2008 und 2009 an. Im Schreiben, welches an F.________ als (damaliger) Head of Group Reporting & Tax adressiert war, wurde darauf hingewiesen, dass insbesondere die Jahresrechnungen der Beschwerdeführerin sowie ihre Führungsverhältnisse und die wahrgenommenen Aufgaben von Interesse seien. Das darauf folgende Schreiben der ESTV vom 12. November 2010 beinhaltete dann die fett geschriebene Überschrift A.A.________ Ltd. Die Vorinstanz ging deshalb davon aus, dass die Frage einer allfälligen Steuerpflicht der Beschwerdeführerin schon im Herbst 2010 zumindest potentiell Verfahrensthema war, dies F.________ auch bewusst war bzw. sein musste und dieser in seiner Stellung als Organ der Beschwerdeführerin die von der ESTV verlangten Unterlagen einreichte. Dies gilt sowohl für die Jahresrechnungen
2005 - 2008 in Euro, welche am 7. Januar 2011 eingereicht wurden, als auch für die Jahresrechnung 2009 in Euro, welche bereits anlässlich des Besuchs des KStA am 6. September 2010 übergeben worden war. Die Jahresrechnungen 2010 - 2012 in Euro sandte F.________ wiederum per Mail am 29. Oktober 2013 an das KStA. Zwar war die Feststellungsverfügung vom 30. April / 21. Mai 2013 zuvor wegen mangelhafter Zustellung als nichtig aufgehoben worden, trotzdem wusste die Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter um das hängige Verfahren betreffend Feststellung ihrer Steuerpflicht, kannte die Argumente der ESTV aus deren Aktennotiz vom 3. April 2013 (zugestellt am 18. Juni 2013) und hatte dazu bereits ausführlich Stellung genommen. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen davon ausgeht, dass F.________ die Jahresrechnungen 2010 - 2012 in Euro mit Wissen der Beschwerdeführerin in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht eingereicht hat, so ist das nicht offensichtlich falsch. Vielmehr ist unglaubwürdig, dass F.________ die Jahresrechnungen der Beschwerdeführerin für eine andere juristische Person des Konzerns eingereicht haben sollte. Es ist somit im Folgenden davon auszugehen, dass sämtliche Jahresrechnungen von der Beschwerdeführerin selbst im
Feststellungsverfahren eingereicht worden sind.

2.1.3. Ohnehin wäre die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens, als weitere Voraussetzung zur Berichtigung des Sachverhalts (E. 1.5), nicht entscheidend. Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt (E. II. 1.3.2 des angefochtenen Entscheids), dass die Jahresrechnungen auch hätten verwendet werden dürfen, wenn sie von F.________ für eine andere Gesellschaft der A.________ Group eingereicht worden wären und die Beschwerdeführerin nichts von der Absicht der ESTV gewusst hätte, sie für die direkte Steuerpflicht in der Schweiz zu unterwerfen. Die Erhebung dieser Beweismittel sei nicht nur für eine allfällige Feststellung der Steuerpflicht der Beschwerdeführerin sinnvoll gewesen, sondern vielmehr auch im Rahmen der Überprüfung der geschäftsmässigen Begründetheit von verrechneten Leistungen der Beschwerdeführerin an schweizerische Gesellschaften der A.________ Group und sei deshalb zulässig. Es sei nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, wenn die Steuerbehörde im Hinblick auf die Gewinnung eines ersten, groben Eindrucks betreffend ins Ausland abgeführter Aufwendungen die Jahresrechnungen der ausländischen Gruppengesellschaft einverlangt. Solchermassen rechtmässig erlangte Beweismittel dürften in der Folge auch im Verfahren
zur Feststellung der Steuerpflicht der betroffenen ausländischen Gruppengesellschaft sowie gegebenenfalls im anschliessenden Veranlagungsverfahren verwendet werden. Diese rechtliche Argumentation wird zwar von der Beschwerdeführerin ebenfalls bestritten, ist aber nicht zu beanstanden, wie sogleich aufzuzeigen ist.

2.2.

2.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz habe zahlreiche amtsinterne Vorgänge unberücksichtigt gelassen. Diese würden aufzeigen, dass die ESTV ihre Absicht, die Beschwerdeführerin kraft persönlicher Zugehörigkeit in der Schweiz der unbeschränkten Steuerpflicht zu unterwerfen, lange Zeit verheimlicht habe. Ohne ihre Absicht publik zu machen, habe sie von der B.A.________ umfangreiche Unterlagen über die Beschwerdeführerin einverlangt. Erst mit der Zustellung der an die A.________ Group adressierten ersten Feststellungsverfügung vom 30. April 2013, habe diese (nicht aber die Beschwerdeführerin) von der Absicht der ESTV erfahren. Bei zutreffender Feststellung des Sachverhalts hätte die Vorinstanz erkennen können, dass die Jahresabschlüsse 2008 und 2009 in Euro von Dritten in einem Verfahren eingereicht worden seien, welches die Beschwerdeführerin nicht betreffe und deshalb nicht verwertbar seien. Die amtsinternen Vorgänge würden zudem belegen, dass die Steuerbehörden wider Treu und Glauben, in Missachtung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin sowie in Umgehung des Deklarationsrechtes und in Verletzung des rechtlichen Gehörs von Dritten (d.h. der E.A.________ und D.A.________) in einem Verfahren, welches
die Beschwerdeführerin nicht betroffen habe, Unterlagen und Informationen über diese eingeholt habe. Die Jahresabschlüsse seien deshalb nicht verwertbar und könnten auch nicht der Veranlagung betreffend die direkte Bundessteuer 2008 - 2012 verwendet werden.

