Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 259/2019
Urteil vom 2. Juli 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Haag,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Jodok Wyer,
gegen
Staatsrat des Kantons Wallis.
Gegenstand
Zulassung als Hundeführer,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung,
vom 8. Februar 2019 (A1 18 154).
Sachverhalt:
A.
A.________ hat im Januar 2015 den kynologischen Eintrittstest im ersten Wiederholungskurs Brevet C nicht bestanden. Am 8. Dezember 2015 wurde er deshalb aufgeboten, den Eintrittstest am folgenden Samstag, 12. Dezember 2015 zu wiederholen. Am 11. Dezember 2015 antwortete er hierauf, er habe die Prüfungen Lawinen 1 (LawH 1) am 22. Februar 2015 und Sanitäts 2 (SanH 2) am 1. November 2015 absolviert und bestanden. Diese seien nach dem Reglement der Lawinenhundeführer Oberwallis als Anerkennung gültig, sodass er vom Eintrittstest befreit sei. In der Folge trat er am 12. Dezember 2015 nicht zur Wiederholung des Eintrittstests an.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2015 wurde A.________ mitgeteilt, dass er gemäss Reglement grundsätzlich als Lawinenhundeführer auszuschliessen wäre, da er dem Aufgebot nicht nachgekommen sei. Das Kurskader habe jedoch beschlossen, ihn ein letztes Mal aufzubieten. Im Schreiben wurde dabei ein falsches Kursdatum kommuniziert. Anstatt für den 14. Januar 2016 wurde er auf den 14. Dezember 2016 aufgeboten. Zudem wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass ihm die Zugehörigkeit als Lawinenhundeführer der kantonalen Walliser Rettungsorganisation (KWRO) entzogen werde, falls er dem Kurs erneut fern bleibe. A.________ nahm am Kurs vom 14. Januar 2016 nicht teil.
B.
Im Nachgang an den Kurs vom Januar 2016 beschloss das Kurskader an einer Sitzung, dass die von A.________ absolvierten Prüfungen keine Gültigkeit hätten. Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 wurde er informiert, dass ihm ab sofort die Zugehörigkeit als Lawinenhundeführer entzogen und er nicht mehr eingesetzt werde. Mit Entscheid vom 14. Juni 2017 stellte die KWRO fest, dass A.________ die Voraussetzungen für eine Beschäftigung als Lawinenhundeführer der KWRO nicht mehr erfüllt und beschloss, dass er die Aufgebotsbefähigung und die Registrierung als Lawinenhundeführer für die Einsätze der Notrufzentrale verliert. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Staatsrat des Kantons Wallis mit Entscheid vom 13. Juli 2018 ab. Ebenso blieb die Beschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis ohne Erfolg (Urteil vom 8. Februar 2019).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 14. März 2019 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts vom 8. Feburar 2019. Aufgrund erfüllter Zulassungsvoraussetzungen sei er als Lawinenhundeführer und sein Hund als Lawinenhund zum kynologischen Test zuzulassen. Anschliessend sei durch die zuständige kantonale Instanz zu entscheiden, ob sie Anspruch auf die Aufnahme auf die Pikettliste 144 haben.
Sowohl die Vorinstanz als auch der Staatsrat beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Die frist- (Art. 100 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
2.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.1 S. 372; 138 I 143 E. 2 S. 149 f.; Urteile 2C 1137/2018 vom 14. Mai 2019 E. 1.2; 2C 747/2018 vom 11. März 2019 E. 1.2).
3.
Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Nach seiner Auffassung hat die Vorinstanz den Sachverhalt einseitig aus Sicht der KWRO dargestellt. Insoweit sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Sachverhaltsbeanstandungen nicht bereits zu Rechtlichem äussert, genügen seine Vorbringen nicht den von Art. 106 Abs. 2
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
bundesgerichtlichen Verfahren keine Veranlassung vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abzuweichen (vgl. Art. 97 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
4.
Der Beschwerdeführer rügt an verschiedenen Stellen in seiner Beschwerde die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
4.1. Nach Art. 29 Abs. 2
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.2. Der Beschwerdeführer erkennt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund einer nach seiner Auffassung einseitigen Akten- und Beweiswürdigung. Er zeigt in diesem Zusammenhang zwar auf, welchen Akten die Vorinstanz wenig bis keine Beachtung schenkt. Inwiefern dadurch jedoch der verfassungsmässige Gehörsanspruch verletzt wird, legt der Beschwerdeführer nicht hinlänglich dar. Der Anspruch verlangt von der Vorinstanz nicht, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten, Beweismitteln und Aktenstücken einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1 S. 145; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; Urteil 2C 473/2018 vom 10. März 2019 E. 2). Weshalb das angefochtene Urteil diesen Ansprüchen aus formeller Sicht nicht genügen soll, ergibt sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
(vgl. auch E. 8 hiernach). Eine von der Auffassung des Beschwerdeführers abweichende Würdigung der Beweismittel und Aktenstücke stellt für sich allein keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, solange der Beschwerdeführer seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen konnte. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich zweifelsfrei, dass die Standpunkte des Beschwerdeführers umfassend in die Erwägungen der Vorinstanz Eingang fanden (vgl. z.B. E. 3 und E. 5.2 des angefochtenen Urteils).
Der Beschwerdeführer bemängelt im Weiteren, ihm sei nie begründet worden, wie das Kurskader im Januar 2016 zum Schluss kam, dass die vom Beschwerdeführer gemachten Prüfungen keine Gültigkeit mehr hätten. Darin sieht er eine Verletzung des Begründungsanspruchs. Mit Blick auf diese Beanstandung fehlt eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Massgebend ist allein, ob die Vorinstanz den Begründungsanspruch verletzt. Die Beanstandung betrifft indes die fehlende Begründung im Schreiben vom 21. Januar 2016 des Kurskaders. Inwiefern das angefochtene Urteil diesem Begründungsanspruch nicht nachkommt, ergibt sich aus der Beschwerde nicht hinreichend. Die Vorinstanz erwägt vielmehr, dass das neue Anforderungsprofil die Kompensationsmöglichkeit beim Eintrittstest nicht mehr vorsehe, weshalb die vom Beschwerdeführer absolvierten Prüfungen ihn vom Eintrittstest nicht befreien würden (vgl. E. 5.1 des angefochtenen Urteils). Damit wird ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer spätestens mit dem vorinstanzlichen Urteil vom 8. Februar 2019 eine dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügende Begründung gegeben wurde.
4.3. Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt ist.
5.
Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, es sei nicht erwiesen, ob Frau Esther Waeber-Kalbermatten als Staatsratspräsidentin beim Entscheid des Staatsrats vom 13. Juli 2018 im Ausstand gewesen sei. Dieser Entscheid sei auf dem Zirkulationsweg beschlossen worden und sie habe dieses Verfahren als Präsidentin durchgeführt. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass sich die Vorinstanz bei einem Entscheid des Staatsrats als Rechtsmittelinstanz auf die Geheimhaltung berufe und keine Protokolle zum Zirkularbeschluss vorliegen würden. Die Vorinstanz hätte abklären müssen, ob sich die Staatsratspräsidentin effektiv im Ausstand befunden habe. Die Erwägungen der Vorinstanz beruhten auf einer willkürlichen, einseitigen Aktenwürdigung zugunsten des Walliser Staatsrats.
5.1. Die Vorinstanz erwägt, Frau Esther Waeber-Kalbermatten sei als Vorsteherin des Departements für Gesundheit, Soziales und Kultur des Kantons Wallis informiert und bereits im erstinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesen. Zudem habe sie als Staatsratspräsidentin zusammen mit dem Staatskanzler den Entscheid vom 13. Juli 2018 unterzeichnet. Diesem Entscheid könne nicht entnommen werden, ob sie sich im Ausstand befunden habe. Ein entsprechendes Protokoll liege gemäss Auskunft des Staatsrats nicht vor, da der Entscheid in der Sommerpause als Zirkularbeschluss gefällt worden sei. Der Staatsrat habe weiter mitgeteilt, dass Frau Esther Waeber-Kalbermatten in der Angelegenheit in den Ausstand getreten sei und den Entscheid lediglich in ihrer Funktion als Präsidentin mitunterzeichnet habe (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils).
5.2. Gemäss Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG VS; SGS VS 172.6) begibt sich das Mitglied einer Kollegialbehörde, dessen Departement oder Gerichtshof die angefochtene Verfügung erlassen hat, für den Entscheid dieser Behörde in den Ausstand. Ausserdem unterzeichnet der Präsident oder die Präsidentin des Staatsrats nach Art. 10 des Reglements des Staatsrates vom 15. Januar 1997 (SGS VS 172.011) mit dem Staatskanzler die im Namen des Staatsrats getroffenen Erlasse. Wenn Dringlichkeit besteht oder während der Sommerpause, kann ein Entscheid auf dem Zirkulationsweg getroffen werden. Dieser Entscheid muss im Protokoll der nächsten ordentlichen Sitzung unter "Zirkulationsentscheide" informationshalber aufgeführt werden (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Staatsrates).
5.3. Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit dem Ausstand der Staatsratspräsidentin eine willkürliche, einseitige Aktenwürdigung zu seinen Ungunsten. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
|
1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
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1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Die Rüge des Beschwerdeführers zielt im Wesentlichen darauf ab, dass die Vorinstanz hätte abklären müssen, ob sich die Staatsratspräsidentin effektiv im Ausstand befand. Indem sie dies unterlassen habe, habe die Vorinstanz willkürlich zuungunsten des Beschwerdeführers entschieden. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat die entsprechenden Abklärungen im Rahmen der vorinstanzlichen Vernehmlassung beim Staatsrat durchgeführt (vgl. E. 5.1 hiervor). Im Ergebnis kommt sie zum Schluss, dass ein Formfehler bei der Mitteilung des Entscheids des Staatsrats vom 13. Juli 2018 vorliegt. Jedoch führe dies nicht zur Aufhebung des Entscheids, sondern höchstens zur Wiederholung der Mitteilung, woran der Beschwerdeführer aber kein schützenswertes Interesse habe (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb die Auffassung der Vorinstanz im Lichte der von ihr zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung unhaltbar und damit willkürlich sein soll (zur erwähnten Rechtsprechung vgl. Urteil 1C 215/2016 vom 9. Januar 2017 E. 2; zum Begriff der Willkür vgl. BGE 144 I 113 E. 7.1 S. 124; 142 II 369 E. 4.3 S. 380). Vor dem Hintergrund der vorinstanzlichen Erwägungen reicht es nicht aus, lediglich zu
behaupten, es sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass die Staatsratspräsidentin im Ausstand gewesen sei. Der Beschwerdeführer dringt demzufolge mit seiner diesbezüglichen Willkürrüge nicht durch.
6.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass der Entscheid der KWRO vom 14. Juni 2017 durch das falsche Organ gefällt worden sei. Nach seiner Auffassung bestehe weder eine gesetzliche Grundlage für die alleinige Zuständigkeit noch für eine Entscheidkompetenz des Direktors der KWRO. Vielmehr sei für den Erlass einer solchen Verfügung die Direktion zuständig. Das vorinstanzliche Urteil sei diesbezüglich nicht nur widersprüchlich, sondern einseitig zuungunsten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
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1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
6.1. Die Vorinstanz führt aus, dass der Verfügungsadressat wissen müsse, wer an einer Verfügung mitwirke. Die KWRO habe den Entscheid vom 14. Juli 2017 als öffentlich-rechtliche Anstalt und damit als Behörde im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VVRG VS gefällt (vgl. E. 4.6.2 des angefochtenen Urteils). Damit liege eine Verfügung vor. Diese trage das Logo der KWRO und sei vom Direktor der KWRO unterzeichnet worden. Auf der Verfügung werde zudem vermerkt "Objet traité par: Dr B.________". Dass der Direktor an der Entscheidungsfindung mitgewirkt habe, sei folglich erstellt. Der Direktor habe die Verfügung gemäss Vermerk selbst verfasst und diese in seiner Funktion als Direktor unterzeichnet (vgl. E. 4.7.1 des angefochtenen Urteils). Dass dem Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben worden sei, ob abgesehen vom Direktor der KWRO noch weitere Personen am Entscheid mitgewirkt hätten und allenfalls wer, hätte er zudem in Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben unverzüglich geltend machen müssen. Durch das Zuwarten über mehrere Monate und die Geltendmachung erst in der Beschwerde an den Staatsrat habe der Beschwerdeführer die Berufung darauf und auf allfällige Ausstandsgründe verwirkt (vgl. E. 4.7.2 des angefochtenen Urteils).
6.2.
