Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 75/2015

Urteil vom 2. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Prof. Dr. Pascal Grolimund,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,
2. C.C.________ jun.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Widerspruchsverfahren gemäss Art. 108
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 108 - 1 Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Dritten wahrscheinlicher ist als diejenige des Schuldners;
3  ein Grundstück, sofern er sich aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von 20 Tagen.
3    Wird keine Klage eingereicht, so gilt der Anspruch in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
4    Auf Verlangen des Gläubigers oder des Schuldners wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Klagefrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
/109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 15. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A.
B.________ und C.C.________ jun. sind die Kinder von C.C.________ sen. und D.C.________ geb. E.________, die sich im Jahr 1992 trennten und im Jahr 2004 scheiden liessen. D.C.________ verstarb am xx.xx.2010. C.C.________ sen. lebt seit der Trennung im Jahr 1992 mit A.________ zusammen.

B.
Mit Zahlungsbefehl Nr. uuu des Betreibungsamtes U.________ vom 23. August 2010 leiteten die beiden Kinder für Fr. ... die Betreibung gegen ihren Vater ein. Als Forderungsgrund bezeichneten sie u.a. ausstehende Unterhaltszahlungen, die infolge Todes der Mutter auf sie übergegangen seien. Auf Begehren der Kinder hin erliess der Amtsgerichtspräsident von V.________ am 2. März 2011 einen Arrestbefehl, mit welchem fünf auf A.________ lautende Konten und Depots bei der Bank F.________ verarrestiert wurden. Die von C.C.________ sen. und A.________ erhobene Arresteinsprache wurde abgewiesen.

C.
Mit Urteil vom 23. Mai 2011 erteilte der Amtsgerichtspräsident von V.________ in der Betreibung Nr. uuu des Betreibungsamtes U.________ für den Betrag von Fr. ... nebst Zins zu 5 % seit 23. August 2010 und für Fr. ... definitive Rechtsöffnung. Am 5. Oktober 2011 pfändete das Betreibungsamt U.________ u.a. die fünf verarrestierten Konten und Depots. Mit Zustellung der Pfändungsurkunde vom 20. März 2012 setzte das Amt B.________ und C.C.________ jun. Frist an zur Erhebung einer Widerspruchsklage.

Am 16. April 2012 reichten diese gegen A.________ eine Widerspruchsklage ein, mit welcher sie verlangten, den von dieser an den gepfändeten Konten/Forderungen geltend gemachten Forderungs- und Eigentumsanspruch abzuerkennen.

Mit Urteil vom 25. März 2014 hiess das Amtsgericht V.________ die Klage teilweise gut und aberkannte den Forderungs- bzw. Eigentumsanspruch von A.________ an den Depositenkonten Nr. vvv und Nr. www sowie an den Depots Nr. xxx, bestehend aus ... Anteilen B-Capitalisation Mi-Fonds SICAV-Interbond, und Nr. yyy, bestehend aus ... Anteilen B-Mi-Fonds SICAV-30 und ... Anteilen B-Capitalisation Mi-Fonds SICAV-Interbond; in Bezug auf das Kontokorrentkonto Nr. zzz wies es die Widerspruchsklage ab.

Mit Urteil vom 15. Dezember 2014 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die hiergegen erhobene Berufung von A.________ ab.

D.
Gegen das obergerichtliche Urteil hat A.________ am 29. Januar 2015 Beschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und Entlassung der betreffenden Konten aus der Pfandhaft, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2015 wurde der Beschwerde aufschiebene Wirkung zuerkannt. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid erging im Widerspruchsverfahren gemäss Art. 108
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 108 - 1 Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Dritten wahrscheinlicher ist als diejenige des Schuldners;
3  ein Grundstück, sofern er sich aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von 20 Tagen.
3    Wird keine Klage eingereicht, so gilt der Anspruch in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
4    Auf Verlangen des Gläubigers oder des Schuldners wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Klagefrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
SchKG und unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. BGG). Das Obergericht hat kantonal letztinstanzlich entschieden (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) und der erforderliche Mindeststreitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese offensichtlich unrichtig und damit willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG zustande gekommen ist und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.; 137 III 226 E. 4.2 S. 234). All dies muss mit klar und detailliert erhobenen und soweit möglich belegten Rügen dargelegt werden; appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist ungenügend (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

2.
Das Obergericht hat auf die erstinstanzlichen Feststellungen und Erwägungen abgestellt, wonach am 11. Dezember 1995 auf das Depositenkonto Nr. vvv ein Betrag von Fr. ... einbezahlt wurde, wobei es sich um denjenigen Betrag gehandelt habe, welcher von der Auszahlung des BVG-Guthabens von C.C.________ sen. stammte. Aus dessen Aussagen im ... Strafverfahren, wonach es grundsätzlich bei allen Konten möglich sei, dass die Beschwerdeführerin als wirtschaftlich Berechtigte erscheine, obwohl eigentlich er der wirtschaftlich Berechtigte sei, werde klar, dass die Übertragung lediglich in der Absicht erfolgt sei, das Geld den Gläubigern zu entziehen. Sodann sei aus dem Rückkauf von vier Lebensversicherungen der Betrag von Fr. ... auf das Depositenkonto Nr. www einbezahlt worden. Die Beschwerdeführerin räume selber ein, dass C.C.________ sen. auf diesen Betrag Anspruch gehabt habe. Die Transaktion wäre nicht nötig gewesen, wenn dieser keinen Grund dafür gesehen hätte, seine Vermögenswerte vor dem Zugriff der Gläubiger verstecken zu müssen. Weiter sei erwiesen, dass C.C.________ sen. am 22. März 1996 am Schalter der damaligen Bank G.________ in W.________ einen Betrag von Fr. ... in bar bezogen habe, welcher ihm anlässlich seines Ausscheidens
aus der Firma H.________ AG kurz zuvor überwiesen worden sei. Gleichentags habe er einen Teilbetrag von Fr. ... auf das Konto Nr. www und Fr. ... auf das Konto Nr. vvv überwiesen. Die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich eingereichten Darlehensverträge seien nach Würdigung sämtlicher Aussagen und Urkunden im Nachhinein ausgestellt worden und fingiert. Gleich verhalte es sich mit den Dokumenten betreffend die angeblichen Rückzahlungen. In Wahrheit habe C.C.________ sen. den Betrag von Fr. ... ohne Rechtsgrund auf den Konten der Beschwerdeführerin parkiert, um ihn seinen Gläubigern zu entziehen. Der Totalbetrag der vier rechtsgrundlosen Transaktionen belaufe sich auf Fr. ... . Die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr stehe dieses Geld zu, weil sie für den Lebensunterhalt von C.C.________ sen. aufgekommen sei, erfolge lediglich ganz allgemein. Über die beiden Depots Nr. xxx und Nr. yyy seien Börsengeschäfte abgewickelt worden. C.C.________ sen. habe auch diesbezüglich ausgesagt, die Konten seien durch die Beschwerdeführerin eröffnet worden, er sei aber daran wirtschaftlich berechtigt; das habe man damals so gemacht, weil er noch nicht geschieden gewesen sei, und er habe so auch Vermögenswerte gegenüber anderen Gläubigern
verschwiegen. Dass die Depots nun einen höheren Saldo verzeichneten, sei den Kursgewinnen zuzuschreiben. Diese gehörten ebenfalls ihm, da sie mit den ihm zustehenden Geldern erwirtschaftet worden seien.

Wie schon das Amtsgericht liess das Obergericht den Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe die Gelder geschenkt erhalten, weil sie für seinen Unterhalt aufgekommen sei, nicht gelten. Ebenso wenig folgte es ihrer Argumentation, wenn schon würde ein Anfechtungstatbestand im Sinn von Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
. SchKG vorliegen. Es befand, dass aufgrund des Beweisverfahrens C.C.________ sen. an den Konten und Depots wirtschaftlich berechtigt und die Beschwerdeführerin nur als Strohfrau vorgeschoben sei. Weil die Vermögenswerte ihm zuzurechnen seien, bleibe für eine Anfechtungsklage kein Raum; vielmehr könnten sie gepfändet werden und sei der Forderungs- bzw. Eigentumsanspruch der Beschwerdeführerin unberechtigt.

3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe im kantonalen Verfahren nachgewiesen, dass C.C.________ sen. ihr die einzelnen Geldbeträge übergeben und sie diese auf ihre Konten einbezahlt habe. Dieser hätte folglich höchstens Rückerstattungsansprüche und sie habe darauf hingewiesen, dass 16 bzw. 17 Jahre nach den Überweisungen solche Ansprüche angesichts von Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR jedenfalls verjährt wären, soweit sie je bestanden hätten, und spätestens seit diesem Zeitpunkt sie an den Vermögenswerten allein berechtigt sei. Diese Tatsache habe das Obergericht vollständig ignoriert.

Ausgehend von den obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen, wonach die Beschwerdeführerin nur Strohfrau ist, indem ihr die Vermögenswerte nur durch ein Scheingeschäft übertragen worden sind und die Konten bloss formell auf ihren Namen lauten, jedoch C.C.________ sen. der Berechtigte an diesen ist, geht es rechtlich nicht um Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber der Beschwerdeführerin, denn C.C.________ sen. kann nicht von ihr herausverlangen, woran er selbst berechtigt ist. Entsprechend stellt sich auch nicht die Frage der Verjährung von angeblichen Herausgabeansprüchen. Steht sachverhaltsmässig fest, dass die Konten C.C.________ sen. zustehen, folgt daraus in rechtlicher Hinsicht, dass seine Gläubiger diese verarrestieren und pfänden können (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476
1    Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476
1  seine Forderung besteht;
2  ein Arrestgrund vorliegt;
3  Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2    Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
SchKG; BGE 126 III 95 E. 4a S. 96 f.; STOFFEL, Basler Kommentar, N. 53 zu Art. 271
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474
SchKG und N. 32 zu Art. 272
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476
1    Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476
1  seine Forderung besteht;
2  ein Arrestgrund vorliegt;
3  Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2    Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
SchKG).

Das Obergericht hat den soeben erwähnten Sachverhalt festgestellt und sich auch zu den dargelegten rechtlichen Folgen geäussert (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2 S. 6 unten). Dass es das Vorbringen der Verjährung angeblicher Rückforderungsansprüche nicht explizit abgewiesen hat, bedeutet keine Gehörsverletzung, ergibt sich doch aus der Erwägung, dass C.C.________ sen. an den Konten berechtigt und die Beschwerdeführerin bloss als Strohfrau vorgeschoben sei, weshalb die Konten gepfändet werden könnten, unmittelbar, dass nicht verjährte Ansprüche zwischen den beiden Personen zur Debatte stehen.

4.
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, C.C.________ sen. habe ihr die Gelder geschenkt. Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Urteil gibt es hierfür keine Anhaltspunkte tatsächlicher Natur. Dies müsste die Beschwerdeführerin mit substanziierten Rügen als offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Tatsachenfeststellung anfechten (vgl. E. 1).

Hierfür untauglich ist zunächst die appellatorische Aussage, das Geld sei auf verschiedene auf ihren Namen lautende Konten überwiesen worden. Dies ist keine umstrittene Tatsache, sondern entspricht den Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen Instanzen. Die Beschwerdeführerin müsste vielmehr mit substanziierten Willkürrügen aufzeigen, inwiefern das Obergericht in willkürlicher Weise die Feststellung getroffen hat, dass sie nur als Strohfrau vorgeschoben und in Wahrheit C.C.________ sen. an den Konten berechtigt sei. Indem sie dies nicht tut, kann sie aus der Tatsache, dass die Konten auf ihren Namen lauten, rechtlich gerade nicht den Schluss ziehen, dass allein sie an den Geldern berechtigt sei.

Den Schenkungsnachweis versucht sie ferner mit dem Vorwurf anzutreten, das Obergericht habe ihre diesbezüglichen kantonalen Vorbringen nicht erwähnt. Entgegen ihrer Behauptung hat das Obergericht aber durchaus auf ihre Behauptung hingewiesen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.1 S. 7), wonach die Schenkung darauf zurückzuführen sei, dass sie für seinen Unterhalt gesorgt habe und sorge, weil er weder über Einkommen noch über Vermögen verfüge. Indes ist nicht plausibel, wieso er sein Vermögen der Beschwerdeführerin hätte schenken müssen, damit diese daraus seinen Unterhalt bestreiten könne; vernünftigerweise hätte er sein Vermögen auf den eigenen Konten belassen und direkt für seinen Unterhalt verwendet, wenn es nicht darum gegangen wäre, dieses durch ein formelles Vorschieben der Beschwerdeführerin vor seinen Gläubigern zu verstecken. Eine willkürliche Beweiswürdigung oder willkürlich unterlassene Sachverhaltsfeststellung ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich und im Übrigen auch nicht mit Willkürrügen dargetan. Mangels solcher Rügen fehlt es der sich anschliessenden Behauptung, das Obergericht habe falsche rechtliche Schlüsse gezogen, an der tatsächlichen Grundlage.

Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, ausgehend von der Feststellung der kantonalen Gerichte, dass C.C.________ sen. alles daran gesetzt habe, die Vermögenswerte seinen Gläubigern zu entziehen, sei nicht einsichtig, weshalb er ihr das Geld nicht in äusserster Konsequenz gänzlich geschenkt habe, um seine Interessen bestmöglich zu wahren. Auch in diesem Zusammenhang lässt es die Beschwerdeführerin bei appellatorischen Ausführungen und Mutmassungen bewenden, welche untauglich sind: Was eine Person wirklich gewollt und gedacht hat, ist eine Tatfrage (BGE 131 III 606 E. 4.1 S. 610; 133 III 675 E. 3.3 S. 681) und die tatsächliche Ermittlung des subjektiven Parteiwillens beruht auf gerichtlicher Beweiswürdigung (BGE 131 III 606 E. 4.1 S. 611; 135 III 295 E. 5.2 S. 302). Folglich wäre diese mit substanziierten Willkürrügen anzufechten und in diesem Zusammenhang aufzuzeigen gewesen, inwiefern das Obergericht bei der auf der Aussage von C.C.________ sen. im Strafverfahren, die Konten würden ihm gehören bzw. er sei der Berechtigte, basierenden Feststellung des Gegenteils in Willkür verfallen sei.

5.
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Abmachungen zwischen ihr und C.C.________ sen. würden wenn schon anfechtbare Handlungen im Sinn von Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG darstellen, gehe es doch um auf Beeinträchtigung der Exekutionsrechte der Gläubiger gerichtete Rechtshandlungen; die entsprechende Anfechtungsklage sei aber längst verjährt.

In Widerspruchsverfahren wird abgeklärt, ob ein bestimmter Gegenstand oder Wert zum Vermögen des Schuldners gehört und damit der Zwangsvollstreckung unterliegt, während die Anfechtungsklage bezweckt, den Gläubigern entzogene Vermögenswerte wieder der Zwangsvollstreckung zuzuführen ( STAEHELIN, Basler Kommentar, N. 28 zu Art. 285
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
SchKG). Im vorliegenden Fall ist massgeblich, dass auf der Grundlage des kantonal festgestellten Sachverhaltes die Konten als dem Schuldner gehörend gepfändet werden können (dazu E. 3). Insofern waren die Beschwerdegegner nicht auf eine Anfechtungsklage angewiesen und ist die Frage gegenstandslos, ob das formelle Vorschieben der Beschwerdeführerin als Strohfrau auch den Anfechtungstatbestand von Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG erfüllen könnte.

6.
Abschliessend wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht vor, sich nicht mit ihrem Einwand der fehlenden Rechtsmissbräuchlichkeit auseinandergesetzt zu haben. Es komme nämlich nicht auf ihre Kenntnisse und Absichten im Zeitpunkt der Vermögensübertragung, sondern im Zeitpunkt der Pfändung an; es sei aber nicht erstellt und verletze somit Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB, dass sie sich auch im Jahr 2011 noch rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Sie habe der seinerzeitigen Ehefrau nichts geschuldet und schulde heute auch den Beschwerdegegnern nichts; vielmehr habe sie während über 20 Jahren gut für C.C.________ sen. gesorgt. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, inwiefern sie zur Aufgabe der ihr gehörenden Vermögenswerte gezwungen werden könnte.

Die Logik der Beschwerdeführerin ist nicht nachvollziehbar. Gemäss den nicht mit Willkürrügen angefochtenen Sachverhaltsfeststellungen ist C.C.________ sen. der Berechtigte an den gepfändeten Konten und die Beschwerdeführerin ist nur als Strohfrau vorgeschoben. Sind aber die Vermögenswerte nach wie vor C.C.________ sen. zuzurechnen, bedeutet dies, dass sie nicht auf die Beschwerdeführerin übertragen worden sind. Folglich werden sie ihr mit der Pfändung auch nicht "entzogen". Nichts zur Sache tut sodann, ob und in welchem Umfang sie für C.C.________ sen. gesorgt hat und sorgt, denn dieser (nicht näher bekannte und gerichtlich abgeklärte) Umstand liesse selbst dann, wenn er erwiesen wäre, die Vermögenswerte nicht auf die Beschwerdeführerin überspringen.

7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird folglich kosten- und für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_75/2015
Date : 02. Juni 2015
Published : 20. Juni 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Widerspruchsverfahren gemäss Art. 108/109 SchKG


Legislation register
BGG: 66  68  72  74  75  95  97  105  106
OR: 67
SchKG: 108  109  271  272  285  288
ZGB: 8
BGE-register
126-III-95 • 131-III-606 • 133-III-675 • 135-III-127 • 135-III-295 • 137-III-226 • 139-II-404 • 140-III-264
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5A_75/2015
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