Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 41/2017
Urteil vom 2. Mai 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Wallis, Avenue Pratifori 22, 1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin,
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jodok Wyer,
2. C.________.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Haftung des Arbeitgebers; Verschulden),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Wallis
vom 16. Dezember 2016.
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________, D.________ und C.________ amteten als Mitglieder des Verwaltungsrates der am 20. Juni 2008 gegründeten E.________ AG, zunächst mit Kollektivunterschrift zu zweien mit dem Verwaltungsratspräsidenten B.________ (Eintrag im Schweizerischen Handelsamtsblatt [SHAB]) sowie hernach mit Kollektivunterschrift zu zweien ohne den Präsidenten (SHAB-Eintrag). Das Unternehmen war der Ausgleichskasse des Kantons Wallis als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen.
Nachdem am 6. Mai 2013 der Konkurs über die E.________ AG eröffnet worden war (seither: E.________ AG in Liquidation) und dieerste Gläubigerversammlung am 19. Juli 2013 stattgefunden hatte, lag der Kollokationsplan vom 10. bis 29. Juni 2014 beim Konkursamt auf (SHAB-Eintrag). Gestützt darauf kontrollierte der Revisor der Ausgleichskasse am 4. August 2014 die Buchhaltung der Gesellschaft der Jahre 2012/2013 und erfasste für diverse Arbeitnehmer nicht deklarierte Lohnzahlungen und überhöhte Spesen. Auf dieser Basis berichtigte die Ausgleichskasse im August 2014 gegenüber dem Konkursamt ihre Forderungsanmeldung. Am 26. September 2014 fand die zweite Gläubigerversammlung im Konkursverfahren statt. Vom 28. November bis 17. Dezember 2016 wurde der bereinigte und ergänzte Kollokationsplan erneut aufgelegt (SHAB-Eintrag). Gemäss SHAB-Eintrag legte das Konkursamt ab diesem Datum die provisorische Verteilungsliste für die in der 1. Klasse zugelassenen Forderungen unter Hinweis auf ein zehntägiges Beschwerderecht auf.
A.b. Mit Verfügungen vom 29. Juni 2015 forderte die Ausgleichskasse B.________, A.________ und C.________ - in solidarischer Haftung - auf, Schadenersatz für noch ausstehende AHV/IV/EO/ALV-Beiträge (inkl. Mahn-, Verwaltungs-, Betreibungs- und Verzugszinskosten) in der Höhe von Fr. 716'688.50 zu bezahlen. Während die an C.________ gerichtete Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, erhoben B.________ und A.________ je Einsprache. Diese beschied die Ausgleichskasse abschlägig (Einspracheentscheide vom 24. November 2015).
B.
Die dagegen von B.________ und A.________ angehobenen Beschwerdeverfahren vereinigte das Kantonsgericht Wallis. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2016 wies es die Rechtsmittel ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids sowie der "Verfügung" der Ausgleichskasse.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein das Verfahren abschliessender Entscheid (Art. 90

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
a | auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; |
b | auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2. Soweit die Aufhebung (auch) der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2015 verlangt wird, ist darauf nicht einzugehen. Der Einspracheentscheid (vom 24. November 2015), nicht die Verfügung, bildete Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens und trat damit an die Stelle der Verfügung. Diese, soweit angefochten, hat seit Erlass des Einspracheentscheids jede rechtliche Bedeutung verloren (BGE 132 V 368 E. 6.1 am Ende S. 374 f.; 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412; Urteil 9C 66/2016 vom 10. August 2016 E. 1.2, in: SVR 2016 AHV Nr. 15 S. 42).
2.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 716'688.50 geschützt hat.
3.2. Im angefochtenen Entscheid wurden die Grundlagen der Arbeitgeberhaftung (Art. 52

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 14 Bezugstermine und -verfahren - 1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. |
|
a | die Zahlungstermine für die Beiträge; |
b | das Mahn- und Veranlagungsverfahren; |
c | die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge; |
d | den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG; |
e | ...76.77 |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 51 Aufgaben - 1 Die Arbeitgeber haben von jedem Lohn im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 den Beitrag des Arbeitnehmers abzuziehen.288 |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 34 Zahlungsperioden - 1 Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen: |
|
a | Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich; |
b | Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, vierteljährlich; |
c | Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005150 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), jährlich. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
4.
4.1. Die Vorinstanz hat in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 24. November 2015 erkannt, der Beschwerdegegnerin sei ein Schaden in Höhe von Fr. 716'688.50 (AHV-Beiträge für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zur Konkurseröffnung am 6. Mai 2013) entstanden, welchen u.a. der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Mitglied des Verwaltungsrates der E.________ AG (mit Kollektivunterschrift zu zweien) - und damit als für die fristgerechte Begleichung der gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 34 Zahlungsperioden - 1 Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen: |
|
a | Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich; |
b | Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, vierteljährlich; |
c | Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005150 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), jährlich. |
4.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, der Schadensbetrag sei, da sich die Beitragspflicht nur auf realisierte Löhne beziehe und nur diese in die Schadensberechnung einbezogen werden dürften, zu hoch veranschlagt. Insbesondere habe der Revisor der Ausgleichskasse anlässlich seiner am 12. Oktober 2012 und 4. August 2014 durchgeführten Arbeitgeberkontrollen nicht sorgfältig geprüft, ob die Zahlungen der deklarierten Löhne auch tatsächlich ausgeführt worden seien. Dies treffe nicht zu auf in den Jahren 2011 und 2012 angegebene Löhne in der Höhe von insgesamt rund Fr. 347'000.-. Ferner habe er im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses über die E.________ AG am 6. Mai 2013 nicht mehr als deren Verwaltungsrat fungiert. Vielmehr sei er an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 8. Februar 2013 aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden. Weshalb diese Änderung nicht durch die Gesellschaft weitergeleitet und entsprechend im Handelsregister vermerkt worden sei, erschliesse sich ihm nicht. Schliesslich könne ihm infolge diverser Sanierungsbemühungen und Versuche seinerseits, die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge zu begleichen, sowie des wegen der Abhängigkeit von den Banken nicht vorhandenen finanziellen
Handlungsspielraums keine grobfahrlässige Verursachung des entstandenen Schadens vorgeworfen werden.
5.
5.1. In Bezug auf die Schadenshöhe wurde im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend festgehalten, dass lediglich realisierter massgebender AHV-pflichtiger Lohn in die Schadenssumme einzubeziehen ist (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] H 364/00 vom 4. März 2002 E. 2a mit Hinweis; ferner Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
Revisor keine diesbezüglichen Beanstandungen erhoben hatte, was bei nicht ausbezahlten Löhnen in der vom Beschwerdeführer angeführten Grössenordnung zweifelsfrei zu erwarten gewesen wäre, stellt ein starkes Indiz für den Wahrheitsgehalt der dannzumaligen Angaben des Unternehmens dar. Dieses hatte überdies auf eine Anfechtung der auf den betreffenden Abrechnungen basierenden Beitrags- und Nachzahlungsverfügungen der Beschwerdegegnerin verzichtet. Durch die Möglichkeit, sich gegen eine Nachzahlungsverfügung zu wehren, ist genügend Gewähr dafür geboten, dass die Organe der zahlungsunfähig gewordenen Arbeitgeberin nicht mit ungerechtfertigten Schadenersatzforderungen belastet werden. Vorbehalten bleiben jene Fälle, in denen sich aus den Akten Anhaltspunkte für eine zweifellose Unrichtigkeit der durch die Nachzahlungsverfügung festgesetzten Beiträge ergeben (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] H 116/85 vom 23. November 1990 E. II/1b, in: ZAK 1991 S. 125). So verhält es sich hier jedoch nicht.
5.2. Bestehen demnach keine Anzeichen für offensichtlich unrichtige Feststellungen der Vorinstanz über die Bemessung der Schadenshöhe, dringt der Beschwerdeführer mit seiner Einrede nicht durch. In Anbetracht der klaren Beweislage erübrigen sich Weiterungen zur Frage nach allfällig beantragten bzw. geleisteten Insolvenzentschädigungen gemäss Art. 51 ff

SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 51 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: |
|
1 | Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: |
a | gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder |
b | der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder |
c | sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben. |
2 | Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.182 |

SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 52 Umfang der Insolvenzentschädigung - 1 Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen.183 |
|
1 | Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen.183 |
1bis | Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezugdauer nach Absatz 1 darf nicht überschritten werden.184 |
2 | Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen. |

SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 51 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: |
|
1 | Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: |
a | gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder |
b | der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder |
c | sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben. |
2 | Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.182 |
6.
6.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seit der ausserordentlichen Generalversammlung der Gesellschaft am 8. Februar 2013, also namentlich im Zeitpunkt der Konkurseröffnung vom 6. Mai 2013, habe einzig noch C.________ dem Verwaltungsrat angehört, ist ihm mit dem kantonalen Gericht entgegenzuhalten, dass sich bezüglich dieser Generalversammlung Unterlagen weder in den Akten finden lassen noch seitens des Beschwerdeführers beigebracht wurden. Ebenso fehlt es an einem Schreiben an das Handelsregister, welches die behauptete Abwahl einzelner Verwaltungsräte belegen würde.
6.2. Ein Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat des Unternehmens bereits auf dieses Datum hin ist somit nicht erstellt. Die Feststellungen der Vorinstanz erweisen sich daher auch in dieser Hinsicht nicht als qualifiziert unrichtig; dies umso weniger, als rechtsprechungsgemäss für den Nachweis eines derartigen Ausscheidens bei unverändert belassenem Handelsregistereintrag ein höherer Beweisgrad als eine überwiegende Wahrscheinlichkeit verlangt wird (das Ausscheiden muss "klar ausgewiesen" sein, vgl. Urteile 9C 424/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.1 und 9C 109/2010 vom 28. April 2010 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 126 V 61 E. 4b S. 62).
7.
7.1. Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer ein Verschulden an dem der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden. Er beruft sich zur Hauptsache, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, auf die sog. "Business Defense".
7.2. Nach der Rechtsprechung ist die Schadenersatzpflicht nach Art. 52

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzuzahlen (BGE 108 V 183 E. 2 S. 188; Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] H 97/90 vom 30. Januar 1992 E. 4b, in: ZAK 1992 S. 246, und H 195/04 vom 18. Mai 2005 E. 4.4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 530; ferner Reichmuth, a.a.O., Rz. 668 und Fn. 941). Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe sind dann nicht gegeben, wenn angesichts der Höhe der bestehenden Verbindlichkeiten und der eingegangenen Risiken von der vorübergehenden Nichtbezahlung der Forderungen objektiv keine für die Rettung der Firma ausschlaggebende Wirkung erwartet werden kann, was zu verneinen ist, wenn im Vergleich zum sonstigen finanziellen Rahmen oder Engagement der Firma nicht sehr hohe Beitragsausstände zu verzeichnen sind (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] H 405/99 vom 23. August 2000 E. 4a mit diversen Hinweisen).
7.3.
7.3.1. Der Beschwerdeführer räumt in seiner Beschwerdeschrift ein, von den seit ihrer Gründung im Jahr 2008 vorhandenen Liquiditätsproblemen der E.________ AG gewusst zu haben. Auf Grund der durch die Gesellschaft stets geleisteten "qualitativ guten Arbeit" und namentlich den an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 8. Februar 2013 beschlossenen Sanierungsmassnahmen habe der Verwaltungsrat indessen berechtigtermassen darauf vertrauen dürfen, dass sich das Unternehmen liquiditätsmässig verbessern werde und allfällige Beitragsausstände beglichen werden könnten. Mit der Vorinstanz ist bezüglich dieser Argumente darauf hinzuweisen, dass der bloss subjektive Glaube eines Organs an die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, beispielsweise gestützt auf die Ausarbeitung eines Sanierungsplans, nicht genügt, selbst wenn das Organ dies durch ein Darlehen bekundet (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] H 167/200 vom 14. April 2003 E. 4). Bestehen beträchtliche Ausstände, muss stets damit gerechnet werden, dass einer der Gläubiger zu einer aussergerichtlichen Schuldensanierung nicht Hand bietet (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] H 195/04 vom 18. Mai 2005 E. 4.5). Je länger die Liquidationsprobleme andauern und die nicht
geleisteten Beiträge sich summieren, umso weniger kann sich ein Organ auf die hiervor beschriebene "Business Defense" berufen. Dies hat auch für die vorliegend zu beurteilende Situation zu gelten, in welcher im Zeitraum von Dezember 2008 bis Mai 2013 Ausstände in der Höhe von rund Fr. 716'000.- angefallen sind (vgl. Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] H 195/04 vom 18. Mai 2005 E. 4.4).
7.3.2. Daran vermag der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu ändern, beachtliche private Mittel in die AG eingebracht zu haben. Die Tatsache, dass ein Organ der Gesellschaft dieser ohne rechtliche Verpflichtung eigene Mittel zugewendet oder auf Lohnansprüche verzichtet hat, stellt nach der Rechtsprechung grundsätzlich keinen Entlastungsgrund dar (Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] H 195/04 vom 18. Mai 2005 E. 4.6 und H 69/02 vom 7. Januar 2004 E. 4.3 mit Hinweisen) und schliesst auch im konkreten Fall das in Art. 52

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
konkret miteinbezogen worden wäre bzw. greifbare Schritte zur Bezahlung der Ausstände in die Wege geleitet worden wären.
7.3.3. Ebenso wenig wird der Beschwerdeführer sodann durch sein Vorbringen entlastet, mündlich stets auf die Pflicht zur Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge hingewiesen zu haben. Er reicht keine Belege, wie namentlich Protokolle oder Schreiben, ein, denen zu entnehmen ist, dass er die übrigen Verwaltungsratsmitglieder nachdrücklich zur Einhaltung der Pflichten im Beitragswesen aufgefordert bzw. diese ihm die entsprechenden Zahlungen bestätigt oder zumindest zugesichert hätten. Bei dieser Sachlage wäre er gehalten gewesen, unverzüglich selber zweckdienliche Handlungen zu veranlassen, welche die Beitragszahlung sichergestellt hätten, oder aber als Verwaltungsrat zu demissionieren. Nicht zu hören ist er in diesem Zusammenhang im Übrigen mit seinem Ersuchen um entsprechende Aktenedition beim Konkursamt, hatte er gemäss Schreiben der Vorinstanz vom 2. Dezember 2016 doch selber Gelegenheit erhalten, vor Ort Einsicht in die Konkursakten zu nehmen und sich Kopien davon zustellen zu lassen.
7.3.4. Soweit in der Beschwerde schliesslich geltend gemacht wird, "die Globalzession auf alle unsere Konten durch die Bank F.________" habe es dem Verwaltungsrat verunmöglicht, die Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, fehlt es auch in dieser Hinsicht an sachdienlichen Unterlagen. Weder werden Dokumente vorgelegt, die ausweisen würden, dass der Verwaltungsrat wegen der entsprechenden Bankverbindung über keinerlei Kompetenzen in Bezug auf selbstständige finanzielle Transaktionen mehr verfügt hätte, noch ist auf Grund der Akten erkennbar, dass die Darlehensgeberin durch den Beschwerdeführer selber hinsichtlich der Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge angegangen worden wäre. Überdies erscheint es stossend, worauf bereits das kantonale Gericht hingewiesen hat, sich als Arbeitgeberin bewusst in die Abhängigkeit einer Bank zu begeben, um sich dann im Fall von Zahlungsausständen gegenüber den Sozialversicherungsträgern darauf zu berufen, sich gerade deswegen ausserstande gesehen zu haben, ihren Arbeitgeberpflichten nachzukommen. In Anbetracht der bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge bereits sehr früh aufgetretenen (massiven) Zahlungsausstände ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die E.________ AG seit langem nur
ungenügend finanziert war. Von einem lediglich vorübergehenden finanziellen Engpass konnte demnach zu keinem Zeitpunkt gesprochen werden. Unter diesen Umständen existierten keine hinreichend zuverlässigen Anhaltspunkte, welche dem Beschwerdeführer bei objektiver Betrachtungsweise die Annahme erlaubt hätten, die Gesellschaft könne durch die Nichtentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge saniert und die Beiträge innert nützlicher Frist nachbezahlt werden. Eine schützenswerte unternehmerische oder betriebswirtschaftliche Überlegung, die - der Not der Stunde gehorchend - das Eingehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Bank mit den vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Folgen entschuldigen würde, konnte folglich gar nicht vorliegen. Die Akten deuten vielmehr darauf hin, dass die die Sozialversicherungsbeiträge betreffenden Zahlungsrückstände schon lange vor einem allfälligen Drängen der Bank auf Rückzahlung des Kontokorrentkredits respektive vor der Sperrung des Kontos entstanden sind.
8.
Die übrigen Voraussetzungen der subsidiären Haftung als Arbeitgeberorgan nach Art. 52 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
Der angefochtene Entscheid verletzt somit kein Bundesrecht.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, C.________, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Mai 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl