Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 260/2024
Urteil vom 2. Mai 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, Jurastrasse 22, 4900 Langenthal.
Gegenstand
Pfändungsankündigung, Kontosperre, Pfändung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 16. April 2024 (ABS 24 104).
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin wird von B.________ (Gläubiger) für ausstehende Parteientschädigungen betrieben (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau). Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau erteilte dem Gläubiger am 17. November 2023 die definitive Rechtsöffnung.
Nachdem der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren gestellt hatte, versuchte das Betreibungsamt vergeblich, die Pfändung zu vollziehen. Am 2. Februar 2024 veranlasste es bei der C.________ AG eine Kontosperrung. Aufgrund der Kontoauszüge konnten Alimentenzahlungen festgestellt werden. Am 6. März 2024 ordnete das Betreibungsamt vorsorglich eine Alimentenpfändung bei D.________ an. Mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin berücksichtigte das Betreibungsamt im Existenzminimum nur den Grundbetrag für eine alleinstehende Person. Sodann pfändete das Betreibungsamt den Liquidationsanteil der Beschwerdeführerin an einer einfachen Gesellschaft und am 14. März 2024 konnte eine Forderung gegenüber D.________ sichergestellt werden.
Am 19. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Verfügung vom 20. März 2024 wies das Obergericht das Gesuch um superprovisorische Aufhebung der Kontosperre ab. Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil 5A 199/2024 vom 27. März 2024). Mit Entscheid vom 16. April 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 25. April 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 26. April 2024 hat das Bundesgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1).
3.
Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit die Beschwerdeführerin die in Betreibung gesetzte Schuld bestritt oder sich gegen die Handlungen und Unterlassungen anderer Behörden als des Betreibungsamts wandte. Des Weiteren hat das Obergericht erwogen, der Rechtsöffnungsentscheid sei rechtskräftig und die Pfändungsankündigung sei nicht zu beanstanden. Die Sperrung des Bankkontos setze keine vorgängige Kontaktnahme mit dem Schuldner voraus. Zudem stehe es den Ämtern frei, bei ungenügenden Angaben weitere Abklärungen zu tätigen. Das Betreibungsamt habe die Kontosperrung nicht sofort nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens verlangt, sondern mehrere Pfändungsversuche unternommen. Erst als diese scheiterten - und folglich mit einem renitenten Schuldner zu rechnen gewesen sei - habe es die vorsorgliche Massnahme ergriffen. Mit dem Scheitern des Pfändungsvollzugs sei auch zeitliche Dringlichkeit vorgelegen. Die Kontosperrung sei nicht zu beanstanden. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin selber zu verantworten, dass das Existenzminimum nicht genauer habe ermittelt werden können. Demnach sei nicht zu beanstanden, dass nur der Grundbetrag berücksichtigt worden sei. Es liege an der Beschwerdeführerin, endlich zum
Pfändungsvollzug zu erscheinen. Danach werde das Betreibungsamt das Existenzminimum den gegebenen Umständen anpassen und die Kontosperre und die Alimentenpfändung neu beurteilen.
4.
Die Beschwerdeführerin äussert sich zu Umständen ausserhalb des Verfahrensthemas, stellt entsprechende Anträge und erhebt Vorwürfe gegen verschiedene Behörden. Darauf ist nicht einzutreten. Entgegen ihrer Ansicht geht es vorliegend insbesondere nicht um Rechtsverweigerungsklagen und sie kann im vorliegenden Verfahren auch nicht um Nothilfe für sich und ihre Kinder ersuchen. Ausserdem kommentiert sie den angefochtenen Entscheid stichwortartig und widerspricht ihm in verschiedenen Punkten. Dabei stellt sie jedoch einzig den Sachverhalt und die Rechtslage aus eigener Sicht dar, ohne sich im Einzelnen mit den Erwägungen des Obergerichts auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Recht oder - im Zusammenhang mit der Kontosperre - gegen verfassungsmässige Rechte verstossen oder der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden sein soll. Es genügt namentlich nicht, das Betreibungsverfahren als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen, die Forderung zu bestreiten oder einzelne verfassungsmässige Rechte aufzuzählen. Soweit sie bemängelt, dass im Hinblick auf die Kontosperre keine anfechtbare Verfügung vorliege, übergeht sie, dass das Obergericht ihre Beschwerde insoweit behandelt und die
Kontosperre beurteilt hat und es an ihr liegt, am Pfändungsvollzug teilzunehmen, nach welchem die - offenbar noch fehlende - Pfändungsurkunde auszustellen sein wird.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
|
1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
a | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
b | Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten; |
c | Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. |
2 | Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen. |
3 | Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes. |
5.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 2. Mai 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg