Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 260/2021, 1C 262/2021

Urteil vom 1. Dezember 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Haag,
nebenamtliche Bundesrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte
1C 260/2021
A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Gaudenz Schwitter und Albane Selimi,
Beschwerdeführerin,

und

1C 262/2021
Gemeinde Altishofen, handelnd durch den Gemeinderat Altishofen, Schloss, 6246 Altishofen,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Dienststelle Raum und Wirtschaft, Murbacherstrasse 21, Postfach, 6002 Luzern,
Bundesamt für Raumentwicklung, 3003 Bern.

Gegenstand
Bauen ausserhalb der Bauzone,

Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 17. März 2021
(7H 20 214/7H 20 221).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 316, Grundbuch Altishofen, welches in der Landwirtschaftszone liegt. Am 3. September 2014 erteilte der Gemeinderat Altishofen A.________ unter Bedingungen und Auflagen die Baubewilligung für verschiedene auf dem genannten Grundstück geplante Bauvorhaben, nämlich den Umbau der Pferdestallungen des Gebäudes Nr. 92c (Pferdestall West) mit Anbau von Pferdeboxen und dazugehörigen Ausläufen, den Umbau der Pferdestallungen beim Gebäude Nr. 92 (Pferdestall Ost) mit Anbau von Ausläufen sowie die Überdachung der Mistmulde. Gleichzeitig eröffnete der Gemeinderat den für das Bauen ausserhalb der Bauzone erforderlichen zustimmenden Entscheid der Dienststelle Raum und Wirtschaft des Kantons Luzern vom 18. August 2014.

A.b. A.________ reichte am 1. Dezember 2014 ein das Bauvorhaben beim Gebäude Nr. 92 (Pferdestall Ost) betreffendes Planänderungsgesuch ein, worin unter anderem vorgesehen war, das Gebäude bis zur Bodenplatte zurückzubauen und durch einen Holzelementbau neu zu erstellen. Nachdem ihr die kantonale Dienststelle mitgeteilt hatte, dass für das so geänderte Bauvorhaben keine Bewilligung in Aussicht gestellt werden könne, reichte A.________ am 26. Januar 2015 noch einmal neue Planunterlagen ein, welche noch die Umnutzung der Jauchegrube im Untergeschoss des bestehenden Pferdestalls Ost sowie verschiedene bauliche Massnahmen am Pferdestall Ost vorsahen. Der Gemeinderat bewilligte die mit den am 26. Januar 2015 eingereichten Planunterlagen beantragte Planänderung am 22. April 2015 und eröffnete gleichzeitig den entsprechenden zustimmenden Entscheid der kantonalen Dienststelle vom 18. Februar 2015.

B.

B.a.
Mit Verfügung vom 13. August 2015 stellte der Gemeinderat fest, dass die Bauarbeiten am Gebäude Nr. 92 (Pferdestall Ost) nicht nach den bewilligten Unterlagen ausgeführt wurden. Er forderte A.________ auf, weitere Bauarbeiten an diesem Gebäude zu unterlassen und für die tatsächlich bereits ausgeführten bzw. beabsichtigten Arbeiten ein neues Baugesuch einzureichen. A.________ reichte am 17. September 2015 ein nachträgliches Planänderungsgesuch ein, welches wiederum den Abbruch und Wiederaufbau des Daches sowie der Mauern des Gebäudes Nr. 92 (Pferdestall Ost) vorsah. Mit Entscheid vom 29. Juni 2016 bewilligte der Gemeinderat das Planänderungsgesuch vom 17. September 2015 und stellte fest, die Bauarbeiten dürften nach Rechtskraft dieses Entscheids wieder aufgenommen werden.
Mit Entscheid vom 26. September 2016 kam die kantonale Dienststelle zum Schluss, das vom Gemeinderat am 29. Juni 2016 bewilligte Bauvorhaben sei nicht zonenkonform. Gleichzeitig verweigerte sie die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
. RPG (SR 700). Die Dienststelle stellte ihren Entscheid dem Gemeinderat zu, damit dieser ihn der Baugesuchstellerin eröffne. Ohne der Baugesuchstellerin den Entscheid der kantonalen Dienststelle vom 26. September 2016 förmlich zu eröffnen, stellte der Gemeinderat am 22. März 2017 fest, seine Baubewilligung vom 29. Juni 2016 sei innert der vorgesehenen Rechtsmittelfrist nicht angefochten worden und somit rechtswirksam.

B.b. Am 3. April 2017 erhob das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht Luzern mit dem Antrag, der Feststellungsentscheid des Gemeinderats vom 22. März 2017 sei aufzuheben, soweit er sich nicht mangels Zuständigkeit als nichtig erweise. Mit Urteil vom 25. August 2017 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde des ARE gut. Es kam zum Schluss, die Entscheide des Gemeinderats vom 29. Juni 2016 sowie vom 22. März 2017 seien nichtig. Es wies die Sache an den Gemeinderat zurück, damit dieser den Entscheid der kantonalen Dienststelle vom 26. September 2016 der Baugesuchstellerin eröffne, das Baubewilligungsverfahren damit abschliesse und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands prüfe.
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 25. August 2017 erhoben der Gemeinderat Altishofen und A.________ je Beschwerde an das Bundesgericht. Das Bundesgericht qualifizierte das Urteil des Kantonsgerichts als nicht unmittelbar anfechtbaren Zwischenentscheid und trat auf die Beschwerden nicht ein (Urteil 1C 530/2017 bzw. 1C 540/2017 vom 25. Juni 2018).

C.
Nach einer Besprechung mit Vertretern der Gemeinde, des Kantons und des Bundes reichte die Baugesuchstellerin am 12. bzw. 18. November 2019 weitere Unterlagen ein, namentlich ein überarbeitetes Betriebskonzept, wonach es sich bei ihrem Betrieb um ein landwirtschaftliches Gewerbe handle, weshalb das geänderte Bauvorhaben zonenkonform bewilligt werden könne. Mit Entscheid vom 22. Januar 2020 stellte die kantonale Dienststelle fest, das geänderte Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen sei nicht zonenkonform und auch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
. RPG könne nicht erteilt werden. Am 30. September 2020 verfügte der Gemeinderat, das geänderte Bauvorhaben könne wegen der Entscheide der kantonalen Dienststelle nicht bewilligt werden, womit nach Rechtskraft seiner Verfügung über die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands zu befinden sei. Gleichzeitig eröffnete der Gemeinderat den Verfahrensbeteiligten die abweisenden Entscheide der kantonalen Dienststelle vom 26. September 2016 und vom 22. Januar 2020.
Gegen die genannten Entscheide der kantonalen Dienststelle erhoben A.________ und der Gemeinderat je Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie beantragten in der Hauptsache, diese Entscheide sowie der Bauabschlag des Gemeinderats vom 30. September 2020 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Entscheid des Gemeinderats vom 29. Juni 2016, mit welchem das geänderte Bauvorhaben bewilligt worden sei, rechtswirksam sei. Mit Urteil vom 17. März 2021 vereinigte das Kantonsgericht die beiden Verfahren und wies die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat.

D.
A.________ (Verfahren 1C 260/2021) und der Gemeinderat (Verfahren 1C 262/2021) haben gegen die Urteile des Kantonsgerichts vom 25. August 2017 und vom 17. März 2021 je Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen je, die angefochtenen Urteile, die abweisenden Entscheide der kantonalen Dienststelle vom 26. September 2016 und vom 22. Januar 2020 sowie der Bauabschlag des Gemeinderats vom 30. September 2020 seien aufzuheben bzw. es sei festzustellen, dass die Baubewilligung des Gemeinderats vom 29. Juni 2016 rechtskräftig und rechtswirksam sei. Die kantonale Dienststelle und die Vorinstanz haben in beiden Verfahren auf Vernehmlassung verzichtet und beantragen die Abweisung der Beschwerden. Das ARE hat je Verfahren eine Stellungnahme eingereicht und beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerden. Die Beschwerdeführer haben mit Eingaben vom 27. August 2021 bzw. vom 23. September 2021 je an ihrer Beschwerde festgehalten.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerden in den Verfahren 1C 260/2021 und 1C 262/2021 richten sich gegen die gleichen Urteile des Kantonsgerichts und werfen inhaltlich weitgehend die gleichen Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich, die beiden Verfahren zu vereinigen.

2.
Angefochten sind zwei kantonal letztinstanzliche Entscheide in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
und Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Zusammen mit dem vorinstanzlichen Endentscheid vom 17. März 2021 anfechtbar ist der vorinstanzliche Zwischenentscheid vom 25. August 2017, soweit er sich auf den Inhalt des Endentscheids auswirkt (vgl. Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). A.________ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Eigentümerin des betroffenen Grundstücks und Baugesuchstellerin zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Die Gemeinde Altishofen ist nach Art. 89 Abs. 2 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG i.V.m. Art. 34 Abs. 2 lit. b
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über:
a  Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5);
b  die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
c  Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d80 und 37a.81
3    Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.82
und c RPG ebenfalls zur Beschwerde berechtigt. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) einzutreten.

3.
Die Beschwerdeführerinnen rügen eine offensichtlich unrichtige vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Die Rüge betrifft im Wesentlichen zwei Schreiben der Dienststelle Raum und Wirtschaft bzw. des damaligen Dienststellenleiters vom 24. Mai 2016 und vom 3. Juni 2016 (vgl. dazu nachfolgend E. 6.2). Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen überhaupt die Feststellung des Sachverhalts und nicht dessen rechtliche Würdigung betreffen, ist nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz den entscheidwesentlichen Sachverhalt in diesem Zusammenhang oder sonst offensichtlich unrichtig festgestellt haben sollte (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). In der vorinstanzlichen Formulierung, wonach der E-Mail Nachricht vom 3. Juni 2016 keine Entscheidung entnommen weden könne, welche auf einem hinreichend sicheren Entscheidungsfundament beruhen würde, ist keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu erblicken. Die Beschwerdeführerinnen dringen mit ihrer Rüge nicht durch.

4.
Die Vorinstanz kam im angefochtenen Urteil vom 17. März 2021 zum Schluss, aufgrund der umfangreichen baulichen Massnahmen am Gebäude Nr. 92 (Abbruch und Wiederaufbau des Dachs sowie der Mauern) handle es sich beim geänderten Bauvorhaben nicht um einen Umbau, sondern um einen Neubau. Da das streitbetroffene Grundstück in der Landwirtschaftszone und damit ausserhalb der Bauzonen liege, erfordere das Bauvorhaben nicht nur eine Baubewilligung des Gemeinderats, sondern in Anwendung von Art. 25 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 25 Kantonale Zuständigkeiten - 1 Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1    Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1bis    Sie legen für alle Verfahren zur Errichtung, Änderung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen Fristen und deren Wirkungen fest.70
2    Die zuständige kantonale Behörde entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.71
RPG bzw. § 51 und § 60 Abs. 1 lit. b der Planungs- und Bauverordnung des Kantons Luzern vom 29. Oktober 2013 (PBV/LU; SRL 736) i.V.m. Art. 182 Abs. 1 und § 192a Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern vom 7. März 1989 (PBG/LU; SRL 735) auch eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde, nämlich der Dienststelle Raum und Wirtschaft. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung der kantonalen Behörde lägen indessen nicht vor. Das geänderte Bauvorhaben könne nicht nach Art. 16a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1    Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1bis    Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38
2    Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39
3    Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
bis Abs. 1 RPG bewilligt werden und auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
. RPG seien nicht erfüllt. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft habe die Bewilligung des geänderten Bauvorhabens mit den
angefochtenen Verfügungen vom 26. September 2016 und vom 22. Januar 2020 daher zu Recht verweigert.

