Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2012.23+RP.2012.7

Entscheid vom 2. August 2012 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova , Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., z. Zt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwältin Isabella Zürcher, Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Serbien

Auslieferungsentscheid (Art. 55
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG)

Sachverhalt:

A. Mit Fahndungs- und Verhaftsersuchen vom 6. September 2011 ersuchte Interpol Belgrad um Verhaftung von A. zwecks Auslieferung an Serbien. Die Auslieferung wird im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren aus dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil des Obergerichts Zrenjanin vom 15. Juli 2010 i.V.m. dem Urteil des Appellationsgerichts Novi Sad vom 26. April 2011 wegen Raubmordes verlangt (act. 4.1).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “BJ“) ordnete in der Folge am 6. September 2011 eine Haftanordnung gegen A. an, der sich zu jenem Zeitpunkt im Kanton Zürich in Untersuchungshaft befand (act. 4.1). Anlässlich seiner Einvernahme vom 8. September 2011 widersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung an Serbien (act. 4.3). Am 9. September 2011 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl, welcher unangefochten blieb (act. 4.4).

C. Das im Kanton Zürich gegen A. laufende Strafverfahren wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 12. September 2011 rechtskräftig abgeschlossen. A. wurde wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (act. 4.12). Aus dem schweizerischen Strafvollzug wurde A. am 1. November 2011 bedingt entlassen und anschliessend in Auslieferungshaft versetzt (act. 4.21).

D. Das am 26. April 2011 gestellte Asylgesuch von A. wurde mit Verfügung des Bundesamtes für Migration vom 7. September 2011 abgelehnt (act. 4.20). Darin kam das Bundesamt zum Schluss, dass A. die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Mit Eingabe vom 29. September 2011 erhob A. Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 4.31).

E. Mit Note vom 29. September 2011 ersuchte die Botschaft der serbischen Republik in Bern die Schweiz formell um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung der genannten Freiheitsstrafe. Dieser Verurteilung lag zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde (act. 4.6, act. 4.7A-H):

Bewaffnet mit einer Handfeuerwaffe sei A. am 2.Juni 2004 in U. (Serbien) zusammen mit B., der mit einem Holzschläger bewaffnet gewesen sei, in das Haus von Ehepaar C.1 und C.2 eingebrochen. Beide Täter seien maskiert gewesen. Ein weiterer Mittäter namens D. habe während dieser Zeit Wache gehalten. Nach dem Eindringen hätten die Täter das Ehepaar C.1 und C.2 zuerst geschlagen. Danach habe A. mit seiner Handfeuerwaffe auf C.2 geschossen und sie im Kopfbereich verletzt. Daraufhin hätten die Täter EUR 8'160.-- sowie Goldschmuck im Wert von

RSD 650'000.-- entwendet. Am 10. Juni 2004 sei C.2 in der Notfallklinik Belgrad an den Folgen der Schussverletzung gestorben.

F. Mit Verfügung vom 30. September 2011 wurde Rechtsanwältin Isabella Zürcher zum amtlichen Rechtsbeistand von A. für das Auslieferungsverfahren vor dem BJ ernannt (act. 4.8). Anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Oktober 2011 erklärte A. erneut, sich einer Auslieferung an Serbien zu widersetzen (act. 4.10). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 reichte A. über seine Rechtsvertreterin seine schriftliche Stellungnahme zum serbischen Auslieferungsersuchen ein (act. 4.14).

G. Am 20. bzw. 27. Oktober 2011 und 3. November 2011 fand zwischen dem BJ und dem Bundesverwaltungsgericht, bei welchem die Beschwerde gegen die Ablehnung des Asylgesuchs hängig war, ein gegenseitiger Aktenaustausch statt (act. 4.13, 4.16, 4.22).

H. In der Folge ersuchte das BJ mit Note vom 9. November 2011 die serbischen Behörden um verschiedene Ergänzungen (act. 4.23). Diese gingen am 13. Dezember 2011 beim BJ ein (act. 4.24, act. 25A-O) und wurden A. am 14. Dezember 2011 unterbreitet (act. 4.26). Mit Schreiben vom 24. Dezember 2011 reichte dieser eine ergänzende Stellungnahme ein (act. 4.27).

I. Mit Auslieferungsentscheid vom 18. Januar 2012 hat das BJ unter Ziffer 1 die Auslieferung von A. an die serbische Republik für die dem Auslieferungsersuchen der serbischen Botschaft in Bern vom 29. September 2011, ergänzt am 13. Dezember 2011, zugrunde liegenden Straftaten bewilligt (act. 1.1). Unter Ziffer 2 hielt es fest, dass der Auslieferungsentscheid unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheids erfolge.

J. Gegen diesen Auslieferungsentscheid lässt A. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben. Zur Hauptsache beantragt er die Aufhebung des Auslieferungsentscheides und die Verweigerung seiner Auslieferung an Serbien. In einem nächsten Punkt verlangt er, es sei festzustellen, "dass der Vollzug der Ausweisung unzulässig und unzumutbar ist und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen". Neben dem Beizug der Akten der Vorinstanz und die Akten des ihn betreffenden Asylverfahrens beantragt er sodann den Beizug der Akten betreffend das Asylgesuch von D. Abschliessend stellt er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung (act. 1 S. 2).

