Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_712/2010

Urteil vom 2. Februar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.________, in X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bloch,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
5. F.________,
6. G.________,
7. H.________ Ltd.,
8. I.________ Inc.,
9. J.________ Ltd.,
10. K.________,
11. L.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arrestbewilligung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. September 2010.

Sachverhalt:

A.
Mit Begehren vom 28. Juli 2010 verlangte die A.________ SA, mit Sitz in X.________, vom Bezirksgericht Zürich (Audienzrichteramt) gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473
und 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473
, eventuell Ziff. 4 SchKG, Arrest gegenüber B.________ sowie je fünf weiteren natürlichen Personen als Familienmitglieder und juristischen Personen mit folgendem Antrag:
"Für eine Forderung von umgerechnet x.________ Franken (Stand: 1. Juni 2010) sei der Klägerin durch Erlass entsprechender Arrestbefehle an die zuständigen Betreibungsämter bei den nachfolgend aufgeführten Finanzinstituten ein Arrest auf sämtliche dort liegenden Vermögenswerte (Guthaben und Sachwerte) der Beklagten zu bewilligen, insbesondere aber nicht ausschliesslich die folgenden Konto- und Depotbeziehungen gemäss [näherer Bezeichnung und Liste der bei verschiedenen Banken zu verarrestierenden Konten]."
Zur Begründung des Arrestbegehrens führt die A.________ SA im Wesentlichen aus, dass der Anspruch im Zusammenhang mit dem Verkauf von ... im Jahre xxxx an Z.________ stehe. Sie sei mit Schiedsgerichtsurteil vom xxxx wegen kriminellen Handlungen von B.________, ihrem früheren Agenten in Z.________, zur Geldzahlung verpflichtet worden. Mit ihrem Vorgehen bezweckt die A.________ SA, sich schadlos zu halten bzw. die Möglichkeit der Schadloshaltung zu sichern.

B.
Mit Verfügung vom 5. August 2010 wies die Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht das Arrestbegehren ab, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die A.________ SA eine Arrestforderung nicht glaubhaft gemacht habe. Gegen diese Verfügung gelangte die A.________ SA an das Obergericht des Kantons Zürich, welches das Arrestbegehren als unzulässig erachtete und den Rekurs mit Beschluss vom 7. September 2010 abwies sowie die Verfügung der Arrestrichterin bestätigte.

C.
Die A.________ SA führt mit Eingabe vom 8. Oktober 2010 Beschwerde in Zivilsachen. Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) vom 7. September 2010 aufzuheben und das Arrestbegehren (laut Eingabe vom 28. Juli 2010) gutzuheissen; eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein Entscheid über das Arrestbegehren; er betrifft eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache, die mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG), zumal der Streitwert von Fr. 30'000.-- überschritten (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) und der angefochtene Entscheid letztinstanzlich ist (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Die innert der 30-tägigen Beschwerdefrist erhobene Beschwerde ist grundsätzlich zulässig.

1.2 Der vorliegende Entscheid über den (nicht bewilligten) Arrestbefehl (Art. 272
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:475
1    Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:475
1  seine Forderung besteht;
2  ein Arrestgrund vorliegt;
3  Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2    Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
SchKG) gilt als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (BGE 133 III 589 E. 1 S. 590). Mit Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG), die das Bundesgericht nur insofern prüft, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 III 589 E. 2 S. 591, Rügeprinzip).

1.3 Die Beschwerdeführerin rügt neben überspitztem Formalismus (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) und einer Verletzung der richterlichen Fragepflicht bzw. ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) einen Verstoss gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 123 I 1 E. 4a S. 5 mit Hinweisen; 127 I 54 E. 2b S. 56).

1.4 In formeller Hinsicht führt die Beschwerdeführerin richtig aus, dass das Arrestverfahren im Stadium der Bewilligung einseitig ist und der Arrestschuldner - was aus der Natur des Arrestes als Sicherungsmassnahme folgt - nicht angehört wird (BGE 107 III 29 ff.). Bei Bewilligung des Arrestes erhält der Arrestschuldner erst nach dem Arrestvollzug mit Zustellung der Arresturkunde durch das Betreibungsamt (Art. 276 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 276 - 1 Der mit dem Vollzug betraute Beamte oder Angestellte verfasst die Arresturkunde, indem er auf dem Arrestbefehl die Vornahme des Arrestes mit Angabe der Arrestgegenstände und ihrer Schätzung bescheinigt, und übermittelt dieselbe sofort dem Betreibungsamt.
1    Der mit dem Vollzug betraute Beamte oder Angestellte verfasst die Arresturkunde, indem er auf dem Arrestbefehl die Vornahme des Arrestes mit Angabe der Arrestgegenstände und ihrer Schätzung bescheinigt, und übermittelt dieselbe sofort dem Betreibungsamt.
2    Das Betreibungsamt stellt dem Gläubiger und dem Schuldner sofort eine Abschrift der Arresturkunde zu und benachrichtigt Dritte, die durch den Arrest in ihren Rechten betroffen werden.479
SchKG) die erforderliche Kenntnis, währenddem die Verweigerung der Arrestbewilligung dem Arrestschuldner nicht mitgeteilt wird (GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. IV, 2003, N. 10, 69 u. 70 zu Art. 272). Das Bundesgericht entscheidet sodann von Amtes wegen über die entsprechende Information der Öffentlichkeit über die Rechtsprechung; das Gleiche gilt betreffend die Veröffentlichung der Entscheide in anonymisierter Form (Art. 27 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 27 Information - 1 Das Bundesgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
1    Das Bundesgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
2    Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.
3    Das Bundesgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement.
4    Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesgericht eine Akkreditierung vorsehen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 27 Information - 1 Das Bundesgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
1    Das Bundesgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
2    Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.
3    Das Bundesgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement.
4    Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesgericht eine Akkreditierung vorsehen.
BGG).

2.
2.1 Das Obergericht hat den Arrest nicht bewilligt mit der Begründung, das Begehren sei aus formellen Gründen unzulässig. Es hat erwogen, dass die Beschwerdeführerin die 11 Arrestschuldner gemeinsam ins Recht fasse, weil diese ihr für die Arrestforderung solidarisch haften sollen. Bei der Aufzählung der zu verarrestierenden Vermögenswerte nenne die Beschwerdeführerin jedoch nicht, welche Werte gegenüber welchen Schuldnern zu verarrestieren seien. Sie führe aus, dass einem einzigen Arrestschuldner - B.________ - in Wirklichkeit sämtliche Vermögenswerte gehörten und die übrigen Arrestschuldner blosse "prête-noms" seien. Die Beschwerdeführerin verlange jedoch Arrest nicht nur gegenüber B.________, sondern Arreste auch gegenüber den anderen Personen. Diesfalls müsse sie jedoch darlegen, dass diese Personen ebenfalls Eigentümer bzw. gemeinschaftlich Berechtigte an den genannten Werten sein könnten, was sie jedoch nicht mache. Es gehe ihr offenkundig um "einen Arrest gegen alle Beklagten". Da eine derartige gemeinschaftliche Zwangsvollstreckung rechtlich nicht möglich sei, müsse das Arrestbegehren als unzulässig erachtet werden.

2.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das Obergericht habe das Arrestbegehren nicht richtig verstanden: Sie habe "im Hauptpunkt" Arrest gegenüber B.________ verlangt; die übrigen Personen seien nur "für den Fall" als Arrestschuldner miteinbezogen worden, dass das Alleineigentum des ersten Schuldners an den bezeichneten Vermögenswerten nicht glaubhaft erachtet werden sollte. Wenn dem Hauptstandpunkt gefolgt werde, sei das Arrestbegehren gegenüber den übrigen Personen abzuweisen. Es liege ein zulässiges Arrestbegehren mit Hauptpunkt (Arrest gegenüber B.________) und Eventualpunkt (Arrest zusätzlich gegenüber den weiteren Personen) vor. Es komme nicht darauf an, auf welchen Namen die Bankkonti lauteten und ob neben B.________ weitere Personen solidarisch hafteten: Es stehe den weiteren Personen das Widerspruchsverfahren offen, was nichts anderes heisse, dass das Arrestbegehren in Haupt- und Eventualpunkt zu unterteilen sei. Die solidarische Haftung sei nur am Rande erwähnt und erlaube gerade, dass jeder (Solidar-)Schuldner allein für den ganzen Betrag belangt werden könne, so dass zulässig sei, wenn sie Arrestbefehle einzeln gegen die Arrestschuldner verlange. Sie habe nicht einen, sondern mehrere Arrestbefehle
anbegehrt, und nicht nur auf mehrere zuständige Betreibungsämter hingewiesen. Obwohl das Arrestbegehren offensichtlich unklar gewesen sei, habe das Obergericht nicht nachgefragt, was eine Verletzung der aus dem Gehörsanspruch fliessenden richterlichen Fragepflicht darstelle und überspitzt formalistisch sei. Wenn die Vorinstanz ihr Arrestbegehren als "einen Arrest gegen alle Beklagten" auslege, sei dies willkürlich.

3.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Verweigerung des Arrestes durch das Arrestgericht. Nach Art. 272
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:475
1    Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:475
1  seine Forderung besteht;
2  ein Arrestgrund vorliegt;
3  Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2    Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
SchKG wird der Arrest vom Richter des Ortes bewilligt, wo die Vermögenswerte sich befinden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass (erstens) seine Forderung besteht, (zweitens) ein Arrestgrund (nach Art. 271
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473
SchKG) vorliegt und (drittens) Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. Die entsprechenden Angaben müssen im Arrestbegehren enthalten sein (BGE 109 III 120 E. 6 S. 125; GILLIÉRON, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 272). Für das Arrestbewilligungsverfahren ist hier das bis zum 31. Dezember 2010 geltende kantonale Recht massgebend (aArt. 25 Ziff. 2 lit. a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 25
SchKG).

3.1 Streitpunkt ist, ob das Obergericht verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführerin verletzt hat, indem es ihr gegen mehrere Personen formuliertes Arrestbegehren für unzulässig erachtete.
3.1.1 Das Obergericht hat erwogen, dass ein Gläubiger, der in einem Arrestverfahren gegen mehrere Schuldner vorgehen will, gegen jeden einzelnen Schuldner einen sich auf diesem gehörende Aktiven beziehenden Arrestbefehl zu erlangen hat (BGE 80 III 91 ff.; WALDER/ FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 1993, § 60 Rz 19). Wenn der Gläubiger für die gleiche Forderung gegen mehrere Schuldner vorgehen will, muss er angeben, welche Vermögensgegenstände dem einen oder anderen Schuldner gehören sollen (BGE 107 III 154 E. 3 S. 156). Die gleichen Vermögensgegenstände können weder gleichzeitig zwei Schuldnern gehören - abgesehen vom Fall des Gesamteigentums -, noch Gegenstand von zwei verschiedenen Zwangsvollstreckungsverfahren für die gleiche Forderung sein (BGE 115 III 134 E. 5 S. 137). Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Grundsätze in Frage stellt.
3.1.2 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin gehen von der Prämisse aus, dass es ihr "nie um einen Arrest gegen alle Personen gegangen sei"; sie habe "im Hauptpunkt" bzw. "primär einen Arrest gegen diesen einen Schuldner beantragt, und zwar für alle im Arrestbegehren aufgeführten Konten", zumal einzig dieser - B.________ - wirtschaftlicher Eigentümer aller aufgeführter Vermögenswerte sei. Sie führt einerseits aus, ihr Arrestbegehren sei zulässig, wenn es richtig verstanden werde, andererseits besteht sie darauf, dass ihr Arrestbegehren offensichtlich unklar gewesen sei und deshalb das Obergericht hätte nachfragen müssen. Im Einzelnen sei nach dem Sinne ihres Begehrens in erster Linie ein Arrestbefehl gegen Beschwerdegegner 1 (B.________) für sämtliche Konten zu erlassen, und falls ihrem Hauptstandpunkt nicht gefolgt werden könne, sei je nach Rechtsauffassung des Arrestgerichts entweder gegen die Beschwerdegegner 1-6 (Familienmitglieder), je nach dem, ob wirtschaftliche Berechtigung oder formelle Inhaberschaft vorliege, oder gegen die Beschwerdegegner 2-11 je nach formeller Inhaberschaft der betreffenden zu erlassen.
3.1.3 Der Einwand der Beschwerdeführerin, das Arrestbegehren richte sich "im Hauptpunkt" einzig gegen B.________ und "im Eventualpunkt" gegen die übrigen Personen, ist unbehelflich. Dem Antrag im Arrestbegehren lässt sich - was auch die Beschwerdeführerin nicht behauptet - formell keine Unterscheidung in Haupt- und Eventualantrag entnehmen. Ebenso wenig kann dies aus der Begründung im Arrestbegehren geschlossen werden, wonach sie verlangt haben soll, die übrigen Personen seien nur "für den Fall" als Arrestschuldner miteinzubeziehen, dass das "Alleineigentum des ersten Schuldners nicht glaubhaft" erachtet werde. Sie führt im Arrestbegehren lediglich aus, dass wahrer wirtschaftlicher Berechtigter einzig B.________ sei. Das Obergericht hat das Arrestbegehren nicht wegen Unklarheit oder Auslegungsspielraum als unzulässig erklärt, sondern es ist zur Auffassung gelangt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Arrest gegen mehrere (Solidar-) Schuldner vorgehen wolle, zumal sie die Vermögenswerte nicht ausgeschieden bzw. nicht dargelegt habe, dass alle an den angeführten Vermögensgegenständen gemeinschaftlich berechtigt seien.
3.1.4 Mit ihren Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass das Obergericht bei der Anwendung von kantonalem Verfahrensrecht (§ 55 ZPO/ZH) in Willkür oder überspitzten Formalismus verfallen sei, wenn es im Arrestbegehren keine Unterteilung in Haupt- und weitere Eventualbegehren erblickt hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann ebenso wenig von einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV gesprochen werden, wenn die Vorinstanz keinen Anlass zur Nachfrage bei der (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin erblickt hat. Eine Fragepflicht könnte sich aus dem Gehörsanspruch von Verfassung wegen ergeben, wo nach den Umständen die Unkenntnis einer Partei über die prozessualen Erfordernisse klar ersichtlich ist (vgl. Urteil 5P.147/2001 vom 30. August 2001 E. 2a/cc). Die Beschwerdeführerin sieht selber neben der Auslegung in Haupt- und Eventualbegehren mehrere Möglichkeiten, gegen wen sich die Arrestbegehren richten und wie die Zuordnung der angeführten Vermögenswerte zu den einzelnen Personen vorgenommen werden soll. Wegen der solidarischen Haftung will sie ausdrücklich auch die Familienmitglieder ins Recht fassen und betrachtet diese insoweit nicht als blosse Strohmänner bzw. Treuhänder (im Dienste von
B.________). Wenn die Vorinstanz bei fehlender Unterscheidung in Haupt- und Eventualbegehren zur Auffassung gelangt ist, es sei der Beschwerdeführerin darum gegangen, einen Arrest gegen alle Schuldner zu erhalten, kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe die klar ersichtliche Unkenntnis einer Partei über die prozessualen Erfordernisse übergangen. Das Absehen von einer Rückfrage stellt keine Verletzung von verfassungsmässigen Verfahrensrechten der Beschwerdeführerin dar.

3.2 Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Entscheid für willkürlich und weist darauf hin, die solidarische Haftung erlaube, dass jeder (Solidar-)Schuldner allein für den ganzen Betrag belangt werden könne. Deshalb sei zulässig, wenn sie Arrestbefehle einzeln gegen die Arrestschuldner verlange. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass es bei Solidarhaftung von Arrestschuldnern keine Rolle spiele, wem die Vermögenswerte gehörten, weil nach der Rechtsprechung in allen gleichzeitig eröffneten Arrestverfahren die Verarrestierung der gleichen Vermögenswerte verlangt werden könne.
3.2.1 Ein Gläubiger hat - wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt - das Recht, mehrere Solidarschuldner gleichzeitig und zwar jeden für die ganze Forderungssumme zu betreiben; dies liegt im Begriff der Solidarverpflichtung, jedenfalls dann, wenn sich die Rechtsfolgen der Schuldnermehrheit (Art. 143
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 143 - Hat der Gläubiger Ansprüche gegen mehrere Schuldner, so unterstehen die Rechtsfolgen daraus dem Recht, dem das Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem in Anspruch genommenen Schuldner unterstellt ist.
IPRG) nach schweizerischer Recht richtet (Art. 144
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 144 - 1 Der Gläubiger kann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern.
1    Der Gläubiger kann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern.
2    Sämtliche Schuldner bleiben so lange verpflichtet, bis die ganze Forderung getilgt ist.
OR). Ebenso kann er sich durch Verarrestierung die entsprechenden Vollstreckungsrechte sichern. Wenn der Gläubiger gegen mehrere Solidarschuldner vorgehen will, muss er allerdings einen Arrest gegenüber jedem einzelnen von ihnen erhalten; daran ändert nichts, dass er mit einem Arrestbegehren gegen mehrere Gläubiger vorgeht. Dies geht aus BGE 80 III 91, auf welchen sich die Vorinstanz zu Recht stützt, ohne weiteres hervor. Davon geht auch das Obergericht aus, wenn es festgehalten hat, dass Ausführungen notwendig seien zur Ausscheidung, welche Werte gegen welchen Schuldner zu verarrestieren seien. Da eine gemeinschaftliche Berechtigung - wie die Beschwerdeführerin betont - nicht behauptet und eine Ausscheidung, welche Werte gegen welche Person zu verarrestieren seien, im Arrestbegehren nicht vorgenommen wurde, erscheint die Annahme der Vorinstanz, es liege eine unzulässige
gemeinschaftliche (mehrere Schuldner umfassende) Zwangsvollstreckung vor, nicht als unhaltbar. Die Willkürrüge der Beschwerdeführerin ist insoweit nicht begründet.
3.2.2 Nach der Rechtsprechung darf ein Gläubiger, der im Ungewissen darüber ist, welchem seiner Solidarschuldner ein Vermögenswert gehört, mit der Geltendmachung von gemeinschaftlichem Eigentum Arrest verlangen (Urteil B.54/1987 vom 23. April 1987 E. 2, zitiert in BGE 115 III 134 E. 5 S. 137, publ. in: SJ 1987 S. 453 f.). Arrestverfahren gegenüber mehreren Solidarschuldnern für die gleiche Forderung betreffend die gleichen Vermögenswerte sind zulässig, wenn der Gläubiger nicht zuordnen kann, ob die Vermögenswerte dem einen oder anderen gehören (BGE 115 III 134 E. 5 S. 137/138; GILLIÉRON, a.a.O., N. 59 zu Art. 272), wie bei gemeinsamen Konten, für welche jeder Inhaber eine Forderung gegenüber der Bank hat (STOFFEL/ CHABLOZ, in: Commentaire romand, 2005, N. 28 zu Art. 272). Vorliegend ist jedoch für das Obergericht entscheidend, dass im Arrestbegehren nicht ausgeschieden wurde, welche Werte gegen welchen Schuldner zu verarrestieren seien. Zudem geht die Beschwerdeführerin selber davon aus, dass die von ihr verlangten Differenzierungen in Haupt- und Eventualbegehren (mit Varianten) unerlässlich sind, um die notwendige Zuordnungen vorzunehmen. Inwiefern vor diesem Hintergrund das Ergebnis der Vorinstanz mit der angeführten
Rechtsprechung nicht vereinbar sei, legt die Beschwerdeführerin nicht dar (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