6.2.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des sanitätsdienstlichen Rettungswesens vom 27. März 1996 (GOSR VS; SGS VS 810.8) handelt es sich bei der KWRO um eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, die im Handelsregister eingetragen ist. Zu ihren Hauptaufgaben gehört unter anderem die Sicherstellung der Leistungsqualität im Rettungswesen (vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. c GOSR VS). Die KWRO besteht aus dem Verwaltungsrat, der Direktion und der Revisionsstelle (vgl. Art. 6 Abs. 1 GOSR VS). Die Direktion ist insbesondere für die Beschlussfassung bezüglich aller Fragen und Massnahmen für die Erfüllung der betrieblichen Aufgaben und der Geschäftsführung zuständig und vertritt die KWRO gegenüber Dritten (Art. 6c Abs. 2 lit. b und lit. c GOSR VS).
6.2.2. Während Art. 30 Abs. 1
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
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1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
I 128 E. 4b S. 131; zur Kognition des Bundesgerichts bei der Überprüfung der Besetzung der Verwaltungsinstanz vgl. BGE 142 I 172 E. 3.2 S. 174).
6.3. Die Vorinstanz stellt fest, dem Entscheid vom 14. Juni 2017 sei nicht zu entnehmen, dass dieser durch ein Entscheidgremium gefällt worden wäre. Vielmehr habe ihn der Direktor selbst gefällt (vgl. E. 4.7.1 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer beanstandet das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die alleinige Zuständigkeit und die Entscheidkompetenz des Direktors der KWRO. Aus Art. 6c GOSR VS ergebe sich lediglich die Kompetenz der Direktion. Aus dieser Bestimmung sei zu entnehmen, dass die Direktion nicht aus einem Mitglied - dem Direktor -, sondern aus verschiedenen Mitgliedern bestehe. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Aus der durch den Beschwerdeführer angerufenen Norm lassen sich nur die Zuständigkeiten der Direktion der KWRO entnehmen. Daraus ergibt sich indes nicht, dass die Direktion aus mehreren Mitgliedern zusammengesetzt sein müsste. Es ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass eine Direktion lediglich aus einer Person besteht. Ein Anspruch im Sinne von Art. 29 Abs. 1
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
die Verwaltungsinstanz in der gesetzmässigen Zusammensetzung entscheidet. Vorliegend zeigt der Beschwerdeführer nicht überzeugend auf (z.B. durch Verordnungsbestimmungen, Handelsregistereinträge, Statuten oder Organisationsreglemente), dass die Direktion zwingend aus mehreren Personen zusammengesetzt und über seine Angelegenheit in einer anderen Besetzung hätte entscheiden müssen. Es ist folglich keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
7.
Ferner ist nach Auffassung des Beschwerdeführers auf die vorliegende Angelegenheit, die sich im Dezember 2015 ereignet hat, nicht das Gesetz über die Organisation des sanitätsdienstlichen Rettungswesens in der Fassung anwendbar, die am 8. September 2016 beschlossen wurde. Eine Rückwirkung des neuen Gesetzes sei nicht vorgesehen. Sodann habe das Kurskader und die KWRO gewisse kantonale Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass die Art und Weise wie er über die geltenden Anforderungsprofile orientiert worden sei, den minimalen Verfahrensanforderungen gemäss den kantonalen Verfahrensbestimmungen hätte entsprechen müssen.
7.1. Die Vorinstanz hält fest, dass für die im Januar 2015 nicht bestandene Prüfung das reglementarische Anforderungsprofil vom August 2010 anwendbar gewesen sei. Dieses habe keine Befreiung vom Eintrittstest vorgesehen. Das Gleiche gelte für das Anforderungsprofil vom Juni 2015, das für die Wiederholungsprüfungen im Dezember 2015 und im Januar 2016 zur Anwendung gelangt sei. Aufgrund der geltenden Anforderungsprofile könnten dem Beschwerdeführer die beiden Prüfungen nicht als Eintrittstest anerkannt werden. Der Beschwerdeführer sei deswegen verpflichtet, den kynologischen Eintrittstest zu wiederholen und zu bestehen, um das Brevet nicht zu verlieren. Es sei indes unbestritten, dass er den Kurs nicht absolviert habe (vgl. E. 5.1 des angefochtenen Urteils). Ferner sei aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über das Bestehen eines neuen Reglements Bescheid gewusst habe. In seiner E-Mail vom 11. Dezember 2015 betreffend die Befreiung vom Eintrittstest habe er geschrieben, die bestandenen Prüfungen LawH 1 und SanH 2 seien nach dem Reglement der Lawinenhundeführer Oberwallis " (altes und neues Reglement) " als Anerkennung gültig (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Urteils).
7.2. Sowohl beim Gesetz über die Organisation des sanitätsdienstlichen Rettungswesens (vgl. E. 6.2.1 hiervor) als auch beim Gesetz über die Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (vgl. E. 5.2 hiervor) handelt es sich um kantonale Erlasse. Der Verletzung von kantonalem Recht geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist. Die Anwendung des kantonalen Rechts wird sodann nur daraufhin geprüft, ob dadurch Bundesrecht verletzt wird (vgl. E. 2 hiervor).
Die Vorinstanz begründet einlässlich, in welchem Zeitpunkt welches Anforderungsprofil zur Anwendung gelangt (vgl. E. 5.1 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber lediglich auf den Standpunkt, dass die Fassung der GOSR VS, die am 8. September 2016 beschlossen wurde, keine Rückwirkung vorsehe. Inwiefern die Anforderungsprofile August 2010 und Juni 2015 davon betroffen wären, legt er nicht dar. Im Übrigen äussert er sich auch nicht schlüssig zum vorinstanzlichen Argument, er habe über die Anwendbarkeit des neuen Reglements Bescheid gewusst. Diesbezüglich fehlt eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung. Ausserdem wird aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, welche Norm oder welcher Anspruch des Bundesrechts durch die - nach seiner Auffassung fehlerhafte - vorinstanzliche Anwendung des kantonalen Rechts verletzt wird. Dies gilt sowohl mit Blick auf die Anwendung der reglementarischen Anforderungsprofile als auch auf die Anwendung der kantonalen Verfahrensbestimmungen. Die Beschwerde genügt damit in keiner Weise den von Art. 106 Abs. 2
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
8.
Der Beschwerdeführer bemängelt abschliessend, dass er eindeutig auf den 14. Dezember 2016 vorgeladen und ihm nie ein anderes Aufgebot zugestellt worden sei. Ihm sei in der Folge die Zugehörigkeit als Lawinenhundeführer der KWRO bereits am 21. Januar 2016 entzogen worden, ohne dass er den Kurstermin habe wahrnehmen können. Dieses Vorgehen sei willkürlich.
8.1. Die Vorinstanz führt aus, dass der Beschwerdeführer bereits seit zehn Jahren als Lawinenhundeführer tätig gewesen sei und an den entsprechenden Aus- und Weiterbildungen teilgenommen habe. Ihm sei bekannt gewesen, dass der jährliche Kurs seit über 15 Jahren immer im Januar stattgefunden habe. Ob dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der Sitzung vom 19. Dezember 2015 das korrekte Datum mitgeteilt worden sei, ergebe sich nicht aus den Akten. Der Beschwerdeführer hätte sich aber vor dem Hintergrund seiner langjährigen Erfahrung und der Ungewöhnlichkeit des Datums erkundigen müssen, ob dieses nicht falsch sei. Im Übrigen sei es gemäss Anforderungsprofil bereits nach dem Nichtantreten und damit dem Nichtbestehen der Wiederholung des kynologischen Eintrittstests im Dezember 2015 möglich gewesen, dem Beschwerdeführer das Brevet C nicht zu erneuern. Es komme daher nicht auf die Mitteilung des falschen Kursdatums an (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Urteils).
8.2. Der Beschwerdeführer bringt am vorinstanzlichen Urteil rein appellatorische Kritik vor und setzt sich mit der im angefochtenen Urteil ausgeführten Begründung nicht hinreichend auseinander. Die Vorinstanz anerkennt die Mangelhaftigkeit des mitgeteilten Kursdatums, begründet aber mit zwei Argumenten zugleich, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen könne. Dies kritisiert der Beschwerdeführer als krass willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts. Damit er mit seiner Rüge durchdringen könnte, hätte er zumindest darlegen müssen, weshalb die vorinstanzliche Erwägung, es sei gemäss Anforderungsprofil bereits nach dem Nichtbestehen der Wiederholung des kynologischen Eintrittstests im Dezember 2015 möglich gewesen, dem Beschwerdeführer das Brevet C nicht zu erneuern, willkürlich sein soll. Sodann äussert er sich auch nicht entkräftend zum vorinstanzlichen Vorwurf, er hätte sich nach Treu und Glauben aufgrund der Ungewöhnlichkeit des Kursdatums nach dessen Richtigkeit erkundigen müssen. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Rüge nicht durch, da er mit seiner Beschwerde den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
9.
Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatsrat des Kantons Wallis, dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Zollinger