Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 702/2014
Urteil vom 1. Dezember 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
Finanzierungsstiftung der AXA Versicherungs-Gesellschaften, General Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger,
Beschwerdegegner,
BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Neumühlequai 10, 8001 Zürich.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2014.
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Verfügung vom 5. August 2008 änderte das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich (BVS; seit 1. Januar 2012: BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich) die geltende Urkunde der Stiftung "Zentraler Wohlfahrtsfonds der 'Winterthur' Versicherungsgesellschaften" (ZWF) in dem Sinne, dass der Name neu "Finanzierungsstiftung der AXA Versicherungs-Gesellschaften" lautete. Gemäss Handelsregistereintrag (SHAB vom 16. Dezember 2008) bezweckte die Finanzierungsstiftung neu die Finanzierung und Leistung von Beiträgen der Stiftergesellschaften inklusive der diesen affiliierten Gesellschaften an steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen, denen sie sich angeschlossen oder die sie selbst errichtet haben.
Am 29. September 2008 erhoben A.________ und drei Mitbeteiligte Aufsichtsbeschwerde an das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich gegen die Pensionskasse für das Personal der Winterthur Gesellschaften und gegen den ZWF. Sie beantragten zur Hauptsache, die Pensionskasse sei zu verpflichten, einen Teuerungsausgleich auf den Altersrenten zu gewähren, und der Wohlfahrtsfonds sei zu verpflichten, die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2008 machte die Finanzierungsstiftung der AXA Versicherungs-Gesellschaften auf die von der Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 5. August 2008 genehmigte Umbenennung aufmerksam und erwähnte die neue Zweckausrichtung, Arbeitgeberbeitragsreserven für die Pensionskassen bereitzustellen und zu leisten. Mit Verfügung vom 17. Mai 2010 wies die Aufsichtsbehörde beide Begehren ab. Das Bundesgericht erledigte die Streitsache mit Urteil 9C 676/2013 vom 16. Juni 2014.
A.b. Am 26. August 2010 ersuchten A.________ und drei weitere Personen das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich um Revision der Verfügung vom 5. August 2008 betreffend Urkundenänderung und um Einsichtnahme in bestimmte Akten der Finanzierungsstiftung der AXA Versicherungs-Gesellschaften. Diese beantragte in ihrer Vernehmlassung, auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten oder es sei abzuweisen, ebenso wie das Gesuch um Akteneinsicht. In einer weiteren Eingabe zogen die Gesuchsteller das Akteneinsichtsbegehren zurück, unter Vorbehalt der Wiedereinbringung zu einem späteren Zeitpunkt.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 hiess die Aufsichtsbehörde das Revisionsgesuch gut (Dispositiv-Ziffer II); sie hob die Verfügung vom 5. August 2008 auf und setzte die Urkunde in der Fassung vom 30. Januar 2003 zusammen mit dem Reglement vom 8. Juli 2002 wieder in Kraft (Dispositiv-Ziffer III).
B.
Dagegen reichte die Finanzierungsstiftung der AXA Versicherungs-Gesellschaften beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein mit den Rechtsbegehren, die Verfügung vom 31. Oktober 2012 sei aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten sei; eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid unter Ausserachtlassung der Aufsichtsakten an die Aufsichtsbehörde zurückzuweisen; subeventualiter sei das Revisionsgesuch abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Finanzierungsstiftung der AXA Versicherungs-Gesellschaften u.a., dass vorerst ein Teilentscheid über die Frage des Eintretens auf das Revisionsgesuch zu fällen sei.
Die Revisionsgesuchsteller (Beschwerdegegner) beantragten in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, sowie u.a. Einsicht in sämtliche Verfahrensakten der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich. Am 5. März 2014 wurde das Verfahren bis zum Urteil des Bundesgerichts im Verfahren 9C 676/2013 sistiert.
Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdegegner um Akteneinsicht gut (Dispositiv-Ziffer 3); das Gesuch der Beschwerdeführerin, bestimmte Aktenstücke aus dem Verfahren zu weisen, wies es ab (Dispositiv-Ziffer 4).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Finanzierungsstiftung der AXA Versicherungs-Gesellschaften, die Verfügung vom 20. August 2014 sei aufzuheben und das Akteneinsichtsbegehren der Revisionsgesuchsteller in Bezug auf die fraglichen Aktenstücke abzuweisen.
Erwägungen:
1.
Die angefochtene Zwischenverfügung regelt Bestand und Umfang des Akteneinsichtsrechts der Beschwerdegegner im Verfahren betreffend die revisionsweise Aufhebung der Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 5. August 2008 (Änderung der Stiftungsurkunde) gestützt auf § 86a lit. b des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2). Danach kann von den am Verfahren Beteiligten die Revision rechtskräftiger Anordnungen u.a. von Verwaltungsbehörden verlangt werden, wenn diese neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten. Dabei handelt es sich um einen - selbständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
BGG, gegen welchen die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn deren Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).
Im vorliegenden Fall ist - mit der Beschwerdeführerin - der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG darin zu erblicken, dass die von der Vorinstanz bejahte uneingeschränkte Akteneinsicht, sollte sie sich als zu umfassend erweisen, später nach Vorliegen eines Endentscheids, nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (Art. 93 Abs. 3
BGG; Urteil 2C 142/2010 vom 16. Februar 2010 E. 2.3 mit Hinweis). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten, da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind.
2.