2.2.2. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die internen Mails der ESTV belegen sollen, dass die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach F.________ die fraglichen Jahresrechnungen für die Beschwerdeführerin eingereicht hat, willkürlich erfolgt sein sollte. Im Weiteren ist eine Behörde nicht verpflichtet, ihre Absicht im voraus bekannt zu geben. Dies ist schon deshalb gar nicht möglich, weil die Frage, welcher Sachverhalt rechtserheblich ist, erst in der Veranlagungsverfügung beantwortet wird. Für das Veranlagungsverfahren muss daher ein den Umständen nach hypothetischer massgeblicher Sachverhalt als Arbeitsgrundlage genügen. Im Rahmen der Untersuchungspflicht liegt somit die Entscheidung darüber, welche Auskünfte zu erteilen sind, im Ermessen der Steuerbehörden. Dabei ist nicht verlangt, dass die Unterlagen für die Veranlagung der steuerpflichtigen Person notwendig sind. Es reicht aus, wenn sie dafür grundsätzlich geeignet sind (ZWEIFEL/HUNZIKER, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [nachfolgend: Komm. DBG], Zweifel/Beusch [Hrsg.], 3. Aufl. 2017, N. 15 f. zu Art. 126
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 126 Weitere Mitwirkungspflichten - 1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
1    Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2    Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3    Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen nach Artikel 125 Absatz 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957-958f OR226.227 228
DBG). Auch in einem blossen Steuerdomizilverfahren sind die Behörden auf minimale
wirtschaftliche Informationen angewiesen und die Jahresrechnungen waren geeignet, darüber Auskunft zu geben. Im Weiteren wäre es vorliegend auch möglich gewesen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Schweiz für steuerpflichtig erklärt worden wäre, sondern allenfalls eine Hinzurechnung ihrer Steuerfaktoren zu einer anderen Gesellschaft der B.A.________ stattgefunden hätte. Inwiefern die internen Mails ein treuwidriges Verhalten der Behörden belegen sollen und die Vorinstanz deshalb in Verletzung von Bundesrecht nicht alle relevanten Tatsachen ermittelt hat, erschliesst sich dem Gericht nicht. Inwiefern die amtsinternen Mails für die Feststellung der weiteren vorgebrachten Rechtsverletzungen relevant sein sollen, substantiiert die Beschwerdeführerin trotz ihrer umfangreichen Ausführungen ebenfalls nicht weiter. Auch die Ausführungen betreffend Konzernrecht entbehren einer Grundlage, weil die Unterlagen durch F.________ für die Beschwerdeführerin selbst eingereicht wurden.

2.3. Es kann somit zur Beurteilung der weiteren Rügen auf den durch die Vorinstanz festgestellten Sachverhalt abgestützt werden. Im Weiteren wird dadurch auch die Rüge hinfällig, die Jahresabschlüsse in Euro der Beschwerdeführerin seien unter Verletzung von Verfahrensvorschriften unrechtmässig in den Besitz der Steuerbehörden gelangt und dürften aus diesem Grund im Veranlagungsverfahren nicht verwendet werden.

3.
Die Beschwerdeführerin beanstandet in materiell-rechtlicher Hinsicht hauptsächlich, dass sich die Vorinstanz bei ihrem Urteil auf die Jahresrechnungen 2008 - 2012 in Euro abstützt und nicht auf diejenigen in Franken, welche die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Steuererklärung am 30. Juli 2014 eingereicht hat. Dadurch habe die Vorinstanz die bundesrechtlich angeordnete Zweiteilung des Verfahrens in ein vorgelagertes Steuerdomizilverfahren und in ein nachgelagertes Veranlagungsverfahren sowie deren Auswirkungen auf das Deklarationsrecht nicht beachtet und somit die Beschwerdeführerin rechtsungleich behandelt (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV), gegen das Willkürverbot verstossen (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) sowie deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
und 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV) verletzt. Zudem habe die Vorinstanz bei ihrem Vorgehen gegen das Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz (Art. 58 Abs. 1 lit. a
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
DBG), das Deklarationsrecht (Art. 124 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 124 Steuererklärung - 1 Die zuständige Steuerbehörde fordert die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntgabe, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung des Formulars auf, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen.220
1    Die zuständige Steuerbehörde fordert die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntgabe, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung des Formulars auf, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen.220
2    Die steuerpflichtige Person muss die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Steuerbehörde einreichen.221
3    Der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.
4    Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer dem Steuerpflichtigen zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist die Fristversäumnis zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass er das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.222
DBG) und gegen das in Art. 125 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 125 Beilagen zur Steuererklärung - 1 Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:
1    Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:
a  Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;
b  Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person;
c  Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden.
2    Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen:
a  die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode; oder
b  bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR223: Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.224
3    Zudem haben Kapitalgesellschaften und Genossenschaften das ihrer Veranlagung zur Gewinnsteuer dienende Eigenkapital am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht auszuweisen. Dieses besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Reserven aus Kapitaleinlagen nach Artikel 20 Absätze 3-7, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie aus jenem Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.225
DBG statuierte Recht, zusammen mit der Steuererklärung die unterzeichnete Jahresrechnung einzureichen, verstossen. Im Weiteren sei die Vorinstanz
fälschlicherweise davon ausgegangen, dass bereits vor der Einreichung der Vollmacht vom 31. Oktober 2013 ein Vertretungsverhältnis vorhanden gewesen sei und habe damit Art. 118
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 118
DBG verletzt. Auch habe die Vorinstanz Verfahrensrechte Dritter missachtet, indem sie ohne dass die Voraussetzungen von Art. 127
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 127 - 1 Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:
1    Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:
a  Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer;
b  Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;
c  Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen;
d  Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse;
e  Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.
2    Reicht der Steuerpflichtige trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, so kann sie die Veranlagungsbehörde vom Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
und/oder Art. 128
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 128 - Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zum Steuerpflichtigen Auskunft erteilen, insbesondere über dessen Anteile, Ansprüche und Bezüge.
DBG erfüllt gewesen wären, von diesen Auskünfte und Unterlagen über die Beschwerdeführerin eingeholt habe.

3.1. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass aufgrund der Zweiteilung in ein Steuerdomizil- und das Veranlagungsverfahren auch die Mitwirkungspflichten der Betroffenen unterschiedlich ausgestaltet seien. Im Steuerdomizilverfahren treffe eine potentiell steuerpflichtige juristische Person mit Sitz im Ausland keine Mitwirkungspflichten, da diese im internationalen Verhältnis gar nicht durchsetzbar wären. Es werde lediglich über eine einzelne Voraussetzung des Steuerrechtsverhältnisses befunden. Erst wenn die Steuerpflicht als erfüllt betrachtet werde und ein rechtskräftiger Entscheid betreffend das Steuerdomizil vorliege, könne über die Festsetzung der Steuerfaktoren befunden werden. Weil im Steuerdomizilverfahren explizit nicht über die Steuerfaktoren entschieden werde, wäre es systemwidrig, wenn in diesem Verfahren eingereichte Unterlagen anschliessend im Veranlagungsverfahren zur Festsetzung der Steuerfaktoren berücksichtigt werden können. Dafür seien sie gerade nicht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin habe ihre Jahresrechnungen 2008 - 2012 in Euro mit Entscheiden des Verwaltungsrates vom 18. Dezember 2013 sowie vom 19. März 2014 zurückgezogen und durch Abschlüsse in Schweizer Franken ersetzt. Sie habe somit im
Zeitpunkt in dem das Veranlagungsverfahren begonnen habe, d.h. nach Rückzug ihrer Beschwerde im Feststellungsverfahren mit der Einreichung ihrer Steuererklärung am 30. Juli 2014, nur noch über Jahresrechnungen in Schweizer Franken verfügt. Aufgrund des im Veranlagungsverfahren geltenden Massgeblichkeitsprinzips, könne sich die Vorinstanz nun nur noch auf diese beziehen, nicht aber auf die Jahresrechnungen 2008 - 2012 in Euro, welche vor der Eröffnung des Veranlagungsverfahrens den Steuerbehörden zugekommen und steuerrechtlich gar nicht mehr existent seien.

3.2. Auch müssten Personen, welche ein Steuerdomizilverfahren zu gewärtigen haben, sich darauf verlassen können, dass eingereichte Unterlagen nicht ohne Einschränkung im Veranlagungsverfahren verwendet werden bzw. dürften diese nur im Steuerdomizilverfahren Verwendung finden, um den Ort der tatsächlichen Verwaltung zu bestimmen. Andernfalls seien die Deklarationsrechte der steuerpflichtigen Person im Veranlagungsverfahren eingeschränkt, weil es ihr verwehrt wäre, nach Feststellung des Steuerdomizils noch neue - handelsrechtlich konforme - Jahresabschlüsse zusammen mit ihrer Steuererklärung einzureichen. Bilanzänderungen wären ausgeschlossen, wenn im Steuerdomizilverfahren bereits Jahresabschlüsse vorhanden gewesen waren. Dies stehe auch in Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil 2C 509/2013, 2C 510/2013, 2C 527/2013, 2C 528/2013 vom 8. Juni 2014 E. 2.5.2). Freiwillig im Steuerdomizilverfahren eingereichte Unterlagen dürften deshalb in einem allfällig daran anschliessenden Veranlagungsverfahren nur verwendet werden, wenn sie in diesem nochmals eingereicht würden.

4.
Wie bereits gesehen (E. 2), ging die Vorinstanz verbindlich davon aus, dass F.________ die fraglichen Jahresrechnungen in Euro für die Beschwerdeführerin bei den Behörden einreichte und sie somit rechtmässig Eingang in das Steuerverfahren gefunden haben. Unter diesen Umständen spricht gemäss Vorinstanz nichts dagegen, die Unterlagen auch im anschliessenden Veranlagungsverfahren zu verwenden. Selbst wenn sie in einem nicht die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren, sondern im Rahmen der Prüfung bei schweizerischen Gesellschaften der A.________ Group verbuchten Aufwendungen für von der Beschwerdeführerin erbrachte Leistungen eingereicht worden sein sollten, ergebe sich kein anderes Ergebnis. Das Einverlangen von Jahresrechnungen überschreite unter den vorliegenden Umständen das den Steuerbehörden zustehende Ermessen, welche Unterlagen sie einverlangen möchten (vgl. E. 2.2.2), nicht. Es verhalte sich mit den fraglichen Jahresrechnungen in Euro ebenso wie bei anderen von der Steuerbehörde beschafften, allgemein zugänglichen oder von einem nicht am Verfahren beteiligten Dritten beigebrachten Unterlagen. Solange solche Dokumente nicht unter Verletzung von Verfahrensvorschriften beschafft worden seien, stehe deren Verwertbarkeit
selbst bei einem einen anderen Steuerpflichtigen betreffenden Verfahren nichts entgegen, und zwar weder im (rechtskräftig erledigten) Verfahren betreffend Feststellung der Steuerpflicht noch im anschliessenden Veranlagungsverfahren (vgl. E. II. 1.3.2.3 des angefochtenen Entscheids).

4.1. Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden und sie gelten selbstverständlich auch, wenn das neue Verfahren den Steuerpflichtigen, der die Unterlagen eingereicht hat, selbst betrifft. Ohnehin wäre es vorliegend ohne weiteres zulässig gewesen, die fraglichen Jahresrechnungen in Euro im Veranlagungsverfahren nochmals einzuverlangen. Es spricht deshalb nichts dagegen, wenn die Behörden bei ihrer Veranlagung Unterlagen hinzuziehen, die sich bereits rechtmässig in ihrem Besitz befanden. Mit diesem Vorgehen wird die Trennung zwischen Steuerdomizil- und Veranlagungsverfahren nicht durchbrochen; es liegt keine Verletzung der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Bestimmungen vor.

4.2. Insbesondere ist auch der Vorwurf der rechtsungleichen (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) sowie willkürlichen Behandlung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) entkräftet. Nicht nur die Beschwerdeführerin, welche ihre Unterlagen bereits im Steuerdomizilverfahren einreichte, sondern auch Personen, die sich in einem vorgelagerten Verfahren nicht kooperativ zeigen, müssen im Veranlagungsverfahren die von den Behörden zulässig verlangten Dokumente einreichen. Eine willkürliche oder rechtsungleiche Behandlung der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich.

4.3. Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, dass solange die subjektive Steuerpflicht nicht festgestellt sei, einer steuerpflichtigen Person keine Mitwirkungspflichten obliegen. Sie verweist dazu auf die Literatur (vgl. PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, III. Teil 2016, N. 3 zu Art. 126
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 126 Weitere Mitwirkungspflichten - 1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
1    Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2    Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3    Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen nach Artikel 125 Absatz 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957-958f OR226.227 228
DBG; ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., N. 3c zu Art. 126
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 126 Weitere Mitwirkungspflichten - 1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
1    Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2    Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3    Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen nach Artikel 125 Absatz 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957-958f OR226.227 228
DBG; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N. 72 zu Art. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 3 - 1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben.
1    Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben.
2    Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3    Einen steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz hat eine Person, wenn sie in der Schweiz ungeachtet vorübergehender Unterbrechung:
a  während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt;
b  während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt.
4    Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat und sich in der Schweiz lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhält.
5    Natürliche Personen sind ferner aufgrund persönlicher Zugehörigkeit am Heimatort steuerpflichtig, wenn sie im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind. Ist der Steuerpflichtige an mehreren Orten heimatberechtigt, so ergibt sich die Steuerpflicht nach dem Bürgerrecht, das er zuletzt erworben hat. Hat er das Schweizer Bürgerrecht nicht, so ist er am Wohnsitz oder am Sitz des Arbeitgebers steuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich auch auf den Ehegatten und die Kinder im Sinne von Artikel 9.
DBG). Zwar ist der Steuerwohnsitz als steuerbegründende Tatsache grundsätzlich von den Steuerbehörden nachzuweisen. Der Steuerpflichtige ist jedoch zur Mitwirkung und namentlich zu umfassender Auskunftserteilung über die für die Besteuerung massgebenden Umstände verpflichtet (vgl. Art. 126
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 126 Weitere Mitwirkungspflichten - 1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
1    Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2    Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3    Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen nach Artikel 125 Absatz 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957-958f OR226.227 228
DBG, Art. 42
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 42 Verfahrenspflichten des Steuerpflichtigen - 1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
1    Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2    Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3    Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen:
a  die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode; oder
b  bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR186: Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.187
4    Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung der Dokumente nach Absatz 3 richtet sich nach den Artikeln 957-958f OR.188
StHG; Urteile 2C 469/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 3.3; 2C 472/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.2). Diese Erkenntnis gilt auch bei der Bestimmung des Steuerdomizils einer juristischen Person. Ohnehin hat die Beschwerdeführerin selbst ihre Steuerpflicht anerkannt und die Jahresrechnungen in Euro auf Aufforderung hin freiwillig eingereicht. Aus diesem Verhalten kann sie nicht den Anspruch ableiten, dass diese Unterlagen nicht weiter verwendet werden dürfen. Ebensowenig liegt eine Verletzung von Art. 118
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 118
DBG vor, da die
Beschwerdeführerin durch ein eigenes Organ gegenüber den Steuerbehörden aufgetreten ist und eine Vertretung dementsprechend nicht bestellt werden musste.

