Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 1/2}
1C 253/2009
Urteil vom 1. Oktober 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, Raselli, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Dold.
1. Parteien
Federico Guglielmino,
2. Thomas Horath,
3. Beatrice Krähenbühl-Amstutz,
4. Kaspar Kunz,
5. Gerda Weber,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch den Verein für Abstimmungskontrolle und demokratischen Rechtsschutz,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zug, Seestrasse 2, Postfach 156, 6301 Zug.
Gegenstand
Abstimmungsbeschwerde,
Beschwerde gegen die Beschlüsse vom 2. Juni 2009 des Regierungsrats des Kantons Zug.
Sachverhalt:
A.
Am 13. Juni 2008 beschloss die Bundesversammlung die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 über biometrische Pässe und Reisedokumente. Gegen diesen Bundesbeschluss wurde das Referendum ergriffen. An der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009 wurde der Bundesbeschluss mit 953'136 Ja-Stimmen (50.14 %) gegen 947'632 Nein-Stimmen (49.86 %) angenommen.
Mit weitgehend gleichlautenden Eingaben erhoben Federico Guglielmino, Thomas Horath, Beatrice Krähenbühl-Amstutz, Kaspar Kunz und Gerda Weber beim Regierungsrat des Kantons Zug Abstimmungsbeschwerden gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b
des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1). Der Regierungsrat trat auf die Beschwerden mit Beschlüssen vom 2. Juni 2009 nicht ein.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 8. Juni 2009 beantragen Federico Guglielmino, Thomas Horath, Beatrice Krähenbühl-Amstutz, Kaspar Kunz und Gerda Weber im Wesentlichen, die Beschlüsse des Regierungsrats seien insoweit aufzuheben, als den Beschwerdeführern Kosten in der Höhe von Fr. 300.-- auferlegt worden seien. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer legitimiert seien, beim Regierungsrat des Kantons Zug Beschwerde einzureichen. Die Abstimmungsbeschwerden seien für gültig zu erklären und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsidiär werde Verfassungsbeschwerde erhoben.
Der Regierungsrat beantragt in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2009 die Abweisung der Beschwerde. Die ebenfalls zur Stellungnahme eingeladene Bundeskanzlei liess sich nicht vernehmen.
C.
Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat die Angelegenheit am 1. Oktober 2009 an einer öffentlichen Sitzung beraten.
Erwägungen:
1.
1.1 Angefochten sind (im Wesentlichen gleichlautende) Nichteintretensentscheide in einer Stimmrechtssache unter Auferlegung der Verfahrenskosten. Dagegen ist die Beschwerde nach Art. 82 lit. c
BGG zulässig (BGE 134 V 138 E. 3 S. 144 mit Hinweisen; Urteil 2C 700/2008 vom 18. Juni 2009 E. 1.2). Der Regierungsrat ist Vorinstanz im Sinne von Art. 88 Abs. 1 lit. b
BGG. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. Für die von den Beschwerdeführern eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht demnach kein Raum (Art. 113
BGG).
1.2 Die Beschwerdeführer beantragen, es sei festzustellen, dass sie legitimiert seien, vor dem Regierungsrat des Kantons Zug Beschwerde zu führen. Ein Interesse an einer derartigen Feststellung, welches über das Interesse an der Gutheissung der übrigen Rechtsbegehren hinausgeht, wird nicht dargetan und ist auch nicht erkennbar. Auf das Feststellungsbegehren ist nicht einzutreten (BGE 118 Ia 488 E. 1c S. 491; Urteil 1C 45/2009 vom 6. Juli 2009 E. 1.5; je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, eine Abstimmungsbeschwerde gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b
BPR könne unabhängig vom Wohnsitz im betreffenden Kanton erhoben werden. Der Regierungsrat des Kantons Zug sei deshalb zu Unrecht nicht auf ihre Beschwerden eingetreten. In diesem Zusammenhang rügen die Beschwerdeführer auch den Kostenentscheid der Vorinstanz. Der Regierungsrat erklärte es im angefochtenen Entscheid als nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführer im Kanton Zug Beschwerde erhoben hätten, und auferlegte ihnen je Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 300.--.
2.2 Die Frage, ob eine Abstimmungsbeschwerde gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b
BPR nur bei der Kantonsregierung am eigenen Wohnsitz erhoben werden kann, ist vom Bundesgericht bisher nicht beantwortet worden. Die Ansichten in der Literatur sind geteilt. ETIENNE GRISEL und CHRISTOPH HILLER weisen darauf hin, dass letztlich das gesamtschweizerische Resultat entscheidend sei. Jeder Stimmbürger habe ein Interesse daran, dass dieses nicht verfälscht werde, unabhängig davon, in welchem Kanton die behaupteten Unregelmässigkeiten aufträten (ETIENNE GRISEL, Initiative et référendum populaires, 3. Aufl. 2004, S. 138 Rz. 319; CHRISTOPH HILLER, Die Stimmrechtsbeschwerde, 1990, S. 26 f.). Die gegenteilige Auffassung vertreten WALTER STUTZ und CHRISTOPH WINZELER unter Berufung auf den Zusammenhang zwischen der Stimmberechtigung und der Beschwerdelegitimation (vgl. Art. 39 Abs. 2
Satz 1 BV, Art. 3 Abs. 1
BPR; WALTER STUTZ, Rechtspflege, in: Das Bundesgesetz über die politischen Rechte, 1978, S. 123; CHRISTOPH WINZELER, Die politischen Rechte des Aktivbürgers nach schweizerischem Bundesrecht, 1983, S. 146).
Ausschlaggebend für den Erfolg einer Abstimmungsbeschwerde ist das Vorliegen von Unregelmässigkeiten, die geeignet waren, das Hauptresultat (das heisst in diesem Fall: das gesamtschweizerische Resultat) der Abstimmung zu beeinflussen (Art. 79 Abs. 2bis
BPR). Ist es in irgendeinem Kanton zu derartigen Unregelmässigkeiten gekommen, so verletzt dies mit Blick auf das allein ausschlaggebende Hauptresultat das Stimmrecht eines jeden Stimmberechtigten. Ob infolgedessen nicht jeder Stimmberechtigte unabhängig von seinem Wohnsitz Beschwerde führen können muss, kann jedoch offen gelassen werden, denn die materiellen Rügen der Beschwerdeführer erweisen sich als unbegründet, wie im Folgenden aufzuzeigen ist (E. 3 hiernach).
2.3 In Bezug auf den Kostenentscheid der Vorinstanz erweist sich die Rüge der Beschwerdeführer indessen klar als begründet. Gemäss Art. 86 Abs. 1
BPR dürfen für Amtshandlungen aufgrund des Bundesgesetzes über die politischen Rechte keine Kosten erhoben werden. Nur bei trölerischen oder gegen den guten Glauben verstossenden Beschwerden können die Kosten dem Beschwerdeführer überbunden werden (vgl. BGE 128 V 323; Urteile 8C 903/2008 vom 27. März 2009 E. 4, in: Anwaltsrevue 2009 6 S. 333; 2A.507/2006 vom 15. Januar 2007 E. 1.3, in: sic! 5/2007 S. 353; je mit Hinweisen). Nur schon aufgrund der divergierenden Meinungen in der Literatur kann von Trölerei und nicht gutgläubigem Prozessieren nicht die Rede sein. Der Kostenentscheid ist deshalb aufzuheben.
3.
3.1 In der Sache rügen die Beschwerdeführer den knappen Ausgang der eidgenössischen Abstimmung als Unregelmässigkeit im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b
BPR. Im kantonalen Verfahren hatten sie beantragt, das Abstimmungsresultat im Kanton Zug als ungültig zu erklären, eventuell eine Nachzählung anzuordnen.
Eine Nachzählung auf Grund eines knappen Gesamtresultats müsste zwangsläufig in allen Kantonen erfolgen, unabhängig davon, wie das jeweilige kantonale Resultat ausfiel. Ein Begehren auf eine schweizweite Nachzählung haben aber die Beschwerdeführer weder im kantonalen noch im bundesgerichtlichen Verfahren gestellt. Auf ihre das knappe Hauptresultat betreffenden Ausführungen ist daher nicht einzugehen.
3.2 Im Übrigen beschränken sich die Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht darauf, die Aufhebung des angefochtenen kantonalen Entscheides sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zu beantragen. Ein solcher kassatorischer Antrag ist im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zulässig (BGE 133 II 409 E. 1.4 S. 414 f. mit Hinweisen). Zu beachten ist weiter, dass sich die hier zu beurteilende Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid richtet und im Falle der Unzulässigkeit eines kassatorischen Antrags der Instanzenzug verkürzt würde. Dennoch rechtfertigt sich bei Abstimmungsbeschwerden im Sinne von Art. 77 Abs. 1
BPR, auf welche eine Kantonsregierung nicht eingetreten ist, eine ausgeprägtere Formstrenge. Angesichts des Umstands, dass gegen Abstimmungs- und Wahlresultate gerichtete Beschwerden ohne Verzug zu behandeln sind (vgl. Art. 79 Abs. 1
BPR; vgl. auch Art. 77 Abs. 2
BPR und Art. 100 Abs. 3 lit. b
BGG) und zumal das Bundesgericht auch im vorliegenden Fall reformatorisch entscheiden kann (Art. 107 Abs. 2
BGG), konnten die Beschwerdeführer nicht ohne weiteres mit einer Rückweisung der Sache rechnen. Sie wären gehalten gewesen, Anträge zur Sache und
eine entsprechende Begründung im Verfahren vor Bundesgericht vorzubringen. Dem Rückweisungsantrag ist daher nicht stattzugeben.
Indessen sind die von den Beschwerdeführern im kantonalen Verfahren erhobenen Rügen ausnahmsweise aus Gründen von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
und Art. 9
BV) vom Bundesgericht materiell zu behandeln. Denn die dargelegte Rechtslage, wonach sich ein Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren auch dann nicht auf einen kassatorischen Antrag beschränken darf, wenn eine Kantonsregierung auf eine Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1
BPR nicht eingetreten ist, war bisher nicht ausreichend klar (BGE 133 I 270 E. 1.2.3 S. 274 f. mit Hinweisen).
3.3 Die Beschwerdeführer machten vor der Vorinstanz geltend, die veröffentlichten Abstimmungszahlen erlaubten keinen Rückschluss auf den Anteil der brieflichen Stimmabgabe. Auch der schwerwiegende Fehler im Wahlbüro von Embrach und der Wahlbetrugsversuch in Trimbach zeigten die Notwendigkeit einer Nachzählung. Beim Wägen der Stimmzettel stellten Änderungen in der Luftfeuchtigkeit und der Temperatur eine zusätzliche Fehlerquelle dar. Weiter seien die Wahlkuverts keiner einwandfrei protokollierten und lückenlosen Überwachung bis zur Auszählung unterstanden. Es bestehe keine Kontrolle darüber, ob nicht Wahlkuverts auf Grund des Namens des Stimmenden unterschlagen worden seien. Schliesslich sei davon auszugehen, dass nicht alle Nebenurnen aufgestellt worden seien, insbesondere in Altersheimen.
Wie der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung zu Recht darlegt, beschränken sich die Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen auf das pauschale Geltendmachen möglicher Unregelmässigkeiten bei der Abstimmung. Vorab ist festzuhalten, dass es keine Unregelmässigkeit darstellt, wenn der Anteil der brieflichen Stimmabgabe nicht publiziert wird. Sodann betreffen die von den Beschwerdeführern angeführten Vorfälle in Embrach und Trimbach nicht den Kanton Zug. Mit der Behauptung, die Wahlkuverts seien nicht lückenlos überwacht worden und hätten teilweise unterschlagen werden können, geben die Beschwerdeführer keinerlei konkrete Hinweise auf eine fehlerhafte Auszählung oder gesetzeswidriges Verhalten. Dasselbe gilt für das Vorbringen, Änderungen in der Luftfeuchtigkeit und der Temperatur könnten beim Wägen der Stimmzettel das Resultat verfälschen. Auf solche konkrete Hinweise kann jedoch nicht gänzlich verzichtet werden, soweit sich die Beschwerdeführer auf eigentliche Unregelmässigkeiten berufen (BGE 131 I 442 E. 3.3 S. 449; Urteil 1C 275/2009 vom 1. Oktober 2009 E. 2; je mit Hinweisen). Auch die Behauptung, es seien nicht alle "Nebenurnen" aufgestellt worden, wird nicht näher ausgeführt. Damit erweisen sich die vor dem Regierungsrat
vorgetragenen Rügen als unbegründet.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Regierungsrat des Kantons Zug den Beschwerdeführern zu Unrecht Kosten auferlegt hat. In der Hauptsache erweist sich die Beschwerde indessen als unbegründet. Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen und die angefochtenen Entscheide sind im Kostenpunkt aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Es ist gerechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
BGG). Die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1
und 2
BGG; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446 mit Hinweis).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 2 der angefochtenen Beschlüsse werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat des Kantons Zug und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Dold
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 1/2}
1C 253/2009
Urteil vom 1. Oktober 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, Raselli, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Dold.
1. Parteien
Federico Guglielmino,
2. Thomas Horath,
3. Beatrice Krähenbühl-Amstutz,
4. Kaspar Kunz,
5. Gerda Weber,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch den Verein für Abstimmungskontrolle und demokratischen Rechtsschutz,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zug, Seestrasse 2, Postfach 156, 6301 Zug.
Gegenstand
Abstimmungsbeschwerde,
Beschwerde gegen die Beschlüsse vom 2. Juni 2009 des Regierungsrats des Kantons Zug.
Sachverhalt:
A.
Am 13. Juni 2008 beschloss die Bundesversammlung die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 über biometrische Pässe und Reisedokumente. Gegen diesen Bundesbeschluss wurde das Referendum ergriffen. An der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009 wurde der Bundesbeschluss mit 953'136 Ja-Stimmen (50.14 %) gegen 947'632 Nein-Stimmen (49.86 %) angenommen.
Mit weitgehend gleichlautenden Eingaben erhoben Federico Guglielmino, Thomas Horath, Beatrice Krähenbühl-Amstutz, Kaspar Kunz und Gerda Weber beim Regierungsrat des Kantons Zug Abstimmungsbeschwerden gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b
|
SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) Art. 77 Beschwerden |
||||||
| Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden: | ||||||
| wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde); | ||||||
| wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde); | ||||||
| wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde). | ||||||
| Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401). | ||||||
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 8. Juni 2009 beantragen Federico Guglielmino, Thomas Horath, Beatrice Krähenbühl-Amstutz, Kaspar Kunz und Gerda Weber im Wesentlichen, die Beschlüsse des Regierungsrats seien insoweit aufzuheben, als den Beschwerdeführern Kosten in der Höhe von Fr. 300.-- auferlegt worden seien. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer legitimiert seien, beim Regierungsrat des Kantons Zug Beschwerde einzureichen. Die Abstimmungsbeschwerden seien für gültig zu erklären und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsidiär werde Verfassungsbeschwerde erhoben.
Der Regierungsrat beantragt in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2009 die Abweisung der Beschwerde. Die ebenfalls zur Stellungnahme eingeladene Bundeskanzlei liess sich nicht vernehmen.
C.
Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat die Angelegenheit am 1. Oktober 2009 an einer öffentlichen Sitzung beraten.
Erwägungen:
1.
1.1 Angefochten sind (im Wesentlichen gleichlautende) Nichteintretensentscheide in einer Stimmrechtssache unter Auferlegung der Verfahrenskosten. Dagegen ist die Beschwerde nach Art. 82 lit. c
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen |
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| Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig: | ||||||
| in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen; | ||||||
| in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen. | ||||||
| Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 113 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. | ||||||
1.2 Die Beschwerdeführer beantragen, es sei festzustellen, dass sie legitimiert seien, vor dem Regierungsrat des Kantons Zug Beschwerde zu führen. Ein Interesse an einer derartigen Feststellung, welches über das Interesse an der Gutheissung der übrigen Rechtsbegehren hinausgeht, wird nicht dargetan und ist auch nicht erkennbar. Auf das Feststellungsbegehren ist nicht einzutreten (BGE 118 Ia 488 E. 1c S. 491; Urteil 1C 45/2009 vom 6. Juli 2009 E. 1.5; je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, eine Abstimmungsbeschwerde gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b
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SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) Art. 77 Beschwerden |
||||||
| Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden: | ||||||
| wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde); | ||||||
| wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde); | ||||||
| wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde). | ||||||
| Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401). | ||||||
2.2 Die Frage, ob eine Abstimmungsbeschwerde gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b
|
SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) Art. 77 Beschwerden |
||||||
| Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden: | ||||||
| wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde); | ||||||
| wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde); | ||||||
| wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde). | ||||||
| Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 39 Ausübung der politischen Rechte |
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| Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten. | ||||||
| Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt. Bund und Kantone können Ausnahmen vorsehen. | ||||||
| Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben. | ||||||
| Die Kantone können vorsehen, dass Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten erst nach einer Wartefrist von höchstens drei Monaten nach der Niederlassung ausüben dürfen. | ||||||
|
SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) Art. 3 Politischer Wohnsitz |
||||||
| Die Stimmabgabe erfolgt am politischen Wohnsitz, nämlich in der Gemeinde, wo der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist. Fahrende stimmen in ihrer Heimatgemeinde. [1] | ||||||
| Wer statt des Heimatscheins einen andern Ausweis (Heimatausweis, Interimsschein, usw.) hinterlegt, erwirbt nur politischen Wohnsitz, wenn er nachweist, dass er am Ort, wo der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister eingetragen ist. | ||||||
| [1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). | ||||||
Ausschlaggebend für den Erfolg einer Abstimmungsbeschwerde ist das Vorliegen von Unregelmässigkeiten, die geeignet waren, das Hauptresultat (das heisst in diesem Fall: das gesamtschweizerische Resultat) der Abstimmung zu beeinflussen (Art. 79 Abs. 2bis
|
SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) Art. 79 Beschwerdeentscheide und Verfügungen |
||||||
| Die Kantonsregierung entscheidet innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde. | ||||||
| Stellt sie auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen Unregelmässigkeiten fest, so trifft sie, wenn möglich vor Schluss des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens, die notwendigen Verfügungen zur Behebung der Mängel. | ||||||
| Die Kantonsregierung weist Abstimmungs- oder Wahlbeschwerden ohne nähere Prüfung ab, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Abstimmung oder Wahl wesentlich zu beeinflussen. [1] | ||||||
| Die Kantonsregierung eröffnet ihre Beschwerdeentscheide und andere Verfügungen nach den Artikeln 34-38 und 61 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [2] und teilt sie auch der Bundeskanzlei mit. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). [2] SR 172.021 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). | ||||||
2.3 In Bezug auf den Kostenentscheid der Vorinstanz erweist sich die Rüge der Beschwerdeführer indessen klar als begründet. Gemäss Art. 86 Abs. 1
|
SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) Art. 86 [1] Unentgeltlichkeit der Amtshandlungen |
||||||
| Für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen keine Kosten erhoben werden. Bei trölerischen oder gegen den guten Glauben verstossenden Beschwerden können die Kosten dem Beschwerdeführer überbunden werden. | ||||||
| Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [2]. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 12051069Art. 1 Bst. a; BBl 2001 4202). [2] SR 173.110 | ||||||
3.
3.1 In der Sache rügen die Beschwerdeführer den knappen Ausgang der eidgenössischen Abstimmung als Unregelmässigkeit im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b
|
SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) Art. 77 Beschwerden |
||||||
| Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden: | ||||||
| wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde); | ||||||
| wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde); | ||||||
| wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde). | ||||||
| Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401). | ||||||
Eine Nachzählung auf Grund eines knappen Gesamtresultats müsste zwangsläufig in allen Kantonen erfolgen, unabhängig davon, wie das jeweilige kantonale Resultat ausfiel. Ein Begehren auf eine schweizweite Nachzählung haben aber die Beschwerdeführer weder im kantonalen noch im bundesgerichtlichen Verfahren gestellt. Auf ihre das knappe Hauptresultat betreffenden Ausführungen ist daher nicht einzugehen.
3.2 Im Übrigen beschränken sich die Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht darauf, die Aufhebung des angefochtenen kantonalen Entscheides sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zu beantragen. Ein solcher kassatorischer Antrag ist im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zulässig (BGE 133 II 409 E. 1.4 S. 414 f. mit Hinweisen). Zu beachten ist weiter, dass sich die hier zu beurteilende Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid richtet und im Falle der Unzulässigkeit eines kassatorischen Antrags der Instanzenzug verkürzt würde. Dennoch rechtfertigt sich bei Abstimmungsbeschwerden im Sinne von Art. 77 Abs. 1
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SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) Art. 77 Beschwerden |
||||||
| Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden: | ||||||
| wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde); | ||||||
| wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde); | ||||||
| wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde). | ||||||
| Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401). | ||||||
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SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) Art. 79 Beschwerdeentscheide und Verfügungen |
||||||
| Die Kantonsregierung entscheidet innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde. | ||||||
| Stellt sie auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen Unregelmässigkeiten fest, so trifft sie, wenn möglich vor Schluss des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens, die notwendigen Verfügungen zur Behebung der Mängel. | ||||||
| Die Kantonsregierung weist Abstimmungs- oder Wahlbeschwerden ohne nähere Prüfung ab, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Abstimmung oder Wahl wesentlich zu beeinflussen. [1] | ||||||
| Die Kantonsregierung eröffnet ihre Beschwerdeentscheide und andere Verfügungen nach den Artikeln 34-38 und 61 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [2] und teilt sie auch der Bundeskanzlei mit. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). [2] SR 172.021 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). | ||||||
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SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) Art. 77 Beschwerden |
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| Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden: | ||||||
| wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde); | ||||||
| wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde); | ||||||
| wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde). | ||||||
| Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide |
||||||
| Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; | ||||||
| bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6]. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; | ||||||
| bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. | ||||||
| Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. | ||||||
| Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] SR 0.211.230.01 [4] SR 0.211.230.02 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [6] SR 232.14 [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 107 Entscheid |
||||||
| Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. | ||||||
| Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. | ||||||
| Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt. [1] | ||||||
| Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [2] entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] SR 232.14 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). | ||||||
eine entsprechende Begründung im Verfahren vor Bundesgericht vorzubringen. Dem Rückweisungsantrag ist daher nicht stattzugeben.
Indessen sind die von den Beschwerdeführern im kantonalen Verfahren erhobenen Rügen ausnahmsweise aus Gründen von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
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| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) Art. 77 Beschwerden |
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| Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden: | ||||||
| wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde); | ||||||
| wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde); | ||||||
| wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde). | ||||||
| Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401). | ||||||
3.3 Die Beschwerdeführer machten vor der Vorinstanz geltend, die veröffentlichten Abstimmungszahlen erlaubten keinen Rückschluss auf den Anteil der brieflichen Stimmabgabe. Auch der schwerwiegende Fehler im Wahlbüro von Embrach und der Wahlbetrugsversuch in Trimbach zeigten die Notwendigkeit einer Nachzählung. Beim Wägen der Stimmzettel stellten Änderungen in der Luftfeuchtigkeit und der Temperatur eine zusätzliche Fehlerquelle dar. Weiter seien die Wahlkuverts keiner einwandfrei protokollierten und lückenlosen Überwachung bis zur Auszählung unterstanden. Es bestehe keine Kontrolle darüber, ob nicht Wahlkuverts auf Grund des Namens des Stimmenden unterschlagen worden seien. Schliesslich sei davon auszugehen, dass nicht alle Nebenurnen aufgestellt worden seien, insbesondere in Altersheimen.
Wie der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung zu Recht darlegt, beschränken sich die Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen auf das pauschale Geltendmachen möglicher Unregelmässigkeiten bei der Abstimmung. Vorab ist festzuhalten, dass es keine Unregelmässigkeit darstellt, wenn der Anteil der brieflichen Stimmabgabe nicht publiziert wird. Sodann betreffen die von den Beschwerdeführern angeführten Vorfälle in Embrach und Trimbach nicht den Kanton Zug. Mit der Behauptung, die Wahlkuverts seien nicht lückenlos überwacht worden und hätten teilweise unterschlagen werden können, geben die Beschwerdeführer keinerlei konkrete Hinweise auf eine fehlerhafte Auszählung oder gesetzeswidriges Verhalten. Dasselbe gilt für das Vorbringen, Änderungen in der Luftfeuchtigkeit und der Temperatur könnten beim Wägen der Stimmzettel das Resultat verfälschen. Auf solche konkrete Hinweise kann jedoch nicht gänzlich verzichtet werden, soweit sich die Beschwerdeführer auf eigentliche Unregelmässigkeiten berufen (BGE 131 I 442 E. 3.3 S. 449; Urteil 1C 275/2009 vom 1. Oktober 2009 E. 2; je mit Hinweisen). Auch die Behauptung, es seien nicht alle "Nebenurnen" aufgestellt worden, wird nicht näher ausgeführt. Damit erweisen sich die vor dem Regierungsrat
vorgetragenen Rügen als unbegründet.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Regierungsrat des Kantons Zug den Beschwerdeführern zu Unrecht Kosten auferlegt hat. In der Hauptsache erweist sich die Beschwerde indessen als unbegründet. Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen und die angefochtenen Entscheide sind im Kostenpunkt aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Es ist gerechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 2 der angefochtenen Beschlüsse werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat des Kantons Zug und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Dold
1C_253/2009
01. Oktober 2009
19. Oktober 2009
Bundesgericht
Unpubliziert
Politische Rechte
Gegenstand
Eidgenössische Abstimmung vom 17. Mai 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 über biometrische...
Gesetzesregister
BGG 66
BGG 68
BGG 82
BGG 88
BGG 100
BGG 107
BGG 113
BV 5
BV 9
BV 39
PRG 3
PRG 77
PRG 79
PRG 86
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
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| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen |
||||||
| Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig: | ||||||
| in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen; | ||||||
| in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen. | ||||||
| Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide |
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| Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; | ||||||
| bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6]. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; | ||||||
| bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. | ||||||
| Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. | ||||||
| Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] SR 0.211.230.01 [4] SR 0.211.230.02 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [6] SR 232.14 [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 107 Entscheid |
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| Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. | ||||||
| Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. | ||||||
| Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt. [1] | ||||||
| Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [2] entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] SR 232.14 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 113 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
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| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 39 Ausübung der politischen Rechte |
||||||
| Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten. | ||||||
| Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt. Bund und Kantone können Ausnahmen vorsehen. | ||||||
| Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben. | ||||||
| Die Kantone können vorsehen, dass Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten erst nach einer Wartefrist von höchstens drei Monaten nach der Niederlassung ausüben dürfen. | ||||||
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SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) Art. 3 Politischer Wohnsitz |
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| Die Stimmabgabe erfolgt am politischen Wohnsitz, nämlich in der Gemeinde, wo der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist. Fahrende stimmen in ihrer Heimatgemeinde. [1] | ||||||
| Wer statt des Heimatscheins einen andern Ausweis (Heimatausweis, Interimsschein, usw.) hinterlegt, erwirbt nur politischen Wohnsitz, wenn er nachweist, dass er am Ort, wo der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister eingetragen ist. | ||||||
| [1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). | ||||||
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SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) Art. 77 Beschwerden |
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| Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden: | ||||||
| wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde); | ||||||
| wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde); | ||||||
| wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde). | ||||||
| Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401). | ||||||
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SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) Art. 79 Beschwerdeentscheide und Verfügungen |
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| Die Kantonsregierung entscheidet innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde. | ||||||
| Stellt sie auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen Unregelmässigkeiten fest, so trifft sie, wenn möglich vor Schluss des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens, die notwendigen Verfügungen zur Behebung der Mängel. | ||||||
| Die Kantonsregierung weist Abstimmungs- oder Wahlbeschwerden ohne nähere Prüfung ab, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Abstimmung oder Wahl wesentlich zu beeinflussen. [1] | ||||||
| Die Kantonsregierung eröffnet ihre Beschwerdeentscheide und andere Verfügungen nach den Artikeln 34-38 und 61 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [2] und teilt sie auch der Bundeskanzlei mit. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). [2] SR 172.021 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). | ||||||
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SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) Art. 86 [1] Unentgeltlichkeit der Amtshandlungen |
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| Für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen keine Kosten erhoben werden. Bei trölerischen oder gegen den guten Glauben verstossenden Beschwerden können die Kosten dem Beschwerdeführer überbunden werden. | ||||||
| Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [2]. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 12051069Art. 1 Bst. a; BBl 2001 4202). [2] SR 173.110 | ||||||
Weitere Urteile ab 2000
EU Verordnung
sic!
5/2007 S.353