Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6063/2010

Urteil vom2. September 2014

Richter Thomas Wespi (Vorsitz),

Richter Daniele Cattaneo,

Richter Bendicht Tellenbach,
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,

Richter Gérard Scherrer,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______, geboren (...) ,

Parteien Kosovo,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls; Verfügung des BFM vom 28. Juli 2010 / N_______.

Sachverhalt:

A.a. Der aus B._______ (Kosovo) stammende Beschwerdeführer albanischer Ethnie ersuchte am 5. April 1989 in der Schweiz um Asyl, welches ihm mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 6. September 1993 unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewährt wurde.

A.b. Mit Schreiben vom 5. November 2001 und vom 6. Dezember 2002 wurde dem Beschwerdeführer seitens des BFF zu seiner Heimreise nach Kosovo im August 2001 jeweils das rechtliche Gehör gewährt. Das BFF hielt fest, es beabsichtige, dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951169.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.170
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG171 missachtet haben.172
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.173
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das gewährte Asyl zu widerrufen. Der Beschwerdeführer reichte seine Stellungnahme mit Eingabe vom 17. Dezember 2002 zu den Akten.

A.c. Mit Verfügung vom 20. Februar 2003 wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951169.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.170
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG171 missachtet haben.172
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.173
AsylG in Verbindung mit Art. 1 C Ziff. 1 FK die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das ihm in der Schweiz gewährte Asyl widerrufen. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 16. März 2003 wurde mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 13. April 2004 gutgeheissen und die Verfügung des BFF vom 20. Februar 2003 aufgehoben. Die ARK begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK nicht erfüllt seien und sich auch keine anderen Aberkennungsgründe ergäben, womit die Voraussetzungen für den Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951169.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.170
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG171 missachtet haben.172
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.173
AsylG nicht erfüllt seien. Das BFF habe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht aberkannt und das ihm seinerzeit gewährte Asyl zu Unrecht widerrufen.

B.

B.a. Mit Schreiben vom 13. Juli 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass sich die Situation in seinem Heimatland in den letzten Jahren derart verändert habe, dass sie nicht mehr jener entspreche, die seinerzeit seine Flucht verursacht beziehungsweise zur Gewährung von Asyl in der Schweiz geführt habe. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951169.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.170
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG171 missachtet haben.172
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.173
AsylG werde das Asyl aus Gründen nach Art. 1 C Ziffn. 1-6 FK widerrufen. Art. 1 C Ziff. 5 FK halte fest, dass eine Person nicht mehr unter das Abkommen falle, "wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen". Diese Voraussetzungen erachtete das BFM beim Beschwerdeführer als gegeben und es setzte ihm Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme.

B.b. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 19. Juli 2010 seine Stellungnahme zu den Akten.

C.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2010 - eröffnet am 2. August 2010 - wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951169.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.170
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG171 missachtet haben.172
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.173
AsylG in Verbindung mit Art. 1 C Ziff. 5 FK die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das ihm in der Schweiz gewährte Asyl widerrufen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen Bezug genommen.

D.
Mit Eingabe vom 25. August 2010 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Asylwiderruf abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 27. September 2010 wurde der Eingang der Rechtsmitteleingabe vom 25. August 2010 bestätigt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.

F.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951169.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.170
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG171 missachtet haben.172
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.173
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 19. Oktober 2010 eingeladen.

G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2010 die Abweisung der Beschwerde.

H.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 respektive vom 25. November 2010 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser replizierte mit Eingabe vom 29. November 2010.

I.
Mit Verfügung vom 31. März 2014 eröffnete der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer, das C._______ habe dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom (...) seinen heimatlichen Reisepass, der am (...) durch die Behörden von Kosovo in D._______ ausgestellt worden sei, zukommen lassen. Gemäss den im Reisepass befindlichen Stempelungen dürfte er sich im Jahre (...) unter zwei Malen ([...]) in Kosovo aufgehalten haben. Bei dieser Sachlage behalte sich das Bundesverwaltungsgericht vor, sein Verfahren im Lichte von Art. 1 C Ziff. 1 FK zu prüfen, zumal er durch die Ausstellung eines Reisepasses und die Reise in seinen Heimatstaat wiederholt mit den heimatlichen Behörden in Kontakt getreten sein dürfte und daher starke Indizien bestünden, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr existiere. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, sich zu diesen Feststellungen bis zum 15. April 2014 schriftlich zu äussern.

J.
Mit Eingabe vom 4. April 2014 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951169.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.170
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG171 missachtet haben.172
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.173
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951169.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.170
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG171 missachtet haben.172
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.173
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951169.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.170
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG171 missachtet haben.172
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.173
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951169.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.170
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG171 missachtet haben.172
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.173
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

1.4. In seiner Replik vom 27. November 2010 beantragte der Beschwerdeführer, es seien ihm sämtliche Unterlagen, die sich beim BFM befinden würden, zuzustellen. Das BFM edierte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Dezember 2010 die angeforderten Unterlagen, weshalb sich das Begehren als gegenstandslos erweist.

2.
Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, S. 24 Rz. 1.54; Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG; BVGE 2009/61 E. 6.1 S. 856; 2007/41 E. 2 S. 529 f.).

3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 28. Juli 2010 gestützt auf Art. 1 C Ziff. 5 FK im Wesentlichen aus, seit der Flucht des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland hätten sich die Verhältnisse in Kosovo grundlegend verändert, so dass die Situation nicht mehr jener entspreche, die die Flucht verursacht und zur Asylgewährung in der Schweiz geführt habe. In seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2010 gehe der Beschwerdeführer offensichtlich davon aus, dass er mit dem Asylwiderruf seine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) verliere. Diesbezüglich sei auf das an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben des BFM vom 13. Juli 2010 zu verweisen, worin ausdrücklich festgehalten worden sei, dass der Asylwiderruf auf eine bereits erteilte Niederlassungsbewilligung keinen Einfluss habe. Der Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft würden nicht bedeuten, dass der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen müsse. Entgegen der in der Stellungnahme geäusserten Ansicht habe seine Krankheit für den Entscheid des BFM keine Rolle gespielt. Die dazu führenden Gründe seien einzig und allein auf die veränderte Situation in seinem Heimatland zurückzuführen. Unter den gegebenen Umständen werde das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Ferner unterstehe der Beschwerdeführer durch den Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr dem internationalen Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, weshalb der gestützt auf dieses Abkommen ausgestellte Reisepass eingezogen bleiben müsse.

3.2. Der Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2010 und seiner Rechtsmitteleingabe vom 25. August 2010 geltend, er lebe nun seit mehr als 21 Jahren in der Schweiz und habe noch nie gegen die hiesigen Gesetze verstossen. Zudem sei er krank und erachte es als diskriminierend, dass man ihm unter den dargelegten Umständen die Niederlassungsbewilligung entziehen wolle. Der Entscheid des BFM komme deswegen zu früh, weil im (...) in E._______ bei einem Attentat drei Kollegen von ihm erschossen worden seien und er damals entdeckt habe, wer der Attentäter gewesen sei; es sei jedoch angesichts der bestehenden Gerichtsstrukturen in Kosovo - diese seien noch zu wenig stark ausgebildet respektive es bestehe die Möglichkeit der Korruption - für ihn noch nicht möglich, vor dem Gericht eine Aussage zu machen, weil dies im jetzigen Zeitpunkt Probleme für seine Familie zur Folge haben könne. Er sei nach dem Krieg in Kosovo gewesen, wo man ihm zwei Mal erfolglos nach dem Leben getrachtet habe. In (...) Jahren möchte er die ihm bekannten Personen in Kosovo vor Gericht bringen.

3.3. In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen die Kriterien an, die das BFM zur Annahme einer grundlegend veränderten Situation in Kosovo geführt hätten. Den Akten seien keine Hinweise auf ein beim Beschwerdeführer bestehendes Langzeittrauma zu entnehmen, welches allenfalls zur Annahme von zwingenden Gründen im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK führen könnte. Ihm sei es zum heutigen Zeitpunkt durchaus zuzumuten, mit staatlichen Vertretern seines Heimatlandes - und sei es nur mit der Vertretung in der Schweiz - in Kontakt zu treten, zumal den Akten und seinen eigenen Angaben entnommen werden könne, dass er nach dem Krieg bereits mindestens einmal in sein Heimatland zurückgereist sei und sich dort während (...) Wochen aufgehalten habe.

3.4. In seiner Replik vom 29. November 2010 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, nach der Rückkehr in seine Heimat am Ende des Krieges habe er ursprünglich nicht mehr in die Schweiz zurückkehren wollen, da er lange genug von seiner Ehefrau und den Kindern getrennt gewesen sei. Diese würden aktuell illegal an einem anderen Ort in Kosovo leben. Er verwies erneut auf das bereits in der Rechtsmitteleingabe erwähnte Attentat, seine Kenntnis von Personen, die darin verwickelt seien, die Möglichkeit respektive die Absicht, diese Personen eines Tages entweder in Kosovo vor Gericht zu bringen oder dann vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg anzuklagen, und die Probleme, die eine solche Anklageerhebung sowohl für ihn als auch für seine Familie zur Folge haben könnte, weshalb er den schweizerischen Asylbehörden diesbezüglich keine weiteren Informationen geben wolle.

3.5. In seiner Stellungnahme vom 4. April 2014 zur Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2014 führte der Beschwerdeführer als Grund für den Passbesitz an, er habe keine illegalen Handlungen gegen die Schweizer Behörden begehen wollen, weshalb er seinen Reisepass beim Grenzübergang gezeigt und die Grenze nicht illegal passiert habe. Da seine Frau und die Söhne in Kosovo lebten, müsse er diese im Rahmen seiner Möglichkeiten mindestens einmal jährlich besuchen und auch sonst unterstützen. Im Übrigen verwies er darauf, dass er nicht mit den Justizbehörden Kosovos, sondern mit anderen Personen, welche im ehemaligen Jugoslawien gearbeitet hätten, Probleme habe. Zudem seien seine Bemühungen, Schweizer Bürger zu werden oder seine Familie in die Schweiz nachfolgen zu lassen, gescheitert, und auch seine Rentenleistungen seien gekürzt worden. Er wisse nicht, wie es nun weitergehen werde und ob er die Schweiz verlassen müsse.

4.

4.1. Die so genannten Beendigungsklauseln (Art. 1 C Ziff. 1-6 FK) knüpfen teilweise an das Verhalten des Flüchtlings an (Ziff. 1-4), teilweise beruhen sie auf einer Veränderung im Verfolgerstaat (Ziff. 5 und 6); beiden Kategorien wohnt die Prämisse inne, dass die Schutzbedürftigkeit des Flüchtlings dahingefallen ist. Die Klauseln beruhen offensichtlich auf der Überlegung, dass (subsidiärer) internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich ist (vgl. UNO-Hochkommissa-riat für Flüchtlinge [UNHCR], Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 111). Zu beachten ist dabei, dass die Beendigungsgründe erschöpfend aufgezählt und daher restriktiv anzuwenden sind. Gemäss UNHCR dürfen keine Gründe analog zur Rechtfertigung der Zurücknahme des Flüchtlingsstatus herangezogen werden (vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O., Rz 116). Die Zurückhaltung bei der Aberkennung einer einmal zuerkannten Flüchtlingseigenschaft beruht auf der Überlegung, dass Flüchtlinge im Hinblick auf eine erfolgreiche Integration im Aufenthaltsstaat die Sicherheit haben müssen, dass ihr Status nicht ständig und ohne triftigen Grund neu beurteilt wird (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 S. 61 f.).

4.2. Das Bundesamt stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Widerrufsgrund von Art. 1 C Ziff. 5 FK. Indessen ist angesichts der am 17. Februar 2008 ausgerufenen Unabhängigkeit von Kosovo und der Tatsache, dass Kosovo gestützt auf die Verfassung und das kosovarische Gesetz über die Staatsangehörigkeit Nr. 03/L-034 vom 20. Februar 2008 den Erwerb der Staatsangehörigkeit regelt, zu prüfen, ob der Widerrufs-grund von Art. 1 C Ziff. 3 FK erfüllt ist (Motivsubstitution; vgl. oben E. 2). Gemäss dieser Bestimmung fällt eine Person nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatstaates geniesst.

Zwar wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 31. März 2014 mitgeteilt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht vorbehalte, sein Verfahren im Lichte von Art. 1 C Ziff. 1 FK zu prüfen (Person stellt sich freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt). Da ihm in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör zum Umstand des freiwilligen Erwerbs der kosovarischen Staatsangehörigkeit respektive zum Faktum, dass das Bundesverwaltungsgericht davon Kenntnis erhielt und seinem Urteil zugrunde legen werde, gewährt wurde, jedoch bei der Frage der richtigen Rechtsanwendung kein Anspruch auf rechtliches Gehör besteht, ist vorliegend dem Beschwerdeführer keine erneute Möglichkeit zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme einzuräumen.

5.
Die Bestimmung von Art. 1C Ziff. 3 FK sieht vor, dass die Rechtsstellung als Flüchtling endet, wenn dieser eine neue Staatsangehörigkeit erwirbt und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, geniesst. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7201/2006 vom 7. September 2010 E. 4.6 wurde zum Anwendungsbereich dieser Bestimmung festgehalten, dass gemäss Entstehungsgeschichte der UNO-Flüchtlingskonvention die Beendigungsklausel von Art. 1C Ziff. 3 FK für den Fall konzipiert worden sei, dass ein Flüchtling aus eigener Initiative eine neue Staatsangehörigkeit eines Drittstaates - nicht des Verfolger-oder Heimatstaates - erwerbe. Der Zweck dieser Bestimmung bestehe nicht darin, einem Flüchtling die Staatsangehörigkeit des Herkunfts- oder Verfolgerstaates gegen seinen Willen aufzudrängen. Vielmehr habe man eine Entlastung der Aufnahmestaaten von Flüchtlingen beabsichtigt, wenn letztere mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Drittstaates dort tatsächlich Schutz erhielten. Art. 1 C Ziff. 3 FK solle demnach nur in denjenigen Fällen zur Beendigung des Flüchtlingsstatus führen, in welchen der Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit auch tatsächlich den Schutz des betreffenden Staates mit sich bringe. Die neu erworbene Staatsangehörigkeit (so durch Einbürgerung durch den Aufnahme- bzw. Wohnsitzstaat oder den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Drittstaates) müsse nach internationalem Recht wirksam sein, und die betroffene Person muss die Fähigkeit und den Willen haben, den Schutz des Staates ihrer neuen Nationalität in Anspruch zu nehmen.

In casu würde der Beschwerdeführer mit der kosovarischen Staatsangehörigkeit die Nationalität des Teilnachfolgestaates (Kosovo) auf einem Teilgebiet des vormaligen Verfolgerstaates (Serbien) erwerben, was eine Konstellation darstellt, für welche - wie vorstehend ausgeführt - Art. 1 C Ziff. 3 FK ursprünglich nicht konzipiert war. Ist der neue Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling (allenfalls ex lege) erwirbt, der Nachfolgestaat seines Herkunftsstaates, muss sorgfältig geprüft werden, ob der Flüchtling dort Schutz wird geniessen können, um zu vermeiden, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Verfolgung im Nachfolgestaat führt (Urteil D-7201/2006 E. 4.6, m.w.H.). Die ARK hat in EMARK 1998 Nr. 15 in Änderung der Rechtsprechung entschieden, die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge einer neu erworbenen Staatsangehörigkeit gemäss Art. 1 C Ziff. 3 FK setze keinen freiwilligen Erwerb voraus, wenn dem Flüchtling im Rahmen einer Staatennachfolge und in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht von einem neu gebildeten Staat kraft Gesetz und ohne Mitwirkung der betroffenen Person dessen Staatsangehörigkeit verliehen wird (EMARK 1998 Nr. 15 E. 8 und 9a S. 123 ff.). Vorliegend ist also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einerseits die Staatsangehörigkeit eines Nachfolgestaates von Ex-Jugoslawien (Kosovo) erhalten hat und andererseits deswegen den Schutz dieses Staates geniesst.

6.1. Hinsichtlich der Feststellung, ob der Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit von Kosovo besitzt, ist Folgendes festzuhalten: Aus den Akten wird ersichtlich, dass am (...) an der (...) Grenze der Pass und die Identitätskarte des Beschwerdeführers von den damaligen jugoslawischen Behörden beschlagnahmt wurden (vgl. act. A7/18 S. 3) und sich dieser bis zu seiner Ausreise in die Schweiz im Jahre 1989 bei denselben erfolglos um die Ausstellung einer neuen Identitätskarte bemühte (vgl. act. A34/17 S. 9 ff.). Er legte eine - teilweise beschädigte - am (...) von der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ausgestellte Identitätskarte ins Recht, deren Echtheit jedoch aufgrund des Prüfungsberichts (Name der Prüfstelle und Zeitpunkt der Prüfung) als zweifelhaft erscheint, weil der Verdacht einer Bildauswechslung besteht. Aufgrund der von ihm eingereichten Dokumente, so insbesondere im Zusammenhang mit seinen Bemühungen um den Erhalt einer Identitätskarte, den Gerichtsakten sowie weiteren Unterlagen wie dem Militärdienstbüchlein und dem Eheschein, welche von der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ausgestellt wurden, ist davon auszugehen, dass er die jugoslawische Staatsangehörigkeit besass. Die Vorinstanz hat denn auch im Asylverfahren keine Zweifel an der Identität und der erwähnten Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers geäussert. Dieser erfüllt ohnehin die Voraussetzungen zum Erwerb der kosovarischen Staatsangehörigkeit gemäss Art. 13 des oben in Ziffer 4.2 erwähnten Staatsangehörigkeitsgesetzes unter dem Titel der "Einbürgerung von Angehörigen der kosovarischen Diaspora". Diesbezüglich genügen eine Erklärung gegenüber den kosovarischen Behörden und der Nachweis, in der heutigen Republik Kosovo geboren zu sein und dort familiäre respektive wirtschaftliche Verbindungen zu haben, was den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 10. November 2010 zufolge der Fall sein soll. Gestützt wird diese Schlussfolgerung augenfällig durch den Umstand, dass ihm am (...) durch (Name der Behörde) in D._______ ein bis am (...) gültiger Reisepass ausgestellt wurde, der ihn als Staatsangehörigen der Republik Kosovo ausweist.

6.2. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Ausstellung und die Verwendung seines Reisepasses den Schutz Kosovos geniesst. Diesbezüglich sind die für Art. 1 Bst. C Ziff. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
FK entwickelten Kriterien bezüglich - ausser demjenigen der Freiwilligkeit - in analoger Weise heranzuziehen. So stellt die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Passbeschaffung einen Tatbestand dar, der grundsätzlich als "Unterschutzstellung" bezeichnet werden kann (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.3.2; EMARK 1998 Nr. 29 E. 3, je m.w.H.). Wenn ein Flüchtling einen Pass des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, beantragt und erhält, so lässt dies darauf schliessen, dass er die Absicht hat, den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er kann Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen (vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O., Rz. 121). Dabei mag ein Flüchtling diese Handlung in der Absicht vorgenommen haben, entweder in sein Land zurückzukehren oder den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, jedoch weiterhin ausserhalb dieses Landes zu bleiben. Entscheidend ist indessen, dass er mit dem Erhalt eines solchen Dokumentes normalerweise aufhört, ein Flüchtling zu sein (vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O., Rz. 123). Als Unterschutzstellung gelten denn auch nicht nur die tatsächliche Schutzbeanspruchung im Heimatland, sondern auch die Beanspruchung und Benutzung des diplomatischen Schutzes durch Beantragen und Verwenden eines heimatlichen Passes (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.28; vgl. auch BVGE 2011/28 E. 3.3.2 m.w.H.).

Aufgrund der Akten ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer am (...) vom (Name Behörde) in D._______ einen heimatlichen Reisepass ausstellen liess. Ausserdem ist aufgrund der entsprechenden Stempelungsvermerke in seinem kosovarischen Reisepass erwiesen, dass er im (...) und im (...) die Grenzkontrolle von Kosovo - offensichtlich unbehelligt - durchlief, was darauf schliessen lässt, dass er im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziff. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
FK den Schutz seines Heimatlandes geniesst, zumal vorliegend auch keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er im Heimatland gefährdet ist. So bestehen aufgrund der Tatsache, dass er problemlos in Kosovo einreisen, sich dort wiederholt für einige Zeit aufhalten (um seine in Kosovo lebende Familie zu besuchen und zu unterstützen) und in der Folge wieder ungehindert aus dem Land ausreisen konnte, objektive Anhaltspunkte dafür, dass er in Kosovo nicht (mehr) gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt war. Ferner ergibt sich auch aus den Ausführungen auf der letzten Seite des dem Beschwerdeführer ausgestellten kosovarischen Reisepasses, dass er als Staatsangehöriger von Kosovo den Schutz dieses Staates geniesst, zumal dort vermerkt ist, dass sich Staatsangehörige von Kosovo während Auslandaufenthalten für Unterstützung, rechtlichen Beistand und andere Art von Schutz an die diplomatische oder konsularische Vertretung von Kosovo wenden können.

6.3. Der Beschwerdeführer hat demnach die Staatsangehörigkeit Kosovos - eines Nachfolgestaates von Ex-Jugoslawien - erworben und geniesst den damit verbundenen Schutz gemäss Art. 1 C Ziff. 3 FK.

6.4. An dieser Einschätzung ändert auch der in der Rechtsmitteleingabe gemachte Hinweis des Beschwerdeführers nichts, wonach er die Personen, welche im Jahre (...) in E._______ drei seiner Kollegen erschossen hätten, zu identifizieren vermöge, jene denn auch in Kosovo vor Gericht bringen wolle, dies aber erst zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtige, da die zuständigen Polizei- und Gerichtsinstanzen noch von Korruption durchzogen und mit Personen besetzt sein könnten, welche bereits unter dem früheren Regime dort gearbeitet hätten, weshalb der angefochtene Entscheid des BFM für ihn zu früh ergangen sei. Die somit im Zusammenhang mit dem mittlerweile über (...) Jahre zurückliegenden Vorfall, den der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung einmal ins Jahr (...) setzt (vgl. act. A7/18 S. 6a), um diesen in seiner Beschwerdeschrift ins Jahr (...) zu legen, geäusserte Befürchtung, in seiner potenziellen Eigenschaft als Zeuge einer Gefährdung ausgesetzt zu werden, vermag im heutigen Zeitpunkt keine Gefährdung seiner Person zu begründen und steht demzufolge auch einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entgegen. Zunächst ist in Ermangelung konkreter Angaben nicht ersichtlich, ob ein entsprechendes Strafverfahren, das aufgrund des Ortes der Tatbegehung in naheliegender Weise in F._______ durchzuführen wäre, jemals angehoben oder bereits zu Ende geführt wurde. Jedenfalls dürften sich diesbezüglich wohl Verjährungsfragen stellen. Falls sich die Täter in Kosovo befinden und die Behörden ihrer habhaft werden sollten, wäre zwar eine Durchführung des Verfahrens im Rahmen der Rechtshilfe - vorbehältlich einer Verjährung - auch in Kosovo denkbar. In diesem Zusammenhang bestehen einerseits in F._______ strafprozessuale Massnahmen, um den Beschwerdeführer im Falle einer Zeugenaussage zu schützen, wenn diese eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder einen anderen schweren Nachteil für ihn bedeuten könnte. Doch selbst wenn er in Kosovo - in einem heute noch nicht absehbaren Zeitpunkt - jemals in den Zeugenstand treten sollte, wo ein wirksamer Zeugenschutz derzeit noch mangelhaft umgesetzt ist, wäre eine eventuelle Gefährdung zu verneinen, zumal es ihm offenstehen würde und unbenommen wäre, sich nach seinem allfälligen Erscheinen vor Gericht zurück in die Schweiz zu begeben (vgl. auch Ziffer 6.5 unten). Ohnehin will der Beschwerdeführer erst nach erfolgreicher Bekämpfung der Korruption im Justizwesen in seiner Heimat die Fehlbaren in Kosovo vor Gericht bringen. Angesichts der Bemühungen, die bestehenden Mängel im Justizwesen und der Rechtsstaatlichkeit in Kosovo zu beheben, dürften bis zu diesem gegenwärtig noch unbekannten Zeitpunkt auch griffige Massnahmen betreffend den Zeugenschutz implementiert worden
sein.

6.5. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen befürchtet, dass ihm durch den angefochtenen Entscheid des BFM auch die Niederlassungsbewilligung entzogen werden könnte und er allenfalls die Schweiz verlassen müsste, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Entscheid hinzuweisen. In der Tat bleibt ein Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ohne Einfluss auf die dem Beschwerdeführer bereits vor einiger Zeit erteilte Niederlassungsbewilligung, weshalb sich seine diesbezügliche Befürchtung als unbegründet erweist. Der Asylwiderruf bewirkt vielmehr nur, dass er den diplomatischen Schutz Kosovos in Anspruch zu nehmen hat, ohne aber zu einer dauerhaften Rückkehr in sein Heimatland gezwungen zu sein (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6f). Es erübrigt sich, auf die weiteren auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen (u.a. Korruption in Kosovo; schlechter Gesundheitszustand des Beschwerdeführers; Scheitern seiner Bemühungen, das Schweizer Bürgerrecht zu erlangen und seine Familie hierher kommen zu lassen) einzugehen, da sie an dieser Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

6.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die kosovarische Staatsangehörigkeit erworben hat und gestützt darauf den Schutz des kosovarischen Staates geniesst. Somit sind sämtliche in Art. 1 C Ziff. 3 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951169.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.170
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG171 missachtet haben.172
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.173
AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Asylwiderruf erfüllt. Somit kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen von Art. 1 C Ziff. 5 FK erfüllt sind. Das BFM hat demnach im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aberkannt und das ihm gewährte Asyl widerrufen. Der Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer nicht mehr der FK sowie dem Asylgesetz, sondern dem allgemeinen Ausländerrecht untersteht.

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
und 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VGG). Ausnahmsweise ist jedoch auf deren Erhebung zu verzichten (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
letzter Satz VwVG; Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-6063/2010
Date : 02. September 2014
Published : 12. September 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 28. Juli 2010
Classification : Änderung der Rechtsprechung


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 1
AsylG: 63  105  106  108
BGG: 83
VGG: 16  31  32  33
VGKE: 1  3  6
VwVG: 5  48  52  57  62  63
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1995 • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • addiction • advance on costs • albanian • appeals committee • application of the law • assassination • asylum law • asylum procedure • authenticity • authorization • behavior • category • certification • clerk • communication • constitution • convention relating to the status of refugees • cooperation obligation • correctness • costs of the proceedings • counterplea • day • decision • departure • diplomatic protection • discretion • dismissal • document • doubt • effect • end • entry • ethnic • evaluation • false statement • family • feature • federal administrational court • federal law on administrational proceedings • file • flight • hamlet • home country • identification paper • initiative • integration • intention • judicial agency • knowledge • knowledge • kosovo • letter of complaint • life • lower instance • marriage certificate • nationality • outside • painter • person concerned • physical condition • position • president • protection • question • residence permit • rice • right to be heard • stamp • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • stay abroad • succession of states • suspicion • swiss citizenship • third party country • time limit • use • witness • yugoslavia
BVGE
2011/28 • 2009/61
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D-6063/2010 • D-7201/2006
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1995/16 • 1998/15 • 1998/15 S.123 • 1998/29 • 2002/8