4.4. Im Weiteren geht die Praxis bei grenzüberschreitenden Rechtsbeziehungen von einer besonders qualifizierten Mitwirkungspflicht aus, insbesondere bei Leistungen, die von der Schweiz ins Nicht-DBA-Ausland erbracht werden, oder aber ins DBA-Ausland, soweit das DBA dem heutigen OECD-Standard zur Informationshilfe noch nicht genügt. Die Überlegung geht dahin, dass die Verhältnisse des ausländischen Leistungsempfängers sich der Kontrolle durch die inländischen Steuerbehörden entziehen. Leitet die steuerpflichtige Person aus dem internationalen Verhältnis etwas zu ihren Gunsten ab, treffen sie auch erhöhte Beweisanforderungen und Auskunftspflichten. In besonderem Masse gilt dies, falls der Vertragspartner in einem Staat ansässig ist, dessen Recht die Bildung fiktiver Sitze juristischer Personen erfahrungsgemäss begünstigt (Urteil 2C 16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.2 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt auch für Guernsey.

5.
Eine andere Frage ist, ob sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid zu Recht auf die Jahresrechnungen in Euro abgestützt hat, die sich bereits rechtmässig in ihrem Besitz fanden, oder ob sie verpflichtet gewesen wäre, bloss die neuen Jahresrechnungen in Franken zu berücksichtigen, welche die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Steuererklärung einreichte.

5.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Steuererklärung einreichen durfte, ihr Deklarationsrecht damit gewahrt wurde und in dieser Hinsicht weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) noch von Art. 124 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 124 Steuererklärung - 1 Die zuständige Steuerbehörde fordert die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntgabe, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung des Formulars auf, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen.220
1    Die zuständige Steuerbehörde fordert die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntgabe, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung des Formulars auf, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen.220
2    Die steuerpflichtige Person muss die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Steuerbehörde einreichen.221
3    Der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.
4    Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer dem Steuerpflichtigen zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist die Fristversäumnis zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass er das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.222
resp. Art. 125 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 125 Beilagen zur Steuererklärung - 1 Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:
1    Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:
a  Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;
b  Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person;
c  Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden.
2    Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen:
a  die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode; oder
b  bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR223: Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.224
3    Zudem haben Kapitalgesellschaften und Genossenschaften das ihrer Veranlagung zur Gewinnsteuer dienende Eigenkapital am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht auszuweisen. Dieses besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Reserven aus Kapitaleinlagen nach Artikel 20 Absätze 3-7, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie aus jenem Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.225
DBG vorliegt (vgl. ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., N. 45 zu Art. 124
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 124 Steuererklärung - 1 Die zuständige Steuerbehörde fordert die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntgabe, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung des Formulars auf, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen.220
1    Die zuständige Steuerbehörde fordert die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntgabe, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung des Formulars auf, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen.220
2    Die steuerpflichtige Person muss die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Steuerbehörde einreichen.221
3    Der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.
4    Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer dem Steuerpflichtigen zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist die Fristversäumnis zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass er das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.222
DBG). Anders würde sich die Situation nur präsentieren, wenn unmittelbar nach dem Feststellungsentscheid eine Ermessensveranlagung erfolgt wäre (vgl. BGE 137 I 273 E. 3.2 S. 275 ff.; Urteil 2C 396/2011 vom 26. April 2012 E. 3.2.1), was zweifellos nicht geschah. Aus dem Deklarationsrecht folgt jedoch nicht, dass ausschliesslich die mit der Steuererklärung eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen sind.

5.2. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach es dem Wesen der Steuererklärung als Willenserklärung entspreche, dass sich die Steuerbehörde auf die Angaben des Steuerpflichtigen abstützen könne, ohne sie näher zu prüfen, überzeugt nicht. Aus dem Deklarationsrecht der Steuerpflichtigen lässt sich nicht schliessen, dass in jedem Fall nur auf ihre Angaben in der Steuererklärung abzustellen wäre. Selbst wenn es sich um handelsrechtskonforme Jahresrechnungen handelt, dürfen die vorher erstellten Jahresrechnungen weiterhin berücksichtigt werden. Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor (Art. 130 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 130 Durchführung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
1    Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
2    Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.
DBG). Die Steuerbehörde kann sich dabei zwar grundsätzlich darauf verlassen, dass die Steuererklärung richtig und vollständig ausgefüllt ist. Sie darf freilich nicht unbesehen auf die Steuererklärung abstellen, wie wenn es sich um eine Selbstveranlagung handeln würde. Sie muss insbesondere berücksichtigen, dass in den Steuererklärungsformularen nicht nur Tatsachen einzutragen sind, sondern sich dabei auch eigentliche Rechtsfragen stellen. Eine Pflicht zu ergänzender Untersuchung besteht für die Steuerbehörden aber nur dann, wenn die Steuererklärung Fehler enthält, die klar
ersichtlich bzw. offensichtlich sind (Urteil 2C 21/2008, 2C 22/2008 vom 10. Juni 2008 E. 2.3; LOCHER, a.a.O., N. 10 vor Art. 122
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 122 - 1 Die Veranlagungsbehörden führen ein Verzeichnis der mutmasslich Steuerpflichtigen.
1    Die Veranlagungsbehörden führen ein Verzeichnis der mutmasslich Steuerpflichtigen.
2    Die zuständigen Behörden der Kantone und Gemeinden übermitteln den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die nötigen Angaben aus den Kontrollregistern.
3    Für die Vorbereitungsarbeiten können die Veranlagungsbehörden die Mithilfe der Gemeindebehörden oder besonderer Vorbereitungsorgane in Anspruch nehmen.
DBG). Die Steuerbehörden sind somit keineswegs verpflichtet, nur auf die mit der Steuererklärung eingereichten Jahresrechnungen abzustellen.

