5C.172/2000/bnm
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
1. November 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Merkli, Ersatzrichter Hasenböhler
und Gerichtsschreiber Schett.
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In Sachen
Z.M.________, Teheran, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Christoph Gutzwiller, Englischviertelstrasse 57, 8032 Zürich,
gegen
Bank Z.________, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Schwaibold, Dufourstrasse 29, Postfach 1372, 8032 Zürich,
betreffend
Widerspruchsklage nach Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf: |
|
1 | Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf: |
1 | eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners; |
2 | eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten; |
3 | ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt. |
2 | Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen. |
3 | Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss. |
4 | Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt. |
5 | Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht. |
A.- Die Bank Z.________ und die O.A.________ Corp.
schlossen am 25. August 1986 einen Pfandvertrag. Darin verpfändete die O.A.________ Corp. der Bank Z.________ zur Sicherung eines von dieser gewährten Kredites 165 Orientteppiche.
Diese verblieben im Basler Freilager in einem mit Doppelschloss versehenen Separatverschlag, zu welchem die Bank Z.________ mit dem ersten und die O.A.________ Corp. mit dem zweiten Schlüssel gemeinsam Zugang hatten. Nachdem die Bank Z.________ am 22. Mai 1992 den Kredit gekündigt hatte, forderte sie die O.A.________ Corp. auf, bis zum 29. Mai 1992 die Restschuld von Fr. 5'533'754. 25 zu bezahlen oder ihr ihren Schlüssel zum Lager der gepfändeten Teppiche auszuhändigen.
Im gleichen Zeitraum erwirkte Z.M.________ über dieselben 165 Orientteppiche einen Arrest und prosequierte diesen mit einer Betreibung über Fr. 4'819'098.-- nebst Zins und Kosten. Dabei bestritt Z.M.________ u.a. das Pfandrecht der Bank Z.________ an diesen Teppichen, worauf das Betreibungsamt A.________ der Bank Z.________ am 23. Juli 1992 gemäss Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf: |
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1 | Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf: |
1 | eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners; |
2 | eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten; |
3 | ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt. |
2 | Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen. |
3 | Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss. |
4 | Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt. |
5 | Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht. |
ein Pfandrecht ihrerseits bestehe, und es sei zweitens die Betreibung Nr. 0 des Betreibungsamtes A.________ bezüglich der genannten Teppiche bis zum rechtskräftigen Entscheid einzustellen.
Mit Urteil vom 11. März 1999 hiess das Bezirksgericht A.________ die Klage gut, erklärte den auf den Pfandgegenständen lastenden Arrest wegen Rechtsmissbrauchs für nichtig, hob ihn auf und schrieb das Widerspruchsverfahren als gegenstandslos ab.
Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, an welches Z.M.________ gelangt war, wies am 6. Juni 2000 die Appellation materiell ab, fasste indessen das Urteil des Bezirksgerichts A.________ insoweit neu, als festgestellt wurde, dass an den verarrestierten 165 Orientteppichen der O.A.________ Corp. ein Pfandrecht der Bank Z.________ bestehe.
B.- Mit Berufung beantragt Z.M.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 6. Juni 2000 aufzuheben und festzustellen, dass an den mit Arrest Nr. 0 des Betreibungsamtes A.________ verarrestierten Gegenständen (165 echte Perserteppiche) der O.A.________ Corp. kein Pfandrecht der Klägerin bestehe.