Die Beschwerdeführerin macht wie schon vor Bundesverwaltungsgericht geltend, die Revisionsgesuchsteller hätten spätestens im November 2008 Kenntnis von der Änderung des Namens der Stiftung (alt: "Zentraler Wohlfahrtsfonds der 'Winterthur' Versicherungsgesellschaften", neu: "Finanzierungsstiftung der AXA Versicherungs-Gesellschaften") gehabt. In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2008 habe sie auf die von der Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 5. August 2008 genehmigte Umbenennung aufmerksam gemacht. Die Namens- und gleichzeitige Zweckänderung sei sodann am 16. Dezember 2008 im SHAB publiziert worden. Die Beschwerdegegner hätten somit die Verfügung vom 5. August 2008 ohne weiteres anfechten können und müssen. Das Revisionsgesuch sei unter diesen Umständen unzulässig.
Durfte die Aufsichtsbehörde nicht auf das Revisionsgesuch eintreten, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, stellt sich die in diesem Zwischenverfahren streitige Frage betreffend Akteneinsicht nicht.
3.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse auch des vorangegangenen Verfahrens. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, wenn die Vorinstanz in der Sache entschieden hat, obschon es an einer Eintretensvoraussetzung fehlte (BGE 136 II 23 E. 3 S. 25; 136 V 7 E. 2.1 S. 10), wenn also etwa der Anfechtungsgegenstand bildende Verwaltungsakt zu Unrecht ergangen war (Urteil 9C 676/2013 vom 16. Juni 2014 E. 1). Diese Rechtsprechung ist vorliegend sinngemäss anwendbar. Die Frage des Eintretens auf das Revisionsgesuch ist zwar nicht Gegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung. Zu beachten ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin in der vorinstanzlichen Beschwerde ausdrücklich beantragt hat, es sei vorerst darüber ein Teilentscheid zu fällen. Aus dem Erlass der Zwischenverfügung ist zu folgern, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Zulässigkeit des Revisionsgesuchs ausgeht. Andernfalls hätte sich die Frage der Akteneinsicht im Verfahren nicht gestellt und eine diesbezügliche Zwischenverfügung hätte sich erübrigt; im Übrigen ebenso die Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens. Die Beschwerdegegner konnten in der vorinstanzlichen Vernehmlassung zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die
Unzulässigkeit des Revisionsgesuchs Stellung nehmen. Unter diesen Umständen und da die Sache liquid ist, kann in diesem Zwischenverfahren auch geprüft werden, ob die Aufsichtsbehörde zu Recht auf das Revisionsgesuch eingetreten ist.
4.
4.1. Die Verfügung vom 5. August 2005, mit welcher die Änderung der Stiftungsurkunde genehmigt wurde, erging in Anwendung von Art. 62 Abs. 2
BVG (sowie Art. 89a Abs. 6 Ziff. 12
ZGB und Art. 331
OR). Danach übernimmt die Aufsichtsbehörde bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85 und 86-86b des Zivilgesetzbuches (Änderung der Organisation oder des Zweckes der Stiftung, Änderungen der Stiftungsurkunde). Das Verfahren richtete sich nach kantonalem Recht mit Ausnahme der in Art. 1 Abs. 3
VwVG erwähnten Bestimmungen dieses Gesetzes. Dazu zählt u.a. Art. 38
VwVG, wonach den Parteien aus mangelhafter Eröffnung der Verfügung kein Nachteil erwachsen darf. Diese Regelung gilt auch für die Verfügung vom 31. Oktober 2012, womit die Aufsichtsbehörde ihre Verfügung vom 5. August 2008 gestützt auf § 86a lit. b VRG (Revisionsgrund der Neuentdeckung von erheblichen Tatsachen und Beweismitteln; Kölz/Bosshart/ Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., 1999, N. 11 Vorbem. zu §§ 86a-86d VRG) aufhob.
4.2. Die Aufsichtsbehörde erwog in der Verfügung vom 31. Oktober 2012, gemäss Art. 2 der Urkunde vom 31. Januar 2003 seien die Revisionsgesuchsteller bis zur Änderung vom 5. August 2008 Destinatäre der Stiftung (damals: ZWF) gewesen. Von deren Umwandlung in eine Finanzierungsstiftung seien sie unmittelbar betroffen. Sinngemäss wären sie nach der Rechtsprechung befugt gewesen, gegen die Verfügung vom 5. August 2008 Beschwerde zu erheben. Demnach seien sie zur Einreichung eines Revisionsgesuches legitimiert. Diese Erwägungen sind unbestritten geblieben. Es besteht kein Anlass, näher darauf einzugehen. Die Verfügung vom 5. August 2008 hätte somit den Beschwerdegegnern eröffnet werden müssen, was unbestrittenermassen nicht geschah.
4.2.1. Eine Verfügung, die der oder einer zur Beschwerde berechtigten Person nicht eröffnet wurde, ist in der Regel nicht nichtig (BGE 122 I 97 E. 3a/aa S. 99). Sie kann somit in formelle Rechtskraft erwachsen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und nach dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben, das in gleicher Weise für Behörden und Private im Rechtsverkehr gilt (Art. 5 Abs. 3
BV; BGE 137 V 394 E. 7.1 S. 403; 134 V 145 S. 150 E. 5.2), hat die betreffende Person, sobald sie von der Existenz der Verfügung Kenntnis erhalten hat, darum besorgt zu sein, Inhalt und Begründung zu erfahren, um sich über die Ergreifung eines Rechtsmittels zu entschliessen (Urteile 2C 527/2007 vom 13. Mai 2008 E. 6.2, in: JdT 2010 I S. 645, und 1A.278/2005 vom 23. Januar 2006 E. 3.3.1). Dabei bestimmt sich nach den Umständen des konkreten Falles, innert welcher vernünftiger Frist welche Vorkehren verlangt werden können (Urteil 9C 85/2011 vom 17. Januar 2012 E. 6.2, 6.3 und 6.8, in SVR 2012 IV Nr. 39 S. 147; Urteil 1A.256/1993 vom 31. Dezember 1993 E. 2a; vgl. zum Ganzen Uhlmann/Schwank, in: VwVG, Praxiskommentar, 2009, N. 7 ff. zu Art. 38
VwVG; Lorenz Kneubühler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, N. 10 ff. zu Art.