5.3. Das Steuerrecht der juristischen Personen beruht (unmittelbar) auf dem Handelsrecht und (mittelbar) auf der Betriebswirtschaftslehre. Dies zeigt sich im Massgeblichkeitsprinzip (Art. 58
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
DBG und Art. 24 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 24 Allgemeines - 1 Der Gewinnsteuer unterliegt der gesamte Reingewinn. Dazu gehören auch:
1    Der Gewinnsteuer unterliegt der gesamte Reingewinn. Dazu gehören auch:
a  der der Erfolgsrechnung belastete, geschäftsmässig nicht begründete Aufwand;
b  die der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträge, Kapital-, Liquidations- und Aufwertungsgewinne;
c  die Zinsen auf verdecktem Eigenkapital (Art. 29a).
2    Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:
a  Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu:
b  Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte in einen andern Kanton, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden;
c  Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.
3    Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
a  bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person;
b  bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;
c  beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;
d  bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben, sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.109
3bis    Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird für die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung die Besteuerung aufgeschoben.110 Der Steueraufschub entfällt, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird.111
3ter    Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 3 Buchstabe d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 53 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.112
3quater    Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleibt die Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Absatz 3 Buchstabe d.113 114
3quinquies    Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 3quater während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 53 nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.115
4    Die Bestimmungen über Ersatzbeschaffungen (Art. 8 Abs. 4), über Abschreibungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a), über Rückstellungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b) und über den Verlustabzug (Art. 10 Abs. 1 Bst. c) gelten sinngemäss.
4bis    Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.116
5    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
StHG; vgl. Urteil 2C 16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.2.2). Es gilt das Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz (le principe de l'autorité du bilan commercial ou de déterminance; BGE 137 II 353 E. 6.2 S. 360 f.). Eine steuerpflichtige Person muss sich deshalb auf eine im Rahmen der handelsrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäss aufgestellten und den Steuerbehörden vorgelegten Bilanz behaften lassen. Sie kann nicht nachträglich Änderungen vornehmen, wenn sie etwa merkt, dass sie mit andern Bewertungsansätzen oder Abschreibungen, die sich handelsrechtlich hätten vertreten lassen, besser wegkäme. Insoweit greift der Grundsatz von Treu und Glauben, wonach sich auch die steuerpflichtige Person durch ihr Verhalten verpflichtet, wenn sie dies gegenüber dem Fiskus kundgetan hat (RICHNER/ FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., 3. Aufl. 2016, N. 48 zu Art. 58
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
DBG).

5.4. In Lehre und Rechtsprechung wird mit Bezug auf die Bilanzkorrekturen zwischen Bilanzberichtigungen und Bilanzänderungen unterschieden. Bei der Bilanzberichtigung wird ein handelsrechtswidriger durch einen handelsrechtskonformen Wertansatz ersetzt, während bei der Bilanzänderung ein handelsrechtskonformer Wertansatz durch eine andere, ebenfalls handelsrechtskonforme Bewertung ersetzt wird. Bilanzberichtigungen können - solange keine rechtskräftigen Veranlagungen vorliegen - immer vorgenommen werden und sind von Amtes wegen durchzuführen, weil damit die Richtigstellung einer Bilanzposition erreicht wird, welche gegen zwingende handelsrechtliche Vorschriften verstösst. Sie werden von den Steuerbehörden in der Steuerbilanz von Amtes wegen berücksichtigt. Bilanzberichtigungen können sich zu Gunsten oder zu Ungunsten steuerpflichtiger juristischer Person auswirken (BGE 141 II 83 E. 3.3 S. 86 mit weiteren Hinweisen; Urteil 2C 24/2014 vom 29. Januar 2015 E. 2.2).
Anders verhält es sich bei Bilanzänderungen. Auszugehen ist hier vom Grundsatz, dass die Bilanz von einem gewissen Zeitpunkt an endgültig ist und nachträgliche Änderungen nicht mehr vorgenommen werden können. Nach der Rechtsprechung ist eine Änderung der Bilanz nur bis zur Einreichung der Steuererklärung zulässig. Eine Änderung der Bilanz durch die steuerpflichtige Gesellschaft im Laufe des Veranlagungsverfahrens ist grundsätzlich nur noch zulässig, wenn sich zeigt, dass sie in einem entschuldbaren Irrtum über die steuerlichen Folgen gewisse Buchungen vorgenommen hat. In der Regel ausgeschlossen sind hingegen Bilanzänderungen, mit denen Wertänderungen zum Ausgleich von Aufrechnungen im Veranlagungsverfahren erfolgen oder die lediglich aus Gründen der Steuerersparnis vorgenommen werden. "Bilanzberichtigungen" aus solchen Motiven sind gleichfalls nur mit äusserster Zurückhaltung anzuerkennen (vgl. BGE 141 II 83 E. 3.4 S. 87 mit weiteren Hinweisen; Urteil 2C 24/2014 vom 29. Januar 2015 E. 2.2).

