Tribunal federal
{T 0/2}
2P.8/2003
2A.12/2003 /kil
Urteil vom 2. Juli 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Antoine F. Goetschel, Goetschel & Raess, Ilgenstrasse 22, Postfach 218, 8030 Zürich,
gegen
Veterinäramt des Kantons Aargau,
Telli-Hochhaus, 5004 Aarau,
Regierungsrat des Kantons Aargau, Staatskanzlei, 5000 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
Gegenstand
Auflage im Rahmen einer Wildtierhaltebewilligung,
Staatsrechtliche Beschwerde (2P.8/2003) und Verwaltungsgerichtsbeschwerde (2A.12/2003) gegen
das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Aargau, 3. Kammer, vom 26. August 2002.
Sachverhalt:
A.
X.________ hält seit Jahren einen Leoparden. Er besitzt hierfür eine entsprechende, auf zwei Jahre befristete und seit 1982 jeweils verlängerte Wildtierhaltebewilligung. Ein- bis dreimal pro Woche unternimmt er Waldspaziergänge mit seinem Tier, wobei er dieses mit einer Halskette und einem rund 3,3 Meter langen Seil sichert, das er sich um den Körper wickelt und an einem Gurt befestigt. Anlässlich eines solchen Spaziergangs kam es am 5. Dezember 1998 zu einem Zwischenfall, bei dem ein nicht an der Leine geführter Hund schwer verletzt wurde, worauf das Veterinäramt des Kantons Aargau am 20. Januar 1999 die Erneuerung der Bewilligung mit der Auflage verband, dass "das Bewegen des Leoparden an einer Leine ausserhalb des für die Haltung bestimmten Geheges [...] verboten" sei (Ziffer 6.2 der Bewilligung).
B.
Eine hiergegen bzw. sinngemäss gegen die gleich lautende Regelung in den nachfolgenden Bewilligungen gerichtete Beschwerde wiesen sowohl der Regierungsrat (Beschluss vom 14. März 2001) als auch das Verwaltungsgericht (Urteil vom 26. August 2002) des Kantons Aargau ab. Beide Instanzen kamen aufgrund von Augenscheinen und dem Gutachten einer Zoologin zum Schluss, dass die umstrittenen Spaziergänge mit einem nicht vertretbaren (Rest-)Risiko für die Bevölkerung und andere Tiere verbunden seien; im Übrigen erschienen sie "nur bedingt" artgerecht.
C.
X.________ hat hiergegen am 9. Januar 2003 sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde (2A.12/2003) als auch staatsrechtliche Beschwerde (2P.8/2003) eingereicht. Er beantragt im Verfahren 2A.12/2003,
"in Gutheissung der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 26.August 2002 (Art. Nr. 2001/3/027) sowie die Auflage Nr. 6.2. der Wildtierhaltebewilligung des Veterinäramtes des Kantons Aargau Nr.99.003 vom 20. Januar 1999 bzw. Nr. 00.060 vom 19. Dezember 2000 bzw. Nr. 02.091 vom 23. Dezember 2002 für einen Leoparden aufzuheben, wonach dem Beschwerdeführer 'das Bewegen des Leoparden an einer Leine ausserhalb des für die Haltung bestimmten Geheges verboten ist'"; "eventuell sei die Sache dem aargauischen Verwaltungsgericht zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen (fehlende Legitimation des kantonalen Veterinäramtes, Verletzung der Gemeindeautonomie u.dgl.) zurückzuweisen."
Im Verfahren 2P.8/2003 stellt X.________ den Antrag,
"in Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 26.August 2002 (Art.Nr.2001/3/027) aufzuheben"; und "das Veterinäramt des Kantons Aargau anzuweisen, das Verbot in den Ziffern 6.2. der Wildtierhaltebewilligungen des Veterinäramtes des Kantons Aargau Nr. 99.003 vom 20. Januar 1999 bzw. Nr. 00.060 vom 19. Dezember 2000 bzw. Nr. 02.091 vom 23. Dezember 2002 aufzuheben".
