Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 179/2016

Urteil vom 2. Februar 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Ljubicic,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 23. November 2015.

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG betreibt Handel mit pharmazeutischen und chemischen Rohstoffen und Produkten. Sie führt indische Produzenten von rohen Ausgangs- und Zwischenprodukten mit europäischen Grossabnehmern der pharmazeutischen Industrie zusammen und erhält hiefür von den Produzenten umsatzabhängige Provisionen. X.________ war seit 2005 leitender Angestellter der A.________ AG und betreute in dieser Funktion die mit seiner Arbeitgeberin vertraglich verbundenen indischen Unternehmen B.________ und C.________. Per Ende Oktober 2008 kündigte X.________ sein Arbeitsverhältnis. In der Anklage vom 4. September 2013 wird ihm vorgeworfen, die indischen Unternehmen noch während seiner Anstellung bei der A.________ AG dazu verleitet zu haben, die Verträge mit seiner Arbeitgeberin aufzulösen und die Produkte fortan über die D.________ AG, welche von Y.________ beherrscht wird, und später über sein eigenes Unternehmen zu vertreiben. Des Weiteren habe er der D.________ AG geheime Unterlagen der A.________ AG zukommen lassen.
Am 21. Mai 2014 verurteilte das Bezirksgericht Zürich X.________ wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses und wegen Datenbeschädigung zu 24 Monaten Freiheitsstrafe. Y.________ wurde der Gehilfenschaft zur mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung und der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses für schuldig befunden und zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. In beiden Fällen wurde auf einen bedingten Vollzug der Strafe bei einer Probezeit von 2 Jahren erkannt. Die A.________ AG wurde mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

B.
X.________ und Y.________ sowie die A.________ AG erhoben Berufung. Mit Urteil vom 23. November 2015 sprach das Obergericht des Kantons Zürich X.________ vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung frei; ebenso sprach es Y.________ von der Gehilfenschaft dazu frei. Beide wurden der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses für schuldig befunden. X.________ wurde des Weiteren wegen Datenbeschädigung verurteilt. Als Sanktionen wurden X.________ eine bedingte Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und Y.________ eine solche von 90 Tagessätzen zu Fr. 500.-- auferlegt. Die A.________ AG wurde mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

C.
Y.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils des Obergerichts. Er sei vom Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses freizusprechen. Ferner verlangt Y.________ die Neuregelung der Kosten und Prozessentschädigungen im kantonalen Verfahren. In prozessualer Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine falsche Anwendung von Art. 162 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB. Bei den fraglichen Daten habe es sich um Geschäftsgeheimnisse der indischen Produzenten und nicht um solche der A.________ AG gehandelt. Diese sei daher nicht Geheimnisherrin gewesen. B.________ und C.________ hätten die A.________ AG als Vertreterin für die Betreuung ihrer Kunden eingesetzt. Es seien keinerlei Geschäfte abgewickelt worden, bei welchen die A.________ AG in eigenem Namen und auf eigene Rechnung aufgetreten sei. Vielmehr habe sie für die indischen Produzenten lediglich Geschäfte vermittelt, wofür sie Kommissionszahlungen erhalten habe. Die indischen Produzenten hätten zu jeder Zeit gewusst, welche Kunden welche Produkte zu welchen Preisen und zu welchen Bedingungen bestellten. Es sei daher nicht einzusehen, weshalb er sich dadurch hätte strafbar machen sollen, dass er Daten der B.________ und der C.________ weiterverwendet habe. Des Weiteren habe die A.________ AG höchstens ein faktisches, nicht jedoch ein schützenswertes Interesse daran, den indischen Auftraggebern in vertragswidriger Weise Informationen vorzuenthalten, um sich zum Nachteil der indischen Produzenten einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Es fehle damit vorliegend an
einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse.

1.2. Gemäss Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät oder den Verrat für sich oder einen anderen ausnützt. In objektiver Hinsicht ist Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB dann erfüllt, wenn ein Geschäftsgeheimnis trotz vertraglicher oder gesetzlicher Pflicht zur Geheimhaltung verraten wird. Geheim ist eine Tatsache, die weder allgemein bekannt noch allgemein zugänglich ist, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht und die nach dem Willen des Geheimnisherrn nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sein soll (BGE 142 II 268 E. 5.2.2.1; 103 IV 283 E. 2b; 80 IV 22 E. 2a).

1.3. Die Vorinstanz erwägt, X.________ sei namens der A.________ AG für die indischen Unternehmen tätig gewesen. Er habe die fraglichen Daten als Arbeitnehmer der A.________ AG erarbeitet; ihr gegenüber habe seine Treuepflicht bestanden. Die Daten hätten die Belange der geschäftlichen Tätigkeit der A.________ AG mit den indischen Unternehmen betroffen. Daten zur eigenen Geschäftstätigkeit seien sehr wohl Geschäftsgeheimnisse der A.________ AG. Über eine allfällige Herausgabe dieser Daten an die indischen Produzenten und von diesen weiter an die D.________ AG habe einzig die A.________ AG entscheiden können. Indem X.________ seinen Laptop der D.________ AG zugänglich gemacht habe, habe er Geschäftsgeheimnisse verraten und damit den objektiven Tatbestand des Geheimnisverrats mehrfach erfüllt, was er gewusst und gewollt habe. Der Beschwerdeführer habe sich den Geheimnisverrat von X.________ wissentlich und willentlich zu Gunsten der von ihm beherrschten D.________ AG zunutze gemacht, indem er von den Geschäftsgeheimnissen Kenntnis genommen und diese verwendet habe.

1.4. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, ist die Qualifikation des Vertragsverhältnisses zwischen der A.________ AG und den indischen Produzenten für die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen nicht von Bedeutung. Wesentlich ist vielmehr, dass die fraglichen Unterlagen von X.________ während seiner Anstellung bei der A.________ AG erarbeitet wurden und deren geschäftliche Belange betrafen. In anderen Worten dienten sie der A.________ AG zur Erfüllung ihrer gegenüber den indischen Produzenten vertraglich eingegangenen Pflichten. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Geschäftsgeheimnisse der A.________ AG zuzurechnen sind, diese mithin als Geheimnisherrin gilt, ist damit nicht zu beanstanden.
Die interessierenden Unterlagen enthielten unter anderem Informationen betreffend Bezugsquellen, Preiskalkulationen und Absatzmöglichkeiten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung besteht an der Geheimhaltung derartiger Informationen in der Regel nicht nur ein faktisches, sondern auch ein rechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse (vgl. BGE 103 IV 283 E. 2b mit Hinweisen; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 22 N. 3 S. 512). Unerheblich für die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschwerdeführers ist, dass auch die indischen Unternehmen, welche als Auftraggeber teilweise im Besitz der fraglichen Informationen waren, die Unterlagen der D.________ AG zur Verfügung hätten stellen können. Dies ändert nichts daran, dass es der bei der A.________ AG angestellte X.________ war, welcher die Informationen noch während seiner Anstellung weiterleitete und zur Umgehung seines Konkurrenzverbots die Geschäfte über den Beschwerdeführer und dessen D.________ AG abwickelte. Dies reicht zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 162 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
respektive Abs. 2 StGB aus.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, er erfülle die subjektiven Voraussetzungen von Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB nicht. Die Strafbestimmung setze voraus, dass sich der Täter im Klaren sei, dass ein Geheimnis und eine Geheimhaltungspflicht bestehe, dass ein Verrat vorliege und er diesen Verrat ausnütze. Er habe sich zum damaligen Zeitpunkt keine Gedanken machen müssen, woher die Daten stammten, zumal diese den indischen Produzenten ohnehin hätten herausgegeben werden müssen. Er habe nicht wissen können, dass es sich um geheim zu haltende Informationen gehandelt habe.

2.2. In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB Vorsatz. Der Täter muss wissen, dass es sich um ein Geheimnis handelt und er einer Geheimhaltungspflicht unterliegt. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen; vgl. zum Willkürbegriff: BGE 141 IV 305 E. 1.2; 138 I 305 E. 4.3; je mit Hinweis). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, den Geheimnisverrat von X.________ bewusst für sich ausgenutzt zu haben. Dem setzt der Beschwerdeführer lediglich die unsubstanziierte Behauptung entgegen, er habe nicht wissen können, dass es sich um geheime Unterlagen gehandelt habe. Dies genügt den erhöhten Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) nicht. Soweit der Beschwerdeführer wiederum geltend macht, die indischen Unternehmen hätten die Unterlagen ebenfalls herausgeben können, weist seine Argumentation dieselbe Stossrichtung auf wie bereits seine Kritik am objektiven Tatbestand. Es kann diesbezüglich auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (E. 1.4).

3.
Soweit ersichtlich, begründet der Beschwerdeführer seine Anträge betreffend Kostenregelung und Prozessentschädigungen mit dem beantragten Freispruch vom Vorwurf der Verletzung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses. Es bleibt jedoch beim vorinstanzlichen Schuldspruch. Auf die Anträge kann nicht eingetreten werden.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_179/2016
Date : 02. Februar 2017
Published : 20. Februar 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 2 StGB)


Legislation register
BGG: 42  66  97  106
BV: 9
StGB: 162
BGE-register
103-IV-283 • 138-I-305 • 140-III-264 • 141-IV-249 • 141-IV-305 • 141-IV-369 • 142-II-268 • 80-IV-22
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6B_179/2016
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