5.5. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die ursprünglichen Jahresrechnungen in Euro oder die späteren in Franken nicht handelsrechtskonform sind, weshalb von einer grundsätzlich möglichen Bilanzänderung auszugehen ist, da sie vor Einreichung der Steuererklärung erfolgte. Umstritten ist, ob die Steuerbehörden zwingend auf die neuen Jahresrechnungen abstellen müssen.

5.5.1. Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin sollen die früheren Jahresrechnungen in Euro als nicht existent zu betrachten sein, weil sie im Steuerdomizilverfahren - welches als eigenes Verfahren gelte - eingereicht wurden und nur in diesem Verwendung finden dürften. Im nachgelagerten Veranlagungsverfahren seien hingegen nur die nachträglich abgeänderten Jahresrechnungen in Franken zu berücksichtigen. Es trifft zwar zumindest im interkantonalen Verfahren zu, dass wenn eine zur Veranlagung herangezogene Person die Steuerhoheit eines Gemeinwesens bestreitet, grundsätzlich in einem Vorentscheid rechtskräftig über die Steuerpflicht entschieden werden muss, bevor das Veranlagungsverfahren fortgesetzt werden darf (BGE 125 I 54 E. 1.a S. 55; Urteil 2C 249/2008 vom 10. Juni 2008 E. 3) und dabei weitere Feststellungen wie z.B. Steuerfaktoren nicht zulässig sind (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 8a zu Art. 108
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 108 Bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit - 1 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209
1    Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209
2    Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen verlangt werden.
3    Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde.
DBG). Im fraglichen Steuerdomizilverfahren hat die Beschwerdeführerin ihre Steuerpflicht selber anerkannt und andere Feststellungen sind nicht ergangen. Weitere Einschränkungen betreffend die Verwendung von Unterlagen, die während des Steuerdomizilverfahrens eingereicht wurden, bestehen nicht. Die
Beschwerdeführerin hat ihre ordnungsgemäss erstellten Jahresrechnungen den Steuerbehörden zur Kenntnis gebracht, so dass eine nachträgliche Bilanzänderung nur noch möglich ist, wenn sie ebenfalls die Voraussetzungen für Änderungen im Veranlagungsverfahren erfüllen.

5.5.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Jahresrechnungen seien in Übereinstimmung mit den bestehenden handels- und zivilrechtlichen Vorgaben in Guernsey abgeändert worden. Jedoch wurden bis zu deren bis zu sechs Jahren rückwirkenden Abänderung daran Rechtswirkungen geknüpft; so hat die Beschwerdeführerin z.B. gestützt auf die fraglichen Jahresrechnungen Dividenden ausbezahlt. Das mag nach Rechnungslegungsrecht von Guernsey problemlos möglich sein, gemäss Schweizer Recht ist eine rückwirkende Korrektur jedoch nur sehr zurückhaltend anzunehmen. Die restriktive Praxis zur Vornahme einer rückwirkenden handelsrechtlichen Bilanzänderung bzw. "Restatement" wird mit der Bedeutung der Jahresrechnung für Gewinnverwendung und Ausschüttungen, Kapitalschutzvorschriften sowie der Massgeblichkeit des statutarischen Abschlusses für die Besteuerung begründet (BRÜLISAUER/MÜHLEMANN, in: Komm. DBG, N. 127 f. zu Art. 58
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
DBG).

5.5.3. Sowohl bei einer Bilanzberichtigung als auch bei einer Bilanzänderung müssen den Steuerbehörden die Änderungen gegenüber früher eingereichten Unterlagen offengelegt werden, damit deren Nachvollzug überhaupt möglich ist. Die Beweislast, dass die neuen Jahresrechnungen aus einer in handels- und steuerrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandenden Überführung der ursprünglich eingereichten Jahresrechnungen beruhen, obliegt - wie allgemein für steuermindernde Tatsachen - der steuerpflichtigen Gesellschaft (BGE 140 II 248 E. 3.5 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz festgestellt hat, liessen die eingereichten Jahresrechnungen in Schweizer Franken den Nachvollzug vor allem der letztlich entscheidenden Gewinn- und Verlustpositionen nicht zu (E. II. 3.2 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, die nachträgliche Bilanzänderung in nachvollziehbarer Weise darzulegen, zumal bei einem solchen Vorgehen in einem Tiefsteuerstaat ohnehin erhöhte Anforderungen zu stellen sind (E. 4.4). Die Vorinstanz hat folglich zurecht auf die ursprünglichen Jahresrechnungen in Euro abgestellt. Die Erstellung der neuen Abschlüsse durch die Beschwerdeführerin erscheint insgesamt in unzulässiger Weise als steuerlich motiviert. Kein
anderes Ergebnis ergibt sich unter Berücksichtigung des Urteils 2C 509/2013, 2C 510/2013, 2C 527/2013, 2C 528/2013 vom 8. Juni 2014, auf welches die Beschwerdeführerin mehrfach verweist. Das Bundesgericht hat sich in der zitierten E. 2.5.2 nur dazu geäussert, dass fünf Monate zwischen der amtlichen Publikation eines BGE und dem Einreichen der Steuererklärung ausreichen, um die durch die neue Rechtsprechung erforderlichen handels- und steuerrechtlichen Massnahmen zu treffen.

5.5.4. Eine Gutheissung der Beschwerde würde darüber hinaus zur Aushöhlung des Massgeblichkeitsprinzips führen. Bei einem vorangehenden Steuerdomizilverfahren wäre es Gesellschaften mit Sitz in anderen (Tiefsteuer) staaten möglich, ihre Jahresrechnungen beliebig nachträglich anzupassen, wenn sie negative steuerliche Folgen in der Schweiz befürchten. Es können jedoch nicht in jedem Verfahren nach Gutdünken abgeänderte Unterlagen eingereicht werden, welche jeweils die grössten Aussichten auf das angestrebte Ergebnis versprechen, auch wenn die Beschwerdeführerin für sich gerne ein solches Privileg in Anspruch nehmen würde. Ihrer Meinung nach wäre sie bei einer Verweigerung der Mitwirkung im Steuerdomizilverfahren besser gefahren. Sie hätte dann im Veranlagungsverfahren die Jahresrechnungen in Franken als "originäre" Unterlagen einreichen können, welche als zwingend massgeblich zu betrachten wären, während sie die Jahresrechnungen in Euro hätten verschweigen können. Ein solches Vorgehen sei ihr ebenfalls zuzugestehen. Wie gesehen, ist es den Steuerbehörden jedoch durchaus erlaubt, eingereichte Steuererklärungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (E. 5.2) und allenfalls weitere als wesentlich erachtete Unterlagen einzufordern (E.
2.2.2), wozu durchaus auch früher erstellte Jahresrechnungen gehören können.

5.6. Im Weiteren hat die Vorinstanz verbindlich festgestellt, dass für die Steuerperioden 2008 - 2012 trotz der Vorlage der Jahresrechnungen in Schweizer Franken, weiterhin der Euro die funktionale Währung war (E. II. 3.2.2 des angefochtenen Entscheids). Im Einklang mit dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind Währungsumrechnungsdifferenzen, die bei der Umrechnung von der Funktionalwährung Euro in die Darstellungswährung Schweizer Franken entstehen, steuerlich neutral zu behandeln (vgl. BGE 136 II 88 E. 5 S. 96 f.; Urteile 2C 766/2014, 2C 768/2014, 2C 775/2014 E. 10, alle vom 31. August 2015 E. 10). Diese Sichtweise trifft praxisgemäss ebenso auf die Umrechnung eines vollständigen Abschlusses zu (Urteil 2C 560/2014, 2C 561/2014 vom 30. September 2015 E. 3.3.4), wie sie hier vorliegt. Im übrigen wird die von der Vorinstanz vorgenommene Umrechnung aufgrund von Jahresdurchschnittskursen von der Beschwerdeführerin nicht gerügt und ist das Ergebnis masslich nicht bestritten.

6.
Die Beschwerdeführerin beantragt zudem, falls ihren eingangs gestellten Begehren nicht stattgegeben wird, dass ein Teil des für die direkte Bundessteuer 2008 - 2012 steuerbaren Nettoertrags nach Massgabe der in Guernsey vorhandenen Substanz und ausgeübten Geschäftstätigkeit im Sinne einer Betriebsstättenausscheidung nach Guernsey zu verlegen ist. Dabei handelt es sich um ein neues Rechtsbegehren, welches nach Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG nicht zulässig ist. Im Weiteren hätte die Beschwerdeführerin das Bestehen einer Betriebsstätte als steuermindernde Tatsache zu beweisen (BGE 121 II 257 E. 4 c/aa S. 266 und 273 E. 3 c/aa S. 284 mit Hinweisen; Urteil 2C 738/2014, 2C 739/2014 vom 21. August 2015 E. 2.4). Inwiefern sie auf Guernsey eine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat, kann sie jedoch nicht ausreichend belegen, weshalb es an einer Voraussetzung für das Bestehen einer Betriebsstätte auf Guernsey fehlt (vgl. BGE 139 II 78 E. 3.2 S. 88 ff.).

7.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 16'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Mösching
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_958/2016
Date : 02. August 2018
Published : 20. August 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Direkte Bundessteuer 2008 bis 2012


Legislation register
BGG: 29  42  66  68  82  83  86  89  90  91  92  93  95  96  97  99  100  105  106
BV: 8  9  29  127
DBG: 3  58  59  108  118  122  124  125  126  127  128  130  146
StHG: 24  42
BGE-register
121-II-257 • 125-I-54 • 135-I-143 • 135-II-30 • 136-II-88 • 137-I-273 • 137-II-353 • 137-III-226 • 137-III-380 • 138-I-274 • 139-II-78 • 139-V-339 • 140-I-90 • 140-II-248 • 140-V-22 • 141-II-83
Weitere Urteile ab 2000
2C_16/2015 • 2C_207/2013 • 2C_208/2013 • 2C_21/2008 • 2C_22/2008 • 2C_24/2014 • 2C_249/2008 • 2C_396/2011 • 2C_469/2014 • 2C_472/2010 • 2C_509/2013 • 2C_510/2013 • 2C_527/2013 • 2C_528/2013 • 2C_560/2014 • 2C_561/2014 • 2C_738/2014 • 2C_739/2014 • 2C_766/2014 • 2C_768/2014 • 2C_775/2014 • 2C_958/2016
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