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement haben auf Vernehmlassungen verzichtet. Das Veterinäramt und der Regierungsrat verweisen auf die kantonalen Entscheide, "deren Überlegungen [...] heute noch unverändert gültig und sachgerecht" seien.
D.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2003 hat der Abteilungspräsident die beiden Verfahren vereinigt und das mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verbundene Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
E.
Am 26. Februar 2003 ergänzte der Kanton Aargau § 11 der Verordnung vom 7. Juni 1982 über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung (kTschV) mit einem Absatz 6, wonach das Veterinäramt mit der Tierhaltebewilligung "sicherheitspolizeiliche Auflagen" verbinden könne. Den Parteien wurde am 9. Mai 2003 Gelegenheit gegeben, sich zur Frage zu äussern, ob und wieweit diese Verordnungsänderung geeignet erscheine, die hängige Streitsache zu beeinflussen. Der Kanton Aargau machte geltend, dass mit der entsprechenden Ergänzung "lediglich im Interesse der Rechtssicherheit und der Transparenz die bereits aus dem höheren Recht ableitbare Zuständigkeit des Kantons und des kantonalen Veterinäramtes explizit normiert werden" sollte. Nach Ansicht von X.________ belegt die Verordnungsänderung, dass bei Erlass der umstrittenen Auflage keine hinreichende gesetzliche Grundlage für diese bestanden habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 97 ff . OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
1.2 Dies ist hier der Fall: Der angefochtene Entscheid erging gestützt auf das Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 (TSchG; SR 455) bzw. die bundesrätliche Verordnung dazu (Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981, TSchV; SR 455.1). Gegen entsprechende kantonale Verfügungen steht der Rechtsweg nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege offen (Art. 26 Abs. 2
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 26 Tierquälerei - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:34 |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:34 |
a | ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet; |
b | Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet; |
c | Kämpfe zwischen oder mit Tieren veranstaltet, bei denen Tiere gequält oder getötet werden; |
d | bei der Durchführung von Versuchen einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in Angst versetzt, soweit dies nicht für den verfolgten Zweck unvermeidlich ist; |
e | ein im Haus oder im Betrieb gehaltenes Tier aussetzt oder zurücklässt in der Absicht, sich seiner zu entledigen. |
2 | Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.35 |
enger Sachzusammenhang zu diesem, da die Haltung eines Leoparden unbestrittenermassen einer bundesrechtlichen Wildtierhaltebewilligung bedarf (Art. 6 Abs. 2
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 6 Allgemeine Anforderungen - 1 Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. |
|
1 | Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. |
2 | Nach Anhören der interessierten Kreise erlässt der Bundesrat unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung Vorschriften über das Halten von Tieren, namentlich Mindestanforderungen. Er verbietet Haltungsarten, die den Grundsätzen des Tierschutzes widersprechen. |
3 | Er kann die Anforderungen festlegen an die Aus- und Weiterbildung der Tierhalterinnen und Tierhalter sowie der Personen, die Tiere ausbilden oder Pflegehandlungen an ihnen vornehmen.10 |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 6 Allgemeine Anforderungen - 1 Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. |
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1 | Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. |
2 | Nach Anhören der interessierten Kreise erlässt der Bundesrat unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung Vorschriften über das Halten von Tieren, namentlich Mindestanforderungen. Er verbietet Haltungsarten, die den Grundsätzen des Tierschutzes widersprechen. |
3 | Er kann die Anforderungen festlegen an die Aus- und Weiterbildung der Tierhalterinnen und Tierhalter sowie der Personen, die Tiere ausbilden oder Pflegehandlungen an ihnen vornehmen.10 |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 6 Allgemeine Anforderungen - 1 Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. |
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1 | Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. |
2 | Nach Anhören der interessierten Kreise erlässt der Bundesrat unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung Vorschriften über das Halten von Tieren, namentlich Mindestanforderungen. Er verbietet Haltungsarten, die den Grundsätzen des Tierschutzes widersprechen. |
3 | Er kann die Anforderungen festlegen an die Aus- und Weiterbildung der Tierhalterinnen und Tierhalter sowie der Personen, die Tiere ausbilden oder Pflegehandlungen an ihnen vornehmen.10 |
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 103 lit. a
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 6 Allgemeine Anforderungen - 1 Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. |
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1 | Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. |
2 | Nach Anhören der interessierten Kreise erlässt der Bundesrat unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung Vorschriften über das Halten von Tieren, namentlich Mindestanforderungen. Er verbietet Haltungsarten, die den Grundsätzen des Tierschutzes widersprechen. |
3 | Er kann die Anforderungen festlegen an die Aus- und Weiterbildung der Tierhalterinnen und Tierhalter sowie der Personen, die Tiere ausbilden oder Pflegehandlungen an ihnen vornehmen.10 |
1.3.2 Gegenstand des ursprünglichen kantonalen Verfahrens bildete die bis zum 31. Dezember 2000 gültige Bewilligung vom 20. Januar 1999, welche erstmals die umstrittene Auflage enthielt, wonach der Beschwerdeführer seinen Leoparden nicht mehr an einer Leine ausserhalb des für die Haltung bestimmten Geheges bewegen darf. Die entsprechende Bewilligung ist inzwischen zwar abgelaufen, doch wurde sie mit der gleichen Auflage während der verschiedenen Beschwerdeverfahren jeweils erneuert (letztmals am 23. Dezember 2002 bis zum 31. Dezember 2004). Mit Blick hierauf hat der Beschwerdeführer nach wie vor ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung von deren Rechtmässigkeit. Anfechtungsobjekt bildet jedoch ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid des Verwaltungsgerichts, welcher die Ausgangspunkt des Verfahrens bildende Verfügung des Veterinäramts ersetzt hat (Devolutiveffekt). Die Anträge, die umstrittene Auflage jeweils in den einzelnen Bewilligungen des Veterinäramts aufzuheben, sind deshalb unzulässig (vgl. BGE 125 II 29 E. 1c S. 33).
2.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens bzw. der Beeinträchtigung in verfassungsmässigen Rechten (BGE 122 IV 8 E. 2a; 121 II 219 E. 1 S. 221), sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 6 Allgemeine Anforderungen - 1 Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. |
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1 | Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. |
2 | Nach Anhören der interessierten Kreise erlässt der Bundesrat unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung Vorschriften über das Halten von Tieren, namentlich Mindestanforderungen. Er verbietet Haltungsarten, die den Grundsätzen des Tierschutzes widersprechen. |
3 | Er kann die Anforderungen festlegen an die Aus- und Weiterbildung der Tierhalterinnen und Tierhalter sowie der Personen, die Tiere ausbilden oder Pflegehandlungen an ihnen vornehmen.10 |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 6 Allgemeine Anforderungen - 1 Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. |
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1 | Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. |
2 | Nach Anhören der interessierten Kreise erlässt der Bundesrat unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung Vorschriften über das Halten von Tieren, namentlich Mindestanforderungen. Er verbietet Haltungsarten, die den Grundsätzen des Tierschutzes widersprechen. |
3 | Er kann die Anforderungen festlegen an die Aus- und Weiterbildung der Tierhalterinnen und Tierhalter sowie der Personen, die Tiere ausbilden oder Pflegehandlungen an ihnen vornehmen.10 |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 6 Allgemeine Anforderungen - 1 Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. |
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1 | Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. |
2 | Nach Anhören der interessierten Kreise erlässt der Bundesrat unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung Vorschriften über das Halten von Tieren, namentlich Mindestanforderungen. Er verbietet Haltungsarten, die den Grundsätzen des Tierschutzes widersprechen. |
3 | Er kann die Anforderungen festlegen an die Aus- und Weiterbildung der Tierhalterinnen und Tierhalter sowie der Personen, die Tiere ausbilden oder Pflegehandlungen an ihnen vornehmen.10 |
3.