Das BJ reichte mit Schreiben vom 17. Februar 2012 seine Beschwerdeantwort ein. Es wies darauf hin, dass zwischenzeitlich mit Urteil vom 23. Januar 2012 das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Asylentscheid des Bundesamtes für Migration vom 7. September 2011 abgewiesen habe. Im Übrigen verwies es auf seinen Auslieferungsentscheid und verzichtete auf weitere Bemerkungen (act. 4). Die Beschwerdeantwort wurde in der Folge dem Beschwerdeführer zur Kenntnis übermittelt (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Serbien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 22 Verfahren - Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung.
EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (vgl. BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140 E. 2). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
i.V.m. Art. 25 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71], Art. 19 Abs. 1
SR 173.713.161 Organisationsreglement vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR) - Organisationsreglement BStGer
BStGerOR Art. 19
1    Der Beschwerdekammer obliegen die Aufgaben, die ihr nach den Artikeln 37 und 65 Absatz 3 StBOG sowie weiteren Bundesgesetzen zugewiesen sind.27
2    ...28
3    Die Beschwerdekammer entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit nicht die Verfahrensleitung zuständig ist (Art. 395 StPO29 bzw. Art. 38 StBOG). Sie kann auf dem Zirkulationsweg entscheiden, wenn sich Einstimmigkeit ergibt und weder ein Mitglied noch der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin des Spruchkörpers die Beratung verlangt.
des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Beschwerde vom 10. Februar 2012 gegen den Auslieferungsentscheid vom 18. Januar 2012 wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Urteile des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3).

4.

4.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 1 Auslieferungsverpflichtung - Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden.
EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im ersuchenden Staat eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 2 Auslieferungsfähige strafbare Handlungen - 1. Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen.
1    Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen.
2    Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen, von denen jede sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme bedroht ist, einige aber die Bedingung hinsichtlich des Strafmasses nicht erfüllen, so ist der ersuchte Staat berechtigt, die Auslieferung auch wegen dieser Handlungen zu bewilligen. Dieses Recht gilt auch bei Handlungen, die nur mit Geldsanktionen bedroht sind.3
3    Jede Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften die Auslieferung wegen bestimmter, in Ziffer 1 erwähnter strafbarer Handlungen nicht zulassen, kann für sich selbst die Anwendung des Übereinkommens auf diese strafbaren Handlungen ausschliessen.
4    Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 3 vorgesehenen Recht Gebrauch machen will, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde entweder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung zulässig ist, oder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung ausgeschlossen ist; sie gibt hierbei die gesetzlichen Bestimmungen an, welche die Auslieferung zulassen oder ausschliessen. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt diese Listen den anderen Unterzeichnerstaaten.
5    Wird in der Folge die Auslieferung wegen anderer strafbarer Handlungen durch die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ausgeschlossen, so notifiziert diese den Ausschluss dem Generalsekretär des Europarats, der die anderen Unterzeichnerstaaten davon in Kenntnis setzt. Diese Notifikation wird erst mit Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem Generalsekretär wirksam.
6    Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 4 und 5 vorgesehenen Recht Gebrauch gemacht hat, kann jederzeit die Anwendung dieses Übereinkommens auf strafbare Handlungen erstrecken, die davon ausgeschlossen waren. Sie notifiziert diese Änderungen dem Generalsekretär des Europarats, der sie den anderen Unterzeichnerstaaten mitteilt.
7    Jede Vertragspartei kann hinsichtlich der auf Grund dieses Artikels von der Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossenen strafbaren Handlungen den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
EAUe).

4.2 Das Bundesamt hat die Auslieferung des Beschwerdeführers an Serbien für den im Auslieferungsersuchen geschilderten Sachverhaltsvorwurf bewilligt (act. 1.1), unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheids. Die Auslieferungsvoraussetzungen sind nachfolgend insoweit zu prüfen, als sie Streitgegenstand der Beschwerde bilden (s. supra Ziff. 3.).

5.

5.1 Gegen seine Auslieferung bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde zur Hauptsache vor, das im Ausland gegen ihn durchgeführte Strafverfahren widerspreche den Grundsätzen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Er beruft sich dabei auf Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG i.V.m. Art. 15 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, wonach Aussagen, die durch Folter erwirkt worden sind, in einem Verfahren nicht als Beweis verwendet werden dürfen. Er macht geltend, dies sei in seinem Falle geschehen (act. 1 S. 3). Zur Begründung führt er im Einzelnen Folgendes aus:

Der Beschwerdeführer sei als einer von insgesamt drei Angeschuldigten in den Jahren 2005 und 2007 von den Gerichten in Serbien in einem Strafverfahren freigesprochen, jedoch in den Jahren 2010 und 2011 für die gleiche Sache wiederum verurteilt worden. Die letzten beiden Urteile würden sich – so der Beschwerdeführer – auf das Geständnis des mitangeschuldigten Neffen D. stützen, welches unter Folter erfolgt sei (act. 1 S. 3). Die Übersetzungen der Urteile des Obergerichtes von Zrenjanin vom 15. Juli 2010 und des Appellationsgerichtes von Novi Sad vom 26. April 2011 würden nunmehr einwandfrei aufzeigen, dass diese auf das durch Folter widerrechtlich erlangte Geständnis abstellen würden. Wenn das Appellationsgericht ausführe, dass die Aussagen des Angeklagten nicht durch Gewalt oder ein ähnliches Mittel erpresst worden seien, widerspreche dies den Akten. Im Protokoll der Bezirksstrafanstalt von Zrenjanin über den Gesundheitszustand von D. vom 16. Juli 2004 und im Protokoll der Zeugeneinvernahme des zuständigen Beamten E. seien die Verletzungen festgehalten. Die serbischen Behörden hätten jedoch darauf verzichtet, ausgerechnet jene Urkunden vorzulegen, welche diesen Sachverhalt erstellen würden, was für sich selbst spreche. Insbesondere seien die serbischen Behörden durch das Zurückhalten dieser im vorliegenden Verfahren zentralen Unterlagen auch nicht ihrer Aufklärungspflicht gemäss der Rechtsprechung des Antifolterausschusses nachgekommen, sondern hätten diese im Gegenteil, wohl absichtlich, zurückgehalten. Mithin sei entsprechend BGE 123 II 511 mehr als glaubhaft dargelegt, dass die darin belegten "verletzenden" Handlungen stattgefunden haben müssen. Es sei im Urteil des Bezirksgerichtes von Zrenjanin vom 27. Januar 2005 deshalb richtig festgehalten worden, dass die Verfahrensrechte der Angeschuldigten verletzt worden seien. Dies werde im Urteil des Bezirksgerichtes von Zrenjanin vom 19. Juni 2007 erneut bestätigt. Das Geständnis des Angeklagten D. könne gemäss dem Gericht deshalb nicht als Grundlage für die Verurteilung verwendet werden.

Abschliessend führt der Beschwerdeführer aus, es sei entsprechend erstellt, dass das Verfahren als auch seine Verurteilung die rechtsstaatlichen Grundsätze krass verletze und damit die Voraussetzungen von Art. 84
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG erfüllt seien. Der Umstand, dass Serbien die EMRK als auch die Antifolter-Konvention ratifiziert habe, heisse für die vorliegende Angelegenheit rein gar nichts. Es sei notorisch, dass es in Serbien trotzdem immer wieder zu Konventionsverletzungen komme. Auch der Hinweis der Vorinstanz, dass er an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gelangen könne, sei vorliegend nicht relevant und wenig hilfreich. Die Asylakten von D., deren Beizug beantragt worden sei, dürften weitere vorliegend relevante Unterlagen und Informationen enthalten, weil der vorliegende Sachverhalt selbstverständlich auch der Grund gewesen sei, weshalb nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch sein Neffe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hätten (act. 1 S. 6). Der Umstand, dass die Einvernahmeprotokolle unterschrieben worden seien, erbringe keinerlei Beweis dafür, dass das Geständnis nicht unter Folter erwirkt worden sei (act. 1 S. 6).

5.2

5.2.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) oder des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
und d IRSG). So soll verhindert werden, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen "ordre public" verletzen (BGE 123 II 595 E. 7c S. 617 mit Hinweisen; 115 Ib 68 E. 6 S. 87).

5.2.2 Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV, Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK, Art. 7
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 7 - Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
und Art. 10 Ziff. 1
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 10 - (1) Jeder, dem seine Freiheit entzogen ist, muss menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde behandelt werden.
2a  Beschuldigte sind, abgesehen von aussergewöhnlichen Umständen, von Verurteilten getrennt unterzubringen und so zu behandeln, wie es ihrer Stellung als Nichtverurteilte entspricht;
b  jugendliche Beschuldigte sind von Erwachsenen zu trennen, und es hat so schnell wie möglich ein Urteil zu ergehen.
UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Es handelt sich um massive Verstösse gegen die Menschenwürde, die den Betroffenen seelisch und meist auch körperlich schwer treffen. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV). In Strafprozessen sind ausserdem die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, Art. 14
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
a  Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
b  er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c  es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
d  er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
e  er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f  er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
g  er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
UNO-Pakt II). Jeder Vertragsstaat der UNO-Folterschutzkonvention (SR 0.105) hat dafür Sorge zu tragen, dass Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als Beweis in einem Verfahren verwendet werden, es sei denn gegen eine der Folter angeklagte Person als Beweis dafür, dass die Aussage gemacht wurde (Art. 15 UNO-Folterschutzkonvention). Nach konstanter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) führt die Zulassung eines aufgrund von Misshandlungen, d.h. in Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK erfolgten Geständnisses dazu, dass das Strafverfahren in seiner Gesamtheit – unabhängig von der Bedeutung des Geständnisses für den Ausgang des Verfahrens – als unfair zu bezeichnen ist und somit gegen Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verstösst (s. EGMR vom 18. November 2011 i.d.S. Stanimirovic gg. Serbien, Ziff. 113).

5.2.3 Haben im ersuchenden Staat die Gerichtsbehörden bereits durch alle Instanzen hindurch den Einwand geprüft, im Strafverfahren seien die Verfahrensgarantien der EMRK und des UNO-Pakt II, namentlich das Folterverbot, verletzt worden, muss der Rechtshilferichter bei seiner Beurteilung der auf Art. 2 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG gestützten Einrede besondere Zurückhaltung walten lassen und darf nicht ohne gewichtigen Grund vom Prüfungsergebnis der Instanzen des ersuchenden Staates abweichen. Im Allgemeinen dient das Auslieferungsverfahren nicht der nachträglichen Überprüfung von rechtskräftigen ausländischen Strafurteilen durch den Rechtshilferichter. Dieser hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 4.1).

5.2.4 Soweit das ausländische Strafverfahren, das zur Verurteilung der auszulieferenden Person geführt hat, den durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht entspricht, besteht für Schweiz als ersuchten Staat die Möglichkeit, entweder die Auslieferung zu verweigern oder diese unter der Bedingung zu gewähren, dass der betreffenden Person ein neues Strafverfahren unter Beachtung der Minimalgarantien gewährleistet wird. Dabei verfügt der Auslieferungsrichter über einen erheblichen Ermessensspielraum und sein Entscheid wird von den Umständen des konkreten Falles abhängen.

5.2.5 Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b). Beziehen sich die von diesem geltend gemachten Mängel wie vorliegend auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren, sind im Auslieferungs- bzw. Beschwerdeverfahren insofern erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen, als er die seinem Einwand zufolge erfolgten Grundrechtsverletzungen konkret aufzuzeigen hat.

5.3 Zunächst ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach es notorisch sei, dass es in Serbien trotz Ratifikation der EMRK und des UNO-Pakt II immer wieder zu Konventionsverletzungen komme (act. 1 S. 6).

Serbien ist seit 12. März 2001 (in Kraft seit 27. April 1992) Signatarstaat des UNO-Pakt II, seit 12. März 2001 (Datum der Nachfolgeerklärung in Kraft seit 27. April 1992) der UNO-Folterschutzkonvention, seit 3. März 2004 der EMRK und des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (SR 0.106). Demnach hat bzw. hatte der Beschwerdeführer im Grundsatz die Möglichkeit, unter dem gleichen Titel bei den Gerichtsbehörden Serbiens und nach dem innerstaatlichen Instanzenzug beim EGMR die Verletzung der Grundrechte zu rügen. So ist es in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird (s. BGE 109 Ib 165 E. 7c S. 173/174).

Aufgrund der Ratifikation der genannten Konventionen kann die Beachtung der darin statuierten Garantien, namentlich des Folterverbots, durch den serbischen Staat vorliegend, wie aus den nachfolgenden Erwägungen folgen wird, nicht vorbehaltlos vermutet werden. Die geltend gemachten Folterhandlungen sollen sich im Juli 2004 zugetragen haben. In diesem Jahr hat das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) vom 16. bis 28. September 2004 verschiedene serbische Polizeistationen und Haftanstalten besucht und über diesen Besuch am 18. Mai 2006 einen Bericht vorgelegt (CPT/Inf [2006] 18). Gemäss diesem Bericht hatten zahlreiche Häftlinge den Vorwurf erhoben, Folterungen oder anderen Misshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein (S. 20). Dabei hätten die Übergriffe meist bei der Festnahme oder in den ersten Stunden des polizeilichen Gewahrsams stattgefunden und hätten die Erpressung von "Geständnissen" zum Ziel gehabt (S. 21). Seinen letzten Besuch in verschiedenen serbischen Polizeistationen und Haftanstalten führte das CPT vom 1. bis 11. Februar 2011 durch. Der betreffende Bericht wurde am 14. Juni 2012 vorgelegt (CPT/Inf [2012] 17). Auch im Rahmen des letzten Besuchs nahm die Delegation des CPT einige Klagen von Häftlingen über Misshandlungen durch Ordnungshüter entgegen (S. 13). Die behaupteten Misshandlungen bestanden in Ohrfeigen, Faustschlägen, Fusstritten, Schlägen mit dem Schlagstock im Zeitpunkt der Verhaftung oder während der Einvernahmen der Verdächtigten beim Polizeikommissariat (S. 13). Nach dem Amnesty International Report 2012 (S. 534, ital. Fassung) liefen verhaftete Personen und Gefangene in Serbien Gefahr, Folter und andere Misshandlungen zu erleiden, weil Serbien weder einen Mechanismus zur effektiven Aufsicht noch einen nationalen Mechanismus zur Prävention eingerichtet hat, wie ihn das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter vorsieht. Dies entspricht im Wesentlichen dem Bericht aus dem Vorjahr im Amnesty International Report 2011 (S. 412, dt. Fassung), welcher sich auf den Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission vom 9. November 2010 über Serbien beruft. Diese zeigte sich auch besorgt über die andauernde Straflosigkeit bei Folter und anderen Misshandlungen (Europäische Kommission, Serbia 2010 Progress Report vom 9. November 2010, SEC[2010] 1330, S. 13).

Der EGMR hat Serbien bisher in zwei Fällen im Zusammenhang mit Misshandlungen von verdächtigen Personen im Rahmen der Strafuntersuchung verurteilt (EGMR vom 19. Juni 2012 i.d.S. Hajnal gg. Serbien und vom 18. Oktober 2011 i.d.S. Stanimirovic gg. Serbien). Der EGMR kam im erstgenannten Fall zum Schluss, dass Hajnal, welcher wegen Einbruchdiebstahls unter Verdacht stand, von der serbischen Polizei am 17. August 2005 physisch misshandelt und am 18. August 2005 psychisch gezwungen wurde, ein Geständnis abzulegen, und bejahte eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK. Er bejahte weiter eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, weil die Zulassung dieses Geständnisses das Strafverfahren als Ganzes unfair macht. In der Sache Stanimirovic sah der EGMR Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darin verletzt, dass Serbien keine strafrechtliche Untersuchung eingeleitet hatte, obwohl Stanimirovic, welcher der Tötung eines Ehepaars verdächtigt war, nachweislich am 10. und 17. Februar 2001 misshandelt worden war und der Polizei gegenüber ein Geständnis abgelegt hatte. Die Verwendung des Geständnisses im Strafverfahren führte auch in diesem Fall zu einem Verstoss von Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK.

Diese Urteile des EGMR und die nach wie vor aktuelle Bestandesaufnahme des CPT betreffend die Missachtung des Folterverbots durch die serbischen Strafverfolgungsbehörden sind ernst zu nehmen und verpflichten den Rechtshilferichter gerade im vorliegenden Kontext zu erhöhter Sorgfalt. Gestützt auf die genannten Berichte und Verurteilungen kann aber nicht von einer – wie der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen zumindest anzudeuten scheint – allgemeinen und systematischen Anwendung von Folter oder anderen Misshandlungen im Polizeigewahrsam oder in den Gefängnissen gesprochen werden. Unter diesen Umständen genügt der allgemeine Hinweis des Beschwerdeführers auf Missstände und wiederkehrende Übergriffe durch die serbische Polizei für die Glaubhafthaftmachung der Folterung von D. nicht.

5.4 Das BJ unternahm weitere Abklärungen und ersuchte mit Note vom 9. November 2011 die serbischen Behörden um Übermittlung der vollständigen deutschen Übersetzung der Urteile des Bezirksgerichts Zrenjanin vom 27. Januar 2005 bzw. 19. Juni 2007, des Obergerichts Zrenjanin vom 15. Juli 2010 sowie des Appellationsgerichts Novi Sad vom 26. April 2011 (act. 4.23). Weiter ersuchte das BJ um Mitteilung, gestützt auf welche Beweismittel der Beschwerdeführer vom Obergericht Zrenjanin bzw. vom Appellationsgericht Novi Sad schuldig gesprochen worden ist bzw. ob sich die Gerichte neben dem Geständnis von D. noch auf andere Beweismittel gestützt haben (act. 4.23). Abschliessend ersuchte das BJ um Auskünfte im Hinblick auf ein allfälliges Revisionsverfahren (act. 4.23).

Mit Note vom 13. Dezember 2011 übermittelte die Botschaft der Republik Serbien die angeforderten Urteile in deutscher Übersetzung (act. 4.24 f.). Daneben reichte sie eine Erklärung des Obergerichts Zrenjanin vom 25. November 2011 ein, welches in Kürze die Erwägungen des Gerichts vom 15. Juli 2010 darlegt, welche zur Verwertbarkeit des Geständnisses von D. und unter Nennung der weiteren Beweismittel zum Schuldspruch geführt haben (act. 4.24G). Mit dieser Erklärung wurden in deutscher Übersetzung sodann das Protokoll der Einvernahme von D. bei der Polizei und vor dem Ermittlungsrichter vom 16. Juli 2004, das Protokoll der Hauptverhandlung vom 11. Januar 2005 (vor dem Bezirksgericht) betreffend die Befragung der Zeugen F. und G., das Protokoll der ermittlungsrichterlichen Zeugeneinvernahme von H. vom 4. August 2004 (act. 4.25L, 4.25Lü), das Protokoll der ermittlungsrichterlichen Einvernahme des Zeugen C.1 vom 4. August 2011 (act. 4.25M, 4.25Mü), das Protokoll der Hauptverhandlung vom 15. Juli 2010 (vor dem Obergericht) (act. 4.25N, 4.25Nü) sowie Auszüge aus der serbischen StPO zu den Voraussetzungen für die Wiederholung eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens (act. 4.25O, 4.25Oü) eingereicht.

Das Protokoll der Hauptverhandlung vom 1. Dezember 2004, anlässlich welcher D. sein Geständnis widerrufen, seine Tatteilnahme bestritten und den Vorwurf der Folter im Zusammenhang mit seinem Geständnis erhoben hat, befindet sich nicht in diesen Unterlagen. Dies gilt auch für das Protokoll des Wächters E. vom 16. Juli 2004, 00.50 Uhr, und dessen Zeugenaussagen. Allerdings geht der Inhalt dieser Beweismittel in zusammengefasster Form aus den eingereichten Urteilen hervor.

5.5 Aus den eingereichten Gerichtsentscheiden ergibt sich folgende Prozessgeschichte:

Mit Urteil vom 27. Januar 2005 sprach das Bezirksgericht Zrenjanin den Beschwerdeführer und die beiden Mitangeklagten B. und D. vom Vorwurf des Raubs zum Nachteil des Ehepaars C.1 und C.2 frei (act. 4.25B, 4.25Bü). Mit Beschluss vom 28. November 2006 hob der Oberste Gerichtshof Serbiens dieses Urteil auf und wies die Strafsache an die Vorinstanz zurück. Mit gleichbleibender Begründung bestätigte in der Folge das Bezirksgericht Zrenjanin am 19. Juni 2007 seinen Freispruch (act. 4.25C, 4.25Cü). Das Obergericht in Zrenjanin hiess mit Urteil vom 15. Juli 2010 die dagegen erhobene Berufung der Oberstaatsanwaltschaft gut und sprach den Beschwerdeführer des schweren Mordes und die beiden Mitangeklagten des Raubes schuldig (act. 4.25Dü). Mit Urteil vom 26. April 2011 qualifizierte das Appellationsgericht in Novi Sad den angeklagten Sachverhalt teilweise anders, bestätigte aber im Übrigen die Schuldsprüche und erhöhte in Bezug auf die beiden Mitangeklagten das Strafmass (act. 4.25Eü). Die Schuldsprüche der beiden Rechtsmittelinstanzen stützten sich zum einen auf das auch den Beschwerdeführer und B. belastende Geständnis von D. vom 16. Juli 2004 und zum anderen auf die Zeugenaussagen von H. und des Geschädigten C.1 (im Einzelnen s. nachfolgend Ziff. 5.7).

5.6 Was die Strafuntersuchung gegen D. bis zu dessen – nach Darstellung des Beschwerdeführers erfolterten – Geständnis vom 16. Juli 2004 anbelangt, steht aufgrund der eingereichten Dokumente folgender vorprozessualer Ablauf vom ersten Kontakt der Polizei mit D. am 15. Juli 2004 bis zu dessen Einvernahmen vom 16. Juli 2004 fest (act. 4.25Bü, 4.25Cü, 4.25Dü, 4.25Eü):

Im Zusammenhang mit dem untersuchten Raubvorfall beim Ehepaar C.1 und C.2 suchte der Polizeibeamte G. mit andern Polizeibeamten am 15. Juli 2004 in den frühen Morgenstunden D. und dessen Vater zuhause auf. In der Folge wurde D. zusammen mit seinem Vater, der zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls unter Verdacht stand, mit dem Polizeiwagen nach Belgrad gefahren und dort am Polygraphen untersucht. Nach dieser Untersuchung wurden D. und dessen Vater in die Polizeistelle von Zrenjanin geführt. Um 20.00 Uhr wurde der Beschluss über das Festhalten von D. erlassen. Am 16. Juli 2004 um 00.50 Uhr wurde er in die Bezirksstrafanstalt in Zrenjanin eingewiesen. Der Wächter der Bezirksstrafanstalt in Zrenjanin, E., verfasste darüber ein Protokoll. Darin hielt er fest, dass D. einige Verletzungen und Veränderungen am Körper gehabt habe. Am 16. Juli 2004, um 16.50 wurde D. durch den Polizeibeamten G. einvernommen. In dieser Einvernahme gestand er, zusammen mit seinem Onkel A. und B. den Raub am Ehepaar C.1 und C.2 begangen zu haben. Das Einvernahmeprotokoll enthält eine detaillierte Schilderung über das Vorgehen eines jeden Einzelnen. Gemäss diesem Einvernahmeprotokoll war auch Rechtsanwalt F., Pflichtverteidiger von D., anwesend. Dieses Protokoll wurde vom Pflichtverteidiger und von D. unterschrieben (act. 4.25I, 4.25Iü). Noch am gleichen Tag wurde D. um 19.10 Uhr durch den Ermittlungsrichter einvernommen. D. bestätigte darin seine polizeilichen Aussagen. Gemäss dem Protokoll sollen neben dem zuständigen Staatsanwalt und dem Vertreter der Geschädigten auch der Pflichtverteidiger F. anwesend gewesen sein (act. 4.25I, 4.25Iü). Dieses Protokoll wurde im Unterschied zum ersten Protokoll lediglich von D. unterschrieben; die Unterschrift des Pflichtverteidigers fehlt (act. 4.25I, 4.25Iü, 4.25J, 4.25Jü).

5.7 Für das Bezirkgericht Zrenjanin bestand gemäss seinen Urteilen vom 27. Januar 2005 sowie vom 19. Juni 2007 – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – lediglich der Verdacht, dass bei der Vorführung und der Einvernahme von D. nicht alle Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Vorführung, Festnahme und Vernehmung eingehalten worden seien (act. 4.25B, 4.25Bü, 4.25C, 4.25Cü):

Das Bezirksgericht bezweifelte zunächst, dass D. am 15. Juli 2004 am Morgen freiwillig nach Belgrad und danach zur Polizei gegangen sei. Die Umstände würden eher auf eine Festnahme als auf eine Vorladung hindeuten. Der Beschluss über das Festhalten von D. sei aber erst am Abend um 20.00 Uhr erlassen worden (act. 4.25Bü, S. 16-17). Das Bezirksgericht hielt weiter fest, dass die Anwesenheit der Pflichtverteidiger F. bestritten worden sei (act. 4.25Bü, S. 17). Dieser habe zwar anlässlich der Einvernahme keine Drohung gegenüber D. gesehen. Er habe aber nicht bestätigen können, dass D. das Einvernahmeprotokoll gelesen habe oder es ihm vorgelesen worden sei und ob er einen Einwand gehabt habe. Der Pflichtverteidiger habe auch nicht bestätigen können, dass er an der ermittlungsrichterlichen Einvernahme anwesend gewesen sei. Da D. Analphabet sei, bezweifelte das Bezirksgericht die Richtigkeit des Einvernahmeprotokolls, wonach D. dieses gelesen habe (act. 4.25Bü, S. 18). Das Bezirksgericht erachtete es sodann aufgrund des Protokolls von E. und dessen Zeugenaussagen als erstellt, dass D. einige Verletzungen und Veränderungen am Körper gehabt habe (act. 4.25Bü, S. 18 - 19).

Das Bezirksgericht hielt fest, dass jeder dieser Umstände (die Vorführungs- und Vernehmungsart, die Anwesenheit des Pflichtverteidigers und die Feststellung des Wächters in der Strafanstalt) – einzeln gesehen – Zweifel an den polizeilichen Aussagen von D. nicht zu rechtfertigen vermöchte (act. 4.25Bü, S. 19). In einer Gesamtbetrachtung kommt das Bezirksgericht zum Schluss, dass sich eine Verurteilung nicht ausschliesslich auf die polizeilichen Aussagen von C.1 stützen könne. Zwar könne nicht ausschliesslich und zuverlässig festgestellt werden, dass die polizeilichen Aussagen unter Verletzung der Bestimmungen der Strafprozessordnung erfolgt seien. Angesichts der Menge an richtungsorientierten Indizien werde die Verwertbarkeit der polizeilichen Aussagen bezweifelt (act. 4.25Bü, S. 19). Hinzu komme, dass die weiteren Beweismittel das Geständnis nicht bestätigten (act. 4.25Bü, S. 19 ff.).

In der Folge sprach das Bezirksgericht Zrenjanin in beiden Urteilen den Beschwerdeführer und die beiden Mitangeklagten von den Vorwürfen frei, weil keine Beweise für deren Täterschaft vorgelegen hätten.

5.8 Das Obergericht in Zrenjanin bzw. das Appellationsgericht in Novi Sad kamen in ihren Urteilen anders als das Bezirksgericht Zrenjanin zum Schluss, dass das vor der Polizei abgelegte und vor dem Ermittlungsrichter bestätigte Geständnis von D. vom 16. Juli 2004 erstens ohne Vorbehalte prozessual verwertbar und zweitens glaubhaft sei (act. 4.25Dü, 4.25Eü).

