Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 355/2014

Urteil vom 2. Juni 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
Beschwerdeführer,

gegen

Universitäre Psychiatrische Kliniken Z.________ (UPK).

Gegenstand
fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt vom 1. April 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Entscheid vom 14. Januar 2014 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Y.________ X.________ in Anwendung von Art. 426
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
ZGB fürsorgerisch in die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Z.________ ein. Die Massnahme war bis zum 18. April 2014 befristet. X.________ gelangte dagegen mit Beschwerde an die Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen (FU-Rekurskommission), welche die Beschwerde am 11. Februar 2014 abwies. X.________ wandte sich anschliessend mit Eingabe vom 20. März 2014 an das Bundesgericht. Er beantragte die Aufhebung der Massnahme und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Schreiben vom 31. März 2014 teilte der Anwalt von X.________ dem Bundesgericht mit, die fürsorgerische Unterbringung sei am 26. Februar 2014 aufgehoben worden, nachdem X.________ nicht mehr aus dem Ausgang zurückgekehrt war und eine Fahndung nach ihm erfolglos blieb. In der Folge schrieb das Bundesgericht das Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG als gegenstandslos ab (Urteil 5A 234/2014 vom 2. April 2014).

A.b. Am 21. März 2014 ordnete Dr. med. A.________ von den Medizinisch-pharmazeutischen Diensten (MPD) C.________ erneut die fürsorgerische Unterbringung von X.________ an und wies ihn in die UPK ein. Dagegen erhob X.________ am 26. März 2014 Beschwerde bei der FU-Rekurskommission.

A.c. Die FU-Rekurskommission beauftragte Dr. med. B.________ mit der Begutachtung von X.________. Das Gutachten lag am 27. März 2014 vor. Am 1. April 2014 hörte die Rekurskommission X.________, die behandelnde Ärztin und den Beistand von X.________ an. Im Anschluss daran wies die FU-Rekurskommission die Beschwerde ab und verfügte wie folgt: "Herr X.________ kann aufgrund der am 21. März 2014 verfügten fürsorgerischen Unterbringung weiterhin bis längstens zum 2. Mai 2014 in den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) untergebracht werden. Sollte die Einrichtung der Auffassung sein, dass Herr X.________ auch nach diesem Zeitpunkt einer fürsorgerischen Unterbringung bedarf, müsste sie bis spätestens 18. April 2014 schriftlich Antrag an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde stellen."

B.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 29. April 2014 wendet sich X.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, den Entscheid der FU-Rekurskommission vollumfänglich aufzuheben. Dementsprechend sei die über ihn verhängte fürsorgerische Unterbringung sofort aufzuheben und er aus der UPK zu entlassen; eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen, aber die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Aus diesen ergibt sich, dass die KESB Y.________ am 28. April 2014 eine vorsorgliche Massnahme erliess und darin wie folgt verfügte: "Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird X.________ gestützt auf Art. 445 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 445 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen.
2    Bei besonderer Dringlichkeit kann sie vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen. Gleichzeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme; anschliessend entscheidet sie neu.
3    Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann innert zehn Tagen nach deren Mitteilung Beschwerde erhoben werden.
ZGB i.V.m. Art. 426 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
ZGB in den Universitären Psychiatrischen Kliniken/Z.________ untergebracht. Die vorsorgliche Massnahme ist bis zum 20. Mai 2014 befristet. Nach Ablauf des vorgenannten Datums fällt die Massnahme dahin, wenn sie nicht zuvor bestätigt oder abgeändert wird."

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG) und mit freier Kognition, ob eine Beschwerde zulässig ist (BGE 138 I 475 E. 1 S. 476).

1.2. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Entscheid, mit dem die FU-Rekurskommission die von einem Arzt verfügte fürsorgerische Unterbringung (Art. 429
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 429 - 1 Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen.
1    Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen.
2    Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.
3    Über die Entlassung entscheidet die Einrichtung.
ZGB) bis zum 2. Mai 2014 bestätigt hat. Das ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Die Beschwerde ist rechtzeitig erfolgt (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.3. Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Die hier streitige ärztliche fürsorgerische Unterbringung endete am 2. Mai 2014. Sie ist mithin während des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens dahingefallen bzw. durch die vorsorgliche Massnahme vom 28. April 2014 (s. Sachverhalt Bst. B) ersetzt worden. Damit fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Interesse an der Überprüfung der Massnahme. Die Rechtsprechung verzichtet auf das Erfordernis des aktuellen und fortdauernden praktischen Interesses, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (sog. virtuelles Interesse; BGE 136 III 497 E. 1.1 S. 499 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beschwerdeführer wurde in der Vergangenheit mehrfach für kurze Zeit fürsorgerisch untergebracht (s. Sachverhalt Bst. A.a und B), und es ist zu befürchten, dass fürsorgerische Unterbringungen auch in
Zukunft nötig werden.

Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer den UPK vorwirft, ihn während der fürsorgerischen Unterbringung unmenschlich behandelt zu haben. Diesbezügliche Rügen sind in einem allfälligen Staatshaftungsprozess vorzutragen (Art. 454
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 454 - 1 Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.
1    Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.
2    Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat.
3    Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu.
4    Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend.
ZGB; vgl. Urteil 5A 844/2012 vom 15. August 2013 E. 2.2.1).

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Der Beschwerdeführer kann die Feststellung des Sachverhalts rügen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351, 398 E. 7.1, 466 E. 2.4).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er an einer psychischen Störung (paranoide Schizophrenie) leidet und dass das im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung eingeholte Gutachten den gesetzlichen Anforderungen von Art. 450e Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450e - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung muss nicht begründet werden.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung muss nicht begründet werden.
2    Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt.
3    Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden.
4    Die gerichtliche Beschwerdeinstanz hört die betroffene Person in der Regel als Kollegium an. Sie ordnet wenn nötig deren Vertretung an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
5    Sie entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde.
ZGB entspricht (vgl. zu diesen Anforderungen das zur Publikation vorgesehene Urteil 5A 236/2014 vom 11. April 2014 E. 2.4 mit Hinweisen). Vielmehr wehrt er sich gegen seine fürsorgerische Unterbringung, weil er diese Massnahme nicht als geeignet erachtet und weil die Massnahme nicht zu seinem eigenen Schutz, sondern wegen behaupteter Fremdgefährdung erfolgt sei. Gerügt werden dabei die Verletzung von Bundesrecht, die Verletzung der grundrechtlich geschützten persönlichen Freiheit sowie die Verletzung des verfassungsmässigen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit.

3.2. Die FU-Rekurskommission stellt insgesamt fest, dass sich das psychische Zustandsbild des Beschwerdeführers während des bisherigen stationären Aufenthaltes von elf Tagen unter Reetablierung einer medikamentösen Behandlung etwas beruhigen konnte. Heute befinde sich der Beschwerdeführer in einem anbehandelten, bei fortgesetzt festellbarer Symptomatik jedoch nach wie vor fürsorge- sowie behandlungsbedürftigen Zustand. Die Erfahrungen der Vergangenheit, so auch die kurze Zeitspanne zwischen der vorausgegangenen Hospitalisation und der aktuellen Wiedereinweisung, hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer in unbehandeltem Zustand nicht in der Lage ist, sich ausserhalb des schützenden Rahmens der Klinik die persönliche Fürsorge angemessen selbst zu erbringen. Insbesondere einer Reise nach Süditalien sei der Beschwerdeführer derzeit nicht gewachsen. Vielmehr drohe bei überstürzter Abreise eine massive Selbstgefährdung durch eine Vernachlässigung der Selbstfürsorge und eine damit verbundene Verwahrlosung. Während der gut drei Wochen, die der Beschwerdeführer zwischen dem vorausgegangenen Aufenthalt und der aktuellen Hospitalisation ausserhalb der Klinik verbracht habe, habe er ausserdem weder Kontakt mit dem Beistand aufgenommen noch
sei er in der Lage gewesen, sich eine auf Dauer angelegte Unterkunft zu besorgen. Demgegenüber sei er gemäss eigener Angabe zwischen Familienangehörigen und einem Freund hin und her gependelt, wobei er jeweils nach ein paar Nächten weiterzuziehen gezwungen gewesen sei. Das familiäre Umfeld zeige sich mit der aktuellen Situation sehr belastet. Insbesondere die Mutter sei nicht mehr bereit, ihren Sohn bei sich aufzunehmen. Sie fühle sich nicht nur überfordert, sondern ängstige sich inzwischen auch aufgrund der wiederholten Drohungen und Tätlichkeiten ihres Sohnes.