Eventualiter stellt sie den Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Beweiserhebung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Gemäss der sich auf ein Sachverständigengutachten abstützenden Feststellung der Vorinstanz beträgt der Liquidationswert der verpfändeten Teppiche rund Fr. 1'121'000.--, womit die Streitwertgrenze von Art. 46
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf: |
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1 | Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf: |
1 | eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners; |
2 | eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten; |
3 | ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt. |
2 | Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen. |
3 | Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss. |
4 | Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt. |
5 | Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht. |
2.- Es wird von keiner Seite in Abrede gestellt, dass zwischen der Klägerin und der O.A.________ Corp. ein gültiger Pfandvertrag abgeschlossen worden ist. Der Streit dreht sich vielmehr darum, ob - gestützt auf diesen Vertrag - an den 165 Orientteppichen der O.A.________ Corp. gültig ein Faustpfandrecht begründet worden ist.
a) Abs. 1 von Art. 884
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 884 - 1 Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird. |
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1 | Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird. |
2 | Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen. |
3 | Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält. |
Gemäss Art. 922 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 922 - 1 Der Besitz wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen. |
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1 | Der Besitz wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen. |
2 | Die Übergabe ist vollzogen, sobald sich der Empfänger mit Willen des bisherigen Besitzers in der Lage befindet, die Gewalt über die Sache auszuüben. |
Raumgewahrsam genügt für die Verpfändung, wenn dem Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Pfandsache entzogen ist, was allerdings voraussetzt, dass der betreffende Raum unter Verschluss steht (BGE 43 II 15 E. 1 S. 20; 41 III 437 E. 1 S. 446 ff.). Dabei reicht indessen der sog. Mitverschluss aus, der darin besteht, dass der Verpfänder und der Gläubiger beim Öffnen des Verschlusses zusammenwirken müssen, indem zum Beispiel jeder von ihnen über einen speziell gefertigten Schlüssel zum betreffenden Raum verfügt, der sich nur mit Hilfe beider Schlüssel öffnen lässt (BGE 75 II 129; Hinder-ling, SPR V/1, S. 420; Zobl, Berner Kommentar, N. 542 zu Art. 884
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 884 - 1 Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird. |
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1 | Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird. |
2 | Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen. |
3 | Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 884 - 1 Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird. |
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1 | Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird. |
2 | Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen. |
3 | Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält. |
b) Vorliegend hat das Obergericht für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (Art. 63 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 884 - 1 Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird. |
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1 | Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird. |
2 | Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen. |
3 | Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält. |
Könne sie aber die Teppiche praktisch problemlos an sich bringen, so sei der Verpfänderin die ausschliessliche Gewalt über die Pfandgegenstände nicht entzogen, wie dies von Art. 884 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 884 - 1 Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird. |
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1 | Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird. |
2 | Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen. |
3 | Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält. |
Das Obergericht hat in diesem Zusammenhang für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass der Separatverschlag zwei Belüftungsöffnungen habe, die sich ca. 2 m über dem Boden befänden und Abmessungen von je 52 x 39 cm aufwiesen.
Daran anknüpfend hat es erwogen, dass die Verpfänderin mit der Aushändigung des zweiten Schlüssels zum Doppelschloss die ausschliessliche Gewalt über die Pfandobjekte aufgegeben habe. Wenn die O.A.________ Corp. bzw. deren Angestellte sich durch die Lüftungsöffnungen zwängen würden, um in den Innenraum des Separatverschlages zu gelangen und auf diese Weise die Teppiche zu behändigen, so beschaffe sie sich allenfalls die ausschliessliche Gewalt über die Pfandgegenstände von neuem, hingegen habe sie die Verfügungsgewalt darüber sicher nicht im Sinne von Art. 884 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 884 - 1 Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird. |
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1 | Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird. |
2 | Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen. |
3 | Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält. |
Dagegen wendet die Beklagte ein, vorliegend sei es für die Verpfänderin ein Leichtes, die Teppiche zu behändigen.
Das vom Obergericht angewandte Kriterium des mühelosen Eindringens könne nicht bedeuten, dass es dem Verpfänder möglich sein müsse, einfach in den Lagerraum hinein zu spazieren; vielmehr werde ihm stets der normale Zugang verwehrt sein, weshalb nach der Ausdrucksweise des Obergerichts immer "besondere Vorkehren" irgendwelcher Art erforderlich seien, um zu den Pfandobjekten zu gelangen. Der damit verbundene Aufwand sei jedenfalls hier sehr gering und stelle kein ernsthaftes Hindernis dar, um an die Teppiche heranzukommen.
Dies gelte einmal in Bezug auf das durch die Vorinstanz erwähnte Zusammenwirken mehrerer Personen. Zum Abtransport schwerer Teppiche sei regelmässig die Inanspruchnahme von Hilfskräften notwendig, selbst wenn der normale Zugang zum Lagerraum benützt werden könne. Ebenso wenig stelle die Benützung einer Leiter ein ernsthaftes Hindernis dar. Abgesehen davon, dass es sich dabei um einen Gegenstand des täglichen Lebens handle, der allen möglichen Zwecken diene und in jedem Haushalt greifbar sei, stelle der Einsatz von Leitern bei der Lagerung und Umlagerung von Gegenständen jedenfalls nichts Aussergewöhnliches dar.
c) Der Mitverschluss genügt dann zur Verpfändung, wenn sichergestellt ist, dass das Verschliessen des Raumes auch tatsächlich zum Verschluss der Pfandgegenstände führt.
Anders jedoch, wenn weitere normale Zutrittsmöglichkeiten die Entfernung der Pfandobjekte gestatten. Kann beispielsweise die Türe zum betreffenden Raum gar nicht richtig verschlossen werden, oder wird eines von zwei Schlössern stets offen gelassen, so dass der Verpfänder mit seinem Schlüssel freien Zugang zum betreffenden Raum hat, so besteht kein genügender Verschluss der Pfandsachen. In solchen Situationen wird nämlich der Verpfänder nicht ernsthaft daran gehindert, weiterhin Zugriff auf die Pfandobjekte zu nehmen. Diesfalls werden der Türverschluss und die Aushändigung von Schlüsseln an den Pfandgläubiger zu einer blossen Formalität, die den Verpfänder nicht wirksam vom Zugriff auf die Pfandobjekte ausschliesst (Zobl, a.a.O., N. 533 zu Art. 884
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 884 - 1 Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird. |
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1 | Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird. |
2 | Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen. |
3 | Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 884 - 1 Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird. |
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1 | Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird. |
2 | Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen. |
3 | Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält. |
Bär, a.a.O., N. 237 zu Art. 884
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 884 - 1 Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird. |
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1 | Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird. |
2 | Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen. |
3 | Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält. |
Indessen lässt sich dieser Fall nicht mit dem hier zu beurteilenden vergleichen. Denn einerseits besteht zum Separatverschlag nur eine einzige Türe, die mit einem funktionstüchtigen Doppelschloss gesichert ist, das zudem nur mit zwei Schlüsseln geöffnet werden kann, wovon einer der Pfandgläubigerin ausgehändigt worden ist. Angesichts dessen sind die Pfandsachen tatsächlich unter Verschluss gehalten. Anderseits weist der Separatverschlag keine weiteren leicht zugänglichen Zutrittsmöglichkeiten auf, welche der Verpfänderin jederzeit einen Zugriff auf die Pfandobjekte gestatten würden.
Die Belüftungsöffnungen können nicht als solche qualifiziert werden. Im Unterschied zu BGE 58 III 125 handelt sich dabei nämlich nicht um Öffnungen, die schon bisher regelmässig zur Bedienung des Teppichlagers benutzt worden wären, und sie sind auch nicht dazu geeignet, der Verpfänderin weiterhin einen jederzeitigen und normalen Zugang zum Lager zu gewähren.
Denn nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz müsste die Verpfänderin bzw. deren Hilfspersonen sich unter Zuhilfenahme von Leitern geradezu durch diese Öffnungen zwängen, um in das Innere des Separatverschlages zu gelangen.
Auch darin liegt eine deutliche Diskrepanz zum Sachverhalt, der BGE 58 III 125 zugrunde lag.
Markante Unterschiede bestehen aber auch zu dem von der Beklagten angeführten und bei Oftinger/Bär (a.a.O., N. 236, Fn 236a zu Art. 884
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 884 - 1 Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird. |
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1 | Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird. |
2 | Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen. |
3 | Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält. |
Der Entscheid ist von den Kommentatoren kritisiert worden, weil für die wirksame Entstehung des Pfandrechts die Übergabe des Schlüssels zum ganzen Kellerraum nötig gewesen wäre (Oftinger/Bär, l.c.). Im Übrigen wurde bezweifelt, ob durch eine blosse Abschrankung, welche die Zugriffsmöglichkeit des Verpfänders nicht ernsthaft hindere, dessen freie Verfügungsgewalt in genügender Weise ausgeschaltet worden sei (vgl.
die redaktionelle Bemerkung in ZBJV 60, S. 279 und SJZ 21, S. 125).
Im Gegensatz dazu sind vorliegend die Teppiche nicht von einer einfachen Abschrankung umgeben, sondern sie befinden sich in einem vom Boden bis zur Decke reichenden Verschlag, der nur durch eine mit Doppelschloss versehene Türe betreten werden kann, wobei einer der beiden Schlüssel der Pfandgläubigerin ausgehändigt worden ist. Dadurch ist die Zugriffsmöglichkeit der Verpfänderin auf die Teppiche ernsthaft ausgeschaltet worden. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Verschlag zwei enge Belüftungsöffnungen aufweist, wäre doch das Eindringen durch diese in den Innenraum nur unter Überwindung nennenswerter Hindernisse möglich; und von der Beibehaltung der ausschliesslichen Sachherrschaft des Verpfänders über die Pfandgegenstände kann ohnehin nur dann die Rede sein, wenn dieser nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ohne Schwierigkeiten Zugriff auf die Pfandsachen hat, so dass der Mitverschluss und die Übergabe von Schlüsseln an den Pfandgläubiger als untauglicher Symbolakt und als reine Formsache erscheint. Würden auch entfernte Möglichkeiten des Zugriffs auf die Pfandobjekte als Beibehaltung der ausschliesslichen Sachherrschaft des Verpfänders qualifiziert, so würde der Pfandgläubiger der Willkür des Verpfänders ausgesetzt
und damit das Institut des Faustpfandrechts denaturiert.
Die Vorinstanz durfte deshalb ohne Bundesrechtsverletzung annehmen, die O.A.________ Corp. als Verpfänderin habe mit der Aushändigung des zweiten Schlüssels zum Doppelschloss des Separatverschlages an die Klägerin ihre alleinige Herrschaft über die verpfändeten Teppiche aufgegeben; und bundesrechtskonform ist auch die obergerichtliche Folgerung, im vorliegenden Fall würde sich an der gültigen Existenz des begründeten Faustpfandrechts nichts ändern, wenn sich die O.A.________ Corp. die Zugriffsgewalt allenfalls wieder erneut beschaffen würde, indem sie von der Möglichkeit des Eindringens durch die Belüftungsöffnungen und der Behändigung von Teppichen Gebrauch machte.
3.- Weiter wirft die Beklagte dem Obergericht eine Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Aus den bisherigen Ausführungen erhellt, dass die keineswegs naheliegende und nur durch Überwindung nennenswerter Hindernisse zu bewerkstelligende Zugriffsmöglichkeit auf die verpfändeten Teppiche durch die Belüftungsöffnungen des Separatverschlages nicht als Beibehaltung der ausschliesslichen Sachherrschaft der Verpfänderin über die Pfandsache qualifiziert werden kann und deshalb die gültige Begründung eines Faustpfandrechts nicht zu hindern vermochte.
Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung von der Befragung jener Personen absehen, die hätten bezeugen sollen, dass sie einige Teppiche durch die Belüftungsöffnungen herauszuschaffen vermocht hätten.
In der Ablehnung der Beweisofferte der Beklagten durch das Obergericht liegt demnach keine Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
4.- Gesamthaft ergibt sich, dass die Berufung als unbegründet abzuweisen ist. Die Beklagte wird deshalb kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil vom 6. Juni 2000 des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft wird bestätigt.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 1. November 2000
Im Namen der II. Zivilabteilung des
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: