Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-3183/2012

Urteil vom 2. Dezember 2014

Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),

Besetzung Richterin Contessina Theis, Richterin Regula Schenker Senn,

Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

A._______,geboren am (...),

Kongo (Kinshasa),
Parteien
(...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Mai 2012 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführerin verliess laut eigenen Angaben die Demokratische Republik Kongo (in der Folge: DR Kongo) am 15. Juni 2010. Von Kongo Brazzaville gelangte sie auf dem Luftweg über Äthiopien nach Italien und von dort herkommend am 22. Juli 2010 mit dem PW in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte.

Im Transitzentrum in Altstätten wurde sie am 10. August 2010 summarisch zu den Personalien, dem Reiseweg und den Ausreisegründen befragt (Protokoll in den Akten BFM: A1/13). Am 24. September 2010 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt (Protokoll in den Akten BFM: A13/24).

A.b Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab die Beschwerdeführerin an, sie sei in Kinshasa mit drei Geschwistern aufgewachsen und habe dort während 14 Jahren die Schule besucht und diese mit der Matura abgeschlossen. Ihr Vater sei bereits (...) verstorben und nach einem Erbschaftsstreit hätten seine Geschwister ihre Mutter mit den Kindern vertrieben. Sie hätten von da an bei den Grosseltern mütterlicherseits gelebt. Ihre Mutter habe 1998 wieder geheiratet, sie hätten aber weiterhin alle zusammen bei den Grosseltern mütterlicherseits gewohnt. (...) habe die Mutter Kinshasa verlassen und lebe seither in der Schweiz. Mit der Grossmutter seien sie und die beiden älteren Geschwister (...) nach Angola gezogen. Ihre jüngste Schwester sei damals bei einem Kameraden des Vaters in Kinshasa geblieben; dieser sei später dienstlich verlegt worden, und sie wisse nicht, wo sich die jüngste Schwester seither aufhalte. (...) sei die Grossmutter gestorben, worauf sie und ihre beiden Geschwister (...) aus Angola ausgeschafft worden seien. Auf dem Transport habe sie ihre Geschwister aus den Augen verloren und deren Schicksal sei seither ungewiss. Zurück in Kinshasa sei sie beim Bruder ihres Stiefvaters, K., und dessen Frau J. sowie deren drei Kindern in B._______ untergekommen und ihr Stiefvater habe ihr Schulgeld bezahlt, bis er 2008 gestorben sei. Im Frühjahr 2010 habe sie die Familie verlassen, weil K. sie zwangsweise habe verheiraten wollen und nach ihrer Weigerung zunehmend gewalttätig geworden sei. Sie habe dann bis zu ihrer Ausreise bei ihrem Freund T. gelebt. Nach ihrer Einreise in die Schweiz habe sie herausgefunden, dass sich ihre jüngste Schwester inzwischen ebenfalls bei der Mutter in der Schweiz aufhalte.

A.c Zu ihren Asylgründen führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, Anfang (...) habe K. sie zur Heirat mit seinem Freund C., einem Beamten des Geheimdienstes, zwingen wollen, um so an Geld zu kommen. Sie habe aber abgelehnt, woraufhin K. angefangen habe, sie schlecht zu behandeln und auch zu schlagen. Deshalb sei sie im März 2010 zur ihrem Freund T. gezogen und habe danach nichts mehr mit der Familie von K. und J. zu tun gehabt.

Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, T. sei Mitglied der Bewegung (...) gewesen und sie habe mit ihm zusammen eine DVD angeschaut, welche die Kämpfer von London sowie die Massaker von Nord Kivu thematisiert hätten. Am 5. Juni 2010 sei sie alleine zu Hause gewesen, weil T. zusammen mit einem Freund ein Fest der Bewegung besucht habe. Nachts seien dann fünf Polizisten gekommen, hätten nach der besagten DVD gesucht und sie bezichtigt, auch (...)-Mitglied zu sein; sie hätten ihr mitgeteilt, dass T. und sein Freund festgenommen worden seien und hätten sie selbst ebenfalls festgenommen und ins Gefängnis B._______ gebracht.

Im Gefängnis sei sie ohne Befragung in eine Zelle gebracht worden, wo sie später von zwei Polizisten geschlagen und vergewaltigt worden sei. Am nächsten Tag seien die Männer wieder gekommen. Als sie versucht habe, sich zu wehren, sei sie mit dem Tode bedroht worden und sie hätten sie noch heftiger geschlagen. Am (...) habe der Kommandant sie zur Befragung in sein Büro gerufen. Dort seien plötzlich K. und sein Freund C. aufgetaucht und hätten ein falsches Zeugnis abgelegt, nämlich bestätigt, dass sie der (...) angehöre. Sie sei dann bewusstlos geworden und erst später in einem Spital wieder aufgewacht, wo zwei Polizisten sie bewacht hätten. Sie habe dem Pflegepersonal die Nummer der Tante ihres Freundes (in der Folge: die Tante) gegeben und diese habe sie besucht und ihr Mut zugesprochen, am nächsten Tag sei sie mit einem Pastor zurückgekommen bzw. die zwei hätten sie nur an diesem (...) besucht. Später sei sie in ein anderes Spital verlegt worden, weil ihre Magenbeschwerden Röntgenaufnahmen erfordert hätten. Dort habe der Arzt den beiden Polizisten untersagt, mit ins Behandlungszimmer zu treten und ihr gleich darauf ermöglicht, das Spital durch eine Hintertür zu verlassen.

Der Pastor und die Tante hätten dort bereits auf sie gewartet und sie zum Haus des Pastors gebracht. Auch ihren Freund T., der inzwischen ebenfalls habe fliehen können, habe sie dort wieder getroffen. Sie seien dann für eine Woche beim Pastor geblieben. Ein Bruder des Pastors bzw. ein Glaubensbruder und gleichzeitig Geheimdienstbeamter sei dann gekommen und habe erzählt, C. habe Anweisung gegeben, an allen Grenzstationen Bilder der Beschwerdeführerin und ihres Freundes T. aufzuhängen. Dieser Bruder habe ihnen dann geholfen, nach Brazzaville zu gelangen, wo sie sich bei einem Ehepaar aufgehalten hätten. Am (...) sei sie mit ihrer Gastgeberin unterwegs gewesen als deren Mann angerufen und erzählt habe, die Soldaten der DR Kongo hätten mit jenen von Brazzaville Kontakt aufgenommen, diese hätten ihren Freund T. abgeholt und anlässlich seines Fluchtversuchs erschossen. Da sie auch in Brazzaville nicht mehr sicher gewesen sei, habe sie das Land verlassen.

B.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2012 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.

Zur Begründung führte es im Wesentlich aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand oder seien nicht asylrelevant. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich.

C.
Am 13. Juni 2012 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der BFM-Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Erteilung der vorläufigen Aufnahme infolge unzulässigem und unzumutbarem Wegweisungsvollzug.

Sie nahm zu den ihr entgegengehaltenen Unstimmigkeiten Stellung und hielt fest, ihre Vorbringen seien sehr wohl glaubhaft. Zu beachten sei, dass sie anlässlich der Befragungen mehrmals habe Korrekturen vornehmen lassen müssen, weil ihre Aussagen falsch protokolliert worden seien, was sich im Übrigen aus den Protokollen ergebe. Schliesslich erweise sich der Vollzug der Wegweisung in die DR Kongo aufgrund der dortigen allgemeinen Lage als unzulässig, in Berücksichtigung ihrer gesundheitliche Situation jedenfalls als unzumutbar. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie unter anderem um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Neben zwei Zeitungsberichten zur allgemeinen Situation in der DR Kongo, reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von "frauenberatung: sexuelle Gewalt" vom 5. Juni 2012 ein, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem 26. September 2010 dort beraten werde.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2012 hielt der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und lud das BFM zur Vernehmlassung ein.

E.

E.a In seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2012 hielt das BFM im Wesentlichen fest, die geltend gemachten sexuellen Übergriffe seien in dem von der Beschwerdeführerin dargelegten Kontext als unglaubhaft erachtet worden. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass sie in einem anderen Kontext solche Übergriffe erlitten habe, indessen habe sie keinerlei Aussagen gemacht, die in diese Richtung tendierten. Ferner sei hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin auch in Kinshasa die Möglichkeit habe, sich in psychologisch-psychiatrische Behandlung zu begeben und es ihr offen stehe, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren nie erwähnt habe, dass sie in ärztlicher bzw. psychologischer Behandlung sei. Dies, obwohl sie gemäss der Beratungsstelle "frauenberatung: sexuelle Gewalt" bereits seit dem 6. September 2010 in Behandlung sein wolle. Im Übrigen verwies das BFM auf seine Erwägungen in der Verfügung vom 11. Mai 2012 und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

E.b In ihrer Replik vom 20. Februar 2013 wies die Beschwerdeführerin im Wesentlichen daraufhin, dass sich das BFM zu Unrecht nur in Bezug auf ihren gesundheitlichen Zustand mit der Rechtsmitteleingabe auseinandergesetzt habe. Diesbezüglich verweise sie darauf, dass sie nach wie vor zwei- bis dreimal monatlich die Beratungsstelle aufsuche; darüber hinaus sei sie seit dem 6. Februar 2013 in wöchentlicher Behandlung bei Dr. med. C._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Bei einer Rückkehr in die DR Kongo sei sie konkret gefährdet, zumal für einen solchen Fall auch das Risiko eines Suizids erhöht sei. Die vom BFM genannten Institutionen in der DR Kongo seien nicht in der Lage, tatsächlich Therapien durchzuführen und die medizinische bzw. psychotherapeutische Behandelbarkeit sei dort nicht sichergestellt, was sich aus diverse Fachpersonen bestätigten. Schliesslich drohten ihr bei einer Rückkehr die Zwangsverheiratung mit C. sowie weiterhin Verfolgung seitens der kongolesischen Behörden.

Zusammen mit der Replik reichte die Beschwerdeführerin unter anderem eine Behandlungsbestätigung ihrer Ärztin, Dr. med. C._______, vom 19. Februar 2013 zu den Akten.

F.
Mit Eingabe vom 8. März 2013 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben von D._______ ONG pour la "Promotion de la Déclaration Universelle des Droits de l'Homme" (nachgehend ONG-PDUDH) vom 5. Januar 2013 zu den Akten und machte geltend, dieses sei trotz Verspätung beachtlich, zumal es zweifelsfrei ihre geltend gemachten Asylgründe zu belegen vermöge.

G.

G.a Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2013 lud die neu zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das BFM unter speziellem Hinweis auf den Verfahrensgegenstand zu einem weiteren Schriftenwechsel ein.

G.b Mit Vernehmlassung vom 13. August 2013 verwies das BFM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie die Ausführungen in seiner früheren Stellungnahme.

G.c Mit Duplik vom 29. August 2013 brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, sie befinde sich infolge der erlittenen sexuellen Übergriffe nach wie vor in psychiatrischer Behandlung und im Falle einer Rückschaffung bestehe die Gefahr einer massiven Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, insbesondere sei sie suizidgefährdet. Die vom BFM aufgezeigte Option einer medizinisch adäquaten Behandlungsmöglichkeit in Kinshasa gebe es in der Realität nicht. Sie verwies darüber hinaus erneut auf die Erheblichkeit des von ihr neu eingereichten Beweismittels der ONG PDUDH, zu dem das BFM nicht Stellung genommen habe.

H.

H.a Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2013 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht auf, dem Bundesverwaltungsgericht einen umfassenden und aktuellen fachärztlichen Bericht einzureichen, der sich nebst zur aktuellen Diagnose und dem bisherigen Therapieverlauf insbesondere zur Art und Dauer einer allenfalls künftig benötigten Behandlung sowie zur Prognose äussern solle. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärztin von der Schweigepflicht einzureichen.

H.b Am 5. Oktober 2013 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. C._______, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 30. September 2013 sowie eine von ihr unterzeichnete Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten.

H.c Mit Brief vom 22. Mai 2014 wandte sich die Instruktionsrichterin an die behandelnde Ärztin, stellte ihr spezifische Fragen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und lud sie ein, die im ärztlichen Gutachten vom 30. September 2013 gemachten Angaben zu präzisieren.

H.d Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 bestätigte die Ärztin, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor in ihrer Behandlung sei und sie die Patientin drei- bis viermal pro Monat sehe.

I.

I.a Mit Verfügung vom 24. September 2014 konfrontierte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin mit dem Umstand, dass sich aus dem von ihr zu den Akten gereichten Beweismittel der ONG PDUDH vom 8. März 2013, dem sie besonderes Gewicht beigemessen habe, Widersprüche zu den von ihr anlässlich der Befragungen geltend gemachten Vorbringen ergäben und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.

I.b Mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des In-krafttretens der Rechtsänderung (am 1. Februar 2014) hängigen Verfah-ren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht. "Hängige Verfahren" im Sinne von Absatz 1 der Übergangsbestimmungen sind auch beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-662/2014 vom 17. März 2014 E. 2.3 und 2.4.1-2.4.3, m.w.H.). Auf diese ist somit neues Recht anzuwenden, zumal keine der in den Absätzen 2-4 der Übergangsbestimmungen genannten Ausnahmen greift.

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).

3.1 Das Bundesamt begründete die Ablehnung des Asylgesuches im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Es hielt dazu fest, sie seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich und tatsachenwidrig ausgefallen oder widersprächen der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns. Was die geltend gemachten Probleme mit ihrer Stieffamilie betreffe, so seien diese auch nicht asylrelevant, nachdem die Beschwerdeführerin (...) von dort weggezogen sei und danach keine entsprechenden Probleme mehr gehabt habe.

3.2

3.2.1 Zwar erachtet das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: das Gericht) die vom BFM aufgezeigten Ungereimtheiten teilweise nicht für gravierend, so etwa, wenn das BFM - insbesondere vor dem Hintergrund der bekanntermassen hohen Korruption in der DR Kongo - ausführt, es könne nicht geglaubt werden, dass ein Arzt in einem kongolesischen Spital ohne weiteres das Risiko und die damit verbundenen persönlichen und beruflichen Folgen in Kauf nehmen würde, einer Patientin, die von Polizisten bewacht ins Spital geführt wird, zur Flucht zu verhelfen. Auch andere der in der angefochtenen Verfügung erwähnte Unglaubhaftigkeitselemente erweisen sich für sich alleine nicht als gravierend oder können zumindest mit naheliegenden Gegenargumenten relativiert werden. Es erübrigt sich aber im Einzelnen darauf einzugehen. Denn, wie erwähnt, reicht es eben gerade nicht, dass eine Sachverhaltsdarstellung zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Das ist vorliegend der Fall und das Gericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin, zumindest im Ergebnis, zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Soweit die Beschwerdeführerin vorab darauf verweist, dass sich in den Protokollen der Befragungen Korrekturen befänden, woraus sie offenbar ableitet, das BFM dürfe sich zur Feststellung von Ungereimtheiten nur begrenzt darauf abstützen. Diesbezüglich ergibt eine Durchsicht der Protokolle, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich einige Korrekturen oder Ergänzungen hat vornehmen lassen. Deren Richtigkeit hat sie aber jeweils unterschriftlich bestätigt. Darüber hinaus betreffen sie allesamt unwesentliche Punkte, wie etwa eine Ergänzung zu ihrem in Angola lebenden Onkel (vgl. A13/24 S. 7) oder die Schreibweise des Namens ihres Stiefvaters (ebd. S. 9); inwiefern dies der Beschwerdeführerin zu Ungunsten gereicht haben sollte, ist nicht ersichtlich und sie vermag daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

3.2.2 Einig geht das Gericht mit dem BFM, wenn es den Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der (...), und damit mit einem zentralen Punkt in der Asylbegründung, die Glaubhaftigkeit abspricht. Zwar mag es nicht geradezu in der vom BFM festgestellten Absolutheit unmöglich sein, in der DR Kongo Mitglied der Bewegung zu werden. Im Übrigen decken sich aber die Erkenntnisse des Gerichts zu (...) im Wesentlichen mit jenen des BFM. So bringt sich (...) in der DR Kongo nicht in den politischen Alltag ein und es sind keinerlei Berichte bekannt über Hinweise auf Büros, eine organisierte Struktur von (...) innerhalb der DR Kongo oder auf (...)-Anhänger, welche ihre Sympathien öffentlich manifestieren oder Aktionen durchführen würden. Es existieren auch keine Berichte über Razzien oder Festnahmen von (...)-Anhängern in der DR Kongo (ausser in Bezug auf Personen, die bei der Rückkehr am Flughafen Kinshasa festgenommen worden seien, wobei diese Berichte teils widersprüchlich ausfielen). Demzufolge ist zwar möglicherweise nicht ganz auszuschliessen, dass es innerhalb der DR Kongo stille Anhänger der (...) geben mag, jedenfalls aber ist davon auszugehen, dass diese sich dort äusserst diskret bzw. geheim verhalten. Dass die Bewegung ein Fest organisiert habe, auf dem T. festgenommen worden sei (vgl. u.a. A13/24 S. 10), ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Erst recht unglaubhaft ist, dass T. so unbekümmert mit den DVD umgegangen sein soll, wie die Beschwerdeführerin das beschreibt, indem er sie nicht nur der Beschwerdeführerin und seinen Freunden, sondern als Taxifahrer auch seinen Kunden, und damit völlig unbekannten Personen, gezeigt habe, um neue Mitglieder anzuwerben (vgl. u.a. A1/13 S. 6 f., A13/24 S. 10). Damit ist den geltend gemachten Asylgründen der Beschwerdeführerin, soweit sie diese aus ihrer über T. laufenden Beziehung zu (...) ableitet, bereits die Grundlage entzogen. Ihre diesbezüglichen Einwände, nämlich im Wesentlichen die Behauptung, es gebe auch innerhalb der DR Kongo Anhänger oder Mitglieder von (...) und sie selbst habe nie gesagt Mitglied der Bewegung zu sein, sei aber aufgrund ihrer Beziehung zu T. gefährdet, vermögen an dieser Einschätzung offensichtlich nichts zu ändern.

Auch an anderen Orten sieht das Gericht Unstimmigkeiten, etwa rund um die Verhaftung der Beschwerdeführerin, die sie ihrerseits auf die - soeben als unglauhaft qualifizierte - Festnahme von T. zurückführt. So ist etwa nicht nachvollziehbar, weshalb die fünf Polizisten T. nach seiner Festnahme am (...) nicht mitgenommen hätten in seine Wohnung, sondern vielmehr die DVD mit Taschenlampen gesucht und der Beschwerdeführerin erklärt hätten, sie kennten die Adresse nur, weil sie T. festgenommen hätten (vgl. A1/13 S. 7, A13/24 S. 10).

Schliesslich sieht das Gericht, wie das BFM, eine Unstimmigkeit darin, dass die Beschwerdeführerin einerseits ausgesagt hatte, die Tante von T. habe sie zunächst alleine besucht und am Tag darauf sei sie zusammen mit dem Pastor zurückgekommen (vgl. A1/13 S. 7) und andererseits angegeben hat, sie habe der Pflege die Telefonnummer der Tante von T. gegeben und diese sei am nächsten Tag von dieser und dem Pastor zusammen besucht worden (vgl. u.a. A13/24 S. 10 unten). Mit der blossen Behauptung, sie habe auch anlässlich der ersten Befragung nur von einem einzigen Besuch gesprochen, vermag die Beschwerdeführerin den Widerspruch nicht aufzulösen, zumal sie dort gerade nicht nur kurz befragt wurde, sondern bereits Gelegenheit erhielt, die Ereignisse ausführlich und in freiem Redefluss darzulegen (vgl. A1/13 S. 6 - 8). Und so gab sie dort zum ersten Besuch der Tante an: "Er (der Krankenpfleger) rief diese (Tante) an. Er nannte ihr meinen Namen und sagte, dass ich im Spital sei. Sie kam dann zu mir und ich erzählte ihr alles. Sie sprach mir Mut zu. Es ging mir nicht gut. Ich hatte Magenprobleme und am folgenden Tag kam die Tantine mit dem Pastor zurück." Weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu diesem Widerspruch anlässlich der Anhörung, indem sie dort angegeben hat, sie habe in Altstätten gesagt, die Tante sei ein einziges Mal zusammen mit dem Pastor gekommen (vgl. A13/24 S. 21 F245) noch auf Beschwerdestufe, indem sie nun ausführt, sie erinnere sich, dass anlässlich des einzigen Besuches der Tante mit dem Pastor ein Gebet gesprochen worden sei und sie halte an der Version des einmaligen Besuches fest (vgl. Beschwerdeeingabe, S. 3 Ziff. 1) vermag sie den Widerspruch zu klären.

Zusammenfassend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die von ihr geltend gemachte Sachverhaltsdarstellung glaubhaft darzutun, weil gewichtige Punkte dagegen sprechen. Auf Beschwerdestufe wird ihre Glaubwürdigkeit zusätzlich in Frage gestellt, insbesondere durch die Bestätigung der ONG-PDUDH vom 5. Januar 2013, der sie ausdrücklich ein besonderes Gewicht beimisst, sowie durch ihre Stellungnahme vom 6. Oktober 2014. Gemäss der am 5. Januar 2013 ausgestellten Bestätigung soll T. in der Commune de B._______ in Kinshasa leben, anders kann der Satz "..par son ami T., résidant dans la Commune de B._______ à Kinshasa.." - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Stellungnahme vom 6. Oktober 2014 - nicht verstanden werden und die blosse Bestätigung, T. sei sehr wohl von Geheimdienstangehörigen in Brazzaville angehalten und erschossen worden, vermag nichts zu bewirken. Was ihre Erklärung, das Beweismittel beziehe sich auf die Eltern und anderen Angehörigen von T. , die das Quartier verlassen hätten (und nicht auf ihre eigenen), betrifft, dient dies ebenfalls nicht zur Klärung, sondern führt vielmehr zu zusätzlicher Verwirrung, zumal im Beweismittel als Grund für das Verlassen des Quartiers durch die Familie gerade nicht die im Zusammenhang mit T. geltend gemachten Nachteile, sondern jene im Zusammenhang mit C. genannt werden; so habe C. Personen in das Wohnquartier der Beschwerdeführerin schicken lassen, um die Beschwerdeführerin zwecks Zwangsheirat zu entführen (vgl. genanntes Schreiben, S. 1 unten). Auch diesbezüglich entbehrt die Erklärung der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 6. Oktober 2014 demzufolge jeder Grundlagen. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin aber auch weitere Angaben, die mit ihren früheren nicht in Übereinstimmung zu bringen sind, etwa wenn sie nun ausführt, sie und ihre Geschwister seien von ihren Grosseltern erst (...), nach dem Verschwinden ihrer Mutter aufgenommen worden als sie bedroht gewesen seien, (...) seien sie mit den Grosseltern nach Angola gereist, die dann beide dort gestorben seien und nach der Rückkehr nach Kinshasa habe die Beschwerdeführerin zunächst bei ihrem Stiefvater gelebt, der sie dann seinem Bruder anvertraut habe, nachdem er dienstlich einer Mission habe nachgehen müssen.

3.2.3 Zwar hat das BFM das geltend gemachte Vorbringen betreffend die Zwangsheirat mit C. unter dem Aspekt der Asylrelevanz geprüft und kam damals zu Recht zum Schluss, nachdem die Beschwerdeführerin nach dem Verlassen der Familie von K. und J. nicht mehr behelligt worden sei, komme ihm unter diesem Gesichtspunkt keine Bedeutung zu. Angesichts der inzwischen festgestellten persönlichen Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ist ohnehin nicht ersichtlich, weshalb gerade dieses Vorbringen und die damit im Zusammenhang stehenden geltend gemachten Nachteile, wie etwa die zunehmend schlechte Behandlung bei K. und J., glaubhaft sein sollten. In diesem Zusammenhang fällt, wie erwähnt auch auf, dass die Beschwerdeführerin inzwischen geltend macht, nach ihrer Rückkehr aus Angola habe sie zunächst bei ihrem Stiefvater gelebt und erst als er eine Dienstreise angetreten habe, habe er sie seinem jüngeren Bruder anvertraut (vgl. Eingabe vom 6. Oktober 2014, S. 2). Dies widerspricht diametral ihren früheren Angaben, sie sei nach der Rückkehr aus Angola von der Familie des jüngeren Bruders ihres Stiefvaters (K. und J.) aufgenommen worden, dieser habe einzig ihr Schulgeld bezahlt und nach seinem Tod (...) habe sie Schwierigkeiten bekommen (vgl. A13/24 S. 10), was am gesamten geltend gemachten Aufenthalt der Beschwerdeführerin bei K. und J. und den daraus abgeleiteten Nachteilen zweifeln lässt.

3.2.4 Schliesslich fehlt auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei während der Haft geschlagen worden und habe seitens zweier Polizisten sexuelle Übergriffe erlitten, nach dem Gesagten die Grundlage. Zwar ist in Anbetracht der Anmerkung der Hilfswerksvertreterin im Rahmen der Anhörung, die Gesuchstellerin sei beim Vorbringen der Fluchtgründe und der Schilderung ihrer erlittenen geschlechtsspezifischen Verfolgung emotional aufgebracht gewesen und habe geweint, es sei ihr auch anzumerken gewesen, dass ihr das Erzählen und Erinnern emotional und psychisch nahe gegangen sei, der bekanntermassen weit verbreiteten Gewalt gegen Frauen in der DR Kongo und angesichts der ins Recht gelegten Berichten einer Beratungsstelle und einer Ärztin (auch wenn ihnen nur beschränkter Beweiswert zukommt, vgl. dazu unten E. 8.3.2) nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführerin sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen sein könnte - in welchem Kontext auch immer; das ändert allerdings nichts daran, dass sie die von ihr geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft zu machen vermag.

3.3 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen und Eingaben der Beschwerdeführerin einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

4.

4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)96
1    Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:97
a  im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;
b  von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist;
c  von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung99 oder nach Artikel 68 AIG100 betroffen ist; oder
d  von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs102 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927103 betroffen ist.
2    In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.104
der Asylverordnung 1 vom 11. Au-gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2012/31 E. 6.2 S. 588; 2011/24 E. 10.1 S. 10.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

5.

Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG [SR 142.20]).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1, m.w.H.).

6.
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

6.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

6.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die DR Kongo (nach Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr nicht gelungen, da die Verfolgungsvorbringen übereinstimmend mit der Vorinstanz als unglaubhaft zu beurteilen sind. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat der Beschwerdeführerin lässt den Wegweisungsvollzug, entgegen ihrer Auffassung, zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, zumal er nach Kinshasa erfolgt. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.
Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.1 In Bezug auf den Heimatstaat der Beschwerdeführerin ist gestützt auf eine publizierte Lageanalyse der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK, EMARK 2004 Nr. 33), die im Wesentlichen als weiterhin zutreffend zu erachten ist, in allgemeiner Hinsicht Folgendes festzuhalten:

Zwar spielen sich in einigen Regionen des Landes, so insbesondere im rohstoffreichen Osten, seit längerer Zeit bewaffnete Konflikte ab. Im Westen des Landes und insbesondere in der Region um die Hauptstadt Kinshasa haben sich die politische Situation und die Sicherheitslage in den letzten Jahren jedoch beruhigt. Somit ist festzustellen, dass in der DR Kongo keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist dann auszugehen, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine allein stehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2714/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 5.3.2, E-3816/2012 vom 17. Juni 2014 E. 9.3, E-1404/2014 vom 3. April 2014 E. 7.3; D 874/2013 vom 25. September 2013 E. 5.3; E-6087/2010 vom 15. Mai 2013 E. 8.2).

7.2 Die Beschwerdeführerin vermag nicht glaubhaft zu machen, dass sie in Kinshasa, wo sie geboren, aufgewachsen und bis zu ihrer Ausreise (vermutlich auch von 2004 bis 2006, als sie sich angeblich in Angola aufgehalten habe) gelebt hat, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügt.

So stimmt etwa ihre Aussage, sie habe nach der Rückkehr aus Angola (...) keine Unterkunft gehabt und sei deshalb beim jüngeren Bruder des Mannes ihrer Mutter untergekommen (vgl. A1/13 S. 6, A13/24 S. 5 und 10) nicht mit ihrer Angaben zu ihren Wohnsitzadressen anlässlich der ersten Befragung überein, wo sie angegeben hatte, seit März 2010 im Quartier (...) und abgesehen davon in Kinshasa nur noch an einer weiteren Adresse, nämlich jener der Grossmutter in E._______ gelebt zu haben (vgl. A1/13, S. 1). Ein neuer Widerspruch ergibt sich, wie bereits erwähnt, aus ihrer jüngsten Eingabe vom 6. Oktober 2014, wo sie ausführt, sie habe nach der Rückkehr aus Angola zunächst bei ihrem Stiefvater gelebt, als dieser auf Dienstreise gegangen sei, habe er sie zu seinem jüngeren Bruder gebracht. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem angeblichen Aufenthalt in Angola und dem Verbleib ihrer Geschwister sind darüber hinaus oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen (vgl. insb. A13/24, S. 5, 7) und lassen auch deshalb Zweifel aufkommen. Auch dass die Beschwerdeführerin ihre Geschwister aus den Augen verloren hat, erscheint deswegen nicht glaubhaft. Ein Blick in die Akten der in der Schweiz lebenden Mutter und Schwester der Beschwerdeführerin (vgl. N (...)) scheint dies im Übrigen zu bestätigen, hatte doch ihre Schwester G. ausgesagt, ihr drei Geschwister, darunter die Beschwerdeführerin, lebten in B._______ bei den Grosseltern (vgl. dort, Befragung vom 5. Februar 2005, S. 2, 4-6). Darüber hinaus hatte die Mutter der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer ersten Befragung angegeben, nebst ihrer Mutter und ihren Kindern lebten auch zwei ihrer Brüder in Kinshasa (vgl. ebd. A1/7).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist darzutun, dass sie in Kinshasa, wo sie geboren, aufgewachsen und bis zur Ausreise gelebt hat, über kein familiäres oder soziales Netz verfügt. Es ist vielmehr wahrscheinlich, dass zumindest ihre beiden Geschwister, darüber hinaus wohl aber auch weitere Verwandte, wie Onkel und Tanten in Kinshasa leben. Anzunehmen ist auch, dass die Beschwerdeführerin über ihr verwandtschaftliches Netz hinaus - die etwa auf ihre Schulzeit zurückgehen - Beziehungen in Kinshasa hat, die sich wieder aktivieren lassen. Zu denken ist auch an T., der gemäss Bestätigung eben gerade nicht getötet worden sei, sondern in B._______ lebe oder an den Stiefvater, bei dem sie gelebt habe, bis er sich auf eine Dienstreise begeben habe sowie die Personen im Umfeld dieser Verwandten und Bekannten, wie etwa die Tante von T. oder der Pastor. Abschliessend kann auf das Urteil der ARK vom 22. Mai 2006 (1/N 440 024/GE E 7.2) betreffend die Mutter und der Schwester der Beschwerdeführerin verwiesen werden. Die Richter kamen darin zum Schluss, die Beschwerdeführerinnen verfügten in Kinshasa über ein weites familiäres Netz und kämen aus einer im Vergleich zur Mehrheit der in Kinshasa lebenden Bevölkerung begünstigten finanziellen Situation. Es sind keine Anzeichen erkennbar, wonach dies heute anders sein könnte.

7.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sich eine Rückkehr in ihren Heimatsstaat aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation als unzumutbar erweise, ist folgendes festzuhalten:

7.3.1 Zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin liegen ein Bericht der Organisation "frauenberatung:sexuelle Gewalt" vom 5. Juni 2012 sowie zwei Berichte der die Beschwerdeführerin behandelnden Ärztin Dr. med. C._______ vom 30. September 2013 respektive vom 28. Mai 2014 vor. Laut dem ersten Bericht habe die Beschwerdeführerin angegeben, in der DR Kongo von zwei Polizisten vergewaltigt worden zu sein. Die erste Zeit nach der Tat sei für sie besonders schrecklich gewesen, sie habe aufgrund eines permanenten Brechreizes kaum essen können und starke Bauchschmerzen gehabt. Am schlimmsten seien jedoch - auch heute noch - die immer wiederkehrenden Bilder der Tat. Sie leide unter Angstzuständen, Einschlafschwierigkeiten und habe schreckliche Alpträume, die sie oft schweissgebadet aufwachen liessen. Die Berichterstatterin gab ferner an, es falle der Beschwerdeführerin äusserst schwer, über die Vergewaltigungen zu sprechen und es sei ihr nahezu unmöglich, das Geschehene detailliert wiederzugeben. Die Beschwerdeführerin zeige deutlich die Symptomatik einer schweren Traumatisierung und längerfristig sei eine traumspezifische Psychotherapie notwendig.

Der fachärztliche Bericht vom 30. September 2013 stellt der Beschwerdeführerin die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS, F43.1 - ICD 10) sowie einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen (F32.11 - ICD 10). Weiter wird im Bericht ausgeführt, durch die Therapie habe eine leichte Abnahme der Intensität der Symptomatik erreicht werden können, wobei die Situation nach wie vor ziemlich kritisch und eine latente Suizidalität immer noch vorhanden sei und akut werden könne. Es müsse mit einer längerdauernden Behandlung von im Minimum ein bis zwei Jahren gerechnet werden.

In ihrem Bericht vom 28. Mai 2014 bestätigte die Ärztin schliesslich, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor in ihrer Behandlung sei und sie die Patientin drei- bis viermal pro Monat sehe. Symptomatisch lägen unter anderem intensive Schreckhaftigkeit, Angst- und Schlafstörungen vor. Leitsymptome der diagnostizierten PTBS seien Flachbacks und Alpträume. Die Patientin sei nach wie vor latent suizidal, wobei bei steigendem Stress und Druck mit einer akuten Suizidalität zu rechnen sei. Bei der Behandlung handle es sich um eine Kombination von einer Psychopharmaka- und integrativen Psychotherapie. Erfahrungsgemäss sei die Behandlung einer PTBS langwierig und brauche eine längere Behandlungszeit. Die Prognose sei eher günstig, wenn diese in sicheren und ruhigen Verhältnissen stattfinden könne, andernfalls mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit allenfalls akuter Suizidalität zu rechnen sei.

7.3.2 Was den Bericht der Organisation "frauenberatung:sexuelle Gewalt" betrifft, ist festzuhalten, dass er nicht von einer entsprechenden Fachperson erstellt worden ist und auf den - vom Gericht als unglaubhaft erachteten - Vorbringen der Beschwerdeführerin beruht. Ohne die Seriosität der Organisation oder die Beratungskompetenz der betreffenden Mitarbeiterin in Frage stellen zu wollen, kommt ihm aber deswegen nicht erheblicher Beweiswert zu. Ein im Vergleich dazu höherer Beweiswert kommt demgegenüber grundsätzlich ärztlichen Gutachten zu. So hat das Gericht an den in einem solchen Gutachten gezogenen Schlüssen, die fachliche Kompetenz der begutachtenden Person vorausgesetzt, nicht ohne Weiteres zu zweifeln, sofern sie schlüssig erscheinen und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, EMARK 1999 Nr. 5).

Vorliegend fällt auf, dass auch die ärztlichen Berichte erst auf Beschwerdestufe und erst auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin eingereicht wurden. Das für sich alleine ist zwar noch nicht zu beanstanden, wenn auch angesichts der Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei bereits seit ihrer Einreise in die Schweiz in gesundheitlich einer psychisch prekärer Situation, hätte erwartet werden können, dass früher entsprechende Beweise zu den Akten gereicht werden. Demgegenüber fällt aber die fehlende Aussagekraft der Berichte ins Gewicht. Auch nachdem die Instruktionsrichterin eine Aktualisierung einforderte und insbesondere konkrete Nachfragen zum ersten Bericht stellte, erfolgten im zweiten kaum Präzisierungen, die zu einer Klärung beitragen könnten. Ins Auge fällt insbesondere, dass in beiden Berichten gänzlich unerwähnt bleibt, worauf sich die Diagnose der Posttraumatischen Belastungsstörung stützt; das Vorliegen eines traumatisierenden Erlebnisses ist zur Diagnosestellung jedoch unerlässlich. Vermisst wird aber auch eine detaillierte und spezifische Symptoms- und Prognosebeschreibung. Den Berichten kommt unter diesen Umständen - auch wenn sie von einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ausgestellt wurden - nur eingeschränkte Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-4695/2013 vom 3. Dezember 2013 S. 8). In Würdigung aller Umstände erachtet das Gericht allerdings den Sachverhalt auch hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin insofern als hinreichend erstellt, als jedenfalls nicht von einer schwerwiegenden Beeinträchtigung auszugehen ist.

7.3.3 Wie früher erwogen (vgl. oben E. 3.2.4) schliesst das Gericht nicht aus, dass die Beschwerdeführerin in einem anderen als von ihr geltend gemachten Kontext Übergriffe, auch sexuelle, erlebt hat und diesbezüglich medizinischer Unterstützung bedarf. Von einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihrer psychischen Gesundheit geht das Gericht aber, wie erwähnt, nicht aus. Demzufolge ist mit dem BFM einig zu gehen, dass der Beschwerdeführerin in Kinshasa Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, wie das Centre Neuro-Psycho-Pathologique (CNPP) du Mont Amba, das unter anderem über eine Psychiatrieabteilung verfügt und auch Gratisbehandlungen anbietet, das von katholischen Nonnen unterhaltene Centre de Santé Mentale TELEMA, welches sich in B._______ - wo die Beschwerdeführerin zuletzt gewohnt habe - befindet oder bei Psychologinnen internationaler Organisationen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3149/2008 vom 26. Juli 2011, E.7.3.6). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Behandlung dort dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Das Gericht geht davon aus, dass es der Beschwerdeführerin möglich ist, Zugang zu diesen Behandlungsmöglichkeiten zu finden, zumal sie in Kinshasa über ein Beziehungsnetz verfügt und - insbesondere im Vergleich zu zahlreichen in Kinshasa lebenden Frauen - auch in finanzieller Hinsicht auf Unterstützung zählen kann, sei dies durch ihr Beziehungsnetz vor Ort aber auch durch ihre Mutter und Schwester in der Schweiz. Ergänzend kann auf die vom Bundesamt erwähnte Möglichkeit der Rückkehrhilfe verwiesen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AsylG und Art. 73 ff., insbesondere Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [SR 142.312]). Ihre Hinweise auf Berichte zur allgemein schwierigen medizinischen Situation in der DR Kongo vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Nur in pauschaler Weise verweist die Beschwerdeführerin (und auch ihre Ärztin) schliesslich darauf, es sei von einer erhöhten Suizidalität auszugehen für den Fall einer erzwungenen Rückkehr nach Kinshasa. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Suiziddrohungen für sich alleine die Vollziehbarkeit der Wegweisung noch nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden, wobei es diesbezüglich Sache der Vollzugsbehörden ist, der gesundheitlichen Situation der betroffenen Person bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten gebührend Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5780/2011 vom 1. Mai 2012). Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass sich ihr Gesundheitszustand
bei einer Rückkehr nach Kinshasa in naher Zukunft dermassen verschlechtern könnte, dass sie konkret gefährdet wäre.

7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Kinshasa, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt hat, über ein soziales und familiäres tragfähiges Netzwerk sowie Unterkunft verfügt. Darüber hinaus wird sie auf die finanzielle Unterstützung seitens ihrer Mutter und Schwester sowie weiterer Angehöriger zählen können und hat bei Bedarf Zugang zu der von ihr benötigten psychiatrischen bzw. psychologischen Unterstützung. Angesichts ihrer guten Ausbildung ist zudem davon auszugehen, dass sie früher oder später auch eine Anstellung finden wird. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Kinshasa nicht in eine existenzielle Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach einer Abwägung sämtlicher konkreten Umstände vorliegend als zumutbar.

8.
Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
- 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

10.

Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es verbleibt aber ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG zu behandeln. Dieses ist gutzuheissen, weil die Beschwerde offensichtlich nicht als aussichtslos im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung zu erachten ist. Aktenkundig ist die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig, weshalb von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden kann. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demzufolge gutzuheissen und von der Erhebung von Verfahrenskosten ist abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Karpathakis Sibylle Dischler

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-3183/2012
Date : 02. Dezember 2014
Published : 11. Dezember 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Mai 2012


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  7  8  44  93  105  106  108
AsylV 1: 32
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33
VGKE: 1  3
VwVG: 5  48  52  63  65
BGE-register
125-V-351
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • [noenglish] • address • advance on costs • airport • angola • appeals committee • armed conflict • arrest • asylum law • asylum legislation • asylum regulation • authenticity • behavior • brother and sister • cantonal administration • cell • certification • comment • communication • convention relating to the status of refugees • cooperation obligation • correctness • costs of the proceedings • counterplea • danger • day • death • decision • declaration • democratic republic of the congo • departure • deportation • diagnosis • dismissal • doctor • donor • doubt • duration • entry • european court of human rights • evaluation • evidence • execution • false evidence • family • father • federal administrational court • flight • form and content • grandparents • guideline • hamlet • home country • i.i. • individual circumstances • international organization • italian • judicature without remuneration • judicial agency • knowledge • labeling • language • letter • life • lower instance • man • marriage ceremony • material point • meadow • money • month • mother • nationality • need • night • non-refoulement • number • nursing staff • painter • person concerned • petitioner • physical condition • position • prediction • preliminary acceptance • president • pressure • presumption • prohibition of inhumane treatment • promotion • psychiatry • psychotherapy • question • race • rape • region • rejoinder • relationship • school fee • secrecy • signature • simplified proof • sojourn grant • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • suicide • swiss citizenship • therapy • third party country • time limit • uncle • weight • within
BVGE
2013/11 • 2012/31 • 2011/24 • 2010/57 • 2009/2 • 2008/34
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EMARK
1996/27 • 1996/28 • 1999/5 • 2001/21 • 2003/24 • 2004/33 • 2005/21