Die FU-Rekurskommission zieht weiter in Erwägung, im Falle einer sofortigen und damit unvorbereiteten Entlassung aus den UPK sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über keine dauerhafte Unterkunft verfügen würde. Seine Zusicherung, bei einem Kollegen auf dem Campingplatz unterzukommen, erscheine zu vage und damit wenig glaubhaft. Nebst der erwähnten Selbstgefährdung und unzumutbaren Umgebungsbelastung könne ausserdem ein Fremdgefährdungspotential infolge krankheitsbedingter Impulsdurchbrüche - wie sie auch im Rahmen der aktuellen Eintrittssituation dokumentiert seien - nicht ausgeschlossen werden.

Bezüglich der Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme sei schliesslich zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorausgegangenen Aufenthaltes mehrfach die Chance erhalten habe, sich in Absprache mit der Klinik ambulant behandeln zu lassen. Die in die Wege geleitete ambulante Nachbetreuung sei jedoch stets an der mangelnden Kooperation seitens des Beschwerdeführers gescheitert. Sein wiederholtes Entweichen und schliesslich sein ungeplanter Klinikaustritt am 26. Februar 2014, gefolgt von einer Wiedereinweisung gute drei Wochen später, hätten gezeigt, dass es dem Beschwerdeführer an der für eine ambulante Behandlung notwendigen Verlässlichkeit fehle. Die Aufrechterhaltung einer fürsorgerischen Unterbringung scheine derzeit der einzige Weg zu sein, dem Beschwerdeführer die persönliche Fürsorge sowie die derzeit notwendige medizinische Behandlung zukommen zu lassen. Eine fürsorgerische Unterbringung diene der Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung des Beschwerdeführers. In diesem Sinne sehe der Behandlungsplan der UPK vor, die bereits etablierte medikamentöse Behandlung fortzusetzen, um die Krankheitserscheinungen weiter zu vermindern bzw. zu beseitigen sowie eine Selbst- bzw.
Fremdgefährdung zu verhindern. Nebst der medizinischen Behandlung sei eine Klärung der künftigen Wohnform und der ambulanten Nachbetreuung geplant.

3.3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, die fürsorgerische Unterbringung vom 21. März 2014 damit zu rechtfertigen, dass er seine Mutter gefährdet habe. Eine Fremdgefährdung, auch wenn sie akut sei, rechtfertige aber keine fürsorgerische Unterbringung. Eine fürsorgerische Unterbringung müsse immer mit dem primären Zweck des Schutzes der betroffenen Person erfolgen. Weder eine Fremdgefährdung noch eine Umgebungsbelastung könnten für sich allein den mit der fürsorgerischen Unterbringung einhergehenden Eingriff in die persönliche Freiheit rechtfertigen.

Die Auseinandersetzung zwischen ihm und der Mutter am 21. März 2014 sei vor dem Hintergrund zu würdigen, dass es schon in den vergangenen Monaten zu solchen Zusammenstössen gekommen sei. Eine Belastung der Mutter werde nicht per se bestritten. Allerdings sei anzumerken, dass es der Mutter offenbar nicht gelinge, sich von ihrem Sohn abzugrenzen. Ihr Vorgehen erwecke vielmehr den Anschein, dass sie sich nach wie vor für ihren längst erwachsenen Sohn verantwortlich fühle und seine momentane Verfassung und Lebensform nicht akzeptiere. Die Konfrontationen seien die Folge dieser fehlenden Abgrenzung und der damit einhergehenden Einmischungen. Schliesslich sei auch von Seiten anderer Familienangehöriger bislang nicht gerügt worden, dass der Beschwerdeführer sie in unzumutbarer Weise belaste, noch dass sie in Gefahr gebracht worden seien, was ebenfalls für eine Mitverantwortung der Mutter betreffend die von ihr als unzumutbar wahrgenommene Belastung und Gefährdung durch ihn, den Beschwerdeführer, spreche.

Der Beschwerdeführer bestreitet die angeblich von ihm geäusserte Drohung, dass andere Menschen sterben müssten, wenn seine Mutter ihn nicht in ihrer Wohnung aufnehme. Aber selbst wenn er eine solche oder eine ähnlich lautende Drohung ausgestossen haben sollte, lasse sich daraus nichts zu seinen Ungunsten ableiten, weil es sich dabei um eine höchst abstrakte Gefährdung beliebiger Dritter handle, die für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung keine Rolle spielen dürfe.

Eventualiter stellt der Beschwerdeführer schliesslich das angebliche Behandlungs- und Betreuungserfordernis im Sinn einer Schutzbedürftigkeit zur Ermöglichung eines menschenwürdigen Daseins in Frage. Den Vorakten sei zu entnehmen, dass er wiederholt auf freiwilliger Basis um Hilfe in den UPK ersucht und sich sodann auch aus freien Stücken hier aufgehalten habe. Damit sei eindeutig dargelegt und dokumentiert, dass er sehr wohl in der Lage sei, seine Bedürfnisse zu erkennen und sich, wenn erforderlich, entsprechende Hilfe zu organisieren. Der Auffassung der Vorinstanzen betreffend die fehlende Eigenversorgungskapazität könne mithin nicht gefolgt werden. Seine Entlassung habe zwar zur Folge, dass er obdachlos sei. Mittels Kostengutsprache durch den Beistand sei aber sichergestellt, dass er jederzeit in der Notschlafstelle übernachten könne. Eine fürsorgerische Unterbringung lasse sich nicht allein mit dem Fehlen einer Wohnung rechtfertigen.

Die Entlassung aus der UPK habe schliesslich mit grösster Wahrscheinlichkeit auch zur Folge, dass der Beschwerdeführer keine Medikamente mehr einnehmen werde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lasse sich eine Zurückbehaltung in einer psychiatrischen Klinik allerdings nur dann mit einer kontinuierlichen Medikamenteneinnahme rechtfertigen, wenn in unbehandeltem Zustand tatsächlich eine Selbst- oder Fremdgefährdung beziehungsweise unzumutbare Umgebungsbelastung bestehe. In casu sei in Bezug auf die Selbstgefährdung zu vermerken, dass den Akten betreffend die letzten Monate zu keinem Zeitpunkt eine ernsthafte, akute Eigengefährdung des Beschwerdeführers entnommen werden könne. Die angebliche Fremdgefährdung lasse sich auch mit milderen Massnahmen abwenden. Es ergebe sich in unbehandeltem Zustand allenfalls eine gewisse Umgebungsbelastung. Diese sei aber in Kauf zu nehmen.

Wenn die Sozialplanung als genügender Grund für die in der Klinik zu etablierende Medikamentencompliance erachtet werde, die Medikation mithin ausschlaggebendes Kriterium für eine Veränderung des Lebens des Beschwerdeführers sei, lasse sich eine fürsorgerische Unterbringung zu diesem Zweck nur dann rechtfertigen, wenn dieses Ziel auch erreichbar sei. Andernfalls sei die Verhältnismässigkeit zu verneinen. Selbst wenn Behandlungs- oder Betreuungsbedürftigkeit angenommen werde, wiege der Eingriff in die persönliche Freiheit, ein grundrechtlich geschütztes Individualrechtsgut, unverhältnismässig schwer.

Der Beschwerdeführer erklärt sodann, dass er für Dritte zwar ruhiger wirke, wenn er die Psychopharmaka einnehme; er selbst verspüre jedoch, wie er seit Monaten betone, keine positiven Wirkungen der Medikamente. Er beklagt sich vielmehr über Nebenwirkungen, die er als unangenehm und belastend empfindet. Er beteuert, wiederholt darauf hingewiesen zu haben, dass die Medikamente Schmerzen, insbesondere Kopf- und Gliederschmerzen, sowie Schwindel auslösten. Er wiederhole ständig, keine Medikamente einnehmen zu wollen, sowie dass er diese nicht brauche. Dementsprechend entziehe er sich auch bei jeder sich bietenden Gelegenheit der Einnahme der Psychopharmaka. Unter Berücksichtigung seines subjektiven Empfindens sowie der offensichtlich fehlenden Motivation sei nicht davon auszugehen, dass er in den kommenden Wochen eine Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie eine Compliance in Sachen Medikamente entwickeln werde. Folglich sei die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung zur Sicherstellung der medikamentösen Behandlung nicht verhältnismässig.

3.4.

3.4.1. Nach Art. 426
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Entgegen seiner eigenen Darstellung war das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers seiner Mutter gegenüber nicht die Ursache, sondern bloss der Anlass dafür, dass er am 21. März 2014 fürsorgerisch untergebracht wurde. Die Ursache für die erneute fürsorgerische Unterbringung lag im gesundheitlichen Ausnahmezustand, in dem sich der Beschwerdeführer an diesem Tag nach der Einschätzung des zuständigen Notfallarztes befunden hat. Ob sich die Mutter vor dem Beschwerdeführer fürchtet und ob sie andere Möglichkeit hat bzw. gehabt hätte, sich zu wehren und sich von ihm abzugrenzen, ist ohne Belang. Die fürsorgerische Unterbringung erfolgte in jedem Fall zum Schutz des Beschwerdeführers. Die Fremdgefährdung wurde nur insofern berücksichtigt, als man den Beschwerdeführer in seinem Zustand nicht einfach nach Hause schicken konnte. Eine Verletzung von Art. 426 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
ZGB ist
nicht auszumachen.

3.4.2. Der Beschwerdeführer erhebt den Vorwurf, dass eine fürsorgerische Unterbringung unverhältnismässig sei, da ihm jede Behandlungs- und Krankheitseinsicht abgehe. Der Vorwurf geht an der Sache vorbei. Gerade weil der Beschwerdeführer nicht einsichtig ist, erweist sich die fürsorgerische Unterbringung als nötig. Sich gegenteilig zu entscheiden, hätte in letzter Konsequenz zur Folge, dass gegen den Willen des Betroffenen keine fürsorgerische Unterbringung verfügt werden könnte. Sind die restriktiven Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
ZGB aber gegeben, so ist eine fürsorgerische Unterbringung auch dann anzuordnen und der Untergebrachte zu behandeln, wenn ihm jede Behandlungs- und Krankheitseinsicht fehlt. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer sinngemäss behauptet, die fürsorgerische Unterbringung würde ihm mehr schaden als nützen. Im vorliegenden Fall ist nicht dargetan, welche andere, weniger weit gehende Massnahme zielführend sein könnte. Im Übrigen ist es nicht dem Arzt anzulasten, dass eine fürsorgerische Unterbringung von sechs Wochen Dauer (Art. 429
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 429 - 1 Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen.
1    Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen.
2    Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.
3    Über die Entlassung entscheidet die Einrichtung.
ZGB) möglicherweise nicht genügt, den Beschwerdeführer zu stabilisieren und für ihn eine geeignete Unterkunft zu finden.

4.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er wird deshalb grundsätzlich kostenpflichtig. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann, soweit es sich wegen der Kostenlosigkeit des Verfahrens nicht als gegenstandslos erweist, gutgeheissen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um entgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Nicolas Roulet als Rechtsbeistand beigegeben.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Rechtsanwalt Nicolas Roulet wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Universitären Psychiatrischen Kliniken Z.________ (UPK) und der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_355/2014
Date : 02. Juni 2014
Published : 20. Juni 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : fürsorgerische Unterbringung


Legislation register
BGG: 29  32  66  72  75  76  90  95  97  100  105  106
ZGB: 426  429  445  450e  454
BGE-register
133-II-249 • 133-II-396 • 133-III-350 • 133-III-439 • 134-II-244 • 136-III-497 • 138-I-475
Weitere Urteile ab 2000
5A_234/2014 • 5A_236/2014 • 5A_355/2014 • 5A_844/2012
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