Nach ihren Feststellungen war das vor der Polizei in Anwesenheit seines damaligen Pflichtverteidigers F. abgelegte und in der Folge vor dem Ermittlungsrichter bestätigte Geständnis von D. nicht durch Gewalt oder ähnliche Mittel erpresst worden (act. 4.25Dü, S. 19 ff., act. 4.25Eü, S. 5 ff.). Sie stützten sich dabei auf die Zeugenaussagen von F., welcher einen Tag nach dem Geständnis von D. durch einen Wahlverteidiger abgelöst worden war. F. hatte anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Januar 2005 als Zeuge für die Rechtsmittelinstanz glaubhaft ausgesagt, dass bei der fraglichen Einvernahme keine Gewalt oder ähnliche Mittel gegen D. angewendet worden waren. Gemäss dem Zeugen F. habe D. die Geschichte erzählt und das sei fast in dessen Worten so im Protokoll erfasst worden, wie es dieser geschildert habe. Er selber sei die ganze Zeit anwesend gewesen, das Protokoll sei laut diktiert worden und er habe es am Monitor verfolgt, so dass er das Protokoll nicht habe lesen müssen. Da es keine Einwände gegeben habe, hätten alle das Protokoll unterschrieben. Weiter hatte der Pflichtverteidiger als Zeuge erklärt, dass weder er selber beim ersten Kontakt mit D. im Büro der Polizei irgendwelche Verletzungen bemerkt noch sich letzterer über solche beschwert habe. Den Einwand, D. habe als Analphabet das Einvernahmeprotokoll mit seinem Geständnis vor der Unterzeichnung gar nicht gelesen bzw. nicht lesen können, wie dies im Protokoll demgegenüber vermerkt worden war, bezeichnete das Appellationsgericht als irrelevant, weil der an der Einvernahme anwesende Pflichtverteidiger Garant für die Rechte und Freiheiten von D. gewesen sei und die Verantwortung für Letzteren übernommen habe (act. 4.25Eü, S. 7). Den Widerruf des Geständnisses vor dem Bezirksgericht Zrenjanin führten das Obergericht bzw. das Appellationsgericht darauf zurück, dass sich D. der "Schuld für die begangene Tat entziehen wollte" (act. 4.25Dü, S. 20, act. 4.25Eü S. 6 ff.). Die anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Dezember 2004 gemachte Aussage von D., wonach er von den Polizeibeamten gefoltert worden sei, eine Polizeimitarbeiterin hätte geschrieben und ein anderer Polizeibeamte hätte Fragen gestellt und selbst beantwortet und er selber hätte nur bestätigt, erachtete das Appellationsgericht mit Blick auf die Zeugenaussagen des Pflichtverteidigers als völlig unglaubhaft (act. 4.25Eü S. 7).

Das Obergericht bzw. das Appellationsgericht würdigte das Geständnis als glaubhaft, weil D. zum einen die Straftat bis in alle Einzelheiten beschrieben hätte, welche nur einem Täter bekannt sein könnten. Diese Aussagen würden zum anderen in wesentlichen Teilen mit den glaubhaften Zeugenaussagen des Geschädigten C.1 und von H. übereinstimmen. Die Abweichungen zu den Zeugenaussagen des Geschädigten würden nach Auffassung beider Instanzen Nebenpunkte betreffen, welche sich mit der eingeschränkten Wahrnehmung aufgrund der Ausnahmesituation erklären liessen, in welcher sich das Opfer befunden habe (act. 4.25Dü S. 20 ff., act. 4.25Eü S. 6 ff.). Gestützt auf diese Beweismittel erachteten das Obergericht bzw. das Appellationsgericht den angeklagten Sachverhalt als erstellt und sprachen die drei Angeklagten schuldig.

5.9 Aus den eingereichten Entscheiden geht eindeutig hervor, dass sich sowohl die erste Instanz wie auch die Rechtsmittelinstanzen eingehend und unter Einholung weiterer Zeugenaussagen mit dem Vorwurf von D. auseinandergesetzt haben, er sei gefoltert worden, sein Geständnis bei der Polizei sei erpresst gewesen und er habe dieses Geständnis vor dem Ermittlungsrichter wiederholt, weil er Angst gehabt habe, von den Polizisten ins Wasser geworfen zu werden. Während das Bezirksgericht Zrenjanin lediglich gewisse Zweifel äusserte und davon ausgehend die prozessuale Verwertbarkeit des Geständnisses in Frage stellte, räumten das Obergericht sowie das Appellationsgericht in letzter Instanz diese Zweifel aus und kamen vorbehaltlos zum Schluss, das Geständnis von D. sei nicht durch Gewalt oder ähnliche Mittel erpresst worden.

5.10 Der Beschwerdeführer behauptet in der Beschwerdeschrift pauschal, das Geständnis seines Neffen D. sei durch Folter erwirkt worden. Annähernd präzise Angaben zu Zeitpunkt (vor und/oder während der fraglichen Einvernahme), Dauer, Art und den physischen sowie psychischen Auswirkungen der geltend gemachten Folterhandlungen fehlen nicht nur in der Beschwerde, sondern gemäss den vorliegenden Akten auch im serbischen Strafverfahren. Dass D. (erst) im Rahmen des ihn betreffenden Asylverfahrens genauere Aussagen in diesem Zusammenhang gemacht haben soll, machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Wie vom BJ zurecht erwogen, drängt sich folgerichtig der vom Beschwerdeführer beantragte Beizug der Asylakten seines Neffen im vorliegenden Verfahren nicht auf.

Der Beschwerdeführer begnügt sich in der Beschwerde mit einem Verweis auf das Protokoll und die Zeugenaussagen von E. sowie auf die beiden Urteile des Bezirksgerichts Zrenjanin. Wie vorstehend ausgeführt, hielt das Bezirksgericht Zrenjanin in seinen Urteilen freilich fest, alleine gestützt auf die genannten Beweismittel liessen sich die geltend gemachten Folterhandlungen nicht erstellen. Der Wahlverteidiger von D. brachte im serbischen Strafverfahren zwar zum einen vor, gegen D. sei in der Polizeistation Zrenjanin nach der polygraphischen Untersuchung Gewalt angewendet worden und berief sich dabei auf das Protokoll des Wächters E., welcher einige Verletzungen am Körper und Veränderungen am Körper von D. festgestellt habe. Zum anderen erklärte er aber in der Folge, es könne aufgrund der im Protokoll des Wächters festgehaltenen Beschreibung der Verletzungen darauf geschlossen werden, dass es sich um unsichtbare Verletzungen gehandelt habe und daher dem Pflichtverteidiger F. auch nicht zu erkennen gewesen seien, was auf eine "Facharbeit" der Polizeibeamten hindeute (act. 4.25Dü S. 7). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass dem Protokoll und den Zeugenaussagen von E. entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers gerade keine eindeutigen Indizien auf Folterhandlungen zu entnehmen sind. Demnach sind diese Aktenstücke vorliegend auch nicht nachträglich einzufordern, auch wenn dem Beschwerdeführer insofern beizupflichten ist, als deren Vorliegen vollständigkeitshalber wünschenswert gewesen wäre. Im Übrigen würden das Protokoll und die Zeugenaussagen von E. vielmehr – ausgehend von der vorstehend zitierten Schilderung des Wahlverteidigers von D. – die Aussagen des Beschwerdeführers im Asyl- und Auslieferungsverfahren widerlegen, wonach die serbische Polizei seinen Neffen schwer verprügelt (act. 4.18 S. 7) bzw. über 40 Stunden misshandelt und zu einem Geständnis gezwungen habe, wobei sein Neffe diverse Brüche davon getragen habe (act. 4.10 S. 3 bzw. 4).

Die serbischen Rechtsmittelinstanzen räumten die erstinstanzlichen Zweifel aus und verneinten gestützt auf die unbestritten gebliebenen Zeugenaussagen des Pflichtverteidigers mit einer nachvollziehbaren Argumentation die Folter im Zusammenhang mit dem Geständnis. Der Beschwerdeführer bringt nichts Substantielles vor, was ernsthafte Zweifel an dieser richterlichen Sachverhaltserstellung rechtfertigen würde. Stichhaltige Anhaltspunkte für die geltend gemachten, aber nicht weiter spezifizierten Folterhandlungen sind auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil fallen nicht nur in den vorstehend zitierten Ausführungen des Wahlverteidigers, sondern auch in jenen von D. im Rahmen des Strafverfahrens Ungereimtheiten in der Argumentation auf. So sagte D. anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Dezember 2004 zur polizeilichen Einvernahme aus, die Polizeibeamten hätten ihn gefoltert. Der betreffende Polizeibeamte habe die Fragen gestellt und gerade auch beantwortet. Er selber habe nur bestätigt (act. 4.25Eü S. 7). Nach dieser Darstellung hätte der betreffende Polizeibeamte ihm demnach die Worte quasi in den Mund gelegt, was freilich nicht dasselbe bedeutet wie seine weitere anlässlich der Hauptverhandlung gemachte Aussage, wonach sein Geständnis nicht echt, sondern erpresst gewesen sei (act. 4.25Bü S. 6).

Unter Berücksichtigung aller Umstände steht nach dem Gesagten fest, dass der Beschwerdeführer vorliegend nicht glaubhaft gemacht hat, dass das Geständnis seines Neffen, welches als Beweis verwendet und zusammen mit den weiteren Beweismitteln zu seiner Verurteilung geführt hat, durch Folter herbeigeführt worden ist.

Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Ausschlussgrund im Sinne von Art. 2 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG erweist sich demnach als unbegründet.

6. Der Beschwerdeführer stellt ohne weitergehende Begründung den Antrag, "es sei festzustellen, dass der Vollzug der Ausweisung unzulässig und unzumutbar ist und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen" (act. 1 S. 2). Sind die Auslieferungsvoraussetzungen erfüllt, besteht vorliegend eine staatsvertragliche Pflicht zur Auslieferung. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Serbien, unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheids, ist daher zulässig und seine Beschwerde in allen Punkten abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer, angesichts seines Unterliegens, grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StBOG).

7.2 Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Entscheid des Bundesstrafgericht BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007, E. 5.1). Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StBOG).

7.3 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erscheint als ausgewiesen. Die Beschwerde war zudem nicht von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung in der Person von Rechtsanwältin Isabella Zürcher gutzuheissen und auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist.

7.4 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 20120 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 800.-- inkl. MWSt. als angemessen.

Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, diesen Betrag der Kasse des Bundesstrafgerichts zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG i.V:m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StBOG).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

4. Rechtsanwältin Isabella Zürcher wird für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 800.-- inkl. MWSt. aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse den Betrag von Fr. 800.-- zu vergüten.

Bellinzona, 7. August 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Isabella Zürcher

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : RR.2012.23
Datum : 02. August 2012
Publiziert : 23. August 2012
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Gegenstand : Auslieferung an Serbien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).


Gesetzesregister
BGG: 84 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BStGerOR: 19
SR 173.713.161 Organisationsreglement vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR) - Organisationsreglement BStGer
BStGerOR Art. 19
1    Der Beschwerdekammer obliegen die Aufgaben, die ihr nach den Artikeln 37 und 65 Absatz 3 StBOG sowie weiteren Bundesgesetzen zugewiesen sind.27
2    ...28
3    Die Beschwerdekammer entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit nicht die Verfahrensleitung zuständig ist (Art. 395 StPO29 bzw. Art. 38 StBOG). Sie kann auf dem Zirkulationsweg entscheiden, wenn sich Einstimmigkeit ergibt und weder ein Mitglied noch der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin des Spruchkörpers die Beratung verlangt.
BV: 10 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
25
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
EMRK: 3 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
IRSG: 2 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
21 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
25 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
55
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
SR 0.103.2: 7  10  14
SR 0.353.1: 1  2  22
StBOG: 37 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
39
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
VwVG: 63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
BGE Register
109-IB-165 • 115-IB-68 • 122-II-140 • 123-II-511 • 123-II-595 • 129-II-462 • 130-II-217 • 130-II-337 • 132-II-81 • 135-IV-212 • 136-IV-82
Weitere Urteile ab 2000
1A.125/2006 • 1A.189/2006 • 1A.210/1999
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesstrafgericht • uno-pakt ii • verurteilung • beschwerdekammer • neffe • beweismittel • ersuchender staat • weiler • sachverhalt • beschuldigter • zeuge • rechtsmittelinstanz • zweifel • uhr • folterverbot • sprache • rechtshilfe in strafsachen • not • freiheitsstrafe • unentgeltliche rechtspflege
... Alle anzeigen
Entscheide BstGer
BH.2006.6 • RR.2007.34 • RR.2012.23 • RR.2007.13 • RR.2007.27 • RP.2012.7 • RR.2007.16