5.
Die vorinstanzliche Auffassung, wonach das geänderte Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen nach dem RPG nicht bewilligungsfähig sei, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das vom Bundesgericht zur Stellungnahme eingeladene ARE kommt zum gleichen Schluss. Wie die Vorinstanzen zutreffend aufgezeigt haben, sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Art. 34b
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34b RPG) - 1 Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB).
1    Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB).
2    Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind.
3    Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 200837 (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
a  Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein.
b  Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten.
4    Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen:
a  dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden;
b  können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden;
c  dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet;
d  sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten;
e  dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig;
f  können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden;
g  dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden;
h  müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können.
5    Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig.
6    Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein.
RPV (SR 700.1) i.V.m. Art. 16a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1    Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1bis    Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38
2    Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39
3    Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
bis RPG nicht erfüllt, da der Betrieb nicht als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
1    Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe.
3    Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2).
4    Zudem sind zu berücksichtigen:
a  die örtlichen Verhältnisse;
b  die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind;
c  die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke.
4bis    Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11
5    Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat.
des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB; SR 211.412.11) eingestuft werden kann. Die Beschwerdeführerinnen setzen sich mit den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz nicht substanziiert auseinander. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
. RPG fällt ebenfalls ausser Betracht. Zwar machen die Beschwerdeführerinnen geltend, das geänderte Bauvorhaben könne allenfalls nach Art. 24c
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24c - 1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
1    Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
2    Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.59
3    Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.60
4    Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.61
5    In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.62
RPG bewilligt werden, wonach bestimmungsgemäss nutzbare altrechtliche Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, unter gewissen Voraussetzungen abgebrochen und wiederaufgebaut werden können, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. Art. 24c
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24c - 1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
1    Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
2    Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.59
3    Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.60
4    Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.61
5    In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.62
RPG gelangt jedoch schon
deshalb nicht zur Anwendung, da es sich beim inzwischen abgebrochenen Gebäude Nr. 92 um eine alleinstehende landwirtschaftliche Nichtwohnbaute handelte, und somit weder um eine zonenwidrig gewordene Wohnbaute oder ein angebautes Ökonomiegebäude (vgl. Art. 41 Abs. 2
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 41 Anwendungsbereich von Artikel 24c RPG - 1 Artikel 24c RPG ist anwendbar auf Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde (altrechtliche Bauten und Anlagen).
1    Artikel 24c RPG ist anwendbar auf Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde (altrechtliche Bauten und Anlagen).
2    Er ist nicht anwendbar auf allein stehende, unbewohnte landwirtschaftliche Bauten und Anlagen.
RPV) noch um eine altrechtliche Gewerbebaute (vgl. Urteil 1C 382/2016 vom 6. April 2017 E. 2.2).

6.
Die Beschwerdeführerinnen kritisieren denn auch nicht in erster Linie, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Bewilligung für das Bauvorhaben verneinte. Vielmehr machen sie hauptsächlich geltend, der Gemeinderat und die Dienststelle Raum und Wirtschaft hätten das Planänderungsgesuch vom 17. September 2015 längst gutgeheissen und genehmigt. Die Dienststelle habe mit einem Schreiben vom 24. Mai 2016 und einer E-Mail-Nachricht vom 3. Juni 2016 an die Gemeinde ihre Zustimmung zum Bauvorhaben gegeben. Sodann habe sie dem Bauvorhaben zumindest konkludent zugestimmt, indem sie gegen die vom Gemeinderat erteilte Bewilligung vom 29. Juni 2016 innert der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel erhoben habe und auch nicht auf andere Weise zu verstehen gegeben habe, dass sie mit dem Entscheid der Gemeinde nicht einverstanden sei. Unter diesen Umständen sei die Baubewilligung des Gemeinderats vom 29. Juni 2016 rechtskräftig geworden und nach wie vor rechtswirksam. Indem die Vorinstanz zum gegenteiligen Schluss gekommen sei, habe sie Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
, Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV, Art. 25 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 25 Kantonale Zuständigkeiten - 1 Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1    Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1bis    Sie legen für alle Verfahren zur Errichtung, Änderung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen Fristen und deren Wirkungen fest.70
2    Die zuständige kantonale Behörde entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.71
RPG sowie in willkürlicher Weise § 182 Abs. 2 PBG/LU verletzt. Im gleichen Zusammenhang rügen die Beschwerdeführerinnen ausserdem, die Vorinstanz habe den
entscheidwesentlichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Nachfolgend einzugehen ist nur auf diejenigen Rügen, welche von den Beschwerdeführerinnen substanziiert begründet werden (vgl. E. 2 hiervor).

6.1. Nach Art. 25 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 25 Kantonale Zuständigkeiten - 1 Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1    Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1bis    Sie legen für alle Verfahren zur Errichtung, Änderung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen Fristen und deren Wirkungen fest.70
2    Die zuständige kantonale Behörde entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.71
RPG entscheidet die zuständige kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Hierbei handelt es sich um eine grundlegende Verfahrensregelung zur Einhaltung des raumplanungsrechtlichen Trennungsprinzips (BGE 128 I 254 E. 3.8.4; Urteil 1C 566/2019 vom 5. August 2020 E. 5.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Zustimmung der kantonalen Behörde nach Art. 25 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 25 Kantonale Zuständigkeiten - 1 Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1    Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1bis    Sie legen für alle Verfahren zur Errichtung, Änderung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen Fristen und deren Wirkungen fest.70
2    Die zuständige kantonale Behörde entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.71
RPG ein unentbehrliches, konstitutiv wirkendes Element der kommunalen Bewilligung. Ohne Zustimmung der zuständigen kantonalen Bewilligungsbehörde gewährte Baubewilligungen sind grundsätzlich als nichtig zu qualifizieren (BGE 111 Ib 213 E. 5b; Urteile 1C 566/2019 vom 5. August 2020 E. 5.2 und 1C 500/2016 vom 30. Mai 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen). Dies gilt mindestens dann, wenn die kantonale Behörde keine Kenntnis vom Baugesuch hatte (Urteil 1C 500/2016 vom 30. Mai 2017 E. 3.1; vgl. auch BGE 132 II 21 E. 3). Die Notwendigkeit einer kantonalen Mitwirkung für bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzone (Art. 25 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 25 Kantonale Zuständigkeiten - 1 Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1    Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1bis    Sie legen für alle Verfahren zur Errichtung, Änderung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen Fristen und deren Wirkungen fest.70
2    Die zuständige kantonale Behörde entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.71
RPG) darf grundsätzlich als bekannt vorausgesetzt werden (Urteil 1C 566/2019 vom 5. August 2020 E. 5.2 mit
Hinweisen).
Die Dienststelle Raum und Wirtschaft ist die im Kanton Luzern für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen zuständige Bewilligungsbehörde (§ 51 und § 60 Abs. 1 lit. b PBV/LU i.V.m. § 182 Abs. 1 und § 192a Abs. 4 PBG/LU). Der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 25 Kantonale Zuständigkeiten - 1 Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1    Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1bis    Sie legen für alle Verfahren zur Errichtung, Änderung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen Fristen und deren Wirkungen fest.70
2    Die zuständige kantonale Behörde entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.71
RPG entsprechend bestimmt das kantonale Recht, eine von der Gemeinde für ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen erteilte Baubewilligung sei nichtig, wenn der Entscheid der zuständigen kantonalen Behörde fehlt (§ 182 Abs. 2 Satz 1 PBG/LU).
Die Vorinstanz kam in den angefochtenen Urteilen vom 25. August 2017 und vom 17. März 2021 zum Schluss, die Baubewilligung des Gemeinderats vom 29. Juni 2016 und der Entscheid des Gemeinderats vom 22. März 2017 seien nichtig, weil die Baubewilligung ohne Zustimmung der Dienststelle Raum und Wirtschaft erfolgt sei. Die Beschwerdeführerinnen sind gegenteiliger Auffassung.

6.2. In einem Schreiben vom 24. Mai 2016 und in einer E-Mail Nachricht vom 3. Juni 2016 zuhanden der Gemeinde haben die Dienststelle Raum und Wirtschaft bzw. der damalige Dienststellenleiter sich dahingehend geäussert, dass eine kantonale Bewilligung für das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen nicht erteilt werden könne. Gleichzeitig wurde der Gemeinde indessen zu verstehen gegeben, sie könne das geänderte Bauvorhaben allenfalls in eigener Kompetenz genehmigen, was die Gemeinde am 29. Juni 2016 denn auch getan hat. Die erwähnten Mitteilungen der Dienststelle Raum und Wirtschaft bzw. des damaligen Dienststellenleiters an die Gemeinde sind widersprüchlich und inhaltlich teilweise falsch. Mit Blick auf Art. 25 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 25 Kantonale Zuständigkeiten - 1 Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1    Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1bis    Sie legen für alle Verfahren zur Errichtung, Änderung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen Fristen und deren Wirkungen fest.70
2    Die zuständige kantonale Behörde entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.71
RPG klar falsch ist der Hinweis darauf, die Gemeinde könne das geänderte Bauvorhaben allenfalls in eigener Kompetenz bewilligen. Andererseits hat die Dienststelle mit den erwähnten Schreiben jedenfalls eine ausdrückliche Bewilligung im Sinne von Art. 25 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 25 Kantonale Zuständigkeiten - 1 Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1    Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1bis    Sie legen für alle Verfahren zur Errichtung, Änderung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen Fristen und deren Wirkungen fest.70
2    Die zuständige kantonale Behörde entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.71
RPG für das geänderte Bauvorhaben nicht erteilt, sondern eine kantonale Bewilligung für das geänderte Bauvorhaben vielmehr ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerinnen weisen indessen zu Recht darauf hin, dass die Dienststelle, auch nachdem sie von der Bewilligung der
Gemeinde vom 29. Juni 2016 Kenntnis erhalten hat, nicht sofort reagiert und namentlich den Entscheid der Gemeinde nicht während der Rechtsmittelfrist angefochten hat.
Ob im beschriebenen Verhalten der Dienststelle Raum und Wirtschaft zwar keine ausdrückliche, aber - wie die Beschwerdeführerinnen vorbringen - allenfalls eine konkludente Zustimmung zum geänderten Bauvorhaben erblickt werden könnte und ob dieses Verhalten allenfalls dazu geführt haben könnte, dass die Baubewilligung der Gemeinde vom 29. Juni 2016 - entgegen § 182 Abs. 2 Satz 1 PBG/LU und dem Grundsatz gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 25 Kantonale Zuständigkeiten - 1 Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1    Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1bis    Sie legen für alle Verfahren zur Errichtung, Änderung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen Fristen und deren Wirkungen fest.70
2    Die zuständige kantonale Behörde entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.71
RPG - nicht nichtig ist, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.

6.3. Ob die Baubewilligungsbehörde auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen darf, beurteilt sich nach den Grundsätzen des Widerrufs. Verwaltungsbehörden können rechtsfehlerhafte Verfügungen, selbst wenn diese in formelle Rechtskraft erwachsen sind, unter bestimmten Voraussetzungen ändern (Urteil 1C 506/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3 mit Hinweis). Gemäss § 116 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Lzuern vom 3. Juli 1972 (VRG/LU; SRL 40) kann die Verwaltungsbehörde ihre Entscheide aus wichtigen Gründen ausserhalb eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grundsatz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen oder einschränken. Dem Widerruf einer rechtskräftigen Verfügung entgegenstehen kann insbesondere der in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 131 II 627 E. 6.1; 129 I 161 E. 4.1; je
mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; die Berufung auf Treu und Glauben scheitert sodann stets, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 137 I 69 E. 2.3 und E. 2.5.1 mit Hinweisen).

6.4. Vorliegend von Bedeutung ist zunächst, dass die erwähnten Schreiben der Dienststelle Raum und Wirtschaft vom 24. Mai 2016 und vom 3. Juni 2016 nicht an die Bauherrin, sondern an die Gemeinde gerichtet waren. Damit bilden die Schreiben keine Vertrauensgrundlage für die Bauherrin, selbst falls sie davon indirekt erfahren haben sollte.
Der Bauherrin eröffnet wurde hingegen die kommunale Bewilligung vom 29. Juni 2016. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2014 schon einmal ein Baugesuch gestellt hat, welches in Abänderung der ursprünglichen Bewilligung vom 3. September 2014 den Rück- und Wiederaufbau des Gebäudes Nr. 92 vorsah. Bereits damals hat ihr die kantonale Dienststelle mitgeteilt, dass für das so geänderte Bauvorhaben keine Bewilligung in Aussicht gestellt werden könne (vgl. Sachverhalt Lit. A.b). Die am 22. April 2015 vom Gemeinderat bewilligte und von der kantonalen Dienststelle am 18. Februar 2015 genehmigte Projektänderung sah zwar wiederum verschiedene bauliche Massnahmen am Gebäude vor, aber nicht dessen Rück- und Wiederaufbau. Nachdem in der Folge im Widerspruch zur Bewilligung vom 22. April 2015 das Dach und die Wände des Gebäudes abgerissen worden waren, verfügte die Gemeinde am 13. August 2015 einen Baustopp (vgl. Sachverhalt Lit. B.a). Weil grundsätzlich und aufgrund der Vorgeschichte auch in der vorliegenden Angelegenheit als bekannt vorausgesetzt werden kann, dass Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen nicht ohne Mitwirkung des Kantons bewilligt werden können (vgl. E. 6.1 hiervor), konnte die Bauherrin trotz
der von der Gemeinde am 29. Juni 2016 erteilten Baubewilligung und des kommunalen Entscheids vom 22. März 2017 nicht berechtigterweise darauf vertrauen, das geänderte Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen sei rechtskonform. Sodann äussert sich die Bauherrin auch nicht substanziiert dazu, inwiefern sie nach dem 29. Juni 2016 nicht wieder rückgänging zu machende Dispositionen getroffen hätte. Und schliesslich stünde dem Vertrauensschutz auch das grosse öffentliche Interesse an der Beachtung und Durchsetzung der bundesrechtlichen Vorschriften für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen bzw. an der Einhaltung des raumplanungsrechtlichen Trennungsprinzips (vgl. E. 6.1 hiervor) entgegen.
Sofern somit das Verhalten der Dienststelle Raum und Wirtschaft als konkludente Zustimmung zum geänderten Bauvorhaben einzustufen wäre, hätte sie eine entsprechende Zustimmung mit ihren Entscheiden vom 26. September 2016 bzw. vom 22. Januar 2020 zu Recht widerrufen, ohne Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV oder § 116 Abs. 1 VRG/LU zu verletzen. Mit Blick auf Art. 25 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 25 Kantonale Zuständigkeiten - 1 Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1    Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1bis    Sie legen für alle Verfahren zur Errichtung, Änderung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen Fristen und deren Wirkungen fest.70
2    Die zuständige kantonale Behörde entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.71
RPG folgerichtig hat am 30. September 2020 der Gemeinderat seine früheren, dem geänderten Bauvorhaben zustimmenden Entscheide ebenfalls widerrufen und unter Hinweis auf die Entscheide der Dienststelle verfügt, das geänderte Bauvorhaben könne nicht bewilligt werden.

6.5. Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen gegen die Entscheide der Dienststelle Raum und Wirtschaft vom 26. September 2016 bzw. vom 22. Januar 2020 - soweit sie darauf eingetreten ist - im Ergebnis zu Recht abgewiesen, ohne damit gegen die von den Beschwerdeführerinnen als verletzt gerügten Bestimmungen zu verstossen.

7.
Somit sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin im Verfahren 1C 260/2021 kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdeführerin im Verfahren 1C 262/2021 sind keine Kosten zu auferlegen (vgl. Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Es sind keine Parteientschädigungen anzuordnen (vgl. Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 1C 260/2021 und 1C 262/2021 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Im Verfahren 1C 260/2021 werden der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Dienststelle Raum und Wirtschaft, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Mattle
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_260/2021
Date : 01. Dezember 2022
Published : 19. Dezember 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Bauen ausserhalb der Bauzone


Legislation register
BGBB: 7
BGG: 42  66  68  82  86  89  90  93  95  97  105  106
BV: 5  8  9
RPG: 16a  24  24c  25  34
RPV: 34b  41
BGE-register
111-IB-213 • 128-I-254 • 129-I-161 • 131-II-627 • 132-II-21 • 137-I-69
Weitere Urteile ab 2000
1C_260/2021 • 1C_262/2021 • 1C_382/2016 • 1C_500/2016 • 1C_506/2016 • 1C_530/2017 • 1C_540/2017 • 1C_566/2019
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