3.1 Nach Art. 6 Abs. 2
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 6 Allgemeine Anforderungen - 1 Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. |
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1 | Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. |
2 | Nach Anhören der interessierten Kreise erlässt der Bundesrat unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung Vorschriften über das Halten von Tieren, namentlich Mindestanforderungen. Er verbietet Haltungsarten, die den Grundsätzen des Tierschutzes widersprechen. |
3 | Er kann die Anforderungen festlegen an die Aus- und Weiterbildung der Tierhalterinnen und Tierhalter sowie der Personen, die Tiere ausbilden oder Pflegehandlungen an ihnen vornehmen.10 |
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) TSchV Art. 39 Liegebereich - 1 Für Kälber bis vier Monate, für Kühe, für hochträchtige Rinder, für Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaks muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden. |
|
1 | Für Kälber bis vier Monate, für Kühe, für hochträchtige Rinder, für Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaks muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden. |
2 | Für übrige Rinder muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu oder mit einem weichen, verformbaren Material versehen ist. |
3 | Rinder zur Grossviehmast im Alter von über fünf Monaten dürfen nicht ausschliesslich in Einflächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden. Die Haltung muss den Klauenabrieb gewährleisten.57 |
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) TSchV Art. 43 Haltung von Yaks - 1 Yaks müssen in Gruppen gehalten werden. |
|
1 | Yaks müssen in Gruppen gehalten werden. |
2 | Yaks müssen jederzeit Zugang zu einer Weide oder einem Laufhof haben. |
3 | Für Yakkühe und hochträchtige Erstkalbende gelten mindestens die Abmessungen für Kühe mit einer Widerristhöhe von 125 ± 5 cm nach Anhang 1 Tabelle 1. |
3.2 Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers ist die umstrittene Auflage in Ziffer 6.2 der Bewilligung nicht zu beanstanden: Zu Recht weist er zwar darauf hin, dass die durch den Bund gestützt auf Art. 80
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 80 Tierschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere. |
|
1 | Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere. |
2 | Er regelt insbesondere: |
a | die Tierhaltung und die Tierpflege; |
b | die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier; |
c | die Verwendung von Tieren; |
d | die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen; |
e | den Tierhandel und die Tiertransporte; |
f | das Töten von Tieren. |
3 | Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält. |
Mastronardi/Schweizer/Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 9 zu Art. 80
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 80 Tierschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere. |
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1 | Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere. |
2 | Er regelt insbesondere: |
a | die Tierhaltung und die Tierpflege; |
b | die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier; |
c | die Verwendung von Tieren; |
d | die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen; |
e | den Tierhandel und die Tiertransporte; |
f | das Töten von Tieren. |
3 | Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 80 Tierschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere. |
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1 | Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere. |
2 | Er regelt insbesondere: |
a | die Tierhaltung und die Tierpflege; |
b | die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier; |
c | die Verwendung von Tieren; |
d | die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen; |
e | den Tierhandel und die Tiertransporte; |
f | das Töten von Tieren. |
3 | Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält. |
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) TSchV Art. 42 Abkühlungsmöglichkeiten für Wasserbüffel und Yaks - Bei Hitze müssen Wasserbüffeln und Yaks Abkühlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. |
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) TSchV Art. 5 Pflege - 1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen. |
|
1 | Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen. |
2 | Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen für tierärztliche oder sonstige Behandlungen sicher fixiert werden können. |
3 | Das arttypische Körperpflegeverhalten darf durch die Haltung nicht unnötig eingeschränkt werden. Soweit es eingeschränkt wird, muss es durch Pflege ersetzt werden. |
4 | Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden. Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen. |
Unterkunft und des Geheges artgerecht erfolgt, hängt auch von den von der entsprechenden (Wild-)Tierart ausgehenden Gefahren ab und bedarf einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise. Eine Auflage, die - aufgrund eines konkreten, durch die Haltung eines Wildtieres ausserhalb des Käfigs verursachten Zwischenfalls mit einem anderen Tier (vgl. Goetschel, a.a.O., S. 15 unten) - eine weitere Gefährdung von Mensch und Tier zu verhindern bezweckt, ist deshalb durch Art. 43 Abs. 4
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) TSchV Art. 43 Haltung von Yaks - 1 Yaks müssen in Gruppen gehalten werden. |
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1 | Yaks müssen in Gruppen gehalten werden. |
2 | Yaks müssen jederzeit Zugang zu einer Weide oder einem Laufhof haben. |
3 | Für Yakkühe und hochträchtige Erstkalbende gelten mindestens die Abmessungen für Kühe mit einer Widerristhöhe von 125 ± 5 cm nach Anhang 1 Tabelle 1. |
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) TSchV Art. 43 Haltung von Yaks - 1 Yaks müssen in Gruppen gehalten werden. |
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1 | Yaks müssen in Gruppen gehalten werden. |
2 | Yaks müssen jederzeit Zugang zu einer Weide oder einem Laufhof haben. |
3 | Für Yakkühe und hochträchtige Erstkalbende gelten mindestens die Abmessungen für Kühe mit einer Widerristhöhe von 125 ± 5 cm nach Anhang 1 Tabelle 1. |
Notwendigkeit und Artgerechtigkeit der Spaziergänge der Fall war.
3.3 Das Verbot, den Leoparden ausserhalb des Geheges an der Leine spazieren zu führen, ist entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers auch sachlich gerechtfertigt:
3.3.1 Wie die Gutachterin festgestellt hat, sind die Reaktionen eines in Gefangenschaft lebenden Leoparden bei sehr guter Kenntnis des Tieres zwar bis zu einem bestimmten Grad vorhersehbar, doch gibt es immer wieder Situationen - insbesondere bei schnell eintretenden Ereignissen, auf die der Leopard instinktiv mit viel grösserer Geschwindigkeit reagiert als der Mensch -, in denen sein Verhalten unberechenbar bleibt. Es sei bekannt, dass als Haustier gehaltene Leoparden aus meist unerklärlichen Gründen auch nach vielen Jahren ohne Zwischenfall ihre eigenen Besitzer angriffen und zum Teil schwer verletzten. Trotz des Seils, welches sich der Beschwerdeführer um den Körper binde, bleibe im konkreten Fall für die Umwelt ein Restrisiko bestehen, sofern ein Mensch oder Tier überraschend den Radius von 3,30 m übertrete, zumal ein in Freiheit lebender Leopard in der Lage sei, eine Beute von bis zu 300 kg an eine geschützte Stelle zu schleppen. Ein gewisses Restrisiko müsse deshalb auch ausserhalb dieser Distanz bejaht werden, da das Tier bei einem unvorhersehbaren Reiz den Beschwerdeführer für kurze Zeit zumindest aus dem Gleichgewicht bringen und damit seinen Handlungsradius vergrössern könne. Gestützt auf diese - von der Vorinstanz
übernommenen und für das Bundesgericht damit verbindlichen - Feststellungen (vgl. E. 2) besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dem Beschwerdeführer die Spaziergänge mit seinem Leoparden zu untersagen, zumal diese für das Tier zwar abwechslungsreich und interessant sein mögen, von der Expertin jedoch als "nur bedingt" artgerecht bezeichnet werden. Nach ihrer Einschätzung könnte diesbezüglich mit einer Bereicherung des Geheges wesentlich mehr erreicht werden.
3.3.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Die kantonalen Behörden haben die entsprechende Auflage 1999 nicht aus "heiterem Himmel" in die Bewilligung aufgenommen, sondern nachdem es im Dezember 1998 zu einem ernsten Zwischenfall mit einem freilaufenden Hund gekommen war. Bereits 1980 hatte der damalige Leopard des Beschwerdeführers im Rahmen eines Spaziergangs eine Frau angesprungen und deren Bluse zerrissen. Auch wenn diese Vorkommnisse zeitlich weit auseinander liegen, belegen sie doch, dass es immer wieder heikle Situationen geben kann, die der Beschwerdeführer bei aller Fachkenntnis nicht zu kontrollieren vermag. Hieran ändert nichts, dass an solchen Situationen nach seiner Einschätzung nicht er, sondern jeweils die anderen Waldbenützer schuld sein sollen. Weder Radfahrer, Reiter, Fussgänger noch wandernde Familien mit Kindern oder Hunden müssen damit rechnen, im Wald einen Leoparden anzutreffen, den sein Halter wie ein Haustier ausführt. Nicht die anderen Waldbenutzer haben in erster Linie auf sein Wildtier Rücksicht zu nehmen, sondern er als dessen Halter auf sie. Die von ihm vorgeschlagenen milderen Massnahmen (auffällige Kleidung, Warnpfeife, Warntafeln usw.) sind nicht geeignet, die Recht- und
Verhältnismässigkeit der Auflage in Frage zu stellen, nachdem diese Vorkehrungen - gemäss den Ausführungen der Expertin - nicht sicher zu verhindern vermöchten, dass es nicht dennoch zu Vorfällen mit gravierenden Folgen kommen könnte. Dieses Risiko lässt sich letztlich nur durch das angeordnete Verbot mit der erforderlichen Sicherheit ausschliessen. Der Beschwerdeführer verharmlost die bisherigen Zwischenfälle und unterschätzt die von der Art der Haltung seines Leoparden ausgehende Gefahr; nichts garantiert, dass ein weiterer Vorfall eben so glimpflich verliefe wie die bisherigen. Dabei geht es nicht - wie er meint - um "hypothetische Schwarzmalereien mit ausserordentlich geringer Eintretenswahrscheinlichkeit", sondern mit Blick auf die Unberechenbarkeit des Leoparden als Wildtier und die möglichen schwerwiegenden Auswirkungen eines (weiteren) Zwischenfalls auf die körperliche Unversehrtheit Dritter und anderer Tiere um eine vernünftige Gefahrenprävention im Rahmen einer artgerechten Haltung. Es nützt wenig, wenn das Bundesrecht für Wildtiere ein ausbruchsicheres Gehege vorschreibt, der Tierhalter das durch diese Massnahme auszuschliessende Risiko aber dadurch fortbestehen lässt, dass er sein Wildtier ein- bis dreimal pro Woche an
einer Leine mit den damit verbundenen Gefahren und Unvorhersehbarkeiten ausserhalb des Geheges spazieren führt.
3.3.3 Lässt sich die umstrittene Auflage nach dem Gesagten auf Art.43 Abs. 4
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) TSchV Art. 43 Haltung von Yaks - 1 Yaks müssen in Gruppen gehalten werden. |
|
1 | Yaks müssen in Gruppen gehalten werden. |
2 | Yaks müssen jederzeit Zugang zu einer Weide oder einem Laufhof haben. |
3 | Für Yakkühe und hochträchtige Erstkalbende gelten mindestens die Abmessungen für Kühe mit einer Widerristhöhe von 125 ± 5 cm nach Anhang 1 Tabelle 1. |
die beanstandete Massnahme auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, liegt sie mit Blick auf die bestehenden Sicherheitsbedürfnisse im öffentlichen Interesse und ist sie - wie dargelegt - auch verhältnismässig (vgl. Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
4.
4.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird; auf die staatsrechtliche Beschwerde ist nicht einzutreten.
4.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
1.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde 2A.12/2003 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
1.2 Auf die staatsrechtliche Beschwerde 2P.8/2003 wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Veterinäramt, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, sowie dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: