Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 314/2016

Urteil vom 2. Februar 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Advokatin Annalisa Landi,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Abänderung Scheidungsurteil,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 9. März 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. B.A.________ und A.A.________ heirateten 1991 in U.________, Deutschland. Sie haben zwei gemeinsame Kinder (geboren 1992 und 1993). Am 7. Mai 2003 schied das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, Deutschland, die Ehe. Über die Nebenfolgen der Scheidung einigten sich B.A.________ und A.A.________ vergleichsweise. Hierbei verpflichtete sich A.A.________, an B.A.________ ab Juni 2003 monatlich Kindesunterhalt von EUR 265.-- und Ehegattenunterhalt von EUR 870.-- zu bezahlen.

A.b. Mit Klage vom 29. Dezember 2005 verlangte A.A.________ die Herabsetzung des Ehegattenunterhalts. Das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler änderte mit Urteil vom 3. Mai 2007 den Vergleich vom 7. Mai 2003 und setzte den Unterhalt auf monatlich EUR 707.16 zwischen dem 1. Februar 2006 und dem 31. März 2007 und auf monatlich EUR 857.16 ab dem 1. April 2007 fest.

A.c. Im Jahre 2006 zog B.A.________ während des in Deutschland hängigen Abänderungsprozesses mit den gemeinsamen Kindern in die Schweiz.

B.
Mit Klage vom 12. November 2013 ersuchte A.A.________ das Richteramt Dorneck-Thierstein um Aufhebung des Urteils vom 3. Mai 2007 im Unterhaltspunkt und um Feststellung, dass er ab dem 14. Januar 2013 keinen Ehegattenunterhalt mehr schulde. Das Richteramt hiess die Klage am 21. Mai 2015 insoweit gut, als es A.A.________ verpflichtete, vom 1. Januar 2016 bis und mit 31. Dezember 2019 einen reduzierten Unterhaltsbeitrag von monatlich EUR 557.16 zu zahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab.

C.
Gegen dieses Urteil reichten sowohl B.A.________ als auch A.A.________ Berufung beim Obergericht des Kantons Solothurn ein, wobei A.A.________ seine vor der Vorinstanz gestellten Anträge wiederholte. Mit Urteil vom 9. März 2016 (eröffnet am 14. März 2016) wies das Obergericht die Berufung von A.A.________ ab. Dagegen hiess es die Berufung von B.A.________ gut, hob die vom Richteramt verfügte Reduktion des Unterhaltsbeitrags auf und wies die Abänderungsklage von A.A.________ ab.

D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 28. April 2016 gelangt A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und beantragt, es seien die Urteile des Obergerichts vom 9. März 2016 und des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 3. Mai 2007 im Unterhaltspunkt aufzuheben. Weiter sei festzustellen, dass er ab 12. November 2013 keinen Unterhalt mehr schulde. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem verlangt A.A.________, es seien sämtliche bisher angefallenen Prozesskosten B.A.________ aufzuerlegen.
Mit Eingaben vom 9. und vom 22. November 2016 beantragen das Obergericht des Kantons Solothurn und B.A.________ (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Letztere ersucht ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Stellungnahme vom 8. Dezember 2016 hält A.A.________ an seinen bisherigen Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über die Änderung der vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache entschieden hat (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
und Art. 51 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG; vgl. BGE 133 III 393 E. 2 S. 395). Die Beschwerde in Zivilsachen ist daher grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Auf die Beschwerde kann daher eingetreten werden.

1.2. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei das Urteil vom 3. Mai 2007 aufzuheben und festzustellen, dass er ab dem 12. November 2013 keinen Ehegattenunterhalt mehr schulde (vorne Bst. D). Diese Begehren sind im Lichte der Begründung der Beschwerde nach Treu und Glauben auszulegen (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 105 II 149 E. 2a S. 152; Urteil 4A 219/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3). Nach Ansicht des Beschwerdeführers entfällt ab dem 12. November 2013 der Grund für seine Unterhaltspflicht (Beschwerde, Ziff. 2 S. 4). Obgleich er ein Feststellungsbegehren stellt, ersucht er damit in Abänderung des Urteils vom 3. Mai 2007 um Aufhebung seiner Unterhaltspflicht ab dem 12. November 2013. Die Beschwerde ist entsprechend entgegen zu nehmen.

2.

2.1. Umstritten ist die Änderung des Urteils des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 3. Mai 2007, in dem dieses den vom Beschwerdeführer geschuldeten nachehelichen Unterhalt neu festsetzte (vorne Bst. A.b und E. 1.2). Die Vorinstanz ging von der unangefochten gebliebenen Annahme aus, dass deutsches Recht zur Anwendung gelange. Das trifft zu, weil das auf die Scheidung anwendbare Recht auch für die Abänderung des Scheidungsurteils massgebend ist (Art. 61 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 61 - Scheidung und Trennung unterstehen schweizerischem Recht.
i.V.m. Art. 64 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 64 - 1 Die schweizerischen Gerichte sind für Klagen auf Ergänzung oder Abänderung von Entscheidungen über die Scheidung oder die Trennung zuständig, wenn sie diese selbst ausgesprochen haben oder wenn sie nach Artikel 59, 60 oder 60a zuständig sind.40 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten.
1    Die schweizerischen Gerichte sind für Klagen auf Ergänzung oder Abänderung von Entscheidungen über die Scheidung oder die Trennung zuständig, wenn sie diese selbst ausgesprochen haben oder wenn sie nach Artikel 59, 60 oder 60a zuständig sind.40 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten.
1bis    Für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind die schweizerischen Gerichte ausschliesslich zuständig. Fehlt eine Zuständigkeit nach Absatz 1, so sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Vorsorgeeinrichtung zuständig.41
2    Die Ergänzung oder Abänderung eines Trennungs- oder Scheidungsurteils untersteht schweizerischem Recht.42 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 37-40), die Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 49), das eheliche Güterrecht (Art. 52-57), die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 82 und 83) und den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten.
sowie Art. 49
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 49 - Für die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten gilt das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 197330 über das auf die Unterhaltspflichten anzuwendende Recht.
IPRG [SR 291] und Art. 8 des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht [SR 0.211.213.01]).

2.2. Dem Bundesgericht ist es in der vorliegenden vermögensrechtlichen Angelegenheit (vgl. vorne E. 1.1) versagt, die Anwendung des ausländischen Rechts frei zu prüfen. Zulässig ist einzig die Rüge der willkürlichen Rechtsanwendung (Art. 96 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG im Umkehrschluss und Art. 95 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG i.V.m. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 138 III 489 E. 4.3 S. 495; 135 III 666 E. 3.2.3 S. 669; 133 III 446 E. 3.1 S. 447 f.). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat das Obergericht deutsches Recht angewandt und nicht, auch nicht teilweise, auf das schweizerische Recht zurückgegriffen, was nach Art. 96 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG mit Beschwerde gerügt werden könnte (vgl. etwa BGE 126 III 492 E. 3c/dd S. 496). Soweit das Obergericht auf das schweizerische Recht verwies, hat es lediglich rechtsvergleichend aufgezeigt, dass dieses keine andere Lösung vorsieht. Nicht stichhaltig ist weiter die ohnehin nur schwer verständliche Rüge, die Vorinstanz habe ein Gutachten zum Inhalt des deutschen Rechts einholen sollen. Bei diesem Recht handelt es sich um das Recht eines Nachbarstaates, welches festzustellen das Obergericht in der Lage war. Die Rechtsanwendung auf den konkreten Fall, mit welcher der Beschwerdeführer nicht einverstanden ist, ist sodann Aufgabe des Richters und
nicht des Gutachters. Ein entsprechendes Gutachten erübrigte sich daher (vgl. BGE 119 II 93 E. 2c/bb S. 94; vgl. auch BGE 134 III 420 E. 3.4 S. 425).

2.3. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339). Willkür in der Rechtsanwendung prüft das Bundesgericht nur, wenn und soweit entsprechende Rügen erhoben und begründet werden, d.h. klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils dargelegt wird, inwiefern das Willkürverbot verletzt sein soll (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 138 I 171 E. 1.4 S. 176).

3.

3.1. Das Obergericht ging mit der Erstinstanz davon aus, die Parteien hätten im Vergleich vom 7. Mai 2003 Unterhaltszahlungen für die Betreuung der damals zehn und elfjährigen Kinder (sog. Betreuungsunterhalt) vereinbart. Der Unterhalt sei unabhängig von Alter und Ausbildungsstand der Kinder vorgesehen worden. Dies ergebe sich daraus, dass der Unterhaltsanspruch nicht befristet worden sei, obgleich solches möglich gewesen wäre. Im ersten Abänderungsverfahren sei eine Reduktion bzw. ein Wegfall des Betreuungsaufwands der damals bereits im Teenager-Alter stehenden Kinder sodann kein Thema gewesen. Daher hätten die Parteien über den Betreuungsunterhalt hinaus (unbefristete) Unterhaltsleistungen vereinbart. Es liege nun am Beschwerdeführer, wesentliche Veränderungen nachzuweisen, die eine Änderung dieser Leistungen erlaubten. Diesen Beweis habe er nicht erbracht. Die Beschwerdegegnerin schliesst sich im Wesentlichen der Argumentation des Obergerichts an.

3.2. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die Annahme unhaltbar, dass die Parteien unabänderlichen Unterhalt vereinbart hätten. Zwar enthalte weder der Vergleich vom 7. Mai 2003 noch das Urteil vom 3. Mai 2007 eine Befristung des Unterhaltsanspruchs. Eine solche sei aber auch nicht üblich gewesen, sodass hieraus nichts abgeleitet werden könne. Es sei Betreuungsunterhalt vereinbart worden, der heute mangels Betreuungsbedürftigkeit der Kinder nicht mehr geschuldet sei. Jedoch frage sich, ob Unterhaltszahlungen aus einem anderen Grund möglich seien. Für das Erlöschen des ursprünglichen Unterhaltsgrunds sei der Beschwerdeführer beweisbelastet. Der Beweis für das Bestehen eines neuen Unterhaltsgrunds obliege dagegen der Beschwerdegegnerin. Diesen Beweis habe sie nicht erbringen können. Ohnehin sei dem Beschwerdeführer der (Gegen) Beweis gelungen, dass die Beschwerdegegnerin ein bedarfsdeckendes Einkommen erwirtschafte, weshalb namentlich kein Aufstockungsunterhalt geschuldet sei. Die Vorinstanz habe in Verkennung dieser Grundsätze das massgebende deutsche Recht willkürlich angewandt.

4.

4.1. Gemäss § 238 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG; BGBl. I S. 2586, 2587) kann jeder Teil die Abänderung einer in der Hauptsache ergangenen Endentscheidung des Gerichts verlangen, die eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthält. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt (Abs. 1). Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgehenden Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war (Abs. 2; sog. Tatsachenpräklusion). Ein Abänderungsantrag darf daher nicht auf Gründe gestützt werden, die im früheren Verfahren bereits eingetreten oder mit Sicherheit vorauszusehen waren (BUMILLER/HARDERS/SCHWAMB, Kurzkommentar FamFG, 11. Aufl. 2015, N. 3 f. und 13 zu § 238 FamFG mit Hinweis).

4.2. Nach Ansicht des Obergerichts haben die Parteien über den Betreuungsunterhalt hinausgehende Unterhaltsleistungen vereinbart (vorne E. 3.1). Es begründete diese Annahme damit, dass die Beschwerdegegnerin durch die Kinderbetreuung einen Erwerbsunterbruch erlitten habe. Ausserdem müsse sie die sich daraus ergebenden Folgen für ihr berufliches Fortkommen tragen. Die Vorinstanz nahm damit neben dem Betreuungsunterhalt auch Erwerbslosen- oder Aufstockungsunterhalt an (so ausdrücklich die Erstinstanz; Urteil vom 21. Mai 2015, Ziff. II E. 2e S. 8 f. [Akten Richteramt DTPR.2013.567, pag. 312 ff.]). Dies scheint fraglich: Dem Vergleich vom 7. Mai 2003 lag die Annahme zugrunde, sämtliche Arbeitsbemühungen der Beschwerdegegnerin seien angesichts der Kinderbetreuung überobligatorisch und nicht anrechenbar (vgl. Schreiben des Amtsgerichts vom 19. Dezember 2002 [Beschwerdebeilage 4], S. 4). Neben der Kinderbetreuung musste diese also kein Erwerbseinkommen erzielen, was allenfalls Anlass zu Erwerbslosen- oder Aufstockungsunterhalt hätte geben können (vgl. HANS-ULRICH MAURER, in: Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, Band 7, 4. Aufl. 2000 [nachfolgend: 4. Aufl.], N. 1 und 21 zu a§ 1570 BGB). Ausserdem hielt das Amtsgericht im Urteil
vom 3. Mai 2007 ausdrücklich fest, es sei dem Grunde nach Betreuungsunterhalt geschuldet (Entscheidgründe, S. 4 [Beschwerdebeilage 6]). Von anderweitigen Unterhaltsleistungen war nicht die Rede. Unbesehen darum, wie es sich hiermit verhält, handelt es sich jedoch bei den vereinbarten Unterhaltszahlungen unbestritten zum grossen Teil um Betreuungsunterhalt (vorne E. 3).

4.3. In dieser Situation kann der vom Beschwerdeführer bereits vor den Vorinstanzen geltend gemachte und vor Bundesgericht unbestritten gebliebene Wegfall der Kinderbetreuung eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinn von § 238 Abs. 1 FamFG sein (vgl. BUMILLER/HARDERS/SCHWAMB, a.a.O., N. 9 zu § 238 FamFG mit Hinweis auf das Urteil des OLG Schleswig vom 24. April 2007, in: FamRZ 2008 S. 64 E. II.1). Der Wegfall des Betreuungsaufwands ist aber nur zu berücksichtigen, wenn er nicht bereits dem Vergleich vom 7. Mai 2003 oder dem Urteil des Amtsgerichts vom 3. Mai 2007 zugrunde lag (vorne E. 4.1). Wie der Beschwerdeführer richtig geltend macht, ist insoweit das im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses bzw. der Ausfällung des Urteils anwendbare Recht massgebend, mithin das vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des Unterhaltsrechts (BGBl. 2007 I S. 3189) am 1. Januar 2008 geltende Recht.

4.4. Gemäss a§ 1570 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Wann es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zumutbar ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. In der Praxis hat sich als Orientierungshilfe ein auf Alter und Anzahl der Kinder beruhendes Schema durchgesetzt, wobei sich je nach Sachlage Abweichungen ergeben können (sog. Altersphasenmodell; vgl. HELMUT BÜTTNER, in: Johannsen/Heinrich [Hrsg.], Eherecht, Kommentar, 4. Aufl. 2003, N. 14 ff. zu a§ 1570 BGB; HANS-ULRICH MAURER, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 7, 5. Aufl. 2010, N. 4 ff. zu § 1570 BGB). Obgleich damit eine gewisse Schematisierung des Betreuungsunterhalts erfolgt, wird dieser in der Praxis regelmässig unbefristet zugesprochen, da zumeist kaum vorhersehbar ist, wann und in welchem Umfang die unterhaltsberechtigte Person Einkünfte erzielen kann. Anderes gilt nur dann, wenn die Begrenzung des Unterhaltsanspruchs sicher vorhersehbar ist (statt vieler Urteil des BGH vom 9. Juni 2004 E. 3, in: NJW 2004 S. 3106 ff., 3108; HELMUT
BÜTTNER, a.a.O., N. 28 zu a§ 1570 BGB; HANS-ULRICH MAURER, 4. Aufl., N. 18 zu a§ 1570 BGB; OTMAR HÄBERLE, in: Soergel, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 13. Aufl. 2013, N. 32 zu § 1570; HELMUT BORTH, in: Dieter Schwab [Hrsg.], Handbuch des Scheidungsrechts, 3. Aufl. 1995, S. 738 f.).

4.5. Die Vorinstanz verkennt diese Grundsätze, wenn sie darauf verweist, eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Beschwerdegegnerin sei auf den Zeitpunkt der Mündigkeit oder des Ausbildungsabschlusses der Kinder möglich gewesen. Diese Ereignisse treten im Leben eines jeden Kindes mit Sicherheit ein. Würde hierdurch der Wegfall des Betreuungsaufwands und die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit sicher vorhersehbar, müsste der Unterhaltsanspruch stets befristet werden. Dies ist wie ausgeführt aber gerade nicht der Fall. Die Tatsache, dass die Kinder der Parteien einmal mündig oder eine Ausbildung abschliessen werden, liess eine Befristung des Betreuungsunterhalts folglich nicht erwarten. Damit ist es nicht vertretbar, aus der fehlenden Befristung zu schliessen, die Parteien hätten den Wegfall des Betreuungsaufwands bereits im Vergleich vom 7. Mai 2003 berücksichtigt, wie die Vorinstanz dies tut. Auch andere Umstände, welche diesen Schluss zulassen würden (vgl. etwa Urteil des BGH vom 9. Juni 2004 E. 3, in: NJW 2004 S. 3106 ff., 3108), ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Die Vorinstanz führt sodann selbst aus, eine Reduktion bzw. ein Wegfall des Betreuungsaufwandes sei nicht Thema des späteren Abänderungsverfahrens
gewesen. Damit ist auch nicht ersichtlich, weshalb dieser dem Urteil des Amtsgerichts vom 3. Mai 2007 hätte zugrunde liegen sollen. Soweit der hier interessierende Betreuungsunterhalt betreffend, sind die Ausführungen der Vorinstanz zur Befristung des Erwerbslosen- bzw. Aufstockungsunterhalts schliesslich nicht einschlägig.

4.6. Es erweist sich damit als unhaltbar, den vom Beschwerdeführer bereits vor der Vorinstanz geltend gemachten Wegfall des Betreuungsaufwands von vornherein nicht zu berücksichtigen. Vielmehr wäre das Obergericht gehalten gewesen, das Vorbringen zu prüfen und das Urteil des Amtsgerichts vom 3. Mai 2007 gegebenenfalls unter Wahrung seiner Grundlagen anzupassen (§ 238 Abs. 1, 2 und 4 FamFG). Hierbei ist der Beschwerdeführer für das Erlöschen des ursprünglichen Unterhaltsgrunds beweisbelastet. Die Beschwerdegegnerin hat demgegenüber gegebenenfalls das Bestehen eines neuen Unterhaltsgrunds darzulegen und nachzuweisen (vgl. HELMUT BORTH, in: Dieter Schwab [Hrsg.], Handbuch des Scheidungsrechts, 6. Aufl. 2010, S. 838 f. und 892; HANS-ULRICH MAURER, in: Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, Band 7, 6. Aufl. 2013, N. 29 f. zu § 1573 BGB; exemplarisch zum alten Recht Urteil des BGH vom 31. Januar 1991 E. 3, in: NJW 1990 S. 2752 ff., 2753). Diesbezüglich ist das heute geltende Recht anwendbar (vgl. § 36 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Januar 1877 betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten Fassung [EG ZPO] und hierzu Deutscher Bundestag, Drucksache 16/
1830 vom 15. Juni 2006, Kommentar zu Art. 3 Abs. 2 S. 32 ff.).

5.

5.1. Indem das Obergericht den Beschwerdeführer nicht mit dem Vorbringen hörte, dass aufgrund des Wegfalls des Betreuungsaufwands kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet sei, und ihn hierzu nicht zum Beweis zuliess, hat es nach dem Ausgeführten in klarer Verletzung des anwendbaren Rechts entschieden. Der Entscheid ist nicht nur in der Begründung, sondern auch in seinem Ergebnis unhaltbar, wird der Beschwerdeführer doch verpflichtet, Unterhalt für die Betreuung der gemeinsamen Kinder zu leisten, obgleich der Betreuungsaufwand möglicherweise entfallen und dieser Umstand bei der Festsetzung des Unterhalts bisher nicht berücksichtigt worden ist. Das Obergericht ist damit in Willkür verfallen, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Es ist allerdings nicht Sache des Bundesgerichts, erstmals über die sich stellenden Fragen zu entscheiden. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die Sache zum erneuten Entscheid an das Richteramt zurückzuweisen, welches die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls nicht berücksichtigte (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG; vgl. Urteil vom 21. Mai 2015 Ziff. II E. 2 S. 5 ff. [Akten Richteramt DTZPR.2013.567 pag. 309 ff.]). Dieses wird auch neu über die in den kantonalen Verfahren
bisher angefallenen Prozesskosten zu entscheiden haben. Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, insbesondere auf diejenige der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs, braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden.

5.2. Obgleich die Beschwerde nur teilweise gutzuheissen ist, obsiegt der Beschwerdeführer in der Sache vollständig. Dementsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und hat diese dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Allerdings sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gegeben. Das entsprechende Gesuch der Beschwerdegegnerin ist gutzuheissen und es ist ihr ihre Rechtsvertreterin beizugeben (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Die Gerichtskosten sind vorläufig auf die Gerichtskasse zu nehmen und die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin ist aus dieser angemessen zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Dass der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, entbindet sie nicht von ihrer Pflicht, den Beschwerdeführer zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 9. März 2016 wird aufgehoben und die Sache zum erneuten Entscheid an das Richteramt Dorneck-Thierstein zurückgewiesen. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird ihr Advokatin Annalisa Landi als Rechtsbeiständin beigegeben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Advokatin Annalisa Landi wird aus der Gerichtskasse für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- entschädigt.

5.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, dem Richteramt Dorneck-Thierstein und dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Sieber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_314/2016
Date : 02. Februar 2017
Published : 20. Februar 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Abänderung Scheidungsurteil


Legislation register
BGG: 46  51  64  66  68  72  74  75  76  90  95  96  100  106  107
BV: 9
IPRG: 49  61  64
BGE-register
105-II-149 • 119-II-93 • 126-III-492 • 133-III-393 • 133-III-446 • 134-III-420 • 135-III-666 • 137-II-313 • 138-I-171 • 138-III-489 • 139-III-334 • 140-III-264 • 141-III-564
Weitere Urteile ab 2000
4A_219/2016 • 5A_314/2016
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1995 • abrogation • appeal concerning civil causes • application of the law • arbitrariness in application of law • cantonal proceeding • clerk • coming into effect • commentary • correctness • decision • divorce • divorce decree • end • federal court • federal law on international private law • final decision • foreign legislation • germany • good faith • hamlet • income • judicature without remuneration • judicial agency • lausanne • legal principle • legal representation • life • litigation costs • lower instance • main issue • maintenance obligation • marriage • meadow • modification • month • number • objection • obligation • participant of a proceeding • party compensation • printed matter • question • reduction • replacement • request to an authority • right to be heard • solothurn • spouse • standard • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • swiss law • time-limit for appeal • value of matter in dispute • voluntary jurisdiction