Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-7201/2006
{T 0/2}

Urteil vom 7. September 2010

Besetzung
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

Parteien
A._______, geboren [...], Kosovo,
vertreten durch [...],
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFF vom 3. August 2001 / N [...].

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Albanerin mit letztem Wohnsitz im Dorf Z. (Gemeinde Y._______, damalige Provinz Kosovo, Bundesrepublik Jugoslawien), verliess ihre Heimat zusammen mit ihren [...] Kindern im [...] 1998 und gelangte nach einem [...]monatigen Aufenthalt in Montenegro über Albanien und Italien am [...] 1999 illegal in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Die [volljährigen Kinder] stellten je individuelle Asylgesuche, während die [...] minderjährigen Kinder [...] ins Asylgesuch der Mutter eingeschlossen wurden. Am [...] 1999 erfolgten separate Kurzbefragungen der Mutter und der damals [...]-jährigen Tochter B._______ in der Empfangsstelle Chiasso; die [...] [volljährigen Kinder] wurden am [...] 1999 in Chiasso befragt. Die zuständige Behörde des Kantons X. führte am [...] 1999 die Anhörungen zu den Asylgründen durch. Am [...] 2001 befragte das BFF die Beschwerdeführerin sowie ihre [volljährigen Kinder] über ihre Familien- und Wohnverhältnisse in Kosovo und gewährte ihnen das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Wegweisung.

B.
Mit Verfügung vom 4. Mai 1999 wurden die Beschwerdeführerin und ihre [...] Kinder dem Kanton X._______ zugewiesen. [Anschliessend erfolgte die Bewilligung des Gesuchs um Kantonswechsel in den Kanton W._______ für die Dauer des Asylverfahrens].

C.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe ihre Heimat "wegen dem Krieg und wegen den Serben" verlassen (act. A5 S. 5). Ihr Dorf sei wiederholt mit Granaten und Bomben angegriffen worden, weshalb die Bevölkerung jeweils in den Wald oder auf die Felder geflüchtet und später wieder in ihre Häuser zurückgekehrt sei. Im [...] 1998 seien die Serben mit Panzern und anderen Waffen ins Dorf gekommen und hätten alle Häuser in Brand gesetzt. Die Dorfbewohner seien geflüchtet und eineinhalb Wochen auf den Feldern und im Wald geblieben. Die Männer seien dann ins Dorf zurückgegangen und hätten festgestellt, dass es nicht mehr bewohnbar sei. Die Polizei habe sie gesehen und sie von Y._______ aus beschossen; sie seien nirgends mehr sicher gewesen und deshalb zu Fuss nach Montenegro geflüchtet. Nach drei Tagen und Nächten ohne Essen und Trinken seien sie in V._______ angekommen. Bis Anfang [...] 1999 hätten sie bei [...] in U._______ gewohnt. Als die NATO mit den Bombardierungen begann, habe sich die Situation in Montenegro für die albanische Bevölkerung verschlechtert. Das serbische Militär habe begonnen, "die junge Generation zu malträtieren - zu schlagen" (act. A5 S. 6). Deshalb seien sie mit dem Taxi und zu Fuss nach Albanien geflohen, wo ein Mann in T._______ sie aufgenommen habe. Ende [...] 1999 hätten sie Albanien mit einem Boot Richtung Italien verlassen.
Eine persönliche Konfrontation mit dem serbischen Militär oder mit Paramilitärs habe es nicht gegeben. Als sie gesehen habe, wie die Serben in die Häuser gegangen seien, sei sie mit ihren Kindern geflüchtet. Sieben- bis 15-jährige Knaben seien vor den Augen ihrer Eltern erschossen worden. Von den Menschen, die im Zentrum des Dorfes gewohnt hätten, seien alle gestorben, während sie und ihre Kinder Glück gehabt hätten, weil sie etwas ausserhalb des Dorfes wohnten.
[Schilderung von Verfolgungshandlungen gegen Familienangehörige der Beschwerdeführerin].
Die im Zeitpunkt der Flucht [...]-jährige Tochter der Beschwerdeführerin, B._______, verneinte anlässlich der Befragungen ebenfalls eine persönliche Konfrontation mit serbischen Militärs oder Paramilitärs und gab an, sie seien wegen des Kriegs beziehungsweise der Beschiessung mit Granaten geflohen und weil ihr Haus abgebrannt sei.
Anlässlich der kantonalen Anhörung reichte die Beschwerdeführerin einen Geburtsregisterauszug zu den Akten; [Angaben zu weiteren, anlässlich der Bundesanhörung eingereichten Beweismitteln mit Todesmeldungen von Verwandten].

D.
Mit separaten Verfügungen vom 3. August 2001 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerin und ihre [...] minderjährigen Kinder einerseits sowie ihre [volljährigen Kinder] andererseits erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer [...] minderjährigen Kinder lehnte die Vorinstanz mit der Begründung ab, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Das BFM führte im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Nachteile, insbesondere der tragische Tod einiger Verwandter, seien nicht auf eine persönliche Verfolgung zurückzuführen, sondern eine Folge des damals in Kosovo herrschenden Krieges. Aufgrund der im Entscheidzeitpunkt veränderten Lage - Einmarsch der Kosovo Force (KFOR) am 12. Juni 1999 und Abzug der letzten serbischen Truppen aus der damaligen Provinz Kosovo am 20. Juni 1999, Verlust der Kontrolle und Machtbefugnisse der jugoslawischen Regierung über die Provinz - bestünde keine begründete Furcht vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen mehr. Bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz unter anderem aus, die Beschwerdeführenden könnten sich nicht auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen, weil [Angaben zur familiären Situation]. Die Zumutbarkeit einer Rückführung bejahte die Vorinstanz sowohl unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Serbien (Kosovo) als auch der individuellen Situation der Familie.

E.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerin und ihre [...] minderjährigen Kinder mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 7. September 2001 Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter seien die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung.
Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe im Asylpunkt führt die Rechtsvertretung die wiederholten Bombardierungen des Wohnortes der Beschwerdeführenden in Kosovo, die Ermordung naher Familienangehöriger sowie Demütigungen des serbischen Militärs in Montenegro an. Die Beschwerdeführenden hätten sich mehrmals in unmittelbarer Lebensgefahr befunden und es sei Zufall, dass nicht sie, sondern nahe Angehörige ermordet worden seien. Zudem weise der katastrophale psychische Gesundheitszustand insbesondere der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter B._______ darauf hin, dass sie auch persönlich Opfer von Gewalttaten geworden seien. Daher hätten sie triftige, zwingende Gründe, eine Rückkehr nach Kosovo abzulehnen.
Mit der Beschwerde reichte die Rechtsvertretung unter anderem einen ans BFF gerichteten Bericht des Schulpsychologischen Dienstes [...] W._______ vom 5. September 2001 über die [...] minderjährigen Kinder sowie ein psychiatrisches Zeugnis vom 5. September 2001 die Mutter betreffend zu den Akten. Im Bericht des Schulpsychologischen Dienstes heisst es, die Mädchen seien "dauernd sexuellen Belästigungen ausgesetzt" gewesen und "vermutlich auch Zeuginnen von Vergewaltigungen" geworden. Sowohl für die Psychotherapeutin als auch für die Mediatorin sei der Eindruck entstanden, dass zumindest das Mädchen B._______ vergewaltigt worden sei. Bei zwei Töchtern (geboren [...] beziehungsweise [...]) diagnostizierte die Fachpsychologin eine ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung, die der dringenden Behandlung bedürfe. Der Mutter attestierte das Zeugnis von Dr. med. [...], Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, dissoziative Krampfanfälle sowie eine posttraumatische Belastungsstörung. Ihr Gesundheitszustand verunmögliche ihr die Bewältigung des Alltags, und sie sei auf eine wöchentliche psychotherapeutische sowie medikamentöse Behandlung angewiesen. Sie berichte, dass alle Familienmitglieder sie meiden würden und befürchte, alle seien davon überzeugt, dass sie schlecht sei.
Ferner fanden folgende Unterlagen Eingang in die Akten: Ein ärztliches Zeugnis einer allgemein praktizierenden Ärztin vom 30. August 2001, welche die Beschwerdeführerin aufgrund von Panikattacken an die obgenannte Psychiaterin überwies; ein Schreiben der Lehrerin des [Kindes] C._______. (geboren [...]) vom 26. August 2001; [Angaben zu einem weiteren Dokument]; ein Beschrieb des Projektes "Gruppenbetreuung für kriegstraumatisierte Kinder und Jugendliche" vom September 2008; ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur medizinischen Versorgungslage in Kosovo vom Juni 2001 sowie die Kopie der Honorarrechnung der Rechtsvertretung.
Bezüglich der Wegweisung argumentierte die Rechtsvertretung in der Beschwerdeschrift, aufgrund der Traumatisierung der Mutter und [zwei minderjähriger Töchter] sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar. Sie bedürften dringend einer intensiven therapeutischen und die Mutter auch einer medikamentösen Behandlung, welche in Kosovo nicht gewährleistet sei. Den [volljährigen Kindern], welche noch sehr jung und selber psychisch angeschlagen seien, könne nicht zugemutet werden, ihre schwer kranke Mutter und die [...] minderjährigen Geschwister zu betreuen.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2001 hiess die vormals zuständige Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, die ARK stets und unverzüglich über den Verlauf der eingeleiteten Therapiemassnahmen auf dem Laufenden zu halten.

G.
Mit Eingabe vom 20. September 2001 liess die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung der [...] W._______ vom 17. September 2001 nachreichen.

H.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2001 informierte die Rechtsvertretung die ARK über den Verlauf der psychiatrischen Therapiemassnahmen bei der Beschwerdeführerin und ihren Kindern sowie darüber, dass sie für die [volljährigen Kinder] - welche die negativen Asylentscheide nicht angefochten hatten - am 26. Oktober 2001 ein Wiedererwägungsgesuch und ein Gesuch um Koordination der Verfahren mit dem Verfahren der Mutter beziehungsweise Beschwerdeführerin gestellt habe. Mit Hinweis auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG ersuchte sie um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs der [erwachsenen Kinder] bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens der Mutter und der minderjährigen Geschwister; eventualiter beantragte sie die Erstreckung der Ausreisefrist der [erwachsenen Kinder], bis die gesundheitliche Verfassung der Mutter dies zulasse. Die Mutter und die [...] minderjährigen Kinder seien ohne die Unterstützung der [volljährigen Kinder] nicht lebensfähig und der Vater der Kinder leiste keine Unterstützung. Mit der drohenden Wegweisung der volljährigen Kinder sei die Mutter völlig zusammengebrochen.

I.
Mit Verfügung vom 7. November 2001 sistierte das BFF angesichts der besonderen familiären Situation und der gesundheitlichen Lage der Beschwerdeführerin den Vollzug der Wegweisung der [volljährigen Kinder] bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens der Mutter und der [...] minderjährigen Geschwister.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2002 forderte die Instruktionsrichterin die Rechtsvertretung auf, aktuelle Arztberichte zum physischen und psychischen Gesundheitszustand - insbesondere zur geltend gemachten Traumatisierung - der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder und zu den erforderlichen Behandlungs- und Therapiemassnahmen sowie eine Stellungnahme dazu einzureichen.

K.
Mit Eingabe vom 27. September 2002 reichte die Rechtsvertretung diverse ärztliche Berichte sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 29. August 2002 ein. Im fachärztlichen Bericht vom 7. September 2002 diagnostizierte die behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung mit mittelgradig bis schwer depressiven Symptomen (ICD 10 F. 43.1) sowie eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD 10 F. 44.4). Die Beschwerdeführerin sei in medikamentöser Behandlung sowie einmal wöchentlich in einer Psychotherapie. Im Bericht heisst es, die Scham der Beschwerdeführerin erschwere es ihr, über das Geschehene zu berichten; alle Familienmitglieder würden sie meiden und sie befürchte, alle seien davon überzeugt, dass sie "schlecht sei". Die Traumatisierung während des Krieges im Herkunftsland sei die Ursache der posttraumatischen Belastungsstörung. Eine Rückkehr in die Heimat würde zu einer Retraumatisierung mit Auftreten akuter Suizidgedanken führen und es sei zu befürchten, dass sie sich vor oder nach der Rückkehr suizidieren würde.
Im Bericht des Schulpsychologischen Dienstes [...] W._______ vom 19. September 2002 heisst es, die Tochter B._______ werde seit Oktober 2001 in Einzelpsychotherapie und seit August 2002 zusätzlich in Gruppentherapie im Projekt "Gruppenbetreuung für kriegstraumatisierte Kinder und Jugendliche" behandelt und berichte mittlerweile "recht bewusst über ihre zum Teil schrecklichen Erfahrungen". Die Psychotherapeutin beschreibt B._______ als "gefangen in sich selbst, leblos und traurig"; sie verlasse ihre Wohnung aus Angst nach wie vor kaum. Ihre [...] Schwester D._______ besuche seit August 2001 die Gruppentherapie. Sie kapsle sich wie ihre [...] Schwester stark ab und gehe kaum aus dem Haus. Sie öffne sich gegenüber der Psychotherapeutin nur ab und zu, meist nach schweren Alpträumen oder Angstzuständen. [Das Kind] C._______, das seit August 2001 in der Gruppentherapie sei, habe sich positiv entwickelt, leide aber noch unter Flashbacks und könne abends nicht einschlafen, weil es Bilder eines miterlebten Massakers überfielen. Bei der [...] Tochter E. sei gemäss dem allgemeinärztlichen Bericht für das BFF vom 10. September 2002 eine leichte posttraumatische Belastungsstörung nicht ausgeschlossen. Sie leide unter Alpträumen und Migräne. Direkte Gewalt an sich selber habe sie nicht erfahren, weil sie immer rechtzeitig habe flüchten können. Sie habe sich die Augen zugehalten, damit sie nicht habe zusehen müssen, wie im Heimatdorf und im Wald Familienangehörige und Dorfbewohner - auch Kinder - erschossen wurden. [Schilderungen eines Zwischenfalls auf der Reise in die Schweiz].
In ihrer Stellungnahme zu den ärztlichen Berichten gab die Rechtsvertretung an, die Psychotherapeutin habe auf ihre telefonische Nachfrage bezüglich einer allfälligen Vergewaltigung von B._______ erklärt, das Mädchen sei bis heute nicht in der Lage, über dieses Thema zu sprechen. Da es entsprechende Symptome zeige, bestehe der Verdacht weiterhin, doch könne sie eine Vergewaltigung nicht mit Sicherheit bestätigen. Die Rechtsvertretung hielt fest, die Beschwerdeführerin und mehrere ihrer Kinder benötigten weiterhin intensive therapeutische Behandlung, welche die volljährigen, selbst psychisch angeschlagenen Kinder beziehungsweise Geschwister nicht zu leisten vermöchten.

L.
Am 1. Oktober 2002 lud die Instruktionsrichterin der ARK das BFF zur Vernehmlassung ein, welche dieses nach einer Fristverlängerung und einer Erinnerung am 27. Februar 2003 einreichte. Die Vorinstanz hielt an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt bezeichnete es als erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin erst auf Vernehmlassungsstufe psychische Leiden bei sich und ihren Kindern geltend mache. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, die in der Schweiz begonnene Behandlung in den neuropsychiatrischen Abteilungen der Regionalspitäler der beiden Nachbargemeinden von Y._______, Q._______ und R._______, fortzusetzen. Zudem könnten die Beschwerdeführerin und ihre Kinder durch spezifische medikamentöse Behandlung auf die Rückkehr vorbereitet werden. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 4. März 2003 zur Replik zugestellt.

M.
In ihrer Stellungnahme vom 12. März 2003 hielt die Rechtsvertretung fest, die Beschwerdeführerin habe ihre schweren psychischen Leiden und diejenigen ihrer Kinder nicht erst auf Vernehmlassungsstufe geltend gemacht, sondern bereits in der Beschwerdeeingabe vom 7. September 2001 durch medizinische, psychiatrische und schulpsychologische Zeugnisse belegt. Die Beschwerdeführenden benötigten weiterhin eine intensive psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung in einem sicheren Umfeld, welche angesichts der wenigen und voll ausgelasteten Angebote in Kosovo nicht erhältlich sei. Die ärztlichen Berichte prognostizierten bei der Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr wiederum eine Retraumatisierung bis hin zum Suizid. Im Weiteren verwies die Rechtsvertretung auf ihre Ausführungen in der Beschwerde vom 7. September 2001 und in der Eingabe vom 27. September 2002.

N.
Am 17. Februar 2005 lud der neu zuständige Instruktionsrichter die Vorinstanz im Hinblick auf das Vorliegen einer schweren persönlichen Notlage im Sinne von Art 44 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
-5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
aAsylG zu einem weiteren Schriftenwechsel (Art. 57
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG) ein.

O.
Mit Verfügung vom 25. April 2005 zog das BFM seinen Entscheid vom 3. August 2001 im Vollzugspunkt in Wiedererwägung und nahm - auf Antrag der vormaligen Fremdenpolizei des Kantons W._______ - die Beschwerdeführerin sowie die [im Asylgesuch der Mutter eingeschlossenen] Kinder gestützt auf Art. 44 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG (schwerwiegende persönliche Notlage) vorläufig in der Schweiz auf.

P.
Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2005 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerde vom 7. September 2001 gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 3. August 2001 hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos geworden sei und setzte der Beschwerdeführerin und ihren Kindern Frist zur Stellungnahme an, ob sie an der Beschwerde im Asyl- und im Wegweisungspunkt festzuhalten oder diese zurückzuziehen gedächten.

Q.
Die Rechtsvertretung teilte in ihrer Eingabe vom 10. Mai 2005 mit, die Beschwerdeführenden hielten an der Beschwerde fest, weil es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Langzeittraumatisierung voraussichtlich nie möglich sein werde, die Fürsorgeunabhängigkeit zu erlangen und deshalb die Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Jahresaufenthaltsbewilligung unrealistisch erscheine. Mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 3 hielt die Rechtsvertretung fest, die Beschwerde sei zudem nicht aussichtslos. Eine erlittene Vorverfolgung - wie sie bei der Beschwerdeführerin vorliege - sei auch nach Wegfall einer zukünftig drohenden Verfolgungsgefahr asylrechtlich relevant, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar sei. Gemäss der publizierten Praxis der ARK seien als "zwingende Gründe" vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es den Betroffenen angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen würden, ins Heimatland zurückzukehren. Die behandelnde Psychiaterin habe sowohl im der Stellungnahme beiliegenden ärztlichen Bericht vom 9. April 2005 als auch in einem Telefongespräch vom 10. Mai 2005 das Vorliegen einer Langzeittraumatisierung bestätigt, welche die Beschwerdeführerin nicht überwinden könne, wenn sie in ihr Heimatland zurückkehren müsste. Die Langzeittraumatisierung verunmögliche ihr somit psychologisch eine Rückkehr nach Kosovo.
Der fachärztliche Bericht vom 9. April 2005 hält in der Anamnese fest, die Patientin leide zunehmend unter körperlichen Symptomen [Schilderung der Symptome], was den bereits seit langem bestehenden Verdacht auf ein bisher verschwiegenes sexuelles Gewaltereignis auf der Flucht erhärte. Der Bericht hält erstmals fest, die Beschwerdeführerin sei "auf der Flucht Opfer von sexueller und physischer Misshandlung durch Soldaten geworden". Dies habe sie der Therapeutin erst auf mehrmaliges Nachfragen hin erzählt und im Vertrauen darauf, dass diese schweigen würde. Es sei der Patientin kaum möglich, darüber zu berichten. Sie äussere "zum Teil wahnhaft Schuld- sowie Schamgefühle", berichte von sich "als verstorben" und leide weiter unter dissoziativen und mutistischen Zuständen. Vor allem muslimische Frauen würden aus Angst, bei Bekanntwerden von ihren Familien verstossen zu werden, über solche Gewaltereignisse schweigen. Die Fachärztin diagnostiziert der Beschwerdeführerin nach wie vor eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F. 43.1) und eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD 10 F. 44.4) sowie eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD 10 F. 33.1). Die Behandlung besteht laut dem Bericht unter anderem in der Abgabe von Antidepressiva sowie in einer wöchentlichen psychotherapeutischen, traumazentrierten Behandlung im Beisein einer Dolmetscherin. Laut der behandelnden Psychiaterin gestalte sich die im August 2001 begonnene Behandlung unter anderem auch deshalb als langwierig, weil sie in keinem sicheren Rahmen stattfinde, da die Patientin immer befürchten müsse, "an den Ort des Schreckens zurückkehren zu müssen" - "eine erneute Traumatisierung verbunden mit dem Gefühl der Ohnmacht und der Bestätigung, dass sie Schuld an dem Vorgefallenen trägt". Die Traumatisierung während des Krieges im Herkunftsland sei Ursache der posttraumatischen Belastungsstörung. Für den Fall einer Rückkehr prognostiziert die Fachärztin weiterhin eine Retraumatisierung der Beschwerdeführerin sowie eine hohe Suizidgefahr.

R.
In seiner Vernehmlassung vom 25. Mai 2005 zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10. Mai 2005 schreibt das BFM, EMARK 2001 Nr. 3 beziehe sich auf eine konkrete, von der betroffenen Person erlebte Verfolgung (Vergewaltigung) durch die Serben in Kosovo. Zwar leide die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ohne Zweifel ebenfalls an einer Langzeittraumatisierung, doch sei der Ursprung dieses Leidens nicht auf Vorkommnisse zurückzuführen, welche sie persönlich an Leib und Leben betroffen hätten, habe sie doch als Fluchtmotive die damaligen Kriegsereignisse in Kosovo, die Zerstörung ihres Hauses und den Verlust von mehreren Verwandten angegeben. Ihr Fall sei deshalb nicht vergleichbar mit dem EMARK 2001 Nr. 3 zugrunde liegenden. Zudem sei das festgestellte Langzeittrauma der Beschwerdeführerinnen nicht ausschliesslich auf die Ereignisse in Kosovo zurückzuführen, da [Bezugnahme auf den Zwischenfall auf der Reise in die Schweiz]. Im Übrigen habe das BFM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet und trage deren psychischem Trauma insofern Rechnung, als dass bis auf Weiteres kein Wegweisungsvollzug angeordnet werde.

In ihrer Replik vom 8. Juni 2005 entgegnet die Rechtsvertretung der Vorinstanz, der ausführliche ärztliche Bericht vom 9. April 2005 halte ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführerin Opfer von sexueller und physischer Misshandlung durch Soldaten geworden sei. Sie habe aus den von der behandelnden Ärztin aufgeführten, nachvollziehbaren Gründen nicht offen über die erlittenen Misshandlungen berichten können. Die Ärztin zweifle jedoch nicht daran, dass sich diese zugetragen hätten. Ihre Beschwerde habe die Beschwerdeführerin nicht zurückziehen wollen, weil diese gemäss der Praxis der ARK nicht aussichtslos sei und sie als vorläufig Aufgenommene auf Dauer mit gewissen Einschränkungen leben müsste.

S.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2005 reichte die Rechtsvertretung einen ergänzenden ärztlichen Bericht von Dr. med. [...] vom 9. Juni 2005 zu den Akten. Darin hält die behandelnde Ärztin fest, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Flucht aus ihrer Heimat Opfer einer Vergewaltigung geworden sei und die Langzeittraumatisierung zentral auf dieses Vorkommnis zurückzuführen sei, welches sie persönlich an Leib und Leben betroffen habe.

T.
Per 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das hängige Beschwerdeverfahren.

U.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2007 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch [einer] Tochter der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 3. August 2001 ab und forderte diese auf, die Schweiz bis am 31. Juli 2007 zu verlassen. Mit dem Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist zwecks [Angabe des Gesuchszwecks] reichte die Rechtsvertretung einen fachärztlichen Bericht von Dr. med. [...] vom 28. Mai 2007 zu den Akten. Darin schreibt die Fachärztin, welche seit August 2001 auch die Beschwerdeführerin psychotherapeutisch behandelt, alle Frauen der Familie seien auf der Suche nach Lebensmitteln während der Flucht "Opfer der Gewalt durch die damalige Armee" geworden. Die Mutter sei mit Sicherheit "Opfer eines sexuellen Missbrauchs durch mehrere Soldaten einer Massenvergewaltigung" geworden. Ob die Töchter ebenfalls vergewaltigt wurden, sei bis heute unklar, weil keine darüber sprechen dürfe. Solange es nicht ausgesprochen werde, sei es nach aussen nicht geschehen und hätten die Frauen damit keine Schande über sich gebracht. Alle Frauen der Familie seien schwer traumatisiert. Eine Rückkehr der [...] Tochter nach Kosovo auch nur für kurze Zeit (bis [...]) würde bei dieser - [Angaben zum Gesundheitszustand] - eine massivste Retraumatisierung bedeuten und zu einer vollständigen psychischen Dekompensation derselben wie auch der Mutter und damit zum Zusammenbruch der Familie führen. [Angaben zur Situation von Verwandten der Beschwerdeführerin].

V.
Mit Abschreibungsentscheid vom 5. Juli 2007 schrieb der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde [eines Kindes] der Beschwerdeführerin infolge Einbürgerung als gegenstandslos geworden ab.

W.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. März 2008 stellte der Instruktionsrichter fest, nach der Anerkennung der Unabhängigkeit von Kosovo durch den Bundesrat am 27. Februar 2008 behalte sich das Gericht vor, die Beschwerde unter dem Aspekt der Schutzgewährung durch den neuen Staat zu prüfen. Er gab den Beschwerdeführenden unter Fristansetzung Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Angabe, ob sie ihre Beschwerde allenfalls zurückzuziehen gedächten. Bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, sie hielten an ihren Rechtsbegehren hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung fest.

X.
In ihrer Eingabe vom 25. März 2008 erklärte die Rechtsvertretung, die Beschwerdeführenden hielten an ihren Rechtsbegehren fest. Zur Begründung führte sie aus, es treffe zwar zu, dass Kosovo von der Schweiz und anderen Staaten anerkannt worden sei. Doch habe Serbien - unterstützt von Russland - gegenüber der Internationalen Gemeinschaft unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es die Unabhängigkeit Kosovos niemals anerkennen werde. Deshalb könne die weitere Entwicklung im heutigen Zeitpunkt noch nicht verlässlich abgeschätzt werden. Solange diese Unsicherheit fortbestehe und Kosovo praktisch noch nicht die "vollumfängliche Unabhängigkeit" erlangt habe, könne sich die Beschwerdeführerin nicht mit Sicherheit auf den Schutz ihres Landes verlassen. Deshalb könne nicht gesagt werden, dass sie es nicht mehr ablehnen könne, den Schutz des Heimatlandes in Anspruch zu nehmen (Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30])

Y.
Mit Abschreibungsentscheiden vom 22. Oktober 2008 und vom 25. Juni 2009 schrieb der Instruktionsrichter die Beschwerden der weiteren [Kinder] der Beschwerdeführerin infolge Einbürgerung als gegenstandslos geworden ab. In allen die Kinder betreffenden Abschreibungsentscheiden wurde der Entscheid über die Frage der Zusprache einer Parteientschädigung mit dem Entscheid im Beschwerdeverfahren der Mutter in Aussicht gestellt.

Z.
Mit Eingabe vom 2. September 2010 reichte die Rechtsvertretung auf Aufforderung des Gerichts hin eine Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) beziehungsweise das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder der begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).

3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.
4.1 Die Vorinstanz verneinte die Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin mit der Begründung, die geltend gemachten Nachteile, insbesondere der Tod einiger Verwandter, seien nicht auf eine persönliche Verfolgung zurückzuführen, sondern eine Folge des damals in Kosovo herrschenden Krieges. Aufgrund der im Entscheidzeitpunkt veränderten Lage bestehe keine begründete Furcht vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen mehr. Anlässlich der Vernehmlassung vom 27. Februar 2003 schrieb das Bundesamt, die Beschwerdeführerin habe erst auf Vernehmlassungsstufe psychische Leiden bei sich und ihren Kindern geltend gemacht, welche jedoch ohnehin in ihrer Herkunftsregion behandelt werden könnten. In einer weiteren Vernehmlassung vom 25. Mai 2005 anerkannte das BFM zwar eine Langzeittraumatisierung der Beschwerdeführerin, bestritt aber, dass diese auf (flüchtlingsrechtlich relevante) Vorkommnisse zurückzuführen sei, welche sie persönlich an Leib und Leben betroffen hätten. Ihre Vorbringen seien daher mit den EMARK 2001 Nr. 3 zugrunde liegenden nicht vergleichbar. Die bei ihr und ihren Kindern festgestellten Langzeittraumata seien nicht ausschliesslich auf Ereignisse in Kosovo zurückzuführen, da [Bezugnahme auf den Zwischenfall auf der Reise in die Schweiz]. Der Langzeittraumatisierung trage man überdies dadurch Rechnung, dass bis auf Weiteres kein Wegweisungsvollzug angeordnet werde.

4.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es sich der Einschätzung der Vorinstanz nicht anzuschliessen vermag. Auf dem Hintergrund der damaligen Situation in Kosovo sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant und glaubhaft sein sollten. Die albanische Zivilbevölkerung war in der Heimatregion der Beschwerdeführerin in der ersten Jahreshälfte 1998 einer gezielten Vertreibungspolitik der serbischen Armee- und Polizeikräfte sowie von paramilitärischen Einheiten ausgesetzt, welche zahlreiche Dörfer belagerten und beschossen, die Häuser zerstörten und die flüchtenden Menschen massakrierten sowie albanische Frauen entführten und individuell oder kollektiv vergewaltigten (vgl. die Dokumentationen "Kosovo: Krieg, Vertreibung, Massaker" vom August 1998 sowie "Genozid im Kosovo" vom Juli 1999 der Gesellschaft für bedrohte Völker).
Die Beschwerdeführerin schilderte in den Anhörungen sowohl die Verfolgungshandlungen durch serbische Sicherheitskräfte gegen sich und ihre [...] Kinder vor der Flucht nach Montenegro (wiederholte Bombardierungen des Dorfes, Zerstörung des Hauses, direkte Beschiessung von Mutter und Kindern) sowie auch die - nach ihrer Flucht erfolgten - Verfolgungshandlungen gegen [nahe Verwandte; Schilderung der Verfolgungshandlungen gegen die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin] glaubhaft. Der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht ist erfüllt, flüchtete die Beschwerdeführerin doch unmittelbar während den Verfolgungshandlungen nach Montenegro, wobei sie auf der Flucht vergewaltigt und auch mehrere ihrer [...] Töchter Opfer von sexuellen Übergriffen wurden.
Vergewaltigungen von Kosovo-Albanerinnen durch serbische Sicherheitskräfte und Paramilitärs waren in Kosovo in der massgeblichen Zeit ein gängiges Mittel der Kriegsführung und der serbischen Vertreibungspolitik, womit der nationalistische Hintergrund und damit der Verfolgungscharakter der geltend gemachten Vergewaltigungen feststehen (vgl. Institute of War and Peace Reporting, Kosovo Rape Victims Suffer Twice, 16.03.2010, http://www.iwpr.net/report-news/ kosovo-rape-victims-suffer-twice, abgerufen am 30.06.2010 sowie BVGE 2009/51 E. 4.2.4 S. 743; zum Verfolgungscharakter von Vergewaltigungen siehe auch EMARK 1996 Nr. 16 E. 4c).
Zwar verneinten sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Tochter B._______ anlässlich der Anhörungen eine direkte Konfrontation mit serbischen Militärs oder Paramilitärs. Aufgrund der auf Beschwerdeebene eingereichten objektiven, in sich schlüssigen und inhaltlich überzeugenden fachärztlichen und schulpsychologischen Berichte sowie der beigezogenen Akten der separaten Asylverfahren der [volljährigen Kinder] ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch erstellt, dass die Beschwerdeführerin auf der Suche nach Nahrungsmitteln während der Flucht von serbischen Soldaten vergewaltigt wurde und ihre Töchter ebenfalls Opfer von sexueller Gewalt wurden, wobei mindestens eine Tochter höchstwahrscheinlich ebenfalls eine Vergewaltigung erlitt. Die Argumentation des Bundesamtes auf Vernehmlassungsstufe, die Langzeittraumatisierung der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter sei nicht auf persönlich erlebte (flüchtlingsrechtlich relevante) Vorkommnisse zurückzuführen, ist für das Bundesverwaltungsgericht daher nicht nachvollziehbar. Zwar wurden die Vergewaltigungen der Beschwerdeführerin und die sexuellen Übergriffe auf ihre Töchter nicht im erstinstanzlichen Asylverfahren vorgebracht, sondern erst auf Beschwerdestufe in den zwischen August 2001 und Juni 2005 sowie Mai 2007 ([...]) verfassten Arztberichten thematisiert und zu Beginn nur als Verdacht geäussert, der sich im Laufe der Jahre jedoch zunehmend erhärtete. Die Arztberichte benennen die Gründe, aus denen einige Töchter bis heute nicht und die Beschwerdeführerin erst nach Jahren vertrauensbildender Therapie gegenüber der behandelnden Ärztin über die erlittenen Misshandlungen sprechen konnten, und dies nur im Vertrauen darauf, dass nichts gegen aussen dringen würde: Zum Teil wahnhafte Schuld- und Schamgefühle, die Hoffnung, mit Schweigen das Geschehene ungeschehen zu machen und keine Schande über sich und die Familie zu bringen sowie die Angst, von der Familie beziehungsweise vom Ehemann verstossen zu werden (vgl. Sachverhaltsdarstellung Bst. E, K, Q und V). Diese plausiblen Gründe decken sich weitgehend mit den in EMARK 2003 Nr. 17 aufgezeigten möglichen Ursachen für verspätete Vergewaltigungsvorbringen, wie kulturell bedingten Schuld- und Schamgefühlen sowie Selbstschutzmechanismen (E. 4a-c S. 105 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung der ARK in einem kürzlich publizierten Urteil bestätigt (BVGE 2009/51 E. 4.2.3 S. 743).

4.3 Aufgrund dieser Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass auch die erst auf Beschwerdeebene und gegen aussen nur von der behandelnden Ärztin und der Rechtsvertretung geltend gemachte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin durch serbische Armeeangehörige im Jahre 1998 sowie die sexuellen Übergriffe auf mehrere Töchter glaubhaft sind. Die von der Beschwerdeführerin (und ihren Kindern) erlittenen Verfolgungshandlungen erfüllen die Anforderungen der Rechtsprechung an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Die Bombardierungen des Dorfes, die Zerstörung des Hauses und die direkte Beschiessung der Familie einerseits und die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin sowie die sexuelle Gewalt gegen mehrere Töchter andererseits stellen erhebliche Nachteile dar, welche den Betroffenen gezielt aus einem beziehungsweise mehreren Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG (ethnische beziehungsweise religiöse Zugehörigkeit sowie geschlechtsspezifische Verfolgung) von Repräsentanten des serbischen Staates zugefügt wurden. Der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht ist erfüllt, flüchtete die Beschwerdeführerin doch unmittelbar während den Verfolgungshandlungen. Aufgrund dieser Erlebnisse im Jahre 1998, der damaligen kriegerischen Situation sowie der Tötung [naher Verwandter] und der Übergriffe auf [nahe Verwandte] im April 1999 hatte die Beschwerdeführerin sodann begründete Furcht vor weiteren asylrechtlich relevanten Nachteilen. Schliesslich stand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise auch keine valable innerstaatliche Fluchtalternative offen; eine solche ist gemäss Praxis der ARK (vgl. EMARK 2001 Nr. 3), welche das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung fortführt, frühestens nach dem Abzug der serbischen Sicherheitskräfte aus Kosovo im Juni 1999 anzunehmen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 S. 18 f.).

4.4 Als Zwischenfazit ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in gezielter Weise von den ethnischen Vertreibungsmassnahmen der serbischen Kräfte, welche in ihrer Gesamtheit dem damaligen jugoslawischen Staat zuzurechnen sind, betroffen war und daher im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat im [...] 1998 die Flüchtlingseigenschaft erfüllte.

4.5 Letztlich ist indessen der Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich, das heisst, es ist zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Dabei sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2005 Nr. 18 E. 5.7.1 S. 164).
Mit dem Einmarsch der KFOR am 12. Juni 1999, dem Rückzug der letzten serbischen Truppen am 20. Juni 1999 und der Übergabe der polizeilichen und militärischen Funktionen an die internationalen Behörden UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) und KFOR hat sich die Situation in Kosovo seit der Ausreise der Beschwerdeführerin im [...] 1998 massgeblich und nachhaltig verändert (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 S. 380). Am 17. Februar 2008 hat Kosovo einseitig die Unabhängigkeit von Serbien erklärt, und am 15. Juni 2008 ist die kosovarische Verfassung in Kraft getreten. In dieser ist weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Derzeit bestehen mit der UNO-Verwaltung (UNMIK), welche nur noch im serbisch dominierten Norden relevant ist, und der seit dem 9. Dezember 2008 unter Führung der Europäischen Union (EU) operativen Rechtsstaatlichkeitsmission "European Union Rule of Law Mission in Kosovo" (EULEX) sowie der KFOR drei internationale Missionen. Die EULEX soll die kosovarischen Institutionen in den Bereichen Polizei, Gerichtsbarkeit und Zoll unterstützen (vgl. dazu Vedran Dzihic, Helmut Kramer, Der unabhängige Kosovo im Herbst 2009: Kann die EULEX-Mission ihre Aufgabe erfüllen?, Friedrich Ebert Stiftung, Oktober 2009 S. 17 ff.). Für die Sicherheit sind die KFOR-Truppen und internationale Polizeikräfte zusammen mit der kosovarischen Polizei "Kosovo Police Service" (KPS) und der kleinen kosovarischen Armee "Kosovo Security Force" (KSF) zuständig.
Von den 192 Mitgliedstaaten der UNO haben bisher 69 Staaten im Nachgang der kosovarischen Unabhängigkeitserklärung, darunter auch 22 der 27 Staaten der EU, Kosovo als von Serbien unabhängigen Staat anerkannt (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 23. Juli 2010). Die Anerkennung durch die Schweizer Regierung erfolgte am 27. Februar 2008. In einem zur Publikation vorgesehenen Urteil (D-7561/2008 vom 15. April 2010) hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass die Anerkennung der Unabhängigkeitserklärung Kosovos durch den Bundesrat sich einer gerichtlichen Überprüfung entzieht. Nach Schweizer Recht ist Kosovo heute somit ein unabhängiger Staat. Von der UNO ist die Unabhängigkeit Kosovos allerdings nach wie vor nicht anerkannt.
Am 22. Juli 2010 hat der Internationale Gerichtshof (IGH) der UNO in Den Haag in einem Rechtsgutachten zur Frage der Vereinbarkeit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung Kosovos vom 17. Februar 2008 mit dem Völkerrecht Stellung bezogen, welche ihm auf Antrag Serbiens von der UNO-Generalversammlung vorgelegt worden war. Der IGH stellte fest, die einseitige Unabhängigkeitserklärung Kosovos habe weder gegen das allgemeine Völkerrecht verstossen noch gegen die Resolution 1244 des Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999 - gemäss welcher Kosovo ein Teil Jugoslawiens ist - noch gegen die gestützt auf die Resolution unter der Schirmherrschaft von UNMIK erlassenen Vorschriften zur provisorischen Selbstverwaltung Kosovos ("Constitutional Framework for Provisional Self-Government"). Diese Rechtsmeinung der höchsten Rechtsinstanz der UNO ist zwar nicht bindend und bezieht sich gemäss der eingeschränkten Fragestellung lediglich auf die Rechtmässigkeit der Unabhängigkeitserklärung Kosovos. Die Staatlichkeit Kosovos als Folge der Unabhängigkeitserklärung sowie die Frage eines allfälligen Selbstbestimmungsrechts der kosovarischen Bevölkerung und die Rechtmässigkeit der Sezession Kosovos lagen ausserhalb der Kognition des Gerichtshofs.
Der ehemalige so genannte Verfolgerstaat ist heute in Kosovo faktisch nicht mehr vorhanden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin würde so gesehen nicht bedeuten, dass sie sich unter den Schutz des ehemaligen Verfolgerstaates stellen würde, da sie zu den Angehörigen ihrer eigenen, albanischen Ethnie zurückkehren und sich unter den Schutz der kosovarischen Sicherheitskräfte und Behörden stellen würde. Bei dieser Sachlage stünde der Beschwerdeführerin demnach heute möglicherweise eine unter dem Sicherheitsaspekt valable Rückkehrmöglichkeit nach Kosovo offen, wo künftige asylrechtlich relevante Übergriffe ausgeschlossen werden können.

4.6 Mit der Unabhängigkeit Kosovos und der Tatsache, dass Kosovo gestützt auf die Verfassung und das Staatsangehörigkeitsgesetz den Erwerb der kosovarischen Staatsangehörigkeit regelt, stellt sich die Frage, ob der Beendigungsgrund "Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit" von Art. 1C Ziff. 3 FK im vorliegenden Fall anwendbar ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Rechtsstellung als Flüchtling endet, wenn dieser eine neue Staatsangehörigkeit erwirbt und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, geniesst.
4.6.1 Aus der Entstehungsgeschichte der UNO-Flüchtlingskonvention geht hervor, dass die Beendigungsklausel von Art. 1C Ziff. 3 FK für den Fall konzipiert wurde, dass ein Flüchtling aus eigener Initiative eine neue Staatsangehörigkeit eines Drittstaates - nicht des Verfolger- oder Heimatstaates - erwirbt. In den Beratungen zu dieser Bestimmung wurde der Fall erwähnt, dass der Aufnahmestaat eines Flüchtlings sich mit der Situation konfrontiert sieht, dass der von ihm anerkannte Flüchtling die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates erworben hat und daher eventuell nicht mehr des Schutzes des Aufnahmestaates bedarf (Alex Takkenberg/Christopher C. Tahbaz, The Collected Travaux Préparatoires of the 1951 Geneva Convention Relating to the Status of Refugees, Vol. III, Amsterdam 1989, S. 423, U.N. Doc. A/CONF.2/SR.23 S. 19 vom 16. Juli 1951; James C. Hathaway, The Law of Refugee Status, Toronto and Vancouver 1991, S. 210). In den Beratungen bestand Konsens darüber, dass niemand gezwungen werde könne, eine neue Staatsangehörigkeit anzunehmen, weshalb diese Bestimmung ausschliesslich den freiwilligen Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit erfassen sollte (Takkenberg/Tahbaz, a.a.O. S. 422, U.N. Doc. A/CONF.2/SR.23 S. 17 vom 16. Juli 1951; Hathaway, a.a.O., S. 210, Fn 126). Die Beendigungsklausel von Art. 1C Ziff. 3 FK sollte demnach nicht bezwecken, einem Flüchtling die Staatsangehörigkeit des Herkunfts- oder Verfolgerstaates gegen seinen Willen aufzudrängen. Vielmehr wollte man eine Entlastung der Aufnahmestaaten von Flüchtlingen ermöglichen, wenn letztere mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Drittstaates dort tatsächlich Schutz erhielten (Hathaway, a.a.O., S. 210).
Art. 1C Ziff. 3 FK soll demnach nur in denjenigen Fällen zur Beendigung des Flüchtlingsstatus führen, in welchen der Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit auch tatsächlich den Schutz des betreffenden Staates mit sich bringt. Die neu erworbene Staatsangehörigkeit muss nach internationalem Recht wirksam sein, und die betroffene Person muss die Fähigkeit und den Willen haben, den Schutz des Staates ihrer neuen Nationalität in Anspruch zu nehmen (Atle Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law, Leyden 1966, S. 396; Office of the United Nations High Commissioner for Refuges Geneva, The Cessation Clauses: Guidelines on their Application, UNHCR Genf, April 1999 Ziff. 17). Zur Effektivität der neuen Staatsangehörigkeit wird mit Bezugnahme auf den Fall Nottebohm (Urteil des IGH vom 6. April 1955 i.S. Liechtenstein gegen Guatemala) bisweilen auch eine echte, tatsächliche Bindung ("a genuine link") zwischen dem Individuum und dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit dieses erwirbt, vorausgesetzt (Hathaway, a.a.O., S. 527; UNHCR Genf, a.a.O., Ziff. 17).
Als konkrete Anwendungsfälle, in denen der Genuss des Schutzes und damit auch die Anwendbarkeit von Art. 1C Ziff. 3 FK zu bejahen sind, werden in der Lehre einerseits die Einbürgerung eines Flüchtlings durch den Aufnahme- beziehungsweise Wohnsitzstaat genannt, welche den sofortigen Genuss aller mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte und Vorteile zur Folge hat, und andererseits der Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Drittstaates - also nicht des Verfolger- oder Herkunftsstaates - durch Heirat oder durch Einbürgerung aufgrund besonderer Verdienste, sofern der Flüchtling dort keine Verfolgung zu befürchten hat (Grahl-Madsen, a.a.O., S. 396 f.).
Im vorliegend zu beurteilenden Fall würde die Beschwerdeführerin mit der kosovarischen Staatsangehörigkeit die Nationalität des Teilnachfolgestaates (Kosovo) auf einem Teilgebiet des vormaligen Verfolgerstaates (Serbien) erwerben, was eine Konstellation darstellt, für welche - wie vorstehend ausgeführt - Art. 1C Ziff. 3 FK ursprünglich nicht konzipiert war. Ist der neue Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling (allenfalls ex lege) erwirbt, der Nachfolgestaat seines Herkunftsstaates, muss sorgfältig geprüft werden, ob der Flüchtling dort Schutz wird geniessen können, um zu vermeiden, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Verfolgung im Nachfolgestaat führt (Hathaway, a.a.O., S. 527 f., der auch auf die Verpflichtung der Konventionsstaaten gemäss Art. 34
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 34 Einbürgerung - Die vertragsschliessenden Staaten erleichtern soweit als möglich die Assimilierung und Einbürgerung der Flüchtlinge. Sie bemühen sich insbesondere, das Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen und die Kosten des Verfahrens nach Möglichkeit herabzusetzen.
FK hinweist, soweit wie möglich die Eingliederung und Einbürgerung von Flüchtlingen im Aufnahmestaat zu erleichtern, und festhält, im Zweifelsfall sollte in dubio pro refugio entschieden werden). Die ARK hat in EMARK 1998 Nr. 15 in Änderung der Rechtsprechung entschieden, die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge einer neu erworbenen Staatsangehörigkeit gemäss Art. 1C Ziff. 3 FK setze keinen freiwilligen Erwerb voraus, wenn dem Flüchtling im Rahmen einer Staatennachfolge und in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht von einem neu gebildeten Staat kraft Gesetz und ohne Mitwirkung der betroffenen Person dessen Staatsangehörigkeit verliehen wird (EMARK 1998 Nr. 15 E. 8 und 9a S. 123 ff.).
Diesem Entscheid lag indessen eine andere Konstellation zugrunde als die hier zu beurteilende: Es handelte sich um einen Serben aus Bosnien-Herzegowina, welchem im Jahr 1995 Asyl in der Schweiz gewährt worden war. Da er in der Folge einen Reisepass der Bundesrepublik Jugoslawien (Restjugoslawien) erwarb, wurde ihm im Jahr 1997 die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen. Zur Begründung wurde angeführt, dem Beschwerdeführer sei Asyl gewährt worden, weil er auf dem damaligen Gebiet Jugoslawiens, welches 1992 als Bosnien und Herzegowina unabhängig wurde, verfolgt worden war. In Restjugoslawien, dessen Staatsangehörigkeit er später erworben hatte und in welches er in der Folge auch gereist war, hatte er keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten.
Die Konstellation, welche dem genannten Entscheid EMARK 1998 Nr. 15 zugrunde lag, unterscheidet sich demnach von der hier zu beurteilenden insofern in zwei wesentlichen Punkten: Zum einen hat dort der Betroffene nicht nur die Staatsangehörigkeit eines Nachfolgestaates von Ex-Jugoslawien erhalten, sondern (durch Ausstellung und Verwendung eines Passes) auch dessen Schutz in Anspruch genommen, und zum anderen umfasste der Nachfolgestaat der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien (bestehend aus Serbien und Montenegro) nicht das Gebiet, wo es zu Verfolgungshandlungen gekommen war (Bosnien-Herzegowina).
Aus EMARK 1998 Nr. 15 kann deshalb nicht abgeleitet werden, dass der von Gesetzes wegen erfolgte Erwerb der kosovarischen Staatsangehörigkeit durch die Beschwerdeführerin bereits zur Beendigung ihrer Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1C Ziff. 3 FK führt. Ist auf dem Gebiet, wo ehemals die Verfolgung stattfand, ein neuer Staat entstanden, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling ex lege erworben hat, genügt dies allein noch nicht, um die Beendigungsklausel von Art. 1C Ziff. 3 FK anzuwenden; vielmehr ist dazu, wie vorstehend ausgeführt, ebenfalls die freiwillige Inanspruchnahme und der effektive Erhalt des Schutzes dieses neuen Staates durch den Flüchtling erforderlich. Ist dies nicht der Fall, stellt sich andererseits die Frage, ob es dem betroffenen Flüchtling allenfalls zumutbar ist, sich unter den Schutz des neu entstandenen Staates zu stellen. Diese Frage ist indessen kein Kriterium der Ziff. 3 der Beendigungsklauseln von Art. 1C FK, sondern unter dem Titel von Ziff. 5 zu prüfen: Es stellt sich danach die Frage, ob es die betroffene Person nach Wegfall der Umstände, auf Grund derer sie zum Flüchtling wurde, nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatlandes in Anspruch zu nehmen.
4.7
4.7.1 Gemäss der Beendigungsklausel von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 1 FK endet die Rechtsstellung als Flüchtling, wenn die betreffende Person nach Wegfall der Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. Diese "Wegfall-der-Umstände-Klausel" ist nicht anwendbar auf diejenigen Flüchtlinge, welche diesen Schutz aus zwingenden, auf frühere Verfolgung zurückgehenden Gründen weiterhin ablehnen können (Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK).
Eine erlittene Vorverfolgung ist nämlich auch nach Wegfall einer zukünftig drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Bei dieser Auslegung von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zieht das Bundesverwaltungsgericht in Weiterführung der Praxis der ARK (vgl. EMARK 1993 Nr. 31 S. 220 ff.; bestätigt in 1995 Nr. 16 S. 166 ff.; 1996 Nr. 10 S. 74 ff.; 1996 Nr. 42 S. 371 ff.; 1997 Nr. 14 S. 121 ff.; 2001 Nr. 3 S. 12 ff.) die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK bei (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 S. 380 f.).
4.7.2 "Zwingende Gründe" im Sinne der Rechtsprechung liegen zunächst einmal vor, wenn der Flüchtling unter einem Langzeittrauma leidet, weil er oder seine nahen Angehörigen schwerwiegenden Verfolgungen (insbesondere Folterungen) ausgesetzt waren (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6d S. 166 ff.; 1996 Nr. 10 S. 74 ff.; 1996 Nr. 42 S. 371 ff.). Als weitere Kategorie "zwingender Gründe" gilt sodann eine trotz Änderung des Regimes andauernde feindselige Haltung (insbesondere Diskriminierung) weiter Teile der einheimischen Bevölkerung gegenüber Staatsangehörigen, welche dieselbe politische Anschauung, Religion etc. haben wie der betreffende Flüchtling (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6d S. 166 ff.).
Der Begriff der "zwingenden Gründe" bezieht sich somit auf psychische Blockaden des Flüchtlings, welche der Rückkehr in den Heimatstaat entgegenstehen und ihn aufgrund der in der Vergangenheit erlittenen Verfolgung daran hindern, sich als Mitglied seines Heimatstaates zu betrachten (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6d S. 167; 1996 Nr. 10 S. 74). Derartige Gründe sind nicht erst bei einem Asylwiderruf zu beachten, sondern bereits im Zeitpunkt der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. EMARK 1993 Nr. 31 E. 10 S. 223).
4.7.3 Wie bereits erwähnt, hat die ARK in EMARK 2001 Nr. 3 S. 10 ff. die grundsätzliche analoge Anwendbarkeit von Art. 1C Ziff. 5 FK bei der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Kosovo bejaht. Liegen "zwingende Gründe" im Sinne der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 der FK vor, ist gemäss in EMARK 2001 Nr. 3 publizierter Praxis (siehe oben E. 4.7.1), welche vom Bundesverwaltungsgericht mit BVGE 2007/31 weitergeführt wird, Asyl suchenden Personen aus Kosovo Asyl zu gewähren, auch wenn die Umstände, die zur erlittenen Verfolgung von serbischer Seite führten, weggefallen sind, sofern die Ausreise vor dem Einmarsch der KFOR-Truppen am 12. Juni 1999 erfolgte und im Zeitpunkt der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt war (vgl. BVGE 2007/31 a.a.O. E. 5.4 S. 380).
Dass die Ausreise der Beschwerdeführerin und ihrer [...] Kinder im [...] 1998, mithin [...] vor Einmarsch der KFOR-Truppen erfolgte, ist unbestritten. Wie vorstehend dargelegt, erfüllte die Beschwerdeführerin daher im Zeitpunkt der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft.
Die eingereichten ärztlichen Berichte vom 5. September 2001, 7. September 2002, 9. April 2005 und 9. Juni 2005 sowie vom 28. Mai 2007 wurden alle von derselben Psychiaterin erstellt, bei welcher die Beschwerdeführerin seit August 2001 in regelmässiger psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung ist. Die Berichte diagnostizieren der Beschwerdeführerin konstant eine auf die erlittenen Vergewaltigungen zurückzuführende posttraumatische Belastungsstörung mit mittelgradig bis schwer depressiven Symptomen (ICD 10 F. 43.1). Aufgrund dieser von fachlich kompetenter Seite erstellten Arztberichte erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin vom Bestehen einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung und daher von einer Langzeittraumatisierung im Sinne der zitierten Rechtsprechung (vgl. insbesondere EMARK 2001 Nr. 3) auszugehen ist, welche auf die während der Flucht erfolgte Vergewaltigung durch serbische Soldaten zurückzuführen ist. Dass sie zudem als Mutter die gegen mehrere ihrer Töchter ausgeübte sexuelle Gewalt miterleben musste und diese nicht verhindern konnte, dürfte eine weitere Ursache für die Langzeittraumatisierung sein.

4.8 Nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wird sexuelle Gewalt in der kosovo-albanischen Gesellschaft stark tabuisiert. Vergewaltigungen und weitere Formen sexueller sowie geschlechtsspezifischer Gewalt werden aufgrund der kulturellen Stigmatisierung der Opfer und ihrer Familien sowie der Tatsache, dass sich die Opfer nicht immer auf effektiven staatlichen Schutz verlassen können, den Behörden oft nicht gemeldet (U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Kosovo, 11.03.2010, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/ 2009/eur/136039.htm, abgerufen am 30.06.2010; UNHCR, UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo, 09.11.2009, S. 20, http://www.ecoi.net/file_ upload/ 90_1257857081_ kos20091109unhcr.pdf, abgerufen am 01.04. 2010). Eine "Tradition des Schweigens bezüglich häuslicher Gewalt, sexuellem Missbrauch und Vergewaltigung" behindert eine wirksame Unterstützung der Frauen (U.S. Department of State, 2009, a.a.O.). Da die Ehre der Frau als Bestandteil der Ehre des Mannes erachtet wird beziehungsweise die Ehre des Mannes vom Verhalten seiner weiblichen Familienangehörigen (Virginität, Treue, Schamhaftigkeit) abhängt, bedeuten Übergriffe auf die Frauen für den Mann, dem sie "anvertraut" sind, eine schwere Ehrverletzung. Wird eine Vergewaltigung publik, kann es insbesondere in kleinen Dorfgemeinschaften vorkommen, dass vom Opfer ein Suizid erwartet wird, um die Schande von der Familie abzuwenden (vgl. Institute of War and Peace Reporting, a.a.O E. 4.2). Die Opfer können vom Ehemann und der eigenen Familie verstossen werden; unverheiratete Vergewaltigungsopfer sowie ihre Schwestern können unter Umständen nie heiraten. Manche Familien von Opfern verlassen die Heimat, um der Stigmatisierung zu entgehen.
Laut dem Institute of War and Peace Reporting wählten serbische Paramilitärs während des Kosovo-Krieges im Wissen um die verheerenden Auswirkungen von Vergewaltigungen auf die betroffenen Gemeinschaften gezielt weibliche Familienangehörige von UÇK-Kämpfern oder von Männern aus, welche der Unterstützung der kosovarischen Befreiungsarmee verdächtigt wurden. Wie viele albanische Frauen und Mädchen im Laufe des Kosovo-Krieges Opfer von sexueller Gewalt serbischer Sicherheitskräfte und Paramilitärs wurden, ist nicht zuletzt aufgrund der Tabuisierung des Themas und der Stigmatisierung der Opfer bis heute unklar. Viele Frauen leugnen erlittene Vergewaltigungen sogar in denjenigen Fällen, in welchen diese offensichtlich stattgefunden haben und es dafür Zeugen gibt. Die wenigen Opfer, die bereit sind, diese "Solidarität im Schweigen" zu brechen und öffentlich über die Vergewaltigungen zu sprechen wagen, riskieren eine soziale Ächtung (vgl. Institute of War and Peace Reporting, a.a.O.).
Aufgrund dieser im kosovarischen Kulturkreis verbreiteten Tabuisierung der Vergewaltigung im Allgemeinen und der als Kriegswaffe eingesetzten Vergewaltigungen von albanischen Frauen und Mädchen durch serbische Sicherheitskräfte während des Kosovo-Krieges im Besonderen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Kosovo unter der ablehnenden Haltung durch den wohl überwiegenden Teil der kosovarischen Bevölkerung in unzumutbarer Art und Weise zu leiden hätte.

4.9 Gestützt auf diese Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin die Inanspruchnahme des Schutzes ihres Heimatstaates Kosovo aus zwingenden, auf früherer Verfolgung beruhenden Gründen im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK weiterhin ablehnen kann. Die Erinnerung an die erlittenen schweren Verfolgungshandlungen, insbesondere an die Vergewaltigung, manifestiert sich bei der Beschwerdeführerin bis heute in einer Langzeittraumatisierung. Als von serbischen Soldaten vergewaltigte albanische Frau müsste sie in Kosovo zudem mit hoher Wahrscheinlichkeit unter der ablehnenden Haltung und der Stigmatisierung leiden, welche der überwiegende Teil der kosovarischen Bevölkerung vergewaltigten Frauen entgegenbringt. Im vorliegenden Fall sind somit die in der zitierten Rechtsprechung herausgearbeiteten Hauptkategorien von zwingenden, auf früherer Verfolgung beruhenden Gründen einschlägig - Langzeittraumatisierung aufgrund von Vergewaltigung sowie andauernde diskriminierende Haltung eines überwiegenden Teils der Bevölkerung - erfüllt. Diese Gründe verunmöglichen es der Beschwerdeführerin psychisch, sich als Mitglied ihres Heimatstaates Kosovo zu betrachten und dessen Schutz in Anspruch zu nehmen. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin - wie von der Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe angenommen - die psychischen Beeinträchtigungen in ihrem Heimatland adäquat behandeln lassen könnte, ist daher nicht von Belang.

5.
Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die von der Beschwerdeführerin glaubhaft gemachte Vorverfolgung unter Berücksichtigung "zwingender Gründe" im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK flüchtlingsrechtlich erheblich ist, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt. Da aufgrund der Akten keinerlei Hinweise auf das Vorliegen allfälliger Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG bestehen, ist ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG).

6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 3. August 2001 Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.

7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird daher gegenstandslos.

7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). Der aktuelle Vertreter der Beschwerdeführerin hat am 2. September 2010 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'030.- zu den Akten gereicht, in welcher er einen zeitlichen Aufwand von 19 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis 31. Dezember 2006 und von Fr. 150.- ab 1. Januar 2007) sowie eine Spesenpauschale von Fr. 55.- ausweist. Der zeitliche Aufwand erscheint als angemessen. In diesem Betrag ist die Parteientschädigung für die bis zur Einbürgerung im Beschwerdeverfahren der Mutter eingeschlossenen [...] Kinder mit enthalten. In Anwendung von Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
, 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
und 11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
VGKE ist die Parteientschädigung somit auf total Fr. 2'030.- festzusetzen und das Bundesamt anzuweisen, diesen Betrag der Beschwerdeführerin auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die angefochtene Verfügung vom 3. August 2001 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2030.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an:
die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie)
[die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Schmid Jacqueline Augsburger

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-7201/2006
Datum : 07. September 2010
Publiziert : 20. September 2010
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFF vom 3. August 2001 / N 370 409


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 34
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 34 Einbürgerung - Die vertragsschliessenden Staaten erleichtern soweit als möglich die Assimilierung und Einbürgerung der Flüchtlinge. Sie bemühen sich insbesondere, das Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen und die Kosten des Verfahrens nach Möglichkeit herabzusetzen.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
49 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
53 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
EMRK: 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
VGG: 16 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
57 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kosovo • vergewaltigung • bundesverwaltungsgericht • mutter • opfer • vorinstanz • familie • flucht • heimatstaat • weiler • frage • ausreise • albanisch • montenegro • betroffene person • 1995 • leben • asylrecht • geschwister • arztbericht
... Alle anzeigen
BVGE
2009/51 • 2008/4 • 2007/31
BVGer
D-7201/2006 • D-7561/2008
EMARK
1993/31 • 1993/31 S.223 • 1995/16 S.166 • 1995/16 S.167 • 1996/16 • 1998/15 • 1998/15 S.123 • 2000/2 S.20 • 2001/3 • 2003/17 • 2005/18 • 2005/21 • 2005/21 S.193 • 2006/18 S.190 • 2006/18 S.201