Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BP.2020.1 (Hauptverfahren: BG.2020.1)
Verfügung vom 2. Januar 2020 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Präsident, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt André Kuhn,
Gesuchstellerin
gegen
1. Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft,
2. Kanton St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Art. 387

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 387 Aufschiebende Wirkung - Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz. |
Der Präsident hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis der Beschuldigten A. am 18. Dezember 2019 mitteilte, sie verzichte auf eine Weiterführung der Gerichtsstandsauseinandersetzung mit dem Kanton St. Gallen und akzeptiere die konkludente Anerkennung des Gerichtsstands (BG.2020.1; act. 1.2);
- A. dagegen mit Beschwerde vom 29. Dezember 2019 (Postaufgabe 30. Dezember 2019) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, das gegen Sie gerichtete Strafverfahren sei an den Kanton St. Gallen zu überweisen (act. 1);
- sie zudem beantragt, der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sei umgehend anzuweisen, bis zur rechtskräftigen Erledigung der vorliegenden Beschwerde keine Untersuchungshandlungen vorzunehmen (act. 1).
Der Präsident zieht in Erwägung, dass:
- der Beschwerde, abweichende Bestimmungen der StPO oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer vorbehalten, keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 387

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 387 Aufschiebende Wirkung - Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz. |
- der Verfahrensleitung bei ihren diesbezüglichen Entscheiden ein weiter Ermessensspielraum zusteht, sie dabei aber sicherzustellen hat, dass ihr Entscheid das Beschwerderecht nicht seines Inhalts beraubt und insbesondere den Rechtsstreit nicht gegenstandslos werden lässt (Urteil des Bundesgerichts 1B_271/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 2.1);
- der Gesuchsteller zur Begründung seines Gesuchs darlegen muss, dass er ohne Gewährung der aufschiebenden Wirkung einen nicht wieder gutzumachenden bzw. zumindest einen nur schwer wieder gutzumachenden Nachteil zu erleiden droht (vgl. u.a. die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BP.2017.42 vom 23. August 2017; BP.2016.29 vom 4. Mai 2016; BP.2014.56 vom 15. Oktober 2014 m.w.H.);
- mit der angefochtenen Verfügung die Zuständigkeit zur Führung der gegen die Gesuchstellerin gerichteten Untersuchung bei der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis verbleibt, weshalb nicht erkennbar wird, wie der gewünschte Suspensiveffekt überhaupt eine Auswirkung im Sinne der Beschwerdebegehren entfalten soll;
- die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Gesuchs einzig geltend macht, bei der für den 7. Januar 2020 vorgesehenen Einvernahme handle es sich nicht um eine unaufschiebbare Massnahme im Sinne von Art. 42 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 42 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Wenn nötig bezeichnet die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde jene Behörde, die sich vorläufig mit der Sache befassen muss. |
- der Gesuchstellerin durch die Weiterführung der gegen sie gerichteten Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis während dem laufenden Beschwerdeverfahren keinerlei Nachteile erwachsen, zumal entsprechende Untersuchungshandlungen auch dann gültig bleiben, wenn die Beschwerdekammer nachfolgend einen anderen Kanton als zuständig erklären sollte (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 40

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
- für die sinngemäss beantragte Sistierung der Strafuntersuchung von Gesetzes wegen die Staatsanwaltschaft zuständig ist (Art. 314 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 314 Sistierung - 1 Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn: |
- das Gesuch demnach abzuweisen sind, soweit auf dieses überhaupt einzutreten ist;
- die Kosten dieser Verfügung bei der Hauptsache verbleiben;
und verfügt:
1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 2. Januar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt André Kuhn
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Kantonales Untersuchungsamt
- Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.