38
VwVG). Bei nicht fristgemässem Handeln kann die betreffende Person später nicht mit im revisionsrechtlichen Sinne neuen Tatsachen und Beweismitteln gehört werden, die überwiegend wahrscheinlich in einem Beschwerdeverfahren entdeckt und berücksichtigt worden wären (vgl. BGE 111 V 149 E. 4c S. 150; Urteil 2A.472/2002 vom 28. Januar 2003 E. 4.1).
4.2.2. Die Beschwerdeführerin hatte in der Vernehmlassung vom 10. November 2008 zu der von den Beschwerdegegnern am 29. August 2008 erhobenen Aufsichtsbeschwerde erwähnt, dass der ZWF umbenannt und die Umbenennung von der Aufsichtsbehörde nach vorausgegangener Prüfung durch die Kontrollstelle mit Verfügung vom 5. August 2008 genehmigt worden sei. Gleichzeitig hatte sie auf "die entsprechende Ausrichtung auf den Zweck, Arbeitgeberbeitragsreserven für die Pensionskassen bereitzustellen und zu leisten", hingewiesen. Weiter hielt sie u.a. fest: "Deshalb können weder die beiden Pensionskassen noch deren Versicherte einen Anspruch auf die Mittel der Stiftung geltend machen. Und in der heutigen Form einer reinen Finanzierungsstiftung haben die Beschwerdeführer auch gar keine Destinatärstellung mehr inne, aus denen sie irgendwelche Rechtsansprüche ableiten könnten". Ebenfalls wurde die Namens- und Zweckänderung im SHAB vom 16. Dezember 2008 publiziert (vgl. Art. 933 Abs. 1
OR und Urteil 2A.162/2005 vom 10. Januar 2006 E. 4.3 zur Fiktion allgemeiner Kenntnis des Registerinhalts).
Die Beschwerdegegner hatten somit, was unbestritten ist, spätestens seit Dezember 2008 Kenntnis von der Verfügung vom 5. August 2008 und deren wesentlichem Inhalt. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Vernehmlassung vom 10. November 2008 konnte sodann kein Zweifel daran bestehen, dass dieser Verwaltungsakt einschneidende Rechtsfolgen für sie haben konnte. Sie waren daher nach Treu und Glauben gehalten, die Eröffnung der Verfügung an sie zu verlangen und die für eine Anfechtung notwendigen Unterlagen erhältlich zu machen. Das taten sie indessen nicht. Bei Einreichung des Revisionsgesuchs im August 2010, mehr als eineinhalb Jahre später, war die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 50 Abs. 1
VwVG i. V. m. Art. 37
VGG) fraglos längstens abgelaufen. Dasselbe gilt für die Frist von 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes (§ 86b Abs. 2 VRG). Das Schreiben der Kontrollstelle vom 16. Juni 2008 und die Stellungnahme des ZWF vom selben Tag, worin die Gesuchsteller und ihnen folgend die Aufsichtsbehörde revisionsrechtlich erhebliche neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von § 86a lit. b VRG erblickten, hatten die wesentliche Grundlage für den Erlass der Verfügung vom 5. August 2008 gebildet. In diese Dokumente
(Verfahrensakten) hätte bei (rechtzeitiger) Anfechtung Einsicht genommen werden können, weshalb sie von vornherein nicht Anlass zur Revision geben können (vorne E. 4.2.1 in fine), auch nicht im Sinne der "Nichtberücksichtigung der Würdigung von erheblichen aktenkundigen Tatsachen", wie die Aufsichtsbehörde in der Verfügung vom 31. Oktober 2012 erwog (BGE 127 V 353 E. 5b in fine S. 358).
4.3. Nach dem Gesagten durfte die Aufsichtsbehörde nicht auf das Revisionsgesuch eintreten. Ihre Verfügung vom 31. Oktober 2012 und demzufolge auch die vorinstanzliche Zwischenverfügung vom 20. August 2014 sind daher aufzuheben.
5.
Auf einen Schriftenwechsel wird angesichts des Verfahrensausgangs, der auf formellen Gründen beruht, verzichtet. Die Einholung einer Vernehmlassung zur Beschwerde käme einem Leerlauf gleich und würde nur weitere Kosten verursachen. Damit ist aus Gründen der Prozessökonomie ein Schriftenwechsel nicht erforderlich (Art. 102 Abs. 1
a.A. BGG; vgl. z.B. auch Urteil 9C 477/2012 vom 21. September 2012 E. 4).
6.
Ausgangsgemäss haben die Beschwerdegegner - jeweils zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung - die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
und 5
BGG) und der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
und 4
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2014 und die Verfügung der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2012 werden aufgehoben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdegegnern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführerin unter solidarischer Haftung mit je Fr. 700.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Dezember 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Der Gerichtsschreiber: Fessler
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 702/2014
Urteil vom 1. Dezember 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
Finanzierungsstiftung der AXA Versicherungs-Gesellschaften, General Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger,
Beschwerdegegner,
BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Neumühlequai 10, 8001 Zürich.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2014.
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Verfügung vom 5. August 2008 änderte das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich (BVS; seit 1. Januar 2012: BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich) die geltende Urkunde der Stiftung "Zentraler Wohlfahrtsfonds der 'Winterthur' Versicherungsgesellschaften" (ZWF) in dem Sinne, dass der Name neu "Finanzierungsstiftung der AXA Versicherungs-Gesellschaften" lautete. Gemäss Handelsregistereintrag (SHAB vom 16. Dezember 2008) bezweckte die Finanzierungsstiftung neu die Finanzierung und Leistung von Beiträgen der Stiftergesellschaften inklusive der diesen affiliierten Gesellschaften an steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen, denen sie sich angeschlossen oder die sie selbst errichtet haben.
Am 29. September 2008 erhoben A.________ und drei Mitbeteiligte Aufsichtsbeschwerde an das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich gegen die Pensionskasse für das Personal der Winterthur Gesellschaften und gegen den ZWF. Sie beantragten zur Hauptsache, die Pensionskasse sei zu verpflichten, einen Teuerungsausgleich auf den Altersrenten zu gewähren, und der Wohlfahrtsfonds sei zu verpflichten, die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2008 machte die Finanzierungsstiftung der AXA Versicherungs-Gesellschaften auf die von der Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 5. August 2008 genehmigte Umbenennung aufmerksam und erwähnte die neue Zweckausrichtung, Arbeitgeberbeitragsreserven für die Pensionskassen bereitzustellen und zu leisten. Mit Verfügung vom 17. Mai 2010 wies die Aufsichtsbehörde beide Begehren ab. Das Bundesgericht erledigte die Streitsache mit Urteil 9C 676/2013 vom 16. Juni 2014.
A.b. Am 26. August 2010 ersuchten A.________ und drei weitere Personen das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich um Revision der Verfügung vom 5. August 2008 betreffend Urkundenänderung und um Einsichtnahme in bestimmte Akten der Finanzierungsstiftung der AXA Versicherungs-Gesellschaften. Diese beantragte in ihrer Vernehmlassung, auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten oder es sei abzuweisen, ebenso wie das Gesuch um Akteneinsicht. In einer weiteren Eingabe zogen die Gesuchsteller das Akteneinsichtsbegehren zurück, unter Vorbehalt der Wiedereinbringung zu einem späteren Zeitpunkt.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 hiess die Aufsichtsbehörde das Revisionsgesuch gut (Dispositiv-Ziffer II); sie hob die Verfügung vom 5. August 2008 auf und setzte die Urkunde in der Fassung vom 30. Januar 2003 zusammen mit dem Reglement vom 8. Juli 2002 wieder in Kraft (Dispositiv-Ziffer III).
B.
Dagegen reichte die Finanzierungsstiftung der AXA Versicherungs-Gesellschaften beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein mit den Rechtsbegehren, die Verfügung vom 31. Oktober 2012 sei aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten sei; eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid unter Ausserachtlassung der Aufsichtsakten an die Aufsichtsbehörde zurückzuweisen; subeventualiter sei das Revisionsgesuch abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Finanzierungsstiftung der AXA Versicherungs-Gesellschaften u.a., dass vorerst ein Teilentscheid über die Frage des Eintretens auf das Revisionsgesuch zu fällen sei.
Die Revisionsgesuchsteller (Beschwerdegegner) beantragten in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, sowie u.a. Einsicht in sämtliche Verfahrensakten der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich. Am 5. März 2014 wurde das Verfahren bis zum Urteil des Bundesgerichts im Verfahren 9C 676/2013 sistiert.
Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdegegner um Akteneinsicht gut (Dispositiv-Ziffer 3); das Gesuch der Beschwerdeführerin, bestimmte Aktenstücke aus dem Verfahren zu weisen, wies es ab (Dispositiv-Ziffer 4).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Finanzierungsstiftung der AXA Versicherungs-Gesellschaften, die Verfügung vom 20. August 2014 sei aufzuheben und das Akteneinsichtsbegehren der Revisionsgesuchsteller in Bezug auf die fraglichen Aktenstücke abzuweisen.
Erwägungen:
1.
Die angefochtene Zwischenverfügung regelt Bestand und Umfang des Akteneinsichtsrechts der Beschwerdegegner im Verfahren betreffend die revisionsweise Aufhebung der Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 5. August 2008 (Änderung der Stiftungsurkunde) gestützt auf § 86a lit. b des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2). Danach kann von den am Verfahren Beteiligten die Revision rechtskräftiger Anordnungen u.a. von Verwaltungsbehörden verlangt werden, wenn diese neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten. Dabei handelt es sich um einen - selbständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide |
||||||
| Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). | ||||||
Im vorliegenden Fall ist - mit der Beschwerdeführerin - der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide |
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| Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide |
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| Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). | ||||||
2.
Die Beschwerdeführerin macht wie schon vor Bundesverwaltungsgericht geltend, die Revisionsgesuchsteller hätten spätestens im November 2008 Kenntnis von der Änderung des Namens der Stiftung (alt: "Zentraler Wohlfahrtsfonds der 'Winterthur' Versicherungsgesellschaften", neu: "Finanzierungsstiftung der AXA Versicherungs-Gesellschaften") gehabt. In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2008 habe sie auf die von der Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 5. August 2008 genehmigte Umbenennung aufmerksam gemacht. Die Namens- und gleichzeitige Zweckänderung sei sodann am 16. Dezember 2008 im SHAB publiziert worden. Die Beschwerdegegner hätten somit die Verfügung vom 5. August 2008 ohne weiteres anfechten können und müssen. Das Revisionsgesuch sei unter diesen Umständen unzulässig.
Durfte die Aufsichtsbehörde nicht auf das Revisionsgesuch eintreten, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, stellt sich die in diesem Zwischenverfahren streitige Frage betreffend Akteneinsicht nicht.
3.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse auch des vorangegangenen Verfahrens. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, wenn die Vorinstanz in der Sache entschieden hat, obschon es an einer Eintretensvoraussetzung fehlte (BGE 136 II 23 E. 3 S. 25; 136 V 7 E. 2.1 S. 10), wenn also etwa der Anfechtungsgegenstand bildende Verwaltungsakt zu Unrecht ergangen war (Urteil 9C 676/2013 vom 16. Juni 2014 E. 1). Diese Rechtsprechung ist vorliegend sinngemäss anwendbar. Die Frage des Eintretens auf das Revisionsgesuch ist zwar nicht Gegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung. Zu beachten ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin in der vorinstanzlichen Beschwerde ausdrücklich beantragt hat, es sei vorerst darüber ein Teilentscheid zu fällen. Aus dem Erlass der Zwischenverfügung ist zu folgern, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Zulässigkeit des Revisionsgesuchs ausgeht. Andernfalls hätte sich die Frage der Akteneinsicht im Verfahren nicht gestellt und eine diesbezügliche Zwischenverfügung hätte sich erübrigt; im Übrigen ebenso die Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens. Die Beschwerdegegner konnten in der vorinstanzlichen Vernehmlassung zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die
Unzulässigkeit des Revisionsgesuchs Stellung nehmen. Unter diesen Umständen und da die Sache liquid ist, kann in diesem Zwischenverfahren auch geprüft werden, ob die Aufsichtsbehörde zu Recht auf das Revisionsgesuch eingetreten ist.
4.
4.1. Die Verfügung vom 5. August 2005, mit welcher die Änderung der Stiftungsurkunde genehmigt wurde, erging in Anwendung von Art. 62 Abs. 2
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 62 Aufgaben |
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| Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere: [1] | ||||||
| die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft; | ||||||
| von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit; | ||||||
| Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt; | ||||||
| die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft; | ||||||
| Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos. | ||||||
| Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB [5]. [6] | ||||||
| Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [5] SR 210 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 89a [1] |
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| Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts [2] in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen. [3] | ||||||
| Die Stiftungsorgane haben den Begünstigten über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung den erforderlichen Aufschluss zu erteilen. | ||||||
| Leisten die Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung, so sind sie an der Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge zu beteiligen; soweit möglich haben die Arbeitnehmer ihre Vertretung aus dem Personal des Arbeitgebers zu wählen. [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| Die Begünstigten können auf Ausrichtung von Leistungen der Stiftung klagen, wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht. | ||||||
| Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 [6] (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 [7] über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über: [8] | ||||||
| die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b); | ||||||
| die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f); | ||||||
| den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59); | ||||||
| die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c); | ||||||
| ... | ||||||
| die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, Art. 66 Abs. 4, Art. 67 und Art. 72a-72g); | ||||||
| die Transparenz (Art. 65a); | ||||||
| die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b); | ||||||
| die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4); | ||||||
| die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b); | ||||||
| die Rechtspflege (Art. 73 und 74); | ||||||
| die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1); | ||||||
| den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, Art. 13a und 13b), | ||||||
| die Strafbestimmungen (Art. 75-79); | ||||||
| den Einkauf (Art. 79b); | ||||||
| den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c); | ||||||
| die Information der Versicherten (Art. 86b). [27] | ||||||
| die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a); | ||||||
| die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5); | ||||||
| die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a); | ||||||
| die Anpassung der reglementarischen Leistungen an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4); | ||||||
| die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a); | ||||||
| die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40); | ||||||
| die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41); | ||||||
| die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis); | ||||||
| die Verantwortlichkeit (Art. 52); | ||||||
| die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e); | ||||||
| die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a); | ||||||
| die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d); | ||||||
| Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, aber nicht dem FZG unterstellt sind, wie sogenannte patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen sowie Finanzierungsstiftungen, gelten von den Bestimmungen des BVG nur die folgenden: | ||||||
| die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1); | ||||||
| die steuerliche Behandlung (Art. 80, 81 Abs. 1 und 83). [28] | ||||||
| die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, 85a Bst. f und 86a Abs. 2 Bst. bbis); | ||||||
| die Verantwortlichkeit (Art. 52); | ||||||
| die Zulassung und die Aufgaben der Revisionsstelle (Art. 52a, 52b und 52c Abs. 1 Bst. a-d und g, 2 und 3); | ||||||
| die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a); | ||||||
| die Gesamtliquidation (Art. 53c); | ||||||
| die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64b); | ||||||
| die Rechtspflege (Art. 73 und 74); | ||||||
| die Strafbestimmungen (Art. 75-79); | ||||||
| Für Personalfürsorgestiftungen nach Absatz 7 gelten zudem die folgenden Bestimmungen: | ||||||
| Sie verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit, genügender Ertrag auf den Anlagen und die für ihre Aufgaben benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind. | ||||||
| Über Teilliquidationssachverhalte von patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen verfügt die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Stiftungsrats. | ||||||
| Sie beachten die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit sinngemäss. | ||||||
| Sie können:zur Finanzierung anderer Personalfürsorgeeinrichtungen beitragen;Leistungen in Notlagen, bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit, für Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Gesundheitsförderung und Prävention ausrichten; in diesen Fällen sind auch die Artikel 80, 81 Absatz 1 und 83 BVG anwendbar. [30] | ||||||
| zur Finanzierung anderer Personalfürsorgeeinrichtungen beitragen; | ||||||
| Leistungen in Notlagen, bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit, für Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Gesundheitsförderung und Prävention ausrichten; in diesen Fällen sind auch die Artikel 80, 81 Absatz 1 und 83 BVG anwendbar. [30] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 21. März 1958, in Kraft seit 1. Juli 1958 (AS 1958 379; BBl 1956 II 825). Bis zum Inkrafttreten des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) am 1. Jan. 2013 (AS 2011 725): Art. 89bis. [2] SR 220 [3] Fassung gemäss Ziff. II Art. 2 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). [4] Fassung gemäss Ziff. II Art. 2 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). [5] Aufgehoben durch Ziff. III des BG vom 21. Juni 1996, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3067; BBl 1996 I 564580). [6] SR 831.42 [7] SR 831.40 [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Personalfürsorgestiftungen), in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 935; BBl 2014 61436649). [9] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4427; BBl 2007 5669). [10] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Personalfürsorgestiftungen), in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 935; BBl 2014 61436649). [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [12] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket) (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [13] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [14] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4635; BBl 2003 6399). [15] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [16] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2015 4299, 2020 5; BBl 2014 529). [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501). [18] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform BVG), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [19] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform BVG), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [20] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [21] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [22] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform BVG), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [23] Aufgehoben durch Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform BVG), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [24] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3385; BBl 2008 8411). [25] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [26] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). [27] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (AS 1983 797; BBl 1976 I 149). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), Ziff. 6, 7, 10-12, 14 (mit Ausnahme von Art. 66 Abs. 4), 15, 17-20 und 23 in Kraft seit 1. April 2004, Ziff. 3-5, 8, 9, 13, 14 (Art. 66 Abs. 4) und 16 in Kraft seit 1. Jan. 2005, Ziff. 1, 21 und 22 in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [28] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Personalfürsorgestiftungen), in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 935; BBl 2014 61436649). [29] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Leistungen von patronalen Wohlfahrtsfonds), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 676; BBl 2023 2077, 2481). [30] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Personalfürsorgestiftungen), in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 935; BBl 2014 61436649). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 331 |
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| Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge [1] oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen. | ||||||
| Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers und allfällige Beiträge des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten für eine Kranken-, Unfall-, Lebens-, Invaliden- oder Todesfallversicherung bei einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Unternehmung oder bei einer anerkannten Krankenkasse verwendet, so hat der Arbeitgeber die Übertragung gemäss vorstehendem Absatz nicht vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherungsträger zusteht. | ||||||
| Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Der Arbeitgeber muss den vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogenen Beitragsanteil zusammen mit seinem Beitragsanteil spätestens am Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen. [2] | ||||||
| Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung [3] oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen. | ||||||
| Auf Verlangen der Zentralstelle 2. Säule ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr die Angaben zu liefern, die ihm vorliegen und die geeignet sind, die Berechtigten vergessener Guthaben oder die Einrichtungen, welche solche Guthaben führen, zu finden. [4] | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 16771700; BBl 2000 2637). [3] Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533). [4] Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1384; BBl 1998 V 5569). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 1 |
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| Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind. | ||||||
| Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten: | ||||||
| der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 [3]; | ||||||
| die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe; | ||||||
| das Bundesverwaltungsgericht; | ||||||
| die eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen. | ||||||
| Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [5] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen. [6] [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 28. Juni 1972 betreffend Änderung des BG über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2435; BBl 1971 II 1914). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273; BBl 1999 4809 5979). [3] [BS 1 489; AS 1958 1413Art. 27 Bst. c, 1997 2465Anhang Ziff. 4, 2000 411Ziff. II 1853, 2001 894Art. 39 Abs. 1 2197Art. 2 3292Art. 2. AS 2008 3437Ziff. I 1]. Heute: das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [5] SR 831.10 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [7] Fassung gemäss Ziff. II 7 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 38 |
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| Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen. | ||||||
4.2. Die Aufsichtsbehörde erwog in der Verfügung vom 31. Oktober 2012, gemäss Art. 2 der Urkunde vom 31. Januar 2003 seien die Revisionsgesuchsteller bis zur Änderung vom 5. August 2008 Destinatäre der Stiftung (damals: ZWF) gewesen. Von deren Umwandlung in eine Finanzierungsstiftung seien sie unmittelbar betroffen. Sinngemäss wären sie nach der Rechtsprechung befugt gewesen, gegen die Verfügung vom 5. August 2008 Beschwerde zu erheben. Demnach seien sie zur Einreichung eines Revisionsgesuches legitimiert. Diese Erwägungen sind unbestritten geblieben. Es besteht kein Anlass, näher darauf einzugehen. Die Verfügung vom 5. August 2008 hätte somit den Beschwerdegegnern eröffnet werden müssen, was unbestrittenermassen nicht geschah.
4.2.1. Eine Verfügung, die der oder einer zur Beschwerde berechtigten Person nicht eröffnet wurde, ist in der Regel nicht nichtig (BGE 122 I 97 E. 3a/aa S. 99). Sie kann somit in formelle Rechtskraft erwachsen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und nach dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben, das in gleicher Weise für Behörden und Private im Rechtsverkehr gilt (Art. 5 Abs. 3
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
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| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 38 |
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| Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen. | ||||||
38
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 38 |
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| Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen. | ||||||
4.2.2. Die Beschwerdeführerin hatte in der Vernehmlassung vom 10. November 2008 zu der von den Beschwerdegegnern am 29. August 2008 erhobenen Aufsichtsbeschwerde erwähnt, dass der ZWF umbenannt und die Umbenennung von der Aufsichtsbehörde nach vorausgegangener Prüfung durch die Kontrollstelle mit Verfügung vom 5. August 2008 genehmigt worden sei. Gleichzeitig hatte sie auf "die entsprechende Ausrichtung auf den Zweck, Arbeitgeberbeitragsreserven für die Pensionskassen bereitzustellen und zu leisten", hingewiesen. Weiter hielt sie u.a. fest: "Deshalb können weder die beiden Pensionskassen noch deren Versicherte einen Anspruch auf die Mittel der Stiftung geltend machen. Und in der heutigen Form einer reinen Finanzierungsstiftung haben die Beschwerdeführer auch gar keine Destinatärstellung mehr inne, aus denen sie irgendwelche Rechtsansprüche ableiten könnten". Ebenfalls wurde die Namens- und Zweckänderung im SHAB vom 16. Dezember 2008 publiziert (vgl. Art. 933 Abs. 1
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 933 |
||||||
| Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden. | ||||||
| Eine ausgeschiedene Person hat das Recht, die Löschung ihres Eintrags anzumelden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten. | ||||||
Die Beschwerdegegner hatten somit, was unbestritten ist, spätestens seit Dezember 2008 Kenntnis von der Verfügung vom 5. August 2008 und deren wesentlichem Inhalt. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Vernehmlassung vom 10. November 2008 konnte sodann kein Zweifel daran bestehen, dass dieser Verwaltungsakt einschneidende Rechtsfolgen für sie haben konnte. Sie waren daher nach Treu und Glauben gehalten, die Eröffnung der Verfügung an sie zu verlangen und die für eine Anfechtung notwendigen Unterlagen erhältlich zu machen. Das taten sie indessen nicht. Bei Einreichung des Revisionsgesuchs im August 2010, mehr als eineinhalb Jahre später, war die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 50 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
(Verfahrensakten) hätte bei (rechtzeitiger) Anfechtung Einsicht genommen werden können, weshalb sie von vornherein nicht Anlass zur Revision geben können (vorne E. 4.2.1 in fine), auch nicht im Sinne der "Nichtberücksichtigung der Würdigung von erheblichen aktenkundigen Tatsachen", wie die Aufsichtsbehörde in der Verfügung vom 31. Oktober 2012 erwog (BGE 127 V 353 E. 5b in fine S. 358).
4.3. Nach dem Gesagten durfte die Aufsichtsbehörde nicht auf das Revisionsgesuch eintreten. Ihre Verfügung vom 31. Oktober 2012 und demzufolge auch die vorinstanzliche Zwischenverfügung vom 20. August 2014 sind daher aufzuheben.
5.
Auf einen Schriftenwechsel wird angesichts des Verfahrensausgangs, der auf formellen Gründen beruht, verzichtet. Die Einholung einer Vernehmlassung zur Beschwerde käme einem Leerlauf gleich und würde nur weitere Kosten verursachen. Damit ist aus Gründen der Prozessökonomie ein Schriftenwechsel nicht erforderlich (Art. 102 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 102 Schriftenwechsel |
||||||
| Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. | ||||||
| Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden. | ||||||
| Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt. | ||||||
6.
Ausgangsgemäss haben die Beschwerdegegner - jeweils zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung - die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
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| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
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| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2014 und die Verfügung der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2012 werden aufgehoben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdegegnern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführerin unter solidarischer Haftung mit je Fr. 700.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Dezember 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Der Gerichtsschreiber: Fessler
Gesetzesregister
BGG 66
BGG 68
BGG 93
BGG 102
BV 5
BVG 62
OR 331
OR 933
VGG 37
VwVG 1
VwVG 38
VwVG 50
ZGB 89 a
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide |
||||||
| Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 102 Schriftenwechsel |
||||||
| Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. | ||||||
| Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden. | ||||||
| Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
||||||
| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 62 Aufgaben |
||||||
| Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere: [1] | ||||||
| die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft; | ||||||
| von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit; | ||||||
| Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt; | ||||||
| die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft; | ||||||
| Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos. | ||||||
| Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB [5]. [6] | ||||||
| Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [5] SR 210 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 331 |
||||||
| Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge [1] oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen. | ||||||
| Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers und allfällige Beiträge des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten für eine Kranken-, Unfall-, Lebens-, Invaliden- oder Todesfallversicherung bei einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Unternehmung oder bei einer anerkannten Krankenkasse verwendet, so hat der Arbeitgeber die Übertragung gemäss vorstehendem Absatz nicht vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherungsträger zusteht. | ||||||
| Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Der Arbeitgeber muss den vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogenen Beitragsanteil zusammen mit seinem Beitragsanteil spätestens am Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen. [2] | ||||||
| Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung [3] oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen. | ||||||
| Auf Verlangen der Zentralstelle 2. Säule ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr die Angaben zu liefern, die ihm vorliegen und die geeignet sind, die Berechtigten vergessener Guthaben oder die Einrichtungen, welche solche Guthaben führen, zu finden. [4] | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 16771700; BBl 2000 2637). [3] Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533). [4] Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1384; BBl 1998 V 5569). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 933 |
||||||
| Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden. | ||||||
| Eine ausgeschiedene Person hat das Recht, die Löschung ihres Eintrags anzumelden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 1 |
||||||
| Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind. | ||||||
| Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten: | ||||||
| der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 [3]; | ||||||
| die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe; | ||||||
| das Bundesverwaltungsgericht; | ||||||
| die eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen. | ||||||
| Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [5] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen. [6] [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 28. Juni 1972 betreffend Änderung des BG über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2435; BBl 1971 II 1914). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273; BBl 1999 4809 5979). [3] [BS 1 489; AS 1958 1413Art. 27 Bst. c, 1997 2465Anhang Ziff. 4, 2000 411Ziff. II 1853, 2001 894Art. 39 Abs. 1 2197Art. 2 3292Art. 2. AS 2008 3437Ziff. I 1]. Heute: das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [5] SR 831.10 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [7] Fassung gemäss Ziff. II 7 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 38 |
||||||
| Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 89a [1] |
||||||
| Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts [2] in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen. [3] | ||||||
| Die Stiftungsorgane haben den Begünstigten über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung den erforderlichen Aufschluss zu erteilen. | ||||||
| Leisten die Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung, so sind sie an der Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge zu beteiligen; soweit möglich haben die Arbeitnehmer ihre Vertretung aus dem Personal des Arbeitgebers zu wählen. [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| Die Begünstigten können auf Ausrichtung von Leistungen der Stiftung klagen, wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht. | ||||||
| Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 [6] (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 [7] über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über: [8] | ||||||
| die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b); | ||||||
| die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f); | ||||||
| den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59); | ||||||
| die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c); | ||||||
| ... | ||||||
| die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, Art. 66 Abs. 4, Art. 67 und Art. 72a-72g); | ||||||
| die Transparenz (Art. 65a); | ||||||
| die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b); | ||||||
| die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4); | ||||||
| die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b); | ||||||
| die Rechtspflege (Art. 73 und 74); | ||||||
| die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1); | ||||||
| den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, Art. 13a und 13b), | ||||||
| die Strafbestimmungen (Art. 75-79); | ||||||
| den Einkauf (Art. 79b); | ||||||
| den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c); | ||||||
| die Information der Versicherten (Art. 86b). [27] | ||||||
| die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a); | ||||||
| die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5); | ||||||
| die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a); | ||||||
| die Anpassung der reglementarischen Leistungen an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4); | ||||||
| die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a); | ||||||
| die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40); | ||||||
| die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41); | ||||||
| die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis); | ||||||
| die Verantwortlichkeit (Art. 52); | ||||||
| die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e); | ||||||
| die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a); | ||||||
| die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d); | ||||||
| Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, aber nicht dem FZG unterstellt sind, wie sogenannte patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen sowie Finanzierungsstiftungen, gelten von den Bestimmungen des BVG nur die folgenden: | ||||||
| die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1); | ||||||
| die steuerliche Behandlung (Art. 80, 81 Abs. 1 und 83). [28] | ||||||
| die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, 85a Bst. f und 86a Abs. 2 Bst. bbis); | ||||||
| die Verantwortlichkeit (Art. 52); | ||||||
| die Zulassung und die Aufgaben der Revisionsstelle (Art. 52a, 52b und 52c Abs. 1 Bst. a-d und g, 2 und 3); | ||||||
| die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a); | ||||||
| die Gesamtliquidation (Art. 53c); | ||||||
| die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64b); | ||||||
| die Rechtspflege (Art. 73 und 74); | ||||||
| die Strafbestimmungen (Art. 75-79); | ||||||
| Für Personalfürsorgestiftungen nach Absatz 7 gelten zudem die folgenden Bestimmungen: | ||||||
| Sie verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit, genügender Ertrag auf den Anlagen und die für ihre Aufgaben benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind. | ||||||
| Über Teilliquidationssachverhalte von patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen verfügt die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Stiftungsrats. | ||||||
| Sie beachten die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit sinngemäss. | ||||||
| Sie können:zur Finanzierung anderer Personalfürsorgeeinrichtungen beitragen;Leistungen in Notlagen, bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit, für Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Gesundheitsförderung und Prävention ausrichten; in diesen Fällen sind auch die Artikel 80, 81 Absatz 1 und 83 BVG anwendbar. [30] | ||||||
| zur Finanzierung anderer Personalfürsorgeeinrichtungen beitragen; | ||||||
| Leistungen in Notlagen, bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit, für Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Gesundheitsförderung und Prävention ausrichten; in diesen Fällen sind auch die Artikel 80, 81 Absatz 1 und 83 BVG anwendbar. [30] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 21. März 1958, in Kraft seit 1. Juli 1958 (AS 1958 379; BBl 1956 II 825). Bis zum Inkrafttreten des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) am 1. Jan. 2013 (AS 2011 725): Art. 89bis. [2] SR 220 [3] Fassung gemäss Ziff. II Art. 2 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). [4] Fassung gemäss Ziff. II Art. 2 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). [5] Aufgehoben durch Ziff. III des BG vom 21. Juni 1996, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3067; BBl 1996 I 564580). [6] SR 831.42 [7] SR 831.40 [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Personalfürsorgestiftungen), in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 935; BBl 2014 61436649). [9] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4427; BBl 2007 5669). [10] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Personalfürsorgestiftungen), in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 935; BBl 2014 61436649). [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [12] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket) (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [13] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [14] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4635; BBl 2003 6399). [15] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [16] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2015 4299, 2020 5; BBl 2014 529). [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501). [18] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform BVG), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [19] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform BVG), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [20] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [21] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [22] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform BVG), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [23] Aufgehoben durch Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform BVG), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [24] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3385; BBl 2008 8411). [25] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [26] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). [27] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (AS 1983 797; BBl 1976 I 149). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), Ziff. 6, 7, 10-12, 14 (mit Ausnahme von Art. 66 Abs. 4), 15, 17-20 und 23 in Kraft seit 1. April 2004, Ziff. 3-5, 8, 9, 13, 14 (Art. 66 Abs. 4) und 16 in Kraft seit 1. Jan. 2005, Ziff. 1, 21 und 22 in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [28] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Personalfürsorgestiftungen), in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 935; BBl 2014 61436649). [29] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Leistungen von patronalen Wohlfahrtsfonds), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 676; BBl 2023 2077, 2481). [30] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Personalfürsorgestiftungen), in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 935; BBl 2014 61436649). | ||||||