Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-5202/2014, B-7280/2014
Teilurteil vom 2. Oktober 2015
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Besetzung Richter Ronald Flury, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Lorena Studer.
Verein X._______,
Parteien
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Finanzhilfe für die Betriebsstruktur und für regelmässige
Gegenstand
Aktivitäten sowie für die Aus- und Weiterbildung von Kindern und Jugendlichen, Rücktritt vom Leistungsvertrag.
Sachverhalt:
A.
Der Verein X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist seit dem 10. Juni 2010 im Handelsregister des Kantons (...) eingetragen. Sein Zweck wird gemäss Eintrag im Handelsregister wie folgt umschrieben: "Der Verein bezweckt die Ausbreitung und Vertiefung des christlichen Glaubens. Er verfolgt uneigennützige, ideelle, kulturelle und gemeinnützige Zwecke im Nonprofitbereich."
B.
Der Beschwerdeführer reichte beim Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (nachfolgend: Vorinstanz) am 29. April 2014 ein Gesuch um Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten gemäss Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
|
1 | Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
a | eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; |
b | nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und |
c | für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. |
2 | Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: |
a | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; |
b | seit mindestens drei Jahren bestehen; |
c | regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: |
c1 | Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, |
c2 | internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, |
c3 | Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, |
c4 | Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und |
d | je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
d1 | Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. |
d2 | Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. |
d3 | Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. |
Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 27. August 2014 ab. Sie begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass der Zweck des Beschwerdeführers nicht die auf die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen basierende Förderung gemäss KJFG sei. Vielmehr stelle der Beschwerdeführer seine Glaubenspraxis, die religiöse Unterweisung und die Verbreitung seiner Glaubensgrundlagen in den Vordergrund. Die Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen sei nur Mittel zum Zweck zur Erreichung dieser übergeordneten Ziele.
C.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 15. September 2014 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung des Gesuchs um Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
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1 | Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
a | eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; |
b | nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und |
c | für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. |
2 | Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: |
a | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; |
b | seit mindestens drei Jahren bestehen; |
c | regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: |
c1 | Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, |
c2 | internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, |
c3 | Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, |
c4 | Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und |
d | je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
d1 | Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. |
d2 | Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. |
d3 | Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 2 Zweck - Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche: |
|
a | in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden; |
b | sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen; |
c | sich sozial, kulturell und politisch integrieren können. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
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1 | Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
a | eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; |
b | nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und |
c | für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. |
2 | Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: |
a | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; |
b | seit mindestens drei Jahren bestehen; |
c | regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: |
c1 | Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, |
c2 | internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, |
c3 | Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, |
c4 | Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und |
d | je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
d1 | Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. |
d2 | Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. |
d3 | Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. |
D.
Mit Verfügung vom 25. November 2014 erklärte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer per 30. Juni 2015 den Rücktritt vom Leistungsvertrag vom 8. Januar 2013 über Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung gemäss Art. 9
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 9 Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind. |
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1 | Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind. |
2 | Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
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1 | Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
a | eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; |
b | nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und |
c | für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. |
2 | Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: |
a | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; |
b | seit mindestens drei Jahren bestehen; |
c | regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: |
c1 | Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, |
c2 | internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, |
c3 | Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, |
c4 | Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und |
d | je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
d1 | Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. |
d2 | Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. |
d3 | Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 9 Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind. |
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1 | Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind. |
2 | Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt. |
E.
Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. August 2014 betreffend Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
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1 | Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
a | eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; |
b | nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und |
c | für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. |
2 | Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: |
a | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; |
b | seit mindestens drei Jahren bestehen; |
c | regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: |
c1 | Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, |
c2 | internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, |
c3 | Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, |
c4 | Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und |
d | je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
d1 | Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. |
d2 | Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. |
d3 | Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. |
F.
Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 25. November 2014 betreffend den Rücktritt vom Leistungsvertrag über Finanzhilfen gemäss Art. 9
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 9 Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind. |
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1 | Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind. |
2 | Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 9 Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind. |
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1 | Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind. |
2 | Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 2 Zweck - Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche: |
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a | in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden; |
b | sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen; |
c | sich sozial, kulturell und politisch integrieren können. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 9 Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind. |
|
1 | Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind. |
2 | Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt. |
G.
Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde gegen die Verfügung betreffend den Rücktritt vom Leistungsvertrag über Finanzhilfen gemäss Art. 9
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 9 Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind. |
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1 | Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind. |
2 | Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt. |
H.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 25. Februar 2015 im Wesentlichen an seinen Anträgen und Ausführungen in der Beschwerde vom 15. September 2014 gegen die Verfügung betreffend Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
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1 | Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
a | eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; |
b | nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und |
c | für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. |
2 | Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: |
a | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; |
b | seit mindestens drei Jahren bestehen; |
c | regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: |
c1 | Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, |
c2 | internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, |
c3 | Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, |
c4 | Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und |
d | je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
d1 | Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. |
d2 | Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. |
d3 | Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. |
I.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2015 wurde den Parteien nach Wahrung des rechtlichen Gehörs (Stellungnahmen vom 9. März bzw. 4. Mai 2015) mitgeteilt, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2014 als Beschwerde entgegen genommen werde und die beiden Beschwerdeverfahren wurden im Einverständnis mit den Parteien (Stellungnahmen vom 20. Februar bzw. 9. März 2015) vereinigt.
J.
Mit Stellungnahme vom 16. Juni 2015 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen in den beiden Beschwerden fest.
K.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, im Lichte des ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015, im Rahmen dessen sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend zur Gewährung von Finanzhilfen gestützt auf Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
|
1 | Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
a | eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; |
b | nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und |
c | für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. |
2 | Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: |
a | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; |
b | seit mindestens drei Jahren bestehen; |
c | regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: |
c1 | Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, |
c2 | internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, |
c3 | Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, |
c4 | Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und |
d | je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
d1 | Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. |
d2 | Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. |
d3 | Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. |
Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Stellungnahme vom 7. August 2015 zum erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und hält vollumfänglich an seinen Beschwerden fest, wozu die Vorinstanz mit Eingabe vom 25. August 2015 Stellung nahm.
L.
Mit Eingabe vom 2. September 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Eingabe der Vorinstanz vom 25. August 2015 Stellung und reichte einen Auszug der Verkaufsstatistik seines Verlages ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.1 Bei den Verfügungen vom 27. August bzw. 25. November 2014 betreffend Finanzhilfen gestützt auf das Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG, SR 446.1) handelt es sich um Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
1.2 Der Beschwerdeführer hat an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. |
2.
Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids, mit welchem das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abgeschlossen wird (subjektive Klagenhäufung) oder über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren abschliessend befunden wird (objektive Klagenhäufung). Bei der objektiven Klagenhäufung handelt es sich nicht um verschiedene materiell-rechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren (BGE 138 V 106 E. 1.1). Auch wenn weder das VwVG noch das VGG das Institut des Teilentscheids erwähnen bzw. regeln, ergibt sich aus Art. 91 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der: |
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a | nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können; |
b | das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst. |
Mit Bezug auf die angefochtene Verfügung vom 27. August 2014 betreffend Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
|
1 | Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
a | eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; |
b | nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und |
c | für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. |
2 | Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: |
a | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; |
b | seit mindestens drei Jahren bestehen; |
c | regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: |
c1 | Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, |
c2 | internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, |
c3 | Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, |
c4 | Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und |
d | je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
d1 | Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. |
d2 | Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. |
d3 | Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 9 Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind. |
|
1 | Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind. |
2 | Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
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1 | Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
a | eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; |
b | nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und |
c | für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. |
2 | Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: |
a | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; |
b | seit mindestens drei Jahren bestehen; |
c | regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: |
c1 | Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, |
c2 | internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, |
c3 | Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, |
c4 | Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und |
d | je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
d1 | Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. |
d2 | Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. |
d3 | Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 9 Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind. |
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1 | Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind. |
2 | Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt. |
3.
3.1 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der Kinder- und Jugendförderung an Einzelorganisationen richtet sich gemäss Art. 15 Abs. 1
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 15 Verfahren - 1 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen richtet sich nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19905. |
|
1 | Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen richtet sich nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19905. |
2 | Finanzhilfen an Dachverbände und Koordinationsplattformen werden durch einen Leistungsvertrag nach Artikel 16 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 gewährt. |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 35 Rechtsschutz - 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
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1 | Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Soweit die zuständige Behörde über eine grosse Zahl gleichartiger Gesuche zu entscheiden hat, kann der Bundesrat vorsehen, dass gegen Verfügungen Einsprache erhoben werden kann. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.2 Die Ausrichtung von Finanzhilfen an private Trägerschaften zur Förderung ihrer ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist in den Art. 6
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 6 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie: |
|
1 | Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie: |
a | schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten; |
b | nicht nach Gewinn streben; und |
c | dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung Rechnung tragen. |
2 | Für Tätigkeiten, die zu Leistungen nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20113 berechtigen, werden keine Finanzhilfen gewährt. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 10 Politische Partizipation auf Bundesebene - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Durchführung von Projekten zur Förderung der politischen Partizipation von Jugendlichen auf Bundesebene. |
|
1 | Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Durchführung von Projekten zur Förderung der politischen Partizipation von Jugendlichen auf Bundesebene. |
2 | Die private Trägerschaft sorgt dafür, dass Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderungsbedarf angemessen an der Vorbereitung und Durchführung solcher Projekte beteiligt sind. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 6 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie: |
|
1 | Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie: |
a | schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten; |
b | nicht nach Gewinn streben; und |
c | dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung Rechnung tragen. |
2 | Für Tätigkeiten, die zu Leistungen nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20113 berechtigen, werden keine Finanzhilfen gewährt. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 12 Grundsätze - 1 Die Finanzhilfen nach diesem Gesetz werden im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt. |
|
1 | Die Finanzhilfen nach diesem Gesetz werden im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt. |
2 | Der Bundesrat kann die Gewährung von Finanzhilfen von der Erfüllung von Qualitätsvorgaben abhängig machen. |
B-6272/2008 vom 31. Januar 2011 E. 4.3). Räumt das Gesetz der Behörde ein grosses Ermessen bei seiner Anwendung ein, übt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung bei der Beurteilung. Geht es hingegen um die richtige Rechtsanwendung, namentlich die Auslegung des Gesetzes, handelt es sich dabei nicht um einen Ermessensentscheid der Behörde, weshalb die Verletzung von Bundesrecht vom Bundesverwaltungsgericht frei geprüft wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 2.1 ff. m.w.H.).
4.
4.1 Nach Art. 1 Bst. a
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt: |
|
a | die Unterstützung privater Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen widmen; |
b | die Unterstützung der Kantone und Gemeinden für zeitlich begrenzte Vorhaben im Bereich ausserschulische Arbeit; |
c | die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen im Bereich Kinder- und Jugendpolitik; |
d | die Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches und der Kompetenzentwicklung im Bereich Kinder- und Jugendpolitik. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 2 Zweck - Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche: |
|
a | in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden; |
b | sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen; |
c | sich sozial, kulturell und politisch integrieren können. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
|
a | ausserschulische Arbeit: verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten; |
b | private Trägerschaft: private Verbände, Organisationen und Gruppierungen, die ausserschulische Arbeit leisten; |
c | Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung: |
c1 | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene durchgeführt werden, oder |
c2 | örtlich übertragbar und unabhängig von der jeweiligen kantonalen oder kommunalen Verwaltungsstruktur durchführbar sind. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 6 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie: |
|
1 | Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie: |
a | schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten; |
b | nicht nach Gewinn streben; und |
c | dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung Rechnung tragen. |
2 | Für Tätigkeiten, die zu Leistungen nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20113 berechtigen, werden keine Finanzhilfen gewährt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen - 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. |
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1 | Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. |
2 | Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus. |
4.2 Der Bund kann Einzelorganisationen gestützt auf Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
|
1 | Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
a | eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; |
b | nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und |
c | für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. |
2 | Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: |
a | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; |
b | seit mindestens drei Jahren bestehen; |
c | regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: |
c1 | Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, |
c2 | internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, |
c3 | Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, |
c4 | Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und |
d | je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
d1 | Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. |
d2 | Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. |
d3 | Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. |
"2Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:
a. auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b. seit mindestens drei Jahren bestehen;
c. regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:
1. Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
2. internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
3. Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
4. Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
d. je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
2. Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.
3. Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen."
4.3 Finanzhilfen an Einzelorganisationen gemäss Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
|
1 | Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
a | eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; |
b | nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und |
c | für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. |
2 | Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: |
a | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; |
b | seit mindestens drei Jahren bestehen; |
c | regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: |
c1 | Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, |
c2 | internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, |
c3 | Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, |
c4 | Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und |
d | je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
d1 | Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. |
d2 | Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. |
d3 | Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 11 |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 24 Evaluation - Das BSV überprüft die im Rahmen dieses Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen regelmässig auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 17 Verweigerung und Rückforderung von Finanzhilfen - 1 Finanzhilfen werden verweigert oder zurückgefordert, wenn: |
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1 | Finanzhilfen werden verweigert oder zurückgefordert, wenn: |
a | sie durch unwahre oder irreführende Angaben erwirkt wurden; |
b | Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht eingehalten werden; |
c | sie nicht für Tätigkeiten im Rahmen der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verwendet werden; |
d | die im Rahmen von Leistungsverträgen vereinbarten Ziele nicht erreicht werden. |
2 | Die fehlbare private oder öffentliche Trägerschaft kann von der weiteren Förderung nach diesem Gesetz ausgeschlossen werden. |
3 | Löst sich eine private Trägerschaft auf, so werden Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten nach Artikel 7 für das laufende Jahr anteilsmässig zurückverlangt. |
4.4 Das KJFG und die dazugehörende Verordnung KJFV sind seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Sie lösten das bis dahin geltende Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG, AS 1990 2007 ff.) und die Verordnung vom 10. Dezember 1990 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsverordnung, JFV, AS 1990 2012 ff.) ab. Mit dem Erlass des JFG hatte die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit eine erste Rechtsgrundlage erhalten (vgl. die Botschaft des Bundesrates über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit vom 18. Dezember 1987, BBl 1988 I 854). Die Prüfung der Gesuche bemass sich an den Tätigkeiten und der Organisationsstruktur der Trägerschaft (Art. 3 Abs. 1
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung KJFV Art. 3 Aufteilung der Finanzmittel - 1 Die für die Kinder- und Jugendförderung zur Verfügung stehenden Finanzmittel werden wie folgt aufgeteilt: |
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1 | Die für die Kinder- und Jugendförderung zur Verfügung stehenden Finanzmittel werden wie folgt aufgeteilt: |
a | für Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten (Art. 7 KJFG) und Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung (Art. 9 KJFG): 75-90 Prozent; |
b | für Finanzhilfen für Modellvorhaben und Partizipationsprojekte (Art. 8 KJFG), Finanzhilfen für Projekte der politischen Partizipation auf Bundesebene (Art. 10 KJFG) und Finanzhilfen für zeitlich begrenzte Vorhaben mit Modellcharakter von Kantonen und Gemeinden (Art. 11 KJFG): 10-25 Prozent. |
2 | Die Finanzhilfen für die kantonalen Programme zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik (Art. 26 KJFG) werden vom BSV in einem separaten Kredit verwaltet. |
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung KJFV Art. 4 Anrechenbare Ausgaben - 1 Als Ausgaben anrechenbar (Art. 13 KJFG) sind die tatsächlichen Kosten, die durch die regelmässigen statutarischen Tätigkeiten der Trägerschaften oder bei der Durchführung eines Projektes entstehen. |
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1 | Als Ausgaben anrechenbar (Art. 13 KJFG) sind die tatsächlichen Kosten, die durch die regelmässigen statutarischen Tätigkeiten der Trägerschaften oder bei der Durchführung eines Projektes entstehen. |
2 | Nicht anrechenbar sind Ausgaben für ausserordentliche Investitionen sowie durch eigenes Verschulden entstandene Kosten wie Abfindungen, Bussen und Schuldentilgung. |
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung KJFV Art. 5 Einreichung und Bearbeitung der Gesuche - 1 Das BSV kann für die Einreichung der Gesuche Formulare anbieten oder ein Informatiksystem einrichten und die Gesuche in diesem System bearbeiten. |
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1 | Das BSV kann für die Einreichung der Gesuche Formulare anbieten oder ein Informatiksystem einrichten und die Gesuche in diesem System bearbeiten. |
2 | Es erlässt Richtlinien über die Einzelheiten der Gesuchseinreichung. |
5.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde sinngemäss, die angefochtene Verfügung verletze durch die Praxisänderung der Vorinstanz den Grundsatz von Treu und Glauben und macht in Bezug auf Art. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 2 Zweck - Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche: |
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a | in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden; |
b | sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen; |
c | sich sozial, kulturell und politisch integrieren können. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
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1 | Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
a | eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; |
b | nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und |
c | für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. |
2 | Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: |
a | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; |
b | seit mindestens drei Jahren bestehen; |
c | regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: |
c1 | Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, |
c2 | internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, |
c3 | Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, |
c4 | Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und |
d | je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
d1 | Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. |
d2 | Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. |
d3 | Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
5.1 Der Beschwerdeführer bringt im Einzelnen vor, er sei keine Kirche und vertrete auch keine kirchlichen Dogmen. Er arbeite mit vielen Organisationen eng zusammen, ohne damit jemandem direkt verpflichtet zu sein. Der Verein treffe sich einmal jährlich für die Abhandlung der finanziellen Geschäfte und die Abnahme des Jahresberichts. Das vom Verein eingesetzte Sekretariat organisiere rund fünfzig Jugendcamps für Kinder und Teenager mit ehrenamtlichen Leitern. Dabei stünden die Camps allen offen und es seien jeweils Teilnehmende aus den drei Landeskirchen, verschiedenen Freikirchen sowie Teilnehmende ohne kirchlichen Hintergrund vertreten. Nach einen Camp seien die Teilnehmenden nicht mehr an ihn gebunden. Falls die Kinder und Jugendlichen im nächsten Jahr erneut teilnehmen wollten, müssten sie sich erneut anmelden. Ihre religiöse Begleitung obliege damit der Familie oder der Kirche, der sie angehörten. In den Camps werde ein Musical einstudiert, basierend auf einer biblischen Geschichte, welches jeweils regional organisiert und in öffentlichen Sälen in über 120 Ortschaften der Schweiz aufgeführt würde. Es dürfe ihm dabei nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sich die Kinder mit dem biblischen Inhalt des Musicals auseinandersetzen, welches sie nachher aufführten. Aus dem Wochenplan sei ersichtlich, dass die bestimmende Maxime nicht darin bestehe, die Ausbreitung des christlichen Glaubens zu fördern, sondern vielmehr darin, mit den Kindern ein Musical basierend auf einer biblischen Geschichte zu proben und dann nach Abschluss des Lagers an zwei Konzerten vorzuführen. Durch die Musik- und Sportcamps würden die Kinder und Jugendlichen in ihrer Begabung sowie ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert und könnten sich so zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selbst und die Gemeinschaft übernehmen würden. Beim Musical (...) bspw. werde vor allem das Thema des sozialen Engagements bzw. der sozialen Gerechtigkeit thematisiert. Solche Grundwerte seien Eckpfeiler des christlichen Glaubens wie auch des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Es könne und dürfe daher nicht falsch sein, wenn der Beschwerdeführer in seinen Camps die teilnehmenden Kinder mit solchen Grundwerten konfrontiere. Dies entspreche insbesondere auch der Zweckformulierung in Art. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 2 Zweck - Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche: |
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a | in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden; |
b | sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen; |
c | sich sozial, kulturell und politisch integrieren können. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 2 Zweck - Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche: |
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a | in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden; |
b | sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen; |
c | sich sozial, kulturell und politisch integrieren können. |
vermitteln und zu verbreiten. Er erhalte denn auch seit vielen Jahren Finanzhilfen, wobei sich an seiner Organisation in dieser Zeit inhaltlich nichts verändert habe.
5.2 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung wie folgt:
5.2.1 Gemäss Art. 24
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 24 Evaluation - Das BSV überprüft die im Rahmen dieses Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen regelmässig auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 2 Zweck - Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche: |
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a | in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden; |
b | sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen; |
c | sich sozial, kulturell und politisch integrieren können. |
5.2.2 Der Beschwerdeführer erfülle die Merkmale der evangelikalen Bewegung. Aus der Literatur dazu ergebe sich, dass solche Organisationen ihre Angebote und Aktivitäten im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit (wie bspw. Veranstaltungen und Lager) auf dem übergeordneten Auftrag der Verkündung der Botschaft von Jesus Christus gründen würden, mit dem Ziel der Gewinnung von potenziellen Neubekehrten. Die Kinder- und Jugendarbeit sei Mittel zum Zweck, das Evangelium von Jesus Christus zu verbreiten und das Reich Gottes zu fördern. Die über das KJFG subventionierten Tätigkeiten sollten jedoch den Kindern und Jugendlichen freie Räume für ihre persönliche Entwicklung zur Verfügung stellen und nicht Ort der Bekehrung und Evangelisierung sein. Ein von christlichen oder anderen religiösen Grundwerten geprägter Organisationszweck verhindere nicht das Erreichen des Zwecks des KJFG, doch dürfe die Organisation ihre Tätigkeit nur auf religiösen Grundwerten aufbauen, nicht jedoch die Glaubensvermittlung und Bekehrung zum Hauptziel haben. Missionarisch motivierte Kinder- und Jugendarbeit widerspreche dem Zweck des KJFG.
5.3 Es ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Jahr 2014 ihre Praxis zur Gewährung von Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
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1 | Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
a | eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; |
b | nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und |
c | für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. |
2 | Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: |
a | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; |
b | seit mindestens drei Jahren bestehen; |
c | regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: |
c1 | Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, |
c2 | internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, |
c3 | Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, |
c4 | Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und |
d | je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
d1 | Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. |
d2 | Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. |
d3 | Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. |
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung KJFV Art. 6 Gesuche - 1 Dachverbände, Koordinationsplattformen und Einzelorganisationen können Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 7 KJFG bis Ende April beim BSV einreichen. |
|
1 | Dachverbände, Koordinationsplattformen und Einzelorganisationen können Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 7 KJFG bis Ende April beim BSV einreichen. |
2 | Das Gesuch muss mindestens folgende Angaben über die gesuchstellende Organisation enthalten: |
a | die Grösse und Struktur; |
b | die Verbreitung und Reichweite; |
c | die Angebote und Aktivitäten; |
d | die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen; |
e | die Finanzierung und das Budget. |
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung KJFV Art. 7 Prüfung und Entscheid - 1 Das BSV prüft die Gesuche. Unvollständige Gesuche weist es zur Überarbeitung zurück. |
|
1 | Das BSV prüft die Gesuche. Unvollständige Gesuche weist es zur Überarbeitung zurück. |
2 | Leistungsvereinbarungen mit Dachverbänden und Koordinationsplattformen werden auf den 1. Januar des folgenden Jahres abgeschlossen und gelten für drei Jahre. |
3 | Über die Gesuche von Einzelorganisationen entscheidet das BSV spätestens vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist. |
4 | Das BSV kann mit Einzelorganisationen auch Leistungsvereinbarungen abschliessen. Diese werden auf den 1. Januar des folgenden Jahres abgeschlossen und gelten für drei Jahre. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 24 Evaluation - Das BSV überprüft die im Rahmen dieses Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen regelmässig auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. |
5.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, müssen Organisationen, die Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
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1 | Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
a | eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; |
b | nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und |
c | für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. |
2 | Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: |
a | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; |
b | seit mindestens drei Jahren bestehen; |
c | regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: |
c1 | Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, |
c2 | internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, |
c3 | Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, |
c4 | Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und |
d | je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
d1 | Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. |
d2 | Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. |
d3 | Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 6 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie: |
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1 | Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie: |
a | schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten; |
b | nicht nach Gewinn streben; und |
c | dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung Rechnung tragen. |
2 | Für Tätigkeiten, die zu Leistungen nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20113 berechtigen, werden keine Finanzhilfen gewährt. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
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a | ausserschulische Arbeit: verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten; |
b | private Trägerschaft: private Verbände, Organisationen und Gruppierungen, die ausserschulische Arbeit leisten; |
c | Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung: |
c1 | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene durchgeführt werden, oder |
c2 | örtlich übertragbar und unabhängig von der jeweiligen kantonalen oder kommunalen Verwaltungsstruktur durchführbar sind. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 2 Zweck - Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche: |
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a | in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden; |
b | sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen; |
c | sich sozial, kulturell und politisch integrieren können. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 2 Zweck - Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche: |
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a | in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden; |
b | sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen; |
c | sich sozial, kulturell und politisch integrieren können. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
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1 | Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
a | eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; |
b | nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und |
c | für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. |
2 | Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: |
a | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; |
b | seit mindestens drei Jahren bestehen; |
c | regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: |
c1 | Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, |
c2 | internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, |
c3 | Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, |
c4 | Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und |
d | je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
d1 | Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. |
d2 | Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. |
d3 | Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. |
5.5 Die Vorinstanz untersuchte die Tätigkeit des Beschwerdeführers eingehend. Die Grundlage seiner Vereinstätigkeit sei gemäss den Statuten die Ausbreitung und Vertiefung des christlichen Glaubens. Die Mitglieder des Vereins müssten Jesus Christus als Herrn und Heiland anerkennen und ihm nachfolgen wollen. Die Glaubensgrundlage werde genau und präzise im Mitarbeiterleitbild dargelegt und bezeuge den allumfassenden Anspruch in der Lebensführung im Sinne der Bibel. Nach den Zielen und Werten des Beschwerdeführers sollten unter anderem die Teilnehmer seiner Projekte zu einer lebendigen evangeliumszentrierten Beziehung mit Jesus Christus hingeführt werden, indem an Konzerten und in den Projekten biblische Geschichten auf zeitgemässe Art lebendig vermittelt würden. Er bekenne sich zudem zu den Grundlagen der evangelischen Allianz, wobei dieses Netzwerk von evangelischen Christen den Mis-sionsauftrag ins Zentrum seiner Arbeit stelle und seine Handlungen und Aktivitäten auf das Evangelium stütze. Die Verbreitung des Evangeliums werde vom Beschwerdeführer durch die Durchführung von christlichen Kinder- und Jugendcamps in den Bereichen Musik und Sport, seelsorgerische und soziale Betreuung von Jugendlichen, christliche Konzerte und Veranstaltungen, musikalische Schulungen und weitere Aktivitäten verwirklicht.
Der Beschwerdeführer nehme demnach die Lager zum Anlass, die biblische Botschaft zu verkünden. Musik und Sport seien ideale Bekehrungsräume und liessen sich vortrefflich zur Kontaktaufnahme und Vermittlung von Glaubensinhalten bei Kindern und Jugendlichen verwenden. Hier würden die Kinder und Jugendlichen durch den Beschwerdeführer instrumentalisiert und zum Werkzeug des Auftrages. Die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen ohne Ausschlussgründe sei gerade einer der zentralen Ansätze der Missionierung. Die langsame und gruppenzentrierte Hinführung zum (vertieften) christlichen Glauben sei ein Merkmal evangelikaler Bekehrungssysteme. Daher sei dem Hinweis des Beschwerdeführers, er vertrete keine Dogmen, nicht zu folgen. Seine Aktivitäten und Angebote seien ausnahmslos mit der biblischen Geschichte und der christlichen Lehre verbunden. Die Geschlechter seien in den Camps strikt getrennt; so seien bspw. nicht einmal seelsorgerische Gespräche zwischen den Geschlechtern erwünscht. Hier zeige sich die tiefe Durchdringung des bibeltreuen Verständnisses innerhalb des Lageralltages. Im Weiteren sei z.B. in den Junior-Camps die biblische Lehre ein integraler Bestandteil des Tagesprogramms. Auf seiner Webseite gebe selbst der Beschwerdeführer an, dass es das Ziel der Junior-Arbeit sei, den Kindern die Liebe und Grösse Gottes nahezubringen. Stelle die Ausbreitung des christlichen Glaubens die zentrale, bestimmende und alleinige Handlungsmaxime dar, könne dieser Zweck nicht in Einklang mit dem KJFG gebracht werden.
5.6 Die Begründung der Vorinstanz ist aus den nachfolgenden Gründen bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
5.6.1 Die Statuten des Beschwerdeführers legen fest, dass der Verein die Ausbreitung und Vertiefung des christlichen Glaubens bezweckt, und dieser Zweck durch die Durchführung von christlichen Kinder-, Jugend- und Familienlagern in den Bereichen Musik und Sport, durch seelsorgerliche und soziale Betreuung der Jugendlichen, durch christliche Konzerte und Veranstaltungen, durch musikalische Schulungen und durch weitere Aktivitäten verwirklicht wird (Art. 2 und Art. 2.1 der Statuten). Die Mitglieder des Vereins werden vom Vorstand vorgeschlagen und müssen Jesus Christus als Herrn und Heiland anerkennen und ihm nachfolgen wollen (Art. 8 der Statuten). Im Mitarbeiterhandbuch hält der Beschwerdeführer unter "Glaubensgrundlagen" fest, "X._______-Mitarbeiter sind entschiedene Christen und haben eine lebendige Beziehung mit Jesus Christus. Sie sind aktive Mitglieder in einer christlichen Gemeinde. Sie sehen es als erste Aufgabe, den Kindern und Jugendlichen von Jesus zu erzählen und authentisches Christ-sein vorzuleben." Unter "Unsere Ziele und Werte" steht ferner, der Beschwerdeführer ermutige die Teilnehmer seiner Projekte zu einer lebendigen Beziehung mit Jesus Christus und seine Projekte seien so konzipiert, dass sie mehrfach durchführbar seien; das erste Ziel sei Quantität. Zudem werden beim Beschwerdeführer gemäss Mitarbeiterhandbuch keine Mitarbeiter eingesetzt, die im Konkubinat leben, wobei ein ausführliches Dossier zu den Gründen im Sekretariat bezogen werden könne. Ferner führt der Beschwerdeführer in einer "Informations pour moniteurs" aus, es sei die erste und wichtigste Aufgabe, die Kinder und Jugendlichen, welche ihm während des Camps anvertraut seien, darin zu ermutigen, eine lebendige Beziehung zu Jesus Christus zu haben. Dies geschehe durch gemeinsames Bibellesen in kleinen Gruppen, das Abendprogramm im Plenum und während des Tages durch die persönliche Betreuung der Mitarbeitenden. Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Statutenbestimmungen des Vereins hätten keine Auswirkungen auf seine Kinder- und Jugendarbeit, da unterschieden werden müsse, welche Ansprüche er an seine Mitarbeiter stelle und was er in seinen Musik- und Sportlagern tue, wird aus diesen Unterlagen doch ersichtlich, welchen Zweck der Beschwerdeführer mit seiner Kinder- und Jugendarbeit zu verwirklichen versucht und mit welchen Mitteln.
5.6.2 Die Vorinstanz stützt sich weiter darauf, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen Mitglied der Schweizerischen Evangelischen Allianz (SEA) ist. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, die SEA sei ein Verband von rund 640 lokalen Landes- und Freikirchgemeinden, wobei die Mitglieder insbesondere auch nicht kirchliche Werke sein könnten. Die SEA bezeichnet sich auf ihrer Webseite selbst als ein Netzwerk von evangelischen Christen, die den Missionsauftrag ernst nehmen und Einheit untereinander suchen und pflegen (< http://www.each.ch/über-uns/wer-ist-die-sea.html >, abgerufen am 31.8.2015). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht ausschlaggebend, dass die Mitglieder des Verbands auch nicht kirchliche Werke sein können. Vorliegend ist einzig relevant, dass sich die SEA selbst als ein Netzwerk sieht, das den Missionsauftrag ernst nimmt, und der Beschwerdeführer Mitglied dieses Netzwerkes ist.
5.6.3 Aus den von der Vorinstanz geprüften Unterlagen wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Angebote und Aktivitäten für Kinder und Jugendliche beinahe ausnahmslos mit der biblischen Geschichte und der christlichen Lehre verbindet. Zwar besteht die Kinder- und Jugendarbeit des Beschwerdeführers anerkanntermassen zu einem gewissen Teil aus der Einübung eines Musicals oder Sport und gerade die Arbeit an einem Musical kann, wie die Vorinstanz ausführt, durchaus geeignet sein, die Kompetenzen von Kindern zu fördern. Jedoch zeigen die geprüften Unterlagen auf, dass der vorrangige Zweck der Kinder- und Jugendarbeit des Beschwerdeführers letztlich in der Glaubensvermittlung und Bekehrung liegt. Dies wird insbesondere, aber nicht nur aus dem Vereinszweck und den ausgeführten Passagen im Mitarbeiterhandbuch ersichtlich. So nennt der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, selbst explizit die Durchführung von christlichen Kinder-, Jugend- und Familienlagern in den Bereichen Musik und Sport als Mittel, um den Vereinszweck, die Ausbreitung und Vertiefung des christlichen Glaubens, zu verwirklichen. Neben den dargelegten Aussagen im Mitarbeiterhandbuch ist bspw. einem seiner Flugblätter für Camp-Mitarbeiter zu entnehmen, dass die "Teens-Camps" von langen Proben, der Konzerttournee und wichtigen geistlichen Programmpunkten geprägt seien, wobei man sich z.B. durch "Leitung einer Lobpreiszeit oder einer Gebetsgemeinschaft" einbringen könne (vgl. < [Webseite des Beschwerdeführers] >, abgerufen am 31.8.2015). Folglich entspricht der Zweck der Kinder- und Jugendarbeit des Beschwerdeführers, welcher vorrangig in der Glaubensvermittlung und Bekehrung liegt, nicht der Zielsetzung des KJFG und die Voraussetzungen für Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
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1 | Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
a | eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; |
b | nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und |
c | für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. |
2 | Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: |
a | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; |
b | seit mindestens drei Jahren bestehen; |
c | regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: |
c1 | Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, |
c2 | internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, |
c3 | Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, |
c4 | Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und |
d | je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
d1 | Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. |
d2 | Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. |
d3 | Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. |
5.6.4 An dieser Beurteilung vermögen auch die weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. So unterscheidet sich der Beschwerdeführer zwar, wie von ihm vorgebracht, vom Beschwerdeführer im Verfahren B-5547/2014 (so ergeben die Unterlagen bspw. nicht, dass seine Mitarbeitenden gehalten seien, einen eigenen Unterstützerkreis zu suchen). Jedoch führt bereits die Tatsache, dass die Kinder- und Jugendarbeit des Beschwerdeführers nicht vorrangig die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen ins Zentrum stellt, dazu, dass die Voraussetzungen für Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
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1 | Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
a | eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; |
b | nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und |
c | für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. |
2 | Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: |
a | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; |
b | seit mindestens drei Jahren bestehen; |
c | regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: |
c1 | Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, |
c2 | internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, |
c3 | Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, |
c4 | Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und |
d | je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
d1 | Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. |
d2 | Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. |
d3 | Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
|
1 | Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
a | eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; |
b | nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und |
c | für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. |
2 | Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: |
a | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; |
b | seit mindestens drei Jahren bestehen; |
c | regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: |
c1 | Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, |
c2 | internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, |
c3 | Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, |
c4 | Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und |
d | je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
d1 | Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. |
d2 | Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. |
d3 | Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. |
5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz im Rahmen der Evaluation gemäss Art. 24
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 24 Evaluation - Das BSV überprüft die im Rahmen dieses Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen regelmässig auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 2 Zweck - Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche: |
|
a | in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden; |
b | sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen; |
c | sich sozial, kulturell und politisch integrieren können. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
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1 | Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
a | eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; |
b | nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und |
c | für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. |
2 | Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: |
a | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; |
b | seit mindestens drei Jahren bestehen; |
c | regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: |
c1 | Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, |
c2 | internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, |
c3 | Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, |
c4 | Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und |
d | je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
d1 | Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. |
d2 | Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. |
d3 | Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. |
6.
Der Beschwerdeführer bringt weiter sinngemäss vor, die angefochtene Verfügung verletze das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
6.1 Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, sie sei aufgrund einer Gesamtschau zum Schluss gekommen, dass nicht alle glaubensbasierten Organisationen die Unterweisung und Verbreitung von Glaubensgrundlagen ins Zentrum ihrer Aktivitäten stellten. Einzelne unter ihnen führten ihre Aktivitäten und Angebote aufgrund ihrer christlichen Grundhaltung durch, doch erfülle ihre Kinder- und Jugendarbeit in erster Linie die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen und nicht diejenigen der Organisation. Bei den weiterhin subventionsberechtigten Organisationen würden Kinder und Jugendliche nicht einzig zur Erfüllung des übergeordneten Organisationszwecks instrumentalisiert. Die Arbeit der "Jungwacht Blauring Schweiz" und des "Cevi Schweiz" würden nicht auf eine fehlende Zweckorientierung im Sinne des KJFG hinweisen, was sich mit dem Befund der Vorinstanz decke, wonach diese (und ein halbes Dutzend weitere) glaubensbasierte Organisationen in ihrer Gesamtheit Kinder- und Jugendarbeit im Sinne des KJFG anbieten würden.
6.2 Eine auf christlichen Grundwerten erbrachte ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit kann durchaus zu Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
|
1 | Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
a | eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; |
b | nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und |
c | für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. |
2 | Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: |
a | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; |
b | seit mindestens drei Jahren bestehen; |
c | regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: |
c1 | Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, |
c2 | internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, |
c3 | Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, |
c4 | Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und |
d | je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
d1 | Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. |
d2 | Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. |
d3 | Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
7.
7.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer sinngemäss die Verletzung der verfassungsmässig gewährleisteten Religionsfreiheit nach Art. 15
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit - 1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. |
|
1 | Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. |
3 | Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen. |
4 | Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen. |
7.2 Aus den oben stehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Vorinstanz keine religiöse Bewertung des Beschwerdeführers vornahm, sondern anhand qualifizierter, sachlicher Gründe und aufgrund wesentlicher Tatsachen den Zweck der Kinder- und Jugendarbeit des Beschwerdeführers prüfte und dem Zweck des KJFG gegenüberstellte. Wie zudem bereits dargelegt (vgl. E. 6.2), zeigen die vom Beschwerdeführer selbst genannten Beispiele, dass eine auf christlichen Grundwerten erbrachte ausserschulische Arbeit durchaus zu Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
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1 | Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
a | eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; |
b | nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und |
c | für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. |
2 | Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: |
a | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; |
b | seit mindestens drei Jahren bestehen; |
c | regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: |
c1 | Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, |
c2 | internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, |
c3 | Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, |
c4 | Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und |
d | je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
d1 | Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. |
d2 | Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. |
d3 | Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. |
8.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
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1 | Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
a | eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; |
b | nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und |
c | für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. |
2 | Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: |
a | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; |
b | seit mindestens drei Jahren bestehen; |
c | regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: |
c1 | Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, |
c2 | internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, |
c3 | Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, |
c4 | Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und |
d | je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
d1 | Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. |
d2 | Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. |
d3 | Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. |
9.
Für das vorliegend auf die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
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1 | Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
a | eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; |
b | nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und |
c | für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. |
2 | Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: |
a | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; |
b | seit mindestens drei Jahren bestehen; |
c | regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: |
c1 | Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, |
c2 | internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, |
c3 | Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, |
c4 | Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und |
d | je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
d1 | Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. |
d2 | Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. |
d3 | Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 9 Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind. |
|
1 | Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind. |
2 | Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
10.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird mit Bezug auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. November 2014 betreffend Finanzhilfen nach Art. 9
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 9 Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind. |
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1 | Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind. |
2 | Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt. |
2.
Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. August 2014 betreffend Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
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1 | Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
a | eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; |
b | nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und |
c | für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. |
2 | Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: |
a | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; |
b | seit mindestens drei Jahren bestehen; |
c | regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: |
c1 | Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, |
c2 | internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, |
c3 | Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, |
c4 | Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und |
d | je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
d1 | Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. |
d2 | Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. |
d3 | Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. |
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird bis zur vollständigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht einbehalten.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Lorena Studer
Versand: 6. Oktober 2015