3.3 Nach dem Dargelegten vermag die Beschwerdeführerin, soweit ihre Vorbringen den Begründungsanforderungen genügen, nicht darzutun, inwiefern der Entscheid des Obergerichts gegen ihre verfassungsmässigen Rechte verstösst.

4.
Der Beschwerde in Zivilsachen ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Levante
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_712/2010
Datum : 02. Februar 2011
Publiziert : 07. März 2011
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Arrestbewilligung


Gesetzesregister
BGG: 27 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 27 Information - 1 Das Bundesgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
1    Das Bundesgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
2    Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.
3    Das Bundesgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement.
4    Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesgericht eine Akkreditierung vorsehen.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
IPRG: 143
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 143 - Hat der Gläubiger Ansprüche gegen mehrere Schuldner, so unterstehen die Rechtsfolgen daraus dem Recht, dem das Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem in Anspruch genommenen Schuldner unterstellt ist.
OR: 144
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 144 - 1 Der Gläubiger kann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern.
1    Der Gläubiger kann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern.
2    Sämtliche Schuldner bleiben so lange verpflichtet, bis die ganze Forderung getilgt ist.
SchKG: 25 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 25
271 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473
272 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:475
1    Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:475
1  seine Forderung besteht;
2  ein Arrestgrund vorliegt;
3  Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2    Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
276
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 276 - 1 Der mit dem Vollzug betraute Beamte oder Angestellte verfasst die Arresturkunde, indem er auf dem Arrestbefehl die Vornahme des Arrestes mit Angabe der Arrestgegenstände und ihrer Schätzung bescheinigt, und übermittelt dieselbe sofort dem Betreibungsamt.
1    Der mit dem Vollzug betraute Beamte oder Angestellte verfasst die Arresturkunde, indem er auf dem Arrestbefehl die Vornahme des Arrestes mit Angabe der Arrestgegenstände und ihrer Schätzung bescheinigt, und übermittelt dieselbe sofort dem Betreibungsamt.
2    Das Betreibungsamt stellt dem Gläubiger und dem Schuldner sofort eine Abschrift der Arresturkunde zu und benachrichtigt Dritte, die durch den Arrest in ihren Rechten betroffen werden.479
BGE Register
107-III-154 • 107-III-29 • 109-III-120 • 115-III-134 • 123-I-1 • 127-I-54 • 133-III-589 • 80-III-91
Weitere Urteile ab 2000
5A_712/2010 • 5P.147/2001
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
arrestbegehren • schuldner • arrestbefehl • vorinstanz • bundesgericht • wert • beschwerde in zivilsachen • beschwerdegegner • richtigkeit • wille • fragepflicht • beklagter • zwangsvollstreckung • vorsorgliche massnahme • entscheid • kenntnis • arrestbewilligung • gerichtsschreiber • weiler • alleineigentum
... Alle anzeigen
SJ
1987 S.453