Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 141/2021

Urteil vom 2. Mai 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Haag, Merz,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
alle drei vertreten durch
Rechtsanwalt Pascal Engelberger,
Beschwerdeführer,

gegen

D.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Durrer,
Beschwerdegegnerin,

Gemeinderat Stans,
Stansstaderstrasse 18, Postfach 442, 6371 Stans, vertreten durch Rechtsanwältin Marlène Bernardi,
Regierungsrat des Kantons Nidwalden, vertreten durch den Rechtsdienst,
Dorfplatz 2, 6370 Stans.

Gegenstand
Neubau Lagerung und Aufbereitung von mineralischen Stoffen mit Ausbau der Zufahrtsstrasse,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 14. September 2020
(VA 19 26).

Sachverhalt:

A.
Am 21. Juni 2016 stellte die D.________ AG bei der Gemeinde Stans ein Baugesuch für die Erstellung einer Anlage zur Lagerung und Aufbereitung von mineralischen Stoffen auf der Parzelle Nr. 877 und den Ausbau der Zufahrtsstrasse auf den Parzellen Nrn. 350 und 44 in Stans. Der geplante Ausbau der Zufahrtsstrasse betrifft ausserhalb der Bauzone gelegenes Land. Das Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. 26 vom 29. Juni 2016 publiziert.
Dagegen erhoben mehrere Personen, darunter A.________, B.________ und C.________ sowie E.________ Einwendung. Am 16. April 2018 erteilte der Gemeinderat von Stans die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und eröffnete gleichzeitig den kantonalen Gesamtbewilligungsentscheid vom 29. November 2016 und die kantonale Ausnahmebewilligung vom 18. Mai 2017 für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone. Mit separaten Beschlüssen vom gleichen Tag wies er zudem die Einwendungen ab. In der Folge erhoben A.________, B.________ und C.________ sowie E.________ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Nidwalden. Mit Beschluss vom 11. November 2019 wies der Regierungsrat das Rechtsmittel ab. Eine von den genannten Personen dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden eingelegte Beschwerde wies dieses mit Entscheid vom 14. September 2020 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 18. März 2021 beantragen A.________ sowie B.________ und C.________, es sei festzustellen, dass die Baubewilligung nichtig sei. Eventualiter sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts, der kommunale Baubewilligungs- und Einwendungsentscheid sowie die kantonale Ausnahmebewilligung aufzuheben. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Baubewilligungsbehörde zurückzuweisen, subsubeventualiter an das Verwaltungsgericht. Eventualiter sei festzustellen, dass die durch den Gemeinderat in sämtlichen Einwendungsentscheiden festgelegte Kosten- und Parteientschädigungspflicht unwirksam sei, bzw. seien die diesbezüglichen Kostenentscheide aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme und verweist auf den angefochtenen Entscheid. Der Regierungsrat beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter seien die Ziffern 2 und 3 des Beschlusses des Gemeinderats vom 16. April 2018 aufzuheben und die amtlichen Kosten des Einwendungsverfahrens der Baugesuchstellerin zu überbinden. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Gemeinderat schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) erachtet den angefochtenen Entscheid als konform mit dem Umweltrecht des Bundes. Die Beschwerdeführer halten in ihrer Replik an ihren Anträgen fest, ebenso die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) über eine baurechtliche Bewilligung. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG zur Verfügung.

1.2. Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG setzt für das Beschwerderecht voraus, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sind (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben (lit. c).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Nachbarn zur Beschwerdeführung gegen ein Bauvorhaben in der Regel insbesondere dann legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) betroffen werden, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft (BGE 136 II 281 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Als Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden. Allerdings darf nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abgestellt werden, sondern ist eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse erforderlich (BGE 140 II 214 E. 2.3 mit Hinweisen). Wird bestehender Lärm durch eine Anlage oder deren Zubringerverkehr verstärkt, so bejaht das Bundesgericht die Legitimation, wenn die Zunahme deutlich wahrnehmbar ist; dies wird anhand von qualitativen (Art des Geräuschs) und
quantitativen Kriterien (Erhöhung des Lärmpegels) beurteilt (BGE 136 II 281 E. 2.3.2 und E. 2.5.4; Urteil 1C 11/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 1.5; je mit Hinweisen).
Das Verwaltungsgericht legte in Bezug auf die bei ihm Beschwerde führenden Personen dar, diese wohnten als Eigentümer der Liegenschaften Nrn. 1638, 942, 341 und 342 innerhalb eines Radius von mindestens 250 bis 300 m von der Bauparzelle entfernt. Gemäss Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom 3. Juni 2015 sei eine Lärmprognose mit verschiedenen Messpunkten erstellt worden. Der Empfangspunkt (EP) 3 (Gräbli 11) befinde sich beispielsweise gut 320 m, der EP6 (Galgenried 24) knapp 260 m und der EP4 (Rotzring 32) rund 350 m von der Bauparzelle Nr. 877 entfernt. Für diese Messpunkte seien Planungswerte zwischen 55 und 60 dB (A) ermittelt worden. Die geplante Anlage zur Lagerung und Aufbereitung von mineralischen Stoffen werde also auch im Abstand von 250 bis 300 m zumindest akustisch wahrnehmbar sein. Da sich die Liegenschaften der Beschwerdeführer in einem ähnlichen Abstand zum Bauprojekt befänden, sei anzunehmen, dass der Betrieb der Anlage auch dort vergleichbar wahrnehmbar wäre.
Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass sich derjenige Beschwerdeführer des vorinstanzlichen Verfahrens, dessen Grundstücke am nächsten bei der Bauparzelle lägen, nicht an der Beschwerde ans Bundesgericht beteiligt habe. Die Gebäude der übrig gebliebenen Beschwerdeführer (auf den Parzellen Nrn. 1638 und 942) seien weiter entfernt und würden zudem durch das Gebäude auf der Parzelle Nr. 1637 von der geplanten Anlage abgeschirmt.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht auf die Planungswerte (als rechtlich vorgegebene Belastungsgrenzwerte) abzustellen, sondern auf den Beurteilungspegel Lr. Dieser wurde im UVB berechnet und soll für die vom Verwaltungsgericht erwähnten Empfangspunkte 44 dB (A) (Gräbli 11), 56 dB (A) (Galgenried 24) und 55 dB (A) (Rotzring 32) betragen. Wenn das Verwaltungsgericht davon ausging, auf den Grundstücken der Beschwerdeführer seien die zu erwartenden Lärmimmissionen deutlich wahrnehmbar, ist dies gestützt auf die genannten Werte dennoch nicht zu beanstanden. Die Parzellen Nrn. 1638 und 942 werden zudem durch das Gebäude auf der Parzelle Nr. 1637 akustisch nur teilweise abgeschirmt. Hinzu kommt, dass am seitlich vorgelagerten Gebäude auf der Parzelle Nr. 1023 voraussichtlich Schallreflexionen entstehen werden, die zu einer Erhöhung des Lärms auf den Parzellen der Beschwerdeführer führen könnten. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass für die Bejahung der Legitimation nicht erforderlich ist, dass Belastungsgrenzwerte überschritten sind, weshalb nicht ausschlaggebend ist, dass die im UVB berechneten Beurteilungspegel die Planungswerte einhalten (vgl. Urteil 1C 352/2019 vom 27. Mai 2020 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführer sind somit nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt.

1.3. Kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids des Verwaltungsgerichts haben die Beschwerdeführer allerdings insoweit, als sie sich gegen die Auferlegung von Kosten- und Entschädigungsfolgen im Einwendungsverfahren nicht nur in Bezug auf sich selbst, sondern in Bezug auf sämtliche Einwender wehren. Darauf ist nicht einzutreten.

1.4. Anfechtungsobjekt ist zudem ausschliesslich das Urteil des Verwaltungsgerichts (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Soweit die Beschwerdeführenden die Aufhebung der jenem Urteil vorangehender Entscheide beantragen, ist darauf nicht einzutreten (BGE 139 II 404 E. 2.5 mit Hinweis).

1.5. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die verschiedenen Feststellungsanträge. Ein entsprechendes Interesse, das über das Interesse an der Gutheissung der übrigen Rechtsbegehren hinausgeht, wird nicht dargetan und ist auch nicht erkennbar (vgl. BGE 122 II 97 E. 3; 114 II 253 E. 2a; Urteil 1B 636/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen).

1.6. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist mit den genannten Ausnahmen einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Baubewilligungsbehörde habe es schuldhaft unterlassen, den Einwendern die beiden kantonalen Verfügungen und die Ausnahmebewilligung der Baudirektion vom 18. Mai 2017 gesetzeskonform zu eröffnen. Art. 152 Abs. 3 Ziff. 1 des Gesetzes des Kantons Nidwalden vom 21. Mai 2014 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG; NG 611.1), verlange, dass der Gemeinderat den Parteien gleichzeitig mit der kommunalen Baubewilligung die kantonale Gesamtbewilligung oder die kantonale Gesamtstellungnahme eröffne. Dasselbe gelte nach Art. 25a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 25a Grundsätze der Koordination - 1 Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.
1    Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.
2    Die für die Koordination verantwortliche Behörde:
a  kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen;
b  sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen;
c  holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein;
d  sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen.
3    Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten.
4    Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar.
RPG. Mehrere Einwender hätten die mangelhafte Eröffnung bestätigt. Indem die Vorinstanz die eingereichten Beweise dazu nicht gewürdigt habe, habe sie gegen das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verstossen. Der Eröffnungsmangel habe die Nichtigkeit der Baubewilligung und sämtlicher Entscheide über die Abweisung der Einwendungen zur Folge.

2.2. Das Verwaltungsgericht hielt fest, die drei angeblich fehlenden Dokumente der Fachstellen (kantonaler Gesamtbewilligungsentscheid und kantonale Gesamtstellungnahme vom 29. November 2016 sowie Ausnahmebewilligung der Baudirektion vom 18. Mai 2017) seien im Baubewilligungsentscheid vom 16. April 2018 nicht nur als Beilage aufgeführt, sondern in Ziff. 2.1 und 2.2 auch explizit als integrierte Bestandteile der Baubewilligung bezeichnet worden. Die Baubewilligung wiederum sei gleichzeitig mit dem Einwendungsentscheid am 17. April 2018 an die Parteien versandt worden. Aus diesen Umständen sei zu schliessen, dass auch die Beilagen zugestellt worden seien. Andernfalls wäre von einer rechtsanwaltlich vertretenen Partei gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben zu erwarten gewesen, dass sie die fehlenden Dokumente umgehend einverlange. Die Beschwerdeführer machten zudem nicht substanziiert geltend, inwiefern ihnen aus der behaupteten mangelhaften Eröffnung ein Rechtsnachteil erwachsen sei. Sie gingen auch nicht weiter auf die genannten Dokumente ein. Insgesamt weise die Aktenlage in keiner Art und Weise auf eine gesetzeswidrige Eröffnung hin. Schliesslich seien die Beschwerdeführer spätestens im verwaltungsinternen
Beschwerdeverfahren im Besitz aller Dokumente gewesen und hätten sich frei und umfassend dazu äussern können. Es liege daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

2.3. Eine Verfügung, die der zur Beschwerde berechtigten Person nicht eröffnet wurde, ist in der Regel nicht nichtig (BGE 122 I 97 E. 3a/aa; Urteile 2C 160/2019 vom 5. November 2019 E. 4.2, in: RF 75 2020 S. 168; 9C 174/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 6; 9C 702/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, wo den Beschwerdeführern zwar angeblich die kantonalen Entscheide bzw. die Stellungnahme nicht zugestellt wurden, jedoch immerhin die kommunale Baubewilligung, die darüber hinaus den von der Vorinstanz erwähnten Verweis enthielt. Insofern steht kein schwerer Eröffnungsmangel in Frage. Die unterliegenden Einwender waren nach Treu und Glauben gehalten, die fehlenden Beilagen bei der Baubewilligungsbehörde nachzufordern (vgl. die oben zitierten Urteile). Zudem konnten die Beschwerdeführer gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen spätestens während des hängigen verwaltungsinternen Beschwerdeverfahrens in sämtliche Akten Einsicht nehmen und sich dazu äussern. Dass ihnen aus der angeblich mangelhaften Eröffnung irgendein Nachteil erwachsen wäre, legen sie auch im Verfahren vor Bundesgericht nicht dar und ist im Übrigen auch nicht erkennbar. Weitere Beweiserhebungen durch das
Verwaltungsgericht waren unter diesen Voraussetzungen überflüssig, denn selbst wenn zuträfe, dass die kantonalen Entscheide bzw. die Stellungnahme nicht zusammen mit der Baubewilligung versandt worden waren, ist die Kritik unbegründet.

3.

3.1. Die Beschwerdeführer rügen, aufgrund der drastischen Verkehrszunahme habe die geplante Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung. Daher müsse eine ausreichende Erschliessung zwingend über die Änderung des Zonenplans und unter demokratischer Mitwirkung der Bevölkerung gewährleistet werden. Nicht in Betracht falle eine Ausnahmebewilligung "über die Hintertür".

3.2. Das Verwaltungsgericht hielt demgegenüber fest, für das Bauprojekt bestehe keine Planungspflicht. Weder gehe es um eine Baute ausserhalb der Bauzone noch um eine Baute von erheblicher raumwirksamer Bedeutung. Die Bauparzelle sei als Bauzone ausgeschieden, bereits heute teilweise überbaut und für die heutige Nutzung erschlossen. Die Baubewilligung komme zudem nicht einer faktischen Änderung der Zonenordnung gleich und sei - wie noch darzulegen sein werde - auch in der Gewerbezone zonenkonform. Für die geplante Anlage bedürfe es daher weder einer Ausnahmebewilligung noch einer Sondernutzungsplanung. Lediglich die notwendige Anpassung der Zufahrtsstrasse zur Verbreiterung der Fahrbahn (Ausweichbucht) und zur Vergrösserung der Schleppkurve auf den Parzellen Nrn. 350 und 44 habe mittels einer raumplanerischen Ausnahmebewilligung nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG erfolgen müssen. Alle wesentlichen Teile lägen hingegen innerhalb der Bauzone.

3.3. Der Gemeinderat ist ebenfalls der Auffassung, es bestehe keine Planungspflicht. Die Beschwerdegegnerin weist ergänzend darauf hin, dass das gesamte Verkehrsaufkommen gering bleibe, nicht zu neuen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte und nicht zu wahrnehmbaren stärkeren Lärmimmissionen führe. Die Zufahrtsstrasse Galgenried sei eine reine Privatstrasse. Die Zunahme der Lkw-Fahrten betrage bloss 85 pro Tag, was auf der Rotzlochstrasse, in die die Zufahrtsstrasse münde, gerade einmal eine Zunahme von 1.8 % darstelle.

3.4. Das Bundesrecht verlangt, dass bei der Erfüllung raumplanerischer Aufgaben das angemessene Planungs- bzw. Entscheidungsinstrument zum Einsatz gelangt (BGE 140 II 262 E. 2.3.1 mit Hinweisen). In Bezug auf nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Ausnahmebewilligung unzulässig, wenn eine angemessene Beurteilung nur in einem Planungsverfahren möglich ist. Zieht ein nicht zonenkonformes Vorhaben durch seine Ausmasse oder seine Natur bedeutende Auswirkungen auf die bestehende Nutzungsordnung nach sich, so darf es deshalb nicht nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG, sondern erst nach einer entsprechenden Änderung des Zonenplans bewilligt werden. Wann ein nicht zonenkonformes Vorhaben hinsichtlich seines Ausmasses und seiner Auswirkungen auf die Nutzungsordnung so gewichtig ist, dass es erst nach einer Änderung oder Schaffung eines Nutzungsplans bewilligt werden darf, ergibt sich aus der Planungspflicht (Art. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 2 Planungspflicht - 1 Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab.
1    Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab.
2    Sie berücksichtigen die räumlichen Auswirkungen ihrer übrigen Tätigkeit.
3    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten darauf, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen.
RPG), den Planungsgrundsätzen und -zielen (Art. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 1 Ziele - 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
1    Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
2    Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen:
a  die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;
abis  die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität;
b  kompakte Siedlungen zu schaffen;
bbis  die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;
c  das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;
d  die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;
e  die Gesamtverteidigung zu gewährleisten;
f  die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.
und 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
RPG), dem kantonalen Richtplan (Art. 6 ff
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 6 Grundlagen - 1 ...18
1    ...18
2    Für die Erstellung ihrer Richtpläne erarbeiten die Kantone Grundlagen, in denen sie feststellen, welche Gebiete:19
a  sich für die Landwirtschaft eignen;
b  besonders schön, wertvoll, für die Erholung oder als natürliche Lebensgrundlage bedeutsam sind;
bbis  sich für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien eignen;
c  durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen erheblich bedroht sind.
3    In den Grundlagen geben sie auch Aufschluss über den Stand und die bisherige Entwicklung:21
a  ihres Siedlungsgebietes;
b  des Verkehrs;
bbis  der Versorgung, insbesondere mit Elektrizität aus erneuerbaren Energien;
bter  der öffentlichen Bauten und Anlagen;
c  ihres Kulturlandes.
4    Sie berücksichtigen die Konzepte und Sachpläne des Bundes, die Richtpläne der Nachbarkantone sowie regionale Entwicklungskonzepte und Pläne.
. RPG) sowie der Bedeutung des Projekts im Lichte der im Raumplanungsgesetz festgelegten Verfahrensordnung. Die Planungspflicht soll sicherstellen, dass bei Bauvorhaben mit bedeutenden Auswirkungen
auf die bestehende Nutzungsordnung die umfassende Interessenabwägung, die auch bezüglich der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG erforderlich ist, unter demokratischer Mitwirkung der Bevölkerung (Art. 4
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 4 Information und Mitwirkung - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz.
2    Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann.
3    Die Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich.
RPG) erfolgt (zum Ganzen: BGE 129 II 63 E. 2.1; BGE 124 II 252 E. 3; Urteile 1C 164/2019 vom 20. Januar 2021 E. 5.1; 1C 321/2019 vom 27. Oktober 2020 E. 2.5; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat die Planungspflicht namentlich zur Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bevölkerung bei der Errichtung einer Abfalldeponie mit Reaktor- und Reststoffdeponie im Wald (BGE 124 II 252 E. 4d/aa), der Erweiterung einer Abfalldeponie um ein Gesamtvolumen von 390'000 bzw. 500'000 m³, die einen durchschnittlichen Lastwagenverkehr von 95 bis 105 bzw. einen Mehrverkehr von rund 50 Fahrten pro Tag bewirken würde (BGE 116 Ib 50 E. 3b), der Errichtung grösserer Freizeit- bzw. Sportzentren (BGE 114 Ib 180 E. 3cb) und grösserer Schiessanlagen bejaht (BGE 119 Ib 439 E. 4 mit Hinweisen). In Grenzfällen hat es den kantonalen Behörden einen Ermessensspielraum gewährt, der ihnen gestattet, sich ohne Bundesrechtsverletzung für das Verfahren der Nutzungsplanung oder der Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG zu entscheiden (dazu und zum Ganzen: Urteil 1C 321/2019 vom 27. Oktober 2020 E. 2.5 mit Hinweisen).
Auch bei einer zonenkonformen Baute oder Anlage ist denkbar, dass sie räumliche Auswirkungen entfaltet, die nur in einem Planungsverfahren angemessen erfasst werden können. Allerdings ist eine Planungspflicht in diesem Fall nur mit Zurückhaltung zu bejahen. Zu berücksichtigen ist weiter, ob die Baute oder Anlage in einer Bauzone oder einer Nichtbauzone errichtet werden soll (Urteile 1C 630/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.1.1 f.; 1C 321/2019 vom 27. Oktober 2020 E. 2.5). In diesem Rahmen ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, in die die wesentlichen räumlichen Auswirkungen einzubeziehen sind. Der Umstand, dass eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht, ist dabei ein Indiz für die Planungspflicht, umso mehr, wenn die gesetzlichen Schwellenwerte stark überschritten werden. Wesentlich ist auch die beanspruchte Fläche bzw. die räumliche Ausdehnung, die Art der Konstruktionen (massiv oder leicht entfernbar), die Empfindlichkeit der Landschaft, die zu erwartenden Immissionen oder die Möglichkeit der Koordination mit anderen (geplanten) Bauten oder Anlagen, die im Planungsverfahren besser vorgenommen werden kann (Urteil 1C 321/2019 vom 27. Oktober 2020 E. 2.6 mit Hinweisen).

3.5. Die geplanten Bauten und Anlagen liegen im Wesentlichen innerhalb der Bauzone; die Anpassungen der ausserhalb der Bauzone befindlichen Zufahrtsstrasse sind dagegen marginal. Allerdings ist zu beachten, dass die Parzelle Nr. 877 eine eigentliche "Insel" innerhalb der sie umgebenden Landwirtschaftszone darstellt. Sie ist dadurch landschaftlich stark exponiert. Zudem liegt sie inmitten einer kommunalen Landschaftsschutzzone und laut dem Umweltverträglichkeitsbericht vom 3. Juni 2015 am östlichen Rand des Naherholungsraums "Galgenried" gemäss dem Agglomerationsprogramm Nidwalden 2011.
Abgesehen von den befestigten Lager- und Verkehrsflächen und einem 3 m hohen Erdwall (als Sicht- und Immissionsschutz) sollen keine Massivbauten, sondern mobile Bauten (insbesondere aus Betonelementen) erstellt werden. Zudem ist die Parzelle bereits mit einer grossen Halle überbaut, an die sich die geplanten Bauten und Anlagen anfügen. Dies relativiert die Bedeutung des landschaftlichen Eingriffs, wobei die neu beanspruchte Fläche mit 2 ha (20'000 m²) immerhin deutlich grösser ist als diejenige der bestehenden Halle und die geplante Rundbogenhalle zudem bei einer Länge von 64 m und Höhe von 11.5 m sehr voluminös (vgl. dazu die im Urteil 1C 321/2019 vom 27. Oktober 2020 E. 2.6 erwähnten Masse).
Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10'000 t Abfällen pro Jahr sind UVP-pflichtig (Nr. 40.7 lit. a des Anhangs zur Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV; SR 814.011]). In der projektierten Anlage können gemäss dem Umweltverträglichkeitsbericht rund 60'000 m³ Material pro Jahr verarbeitet werden (mineralische Bauabfälle sowie Aushub- und Felsmaterial). Die Schwelle zur UVP-Pflicht wird damit um ein Mehrfaches überschritten.
Zum zu erwartenden Verkehrsaufkommen ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, dass die Mehrbelastung der Kantons- und Gemeindestrassen und insbesondere der Rotzlochstrasse nur maximal 1.8 % beträgt. Die zusätzlichen Lastwagen müssen zudem aufgrund der Anbindung an die Autobahn nicht durch bewohntes Gebiet fahren. Hingegen erhöht sich das Lastwagenaufkommen auf der Zufahrtsstrasse Galgenried im nördlichen Abschnitt deutlich. An Werktagen ist gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen während den Betriebszeiten im Durchschnitt mit zusätzlich 42 Lastwagenfahrten pro Richtung zu rechnen, was einer Zunahme von 430 % entspricht.

3.6. Die exponierte Situation der Bauparzelle inmitten einer Landwirtschaftszone, die ihrerseits von einer kommunalen Landschaftsschutzzone überlagert ist und als Naherholungsgebiet dient, fällt besonders ins Gewicht. Auch die beanspruchte Fläche bzw. die räumliche Ausdehnung, die erhebliche Überschreitung des Schwellenwerts für die UVP-Pflicht und die starke Zunahme des Lastwagenverkehrs auf der Zufahrtsstrasse sprechen ebenfalls für eine Planungspflicht. Bei einer Gesamtbetrachtung der raumrelevanten Faktoren ergibt sich deshalb, dass diese vom Verwaltungsgericht zu Unrecht verneint wurde.

3.7. Der angefochtene Entscheid ist aus diesem Grund aufzuheben. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführer einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Strasse, die Bauland erschliesst, grundsätzlich durch das Siedlungsgebiet führen soll und nicht Land im übrigen Gemeindegebiet bzw. in der Landwirtschaftszone beanspruchen darf. In der Regel kann daher für eine solche Anlage die Standortgebundenheit ausserhalb der Bauzonen nicht anerkannt werden. Dies folgt letztlich aus dem fundamentalen raumplanerischen Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet. Der Umstand, dass bereits eine - für den neuen Zweck aber ungenügende - Strasse besteht, ist für sich allein noch kein zwingender Grund, die Erschliessung künftiger Bauten über diese Strasse zu bewerkstelligen (vgl. BGE 133 II 321 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

4.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens ist die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdegegnerin hat den obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 14. September 2020 aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Stans, dem Regierungsrat des Kantons Nidwalden, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Dold
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_141/2021
Date : 02. Mai 2022
Published : 20. Mai 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Ökologisches Gleichgewicht
Subject : Neubau Lagerung und Aufbereitung von mineralischen Stoffen mit Ausbau der Zufahrstrasse


Legislation register
BGG: 66  68  82  86  89  90
BV: 29
RPG: 1  2  3  4  6  24  25a
BGE-register
114-IB-180 • 114-II-253 • 116-IB-50 • 119-IB-439 • 122-I-97 • 122-II-97 • 124-II-252 • 129-II-63 • 133-II-321 • 136-II-281 • 139-II-404 • 140-II-214 • 140-II-262
Weitere Urteile ab 2000
1B_636/2021 • 1C_11/2021 • 1C_141/2021 • 1C_164/2019 • 1C_321/2019 • 1C_352/2019 • 1C_630/2020 • 2C_160/2019 • 9C_174/2017 • 9C_702/2014
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