Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 240/2022

Urteil vom 1. September 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Advokatin Annalisa Landi,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Bewilligung der Auswanderung eines Kindes (vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 3. März 2022 (ZKBER.2021.90).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1966, schweizerischer Staatsangehöriger) und B.________ (geb. 1972, rumänische Staatsangehörige) heirateten 2016. Aus ihrer Ehe ist die Tochter C.________ (geb. 2016) hervorgegangen. Seit dem 17. April 2019 leben die Ehegatten getrennt.

A.b. Am 15. Januar 2020 zeigte die Ehefrau den Ehemann wegen angeblicher sexueller Handlungen mit der gemeinsamen Tochter und Schändung an. Das Strafverfahren wurde am 27. September 2021 eingestellt.

A.c. Mit Eheschutzentscheid vom 15. Januar 2021 stellte die Amtsgerichtspräsidentin des Richteramts Dorneck-Thierstein nebst anderem die Tochter der Ehegatten unter die alleinige Obhut der Mutter und ordnete ein begleitetes Besuchsrecht des Vaters an. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies eine vom Ehemann gegen dieses Urteil erhobene Berufung am 22. April 2021 ab.

A.d. Im Anschluss daran fand zwischen Vater und Tochter ein begleiteter Besuch statt.

A.e. Am 12. Juli 2021 fuhren Mutter und Tochter nach Rumänien in die Ferien, wo sich seither beide aufhalten.

A.f.

A.f.a. Bereits am 10. Mai 2021 hatte die Ehefrau beim Richteramt auf Ehescheidung geklagt. Soweit hier von Belang, beantragte sie am 1. September 2021 im Rahmen vorsorglicher Massnahmen, es sei ihr zu bewilligen, mit der Tochter in ihr Heimatland Rumänien nach U.________ umzuziehen, und dem Ehemann sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter zu entziehen. An der Einigungsverhandlung vom 9. November 2021 stellte sie zudem Begehren zum Kindesunterhalt.

A.f.b. Die Amtsgerichtspräsidentin erteilte der Ehefrau mit Verfügung vom 25. November 2021 rückwirkend per 1. September 2021 die Bewilligung, mit der Tochter nach Rumänien in die Stadt U.________ wegzuziehen. Gleichzeitig entzog sie dem Ehemann rückwirkend per 1. September 2021 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter. Ferner regelte sie das bereits im Eheschutzurteil angeordnete begleitete Besuchsrecht, hielt die dort errichtete Beistandschaft aufrecht, umschrieb die Aufgaben der Beistandsperson und verpflichtete den Ehemann zur Leistung von Kindesunterhalt sowie zur Weiterleitung der Kinderzulagen an die Ehefrau.

B.

B.a. Dagegen erhob der Ehemann am 2. Dezember 2021 Berufung an das Obergericht.

B.b. Dieses hiess sein Rechtsmittel am 3. März 2022 insoweit gut, als es die erstinstanzliche Verfügung hinsichtlich des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufhob. Im Übrigen wies es die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 7. März 2022 zugestellt.

C.

C.a. Mit Beschwerde vom 1. April 2022 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei B.________ (Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, innert 10 Tagen das gemeinsame Kind in die Schweiz zurückzubringen, und es sei ihr zu verbieten, mit dem Kind in Rumänien zu verbleiben (Ziff. 1). Ferner sei der angefochtene Entscheid hinsichtlich des begleiteten Besuchsrechts aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die Obhut über das Kind zuzusprechen. Eventualiter sei eine alternierende Obhut mit einem hälftigen Betreuungsverhältnis anzuordnen (Ziff. 2.1). Subeventualiter sei ihm ein ordentliches Besuchsrecht von jedem zweiten Wochenende in der Schweiz sowie ein Ferienrecht von vier Wochen zu gewähren (Ziff. 2.2). Auf Kindesunterhaltsbeiträge seitens des Beschwerdeführers sei zu verzichten (Ziff. 2.3) und es seien ihm die Kinderzulagen zu belassen (Ziff. 2.4). Der angefochtene Entscheid sei betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu bestätigen (Ziff. 2.5).

C.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, welche auf Rechtsmittel hin (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer eines Ehescheidungsverfahrens geurteilt hat (Art. 276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO). Streitig sind sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Kinderbelange, sodass insgesamt für diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) kein Streitwerterfordernis gilt (BGE 137 III 380 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Die internationale Zuständigkeit, welche vor Vorinstanz nicht bestritten wurde, ist sowohl mit Bezug auf die nicht vermögensrechtlichen (Art. 85 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 85 - 1 Für den Schutz von Kindern gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 199653 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern.
1    Für den Schutz von Kindern gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 199653 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern.
2    Für den Schutz von Erwachsenen gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 200054 über den internationalen Schutz von Erwachsenen.
3    Die schweizerischen Gerichte oder Behörden sind ausserdem zuständig, wenn es für den Schutz einer Person oder von deren Vermögen unerlässlich ist.
4    Massnahmen, die in einem Staat ergangen sind, der nicht Vertragsstaat der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Übereinkommen ist, werden anerkannt, wenn sie im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes oder des Erwachsenen ergangen sind oder dort anerkannt werden.
IPRG i.V.m. Art. 10 Abs. 1
IR 0.211.231.011 Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ) - Haager Kindesschutzübereinkommen
HKsÜ Art. 10 - (1) Unbeschadet der Artikel 5-9 können die Behörden eines Vertragsstaats in Ausübung ihrer Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Scheidung, Trennung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe der Eltern eines Kindes, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat hat, sofern das Recht ihres Staates dies zulässt, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes treffen, wenn:
a  einer der Eltern zu Beginn des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat und ein Elternteil die elterliche Verantwortung für das Kind hat; und
b  die Eltern und jede andere Person, welche die elterliche Verantwortung für das Kind hat, die Zuständigkeit dieser Behörden für das Ergreifen solcher Massnahmen anerkannt haben und diese Zuständigkeit dem Wohl des Kindes entspricht.
, Art. 12 Abs. 1
IR 0.211.231.011 Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ) - Haager Kindesschutzübereinkommen
HKsÜ Art. 12 - (1) Vorbehaltlich des Artikels 7 sind die Behörden eines Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich das Kind oder ihm gehörendes Vermögen befindet, zuständig, vorläufige und auf das Hoheitsgebiet dieses Staates beschränkte Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen, soweit solche Massnahmen nicht mit den Massnahmen unvereinbar sind, welche die nach den Artikeln 5-10 zuständigen Behörden bereits getroffen haben.
und Art. 13 Abs. 1
IR 0.211.231.011 Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ) - Haager Kindesschutzübereinkommen
HKsÜ Art. 13 - (1) Die Behörden eines Vertragsstaats, die nach den Artikeln 5-10 zuständig sind, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen, dürfen diese Zuständigkeit nicht ausüben, wenn bei Einleitung des Verfahrens entsprechende Massnahmen bei den Behörden eines anderen Vertragsstaats beantragt worden sind, die in jenem Zeitpunkt nach den Artikeln 5-10 zuständig waren, und diese Massnahmen noch geprüft werden.
des Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 [HKsÜ; SR 0.211.231.011]; Urteil 5A 863/2013 vom 18. März 2014 E. 1) als auch die vermögensrechtlichen Kinderbelange gegeben (Art. 23 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 23 Eherechtliche Gesuche und Klagen - 1 Für eherechtliche Gesuche und Klagen sowie für Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig.
1    Für eherechtliche Gesuche und Klagen sowie für Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig.
2    Für Gesuche der Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen auf Anordnung der Gütertrennung ist das Gericht am Wohnsitz der Schuldnerin oder des Schuldners zwingend zuständig.
ZPO und Grundsatz der perpetuatio fori; vgl. BGE 129 III 404 E. 4.3.1; Urteil 5A 633/2015 vom 18. Februar 2016 E. 4.2.1; je mit Hinweisen; s. auch BGE 126 III 298 E. 2a/bb). Unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen ist die Beschwerde nach Art. 72
ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. BGG zulässig.

1.2. Dem Beschwerdeführer fehlt für eine Behandlung des Rechtsbegehrens Ziff. 2.5 das Rechtsschutzinteresse (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG), zumal er hiermit verlangt, was die Vorinstanz bereits zu seinen Gunsten entschieden hat (Urteil 5A 467/2020 vom 7. September 2020 E. 1.2 mit Hinweisen). Darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen führt er in seiner Beschwerdeschrift (trotz entsprechendem Antrag) selbst aus, dieser Punkt sei nicht Gegenstand der Beschwerde.

2.

2.1. Massnahmenentscheide, die gestützt auf Art. 276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO ergehen, unterstehen Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (Urteil 5A 593/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 1.3 mit Hinweis; vgl. BGE 133 III 393 E. 5.1). Demnach kann vorliegend nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch die Anwendung von Bundesgesetzen prüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG nur auf die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) hin (Urteil 5A 367/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.1 mit Hinweis). In Verfahren nach Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG kommt zudem eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4). Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 145 I 121 E. 2.1 in fine mit Hinweis).

2.2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht, soweit der Beschwerdeführer darin auf einen Sachverhalt abstellt, der sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, ohne diesbezüglich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung zu rügen. Dies betrifft namentlich die Gründe dafür, weshalb nur ein einziger begleiteter Besuch stattfinden konnte, sowie seine Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin. Auf die entsprechenden Ausführungen ist nicht einzugehen. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben die Vorbringen in der Beschwerdeschrift, mit welchen der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 301a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 301a - 1 Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.
1    Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.
2    Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn:
a  der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt; oder
b  der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat.
3    Übt ein Elternteil die elterliche Sorge allein aus und will er den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so muss er den anderen Elternteil rechtzeitig darüber informieren.
4    Dieselbe Informationspflicht hat ein Elternteil, der seinen eigenen Wohnsitz wechseln will.
5    Soweit dies erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wahrung des Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrages. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde.
ZGB und damit nicht die willkürliche Anwendung von Bundesrecht, sondern eine Bundesrechtsverletzung geltend macht.

3.
Anlass zur Beschwerde gibt in der Hauptsache die (nachträgliche) Bewilligung des Wegzugs der Beschwerdegegnerin mit der gemeinsamen Tochter der Parteien nach Rumänien.

3.1. Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies namentlich dann der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt (Art. 301a Abs. 2 lit. a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 301a - 1 Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.
1    Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.
2    Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn:
a  der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt; oder
b  der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat.
3    Übt ein Elternteil die elterliche Sorge allein aus und will er den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so muss er den anderen Elternteil rechtzeitig darüber informieren.
4    Dieselbe Informationspflicht hat ein Elternteil, der seinen eigenen Wohnsitz wechseln will.
5    Soweit dies erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wahrung des Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrages. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde.
ZGB).

3.2. Die Vorinstanz erkannte in diesem Zusammenhang was folgt:

3.2.1. Die Beschwerdegegnerin sei am 12. Juli 2021 mit der Tochter nach Rumänien in die Ferien gefahren und habe sich nach eigenen Angaben während ihres dortigen Aufenthalts dazu entschieden, ihren Wohnsitz mit der Tochter endgültig nach Rumänien zu verlegen. Unbestrittenermassen habe der Beschwerdeführer, welcher vor der Abreise ins Ausland das Sorgerecht tatsächlich ausgeübt habe, dem dauernden Verbleib des Kindes in Rumänien nicht zugestimmt. Das Zurückbehalten des Kindes in Rumänien nach den Ferien sei demnach widerrechtlich gewesen. Indessen sehe Art. 301a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 301a - 1 Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.
1    Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.
2    Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn:
a  der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt; oder
b  der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat.
3    Übt ein Elternteil die elterliche Sorge allein aus und will er den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so muss er den anderen Elternteil rechtzeitig darüber informieren.
4    Dieselbe Informationspflicht hat ein Elternteil, der seinen eigenen Wohnsitz wechseln will.
5    Soweit dies erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wahrung des Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrages. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde.
ZGB auch bei einer Verletzung des Aufenthaltsbestimmungsrechts keine zivilrechtliche Sanktion vor.

3.2.2. Das wichtigste Kriterium bei der Bewilligung einer Ausreise ins Ausland sei die Wahrung des Kindeswohls. Die Interessen der Eltern hätten dahinter zurückzutreten. Fakt sei, dass die Beschwerdegegnerin auch als obhutsberechtigte Mutter in der Wahl ihres Wohnsitzes frei sei. Der (neue) Wohnsitz des umzugswilligen Elternteils sei als eines von mehreren Kriterien bei der Bewilligung einer Verbringung des Kindes ins Ausland zu würdigen.

3.2.3. Der Hauptaspekt bei der Beurteilung der Wirkung des Wegzugs ins Ausland sei das von den Parteien bis zur Ausreise gelebte Betreuungsmodell. Die Tochter habe nach übereinstimmenden Angaben der Parteien im Eheschutzverfahren seit Dezember 2019 faktisch und seit Januar 2021 auch rechtlich unter der alleinigen Obhut der Beschwerdegegnerin gelebt, bis zur Ausreise im Juli 2021 mithin seit gut eineinhalb Jahren. Wie die Parteien die Betreuung der Tochter vor der Trennung bzw. vor Dezember 2019 geregelt hätten, könne offengelassen werden, zumal von der Situation unmittelbar vor der Ausreise ins Ausland auszugehen sei. Zwei Jahre seien eine zu lange Zeit im Leben eines fünfjährigen Kindes, als dass an die früheren Verhältnisse angeknüpft werden könne.

3.2.4. Die Tochter sei bei der Ausreise aus der Schweiz gut viereinhalb Jahre alt gewesen, mittlerweile sei sie fünf Jahre alt. Kinder dieses Alters seien mehr personen- denn umgebungsbezogen. Die Betreuungs- und Erziehungskontinuität sei ein starkes Indiz für die Bewilligung der Ausreise der Tochter mit der Beschwerdegegnerin nach Rumänien. Diese sei seit der Trennung die Hauptbezugsperson der Tochter. An dieser Einschätzung würde sich im Übrigen nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer die Tochter nach der Trennung weiterhin regelmässig an zwei Tagen pro Woche betreut hätte. Relevant sei weiter, dass die Beschwerdegegnerin erziehungsfähig sei. Die Alternative zur kontinuierlichen Betreuung und Erziehung durch die Beschwerdegegnerin sei die Zuteilung der Obhut an den - der Tochter heute weitgehend fremden - Vater. Es liege auf der Hand, dass dieses Szenario im Vergleich zum Verbleib in der Obhut der Beschwerdegegnerin für die Wahrung des Kindeswohls nicht die bessere Variante sei. Daran ändere nichts, dass auch der Beschwerdeführer erziehungsfähig sei und zur Betreuung der Tochter bereit und in der Lage wäre. Das Kindeswohl werde durch die Kontinuität der persönlichen Erziehung und Betreuung durch die Beschwerdegegnerin derzeit
am besten gewahrt.

3.2.5. Zu beachten seien auch die weiteren Facetten der konkreten Situation. Die Beschwerdegegnerin sei mit der Tochter nicht in ein völlig unbekanntes Land, sondern in ihr Heimatland gereist. Die Beschwerdegegnerin kenne das Land und die dortigen Sitten. Ihre Familie lebe ebenfalls dort, allerdings nicht in der näheren Umgebung von U.________. Der Wohnort liege in der Region V.________, in welcher neben Rumänisch auch Deutsch gesprochen werde. Die Tochter besuche dort seit dem Herbst einen deutschen Kindergarten und solle nach dem Willen der Beschwerdegegnerin weiterhin auf Deutsch unterrichtet werden, damit sie die Sprache des Beschwerdeführers nicht verlerne. Offensichtlich sei das Kindeswohl nicht dadurch gefährdet, dass die Tochter im Heimatland ihrer Mutter anstatt in demjenigen des Vaters aufwachse und die dortige Sprache und Kultur kennenlerne.

3.3. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs "und der Begründungspflicht" geltend.

3.3.1. Die Vorinstanz habe seine Argumente, welche in der Berufungsschrift detailliert dargelegt worden seien, in keiner Weise beachtet. Er habe in der Berufungsschrift eingehend dargelegt, dass das bisherige Betreuungsverhältnis, auf welches sich die Vorinstanz gestützt habe, mit rechtswidrigen Mitteln erreicht worden sei. Die Vorinstanz öffne mit diesem Entscheid Tür und Tor, um es in anderen Fällen genau gleich zu machen, nämlich mittels falscher Anschuldigungen eine erstinstanzliche Obhut zu erhalten, um dann nachher gestützt auf dieses effektiv rechtswidrig erlangte Betreuungsverhältnis (alleinige Obhut) die Ausreise des Kindes zu ermöglichen.

3.3.2. In ihrem Entscheid gab die Vorinstanz die Einwände des Beschwerdeführers wieder, er habe sich bis zur Trennung liebevoll um das Kind gekümmert, nach der Trennung habe ihm die Beschwerdegegnerin die Tochter aber systematisch entzogen, ein Strafverfahren inszeniert und auch das begleitete Besuchsrecht verhindert. Sie erläuterte in der Folge indessen auch, weshalb auf die Gründe, welche zum Eheschutzentscheid und damit zur Obhutszuteilung an die Beschwerdegegnerin geführt hätten, nicht zurückzukommen sei. Damit ging sie sehr wohl auf seine Argumente ein. Die Rüge geht offensichtlich fehl. Welcher weitere Teilgehalt seines Gehörsanspruchs nebst der Begründungspflicht der Vorinstanz verletzt worden sein soll, erläutert der Beschwerdeführer nicht.

3.4. Ferner beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung als willkürlich, die Beschwerdegegnerin habe sich erst in den Ferien spontan dazu entschieden, in Rumänien zu bleiben.

3.4.1. Wie die Vorinstanz selber schreibe, habe die Beschwerdegegnerin - nachdem sie am 12. Juli 2021 nach Rumänien gereist sei - bereits am 19. Juli 2021 dort eine Wohnung gekauft. Schon am 16. August 2021 sei das Kind in einen deutschen Kindergarten gegangen. Es widerspreche jedem normalen Lauf der Dinge, dass jemand in die Ferien reise und dort völlig ungeplant eine Wohnung erwerbe, zumal die Beschwerdegegnerin in W.________ zusammen mit dem Kind eine Wohnung gehabt habe und in einem Arbeitsverhältnis gestanden sei. Es sei somit eindeutig, dass sie dies vorgängig von langer Hand geplant habe.

3.4.2. Mit diesen Vorbringen legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid zwingend zu seinen Gunsten hätte ausfallen müssen, wenn davon auszugehen gewesen wäre, dass der Umzug ins Ausland bereits seit längerer Zeit geplant war. Die Vorinstanz erwog, für den Entscheid über die Bewilligung des Wegzugs ins Ausland sei allein das Kindeswohl massgebend. Dies gelte sogar dann, wenn der Wegzug der Mutter heimlich und in der Absicht, dem Vater die Kinder zu entziehen, erfolgt sei. Aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass die Vorinstanz das Kindeswohl am besten dadurch gewahrt sieht, dass die Tochter bei der Beschwerdegegnerin verbleibt. Mangels Auseinandersetzung damit vermag der Beschwerdeführer hier mit seiner Rüge nicht durchzudringen.

3.5. Willkür rügt der Beschwerdeführer auch in der Rechtsanwendung.

3.5.1. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin das Betreuungsmodell der alleinigen Obhut rechtswidrig erlangt habe, kümmere die Vorinstanz in willkürlicher Weise nicht. Der angefochtene Entscheid führe dazu, dass eine Kindsmutter effektiv alles unternehmen könne, was sie nur wolle. Wichtig sei einzig, dass sie vorläufig ein Betreuungsverhältnis erheische, welches zu ihrem Vorteil eingesetzt werden könne. Es spiele dann gar keine Rolle, wie dieses Betreuungsverhältnis zustande gekommen sei, da die Vorinstanz nur auf die Tatsache des Betreuungsverhältnisses abstellen wolle. Dies sei reine Willkür und habe mit gerechter Rechtsprechung nichts zu tun.

3.5.2. Es kann sich als willkürlich erweisen, beim erstmaligen Obhutsentscheid für die Stabilität der Verhältnisse eine vor der Trennung der Eltern gelebte alternierende Kinderbetreuung nicht zu berücksichtigen und stattdessen auf die Situation nach der Trennung abzustellen, als ein Elternteil den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil unterband (Urteil 5A 367/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 3.4.3, in: FamPra.ch 2021 S. 185). Eine derartige Sachverhaltskonstellation liegt hier indessen nicht vor. Die Obhut über die Tochter der Parteien wurde bereits mit Eheschutzurteil vom 15. Januar 2021 geregelt. Dagegen ergriff der Beschwerdeführer erfolglos ein Rechtsmittel. Mithin ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz für den nun streitigen Entscheid, ob die Beschwerdegegnerin mit der Tochter ins Ausland ziehen durfte, auf die tatsächlichen (und rechtlichen) Verhältnisse nach der Trennung der Parteien abstellte. Dem Beschwerdeführer gelingt es auch hier nicht, Willkür darzutun.

3.6. Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) geltend.

3.6.1. Bereits in seiner Berufung habe er dargelegt, dass das Vorgehen des Richteramts dieses verfassungsmässige Recht verletze. Die Vorinstanz führe aus, Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV habe keine Drittwirkung. Ein Gericht sei aber an die rechtsgleiche Behandlung der Streitparteien gebunden. Es werde somit nicht eine Drittwirkung verlangt, sondern eine rechtsgleiche Anwendung der Rechtsprechung durch das staatliche Gericht. Die Vorinstanz habe die Parteien in willkürlicher Weise keineswegs gleich behandelt. Ihre Vorgehensweise stelle eine rechtsungleiche Verachtung des Kindsvaters dar.

3.6.2. Grundrechte entfalten ihre Schutzwirkung grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen Bürger und Staat. Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV hat keine unmittelbare Drittwirkung in den Beziehungen zwischen Privatpersonen. Indessen sind bei der Auslegung der Vorschriften des Zivilrechts die besonderen Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus den Grundrechten ergeben. Allerdings setzt dies voraus, dass sich die beschwerdeführende Partei konkret mit den zivilrechtlichen Normen auseinandersetzt und nicht einfach abstrakt auf Grundrechte beruft (zum Ganzen: Urteil 5A 384/2018 vom 21. September 2018 E. 3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 III 481).

3.6.3. Vorliegend kann der Beschwerdeführer demnach nicht in allgemeiner Weise das Rechtsgleichheitsgebot anrufen. Vielmehr hätte er eine willkürliche Anwendung von Art. 301a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 301a - 1 Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.
1    Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.
2    Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn:
a  der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt; oder
b  der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat.
3    Übt ein Elternteil die elterliche Sorge allein aus und will er den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so muss er den anderen Elternteil rechtzeitig darüber informieren.
4    Dieselbe Informationspflicht hat ein Elternteil, der seinen eigenen Wohnsitz wechseln will.
5    Soweit dies erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wahrung des Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrages. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde.
ZGB zu rügen, welche seinen Schutzanspruch im hier streitigen Kontext konkretisiert. Auf den Willkürvorwurf wurde bereits weiter oben eingegangen. Die Rüge der Verletzung des Gleichheitsgebots ist nicht zielführend.

4.
Streitig sind sodann die weiteren Kinderbelange. Der Beschwerdeführer hat seine diesbezüglichen Anträge zwar knapp begründet, indessen macht er diesbezüglich keine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend. Auf die Rechtsbegehren Ziff. 2.1-2.4 ist mithin nicht einzutreten.

5.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), nicht aber entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG), zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_240/2022
Date : 01. September 2022
Published : 19. September 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Bewilligung der Auswanderung eines Kindes (Vorsorgliche Massnahmen während des Ehescheidungsverfahrens)


Legislation register
BGG: 66  68  72  75  76  90  98  100  106
BV: 8  9
HKsÜ: 10  12  13
IPRG: 85
ZGB: 301a
ZPO: 23  276
BGE-register
126-III-298 • 129-III-404 • 133-III-393 • 133-III-585 • 137-III-380 • 142-III-364 • 144-III-481 • 145-I-121
Weitere Urteile ab 2000
5A_240/2022 • 5A_367/2020 • 5A_384/2018 • 5A_467/2020 • 5A_593/2021 • 5A_633/2015 • 5A_863/2013
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2021 S.185