[AZA 7]
I 550/99 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiberin Hofer

Urteil vom 2. April 2001

in Sachen

Z.________, 1963, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, Luzern,

gegen

IV-Stelle Obwalden, Brünigstrasse 144, Sarnen, Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, Sarnen

A.- Die 1963 geborene verheiratete Z.________ war seit 1. Januar 1988 mit einem Pensum von 80 % als Spitalgehilfin/Nachtwache in der Geriatrie im Spital A.________ tätig. Am 2. September 1993 erlitt sie als Beifahrerin im vom Ehemann gesteuerten Fahrzeug bei einer Auffahrkollision ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule. Nachdem Wiedereingliederungsversuche gescheitert waren, kündigte die Arbeitgeberin die Stelle auf Ende Januar 1995. Auch ein Arbeitsversuch bei der Spitex im August 1995 musste wegen vermehrt aufgetretenen Schmerzen abgebrochen werden. Seither geht die Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
Am 7. Oktober 1994 meldete sich Z.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Obwalden klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab, indem sie nebst den Auskünften der ehemaligen Arbeitgeberin vom 21. Oktober 1994 medizinische Berichte unterschiedlicher Fachrichtung beizog. Ferner liess sie die Berufliche Abklärungsstelle (BEFAS) der Stiftung C.________ die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten prüfen (Bericht vom 21. Juli 1995) und beauftragte die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) mit einer polydisziplinären Begutachtung (Gutachten vom 11. März 1997).
Mit Vorbescheid vom 28. April 1997 orientierte die IV- Stelle die Versicherte, dass ihr bei einem Invaliditätsgrad von 61,13 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen werde. Dagegen liess Z.________ einwenden, es sei von einem Invalideneinkommen von Fr. 1260. - auszugehen, was verglichen mit dem Valideneinkommen im Jahre 1997 Anspruch auf eine ganze Rente gebe; zudem sei zu berücksichtigen, dass sie nur zu 80 % ausserhäuslich erwerbstätig sei und während der restlichen Zeit den Haushalt besorge. Die IV-Stelle führte eine Haushaltabklärung durch (Bericht vom 27. Juli 1997) und berechnete daraufhin nach der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von insgesamt 65 %, was sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 18. November 1997 eröffnete. Auch damit war Z.________ nicht einverstanden und beantragte erneut eine ganze Rente, mit dem Hinweis, das Valideneinkommen sei nicht korrekt festgelegt worden. Mit Verfügung vom 2. April 1998 hielt die IV-Stelle an der Zusprechung einer halben Rente ab 1. März 1995 fest.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 14. Juli 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z.________ beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei ihr ab 1. März 1995 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Die IV-Stelle und das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, wie bereits im kantonalen Verfahren, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die IV-Stelle gerügt. Die Verwaltung sei in ihrer Verfügung nicht auf die im Vorbescheidverfahren erhobene Einwendung eingegangen, wonach das Valideneinkommen gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 18. Dezember 1997 festzulegen sei. Eine Heilung dieses Mangels habe nicht stattgefunden, zumal ihr das kantonale Gericht nicht Gelegenheit gegeben habe, sich zu den Vorbringen in der Vernehmlassung der IV-Stelle im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels zu äussern. Diese Rüge ist auf Grund ihrer formellen Natur vorweg zu behandeln (BGE 126 V 132 Erw. 2b, 121 V 152 Erw. 3 mit Hinweisen).

b) Im angefochtenen Entscheid werden die massgebende Bestimmung über die Anhörung im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 73bis Gegenstand und Zustellung des Vorbescheids - 1 Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben d und f-i IVG fallen.309
1    Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben d und f-i IVG fallen.309
2    Der Vorbescheid ist insbesondere zuzustellen:
a  dem Versicherten persönlich oder seinem gesetzlichen Vertreter;
b  der Person oder der Behörde, die den Anspruch geltend gemacht hat oder der eine Geldleistung ausgezahlt wird;
c  der zuständigen Ausgleichskasse, sofern es sich um einen Entscheid betreffend eine Rente, ein Taggeld oder eine Hilflosenentschädigung für Volljährige handelt;
d  dem zuständigen Unfallversicherer oder der Militärversicherung, sofern deren Leistungspflichten berührt werden;
e  dem zuständigen Krankenversicherer nach den Artikeln 2 und 3 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 2014311 (Krankenversicherer nach dem KVAG), sofern dessen Leistungspflicht berührt wird;
f  der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, sofern die Verfügung deren Leistungspflicht nach den Artikeln 66 Absatz 2 und 70 ATSG berührt. Steht die Zuständigkeit nicht fest, so erfolgt die Zustellung an die Einrichtung, bei welcher die versicherte Person zuletzt versichert war oder bei welcher Leistungsansprüche angemeldet wurden.
IVV) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 124 V 180, vgl. auch BGE 125 V 404 Erw. 3) richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Dasselbe gilt für die Erwägungen über die Heilung der Gehörsverletzung (BGE 124 V 183 Erw. 4a).

c) Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, die IV-Stelle habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie in ihrer Verfügung kommentarlos das Valideneinkommen gemäss Vorbescheid übernommen habe, ohne darzutun, weshalb sie die nachträglich eingereichte Lohnberechnung des ehemaligen Arbeitgebers vom 18. Dezember 1997 als unmassgeblich betrachtet habe. Diesen Mangel qualifizierte das kantonale Gericht als nicht besonders schwerwiegend, zumal sich die Verwaltung mit den gegen den ersten Vorbescheid erhobenen Einwendungen eingehend auseinandergesetzt habe. Da ihm als Beschwerdeinstanz volle Kognition zustehe, die Versicherte sich in der Beschwerde materiell geäussert und die IV-Stelle in der Vernehmlassung ihre Verfügung ausführlich begründet habe, hat es im Interesse der Verfahrensökonomie von einer Rückweisung an die Verwaltung abgesehen.
Indessen hat die Vorinstanz entschieden, ohne der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Verwaltung zur Replik zuzustellen. Sie begründet dies damit, dass im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren ein zweiter Schriftenwechsel immer dann bewilligt werde, wenn eine Partei darlege, dass sich eine weitere Stellungnahme zu einem wesentlichen Punkt aufdränge. Wohl lässt sich gemäss der zu Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
aBV ergangenen Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör, welche auch unter der Herrschaft der neuen Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) nach wie vor massgebend ist (BGE 126 V 130), keine generelle Pflicht der Rekursinstanz ableiten, der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung jener Behörde zuzustellen, deren Verfügung angefochten ist. Hat diese Behörde jedoch die Verfügung nicht oder nicht hinreichend begründet und erst in der Vernehmlassung die Entscheidgründe ausführlich dargelegt, verletzt die Weigerung der Rekursinstanz, der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Replik zuzustellen, deren verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 116 V 40 Erw. 4b mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Doktrin; vgl. auch BGE 119 V 323 Erw. 1). Erst die Vernehmlassung der IV-Stelle brachte mit
Bezug auf das Valideneinkommen Klarheit über die Entscheidgründe der Verwaltung, weshalb die Vorinstanz sie der Beschwerdeführerin zur Replik hätte zustellen müssen.
Nicht nur die Verwaltung, sondern auch das kantonale Gericht haben somit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör missachtet. Eine solche Häufung von Rechtsverletzungen stellt nach der Rechtsprechung einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar (BGE 124 V 183 Erw. 4b).

d) Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der Versicherten an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 187 Erw. 3d mit Hinweisen; unveröffentlichte Urteile H. vom 4. Juli 2000 [I 191/00] und F. vom 19. April 2000 [I 30/00]).
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weil der rechtserhebliche Sachverhalt für die Durchführung des Einkommensvergleichs nicht hinreichend abgeklärt ist, wie nachstehend noch darzutun sein wird (vgl. Erwägungen 4d und 4e).

2.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG), bei Nichterwerbstätigen, namentlich im Haushalt tätigen Versicherten, nach der spezifischen Methode (Art. 28 Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
1    Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
2    ...171
und 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
1    Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
2    ...171
IVV) sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27bis Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen - 1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
1    Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
a  der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b  der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
2    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird:
a  das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;
b  das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;
c  die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
3    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird:
a  der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;
b  der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.
IVV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Beizufügen ist, dass sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde, ergibt, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen).

3.- Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 20 % im Haushalt und zu 80 % als Spitalgehilfin tätig wäre. Sie stützte sich dabei insbesondere auf die Angaben des Arbeitgebers vom 21. Oktober 1994, wonach die Versicherte aus Rücksicht auf den Haushalt nie mehr als 80 % einer Erwerbstätigkeit habe nachgehen wollen und auf die Stellungnahme vom 2. Mai 1997 zum Vorbescheid vom 28. April 1997, in welcher die Anwendung der gemischten Methode ausdrücklich beantragt wurde.
Wenn in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde diese Aufteilung nunmehr mit dem Hinweis darauf, dass der am Unfall vom 2. September 1993 mitbeteiligte Ehemann praktisch kein Einkommen mehr erziele, in Frage gestellt wird, vermag dies nicht zu überzeugen, gab die Versicherte doch im Abklärungsbericht für Hausfrauen vom 25. Juli 1997 selber an, sie würde ohne Behinderung zu 80 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen, da sie für ihren Lebensunterhalt selber aufkommen müsse. Angesichts dieser unterschriftlich bestätigten Aussage der Versicherten kann von einer Parteibefragung abgesehen werden.
Unbestritten ist sodann die Ermittlung der Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von 61 %.

4.- Zu prüfen ist weiter die Invalidität für den Teil der Erwerbstätigkeit.

a) Gemäss Gutachten der MEDAS vom 11. März 1997 ist der Versicherten die angestammte Tätigkeit im Pflegebereich oder als Spitalgehilfin zu 25 % zumutbar, während ihr für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitives Bücken und Heben schwerer Lasten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert wird. Wie das kantonale Gericht zutreffend ausgeführt hat, kann auf diese umfassende Expertise abgestellt werden. Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren wendet die Beschwerdeführerin ein, ihr Gesundheitszustand habe sich seit den Abklärungen von Ende 1996 bis zum Verfügungserlass verschlechtert, weshalb diesen keine Relevanz mehr zukomme. Indessen bringt sie auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht vor, in welcher Hinsicht sich eine Verschlechterung eingestellt hat. Vielmehr verweist sie lediglich auf einen Austrittsbericht der Rehaklinik Rheinfelden vom 6. April 1999. Diesem können für die Zeit von November 1996 bis April 1998 jedoch keine zuverlässigen Angaben über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit entnommen werden.

b) Das kantonale Gericht hat einen Invaliditätsgrad für den ausserhäuslichen Bereich von 65,4 % ermittelt. Zu diesem Ergebnis gelangte es, indem es bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Einkommensverhältnisse bei der zuletzt ausgeübten Teilzeittätigkeit als Spitalgehilfin gemäss den Angaben im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 21. Oktober 1994 abgestellt und dieses bei einem Arbeitspensum von 80 % für das Jahr 1994 auf Fr. 47'364. - (inkl. Zuschlag für Sonntags- und Nachtdienst) festgesetzt hat. Dem hat es ein Invalideneinkommen im Jahre 1994 von Fr. 16'380. - gegenübergestellt.

c) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es seien bei der Ermittlung des Valideneinkommens die ihr von der früheren Arbeitgeberfirma ausgerichteten Familienzulagen hinzuzurechnen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn Einkommensbestandteile, welche - wie die (im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährten) Familienzulagen - nicht zum ahv-pflichtigen Erwerbseinkommen gehören, nicht als Bemessungsgrundlage für den Validenlohn im Sinne von Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG herangezogen werden dürfen (Art. 25 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs - 1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
1    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b  Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG165 und Taggelder der Invalidenversicherung.
2    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.
3    Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden.
4    Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
IVV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
AHVG und Art. 6 Abs. 2 lit. f
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 6 Begriff des Erwerbseinkommens - 1 Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.
1    Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.
2    Nicht zum Erwerbseinkommen gehören:
a  der Militärsold, die Funktionsvergütung des Zivilschutzes, das Taschengeld an zivildienstleistende Personen, der nach Artikel 24 Buchstabe fbis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199034 über die direkte Bundesteuer (DBG) steuerfreie Sold der Milizfeuerwehrleute sowie die soldähnlichen Vergütungen in Jungschützenleiterkursen;
b  Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195936 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199237 über die Militärversicherung;
c  ...
d  ...
e  ...
f  Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden;
g  Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung; werden diese vom Arbeitgeber geleistet, so sind sie nur vom Erwerbseinkommen ausgenommen, falls die Aus- und Weiterbildung in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der begünstigten Person steht;
h  reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann;
AHVV).

d) Zutreffend ist hingegen der Einwand, im Sozialversicherungsprozess sei für den Einkommensvergleich grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung abzustellen (BGE 116 V 248 Erw. 1a). Zwar hat das Eidgenössische Versicherungsgericht ausnahmsweise auch auf den Zeitpunkt des Rentenanspruchs abgestellt, sofern sich bei einem solchen Vorgehen am Verhältnis zwischen Validen- und Invalideneinkommen und damit am Invaliditätsgrad letztlich nichts änderte, weil sich die Nominallohnentwicklung beider Vergleichseinkommen ungefähr im selben Ausmass auswirkte (unveröffentlichtes Urteil O. vom 27. März 1996 [I 38/96]). Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben, da die Einkommensentwicklung beim ehemaligen Arbeitgeber, wie sie dem Fragebogen vom 21. Oktober 1994 entnommen werden kann, nicht parallel zur allgemeinen Nominallohnentwicklung verlief (vgl. Die Volkswirtschaft 1/1998 Anhang S. 28 Tabelle B 10.2).
Wenn die Vorinstanz auf die Lohnangaben 1994 gemäss Fragebogen für den Arbeitgeber abgestellt hat, kann dem somit nicht beigepflichtet werden. Gleiches gilt - entgegen den Darlegungen der IV-Stelle im kantonalen Verfahren - für das Einkommen 1993 von Fr. 45'438. 85, welches sich gemäss den zutreffenden Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zudem nicht auf ein ganzes Jahr bezieht. Was schliesslich die von der Beschwerdeführerin eingeholten Lohnangaben 1993 und 1997 betrifft, geht aus den Angaben vom 18. Dezember 1997 nicht schlüssig hervor, ob sich diese auf die mutmasslichen Lohnverhältnisse der Beschwerdeführerin beziehen oder lediglich allgemeine Angaben zur Gehaltsentwicklung in der Lohnklasse 6+4 wiedergeben. Da sich eine zuverlässige Ermittlung des Valideneinkommens im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 2. April 1998 den Akten nicht entnehmen lässt, wird die IV-Stelle diesbezüglich ergänzende Abklärungen vorzunehmen haben.

e) Da die Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können zur Festlegung des Invalideneinkommens sogenannte Tabellenlöhne beigezogen werden. Mit Bezug auf die für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs massgebende Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, welche der betriebsüblichen Arbeitszeit anzupassen ist (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb), wobei der 13. Monatslohn im Bruttolohn enthalten ist (LSE 1998 S. 9; BGE 126 V 81 Erw. 7a). Sodann gilt es der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu den Abzügen vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen, wie sie in BGE 126 V 75 bereinigt und weiterentwickelt wurde.
Es wird Aufgabe der IV-Stelle sein, das Invalideneinkommen 1998 in diesem Sinne zu ermitteln und zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Versicherte auf Grund persönlicher und beruflicher Merkmale ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Bejahendenfalls wird sie den Abzug - der höchstens 25 % betragen darf - nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft schätzen und kurz begründen, warum sie einen Abzug vom Tabellenlohn gewährt (BGE 126 V 79 Erw. 5b).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 14. Juli 1999 und die Verwaltungsverfügung vom 2. April 1998 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Obwalden zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Leistungsanspruch neu verfüge.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die IV-Stelle Obwalden hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 2. April 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : I 550/99
Datum : 02. April 2001
Publiziert : 02. April 2001
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : [AZA 7] I 550/99 Vr IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin


Gesetzesregister
AHVG: 5
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
AHVV: 6
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 6 Begriff des Erwerbseinkommens - 1 Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.
1    Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.
2    Nicht zum Erwerbseinkommen gehören:
a  der Militärsold, die Funktionsvergütung des Zivilschutzes, das Taschengeld an zivildienstleistende Personen, der nach Artikel 24 Buchstabe fbis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199034 über die direkte Bundesteuer (DBG) steuerfreie Sold der Milizfeuerwehrleute sowie die soldähnlichen Vergütungen in Jungschützenleiterkursen;
b  Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195936 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199237 über die Militärversicherung;
c  ...
d  ...
e  ...
f  Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden;
g  Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung; werden diese vom Arbeitgeber geleistet, so sind sie nur vom Erwerbseinkommen ausgenommen, falls die Aus- und Weiterbildung in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der begünstigten Person steht;
h  reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann;
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
IVG: 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVV: 25 
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs - 1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
1    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b  Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG165 und Taggelder der Invalidenversicherung.
2    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.
3    Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden.
4    Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
27 
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
1    Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
2    ...171
27bis 
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27bis Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen - 1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
1    Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
a  der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b  der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
2    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird:
a  das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;
b  das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;
c  die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
3    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird:
a  der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;
b  der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.
73bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 73bis Gegenstand und Zustellung des Vorbescheids - 1 Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben d und f-i IVG fallen.309
1    Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben d und f-i IVG fallen.309
2    Der Vorbescheid ist insbesondere zuzustellen:
a  dem Versicherten persönlich oder seinem gesetzlichen Vertreter;
b  der Person oder der Behörde, die den Anspruch geltend gemacht hat oder der eine Geldleistung ausgezahlt wird;
c  der zuständigen Ausgleichskasse, sofern es sich um einen Entscheid betreffend eine Rente, ein Taggeld oder eine Hilflosenentschädigung für Volljährige handelt;
d  dem zuständigen Unfallversicherer oder der Militärversicherung, sofern deren Leistungspflichten berührt werden;
e  dem zuständigen Krankenversicherer nach den Artikeln 2 und 3 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 2014311 (Krankenversicherer nach dem KVAG), sofern dessen Leistungspflicht berührt wird;
f  der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, sofern die Verfügung deren Leistungspflicht nach den Artikeln 66 Absatz 2 und 70 ATSG berührt. Steht die Zuständigkeit nicht fest, so erfolgt die Zustellung an die Einrichtung, bei welcher die versicherte Person zuletzt versichert war oder bei welcher Leistungsansprüche angemeldet wurden.
BGE Register
116-V-182 • 116-V-246 • 116-V-28 • 117-V-194 • 119-V-317 • 121-V-150 • 124-V-180 • 125-V-146 • 125-V-401 • 126-V-130 • 126-V-75
Weitere Urteile ab 2000
I_191/00 • I_30/00 • I_38/96 • I_550/99
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
iv-stelle • obwalden • valideneinkommen • haushalt • arbeitgeber • invalideneinkommen • 1995 • vorinstanz • eidgenössisches versicherungsgericht • einkommensvergleich • arbeitszeit • replik • einwendung • kantonales verfahren • ganze rente • anspruch auf rechtliches gehör • anhörung oder verhör • berechnung • zweiter schriftenwechsel • gesundheitszustand
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